Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1982, ist kosovarischer Staatsangehöri- ger. 2005 heiratete er B.________ (ledig C.________), geboren im Jahr 1987, kosovarische Staatsangehörige, die zu jenem Zeitpunkt seit rund sieben Jahren in der Schweiz wohnhaft war und über die Niederlassungsbewilligung C verfügte. Im Rahmen der Familienzusammenführung wurde dem Beschwerdeführer im selben Jahr die Einreise- sowie die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Ihr gemeinsamer Sohn wurde 2007 geboren und verfügt über die Niederlassungsbewilli- gung C. Am 27. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik wegen Wider- handlungen gegen das tschechische Betäubungsmittelgesetz verhaftet und befand sich bis zur Verurteilung in Untersuchungshaft. B. Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA; Vorinstanz) wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde D.________ mit Schreiben vom 26. Februar 2013 über die Inhaftierung des Beschwerdeführers informiert. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung B erloschen sei, da er die Schweiz ohne Abmeldung verlassen habe, und verlangte die Rücksendung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 3. März 2014 vom Landgericht E.________, geändert durch das Urteil vom 13. Januar 2014 des tschechischen Obergerichts in F.________, zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts G.________ vom 15. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer mit einer Probezeit von sechs Jahren frühzeitig entlassen. Da er über keine gültigen Reisedokumente verfügte, wurde ihm von der Botschaft des Kosovo in Prag am 16. Juni 2020 ein Reisedokument für die Rückreise von Prag nach Pristina/Kosovo ausgestellt, mit Gültigkeit bis 15. Juli 2020. Mit dem für die Reise von Tschechien nach Kosovo gültigen Dokument reiste der Beschwerdefüh- rer am 22. Juni 2020 in die Schweiz und beantrage am 23. Juni 2020 die Erteilung der Aufenthalts- bewilligung B. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie angesichts seiner Verstösse gegen strafrechtliche Bestimmungen im In- wie Ausland, der ungenü- genden finanziellen Mittel und hohen Schulden beabsichtige das Gesuch um Erteilung der einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug abzulehnen und das Dossier an das Staatssekre- tariat für Migration zur Prüfung eines Einreiseverbots vorzulegen. Sie setzte dem Beschwerdefüh- rer eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme ab Erhalt des Schreibens. Gegen den beabsichtigten Entscheid wendet der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2020 ein, dass die Nichterteilung unverhältnismässig wäre, da er bloss einmal straffällig geworden sei und dasselbe Delikt in der Schweiz milder beurteilt würde. Insbesondere würde das Recht auf Ehe verletzt und es sei für das Kind unzumutbar, plötzlich in einem anderen Land zu leben. Im Übrigen könnten die finanziellen Schulden abgetragen werden, sollte er bleiben und arbeiten dürfen. D. Mit Entscheid vom 15. September 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 28. September 2020 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, d.h. um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht abgewiesen hat.
E. 3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungs- bewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. d). Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach den Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG stellen unter anderem die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung eines Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB (lit. b), der erhebliche oder wiederholte Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz der im Ausland oder deren Gefährdung sowie die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit (lit. c.) als auch die Sozialhilfeabhängigkeit des Ausländers oder einer von ihr abhängigen Person (lit. e) dar.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer hält in Bezug auf die Anforderungen von Art. 43 AIG selbst fest, dass lit. c derzeit nicht erfüllt sei, er diesen Umstand aber umgehend ändern werde, sobald er einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Aus dem Schreiben der Sozialen Dienste See vom 28. Juli 2020 erhellt sich, dass die Ehefrau, zunächst alleine, danach zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn vom 1. Februar 2010 bis September 2012 Sozialhilfe bezogen. Seit März 2013 werden die Ehefrau und der Sohn wieder unterstützt. Bis zum Stichtag am 28. Juli 2020 wurde Sozialhilfe im Umfang von CHF 151'527.20 ausbezahlt. Der monatlich zugesprochene Betrag liegt bei CHF 2'811.90. Gegen den Beschwerdeführer lagen am Stichtag vom 24. Juni 2020 Verlustscheine im Wert von CHF 73'909.25 vor, gegen die Ehegattin mit Stichtag vom 28. Juli 2020 liefen Betreibungen in der Höhe von CHF 9'391.31 und sie hatte 49 Verlustscheine die sich auf eine Summe von CHF 32'596.75 beliefen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag vorlegen kann, lässt sich wie von der Vorinstanz richtig festgehalten wurde, kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (Vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]). Die voraussichtliche finanzi- elle Entwicklung ist bei der Prüfung der Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu prüfen. So ist insbe- sondere anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes einer fehlenden Ausbil- dung im Zeitraum zwischen 2006 und 2009 rasch Arbeitgeber wechselte und bei jedem Wechsel einen höheren Verdienst sicherstellte, ehe er 2010 arbeitslos wurde. Das Einkommen aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 100% [was schätzungsweise CHF 5'382.72 brutto pro Monat, abzüglich der Beiträge für AHV/IV/EO (5.275%), ALV (1,1%) und BVG (10% des versicherten Lohnes) ca. CHF 4'700.- netto pro Monat ergäbe] wäre ausreichend, um nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein und überstiege den von der Vorin- stanz errechneten monatlichen Malus von CHF 3'769.75 deutlich. Bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers kann angesichts der vergangenen beruflichen Tätig- keit und der in Aussicht gestellten Beschäftigung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösen und auch Schulden zurückbezahlen könnten.
E. 3.2.2 Allerdings erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 AIG). Als "längerfristige" Freiheitsstrafe gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Freiheits- strafen von über einem Jahr, da ab dieser Dauer aufgrund des hohen Strafbedürfnisses die Wahl- möglichkeit zwischen Freiheit- und Geldstrafe ausscheiden und zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion begingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweis).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 In diesem Zusammenhang darf auf ausländische Urteile abgestellt werden, soweit es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und im ausländischen Verfahren die minimalen rechtsstaatlichen Grundsät- ze und Verteidigungsrechte gewahrt werden (Vgl. Urteil BGer 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt gegen die Annahme des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung einen Strafbefehl vom 3. Juni 2006 berücksichtigt habe, obwohl dieser gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht berücksichtigt hätte werden dürfen. Die angesprochene Bestimmung gilt in der strikten Form für das Strafverfahren und erfährt im Bereich des Ausländerrechts die Einschränkung, dass die Bewilligungsverweigerung nicht einzig gestützt auf eine gelöschte Straft verfügt werden darf, was jedoch die Mitberücksichtigung einer solchen zur Beurteilung des Verhaltens nicht ausschliesst (Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid weder einzig noch hauptsächlich auf den Strafbefehl vom 3. Juni 2006, weshalb die Berücksichti- gung nicht zu beanstanden ist. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei den Strafbefehlen von 2011 und 2012 um leichte Widerhandlungen handelte und er die Freiheitsstrafe in der tschechischen Repu- blik verbüsst habe. Es wird weiter ausgeführt, dass "[g]emäss Art. 6 Abs.2 VZAE werden Art. 59- 64 AIG genannt, worin überwiegend Verwahrung sowie psychische Störungen angesprochen werden. Ich möchte erwähnen, dass ich Zwecks guter Führung nach 7 Jahren Inhaftierung freige- lassen wurde". Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verweist damit darauf hin, dass gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ein Widerrufsgrund vorliege, wenn unter anderem eine strafrechtli- che Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 (Stationäre therapeutische Massnahmen zur Behand- lung von psychischen Störungen, Suchtbehandlung oder als Massnahme für junge Erwachsene) oder 64 StGB (Verwahrung) verordnet worden sei, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Widerrufs- gründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht kumulativ erfüllt sein müssen und deshalb das Nichtvor- liegen einer von ihm angesprochenen Massnahme nichts an der Feststellung ändert, dass mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe der Widerrufsgrund erfüllt ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen guter Führung nach sieben Jahren entlassen wurde, lässt seinerseits den Widerrufsgrund nicht hinfällig werden und ist allenfalls in der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 96 AIG zu berücksichtigen. Im Übrigen akzeptiert der Beschwerdeführer das ausländische Urteil und macht nicht geltend, dass rechtsstaatliche Mindestgarantien verletzt worden wären, weshalb mit der überjährigen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ein Grund zur Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Erfüllung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ange- nommen.
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er weder willens noch interessiert sei in der Schweiz rechtswidrig zu handeln und er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nie gefährden würde. Er bezieht sich damit auf die von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Grundlagen zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Die Vorinstanz erörterte jene Grundlagen zusammen mit jenen über den Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, kam jedoch bei der Subsumption zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt seien. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
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E. 3.2.4 Zusammenfassend ist der Anspruch auf Familienzusammenführung gemäss Art. 43 AIG Abs. 1 AIG erloschen, da ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 AIG).
E. 4 In einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewil- ligung verhältnismässig ist.
E. 4.1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interes- sen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei der Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 AuG) sind die Schwere eines allenfalls begangenen Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.7 mit Hinwei- sen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Inte- resse an der Verhütung weiterer Straftaten (Urteil BGer 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 139 I 145 E. 2.4; Urteil BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Schliesslich ist bei der Interessenabwägung auch dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.2). Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft (wie Art. 13 Abs. 1 BV) praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1). Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegen- der Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteile BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.1). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2). Diese Interessenabwägung entspricht grundsätzlich den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile BGer 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Folglich kann die Interessenabwägung gesamthaft vorgenommen werden (Urteile BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.2; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 4.2.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteile BGer 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.1). Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. März 2014 vom zuständigen tschechischen Gericht, abgeändert vom Obergericht Olomuc mit Urteil vom 13. Januar 2015, zu 11 Jahren Haft wegen Widerhandlung gegen das tschechische Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Das Urteil und dessen Übersetzung liegen nicht vor. Dahingegen wurden der Beschluss über die Festnahme und Untersuchungshaft, die Benachrichtigung über Änderung respektive Beibehaltung der rechtlichen Qualifikation der zu beurteilenden Handlung im Strafverfahren und der Haftentlas- sungsbeschluss mit den entsprechenden Übersetzungen eingereicht. Wie das objektive oder subjektive Tatverschulden im Strafverfahren eingestuft wurde, lässt sich damit nicht eruieren. Dies ändert nichts daran, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 11 Jahren, auch bei einer vorzeitigen Entlassung nach sieben Jahren, ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert (vgl. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3). Das Strafmass liegt weit über der Gren- ze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 sowie vorne E. 2.2). Was das Verhalten des Beschwerdeführers seit den begangenen Straftaten und die Rückfallgefahr betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diesem als Drogenkurier wegen des Transports von Betäu- bungsmitteln am 27. Oktober 2012 die Freiheit entzogen wurde und er am 15. Juni 2020 mit einer Bewährungsfrist von 6 Jahren aus der Haft entlassen wurde. Im Zeitraum unmittelbar vor der Verhaftung wurde er am 5. Oktober 2011 sowie am 4. Juli 2012 wegen Strassenverkehrsdelikten jeweils mit Strafbefehlen zu Bussen verurteilt. Am 22. Juni 2020, eine Woche nach der Haftentlas- sung, scheint der Beschwerdeführer ohne gültige Ausweispapiere in die Schweiz eingereist zu sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der Beteuerung der Besse- rung und Akzeptanz des Urteils das eigene Verhalten, welches die überjährige Inhaftierung zur Folge hatte, bloss als "leichtsinnig" taxiert, er mit der Herstellung und Verkauf von Drogen "nichts zu tun" gehabt habe und in jungen Jahren "Leichtsinnigkeit und Unbedachtheit eines der grössten Hürden" darstellten. Das Verhalten unmittelbar vor und nach der Verhaftung, die lediglich kurze Zeit seit Verbüssung der Haftstrafe, sowie die relativierende und verharmlosende Einschätzung der eigenen Straffälligkeit, insbesondere der Unwille Verantwortung für das Verhalten zu akzeptie- ren, indem die mit 30 Jahren begangene Straftat auf die Leichtsinnigkeit und Unbedachtheit des jungen Alters zurückgeführt wird, zeugt insgesamt davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich nach der Haftstrafe bereits in die Rechtsordnung integrieren kann. Rechtsprechungsgemäss ist bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzu- nehmen (vgl. Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5; 2C_417/2018 vom
19. November 2018 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Die ausländerrechtliche Verschuldensbeurteilung knüpft zwar an die Einschätzung im Strafurteil an (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1), doch verfolgen Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5). Zusammenfassend ist von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerde- führers auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts besteht.
E. 4.2.2 Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz stellt ein wesentliches Kriterium dar (vgl. Urteil BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf BGE 122 II 433 E. 2c sinngemäss geltend, dass die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unverhält- nismässig sei, da die niederlassungsberechtigte Ehefrau und der gemeinsame Sohn ihren Lebens- mittelpunkt in der Schweiz hätten. Der Entscheid der Vorinstanz hat nicht den Entzug der Nieder- lassungsbewilligungen und Wegweisung der Ehefrau und des Sohnes zum Gegenstand, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest in jener Hinsicht unbehilflich ist. Für sich selbst kann der Beschwerdeführer nichts anderes ableiten, da er über kein solches gefestigtes Aufent- haltsrecht verfügt. Er reiste erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein, hielt sich während sieben Jahren in der Schweiz auf, von welchen er in den zwei Jahren vor der Verhaftung arbeitslos war. Was den Grad der Integration betrifft, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erwerbstä- tigkeit und in sprachlicher Hinsicht als mässig integriert bezeichnet werden. Sodann durfte die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch die bestehenden Sozialhilfeschulden sowie privaten Schulden im Sinne einer mangelnden Integration berücksichtigen (vgl. bspw. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3). Da er im Kosovo aufwuchs und sozialisiert wurde und sich vor der Festnahme in der tschechischen Republik für einen Ferienaufenthalt im Kosovo aufhielt ist, ist davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung im Heimatstaat möglich ist (vgl. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.2). Dabei werden ihm die hier erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Heimatland von Nutzen sein. Wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, ist Art. 8 EMRK berührt (Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom
28. Mai 2019 E. 6.4.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Beziehung zum Sohn angesichts der langen Haftdauer vermutlich nicht besonders tief sein könne. Der Beschwerdeführer hält dem lediglich entgegen, dass die Beziehung tief genug sei um "einen persönlichen und familiären Scha- den auszulösen". Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und des Sohnes beschränkte sich seit seiner Festnahme im Jahr 2012 gemäss den Akten auf den briefli-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 chen und telefonischen Verkehr, sowie seltenen Besuchen im Gefängnis in der tschechischen Republik. Diese vereinzelten und sporadischen Kontakte vermögen, auch bei tatsächlichen und ernst gemeinten Bemühungen, keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung darstellen oder ersetzen, weshalb Art. 8 EMRK vorliegend nicht berührt ist.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufent- halts das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt, und sich die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen.
E. 5 Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
E. 6 Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den unterliegenden Beschwerdeführer wird ausnahms- weise verzichtet (Art. 129 VRG). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 11. Dezember 2020/yho/dsc Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 177 Urteil vom 11. Dezember 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter, Yann Hofmann Gerichtsschreiber-Praktikant: David Schmid Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Beschwerde vom 28. September 2020 gegen den Entscheid vom
15. September 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1982, ist kosovarischer Staatsangehöri- ger. 2005 heiratete er B.________ (ledig C.________), geboren im Jahr 1987, kosovarische Staatsangehörige, die zu jenem Zeitpunkt seit rund sieben Jahren in der Schweiz wohnhaft war und über die Niederlassungsbewilligung C verfügte. Im Rahmen der Familienzusammenführung wurde dem Beschwerdeführer im selben Jahr die Einreise- sowie die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Ihr gemeinsamer Sohn wurde 2007 geboren und verfügt über die Niederlassungsbewilli- gung C. Am 27. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik wegen Wider- handlungen gegen das tschechische Betäubungsmittelgesetz verhaftet und befand sich bis zur Verurteilung in Untersuchungshaft. B. Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA; Vorinstanz) wurde durch den Gemeinderat der Gemeinde D.________ mit Schreiben vom 26. Februar 2013 über die Inhaftierung des Beschwerdeführers informiert. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung B erloschen sei, da er die Schweiz ohne Abmeldung verlassen habe, und verlangte die Rücksendung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 3. März 2014 vom Landgericht E.________, geändert durch das Urteil vom 13. Januar 2014 des tschechischen Obergerichts in F.________, zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts G.________ vom 15. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer mit einer Probezeit von sechs Jahren frühzeitig entlassen. Da er über keine gültigen Reisedokumente verfügte, wurde ihm von der Botschaft des Kosovo in Prag am 16. Juni 2020 ein Reisedokument für die Rückreise von Prag nach Pristina/Kosovo ausgestellt, mit Gültigkeit bis 15. Juli 2020. Mit dem für die Reise von Tschechien nach Kosovo gültigen Dokument reiste der Beschwerdefüh- rer am 22. Juni 2020 in die Schweiz und beantrage am 23. Juni 2020 die Erteilung der Aufenthalts- bewilligung B. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie angesichts seiner Verstösse gegen strafrechtliche Bestimmungen im In- wie Ausland, der ungenü- genden finanziellen Mittel und hohen Schulden beabsichtige das Gesuch um Erteilung der einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug abzulehnen und das Dossier an das Staatssekre- tariat für Migration zur Prüfung eines Einreiseverbots vorzulegen. Sie setzte dem Beschwerdefüh- rer eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme ab Erhalt des Schreibens. Gegen den beabsichtigten Entscheid wendet der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2020 ein, dass die Nichterteilung unverhältnismässig wäre, da er bloss einmal straffällig geworden sei und dasselbe Delikt in der Schweiz milder beurteilt würde. Insbesondere würde das Recht auf Ehe verletzt und es sei für das Kind unzumutbar, plötzlich in einem anderen Land zu leben. Im Übrigen könnten die finanziellen Schulden abgetragen werden, sollte er bleiben und arbeiten dürfen. D. Mit Entscheid vom 15. September 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 E. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 28. September 2020 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug zu seiner Ehefrau und seinem Sohn, d.h. um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht abgewiesen hat. 3.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungs- bewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. d). Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach den Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Widerrufsgründe nach Artikel 62 Abs. 1 AIG stellen unter anderem die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung eines Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 StGB (lit. b), der erhebliche oder wiederholte Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz der im Ausland oder deren Gefährdung sowie die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit (lit. c.) als auch die Sozialhilfeabhängigkeit des Ausländers oder einer von ihr abhängigen Person (lit. e) dar. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer hält in Bezug auf die Anforderungen von Art. 43 AIG selbst fest, dass lit. c derzeit nicht erfüllt sei, er diesen Umstand aber umgehend ändern werde, sobald er einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Aus dem Schreiben der Sozialen Dienste See vom 28. Juli 2020 erhellt sich, dass die Ehefrau, zunächst alleine, danach zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn vom 1. Februar 2010 bis September 2012 Sozialhilfe bezogen. Seit März 2013 werden die Ehefrau und der Sohn wieder unterstützt. Bis zum Stichtag am 28. Juli 2020 wurde Sozialhilfe im Umfang von CHF 151'527.20 ausbezahlt. Der monatlich zugesprochene Betrag liegt bei CHF 2'811.90. Gegen den Beschwerdeführer lagen am Stichtag vom 24. Juni 2020 Verlustscheine im Wert von CHF 73'909.25 vor, gegen die Ehegattin mit Stichtag vom 28. Juli 2020 liefen Betreibungen in der Höhe von CHF 9'391.31 und sie hatte 49 Verlustscheine die sich auf eine Summe von CHF 32'596.75 beliefen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag vorlegen kann, lässt sich wie von der Vorinstanz richtig festgehalten wurde, kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (Vgl. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]). Die voraussichtliche finanzi- elle Entwicklung ist bei der Prüfung der Sozialhilfeabhängigkeit dennoch zu prüfen. So ist insbe- sondere anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes einer fehlenden Ausbil- dung im Zeitraum zwischen 2006 und 2009 rasch Arbeitgeber wechselte und bei jedem Wechsel einen höheren Verdienst sicherstellte, ehe er 2010 arbeitslos wurde. Das Einkommen aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 100% [was schätzungsweise CHF 5'382.72 brutto pro Monat, abzüglich der Beiträge für AHV/IV/EO (5.275%), ALV (1,1%) und BVG (10% des versicherten Lohnes) ca. CHF 4'700.- netto pro Monat ergäbe] wäre ausreichend, um nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein und überstiege den von der Vorin- stanz errechneten monatlichen Malus von CHF 3'769.75 deutlich. Bei einem Aufenthalt des Beschwerdeführers kann angesichts der vergangenen beruflichen Tätig- keit und der in Aussicht gestellten Beschäftigung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösen und auch Schulden zurückbezahlen könnten. 3.2.2. Allerdings erlöscht der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 AIG). Als "längerfristige" Freiheitsstrafe gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Freiheits- strafen von über einem Jahr, da ab dieser Dauer aufgrund des hohen Strafbedürfnisses die Wahl- möglichkeit zwischen Freiheit- und Geldstrafe ausscheiden und zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion begingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweis).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 In diesem Zusammenhang darf auf ausländische Urteile abgestellt werden, soweit es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und im ausländischen Verfahren die minimalen rechtsstaatlichen Grundsät- ze und Verteidigungsrechte gewahrt werden (Vgl. Urteil BGer 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt gegen die Annahme des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung einen Strafbefehl vom 3. Juni 2006 berücksichtigt habe, obwohl dieser gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB nicht berücksichtigt hätte werden dürfen. Die angesprochene Bestimmung gilt in der strikten Form für das Strafverfahren und erfährt im Bereich des Ausländerrechts die Einschränkung, dass die Bewilligungsverweigerung nicht einzig gestützt auf eine gelöschte Straft verfügt werden darf, was jedoch die Mitberücksichtigung einer solchen zur Beurteilung des Verhaltens nicht ausschliesst (Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid weder einzig noch hauptsächlich auf den Strafbefehl vom 3. Juni 2006, weshalb die Berücksichti- gung nicht zu beanstanden ist. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei den Strafbefehlen von 2011 und 2012 um leichte Widerhandlungen handelte und er die Freiheitsstrafe in der tschechischen Repu- blik verbüsst habe. Es wird weiter ausgeführt, dass "[g]emäss Art. 6 Abs.2 VZAE werden Art. 59- 64 AIG genannt, worin überwiegend Verwahrung sowie psychische Störungen angesprochen werden. Ich möchte erwähnen, dass ich Zwecks guter Führung nach 7 Jahren Inhaftierung freige- lassen wurde". Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verweist damit darauf hin, dass gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ein Widerrufsgrund vorliege, wenn unter anderem eine strafrechtli- che Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 (Stationäre therapeutische Massnahmen zur Behand- lung von psychischen Störungen, Suchtbehandlung oder als Massnahme für junge Erwachsene) oder 64 StGB (Verwahrung) verordnet worden sei, was bei ihm nicht der Fall gewesen sei. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Widerrufs- gründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG nicht kumulativ erfüllt sein müssen und deshalb das Nichtvor- liegen einer von ihm angesprochenen Massnahme nichts an der Feststellung ändert, dass mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe der Widerrufsgrund erfüllt ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen guter Führung nach sieben Jahren entlassen wurde, lässt seinerseits den Widerrufsgrund nicht hinfällig werden und ist allenfalls in der Verhältnismässig- keitsprüfung nach Art. 96 AIG zu berücksichtigen. Im Übrigen akzeptiert der Beschwerdeführer das ausländische Urteil und macht nicht geltend, dass rechtsstaatliche Mindestgarantien verletzt worden wären, weshalb mit der überjährigen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ein Grund zur Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Erfüllung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ange- nommen. 3.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er weder willens noch interessiert sei in der Schweiz rechtswidrig zu handeln und er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nie gefährden würde. Er bezieht sich damit auf die von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Grundlagen zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Die Vorinstanz erörterte jene Grundlagen zusammen mit jenen über den Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, kam jedoch bei der Subsumption zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt seien. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3.2.4. Zusammenfassend ist der Anspruch auf Familienzusammenführung gemäss Art. 43 AIG Abs. 1 AIG erloschen, da ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 AIG). 4. In einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewil- ligung verhältnismässig ist. 4.1. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interes- sen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei der Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 AuG) sind die Schwere eines allenfalls begangenen Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.7 mit Hinwei- sen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Inte- resse an der Verhütung weiterer Straftaten (Urteil BGer 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 139 I 145 E. 2.4; Urteil BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Schliesslich ist bei der Interessenabwägung auch dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.2). Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft (wie Art. 13 Abs. 1 BV) praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1). Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegen- der Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteile BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.1). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2). Diese Interessenabwägung entspricht grundsätzlich den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile BGer 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Folglich kann die Interessenabwägung gesamthaft vorgenommen werden (Urteile BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.2; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteile BGer 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.1). Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. März 2014 vom zuständigen tschechischen Gericht, abgeändert vom Obergericht Olomuc mit Urteil vom 13. Januar 2015, zu 11 Jahren Haft wegen Widerhandlung gegen das tschechische Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Das Urteil und dessen Übersetzung liegen nicht vor. Dahingegen wurden der Beschluss über die Festnahme und Untersuchungshaft, die Benachrichtigung über Änderung respektive Beibehaltung der rechtlichen Qualifikation der zu beurteilenden Handlung im Strafverfahren und der Haftentlas- sungsbeschluss mit den entsprechenden Übersetzungen eingereicht. Wie das objektive oder subjektive Tatverschulden im Strafverfahren eingestuft wurde, lässt sich damit nicht eruieren. Dies ändert nichts daran, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 11 Jahren, auch bei einer vorzeitigen Entlassung nach sieben Jahren, ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert (vgl. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3). Das Strafmass liegt weit über der Gren- ze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 sowie vorne E. 2.2). Was das Verhalten des Beschwerdeführers seit den begangenen Straftaten und die Rückfallgefahr betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diesem als Drogenkurier wegen des Transports von Betäu- bungsmitteln am 27. Oktober 2012 die Freiheit entzogen wurde und er am 15. Juni 2020 mit einer Bewährungsfrist von 6 Jahren aus der Haft entlassen wurde. Im Zeitraum unmittelbar vor der Verhaftung wurde er am 5. Oktober 2011 sowie am 4. Juli 2012 wegen Strassenverkehrsdelikten jeweils mit Strafbefehlen zu Bussen verurteilt. Am 22. Juni 2020, eine Woche nach der Haftentlas- sung, scheint der Beschwerdeführer ohne gültige Ausweispapiere in die Schweiz eingereist zu sein. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der Beteuerung der Besse- rung und Akzeptanz des Urteils das eigene Verhalten, welches die überjährige Inhaftierung zur Folge hatte, bloss als "leichtsinnig" taxiert, er mit der Herstellung und Verkauf von Drogen "nichts zu tun" gehabt habe und in jungen Jahren "Leichtsinnigkeit und Unbedachtheit eines der grössten Hürden" darstellten. Das Verhalten unmittelbar vor und nach der Verhaftung, die lediglich kurze Zeit seit Verbüssung der Haftstrafe, sowie die relativierende und verharmlosende Einschätzung der eigenen Straffälligkeit, insbesondere der Unwille Verantwortung für das Verhalten zu akzeptie- ren, indem die mit 30 Jahren begangene Straftat auf die Leichtsinnigkeit und Unbedachtheit des jungen Alters zurückgeführt wird, zeugt insgesamt davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich nach der Haftstrafe bereits in die Rechtsordnung integrieren kann. Rechtsprechungsgemäss ist bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzu- nehmen (vgl. Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5; 2C_417/2018 vom
19. November 2018 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Die ausländerrechtliche Verschuldensbeurteilung knüpft zwar an die Einschätzung im Strafurteil an (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1), doch verfolgen Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5). Zusammenfassend ist von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerde- führers auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts besteht. 4.2.2. Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz stellt ein wesentliches Kriterium dar (vgl. Urteil BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf BGE 122 II 433 E. 2c sinngemäss geltend, dass die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unverhält- nismässig sei, da die niederlassungsberechtigte Ehefrau und der gemeinsame Sohn ihren Lebens- mittelpunkt in der Schweiz hätten. Der Entscheid der Vorinstanz hat nicht den Entzug der Nieder- lassungsbewilligungen und Wegweisung der Ehefrau und des Sohnes zum Gegenstand, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest in jener Hinsicht unbehilflich ist. Für sich selbst kann der Beschwerdeführer nichts anderes ableiten, da er über kein solches gefestigtes Aufent- haltsrecht verfügt. Er reiste erst im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein, hielt sich während sieben Jahren in der Schweiz auf, von welchen er in den zwei Jahren vor der Verhaftung arbeitslos war. Was den Grad der Integration betrifft, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erwerbstä- tigkeit und in sprachlicher Hinsicht als mässig integriert bezeichnet werden. Sodann durfte die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch die bestehenden Sozialhilfeschulden sowie privaten Schulden im Sinne einer mangelnden Integration berücksichtigen (vgl. bspw. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3). Da er im Kosovo aufwuchs und sozialisiert wurde und sich vor der Festnahme in der tschechischen Republik für einen Ferienaufenthalt im Kosovo aufhielt ist, ist davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung im Heimatstaat möglich ist (vgl. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.2). Dabei werden ihm die hier erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Heimatland von Nutzen sein. Wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, ist Art. 8 EMRK berührt (Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom
28. Mai 2019 E. 6.4.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Beziehung zum Sohn angesichts der langen Haftdauer vermutlich nicht besonders tief sein könne. Der Beschwerdeführer hält dem lediglich entgegen, dass die Beziehung tief genug sei um "einen persönlichen und familiären Scha- den auszulösen". Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und des Sohnes beschränkte sich seit seiner Festnahme im Jahr 2012 gemäss den Akten auf den briefli-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 chen und telefonischen Verkehr, sowie seltenen Besuchen im Gefängnis in der tschechischen Republik. Diese vereinzelten und sporadischen Kontakte vermögen, auch bei tatsächlichen und ernst gemeinten Bemühungen, keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung darstellen oder ersetzen, weshalb Art. 8 EMRK vorliegend nicht berührt ist. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufent- halts das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt, und sich die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweisen. 5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für den unterliegenden Beschwerdeführer wird ausnahms- weise verzichtet (Art. 129 VRG). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 11. Dezember 2020/yho/dsc Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: