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601 2019 204

Freiburg · 2019-11-27 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Politische Rechte

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 204 Urteil vom 27. November 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen STAATSKANZLEI, Vorinstanz Gegenstand Politische Rechte Beschwerde betreffend Vorbereitungshandlungen zum zweiten Wahlgang der Ständeratswahl – Zustellung der Stimmunterlagen Beschwerde vom 8. November 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass die Stimmberechtigten des Kantons Freiburg mit Beschluss des Staatsrats vom 14. Mai 2019 auf Sonntag, 20. Oktober 2019, zur Wahl von zwei Mitgliedern des Ständerats einberufen wurden. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wurde auf den Sonntag, 10. November 2019, festgesetzt (siehe Art. 1 des Beschlusses, publiziert im Amtsblatt Nr. 20 vom 17. Mai 2019); dass sich aufgrund der Ergebnisse des ersten Wahlgangs ein zweiter Wahlgang als notwendig erwies; dass im Amtsblatt Nr. 44 vom 1. November 2019 bekanntgegeben wurde, welche Personen am zweiten Wahlgang für die Wahl der freiburgischen Ständeräte teilnehmen; dass anlässlich des zweiten Wahlgangs vom 10. November 2019 Christian Levrat und Johanna Gapany gewählt wurden (siehe Beschluss des Staatsrats vom 12. November 2019, publiziert im Amtsblatt Nr. 46 vom 15. November 2019); dass A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 8. November 2019, eingegangen am 11. November 2019, an das Kantonsgericht gelangten. Sie beantragen, dass das Datum für den zweiten Wahlgang für den Ständerat derart festzusetzen sei, dass das Wahlmaterial den Wahlberechtigten rechtzeitig zur Verfügung steht. Ihre Beschwerde begründen sie im Wesent- lichen damit, dass das Wahlmaterial für den zweiten Wahlgang in ihrem Haushalt erst am 7. No- vember 2019 eingetroffen sei. Die gesetzlich vorgesehene Frist von fünf Tagen werde somit nicht eingehalten, eine derartige Kürzung verletze die demokratischen Rechte; dass die Staatskanzlei am 20. November 2019 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, und sich die Beschwerdeführer am 26. November 2019 erneut vernehmen liessen; erwägend, dass das Kantonsgericht zuständig ist, um über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden (Art. 150 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte [PRG; SGF 115.1]); dass die Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen, d.h. gegen alle Verfahrensschritte und organisatorischen Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang, innert fünf Tagen ab Kenntnis des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden muss (Art. 152 Abs. 3 PRG; Art. 150 Abs. 3 PRG) und diese Frist vorliegend eingehalten wurde; dass die Beschwerdeführer als stimmberechtigte Personen grundsätzlich zur Beschwerde berech- tigt sind (Art. 152 Abs. 1 PRG); dass jedoch für die Beschwerdeberechtigung weiter erforderlich ist, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Als schutzwürdiges Interesse gilt im legitima- tionsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfü- gung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutz- würdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheides hat (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen; 140 III 92 E. 1.1). Fehlt ein solches Inte- resse bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nichteintreten. Fällt das schutz- würdige Interesse an einer Beschwerde im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache als ge- genstandslos erklärt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktu- ellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; Urteil BGer 2C_599/2010 vom 11. März 2011 E. 3.1; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.3.1); dass es an einem aktuellen und praktischen Interesse insbesondere fehlt, wenn der im beanstan- deten Verfahren ergangene Entscheid bereits vollstreckt ist oder gegenstandslos wurde (vgl. BGE 125 II 86 E. 5b; 120 Ia 165 E. 1b); dass die Beschwerdeführer beantragen, dass das Datum des zweiten Wahlgangs für den Stände- rat derart festzusetzen sei, dass das Wahlmaterial den Wahlberechtigten rechtzeitig zur Verfügung steht; dass indes wie erwähnt der zweite Wahlgang am 10. November 2019 bereits stattgefunden hat; dass somit die Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Urteils – und auch bereits im Zeitpunkt, als ihre Beschwerde beim Kantonsgericht eingegangen war – kein aktuelles praktisches Interesse an ihrem Beschwerdeantrag haben und die Beschwerde damit (grundsätzlich) gegenstandslos wird; dass – sofern ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet werden soll

– folgendes festzuhalten ist: Nach Art. 12 Abs. 1 PRG erhält jede stimmberechtigte Person vor jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang von der Gemeindeschreiberei den Stimmrechtsausweis, der die im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben enthält, sowie das in diesem Reglement vorgesehene Stimm- und Informationsmaterial. Die Stimmberechtigten müssen das Stimmmaterial spätestens zehn Tage vor den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen enthalten, beim zweiten Wahlgang jedoch spätestens fünf Tage vorher (Art. 12 Abs. 2 lit. b PRG). In casu machen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geltend, dass sie das Stimmmaterial für den zweiten Wahlgang der Ständeratswahlen erst am 7. November 2019, mithin erst drei Tage vor dem zweiten Wahlgang, erhalten hätten. Aus den Beilagen zur Be- schwerde bzw. den vorliegenden Akten ergibt sich nicht schlüssig, ob diese Behauptung zutrifft. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. Zwar läge, sofern die zwei Beschwerdeführer die Wahlunterlagen tatsächlich erst am 7. November 2019 er- halten haben, in der Tat eine Verletzung der Fristenbestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. b PRG vor. Wenn die Wahlunterlagen den Stimmberechtigten nicht rechtzeitig zugestellt werden, besteht die Gefahr, dass nicht genügend Zeit für die Auseinandersetzung mit den Profilen der Kandidierenden und für die politische Willensbildung verbleibt (vgl. Urteil BGer 1C_243/2011 vom 15. September 2011 E. 2.1; BGE 104 Ia 236 E. 2b). Alleine der Umstand, dass die zwei Beschwerdeführer ihre

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Wahlunterlagen zu spät erhalten haben sollen, kann jedoch nicht dazu führen, dass der zweite Wahlgang verschoben werden muss. So könnte vorliegend – wenn diese Wahlunterlagen tatsäch- lich erst am 7. November 2019 zugestellt wurden – in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der Aktivbürgerschaft von den Wahlen ausgeschlossen wurde, zumal auch die Beschwerdeführer nicht geltend machen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, an den Wahlen teilzunehmen. Insbesondere sprechen auch bedeutende öffentliche Interessen an einer raschen Durchführung des zweiten Wahlgangs gegen eine Verschiebung dieser Wahl. Zudem war das Datum des zweiten Wahlgangs bereits seit langer Zeit bekannt, so dass bei einer Verschie- bung im letzten Moment die Gefahr bestünde, dass erhebliche Unstimmigkeiten auftreten und da- mit nicht mehr von einer richtigen Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft gesprochen werden könnte. Auch ist zu beachten, dass im Rahmen des zweiten Wahlgangs für den Ständerat nur noch drei Kandidaten zur Auswahl standen, welche überdies alle bereits im ersten Wahlgang kan- didiert haben (siehe zur maximalen Anzahl von vier Kandidaten im zweiten Wahlgang und zum ausnahmsweisen Ersatz von Kandidaturen Art. 90 f. PRG). Mithin kann davon ausgegangen wer- den, dass die Auseinandersetzung mit den Profilen der Kandidierenden und die politische Willens- bildung durch die Stimmbürger in der Regel innert kurzer Zeit erfolgen kann. Schliesslich ergibt sich aufgrund der vorliegenden Beschwerde von zwei Einzelpersonen in keiner Weise, dass es bei der Verteilung des Wahlmaterials zu relevanten Unregelmässigkeiten gekommen wäre, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, und auch die Argumente der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2019 sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Namentlich ist es im Ergebnis auch nicht von Belang, ob die behauptete verspätete Zustellung auf einen Fehler der Staatskanzlei oder der Gemeinde zurückzuführen wäre; dass insbesondere auch darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (zur Landsgemeinde) der Umstand, dass es einem Teil der Stimmbürgerschaft, namentlich alten oder kranken Personen, aus unverschuldeten und nicht beeinflussbaren Gründen nicht mög- lich gewesen sei, an einer Wahl oder Abstimmung teilzunehmen, für sich allein genommen nicht zu Ergebnissen führe, die den freien Willen der Stimmberechtigten nicht zuverlässig wiedergeben würden. Personengruppen mit unterschiedlichen politischen Ansichten seien davon gleichermas- sen betroffen, weshalb die Nichtteilnahme einzelner abstimmungswilliger Stimmberechtigter abstrakt betrachtet nicht geeignet sei, das Ergebnis einer Wahl in die eine oder andere Richtung wesentlich zu beeinflussen (BGE 121 I 138 E. 5d). Auch hat das Bundesgericht ein Urteil des ber- nischen Verwaltungsgerichtes geschützt, in dem dieses namentlich erwogen hatte, dass die im Kanton Bern stimmberechtigten Auslandschweizer eine Beschränkung ihres Stimmrechts hinzu- nehmen hätten, wenn die Ausgestaltung des kantonalen Wahlverfahrens eine frühzeitige Versen- dung des Wahlmaterials an sie nicht erlaube (siehe Urteil BGer 1C_243/2011 vom 15. September 2011); dass demnach der Antrag der Beschwerdeführer auf Verschiebung des zweiten Wahlgangs für den Ständerat – unabhängig vom Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses – in der Sache ohnehin abzuweisen wäre, und ebenso wäre auch ein Antrag auf Wiederholung dieser Wahl nicht durchgedrungen; dass die Beschwerde damit abzuweisen ist, soweit sie nicht ohnehin als gegenstandslos abzu- schreiben ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden und keine Parteientschädigung zu gewähren ist;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin als gegenstandslos abzu- schreiben ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 27. November 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: