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601 2019 210

Freiburg · 2020-06-22 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug

Sachverhalt

A. A.________, geb. 1966, wurde als 18-jähriger erstmals durch das Jugendgericht Bern Mittel- land u.a. wegen qualifizierter Nötigung verurteilt und ins Erziehungsheim eingewiesen. 1987, 1989 und 1992 folgten weitere Verurteilungen zu Haftstrafen, insbesondere wegen Nötigung zu unzüch- tigen Handlungen und wegen Unzucht mit Kind. 1993 und 1994 wurde er u.a. wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Am 15. September 1997 wurde A.________ vom Kriminalgericht des Seebezirks wegen zweifa- cher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfachen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wiederholter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens im angetrunkenen Zustand sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe sowie Verwahrung in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verurteilt. Am 16. Oktober 2009 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen qualifizierter sexuel- ler Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung und Irreführung der Rechtspflege zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme in Anwendung von Art. 59 StGB. Mit Urteil vom 25. Juni 2010 ordnete das Strafgericht des Seebezirks anstelle der altrechtlichen Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 59 StGB an, die es mit Urteil vom 17. Juni 2015 um fünf Jahre verlängerte. Seit 2014 befindet sich A.________ in der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Pöschwies/ZH im Massnahmenvollzug; ab September 2016 wurden ihm begleitete milieutherapeutische Ausgän- ge bewilligt. B. Im Hinblick auf weitere Vollzugslockerungen beauftragte die Vollzugsbehörde Dr. med. B.________ mit einer psychiatrischen Begutachtung. Im Gutachten vom 25. April 2018 stellte Dr. med. B.________ fest, dass A.________ eine narziss- tische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit starken dissozialen und impulsiven Anteilen, Psychopathy in hoher Ausprägung, ausgeprägte Misogynie sowie eine schwere, komplexe, (multi- ple) sexuelle Devianz mit pädophilen, voyeuristischen, sadistischen und Opfer erschreckenden Anteilen aufweise. Angesichts der langen Therapie- und Deliktgeschichte sowie der Art, Schwere und Ausprägung der psychischen Störungen sowie des Delinquenzspektrums kam der Gutachter zum Schluss, dass A.________ zu den wenigen tatsächlich unbehandelbaren schweren Sexual- und Gewaltstraftätern mit weiterhin sehr hohem Risikopotential gehöre. Die gesetzlichen Vorgaben für die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme seien somit nicht erfüllt, weshalb die Umwandlung in eine sichernde Massnahme nach Art. 64 StGB zu prüfen sei. Gestützt auf dieses Gutachten sistierte das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg (nachfolgend: das Amt) umgehend die Vollzugslockerungen (Entscheid vom

25. April 2018) und entschied, dass die therapeutische Massnahme vorerst fortzuführen sei, damit A.________ Gelegenheit habe, sich im Rahmen seiner Therapie mit den im Gutachten erwähnten kritischen Punkten auseinanderzusetzen (Entscheid vom 18. Oktober 2018). C. Nach Anhörung des Beschwerdeführers und Einholung der Stellungnahme der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Kantons Freiburg (nachfolgend: Kommission) hob das Amt mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 die stationäre therapeutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim Straf- gericht des Seebezirks die Verwahrung sowie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Verfah- rensdauer. Das Amt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass aus den Behandlungsberich- ten der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (nachfolgend: FPA) und den Vollzugsberichten der JVA Pöschwies hervorgehe, dass A.________ im vergangenen Behandlungsjahr nicht bereit gewesen sei, die verschiedenen Themen des Gutachtens vertieft zu bearbeiten. Zwar habe er seine Motivation nie komplett verloren und seine Stimmung habe sich durch die Aufnahme einer Brieffreundschaft in den vergangenen Monaten aufgehellt. Dies reiche jedoch nicht aus, um als therapeutischen Erfolg qualifiziert zu werden. Im Gegenteil, die letztjährigen Bemühungen würden deutlich machen, dass die stationäre therapeutische Massnahme nicht zweckmässig sei. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die Massnahme in einer anderen Anstalt erfolgreich weitergeführt werden könne, da die geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Person von A.________ stünden. Da das Rückfallrisiko trotz der jahrelangen und intensiven Therapie nach wie vor als deutlich bis sehr hoch eingeschätzt werde, sei die Massnahme offensichtlich nicht geeignet, die Begehung von weiteren Straftaten zu verhindern. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 20. November 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Entscheid vom 18. Oktober 2019 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen sei. Ferner beantragt er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen sei, dass eine mündliche Partei- verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, dass der Gutachter mit ihm nur über alte Delikte gesprochen und die Kastration nicht genügend gewürdigt habe. Entgegen der Ansicht des Gutach- ters ist er der Meinung, dass seine Legalprognose durch Therapie verbessert werden könne. Zudem seien die bisherigen Vollzugslockerungen, die nun eingestellt wurden, erfolgreich verlau- fen. Der Massnahmenvollzug in der JVA Pöschwies könne ohne Vollzugslockerungen nicht sinn- voll weitergeführt werden, weshalb er in die JVA Deitingen/SO, die ein anderes Therapiekonzept habe, zu verlegen sei. Er betont ferner, dass es bei der Umwandlung einer stationären therapeuti- schen Massnahme in eine sichernde Massnahme eminent wichtig sei, dass er bereits im verwal- tungsrechtlichen Verfahren betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme angehört werde, damit die Beschwerdeinstanz einen persönlichen Eindruck von ihm gewinnen und auch den Gutachter zu seiner Therapierbarkeit und den Therapieansätzen der verschiedenen Einrichtungen befragen könne. E. Mit Verfügung vom 25. November 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg auf Antrag des Präsidenten des Strafgerichts des Seebezirks die Sicherheitshaft für A.________ an und zwar mit Wirkung ab 12. November 2019, falls das Kantonsgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewähre, spätestens aber ab 24. Juni 2020, dem letzten Tag der stationären therapeutischen Massnahme. F. Mit Schreiben vom 27. November 2019 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerde- führer, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (601 2019 218). In seinen Bemerkungen vom 20. Dezember 2019 weist das Amt darauf hin, dass die Weiterfüh- rung der Massnahme auch anderswo nicht erfolgsversprechend sei, da gemäss Gutachter keiner-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 lei Hinweise bestünden, dass bei Fortsetzung der Therapie in den kommenden Jahren bedeutsa- me Fortschritte bzw. eine verbesserte Prognose zu erwarten seien. Betreffend der Vollzugslocke- rungen stellt das Amt klar, dass A.________ mehrere milieutherapeutische Ausgänge erfolgreich absolviert habe; die von ihm erwähnten begleiteten Urlaube und Arbeitseinsätze seien aber nicht mehr durchgeführt worden. G. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 informiert der Beschwerdeführer den Instruktionsrichter, dass er an seinem Antrag auf eine mündliche Parteiverhandlung festhalte. Seiner Eingabe legte er ein Schreiben seiner Brieffreundin vom 22. Januar 2020 an seinen Rechtsvertreter bei. Die auf den 6. April 2020 angesetzte öffentliche Verhandlung musste wegen der pandemiebeding- ten Einschränkungen am 24. März 2020 abgesagt werden. Mit Schreiben vom 1. April 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte sein Rechtsvertreter ein schriftliches Plädoyer ein, indem er insbesondere die Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers hervorhebt und dafür hält, dass bei einer stationären therapeutischen Massnahme – unter Berücksichtigung des Ultima-Ratio-Charak- ters der Verwahrung – keine allzu hohen Anforderungen an die Therapiefähigkeit zu stellen seien. Er moniert diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer derzeit nur alle 14 Tage ein Therapiege- spräch habe, obschon die Massnahme formell noch nicht aufgehoben sei. Zum Gutachten bringt er im Wesentlichen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Kastration keinen Einfluss auf die Legalprognose haben soll, zumal der Beschwerdeführer nach der chirurgischen Kastration über eine massive Wesensveränderung berichtet habe. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien angeordnet. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 20. November 2019 ist das kantona- le Gesetz vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; SGF 340.1) anwendbar, das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist. Dieses Gesetz gilt auch dann, wenn die Verurteilung des Beschwerdeführers vor seinem Inkrafttreten erfolgte (Art. 79 Abs. 1 SMVG). Gemäss Art. 74 Abs. 1 SMVG richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Gesetz vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1).

E. 1.2 Laut Art. 7 Abs. 1 und 2 SMVG sowie Art. 2 lit. f der kantonalen Verordnung vom 5. Dezem- ber 2017 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV; SGF 340.11) entscheidet das Amt (für Justizvollzug und Bewährungshilfe) über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Mass- nahme (vgl. BGE 139 I 51 E. 3.2.3). Die Vollzugsentscheide des Amts können gemäss Art. 74 SMVG zunächst bei der Direktion und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden; Spezialbestimmungen bleiben vorbehal-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 ten (Abs. 2). Beschwerden gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer Strafe, einer stationären therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung oder gegen die Ablehnung der Aufhebung einer therapeutischen Massnahme sind direkt beim Kantonsgericht zu erheben (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, gegen Entscheide über die Gewährung von beding- ten Entlassungen, Aufhebungen von Massnahmen und Ausgängen, die Personen in einer statio- nären therapeutischen Massnahme oder Verwahrte betreffen, direkt beim Kantonsgericht Beschwerde einzureichen (Abs. 4). Gemäss der Formulierung von Art. 74 Abs. 3 SMVG können Betroffene nur bei "Ablehnung der Aufhebung einer therapeutischen Massnahme" direkt beim Kantonsgericht Beschwerde erheben. Wurde vom Amt demgegenüber die Aufhebung einer solchen Massnahme angeordnet – eine Fall- konstellation, die in Art. 74 Abs. 3 SMVG nicht erwähnt wird –, dann müssen sie zuerst bei der Direktion Beschwerde einreichen. Dem Staatsanwalt hingegen steht auch bei "Aufhebungen von Massnahmen" (vgl. Art. 74 Abs. 4 SMVG) der verkürzte Instanzenzug ans Kantonsgericht offen. Die wortgetreue Auslegung von Art. 74 Abs. 3 SMVG würde somit bewirken, dass die Verfahrens- beschleunigung nur dann gilt, wenn der Staatsanwalt Beschwerde gegen die Massnahmenaufhe- bung erhebt, nicht aber, wenn sich der Betroffene dagegen wehren will.

E. 1.3 Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikali- sches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewi- chen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144 V 327 E. 3; 142 V 402 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Entstehungsgeschichte von Art. 74 SMVG geht im Wesentlichen auf zwei Bundesgerichtsurtei- le zurück. Während das Bundesgericht in BGE 139 I 51 noch warnte, dass im Kanton Freiburg die Gefahr bestehe, dass die gerichtliche Überprüfung von Massnahmenentscheiden wegen des vorgängigen Instanzenzuges an die Direktion nicht innert der in Art. 62d StGB vorgeschriebenen Jahresfrist abgeschlossen sei (E. 3.2.3), rügte es in einem späteren Urteil (Urteil BGer 6B_285/2015 vom 21. April 2015) die lange Verfahrensdauer von 14 Monaten bis mit deutlichen Worten und forderte den Kanton Freiburg auf, das Verwaltungsverfahren für Massnahmenent- scheide an die Jahresfrist von Art. 62d StGB anzupassen (E. 4.2). Daraufhin wurde vom Gesetz- geber zur Verfahrensbeschleunigung vorgesehen, dass gemäss Art. 74 Abs. 3 und 4 SMVG gewisse Massnahmenentscheide direkt beim Kantonsgericht angefochten werden können (Botschaft vom 28. Juni 2016 zum Entwurf des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG], 2015-DSJ-244, S. 33 f.). Der gesetzessystematische Vergleich von Art. 74 Abs. 3 SMVG mit Art. 74 Abs. 4 SMVG macht deutlich, dass die Verfahrensbeschleunigung auch für den Fall gelten soll, dass es um die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme geht. Die historische, teleologische und systematische Auslegung von Art. 74 Abs. 3 SMVG lassen somit keinen Zweifel daran, dass die Formulierung dieser Bestimmung zu eng gefasst wurde. Art. 74 Abs. 3 SMVG ist daher über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass Betroffene die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme auch direkt beim Kantonsgericht anfechten können.

E. 1.4 Auf die vorliegende Beschwerde, die frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz erhoben wurde, ist somit einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15

E. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein von der Bundesverfassung ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]). Es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten dar und verleiht diesen insbesondere den Anspruch, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 57 ff. VRG; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Freiburg ist grundsätzlich schriftlich (Art. 32 VRG). Eine Hauptverhandlung und damit zusammenhängende Instruktionsverfügungen sind nicht vorge- sehen (vgl. Urteil BGer 2C_888/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3). Die Parteien haben somit keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (Art. 57 Abs. 2 VRG). Das Kantonsgericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, wenn es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert (Art. 91 Abs. 1VRG). Diese Verhandlung kann im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Parteivorträge beschränkt werden (Urteil KG FR 605 2012 164 vom 2. November 2013 E. 3.b m.w.H.).

E. 2.2 In casu wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach persönlich angehört – am 4. September 2019 vom Präsidenten der Kommission sowie am 1. Oktober 2019 von den Teilnehmenden der Vollzugskoordinationssitzung –, bevor das Amt den Entscheid zur Aufhebung der Massnahme am 18. Oktober 2019 fällte. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hatte der Beschwerdeführer ebenfalls mehrmals Gelegenheit, sich zu äussern, sei es durch die beschwerdeweise eingereichte persönliche Stellungnahme (Beschwerdebeilage 13), die Einschätzung seiner Brieffreundin vom 22. Januar 2020 oder das schriftliche Plädoyer seines Rechtsvertreters vom 30. April 2020. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit in beiden Verfahren Rechnung getragen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – auf die der Beschwerde- führer schliesslich verzichtet hat – hätte ihm keinen weitergehenden Gehörsanspruch ermöglicht, zumal der Gerichtshof die geplante Sitzung vom 6. April 2020 in antizipierter Beweiswürdigung auf die Parteivorträge beschränkt hatte.

E. 3.1 Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterwor- fenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).

E. 3.2 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 StGB Abs. 6 StGB). Aufgehoben wird eine stationäre therapeutische Massnahme, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; 137 II 233 E. 5.2). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen; eine vorübergehende Krise der betroffenen Person allein genügt nicht. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Die Erfolglosigkeit oder Unzweckmässigkeit einer Massnahme liegt namentlich dann vor, wenn die therapeutischen Möglichkeiten nicht genü- gen, keine Beziehung zum Therapierenden hergestellt werden kann oder die Therapie vom Betrof- fenen verweigert wird (vgl. HEER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 62c Rz. 18).

E. 3.3 Gemäss Art. 62d StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Voll- zugseinrichtung ein (Abs. 1). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverstän- digen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben (Abs. 2). Die Aufhebung einer Massnahme ist ein reiner Vollzugsentscheid. Die Vollzugsbehörde hat sich dabei zur Wirksamkeit der Massnahme mit Blick auf die Legalprognose zu äussern und sich dazu auf die Vollzugserfahrungen zu stützen (HEER, Art. 62d Rz. 1b). Die Stellungnahme der Kommissi- on hat aufgrund ihrer pluridisziplinären Ausgestaltung ein hohes Gewicht, sofern sie ihre Empfeh- lungen entsprechend begründet (Urteil BGer 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3; Urteil KG FR 601 2014 65 vom 14. Oktober 2014 m.w.H.). Weichen die Empfehlungen der Kommission vom eingeholten psychiatrischen Gutachten ab, so ist letzterem Priorität einzuräumen (HEER, Art. 62d Rz. 22f mit Verweis auf Urteil BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015). Das psychiatrische Gutach- ten hat sich analog zu Art. 56 Abs. 3 StGB zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern. Wie jedes Beweismittel unterliegt es der freien richterli- chen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstel- len auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweis- erhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 146 IV 1 E. 3.1).

E. 3.4 Der Wechsel von einer therapeutischen Massnahme zu einer nachträglichen Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB kommt dann in Betracht, wenn neben einem Anlassdelikt gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall besteht und die betroffene Person untherapierbar ist (HEER, Art. 62c Rz. 40 m.w.H.). Der Behandlungsprognose kommt daher in diesem Kontext elementare Bedeutung zu. Entsprechend können Täter, bei denen längerfristig Heilungschancen bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, nicht verwahrt werden (BGE 134 IV 121 E. 3.4.2). Bei derartigen Tätern ist vielmehr nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu verfahren und eine in gesichertem Rahmen zu vollziehende stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen (Urteil BGer 6B_364/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2.1). Die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen stets subsidiär und kommt nur als ultima ratio in Frage. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.3, 3.4.4).

E. 4 Vorliegend ist zu prüfen, ob im Falle von A.________ die stationäre therapeutische Massnahme, die seit dem Jahr 2010 durchgeführt wird, wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben ist. Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Freiburg für die gesetzgeberisch zwei- geteilte Kompetenzordnung im Bereich der Umwandlung von Massnahmen (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.6) je ein separater Instanzenzug für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnah- me und die Anordnung der Verwahrung vorgesehen wurde (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1). Im vorlie- genden verwaltungsrechtlichen Verfahren hat der Gerichtshof deshalb nur über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu entscheiden. Sobald das betreffende Urteil in Rechts- kraft erwachsen ist, wird das Strafgericht des Seebezirks über die Anordnung einer Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) zu befinden haben (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5-6). Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid zur Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten vom 25. April 2018 von Dr. med. B.________, Chefarzt der forensischen Psychiatrie der psychiatrischen Dienste C.________.

E. 4.1 Der Gutachter hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit starken dissozialen und impulsiven Anteilen, Psychopa- thy in hoher Ausprägung, ausgeprägte Misogynie sowie eine schwere, komplexe, (multiple) sexuel- le Devianz mit pädophilen, voyeuristischen, sadistischen und Opfer erschreckenden Anteilen aufweise und aufgrund seines Profils zu den wenigen tatsächlich unbehandelbaren schweren Sexual- und Gewaltstraftätern mit weiterhin sehr hohem Risikopotential gehöre (Gutachten S. 187). Der Gutachter wies darauf hin, dass die sexuelle Devianz beim Beschwerdeführer schon im Kindes- und Jugendalter in Erscheinung trat. Bereits 1977, d.h. mit 11 Jahren, zeigte er eine Tendenz zu unzüchtigen Handlungen mit Mädchen (Gutachten S. 23), ab 16 Jahren begann er mit pädosexuellen Handlungen und Voyeurismus (ausserhalb der Familie) (Gutachten S. 95, 8) und mit 17 Jahren vergewaltigte er erstmals eine Frau (Gutachten S. 8, 107). Die seither insgesamt 10 ergangenen Strafurteile betrafen mehrheitlich Sexualdelikte (vier Vergewaltigungen, mehrere Nötigungen sowie pädosexuelle Handlungen), wobei der Beschwerdeführer zuletzt auch für eine versuchte schwere Körperverletzung verurteilt wurde (Gutachten S. 9). Zur sexuellen Auffälligkeit hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer sehr früh in der Pubertät ungewöhnliche sexu- elle Wünsche mit pathologischer Ausprägung (pädophil, voyeuristisch und frauenfeindlich) hatte und auch die Bereitschaft zeigte, diese sexuellen Wünsche rücksichtslos auszuleben (Gutachten S. 124 f.). Dass er bei den Vergewaltigungen die Frauen mit dem Tode bedroht habe und die Angst, das Erschrecken und das Schockieren der Opfer ihn besonders zu erregen schienen, zeuge von sexuellem Sadismus. Diagnostisch sei von einer komplexen und multiplen Störung der Sexualpräferenz mit voyeuristischen, pädophilen, sadistischen und Opfer erschreckenden Anteilen (ICD10: F65.6) auszugehen. Aufgrund der Art, Breite und Intensität der gezeigten devianten

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Verhaltensweisen sei diese Störung beim Beschwerdeführer sehr schwer ausgeprägt (Gutachten S. 125 f.). Nach der ersten Vergewaltigung wurden dem Beschwerdeführer triebdämpfende Mittel (Androcur) zur "chemischen Kastration" verabreicht. Diese hielten ihn allerdings nicht von weiteren Sexualdelikten ab; sie senkten jedoch deren Frequenz, nicht aber deren Schwere (Gutachten S. 129 f.). Wegen des Aufdeckungsrisikos der Vergewaltigungsopfer habe der Beschwerdeführer unter anderem eine Prostituierte sowie ein behindertes, taubstummes Mädchen als Opfer ausge- wählt, was seine Skrupellosigkeit und ausgeprägten Empathiedefizite verdeutliche (Gutachten S. 127). Neben der schweren Störung der Sexualität sei bereits ab dem jungen Erwachsenenalter wieder- holt auf die schwere Störung des Beschwerdeführers im Persönlichkeitsbereich hingewiesen worden (Gutachten S. 120). Rückblickend sei festzustellen, dass er seit Kindheit erhebliche und im Verlauf starre Normabweichungen in den Kognitionen, den Affekten und in der Beziehungsgestal- tung zu anderen Menschen hatte. Diagnostisch handelt es sich um eine narzisstische Persönlich- keitsstörung (ICD 10 F60.8) mit zugleich starken dissozialen und impulsiven Anteilen (Gutachten S. 123). Zur ebenfalls diagnostizierten Psychopathy führte der Gutachter aus, dass die „Maske des Gesunden" – als typisches Zeichen der Psychopathy – erkläre, wieso es beim Beschwerdeführer zu wiederholten deutlichen Fehlbeurteilungen und einem massiven Unterschätzen seiner „Gefähr- lichkeit" gekommen sei (Gutachten S. 124). So sei er beispielsweise trotz dem sexuell motivierten Vorfall gegenüber einem Kind und einer Frau im Jahr 1995 während des Vollzugs in einer offenen Einrichtung kurze Zeit später aus der Haft entlassen worden, obwohl das letzte Gutachten damals von einer erheblichen Rückfallgefahr gesprochen hatte. Nach einer erneuten Vergewaltigung sei er ab Januar 1997 wieder in Haft genommen und im Jahr 2000, trotz sehr ungünstiger Prognoseein- schätzung der Anstalt Bellechasse, in die offene Massnahmeneinrichtung St. Johannsen versetzt worden, wo ihm, ungeachtet des warnenden Gutachtens aus dem Jahre 2001, grosszügige Locke- rungen gewährt wurden. Seine Therapeutin habe im Jahr 2004 bestätigt, dass er zuverlässig und kooperativ sei und Deliktsmechanismen wie die, dass er Schwächere habe demütigen wollen, erkannt habe. Dennoch sei der Beschwerdeführer kurz darauf, d.h. im Jahr 2005, schwer rückfällig geworden, indem er zum ersten Mal neben einem Sexualdelikt auch ein Gewaltdelikt beging (Ablassen vom Opfer nach sexueller Handlung und Zwang zum Oralverkehr, dann Rückkehr und Messerangriff auf das Opfer). Obschon das Gutachten aus dem Jahr 2013 Vollzugslockerungen sehr kritisch beurteilt hatte (Gutachten S. 132), wurden dem Beschwerdeführer ab September 2016 erneut Vollzugslockerungen gewährt.

E. 4.2 Nach Ansicht des Gerichtshofes beschreibt das psychiatrische Gutachten vom 25. April 2018 die psychischen Störungen des Beschwerdeführers sowie ihren Einfluss auf die Deliktdyna- mik und die Legalprognose ausführlich und verständlich. Der Gutachter B.________ nahm eine gründliche Fallbearbeitung vor, forderte von verschiedenen Seiten zusätzliche Dokumente an und machte verbleibende Unklarheiten und allfällige Widersprüche in den Akten transparent (Gutach- ten S. 3). Das 192-seitige Gutachten erweist sich als umfassend und vollständig. Der Gutachter analysierte die Befunde der 14 Vorgutachten und beleuchtete insbesondere die Erkenntnisse des letzten Gutachtens aus dem Jahr 2013. Ferner führte er auch die Therapie- und Vollzugsberichte auf und nahm zu den abweichenden Einschätzungen Stellung. Neben den bisherigen Therapiebe- mühungen und einer Zusammenfassung der Deliktgeschichte zeigte der Gutachter ferner auf, wie sich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Verlaufe der Jahre entwickelte. Er erfasste die familiäre Vorgeschichte, die aktuellen Beziehungen und dokumentierte auch die derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug. Die umfangreichen Ausführun- gen des Gutachters erlauben es, sich ein klares Bild darüber zu machen, inwiefern sich die psychi- schen Störungen des Beschwerdeführers auf seine Therapieaussichten bzw. seine Legalprognose

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 auswirken. Die Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer nicht therapier- bar sei, sind in sich als auch im Verbund mit den früheren gutachterlichen Feststellungen sowie den neueren Therapieberichten stimmig und überzeugend. Als zertifizierter forensischer Psychiater verfügte Dr. med. B.________ zweifelsohne über die notwendige fachliche Qualifikation für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Es ist nicht bekannt, dass er den Beschwerdeführer jemals behandelt hätte und daher vorbefasst wäre; eine entsprechende Rüge wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zur Beurteilung der Legalprognose benutzte der Gutachter verschiedene normierte Risikoinstrumente: PCL-R (Prüfung von Psychopathy), static 99 (international angewandtes Verfahren zur Einschätzung der sexuell motivierten Rückfallwahrscheinlichkeit bei verurteilten Sexualstraftätern), stable-2007 (strukturier- ter Ansatz zur Erfassung dynamischer Risikofaktoren erwachsener, männlicher Sexualstraftäter), VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide – Revised; statistisches Verfahren zur Risikokalkulation der Rückfälligkeit bei Gewalt- und Sexualstraftätern) und SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide). Im klinisch orientierten Verfahren prüfte er die 14 Kriterien der Dittmann-Liste (2. überar- beitete Version 2017). Das Gutachten wurde rund eineinhalb Jahre vor der Stellungnahme der Kommission verfasst; eine präjudizielle Wirkung des Kommissionsberichts ist daher per se auszuschliessen. Der Auftrag zur Begutachtung erging nicht etwa wegen dem Verdacht auf Aussichtslosigkeit der therapeutischen Massnahme, sondern weil grössere Lockerungsschritte im Vollzug zur Diskussion standen (Gutachten S. 6, 69, 74). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens wurden somit offensichtlich nicht durch die Beweggründe der Gutachtenserstellung beeinflusst.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten in verschiedener Hinsicht.

E. 4.3.1 Er moniert insbesondere, dass sich der Gutachter anlässlich der Exploration nur für alte Delikte interessiert und die durchgeführte chirurgische Kastration in seinem Bericht nicht genügend gewürdigt habe. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens stünden im Widerspruch zu den erfolg- reich absolvierten Vollzugslockerungen sowie denjenigen Therapieberichten, die ihm Behand- lungs- und Introspektionsfähigkeit attestieren würden. Zudem seien bei einer stationären therapeu- tischen Massnahme – angesichts des Ultima-Ratio-Charakters der Verwahrung – keine zu hohen Anforderungen an die Therapiefähigkeit zu stellen. Da noch die Möglichkeit bestehe, dass seine Legalprognose durch Therapie verbessert werden könne, sei die stationäre therapeutische Mass- nahme in der JVA Deitingen/SO weiterzuführen, zumal das Therapiekonzept der JVA Pösch- wies/ZH wegen der aufgehobenen Vollzugslockerungen nicht mehr sinnvoll weitergeführt werden könne.

E. 4.3.2 Der Gutachter betonte in seinen Ausführungen mehrfach, dass A.________ über eine hohe manipulative Kompetenz verfüge, was die Diskrepanz zwischen den negativen gutachterlichen Beurteilungen und den vereinzelten positiveren Einschätzungen der behandelnden Therapieperso- nen erkläre (Gutachten S. 142 f., vgl. auch S. 148, 161, 179, 181). Er erwähnte zudem auch Unge- reimtheiten, Widersprüche und Lücken in gewissen Therapieberichten (Gutachten S. 188). Zur chirurgischen Kastration führte der Gutachter aus, dass dadurch die sexuelle Dranghaftigkeit und damit verbunden vermutungsweise auch die sexuellen Fantasien nachgelassen hätten (Gutachten S. 98, 135, 155). Die Kastration führe aber im Fall von A.________ nur zu einer gerin- gen Risikominderung, da im Verlaufe der Therapie weder seine Frustrationstoleranz erhöht noch Fortschritte in wesentlichen deliktrelevanten Bereichen erzielt worden seien (Gutachten S. 162). Der Explorand habe bereits während der "chemischen Kastration" rezidiviert, zunächst mit pädo-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 sexuellen Handlungen, später auch mit Vergewaltigungen (Gutachten S. 165, 168). Ein Rückfall sei auch weiterhin möglich, da der nunmehr chirurgisch herbeigeführte Kastrationseffekt durch Testosteron oder durch Hilfsmittel wie Viagra aufgehoben werden könne (Gutachten S. 168). Die Kastrationsbehandlung sei aber deshalb von Bedeutung gewesen, weil man sich erhofft habe, dass der Betroffene dadurch für eine Psychotherapie ansprechbar werde (Gutachten S. 170 f.). Das psychiatrische Vorgutachten aus dem Jahr 2013 habe jedoch festgehalten, dass auch sechs Jahre nach der chirurgischen Kastration die deliktorientierte Therapie keinen Erfolg gezeigt habe und somit eine therapeutische Einflussnahme auf das Rückfallrisiko für einschlägige Sexualstrafta- ten als aussichtslos erscheine (Gutachten S. 58). Dieser Einschätzung fügte der Gutachter an, dass A.________ die Kastration instrumentalisierend gegen die psychotherapeutischen Bemühun- gen genutzt habe, indem er sich als „asexuell" bezeichnet oder angegeben habe, wegen der Kastration kein Rückfallrisiko mehr zu haben (Gutachten S. 171). Der Gutachter bemerkte ausserdem, dass sich der Explorand selber nicht als Sexualstraftäter mit überdauernder und ausgeprägter Paraphilie und hoher narzisstischer Kränkungsbereitschaft sehe und somit auch zu keinem Risikomanagement in der Lage sei (Gutachten S. 136 f., 179). Abgese- hen vom Mangel an Störungseinsichten in allen entscheidenden Bereichen der schweren sexuel- len Devianz, der Persönlichkeitsstörung sowie der Misogynie (Gutachten S. 143, 145) dürfe in Bezug auf das massive Gewalthandeln gegenüber Frauen nicht vergessen werden, dass der Gedanke, allenfalls auch einmal eine Frau zu töten, beim Beschwerdeführer schon sein Leben lang ein Thema sei und nicht an Aktualität verloren habe (Gutachten S. 182). Den bisherigen Therapieverlauf sowie die künftigen Therapieaussichten beschrieb der Gutachter wie folgt: "Der Expl. ist mehr oder weniger durchgängig seit Kindheit in ein fachtherapeutisches Therapieangebot eingebunden. [Seit] 1997 wieder inhaftiert, ist er nach zunächst haftbegleitender Therapie seit dem Jahr 2000 (erneut) in Einrichtungen untergebracht, die multiprofessionell Thera- pien im Sinne eines intensiven stationären Settings anbieten. Gemessen an den eingesetzten Ressourcen ist der heutige Stand des therapeutisch Erreichten mehr als ernüchternd. Es kann allerdings darauf verwiesen werden, dass schon in der Theorie einerseits Paraphilien als nicht heil- bar anzusehen sind, bedeutsame narzisstische Problematiken als besonders schwer, wenn nicht sogar als unbehandelbar gelten, und es keine bekannten Therapieverfahren gibt, die bei Psycho- pathy nachweislich Erfolg zeigen können. Die Kombination diverser schwerer Problembereiche verkomplizieren zudem jede Therapie ganz bedeutsam. Wir haben hier also einen Straftäter mit komplexen und schweren psychischen Störungen, [weshalb] ein Scheitern der Therapien zu erwarten ist und alles andere eine Überraschung wäre. Ungewöhnlich ist hier also nicht das Schei- tern der Therapie, ungewöhnlich ist eher, dass man es so lange und immer noch versucht. Es gibt heute keinerlei Hinweise, die erhoffen lassen, dass mit einer Therapie über weitere 5 bis 10 Jahre bedeutsame Fortschritte zu erwarten sind und die Prognose bedeutsam verbessert werden könnte" (Gutachten S. 176). Der Gutachter anerkannte zwar die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers, präzisierte dazu aber Folgendes: "Der Expl. nimmt zuverlässig die Therapietermine wahr und zeigt sich auch heute weiterhin therapiewillig. Es erscheint allerdings fraglich, ob die geäusserte Therapiebereitschaft auf eine innere Motivation zurückgeführt werden kann, oder vielmehr Ausdruck eines angepasst berechnenden Wohlverhaltens und auch einfach Gewohnheit ist, steht er doch seit der Jugend nahezu ununterbrochen in Therapie. Seine Offenheit erscheint jedenfalls eingeschränkt. Seine manipulative Kompetenz ist deutlich. Man gewinnt dann aber auch den Eindruck, dass die Störun- gen einfach zu schwer sind und dabei die deliktspezifischen Verdrängungsprozesse sehr ausge-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 prägt, als dass es ihm hier selbst mit Bemühen gelingen kann, sich mit den Problematiken wirklich auseinandersetzen zu können" (Gutachten S. 161).

E. 4.3.3 Nach Ansicht des Gerichtshofes lassen sich die Einwände des Beschwerdeführers gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ohne weiteres entkräften. Das Gutachten zeigt insbesondere auf, weshalb die chirurgische Kastration das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers nicht entschei- dend senken konnte und inwiefern dieses durch weitere Faktoren (fehlende Störungseinsicht, Untherapierbarkeit) massgeblich und ungünstig beeinflusst wird. Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass der (angebliche) Erfolg der milieutherapeutischen Ausgänge – soweit sie über- haupt durchgeführt wurden (vgl. Bemerkungen des Amts vom 20. Dezember 2019 S. 2) – für die Legalprognose vorliegend nicht ausschlaggebend ist und dass diejenigen Therapieberichte, die diese Vollzugslockerungen bewirkt haben, eindeutig als Fehleinschätzungen einzuordnen sind. Das Gutachten macht deutlich, dass für die Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdefüh- rers von Bedeutung ist, dass er an mehreren psychischen Störungen (Paraphilien, narzisstische Persönlichkeitsstörung, Psychopathy) leidet, die nach heutigem Wissenstand – bereits als Einzel- störungen – nur schwer oder nicht therapierbar sind. Im Falle des Beschwerdeführers treffen somit mehrere Störungen aufeinander, für die es zum jetzigen Zeitpunkt keine nachweislich wirksame Therapiemöglichkeit gibt. Das bestätigt auch die Tatsache, dass die fast zehnjährige stationäre therapeutische Massnahme keine namhaften Fortschritte bewirken konnte. Vor diesem Hinter- grund ist es daher ohne Belang, dass der Beschwerdeführer nach wie vor therapiewillig ist. In den Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich kein Argument, das geeignet wäre, die Über- zeugungskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 25. April 2018 oder die Glaubwürdigkeit bzw. Unbefangenheit von Dr. med. B.________ ernsthaft in Frage zu stellen. Im Gegenteil, seine Einwände lassen sich anhand des fundierten Gutachtens ohne weiteres widerlegen. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen weder die gutachterlichen Diagnosen noch das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB.

E. 5 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid nicht nur auf das psychiatrische Gutachten, sondern berücksichtigte auch die Behandlungsberichte der Therapeuten, die Vollzugsberichte der Anstalts- leitung, den Kommissionsbericht sowie die Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Anhörung machte.

E. 5.1 Nach Eingang des Gutachtens B.________ am 25. April 2018 stellte das Amt die Vollzugs- lockerungen umgehend ein (Verfügung vom 25. April 2018), erlaubte dem Beschwerdeführer aber, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen, um sich im Rahmen der Therapie inten- siv mit den gutachterlichen Kritikpunkten auseinandersetzen zu können (Entscheid vom 18. Okto- ber 2018). Die daraufhin erstellten Behandlungsberichte der FPA vom 17. August 2018 und

19. Juli 2019 zeigen allerdings keine therapeutischen Fortschritte auf, die für die Delinquenzproble- matik bzw. die Legalprognose bedeutend wären. Die Therapeuten bemerkten ferner, dass die formulierten Therapieziele mehrheitlich nicht erreicht wurden. Der Behandlungsbericht vom 19. Juli 2019 geht von einem deutlichen bis sehr hohen Rückfallrisiko für Hands-on Sexualdelikte im Allge- meinen aus und führt aus, dass angesichts der Diagnosen, der Delinquenzgeschichte sowie des Therapieprozess des letzten Jahres keine Hinweise für eine positive Veränderung des Rückfallrisi- kos bestünden. Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass sich die stationäre Massnahme aus forensisch-psychotherapeutischer Perspektive als nicht zweckmässig erwiesen habe, "um auf die Struktur der Persönlichkeit von A.________ bzw. auf seine kompensatorischen Strategien in einem

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 relevanten, rückfallpräventiven Ausmass Einfluss zu nehmen" (Behandlungsbericht vom 19. Juli 2019 S. 18 ff., vgl. Behandlungsbericht vom 17. August 2018, S. 22 f.).

E. 5.2 Der Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 28. August 2018 beschreibt im Wesentlichen ein gutes Vollzugsverhalten. Im Vollzugsbericht vom 20. August 2019 wurde die therapeutische Massnahme aber als nicht zweckmässig eingestuft, da im vergangenen Jahr weder im Vollzugsall- tag noch im therapeutischen Milieu, am Arbeitsplatz oder in der Einzeltherapie bahnbrechende Veränderungen stattgefunden hätten, weshalb die allgemeine Risikobeurteilung weiterhin sehr hoch ausfalle.

E. 5.3 In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2019 empfahl die Kommission, nach einer Anhö- rung von A.________ durch den Präsidenten am 4. September 2019, die stationären therapeuti- schen Massnahmen wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass kein weiteres Gutachten notwendig sei, zumal die beiden letzten Expertisen, wonach eine komplexe multiple sexuelle Devianz mit hohem Rückfallrisiko bestehe, von der Vollzugseinrichtung als aussagekräftig eingestuft worden seien.

E. 5.4 Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 1. Oktober 2019, an der Vertreter des Amts, Therapeuten sowie der Sozialarbeiter und der Werkmeister teilnahmen, wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört. Er äusserte dabei den Wunsch, nach Bellechasse verlegt zu werden, um näher bei seiner Mutter zu sein. Zum Massnahmenentscheid wollte er nichts sagen, wies aber darauf hin, dass er sich in der Wohngruppe und im Werkbereich fremdbestimmt fühle.

E. 5.5 Die vorstehenden Berichte, selbst wenn sie teilweise nicht sehr aufschlussreich sind, zeigen eindeutig auf, dass alle beteiligten Stellen (Vollzugseinrichtung, Therapeuten des FPA, Kommission) die Ansicht des Gutachters B.________ teilen, dass die Weiterführung der stationä- ren therapeutischen Massnahme aussichtslos sei. Die Sachlage wird somit von allen Seiten gleich beurteilt.

E. 6 In Gesamtwürdigung aller Beweismittel kommt der Gerichtshof deshalb zum Schluss, dass die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme mangels Therapierbarkeit des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheint und deshalb aufzuheben ist. Gemäss den Schluss- folgerungen der letzten beiden Begutachtungen sowie angesichts des dürftigen Therapieerfolges während dem Massnahmenvollzug der letzten zehn Jahre ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft therapierbar sein wird. Die Vorinstanz hat das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Aufhebung der stationären thera- peutischen Massnahme (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62d StGB) eingehalten. Laut den Angaben des Beschwerdeführers werden derzeit noch 14-tägliche Therapiesitzungen durchge- führt, weshalb nicht gesagt werden kann, dass die Massnahme aufgehoben wurde, bevor der Entscheid rechtskräftig wurde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid vom 18. Oktober 2019 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15

E. 7 Mit Eingabe vom 20. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (601 2019 211) und beantragte die Ernennung von Rechtsanwalt Jürg Krumm als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

E. 7.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine bedürftige Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimal- garantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungs- gerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht hat einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung namentlich im Verfahren um bedingte oder defi- nitive Entlassung aus dem Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 43 aStGB bejaht (BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil BGer 6B 1093/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2.2). Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Fami- lie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltli- che Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertre- ters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspo- sition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grund- sätzlich geboten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104/105 vom 27. März 2018). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Verweis auf 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall erwiesen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme allesamt als nicht stichhaltig. Bei sorgfältiger Lektüre des Gutachtens und den Behandlungsberichten hätte ihm bewusst sein müssen, dass sich seine Vorbringen ohne Weiteres entkräften liessen. Er hatte somit zum vornherein keine Chance, mit der vorliegenden Beschwerde zu obsiegen. Das Beschwerdeverfahren war somit von Anfang an aussichtslos. Bei dieser Ausgangslage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (601 2019 211) wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen, ohne dass die kumulative Voraussetzung der Mittellosigkeit näher zu prüfen ist. Unter diesen Umständen wird darauf verzichtet, vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 129 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2019 210) wird abgewiesen. Der Entscheid vom 18. Oktober 2019 des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 211) wird infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, den 22. Juni 2020/yho Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 210 601 2019 211 Urteil vom 22. Juni 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Yann Hofmann Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber-Praktikant: Florian Demierre Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm gegen AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG UND BEWÄHRUNGSHILFE, Vorinstanz Gegenstand Straf- und Massnahmenvollzug (Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme) Beschwerde (601 2019 210) vom 20. November 2019 gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2019 Gesuch (601 2019 211) vom 20. November 2019 um Gewährung der voll- ständigen unentgeltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________, geb. 1966, wurde als 18-jähriger erstmals durch das Jugendgericht Bern Mittel- land u.a. wegen qualifizierter Nötigung verurteilt und ins Erziehungsheim eingewiesen. 1987, 1989 und 1992 folgten weitere Verurteilungen zu Haftstrafen, insbesondere wegen Nötigung zu unzüch- tigen Handlungen und wegen Unzucht mit Kind. 1993 und 1994 wurde er u.a. wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Am 15. September 1997 wurde A.________ vom Kriminalgericht des Seebezirks wegen zweifa- cher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfachen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wiederholter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens im angetrunkenen Zustand sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe sowie Verwahrung in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verurteilt. Am 16. Oktober 2009 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen qualifizierter sexuel- ler Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung und Irreführung der Rechtspflege zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme in Anwendung von Art. 59 StGB. Mit Urteil vom 25. Juni 2010 ordnete das Strafgericht des Seebezirks anstelle der altrechtlichen Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 59 StGB an, die es mit Urteil vom 17. Juni 2015 um fünf Jahre verlängerte. Seit 2014 befindet sich A.________ in der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Pöschwies/ZH im Massnahmenvollzug; ab September 2016 wurden ihm begleitete milieutherapeutische Ausgän- ge bewilligt. B. Im Hinblick auf weitere Vollzugslockerungen beauftragte die Vollzugsbehörde Dr. med. B.________ mit einer psychiatrischen Begutachtung. Im Gutachten vom 25. April 2018 stellte Dr. med. B.________ fest, dass A.________ eine narziss- tische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit starken dissozialen und impulsiven Anteilen, Psychopathy in hoher Ausprägung, ausgeprägte Misogynie sowie eine schwere, komplexe, (multi- ple) sexuelle Devianz mit pädophilen, voyeuristischen, sadistischen und Opfer erschreckenden Anteilen aufweise. Angesichts der langen Therapie- und Deliktgeschichte sowie der Art, Schwere und Ausprägung der psychischen Störungen sowie des Delinquenzspektrums kam der Gutachter zum Schluss, dass A.________ zu den wenigen tatsächlich unbehandelbaren schweren Sexual- und Gewaltstraftätern mit weiterhin sehr hohem Risikopotential gehöre. Die gesetzlichen Vorgaben für die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme seien somit nicht erfüllt, weshalb die Umwandlung in eine sichernde Massnahme nach Art. 64 StGB zu prüfen sei. Gestützt auf dieses Gutachten sistierte das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg (nachfolgend: das Amt) umgehend die Vollzugslockerungen (Entscheid vom

25. April 2018) und entschied, dass die therapeutische Massnahme vorerst fortzuführen sei, damit A.________ Gelegenheit habe, sich im Rahmen seiner Therapie mit den im Gutachten erwähnten kritischen Punkten auseinanderzusetzen (Entscheid vom 18. Oktober 2018). C. Nach Anhörung des Beschwerdeführers und Einholung der Stellungnahme der beratenden Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 Kantons Freiburg (nachfolgend: Kommission) hob das Amt mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 die stationäre therapeutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim Straf- gericht des Seebezirks die Verwahrung sowie die Anordnung von Sicherheitshaft für die Verfah- rensdauer. Das Amt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass aus den Behandlungsberich- ten der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (nachfolgend: FPA) und den Vollzugsberichten der JVA Pöschwies hervorgehe, dass A.________ im vergangenen Behandlungsjahr nicht bereit gewesen sei, die verschiedenen Themen des Gutachtens vertieft zu bearbeiten. Zwar habe er seine Motivation nie komplett verloren und seine Stimmung habe sich durch die Aufnahme einer Brieffreundschaft in den vergangenen Monaten aufgehellt. Dies reiche jedoch nicht aus, um als therapeutischen Erfolg qualifiziert zu werden. Im Gegenteil, die letztjährigen Bemühungen würden deutlich machen, dass die stationäre therapeutische Massnahme nicht zweckmässig sei. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die Massnahme in einer anderen Anstalt erfolgreich weitergeführt werden könne, da die geschilderten Probleme im Zusammenhang mit der Person von A.________ stünden. Da das Rückfallrisiko trotz der jahrelangen und intensiven Therapie nach wie vor als deutlich bis sehr hoch eingeschätzt werde, sei die Massnahme offensichtlich nicht geeignet, die Begehung von weiteren Straftaten zu verhindern. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 20. November 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg und verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Entscheid vom 18. Oktober 2019 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen sei. Ferner beantragt er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen sei, dass eine mündliche Partei- verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, dass der Gutachter mit ihm nur über alte Delikte gesprochen und die Kastration nicht genügend gewürdigt habe. Entgegen der Ansicht des Gutach- ters ist er der Meinung, dass seine Legalprognose durch Therapie verbessert werden könne. Zudem seien die bisherigen Vollzugslockerungen, die nun eingestellt wurden, erfolgreich verlau- fen. Der Massnahmenvollzug in der JVA Pöschwies könne ohne Vollzugslockerungen nicht sinn- voll weitergeführt werden, weshalb er in die JVA Deitingen/SO, die ein anderes Therapiekonzept habe, zu verlegen sei. Er betont ferner, dass es bei der Umwandlung einer stationären therapeuti- schen Massnahme in eine sichernde Massnahme eminent wichtig sei, dass er bereits im verwal- tungsrechtlichen Verfahren betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme angehört werde, damit die Beschwerdeinstanz einen persönlichen Eindruck von ihm gewinnen und auch den Gutachter zu seiner Therapierbarkeit und den Therapieansätzen der verschiedenen Einrichtungen befragen könne. E. Mit Verfügung vom 25. November 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Freiburg auf Antrag des Präsidenten des Strafgerichts des Seebezirks die Sicherheitshaft für A.________ an und zwar mit Wirkung ab 12. November 2019, falls das Kantonsgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gewähre, spätestens aber ab 24. Juni 2020, dem letzten Tag der stationären therapeutischen Massnahme. F. Mit Schreiben vom 27. November 2019 informierte der Instruktionsrichter den Beschwerde- führer, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe (601 2019 218). In seinen Bemerkungen vom 20. Dezember 2019 weist das Amt darauf hin, dass die Weiterfüh- rung der Massnahme auch anderswo nicht erfolgsversprechend sei, da gemäss Gutachter keiner-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 lei Hinweise bestünden, dass bei Fortsetzung der Therapie in den kommenden Jahren bedeutsa- me Fortschritte bzw. eine verbesserte Prognose zu erwarten seien. Betreffend der Vollzugslocke- rungen stellt das Amt klar, dass A.________ mehrere milieutherapeutische Ausgänge erfolgreich absolviert habe; die von ihm erwähnten begleiteten Urlaube und Arbeitseinsätze seien aber nicht mehr durchgeführt worden. G. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 informiert der Beschwerdeführer den Instruktionsrichter, dass er an seinem Antrag auf eine mündliche Parteiverhandlung festhalte. Seiner Eingabe legte er ein Schreiben seiner Brieffreundin vom 22. Januar 2020 an seinen Rechtsvertreter bei. Die auf den 6. April 2020 angesetzte öffentliche Verhandlung musste wegen der pandemiebeding- ten Einschränkungen am 24. März 2020 abgesagt werden. Mit Schreiben vom 1. April 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte sein Rechtsvertreter ein schriftliches Plädoyer ein, indem er insbesondere die Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers hervorhebt und dafür hält, dass bei einer stationären therapeutischen Massnahme – unter Berücksichtigung des Ultima-Ratio-Charak- ters der Verwahrung – keine allzu hohen Anforderungen an die Therapiefähigkeit zu stellen seien. Er moniert diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer derzeit nur alle 14 Tage ein Therapiege- spräch habe, obschon die Massnahme formell noch nicht aufgehoben sei. Zum Gutachten bringt er im Wesentlichen vor, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Kastration keinen Einfluss auf die Legalprognose haben soll, zumal der Beschwerdeführer nach der chirurgischen Kastration über eine massive Wesensveränderung berichtet habe. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Parteien angeordnet. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 20. November 2019 ist das kantona- le Gesetz vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; SGF 340.1) anwendbar, das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist. Dieses Gesetz gilt auch dann, wenn die Verurteilung des Beschwerdeführers vor seinem Inkrafttreten erfolgte (Art. 79 Abs. 1 SMVG). Gemäss Art. 74 Abs. 1 SMVG richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Gesetz vom

23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). 1.2. Laut Art. 7 Abs. 1 und 2 SMVG sowie Art. 2 lit. f der kantonalen Verordnung vom 5. Dezem- ber 2017 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV; SGF 340.11) entscheidet das Amt (für Justizvollzug und Bewährungshilfe) über die Aufhebung einer stationären therapeutischen Mass- nahme (vgl. BGE 139 I 51 E. 3.2.3). Die Vollzugsentscheide des Amts können gemäss Art. 74 SMVG zunächst bei der Direktion und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden; Spezialbestimmungen bleiben vorbehal-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 ten (Abs. 2). Beschwerden gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer Strafe, einer stationären therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung oder gegen die Ablehnung der Aufhebung einer therapeutischen Massnahme sind direkt beim Kantonsgericht zu erheben (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, gegen Entscheide über die Gewährung von beding- ten Entlassungen, Aufhebungen von Massnahmen und Ausgängen, die Personen in einer statio- nären therapeutischen Massnahme oder Verwahrte betreffen, direkt beim Kantonsgericht Beschwerde einzureichen (Abs. 4). Gemäss der Formulierung von Art. 74 Abs. 3 SMVG können Betroffene nur bei "Ablehnung der Aufhebung einer therapeutischen Massnahme" direkt beim Kantonsgericht Beschwerde erheben. Wurde vom Amt demgegenüber die Aufhebung einer solchen Massnahme angeordnet – eine Fall- konstellation, die in Art. 74 Abs. 3 SMVG nicht erwähnt wird –, dann müssen sie zuerst bei der Direktion Beschwerde einreichen. Dem Staatsanwalt hingegen steht auch bei "Aufhebungen von Massnahmen" (vgl. Art. 74 Abs. 4 SMVG) der verkürzte Instanzenzug ans Kantonsgericht offen. Die wortgetreue Auslegung von Art. 74 Abs. 3 SMVG würde somit bewirken, dass die Verfahrens- beschleunigung nur dann gilt, wenn der Staatsanwalt Beschwerde gegen die Massnahmenaufhe- bung erhebt, nicht aber, wenn sich der Betroffene dagegen wehren will. 1.3. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikali- sches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewi- chen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144 V 327 E. 3; 142 V 402 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Entstehungsgeschichte von Art. 74 SMVG geht im Wesentlichen auf zwei Bundesgerichtsurtei- le zurück. Während das Bundesgericht in BGE 139 I 51 noch warnte, dass im Kanton Freiburg die Gefahr bestehe, dass die gerichtliche Überprüfung von Massnahmenentscheiden wegen des vorgängigen Instanzenzuges an die Direktion nicht innert der in Art. 62d StGB vorgeschriebenen Jahresfrist abgeschlossen sei (E. 3.2.3), rügte es in einem späteren Urteil (Urteil BGer 6B_285/2015 vom 21. April 2015) die lange Verfahrensdauer von 14 Monaten bis mit deutlichen Worten und forderte den Kanton Freiburg auf, das Verwaltungsverfahren für Massnahmenent- scheide an die Jahresfrist von Art. 62d StGB anzupassen (E. 4.2). Daraufhin wurde vom Gesetz- geber zur Verfahrensbeschleunigung vorgesehen, dass gemäss Art. 74 Abs. 3 und 4 SMVG gewisse Massnahmenentscheide direkt beim Kantonsgericht angefochten werden können (Botschaft vom 28. Juni 2016 zum Entwurf des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG], 2015-DSJ-244, S. 33 f.). Der gesetzessystematische Vergleich von Art. 74 Abs. 3 SMVG mit Art. 74 Abs. 4 SMVG macht deutlich, dass die Verfahrensbeschleunigung auch für den Fall gelten soll, dass es um die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme geht. Die historische, teleologische und systematische Auslegung von Art. 74 Abs. 3 SMVG lassen somit keinen Zweifel daran, dass die Formulierung dieser Bestimmung zu eng gefasst wurde. Art. 74 Abs. 3 SMVG ist daher über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass Betroffene die Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme auch direkt beim Kantonsgericht anfechten können. 1.4. Auf die vorliegende Beschwerde, die frist- und formgerecht bei der zuständigen Instanz erhoben wurde, ist somit einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 2. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein von der Bundesverfassung ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]). Es stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten dar und verleiht diesen insbesondere den Anspruch, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 57 ff. VRG; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgerichtsverfahren im Kanton Freiburg ist grundsätzlich schriftlich (Art. 32 VRG). Eine Hauptverhandlung und damit zusammenhängende Instruktionsverfügungen sind nicht vorge- sehen (vgl. Urteil BGer 2C_888/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3). Die Parteien haben somit keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (Art. 57 Abs. 2 VRG). Das Kantonsgericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, wenn es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert (Art. 91 Abs. 1VRG). Diese Verhandlung kann im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die Parteivorträge beschränkt werden (Urteil KG FR 605 2012 164 vom 2. November 2013 E. 3.b m.w.H.). 2.2. In casu wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach persönlich angehört – am 4. September 2019 vom Präsidenten der Kommission sowie am 1. Oktober 2019 von den Teilnehmenden der Vollzugskoordinationssitzung –, bevor das Amt den Entscheid zur Aufhebung der Massnahme am 18. Oktober 2019 fällte. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hatte der Beschwerdeführer ebenfalls mehrmals Gelegenheit, sich zu äussern, sei es durch die beschwerdeweise eingereichte persönliche Stellungnahme (Beschwerdebeilage 13), die Einschätzung seiner Brieffreundin vom 22. Januar 2020 oder das schriftliche Plädoyer seines Rechtsvertreters vom 30. April 2020. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit in beiden Verfahren Rechnung getragen. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – auf die der Beschwerde- führer schliesslich verzichtet hat – hätte ihm keinen weitergehenden Gehörsanspruch ermöglicht, zumal der Gerichtshof die geplante Sitzung vom 6. April 2020 in antizipierter Beweiswürdigung auf die Parteivorträge beschränkt hatte. 3. 3.1. Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterwor- fenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Mass- nahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). 3.2. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 StGB Abs. 6 StGB). Aufgehoben wird eine stationäre therapeutische Massnahme, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7; 137 II 233 E. 5.2). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen; eine vorübergehende Krise der betroffenen Person allein genügt nicht. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3). Die Erfolglosigkeit oder Unzweckmässigkeit einer Massnahme liegt namentlich dann vor, wenn die therapeutischen Möglichkeiten nicht genü- gen, keine Beziehung zum Therapierenden hergestellt werden kann oder die Therapie vom Betrof- fenen verweigert wird (vgl. HEER, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 62c Rz. 18). 3.3. Gemäss Art. 62d StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Voll- zugseinrichtung ein (Abs. 1). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverstän- digen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben (Abs. 2). Die Aufhebung einer Massnahme ist ein reiner Vollzugsentscheid. Die Vollzugsbehörde hat sich dabei zur Wirksamkeit der Massnahme mit Blick auf die Legalprognose zu äussern und sich dazu auf die Vollzugserfahrungen zu stützen (HEER, Art. 62d Rz. 1b). Die Stellungnahme der Kommissi- on hat aufgrund ihrer pluridisziplinären Ausgestaltung ein hohes Gewicht, sofern sie ihre Empfeh- lungen entsprechend begründet (Urteil BGer 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3; Urteil KG FR 601 2014 65 vom 14. Oktober 2014 m.w.H.). Weichen die Empfehlungen der Kommission vom eingeholten psychiatrischen Gutachten ab, so ist letzterem Priorität einzuräumen (HEER, Art. 62d Rz. 22f mit Verweis auf Urteil BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015). Das psychiatrische Gutach- ten hat sich analog zu Art. 56 Abs. 3 StGB zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern. Wie jedes Beweismittel unterliegt es der freien richterli- chen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstel- len auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweis- erhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 146 IV 1 E. 3.1). 3.4. Der Wechsel von einer therapeutischen Massnahme zu einer nachträglichen Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB kommt dann in Betracht, wenn neben einem Anlassdelikt gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall besteht und die betroffene Person untherapierbar ist (HEER, Art. 62c Rz. 40 m.w.H.). Der Behandlungsprognose kommt daher in diesem Kontext elementare Bedeutung zu. Entsprechend können Täter, bei denen längerfristig Heilungschancen bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, nicht verwahrt werden (BGE 134 IV 121 E. 3.4.2). Bei derartigen Tätern ist vielmehr nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu verfahren und eine in gesichertem Rahmen zu vollziehende stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen (Urteil BGer 6B_364/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2.1). Die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen stets subsidiär und kommt nur als ultima ratio in Frage. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.3, 3.4.4). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob im Falle von A.________ die stationäre therapeutische Massnahme, die seit dem Jahr 2010 durchgeführt wird, wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben ist. Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Freiburg für die gesetzgeberisch zwei- geteilte Kompetenzordnung im Bereich der Umwandlung von Massnahmen (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.6) je ein separater Instanzenzug für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnah- me und die Anordnung der Verwahrung vorgesehen wurde (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1). Im vorlie- genden verwaltungsrechtlichen Verfahren hat der Gerichtshof deshalb nur über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu entscheiden. Sobald das betreffende Urteil in Rechts- kraft erwachsen ist, wird das Strafgericht des Seebezirks über die Anordnung einer Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) zu befinden haben (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5-6). Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid zur Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten vom 25. April 2018 von Dr. med. B.________, Chefarzt der forensischen Psychiatrie der psychiatrischen Dienste C.________. 4.1. Der Gutachter hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) mit starken dissozialen und impulsiven Anteilen, Psychopa- thy in hoher Ausprägung, ausgeprägte Misogynie sowie eine schwere, komplexe, (multiple) sexuel- le Devianz mit pädophilen, voyeuristischen, sadistischen und Opfer erschreckenden Anteilen aufweise und aufgrund seines Profils zu den wenigen tatsächlich unbehandelbaren schweren Sexual- und Gewaltstraftätern mit weiterhin sehr hohem Risikopotential gehöre (Gutachten S. 187). Der Gutachter wies darauf hin, dass die sexuelle Devianz beim Beschwerdeführer schon im Kindes- und Jugendalter in Erscheinung trat. Bereits 1977, d.h. mit 11 Jahren, zeigte er eine Tendenz zu unzüchtigen Handlungen mit Mädchen (Gutachten S. 23), ab 16 Jahren begann er mit pädosexuellen Handlungen und Voyeurismus (ausserhalb der Familie) (Gutachten S. 95, 8) und mit 17 Jahren vergewaltigte er erstmals eine Frau (Gutachten S. 8, 107). Die seither insgesamt 10 ergangenen Strafurteile betrafen mehrheitlich Sexualdelikte (vier Vergewaltigungen, mehrere Nötigungen sowie pädosexuelle Handlungen), wobei der Beschwerdeführer zuletzt auch für eine versuchte schwere Körperverletzung verurteilt wurde (Gutachten S. 9). Zur sexuellen Auffälligkeit hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer sehr früh in der Pubertät ungewöhnliche sexu- elle Wünsche mit pathologischer Ausprägung (pädophil, voyeuristisch und frauenfeindlich) hatte und auch die Bereitschaft zeigte, diese sexuellen Wünsche rücksichtslos auszuleben (Gutachten S. 124 f.). Dass er bei den Vergewaltigungen die Frauen mit dem Tode bedroht habe und die Angst, das Erschrecken und das Schockieren der Opfer ihn besonders zu erregen schienen, zeuge von sexuellem Sadismus. Diagnostisch sei von einer komplexen und multiplen Störung der Sexualpräferenz mit voyeuristischen, pädophilen, sadistischen und Opfer erschreckenden Anteilen (ICD10: F65.6) auszugehen. Aufgrund der Art, Breite und Intensität der gezeigten devianten

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Verhaltensweisen sei diese Störung beim Beschwerdeführer sehr schwer ausgeprägt (Gutachten S. 125 f.). Nach der ersten Vergewaltigung wurden dem Beschwerdeführer triebdämpfende Mittel (Androcur) zur "chemischen Kastration" verabreicht. Diese hielten ihn allerdings nicht von weiteren Sexualdelikten ab; sie senkten jedoch deren Frequenz, nicht aber deren Schwere (Gutachten S. 129 f.). Wegen des Aufdeckungsrisikos der Vergewaltigungsopfer habe der Beschwerdeführer unter anderem eine Prostituierte sowie ein behindertes, taubstummes Mädchen als Opfer ausge- wählt, was seine Skrupellosigkeit und ausgeprägten Empathiedefizite verdeutliche (Gutachten S. 127). Neben der schweren Störung der Sexualität sei bereits ab dem jungen Erwachsenenalter wieder- holt auf die schwere Störung des Beschwerdeführers im Persönlichkeitsbereich hingewiesen worden (Gutachten S. 120). Rückblickend sei festzustellen, dass er seit Kindheit erhebliche und im Verlauf starre Normabweichungen in den Kognitionen, den Affekten und in der Beziehungsgestal- tung zu anderen Menschen hatte. Diagnostisch handelt es sich um eine narzisstische Persönlich- keitsstörung (ICD 10 F60.8) mit zugleich starken dissozialen und impulsiven Anteilen (Gutachten S. 123). Zur ebenfalls diagnostizierten Psychopathy führte der Gutachter aus, dass die „Maske des Gesunden" – als typisches Zeichen der Psychopathy – erkläre, wieso es beim Beschwerdeführer zu wiederholten deutlichen Fehlbeurteilungen und einem massiven Unterschätzen seiner „Gefähr- lichkeit" gekommen sei (Gutachten S. 124). So sei er beispielsweise trotz dem sexuell motivierten Vorfall gegenüber einem Kind und einer Frau im Jahr 1995 während des Vollzugs in einer offenen Einrichtung kurze Zeit später aus der Haft entlassen worden, obwohl das letzte Gutachten damals von einer erheblichen Rückfallgefahr gesprochen hatte. Nach einer erneuten Vergewaltigung sei er ab Januar 1997 wieder in Haft genommen und im Jahr 2000, trotz sehr ungünstiger Prognoseein- schätzung der Anstalt Bellechasse, in die offene Massnahmeneinrichtung St. Johannsen versetzt worden, wo ihm, ungeachtet des warnenden Gutachtens aus dem Jahre 2001, grosszügige Locke- rungen gewährt wurden. Seine Therapeutin habe im Jahr 2004 bestätigt, dass er zuverlässig und kooperativ sei und Deliktsmechanismen wie die, dass er Schwächere habe demütigen wollen, erkannt habe. Dennoch sei der Beschwerdeführer kurz darauf, d.h. im Jahr 2005, schwer rückfällig geworden, indem er zum ersten Mal neben einem Sexualdelikt auch ein Gewaltdelikt beging (Ablassen vom Opfer nach sexueller Handlung und Zwang zum Oralverkehr, dann Rückkehr und Messerangriff auf das Opfer). Obschon das Gutachten aus dem Jahr 2013 Vollzugslockerungen sehr kritisch beurteilt hatte (Gutachten S. 132), wurden dem Beschwerdeführer ab September 2016 erneut Vollzugslockerungen gewährt. 4.2. Nach Ansicht des Gerichtshofes beschreibt das psychiatrische Gutachten vom 25. April 2018 die psychischen Störungen des Beschwerdeführers sowie ihren Einfluss auf die Deliktdyna- mik und die Legalprognose ausführlich und verständlich. Der Gutachter B.________ nahm eine gründliche Fallbearbeitung vor, forderte von verschiedenen Seiten zusätzliche Dokumente an und machte verbleibende Unklarheiten und allfällige Widersprüche in den Akten transparent (Gutach- ten S. 3). Das 192-seitige Gutachten erweist sich als umfassend und vollständig. Der Gutachter analysierte die Befunde der 14 Vorgutachten und beleuchtete insbesondere die Erkenntnisse des letzten Gutachtens aus dem Jahr 2013. Ferner führte er auch die Therapie- und Vollzugsberichte auf und nahm zu den abweichenden Einschätzungen Stellung. Neben den bisherigen Therapiebe- mühungen und einer Zusammenfassung der Deliktgeschichte zeigte der Gutachter ferner auf, wie sich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Verlaufe der Jahre entwickelte. Er erfasste die familiäre Vorgeschichte, die aktuellen Beziehungen und dokumentierte auch die derzeitigen Lebensumstände des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug. Die umfangreichen Ausführun- gen des Gutachters erlauben es, sich ein klares Bild darüber zu machen, inwiefern sich die psychi- schen Störungen des Beschwerdeführers auf seine Therapieaussichten bzw. seine Legalprognose

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 auswirken. Die Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach der Beschwerdeführer nicht therapier- bar sei, sind in sich als auch im Verbund mit den früheren gutachterlichen Feststellungen sowie den neueren Therapieberichten stimmig und überzeugend. Als zertifizierter forensischer Psychiater verfügte Dr. med. B.________ zweifelsohne über die notwendige fachliche Qualifikation für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Es ist nicht bekannt, dass er den Beschwerdeführer jemals behandelt hätte und daher vorbefasst wäre; eine entsprechende Rüge wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zur Beurteilung der Legalprognose benutzte der Gutachter verschiedene normierte Risikoinstrumente: PCL-R (Prüfung von Psychopathy), static 99 (international angewandtes Verfahren zur Einschätzung der sexuell motivierten Rückfallwahrscheinlichkeit bei verurteilten Sexualstraftätern), stable-2007 (strukturier- ter Ansatz zur Erfassung dynamischer Risikofaktoren erwachsener, männlicher Sexualstraftäter), VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide – Revised; statistisches Verfahren zur Risikokalkulation der Rückfälligkeit bei Gewalt- und Sexualstraftätern) und SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide). Im klinisch orientierten Verfahren prüfte er die 14 Kriterien der Dittmann-Liste (2. überar- beitete Version 2017). Das Gutachten wurde rund eineinhalb Jahre vor der Stellungnahme der Kommission verfasst; eine präjudizielle Wirkung des Kommissionsberichts ist daher per se auszuschliessen. Der Auftrag zur Begutachtung erging nicht etwa wegen dem Verdacht auf Aussichtslosigkeit der therapeutischen Massnahme, sondern weil grössere Lockerungsschritte im Vollzug zur Diskussion standen (Gutachten S. 6, 69, 74). Die Schlussfolgerungen des Gutachtens wurden somit offensichtlich nicht durch die Beweggründe der Gutachtenserstellung beeinflusst. 4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten in verschiedener Hinsicht. 4.3.1. Er moniert insbesondere, dass sich der Gutachter anlässlich der Exploration nur für alte Delikte interessiert und die durchgeführte chirurgische Kastration in seinem Bericht nicht genügend gewürdigt habe. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens stünden im Widerspruch zu den erfolg- reich absolvierten Vollzugslockerungen sowie denjenigen Therapieberichten, die ihm Behand- lungs- und Introspektionsfähigkeit attestieren würden. Zudem seien bei einer stationären therapeu- tischen Massnahme – angesichts des Ultima-Ratio-Charakters der Verwahrung – keine zu hohen Anforderungen an die Therapiefähigkeit zu stellen. Da noch die Möglichkeit bestehe, dass seine Legalprognose durch Therapie verbessert werden könne, sei die stationäre therapeutische Mass- nahme in der JVA Deitingen/SO weiterzuführen, zumal das Therapiekonzept der JVA Pösch- wies/ZH wegen der aufgehobenen Vollzugslockerungen nicht mehr sinnvoll weitergeführt werden könne. 4.3.2. Der Gutachter betonte in seinen Ausführungen mehrfach, dass A.________ über eine hohe manipulative Kompetenz verfüge, was die Diskrepanz zwischen den negativen gutachterlichen Beurteilungen und den vereinzelten positiveren Einschätzungen der behandelnden Therapieperso- nen erkläre (Gutachten S. 142 f., vgl. auch S. 148, 161, 179, 181). Er erwähnte zudem auch Unge- reimtheiten, Widersprüche und Lücken in gewissen Therapieberichten (Gutachten S. 188). Zur chirurgischen Kastration führte der Gutachter aus, dass dadurch die sexuelle Dranghaftigkeit und damit verbunden vermutungsweise auch die sexuellen Fantasien nachgelassen hätten (Gutachten S. 98, 135, 155). Die Kastration führe aber im Fall von A.________ nur zu einer gerin- gen Risikominderung, da im Verlaufe der Therapie weder seine Frustrationstoleranz erhöht noch Fortschritte in wesentlichen deliktrelevanten Bereichen erzielt worden seien (Gutachten S. 162). Der Explorand habe bereits während der "chemischen Kastration" rezidiviert, zunächst mit pädo-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 sexuellen Handlungen, später auch mit Vergewaltigungen (Gutachten S. 165, 168). Ein Rückfall sei auch weiterhin möglich, da der nunmehr chirurgisch herbeigeführte Kastrationseffekt durch Testosteron oder durch Hilfsmittel wie Viagra aufgehoben werden könne (Gutachten S. 168). Die Kastrationsbehandlung sei aber deshalb von Bedeutung gewesen, weil man sich erhofft habe, dass der Betroffene dadurch für eine Psychotherapie ansprechbar werde (Gutachten S. 170 f.). Das psychiatrische Vorgutachten aus dem Jahr 2013 habe jedoch festgehalten, dass auch sechs Jahre nach der chirurgischen Kastration die deliktorientierte Therapie keinen Erfolg gezeigt habe und somit eine therapeutische Einflussnahme auf das Rückfallrisiko für einschlägige Sexualstrafta- ten als aussichtslos erscheine (Gutachten S. 58). Dieser Einschätzung fügte der Gutachter an, dass A.________ die Kastration instrumentalisierend gegen die psychotherapeutischen Bemühun- gen genutzt habe, indem er sich als „asexuell" bezeichnet oder angegeben habe, wegen der Kastration kein Rückfallrisiko mehr zu haben (Gutachten S. 171). Der Gutachter bemerkte ausserdem, dass sich der Explorand selber nicht als Sexualstraftäter mit überdauernder und ausgeprägter Paraphilie und hoher narzisstischer Kränkungsbereitschaft sehe und somit auch zu keinem Risikomanagement in der Lage sei (Gutachten S. 136 f., 179). Abgese- hen vom Mangel an Störungseinsichten in allen entscheidenden Bereichen der schweren sexuel- len Devianz, der Persönlichkeitsstörung sowie der Misogynie (Gutachten S. 143, 145) dürfe in Bezug auf das massive Gewalthandeln gegenüber Frauen nicht vergessen werden, dass der Gedanke, allenfalls auch einmal eine Frau zu töten, beim Beschwerdeführer schon sein Leben lang ein Thema sei und nicht an Aktualität verloren habe (Gutachten S. 182). Den bisherigen Therapieverlauf sowie die künftigen Therapieaussichten beschrieb der Gutachter wie folgt: "Der Expl. ist mehr oder weniger durchgängig seit Kindheit in ein fachtherapeutisches Therapieangebot eingebunden. [Seit] 1997 wieder inhaftiert, ist er nach zunächst haftbegleitender Therapie seit dem Jahr 2000 (erneut) in Einrichtungen untergebracht, die multiprofessionell Thera- pien im Sinne eines intensiven stationären Settings anbieten. Gemessen an den eingesetzten Ressourcen ist der heutige Stand des therapeutisch Erreichten mehr als ernüchternd. Es kann allerdings darauf verwiesen werden, dass schon in der Theorie einerseits Paraphilien als nicht heil- bar anzusehen sind, bedeutsame narzisstische Problematiken als besonders schwer, wenn nicht sogar als unbehandelbar gelten, und es keine bekannten Therapieverfahren gibt, die bei Psycho- pathy nachweislich Erfolg zeigen können. Die Kombination diverser schwerer Problembereiche verkomplizieren zudem jede Therapie ganz bedeutsam. Wir haben hier also einen Straftäter mit komplexen und schweren psychischen Störungen, [weshalb] ein Scheitern der Therapien zu erwarten ist und alles andere eine Überraschung wäre. Ungewöhnlich ist hier also nicht das Schei- tern der Therapie, ungewöhnlich ist eher, dass man es so lange und immer noch versucht. Es gibt heute keinerlei Hinweise, die erhoffen lassen, dass mit einer Therapie über weitere 5 bis 10 Jahre bedeutsame Fortschritte zu erwarten sind und die Prognose bedeutsam verbessert werden könnte" (Gutachten S. 176). Der Gutachter anerkannte zwar die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers, präzisierte dazu aber Folgendes: "Der Expl. nimmt zuverlässig die Therapietermine wahr und zeigt sich auch heute weiterhin therapiewillig. Es erscheint allerdings fraglich, ob die geäusserte Therapiebereitschaft auf eine innere Motivation zurückgeführt werden kann, oder vielmehr Ausdruck eines angepasst berechnenden Wohlverhaltens und auch einfach Gewohnheit ist, steht er doch seit der Jugend nahezu ununterbrochen in Therapie. Seine Offenheit erscheint jedenfalls eingeschränkt. Seine manipulative Kompetenz ist deutlich. Man gewinnt dann aber auch den Eindruck, dass die Störun- gen einfach zu schwer sind und dabei die deliktspezifischen Verdrängungsprozesse sehr ausge-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 prägt, als dass es ihm hier selbst mit Bemühen gelingen kann, sich mit den Problematiken wirklich auseinandersetzen zu können" (Gutachten S. 161). 4.3.3. Nach Ansicht des Gerichtshofes lassen sich die Einwände des Beschwerdeführers gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ohne weiteres entkräften. Das Gutachten zeigt insbesondere auf, weshalb die chirurgische Kastration das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers nicht entschei- dend senken konnte und inwiefern dieses durch weitere Faktoren (fehlende Störungseinsicht, Untherapierbarkeit) massgeblich und ungünstig beeinflusst wird. Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass der (angebliche) Erfolg der milieutherapeutischen Ausgänge – soweit sie über- haupt durchgeführt wurden (vgl. Bemerkungen des Amts vom 20. Dezember 2019 S. 2) – für die Legalprognose vorliegend nicht ausschlaggebend ist und dass diejenigen Therapieberichte, die diese Vollzugslockerungen bewirkt haben, eindeutig als Fehleinschätzungen einzuordnen sind. Das Gutachten macht deutlich, dass für die Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdefüh- rers von Bedeutung ist, dass er an mehreren psychischen Störungen (Paraphilien, narzisstische Persönlichkeitsstörung, Psychopathy) leidet, die nach heutigem Wissenstand – bereits als Einzel- störungen – nur schwer oder nicht therapierbar sind. Im Falle des Beschwerdeführers treffen somit mehrere Störungen aufeinander, für die es zum jetzigen Zeitpunkt keine nachweislich wirksame Therapiemöglichkeit gibt. Das bestätigt auch die Tatsache, dass die fast zehnjährige stationäre therapeutische Massnahme keine namhaften Fortschritte bewirken konnte. Vor diesem Hinter- grund ist es daher ohne Belang, dass der Beschwerdeführer nach wie vor therapiewillig ist. In den Vorbringen des Beschwerdeführers findet sich kein Argument, das geeignet wäre, die Über- zeugungskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 25. April 2018 oder die Glaubwürdigkeit bzw. Unbefangenheit von Dr. med. B.________ ernsthaft in Frage zu stellen. Im Gegenteil, seine Einwände lassen sich anhand des fundierten Gutachtens ohne weiteres widerlegen. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen weder die gutachterlichen Diagnosen noch das Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. 5. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid nicht nur auf das psychiatrische Gutachten, sondern berücksichtigte auch die Behandlungsberichte der Therapeuten, die Vollzugsberichte der Anstalts- leitung, den Kommissionsbericht sowie die Aussagen, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Anhörung machte. 5.1. Nach Eingang des Gutachtens B.________ am 25. April 2018 stellte das Amt die Vollzugs- lockerungen umgehend ein (Verfügung vom 25. April 2018), erlaubte dem Beschwerdeführer aber, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen, um sich im Rahmen der Therapie inten- siv mit den gutachterlichen Kritikpunkten auseinandersetzen zu können (Entscheid vom 18. Okto- ber 2018). Die daraufhin erstellten Behandlungsberichte der FPA vom 17. August 2018 und

19. Juli 2019 zeigen allerdings keine therapeutischen Fortschritte auf, die für die Delinquenzproble- matik bzw. die Legalprognose bedeutend wären. Die Therapeuten bemerkten ferner, dass die formulierten Therapieziele mehrheitlich nicht erreicht wurden. Der Behandlungsbericht vom 19. Juli 2019 geht von einem deutlichen bis sehr hohen Rückfallrisiko für Hands-on Sexualdelikte im Allge- meinen aus und führt aus, dass angesichts der Diagnosen, der Delinquenzgeschichte sowie des Therapieprozess des letzten Jahres keine Hinweise für eine positive Veränderung des Rückfallrisi- kos bestünden. Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass sich die stationäre Massnahme aus forensisch-psychotherapeutischer Perspektive als nicht zweckmässig erwiesen habe, "um auf die Struktur der Persönlichkeit von A.________ bzw. auf seine kompensatorischen Strategien in einem

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 relevanten, rückfallpräventiven Ausmass Einfluss zu nehmen" (Behandlungsbericht vom 19. Juli 2019 S. 18 ff., vgl. Behandlungsbericht vom 17. August 2018, S. 22 f.). 5.2. Der Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 28. August 2018 beschreibt im Wesentlichen ein gutes Vollzugsverhalten. Im Vollzugsbericht vom 20. August 2019 wurde die therapeutische Massnahme aber als nicht zweckmässig eingestuft, da im vergangenen Jahr weder im Vollzugsall- tag noch im therapeutischen Milieu, am Arbeitsplatz oder in der Einzeltherapie bahnbrechende Veränderungen stattgefunden hätten, weshalb die allgemeine Risikobeurteilung weiterhin sehr hoch ausfalle. 5.3. In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2019 empfahl die Kommission, nach einer Anhö- rung von A.________ durch den Präsidenten am 4. September 2019, die stationären therapeuti- schen Massnahmen wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass kein weiteres Gutachten notwendig sei, zumal die beiden letzten Expertisen, wonach eine komplexe multiple sexuelle Devianz mit hohem Rückfallrisiko bestehe, von der Vollzugseinrichtung als aussagekräftig eingestuft worden seien. 5.4. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 1. Oktober 2019, an der Vertreter des Amts, Therapeuten sowie der Sozialarbeiter und der Werkmeister teilnahmen, wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört. Er äusserte dabei den Wunsch, nach Bellechasse verlegt zu werden, um näher bei seiner Mutter zu sein. Zum Massnahmenentscheid wollte er nichts sagen, wies aber darauf hin, dass er sich in der Wohngruppe und im Werkbereich fremdbestimmt fühle. 5.5. Die vorstehenden Berichte, selbst wenn sie teilweise nicht sehr aufschlussreich sind, zeigen eindeutig auf, dass alle beteiligten Stellen (Vollzugseinrichtung, Therapeuten des FPA, Kommission) die Ansicht des Gutachters B.________ teilen, dass die Weiterführung der stationä- ren therapeutischen Massnahme aussichtslos sei. Die Sachlage wird somit von allen Seiten gleich beurteilt. 6. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel kommt der Gerichtshof deshalb zum Schluss, dass die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme mangels Therapierbarkeit des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheint und deshalb aufzuheben ist. Gemäss den Schluss- folgerungen der letzten beiden Begutachtungen sowie angesichts des dürftigen Therapieerfolges während dem Massnahmenvollzug der letzten zehn Jahre ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft therapierbar sein wird. Die Vorinstanz hat das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Aufhebung der stationären thera- peutischen Massnahme (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62d StGB) eingehalten. Laut den Angaben des Beschwerdeführers werden derzeit noch 14-tägliche Therapiesitzungen durchge- führt, weshalb nicht gesagt werden kann, dass die Massnahme aufgehoben wurde, bevor der Entscheid rechtskräftig wurde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid vom 18. Oktober 2019 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 7. Mit Eingabe vom 20. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (601 2019 211) und beantragte die Ernennung von Rechtsanwalt Jürg Krumm als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 7.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine bedürftige Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimal- garantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungs- gerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht hat einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung namentlich im Verfahren um bedingte oder defi- nitive Entlassung aus dem Vollzug einer Massnahme gemäss Art. 43 aStGB bejaht (BGE 128 I 225 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil BGer 6B 1093/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2.2). Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Fami- lie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltli- che Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertre- ters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspo- sition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grund- sätzlich geboten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104/105 vom 27. März 2018). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Verweis auf 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). 7.2. Im vorliegenden Fall erwiesen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme allesamt als nicht stichhaltig. Bei sorgfältiger Lektüre des Gutachtens und den Behandlungsberichten hätte ihm bewusst sein müssen, dass sich seine Vorbringen ohne Weiteres entkräften liessen. Er hatte somit zum vornherein keine Chance, mit der vorliegenden Beschwerde zu obsiegen. Das Beschwerdeverfahren war somit von Anfang an aussichtslos. Bei dieser Ausgangslage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (601 2019 211) wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen, ohne dass die kumulative Voraussetzung der Mittellosigkeit näher zu prüfen ist. Unter diesen Umständen wird darauf verzichtet, vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 129 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2019 210) wird abgewiesen. Der Entscheid vom 18. Oktober 2019 des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe wird bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 211) wird infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, den 22. Juni 2020/yho Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: