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601 2019 228

Freiburg · 2020-02-05 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 228 Urteil vom 5. Februar 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen Amtsträger der Gemeinwesen Beschwerde vom 16. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 2. Dezem- ber 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) per 1. Januar 2013 von der Gemeinde B.________ als Leiter des C.________ angestellt wurde; dass der Gemeinderat der Gemeinde B.________ am 10. Oktober 2019 die Kündigung des öffent- lich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer "per 31. Oktober 2019 mit Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist", d.h. (sinngemäss) per 31. Januar 2020, verfügte. Weiter verfügte der Gemeinderat die sofortige Freistellung des Beschwerdeführers vom Dienst und ihm wurde ein individuelles Coaching angeboten; dass der Beschwerdeführer am 7. November 2019 beim Oberamt des Seebezirks (Vorinstanz) eine Beschwerde gegen diese Kündigung einreichte, welche noch hängig ist; dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz zudem mit Gesuch vom 26. November 2019 darum ersuchte, die Gemeinde B.________ und deren Angestellte, namentlich D.________, seien super- provisorisch sowie unter Androhung im Widerhandlungsfall anzuweisen, es zu unterlassen, inner- halb der Verwaltung und gegenüber Dritten zu behaupten, das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhält- nis mit ihm sei beendet oder sonstwie Streitgegenständliches zum erwähnten Beschwerdeverfah- ren zu offenbaren. Eventualiter sei diesem Antrag (erst) nach Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde und der Angestellten stattzugeben; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 dieses Gesuch des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen abgewiesen hat; dass der Beschwerdeführer hiergegen am 16. Dezember 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Gemeinderat der Gemeinde B.________ und die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung sowie des C.________ der Gemeinde B.________, namentlich D.________ und E.________, seien unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall anzuweisen, es zu unterlassen, innerhalb der Verwaltung und gegenüber Dritten die Behauptung zu verbreiten, das öffentliche Arbeitsverhältnis mit ihm sei beendet. Even- tualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass mindestens anlässlich zweier Gegebenheiten nach dem 10. Oktober 2019 Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung B.________ gegenüber Drit- ten angegeben hätten, das Arbeitsverhältnis mit ihm sei beendet. Einerseits gehe es um eine persönliche Kontaktnahme von seinem direkten Vorgesetzten D.________ mit dem Präsidenten der Lehraufsichts- und Prüfungskommission des Amtes für Berufsbildung, F.________. Anderseits erfolgten Offenbarungen zum angeblich beendeten Arbeitsverhältnis durch eine namentlich nicht bekannte Angestellte der Gemeindeverwaltung B.________ gegenüber dem Chefexperten des Schweizerischen Fachverbands Betriebsunterhalt. Beide Offenbarungen enthielten – wider besse- res Wissen – die persönlichkeitsverletzende Behauptung, wonach das Arbeitsverhältnis mit ihm beendet sei. So sei offenbar F.________ von D.________ informiert worden, dass das Arbeitsver- hältnis mit dem Beschwerdeführer durch gemeinsame Übereinkunft beendet worden sei. Diese Behauptung sei nachweislich falsch. Von einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhält- nisses könne keine Rede sein, umso mehr, als die Kündigung Gegenstand eines Beschwerdever- fahrens sei. Tatsache sei, dass der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom

10. Oktober 2019 (einseitig) gekündigt habe. Durch die falsche Information, welche F.________ zugetragen worden sei, habe sich dieser veranlasst gesehen, dem Beschwerdeführer nahezule- gen, als Mitglied der Lehraufsichtskommission zurückzutreten. Beim zweiten Vorfall gehe es

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 darum, dass sich eine Angestellte der Gemeindeverwaltung B.________ anlässlich einer Sitzung des Personalfachverbands gegenüber G.________, Leiter des C.________ der Stadt H.________ und Chefexperte Fachmann Betriebsunterhalt, dahingehend geäussert habe, dass der Beschwer- deführer, welcher seinerseits Prüfungsexperte für denselben Fachverband sei, nicht mehr im Werkhof der Gemeinde B.________ angestellt sei. Auf telefonische Anfrage des Beschwerdefüh- rers habe G.________ diesen Sachverhalt zwar bestätigt, er habe sich jedoch hierzu nicht schrift- lich äussern wollen; dass die Vorinstanz und die Gemeinde am 23. Dezember 2019 bzw. am 8. Januar 2020 beantra- gen, die Beschwerde sei abzuweisen; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 StPG) und die Beschwerdefrist eingehalten wurde (Art. 79 VRG); dass nach Art. 76 VRG zur Beschwerde insbesondere berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; dass das Beschwerderecht (neben der formellen Beschwer) voraussetzt, dass der Beschwerde- führer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen kann, d.h., seine Situa- tion muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (siehe 135 II 172; Urteil BGer 1C_438/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2, mit Hinweisen). Dieses Interesse an der Behandlung der Beschwerde muss überdies (grundsätzlich) ein aktuelles und praktisches Interesse sein. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde (siehe zum Ganzen auch HÄNER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 19 ff., mit zahlreichen Hinweisen); dass vorliegend indes nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides einen praktischen Nutzen ziehen würde, d.h., dass seine Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden könnte. So ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm kritisierte Aussage von F.________ bzw. von D.________, wonach das Arbeitsverhältnis durch gemeinsame Übereinkunft beendet worden sei, für ihn nachteiliger wäre als die gemäss der Beschwerde richtige Darstellung, dass der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (einseitig) gekündigt habe. Vielmehr vermittelt aus Sicht des Kantonsgerichtes die erste Version für Dritte grundsätzlich ein positiveres Bild der Situation bzw. des Beschwerdeführers als die zweite Version, zumal es vorliegend in keiner Weise um Arbeitslosenleistungen bzw. um entsprechende Einstel- lungstage infolge Mitverschuldens geht, und es ist nicht ersichtlich, dass die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch diese Information von D.________ an F.________ verletzt worden wären oder durch entsprechende Äusserungen zukünftig beeinträchtigt würden. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer erwähnte zweite Aussage, wonach eine Angestellte der Gemeindever-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 waltung dem Chefexperten Fachmann Betriebsunterhalt mitgeteilt habe, dass jener nicht mehr im Werkhof der Gemeinde B.________ angestellt sei. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerde- führer durch diese (möglicherweise nicht ganz präzise) Aussage einen Nachteil erleiden würde, zumal die erwähnte Aussage für den Empfänger der Information bzw. für Dritte hauptsächlich impliziert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Kontaktperson beim Werkhof figuriert; dass zudem festzustellen ist, dass die Gemeinde am 10. Oktober 2019 verfügte, dass das Arbeits- verhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2020 gekündigt wird und dieser per sofort freigestellt wurde, und dass die Beschwerde nach Art. 133 Abs. 2 StPG keine aufschiebende Wir- kung hat, so dass das Arbeitsverhältnis – unabhängig von der bei der Vorinstanz hängigen Beschwerde gegen die Kündigung – jedenfalls seit dem 1. Februar 2020 ohne Zweifel nicht mehr besteht. Überdies leuchtet es ohne Weiteres ein, dass die Gemeinde sowohl verwaltungsintern als auch nach Aussen über den Abgang des Beschwerdeführers, welcher den Werkhof während fast sieben Jahren leitete, informieren muss, so dass sich das vom Beschwerdeführer beantragte Verbot, über den Weggang zu berichten, auch aus diesem Grund und infolge der mittlerweile ohnehin abgelaufenen Kündigungsfrist nicht rechtfertigt; dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. im Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen keinen Nachteil implizieren, aus dem zu schliessen wäre, dass er vorliegend zur Beschwerde berechtigt wäre; dass damit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass man sich zwar fragen muss, ob die Beschwerdeführung nicht mutwillig bzw. leichtsinnig erfolgte; dennoch wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (Art. 134a Abs. 2 VRG); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 und 139 VRG); erkennt der Hof: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 5. Februar 2020/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: