Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 1 601 2020 2 Urteil vom 9. September 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Yann Hofmann Gerichtsschreiber-Praktikant: Florian Demierre Parteien A.________, handelnd durch seine Mutter B.________, Beschwerdefüh- rer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt (Gesuch um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach vorläufiger Aufnahme) Beschwerde (601 2020 1) vom 3. Januar 2020 gegen die Verfügung vom
2. Dezember 2019 Gesuch (601 2020 2) vom 3. Januar 2020 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass A.________, geboren im 2002, wohnhaft in C.________, 2003 zusammen mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder aus dem Iran in die Schweiz flüchtete, wo ihnen 2008 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde; dass seine Mutter am 13. August 2015 beim Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihre zwei Söhne stellte; dass das BMA dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 ablehnte, die vom Kantons- gericht beschwerdeweise mit Urteil 601 2015 155 vom 31. August 2016 aufgehoben und die An- gelegenheit ans BMA zurückgewiesen wurde; dass das BMA mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 A.________ und seiner Mutter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte; dass A.________, handelnd durch seine Mutter, am 3. Januar 2020 eine Beschwerde gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Freiburg einreichte und deren Aufhebung mit Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Zustimmung des Staatssekretariats für Migration beantragte; dass A.________ für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; dass das BMA in seinen Bemerkungen vom 23. Januar 2020 an der angefochtenen Verfügung festhielt; erwägend, dass die Beschwerde form- und fristgerecht bei der zuständigen Behörde erhoben wurde (Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]) und somit darauf einzutreten ist; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG), aber die Rüge der Un- angemessenheit vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 78 Abs. 2. VRG); dass vorläufig aufgenommene Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhal- ten, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen können, das von den zuständi- gen Behörden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut- barkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen ist (Art. 84 Abs. 5 AIG); dass bei Härtefallgesuchen von Familien stets die Gesamtsituation aller Familienmitglieder zu be- trachten ist, wobei es für eine Gutheissung nicht erforderlich ist, dass sämtliche Personen inner- halb der Familie jeweils für sich isoliert betrachtet die Anforderungen an einen Härtefall erfüllen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 (Urteil BVGer C-930/2009 vom 5. Dezember 2012 E. 5.5; vgl. BOLZLI, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 84 N. 14); dass im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 das Aufenthaltsgesuch des Be- schwerdeführers und seiner Mutter abgelehnt wurde; dass diese Verfügung nur vom Beschwerdeführer angefochten wurde und daher in Bezug auf seine Mutter in Rechtskraft erwachsen ist; dass die Verfügung vom 2. Dezember 2019 für den Beschwerdeführer ab seiner Volljährigkeit am
29. August 2020 keine Wirkung mehr hat; dass die Beschwerde somit als gegenstandlos abzuschreiben ist; dass die Vorinstanz aber eingeladen ist, das Aufenthaltsgesuch des Beschwerdeführers individuell zu prüfen; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); dass schliesslich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; neben vielen auch Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b); dass im konkreten Fall die Mutter des Beschwerdeführers auf eine Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 2. Dezember 2019 verzichtete und der Beschwerdeführer kein eigenes Recht auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung hatte, sondern das statusrechtliche Schicksal seiner Mutter teilte; dass die Beschwerde nach dem Vorgesagten als aussichtslos zu bezeichnen ist und demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2020 2) abzuweisen ist; (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde (601 2020 1) wird als gegenstandlos abgeschrieben. II. Die Vorinstanz ist eingeladen das Aufenthaltsgesuch von A.________ individuell zu prüfen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (601 2020 2) wird abgewiesen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde an das Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten, der Parteientschädigung oder der Ent- schädigung des zugewiesenen Rechtsbeistands ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Be- hörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. September 2020/yho Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: