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601 2020 169

Freiburg · 2020-12-07 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. A.________, geboren im Jahr 1981, ist polnischer Staatsbürger. Am 1. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung, welche das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) mit Verfügung vom 10. Januar 2017 abwies. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2017 abwies (601 2017 21). B. Am 29. Mai 2017 stellte A.________ unter Einreichung eines neuen Arbeitsvertrages erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, worauf ihm am 16. August 2017 eine Kurzaufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA (Ausweis L) mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. November 2017 ausgestellt wurde. Die Kurzaufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis am 13. August 2019. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 29. Juli 2019, ersuchte A.________ das BMA um weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er machte geltend, einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Grafikdesigner nachzugehen. Auf Aufforderung des BMA hin reichte A.________ zusätzliche Belege ein. Schliesslich erteilte das BMA A.________ am 16. September 2019 eine bis zum 13. August 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis B). C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 wies der Sozialdienst B.________ das BMA darauf hin, dass A.________ ab Februar 2020 Sozialhilfe in der Höhe von CHF 1'374.50 monatlich beziehe. Am 22. Juni 2020 teilte der Sozialdienst B.________ dem BMA mit, dass A.________ weiterhin materiell unterstützt werde. Das Dossier sei seit Dezember 2019 offen; das monatliche Sozialhilfe- budget betrage CHF 1'781.85 und die aktuelle Sozialhilfeschuld CHF 9'387.45. Die finanzielle Situation von A.________ erlaube zurzeit keine Rückerstattung der Schuld. Das BMA teilte A.________ mit Schreiben vom 23. Juni 2020 mit, dass es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Schreiben vom

30. Juni 2020 nahm A.________ hierzu Stellung und machte geltend, da sein Geschäft noch keinen genügenden Ertrag erziele, suche er zurzeit nach Arbeit. Aufgrund der Pandemie gestalte sich die Arbeitssuche schwierig, doch habe er noch zwei Bewerbungen offen, bei denen er sich gute Chancen ausrechne. D. Mit Verfügung vom 26. August 2020 widerrief das BMA die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentli- chen aus, dass selbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige ihr Aufenthaltsrecht verlie- ren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden. Aufgrund der Akten bestehe die starke Vermutung, dass sich die Situation von A.________ kurz- und mittelfristig nicht ändern werde, da dessen Schwierigkeiten, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt einzugliedern, bereits seit seiner Einreise in die Schweiz bestünden. E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er macht geltend, seine Selbständigkeit habe sich schwierig gestaltet, da er Mühe gehabt habe Kunden zu finden. Zwischenzeitlich hätte er Teilzeitstellen angenommen. Zurzeit sei er gesundheitlich angeschlagen und für eine Epilepsie und Angstzustände in Behandlung. Es sei wichtig für ihn, seine Mutter, welche seine Bezugsperson sei, in seiner Nähe zu haben; in Polen wäre er auf sich alleine gestellt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 In ihren Bemerkungen vom 29. Oktober 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantona- len Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AGAIG; SGF 114.22.1) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung überprüft. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können nach Art. 77 VRG die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unange- messenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 3 Als Staatsbürger von Polen kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) nur so weit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender ein freizü- gigkeitsrechtlicher Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukommt.

E. 3.1.1 Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhält der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will ("Selbständiger"), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeits- dauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. Seine Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 verlängert, sofern er den zuständigen nationalen Behörden belegt, dass er (weiter) eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA). Für die Erteilung der Aufenthaltser- laubnis dürfen die Vertragsparteien von ihm nur den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist (Art. 12 Abs. 3 lit. a Anhang I FZA), und den Nachweis der Niederlassung zur selb- ständigen Erwerbstätigkeit bzw. deren (weiteren) Ausübung verlangen (Art. 12 Abs. 3 lit. b Anhang I FZA). Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben (Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA). Der betroffene Selbständigerwerbende muss seine Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden. Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen. Die betroffene Person soll durch die selbständige Erwerbs- tätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jener der Familie zu fristen und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (vgl. Urteile BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1; 2C_451/2019 vom

E. 3.1.2 Gemäss Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Perso- nenverkehrs (VEP; SR 142.203) können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Da es dabei nicht darum geht, bestehen- de Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche Situation an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche (vgl. BGE 136 II 329 E. 2; 134 IV 57 E. 4) anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (zum Ganzen siehe BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Selbständig Erwerbstätige verlieren ihr freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht im Falle von Sozi- alhilfebezug nicht automatisch, namentlich darf für selbständig erwerbstätige Personen kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Nach der Praxis sind die Umstände zu berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation innert einer vernünftigen Frist (Urteile BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1; 2C_451/2019 vom

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2018 angibt, selbständig erwerbend zu sein (Vorakten S. 241 ff.). Am

2. September 2019 stellte er der Vorinstanz Kontoauszüge für Januar bis August 2019, ein Bestäti- gungsschreiben bezüglich Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse, einen Businessplan, ein

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Bestätigungsschreiben bezüglich Unternehmens-Identifikationsnummer sowie "Kostenberechnun- gen" für die Jahre 2018 und 2019 zu (Vorakten S. 252 ff.). Weder aus den eingereichten Konto- auszügen (Einnahmen von CHF 2'545.15; Ausgaben von CHF 3'861.20) noch aus den Kostenbe- rechnungen (welche überhaupt keine Einnahmen ausweisen) geht hervor, dass der Beschwerde- führer mit seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender ein nennenswertes, geschweige denn exis- tenzsicherndes Einkommen erzielt hätte. Gemäss den Ausführungen des Sozialdienstes B.________ wurde das Dossier des Beschwerdeführers im Dezember 2019 eröffnet; im Juni 2020 belief sich die Sozialschuld bereits auf nahezu CHF 10'000.-. Zurzeit bezieht er Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1'474.50. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit Juni 2020 verbessert hätten. Ebenfalls finden die angeblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in den Akten keine Stütze. Jedenfalls ist offen- sichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht allein wegen einer allfälligen vorübergehenden krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA sozialhilfeabhängig ist, hat er doch aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von Beginn an nie nachweislich ein exis- tenzsicherndes Einkommen erzielt.

E. 3.3 Im Hinblick auf die obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nie ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkom- men erzielen konnte und dies voraussichtlich auch zukünftig nicht können wird. Mangels existenz- sichernden Einkommens hat die Vorinstanz das Vorliegen einer freizügigkeitsrechtlichen selbstän- digen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 Anhang I FZA zu Recht verneint, weshalb die Aufent- haltsbewilligung gemäss Art. 23 VEP zu widerrufen ist. 4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen als Arbeitnehmer (Art. 6 ff. Anhang I FZA) oder als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA) einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend machen kann. 4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts begründen Tätigkeiten, die einen so gerin- gen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, die Arbeit- nehmereigenschaft nicht (BGE 131 II 339 E. 3.2 f.; Urteil BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer erzielt zurzeit ein Einkommen von CHF 240.-. Dies entspricht einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Woche. Selbst bei grosszügiger Anwendung der hiervor zitierten Rechtsprechung erfüllt dieser Nebenverdienst den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmer- begriff schlechterdings nicht, sodass Art. 6 ff. Anhang I FZA nicht zur Anwendung gelangen. Auch ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 18 Abs. 2 bzw. 3 VEP, wonach Aufenthaltsbewilligungen für eine längerdauernde Stellensuche erteilt werden können, sofern EU- und EFTA-Angehörige über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Abs. 2) bzw. namentlich begründete Aussichten auf eine Beschäftigung bestehen (Abs. 3), fällt ausser Betracht, da der Beschwerdefüh- rer nach dem Gesagten weder über genügende finanzielle Mittel verfügt noch begründete Aussich- ten auf eine Anstellung bestehen. 4.2. Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA, wonach einer Person ohne Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn sie für sich selbst und ihre Familien- angehörigen über ausreichende finanzielle Mittel sowie über einen sämtliche Risiken abdeckenden

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Krankenversicherungsschutz verfügt (Abs. 1), scheitert bereits an der Voraussetzung der genü- genden finanziellen Mittel, besteht doch beim Beschwerdeführer wie dargelegt eine Sozialhilfeab- hängigkeit, von der anzunehmen ist, dass sie andauern wird (E. 3.2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und die Voraus- setzungen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen ohne Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sind. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vorliegend nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat. 5. Da der Beschwerdeführer gestützt auf das FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung geltend machen kann, ist die Zulässigkeit des Widerrufs mit Blick auf die Bestimmungen des AIG zu prüfen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), insbesondere Art. 62 AIG. 5.1. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Bewilligungen, ausgenom- men die Niederlassungsbewillig, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz unter anderem widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Normzweck dieser Bestimmung ist in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (Urteil BGer 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1). Der Widerrufs- grund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blos- se finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwick- lung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämt- licher Familienmitglieder (Urteil BGer 2C_442/2019 vom 11. September 2019 E. 3.1). Das Vorliegen des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit wird objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden am Sozial- hilfebezug trifft, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile BGer 2D_212020 vom 5. August 2020 E. 3; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). 5.2. Der Beschwerdeführer ist vor etwas mehr als vier Jahren in die Schweiz eingereist. In dieser Zeit ist es ihm nicht gelungen, längerfristig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen: Sein erstes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen mit der Begründung, er habe während seiner (damals) zehnmonatigen Anwesenheit in der Schweiz keine Arbeitstätigkeit aufge- nommen (Urteil KG FR 601 2017 21 vom 2. Mai 2017). Im Juli 2017 machte der Beschwerdeführer zwar geltend, einen unbefristeten Arbeitsvertrag über CHF 2'550.- eingegangen zu sein, worauf ihm auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, doch dauerte dieses Arbeitsverhältnis nur bis Ende 2017 (also rund sechs Monate). Seither konnte der Beschwerdeführer kein existenz- sicherndes Einkommen – weder aus selbständiger noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – mehr erzielen. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, seine wirtschaftli- che Situation zu regeln bzw. sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, sodass er nun durch die öffentliche Hand unterstützt werden muss. Aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdefüh-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 rers, insbesondere seiner Einkommensverhältnisse seit seiner Einreise in die Schweiz, sowie der aktuellen Wirtschaftslage ist vorliegend im Sinne der Rechtsprechung von einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, womit ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AIG gegeben ist. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 2 Abs. 2 AIG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 6 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der Interessen verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen und wegen Epilepsie und Angstzuständen in Behandlung, weshalb es für ihn wichtig sei, seine Mutter als Bezugsperson in seiner Nähe zu wissen.

E. 6.1.1 Wie bereits dargelegt finden die angeblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerde- führers in den Akten keine Stütze. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich an Epilepsie und Angstzu- ständen leidet, kann indes offenbleiben, da er ohnehin nicht dargelegt hat und auch nicht ersicht- lich wäre, dass hierfür in Polen keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Betreffend das Verhältnis zu seiner Mutter kann sich der 39-jährige Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (vgl. GONIN/BIGLER, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], Art. 8 N 80 mit Hinweisen), da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis auszumachen bzw. bewiesen ist. Hierfür spricht auch, dass die Mutter bereits deutlich länger in der Schweiz lebt als der Beschwerdeführer und er somit im Erwachsenenalter offenbar auch ohne seine Mutter als Bezugs- person jahrelang zurechtkam. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers unverhältnismässig erscheinen lassen. So hat er sein Heimatland erst im Alter von 35 Jahren verlassen und lebt seit knapp vier Jahren in der Schweiz. Es ist daher davon auszugehen, dass er noch Bezugspersonen (Familie, Freunde) in Polen hat und in seinem Heimatland rasch wieder Fuss fassen kann.

E. 6.1.2 Die Vorinstanz durfte weiter ohne Rechtsverletzung annehmen, es liege mit der drohenden längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein relevantes – auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkanntes – öffentliches Interesse daran vor, dass er das Land verlässt ("wirtschaftliches Wohl"; vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.5). Obschon die Sozialhilfeschuld im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens (noch) verhältnismässig tief ist, muss dennoch von einer schlechten wirt- schaftlichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So konnte er nie längerfris- tig ein existenzsicherndes Einkommen erzielen und wurde offenbar während längerer Zeit von seiner Mutter und zuletzt vom Gemeinwesen finanziell unterstützt, wobei nicht davon auszugehen ist, dass die Unterstützungsbedürftigkeit in absehbarer Zukunft entfällt. Da der Beschwerdeführer von seinem Ziel, sich als Selbständigerwerbender eine Existenz aufzubauen, trotz der andauern- den Erfolgs- und Erwerbslosigkeit nicht abrückte, ist von einer zumindest teilweise selbstverschul- deten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres genügend Zeit zur Verfügung gehabt, sich als Unselbständiger in den Arbeitsmarkt zu integrieren und damit die heute vorliegende Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern.

E. 6.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Interessen an einem Verbleib in der Schweiz klarerweise überwiegt, sodass sich der verfügte Widerruf auch nicht als unverhältnismässig erweist.

E. 7 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus dem FZA für die Aufrechter- haltung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten und auch aus dem AIG ergeben sich keine für ihn günstigeren Bestimmungen. Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig. Die Vorin- stanz hat somit das ihr zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und dessen Wegweisung verfügt hat. Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde vom

15. September 2020 abzuweisen.

E. 8 Die Verfahrenskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 7. Dezember 2020/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 169 Urteil vom 7. Dezember 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt – Widerruf einer Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA und Wegweisung Beschwerde vom 15. September 2020 gegen die Verfügung vom

26. August 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1981, ist polnischer Staatsbürger. Am 1. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung, welche das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) mit Verfügung vom 10. Januar 2017 abwies. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2017 abwies (601 2017 21). B. Am 29. Mai 2017 stellte A.________ unter Einreichung eines neuen Arbeitsvertrages erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, worauf ihm am 16. August 2017 eine Kurzaufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA (Ausweis L) mit einer Gültigkeitsdauer bis 30. November 2017 ausgestellt wurde. Die Kurzaufenthaltsbewilligung wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt bis am 13. August 2019. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 29. Juli 2019, ersuchte A.________ das BMA um weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Er machte geltend, einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Grafikdesigner nachzugehen. Auf Aufforderung des BMA hin reichte A.________ zusätzliche Belege ein. Schliesslich erteilte das BMA A.________ am 16. September 2019 eine bis zum 13. August 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis B). C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 wies der Sozialdienst B.________ das BMA darauf hin, dass A.________ ab Februar 2020 Sozialhilfe in der Höhe von CHF 1'374.50 monatlich beziehe. Am 22. Juni 2020 teilte der Sozialdienst B.________ dem BMA mit, dass A.________ weiterhin materiell unterstützt werde. Das Dossier sei seit Dezember 2019 offen; das monatliche Sozialhilfe- budget betrage CHF 1'781.85 und die aktuelle Sozialhilfeschuld CHF 9'387.45. Die finanzielle Situation von A.________ erlaube zurzeit keine Rückerstattung der Schuld. Das BMA teilte A.________ mit Schreiben vom 23. Juni 2020 mit, dass es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mit Schreiben vom

30. Juni 2020 nahm A.________ hierzu Stellung und machte geltend, da sein Geschäft noch keinen genügenden Ertrag erziele, suche er zurzeit nach Arbeit. Aufgrund der Pandemie gestalte sich die Arbeitssuche schwierig, doch habe er noch zwei Bewerbungen offen, bei denen er sich gute Chancen ausrechne. D. Mit Verfügung vom 26. August 2020 widerrief das BMA die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentli- chen aus, dass selbständig erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige ihr Aufenthaltsrecht verlie- ren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden. Aufgrund der Akten bestehe die starke Vermutung, dass sich die Situation von A.________ kurz- und mittelfristig nicht ändern werde, da dessen Schwierigkeiten, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt einzugliedern, bereits seit seiner Einreise in die Schweiz bestünden. E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 15. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er macht geltend, seine Selbständigkeit habe sich schwierig gestaltet, da er Mühe gehabt habe Kunden zu finden. Zwischenzeitlich hätte er Teilzeitstellen angenommen. Zurzeit sei er gesundheitlich angeschlagen und für eine Epilepsie und Angstzustände in Behandlung. Es sei wichtig für ihn, seine Mutter, welche seine Bezugsperson sei, in seiner Nähe zu haben; in Polen wäre er auf sich alleine gestellt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 In ihren Bemerkungen vom 29. Oktober 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantona- len Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AGAIG; SGF 114.22.1) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Kantonsgericht den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung überprüft. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können nach Art. 77 VRG die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unange- messenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Als Staatsbürger von Polen kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) nur so weit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). 3.1. Zunächst ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender ein freizü- gigkeitsrechtlicher Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zukommt. 3.1.1. Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhält der Staatsangehörige einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will ("Selbständiger"), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeits- dauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. Seine Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 verlängert, sofern er den zuständigen nationalen Behörden belegt, dass er (weiter) eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 12 Abs. 2 Anhang I FZA). Für die Erteilung der Aufenthaltser- laubnis dürfen die Vertragsparteien von ihm nur den Ausweis, mit dem er in ihr Hoheitsgebiet eingereist ist (Art. 12 Abs. 3 lit. a Anhang I FZA), und den Nachweis der Niederlassung zur selb- ständigen Erwerbstätigkeit bzw. deren (weiteren) Ausübung verlangen (Art. 12 Abs. 3 lit. b Anhang I FZA). Eine gültige Aufenthaltserlaubnis darf den in Absatz 1 genannten Personen nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie auf Grund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben (Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA). Der betroffene Selbständigerwerbende muss seine Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden. Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen. Die betroffene Person soll durch die selbständige Erwerbs- tätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jener der Familie zu fristen und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (vgl. Urteile BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1; 2C_451/2019 vom

6. Februar 2020 E. 3.2). 3.1.2. Gemäss Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Perso- nenverkehrs (VEP; SR 142.203) können Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Da es dabei nicht darum geht, bestehen- de Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche Situation an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche (vgl. BGE 136 II 329 E. 2; 134 IV 57 E. 4) anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (zum Ganzen siehe BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Selbständig Erwerbstätige verlieren ihr freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht im Falle von Sozi- alhilfebezug nicht automatisch, namentlich darf für selbständig erwerbstätige Personen kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Nach der Praxis sind die Umstände zu berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation innert einer vernünftigen Frist (Urteile BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1; 2C_451/2019 vom

6. Februar 2020 E. 3.2). Indes ist nicht erforderlich, dass die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet sein muss; die möglichst existenzsichernde Geschäftstätigkeit bildet Bewilligungsvoraussetzung dafür, dass die betroffene Person freizügigkeitsrechtlich überhaupt in der Schweiz einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Nur eine vorübergehende und beschränkte Sozialhilfeab- hängigkeit eines Selbständigerwerbenden, der dank seiner Aktivität normalerweise für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, rechtfertigt es, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände allenfalls die Bewilligung nicht (sofort) zu widerrufen (vgl. Urteil BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.5). 3.2. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2018 angibt, selbständig erwerbend zu sein (Vorakten S. 241 ff.). Am

2. September 2019 stellte er der Vorinstanz Kontoauszüge für Januar bis August 2019, ein Bestäti- gungsschreiben bezüglich Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse, einen Businessplan, ein

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Bestätigungsschreiben bezüglich Unternehmens-Identifikationsnummer sowie "Kostenberechnun- gen" für die Jahre 2018 und 2019 zu (Vorakten S. 252 ff.). Weder aus den eingereichten Konto- auszügen (Einnahmen von CHF 2'545.15; Ausgaben von CHF 3'861.20) noch aus den Kostenbe- rechnungen (welche überhaupt keine Einnahmen ausweisen) geht hervor, dass der Beschwerde- führer mit seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender ein nennenswertes, geschweige denn exis- tenzsicherndes Einkommen erzielt hätte. Gemäss den Ausführungen des Sozialdienstes B.________ wurde das Dossier des Beschwerdeführers im Dezember 2019 eröffnet; im Juni 2020 belief sich die Sozialschuld bereits auf nahezu CHF 10'000.-. Zurzeit bezieht er Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1'474.50. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit Juni 2020 verbessert hätten. Ebenfalls finden die angeblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in den Akten keine Stütze. Jedenfalls ist offen- sichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht allein wegen einer allfälligen vorübergehenden krank- heitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA sozialhilfeabhängig ist, hat er doch aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von Beginn an nie nachweislich ein exis- tenzsicherndes Einkommen erzielt. 3.3. Im Hinblick auf die obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nie ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkom- men erzielen konnte und dies voraussichtlich auch zukünftig nicht können wird. Mangels existenz- sichernden Einkommens hat die Vorinstanz das Vorliegen einer freizügigkeitsrechtlichen selbstän- digen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 Anhang I FZA zu Recht verneint, weshalb die Aufent- haltsbewilligung gemäss Art. 23 VEP zu widerrufen ist. 4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen als Arbeitnehmer (Art. 6 ff. Anhang I FZA) oder als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA) einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend machen kann. 4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts begründen Tätigkeiten, die einen so gerin- gen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, die Arbeit- nehmereigenschaft nicht (BGE 131 II 339 E. 3.2 f.; Urteil BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer erzielt zurzeit ein Einkommen von CHF 240.-. Dies entspricht einem Pensum von zwei bis drei Stunden pro Woche. Selbst bei grosszügiger Anwendung der hiervor zitierten Rechtsprechung erfüllt dieser Nebenverdienst den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmer- begriff schlechterdings nicht, sodass Art. 6 ff. Anhang I FZA nicht zur Anwendung gelangen. Auch ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 18 Abs. 2 bzw. 3 VEP, wonach Aufenthaltsbewilligungen für eine längerdauernde Stellensuche erteilt werden können, sofern EU- und EFTA-Angehörige über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Abs. 2) bzw. namentlich begründete Aussichten auf eine Beschäftigung bestehen (Abs. 3), fällt ausser Betracht, da der Beschwerdefüh- rer nach dem Gesagten weder über genügende finanzielle Mittel verfügt noch begründete Aussich- ten auf eine Anstellung bestehen. 4.2. Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA, wonach einer Person ohne Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn sie für sich selbst und ihre Familien- angehörigen über ausreichende finanzielle Mittel sowie über einen sämtliche Risiken abdeckenden

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Krankenversicherungsschutz verfügt (Abs. 1), scheitert bereits an der Voraussetzung der genü- genden finanziellen Mittel, besteht doch beim Beschwerdeführer wie dargelegt eine Sozialhilfeab- hängigkeit, von der anzunehmen ist, dass sie andauern wird (E. 3.2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und die Voraus- setzungen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Personen ohne Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sind. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vorliegend nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat. 5. Da der Beschwerdeführer gestützt auf das FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung geltend machen kann, ist die Zulässigkeit des Widerrufs mit Blick auf die Bestimmungen des AIG zu prüfen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG), insbesondere Art. 62 AIG. 5.1. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Bewilligungen, ausgenom- men die Niederlassungsbewillig, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz unter anderem widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Normzweck dieser Bestimmung ist in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (Urteil BGer 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1). Der Widerrufs- grund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blos- se finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwick- lung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämt- licher Familienmitglieder (Urteil BGer 2C_442/2019 vom 11. September 2019 E. 3.1). Das Vorliegen des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit wird objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden am Sozial- hilfebezug trifft, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile BGer 2D_212020 vom 5. August 2020 E. 3; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). 5.2. Der Beschwerdeführer ist vor etwas mehr als vier Jahren in die Schweiz eingereist. In dieser Zeit ist es ihm nicht gelungen, längerfristig ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen: Sein erstes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen mit der Begründung, er habe während seiner (damals) zehnmonatigen Anwesenheit in der Schweiz keine Arbeitstätigkeit aufge- nommen (Urteil KG FR 601 2017 21 vom 2. Mai 2017). Im Juli 2017 machte der Beschwerdeführer zwar geltend, einen unbefristeten Arbeitsvertrag über CHF 2'550.- eingegangen zu sein, worauf ihm auch eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, doch dauerte dieses Arbeitsverhältnis nur bis Ende 2017 (also rund sechs Monate). Seither konnte der Beschwerdeführer kein existenz- sicherndes Einkommen – weder aus selbständiger noch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – mehr erzielen. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, seine wirtschaftli- che Situation zu regeln bzw. sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren, sodass er nun durch die öffentliche Hand unterstützt werden muss. Aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdefüh-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 rers, insbesondere seiner Einkommensverhältnisse seit seiner Einreise in die Schweiz, sowie der aktuellen Wirtschaftslage ist vorliegend im Sinne der Rechtsprechung von einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen, womit ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AIG gegeben ist. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 2 Abs. 2 AIG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der Interessen verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG ist. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen und wegen Epilepsie und Angstzuständen in Behandlung, weshalb es für ihn wichtig sei, seine Mutter als Bezugsperson in seiner Nähe zu wissen. 6.1.1. Wie bereits dargelegt finden die angeblichen gesundheitlichen Probleme des Beschwerde- führers in den Akten keine Stütze. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich an Epilepsie und Angstzu- ständen leidet, kann indes offenbleiben, da er ohnehin nicht dargelegt hat und auch nicht ersicht- lich wäre, dass hierfür in Polen keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Betreffend das Verhältnis zu seiner Mutter kann sich der 39-jährige Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (vgl. GONIN/BIGLER, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], Art. 8 N 80 mit Hinweisen), da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis auszumachen bzw. bewiesen ist. Hierfür spricht auch, dass die Mutter bereits deutlich länger in der Schweiz lebt als der Beschwerdeführer und er somit im Erwachsenenalter offenbar auch ohne seine Mutter als Bezugs- person jahrelang zurechtkam. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers unverhältnismässig erscheinen lassen. So hat er sein Heimatland erst im Alter von 35 Jahren verlassen und lebt seit knapp vier Jahren in der Schweiz. Es ist daher davon auszugehen, dass er noch Bezugspersonen (Familie, Freunde) in Polen hat und in seinem Heimatland rasch wieder Fuss fassen kann. 6.1.2. Die Vorinstanz durfte weiter ohne Rechtsverletzung annehmen, es liege mit der drohenden längerfristigen Sozialhilfeabhängigkeit im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein relevantes – auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkanntes – öffentliches Interesse daran vor, dass er das Land verlässt ("wirtschaftliches Wohl"; vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.5). Obschon die Sozialhilfeschuld im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens (noch) verhältnismässig tief ist, muss dennoch von einer schlechten wirt- schaftlichen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So konnte er nie längerfris- tig ein existenzsicherndes Einkommen erzielen und wurde offenbar während längerer Zeit von seiner Mutter und zuletzt vom Gemeinwesen finanziell unterstützt, wobei nicht davon auszugehen ist, dass die Unterstützungsbedürftigkeit in absehbarer Zukunft entfällt. Da der Beschwerdeführer von seinem Ziel, sich als Selbständigerwerbender eine Existenz aufzubauen, trotz der andauern- den Erfolgs- und Erwerbslosigkeit nicht abrückte, ist von einer zumindest teilweise selbstverschul- deten Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte ohne weiteres genügend Zeit zur Verfügung gehabt, sich als Unselbständiger in den Arbeitsmarkt zu integrieren und damit die heute vorliegende Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern. 6.2. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Interessen an einem Verbleib in der Schweiz klarerweise überwiegt, sodass sich der verfügte Widerruf auch nicht als unverhältnismässig erweist. 7. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus dem FZA für die Aufrechter- haltung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten und auch aus dem AIG ergeben sich keine für ihn günstigeren Bestimmungen. Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig. Die Vorin- stanz hat somit das ihr zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und dessen Wegweisung verfügt hat. Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2020 ist zu bestätigen und die Beschwerde vom

15. September 2020 abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 600.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 7. Dezember 2020/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: