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601 2020 186

Freiburg · 2021-02-12 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 186 601 2020 187 601 2020 188 Urteil vom 12. Februar 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung – ausländerrechtliche Verwarnung Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 15. Septem- ber 2020 bzw. vom 18. November 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass B.________, geboren im Jahr 1976, irakischer Staatsangehöriger ist. Er reiste im Jahr 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. In der Folge wurde er vorläufig aufgenommen (Ausweis F); er erhielt später eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und sodann eine Niederlas- sungsbewilligung (Ausweis C); dass er am 14. Oktober 2014 in seinem Heimatland A.________ (Beschwerdeführerin) heiratete, die im Jahr 1978 geboren wurde und ebenfalls irakische Staatsangehörige ist. Sie stellte am

4. März 2015 beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul (Türkei) einen Antrag auf Gewährung eines Visums D für den langfristigen Aufenthalt. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorin- stanz) ermächtigte das Generalkonsulat am 31. März 2015, dieses Visum auszustellen; dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2015 bei der Vorinstanz eine Ankunftserklärung einreichte und um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ersuchte; dass sie in der Folge von der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die mehrmals verlän- gert wurde. Da das Ehepaar gemäss einem Bericht des Sozialdienstes Wünnewil-Flamatt und Ueberstorf (neu: Sozialdienst Sense-Unterland) ab dem 1. Februar 2016 finanziell unterstützt werden musste und überdies diverse Betreibungen und Verlustscheine gegen sie lauteten, wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Verfahren um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass sie und ihr Ehemann alles unternehmen müssten, um ihre finanzielle Situation zu verbessern und somit nicht mehr vom Sozialdienst abhängig zu sein bzw. mit der Rückzahlung ihrer Schulden zu beginnen; dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 20. November 2018 von der Vorinstanz persön- lich befragt wurden, um insbesondere über ihre finanziellen Verhältnisse, die ergriffenen Massnah- men zur Arbeitssuche und zur Integration Auskunft zu geben. Die Beschwerdeführerin gab namentlich an, dass sie keine Arbeit und keine Ausbildung habe. Sie erkundige sich in ihrem Umfeld nach Stellen, beispielsweise im Bereich der Reinigung. Leider spreche sie aber nicht genü- gend Deutsch, um eine Arbeit zu finden und müsse daher erst die Sprache lernen. Dafür besuche sie dreimal wöchentlich in ihrer Gemeinde einen Deutschkurs und nehme an Integrationsveranstal- tungen teil. Ihr Mann helfe ihr viel, auch beim Erlernen der Sprache; dies sei wohl auch ein Grund, der ihn von der Arbeit abhalte. Ihr Ehemann gab anlässlich der Befragung namentlich an, dass er eine Arbeitsstelle suche, der Bereich sei ihm egal. Er habe im letzten Jahr drei Monate für eine Baufirma als Mithilfe gearbeitet, sei dann aber zusammen mit anderen Mitarbeitern gekündigt worden. Nun habe er eine Stelle als Umzugshelfer in Aussicht; dass der Sozialdienst Sense-Unterland am 14. Februar 2020 erneut Bericht an die Vorinstanz erstattete. Er informierte, dass die monatliche Unterstützung des Ehepaars ab Februar 2020 CHF 1'719.- betrage. Die Gesamtschuld gegenüber dem Sozialdienst belaufe sich auf CHF 91'196.55; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2020 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht erneuerte und sie aus der Schweiz weggewiesen hat; dass der Sozialdienst Sense-Unterland am 22. September 2020 der Vorinstanz bestätigte, dass das Ehepaar von Februar bis Mai 2016 und von Februar 2017 bis Juni 2020 finanziell unterstützt worden sei. Seit Juli 2020 beziehe das Paar keine Sozialhilfeleistungen mehr, da der Ehemann

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 seit Anfang Juni einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehe und damit den Lebensunterhalt finanzieren könne; dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2020 Beschwerde (601 2020 186) gegen die vorin- stanzliche Verfügung vom 15. September 2020 (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei- sung aus der Schweiz) erhob. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zudem beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass ihr für die Dauer des Verfahrens gestattet werde, in der Schweiz zu bleiben und zu arbeiten (601 2020 188). Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 187); dass der Ehemann der Vorinstanz am 29. Oktober 2020 seinen Arbeitsvertrag vom 20. Mai 2020 zustellte, wonach er seit dem 1. Juni 2020 vollzeitlich als Pizzaiolo und Koch in C.________ arbei- tet. Am 4. November 2020 übermittelte er zudem die Lohnabrechnungen von Juni bis September 2020; dass sich die gesamte Sozialhilfeschuld des Ehepaars gemäss dem Bericht des Sozialdienstes Sense-Unterland vom 5. November 2020 an diesem Datum auf CHF 101'067.05 beläuft; dass die Vorinstanz am 18. November 2020 die angefochtene Verfügung vom 15. September 2020 wiedererwägungsweise pendente lite aufgehoben hat. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde verlängert und ihr wurde der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht (ausländerrechtliche Verwarnung); dass sich die Beschwerdeführerin hierauf vor dem Kantonsgericht nicht mehr vernehmen liess und ihre Beschwerde namentlich nicht zurückzog; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. Novem- ber 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwer- defrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG); dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (vgl. Art. 77 f. VRG); dass nach Art. 85 VRG mit der Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zur Behandlung der Sache, die Gegenstand der Beschwerde ist, auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Abs. 1). Die Vorinstanz kann jedoch den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben, solange sie ihre Bemerkungen zur Beschwerdeschrift nicht abgeschickt hat. Den neuen Entscheid eröffnet sie ohne Verzug den Parteien und bringt ihn der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwer- deinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 nicht gegenstandslos geworden ist. Ein neuer Schriftenwechsel findet statt, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft (Abs. 3); dass vorliegend die Beschwerde – soweit sie sich gegen den am 15. September 2020 ausgespro- chenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz richtete – durch die vorinstanzliche Wiedererwägung pendente lite vom 18. November 2020 gegenstandslos wurde; dass indes die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der wiedererwägungsweise getroffenen Verfügung vom 18. November 2020 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegwei- sung aus der Schweiz androhte und die Beschwerde hinsichtlich dieser ausländerrechtlichen Verwarnung nicht gegenstandslos wurde, zumal sich die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Wiedererwägung vor dem Kantonsgericht nicht vernehmen liess und die Beschwerde namentlich nicht zurückzog; dass das Kantonsgericht demnach zu beurteilen hat, ob der Beschwerdeführerin zu Recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht wurden; dass gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung namentlich widerrufen bzw. die Verlängerung der Bewilligung verweigern kann, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszuge- hen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlag- gebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berück- sichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile BGer 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4; 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 in fine). Beim Wider- rufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und somit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile BGer 2C_395/2017 vom

7. Juni 2018 E. 3.1; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Wider- rufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteile BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2); dass, wenn der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, zu prüfen ist, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint. Nach der bundesge- richtlichen Praxis sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisheri- gen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bezie- hungen sowohl im Gast- wie im Heimatland (siehe Urteil BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass entsprechend auch Art. 96 AIG vorsieht, dass die zuständige Behörde bei der Ermessens- ausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Betroffenen berücksichtigt (Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs. 2); dass in casu das Ehepaar laut dem Bericht des Sozialdienstes Sense-Unterland vom 14. Februar 2020 bis zu diesem Datum insgesamt eine Sozialhilfeschuld von CHF 91'196.55 aufwies. Am

22. September 2020 berichtete der Sozialdienst, dass das Ehepaar von Februar 2016 bis Mai 2016 und von Februar 2017 bis Juni 2020 finanziell unterstützt wurde. Gemäss dem neuesten Bericht des Sozialdienstes vom 5. November 2020 belief sich schliesslich die gesamte Sozialhilfe- schuld an diesem Datum auf CHF 101'067.05; dass damit offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin hohe finanzielle Unterstützungsleistun- gen durch den Sozialdienst erhalten hat. Sie hat bis heute offenbar keine bzw. keine längere Arbeitstätigkeit gefunden bzw. aufgenommen. Anlässlich der persönlichen Befragung bei der Vorinstanz brachte sie namentlich vor, dass sie zuerst besser Deutsch lernen müsse und daher den Besuch des Deutschkurses priorisieren möchte. Auch ihr Ehemann war in den vergangenen Jahren lediglich während weniger Monate arbeitstätig und überdies zeitweise arbeitslos gemeldet. Zwar konnte er am 1. Juni 2020 eine Stelle als Pizzaiolo und Koch antreten und dem Ehepaar gelingt es seither, ohne Unterstützung des Sozialdienstes zu leben. Dennoch besteht jedenfalls ein hohes Risiko, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann auch in Zukunft nicht für ihren Lebensunterhalt sorgen können und unterstützt werden müssen, zumal er in C.________ arbeitet und folglich auch einen verhältnismässig langen Arbeitsweg hat; dass indes die Vorinstanz eine aufenthaltsbeendende Massnahme mit der wiedererwägungsweise getroffenen Verfügung vom 18. November 2020 als unverhältnismässig erachtete und der Beschwerdeführerin den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz lediglich androhte (ausländerrechtliche Verwarnung); dass hinsichtlich der Verhältnismässigkeit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin zwar erst seit etwas über 5 Jahren in der Schweiz lebt und – auch aufgrund ihrer nach wie vor schlechten Deutschkenntnisse – eher schlecht integriert ist. Sie bemüht sich zwar offenbar namentlich, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, wie erwähnt ist es ihr aber bisher nicht gelungen, eine (längere) Arbeitstätigkeit zu finden. Die weitere Sozialhilfeabhängigkeit konnte indes durch die Aufnahme einer Arbeit durch ihren Mann abgewendet werden. Damit gelingt es dem Ehepaar derzeit, ohne Unterstützungsleistungen des Sozialdienstes auszukom- men. Auch hätte die Beschwerdeführerin bei einer Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gerade auch mit Blick auf ihre Familiensituation schwerwiegende persönliche Nachteile zu tragen; dass sich folglich die der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 18. November 2020 erteilte ausländerrechtliche Verwarnung – nämlich die Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilli- gung und der Wegweisung aus der Schweiz – als verhältnismässig erweist; dass sich überdies auch aus Art. 8 EMRK zum Recht auf Anspruch des Privat- und Familienlebens keine weitergehenden Ansprüche ergeben, da die getroffene Massnahme wie erwähnt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt erscheint (siehe BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil BGer 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3);

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass damit im Ergebnis die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht mit der Verfügung vom

18. November 2020 androhte, dass ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen wird und sie aus der Schweiz weggewiesen wird; dass die Beschwerde (601 2020 186) folglich abzuweisen ist, soweit sie nicht durch die wiederer- wägungsweise getroffene Verfügung vom 18. November 2020 – mit der auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung verzichtet wurde und diese Massnahmen stattdes- sen lediglich angedroht wurden – gegenstandslos wurde; dass in Anbetracht der Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG); dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 187) als gegenstandslos abzuschreiben ist; dass mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache auch das Gesuch um Gewährung vorsorgli- cher Massnahmen (601 2020 188) als gegenstandslos abzuschreiben ist; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (601 2020 186) wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 187) wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Das Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen (601 2020 188) wird als gegen- standslos abgeschrieben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 12. Februar 2021/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: