Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Anwälte, Notare
Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig festgestellt, nicht verfängt, zumal unbestrittenermassen ungetilgte Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer vorliegen; dass der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht dargetan hat, dass die Verlustscheine mittler- weile getilgt wurden und dies auch nicht aus den Akten ersichtlich ist; dass unerheblich ist, ob die Verlustscheine des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Aktivität stehen oder auf Privatschulden zurückzuführen sind (vgl. STAEHELIN/OETIKER, Art. 8 N. 24); dass das Gesetz zudem nicht zwischen Verlustscheinen, die auf Krankheit, und solchen, die auf schlechte Geschäftsführung zurückzuführen sind, unterscheidet; dass das Interesse des rechtssuchenden Publikums, einem Anwalt finanzielle Mittel anvertrauen zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass diese Mittel wegen Zahlungsschwierigkeiten des Anwalts nicht zurückerstattet werden, gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als eingetragener Anwalt praktizieren zu können, überwiegt;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dass dem Beschwerdeführer ausserdem seit dem 8. Dezember 2018 wiederholt Fristen angesetzt wurden, um die gegen ihn ausgestellten Verlustscheine zu tilgen; dass damit auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegt; dass die Vorinstanz deshalb zu Recht die Löschung des Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister verfügt hat; dass die gegen die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister erhobene Beschwerde demzu- folge abzuweisen ist; dass die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind; dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Juli 2020/mpo Der stellvertretende Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 200 Urteil vom 8. Juli 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Yann Hofmann Richterinnen: Dominique Gross, Daniela Kiener Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Mauron gegen ANWALTSKOMMISSION, Vorinstanz Gegenstand Anwälte, Notare – Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister Beschwerde vom 4. November 2019 gegen die Verfügung vom 4. Septem- ber 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seit dem Jahr 1988 im frei- burgischen Register der Anwältinnen und Anwälte eingetragen ist; dass die Anwaltskommission (nachfolgend: Vorinstanz) infolge Ausstellung von Verlustscheinen Ende 2018 ein Verfahren betreffend seine Löschung aus dem Anwaltsregister eröffnete; dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 durch die Vorinstanz angehört und anlässlich dieser Anhörung vereinbart wurde, dass dieser bis am 31. Januar 2019 die Verlustscheine tilgen werde; dass am 12. Dezember 2018 sieben weitere Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausge- stellt wurden; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Februar 2019 zwar feststellte, dass der Beschwerdefüh- rer die bis dato offenen Verlustscheine getilgt habe, jedoch bereits weitere Betreibungen gegen ihn hängig seien; dass am 6. Mai 2019 sechs weitere Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden; dass der Beschwerdeführer gegen diese Verlustscheine am 13. Mai 2019 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ans Kantonsgericht Freiburg erhob, welche mit Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Juli 2019 abgewiesen wurde (105 2019 74); dass am 19. Juni 2019 neun und am 12. Juli 2019 drei weitere Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2019 an die Vorinstanz festhielt, er könne die bis und mit 12. Juli 2019 gegen ihn ausgestellten Verlustscheine zurzeit nicht bezahlen, und um ein Zuwarten bis Ende Oktober 2019 ersuchte; dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu einer Anhörung am 21. August 2019 vorgeladen wurde, jedoch an dieser Anhörung nicht erschien; dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2019 ausführlich zum Verfahren äusserte, ein Gesuch um mündliche Anhörung sowie ein Ausstandsbegehren gegen drei Mitglieder der Vorinstanz stellte, auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand hinwies und in Aussicht stellte, bis Ende Jahr, spätestens bis März 2020, seine finanziellen Angelegenheiten regeln zu können; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich einer Sitzung vom 4. September 2019 erneut anhörte; dass die Vorinstanz gleichentags die Löschung des Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister verfügte; dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Mauron, am 4. November 2019 Beschwerde in französischer Sprache ans Kantonsgericht Freiburg erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 verlangt; dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheb- lichen Sachverhalt ungenügend und unvollständig abgeklärt und Bundesrecht (Art. 8 Abs. 1 lit. c und 9 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzt; dass am 24. September 2019, 18. November 2019 und 9. Januar 2020 insgesamt 15 weitere Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden; dass die Vorinstanz mit Bemerkungen vom 26. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2020 replizierte; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2020 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 34 Abs. 1 BGFA i.V.m. Art. 37 des kantonalen Gesetzes vom 12. Dezember 2002 über den Anwalts- beruf [AnwG; SGF 137.1] und Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]), die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 76 ff. VRG) und namentlich auch die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 1 VRG) eingehalten wurde; dass das Beschwerdeverfahren – unbeschadet des Rechts des Beschwerdeführers, sich in deut- scher oder französischer Sprache an das Kantonsgericht zu wenden (vgl. BGE 136 I 149) – in deutscher Sprache geführt wird, da die angefochtene Verfügung auf Deutsch verfasst wurde und vorliegend kein Grund besteht, von dieser Regel abzuweichen (vgl. Art. 37 f. VRG); dass mit der Beschwerde ans Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit vorlie- gend aber ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht verlangt, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen; dass weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 32 Abs. 1 VRG einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 ff.), sich ein solcher indes aus Art. 91 VRG ergeben kann, sofern die Sache nicht offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint (Abs. 1bis); dass eine mündliche Äusserungsmöglichkeit überdies geboten sein kann wegen persönlicher Umstände, die sich nur mittels einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine mündliche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (Urteil KG FR 601 2018 181 vom 16. November 2018 E. 2.3); dass vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein solcher Fall nicht gegeben ist, da es auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers gerade nicht ankommt, und die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten ist; dass darüber hinaus auch kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht, da rechtsprechungsgemäss von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt und wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt – namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässig- keitsfragen umstritten sind –, sodass die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden kann (vgl. Urteil EGMR Nr. 8/1997 Allan Jacobsson gegen Schweden vom 19. Februar 1998 §§ 46 ff. sowie Urteil BGer 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 4 mit weiteren Hinweisen) sowie bei offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. Urteil BGer 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 1.3); dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Löschung des Beschwer- deführers aus dem kantonalen Anwaltsregister verfügt hat; dass Anwältinnen und Anwälte für den Registereintrag mehrere persönliche Voraussetzungen erfüllen müssen; unter anderem dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA); dass die Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen soll, da Klienten dem Anwalt bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürch- ten müssen sollen, dass der Anwalt diese Mittel wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückge- ben kann (Urteil BGer 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1); dass ein Verlustschein nur dann zur Löschung aus dem Anwaltsregister führt, wenn er noch unge- tilgt ist (vgl. STAEHELIN/OETIKER, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2. Auflage 2011, Art. 8 N. 27); dass bereits ein einziger ungetilgter Verlustschein genügt, die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister zu veranlassen (Urteile BGer 2C_461/2019 vom 8. August 2019; 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2); dass die Vorinstanz sachlich zuständig ist, die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister zu verfügen (Art. 5 Abs. 2 lit. a AnwG); dass in casu gegen den Beschwerdeführer über zwei Dutzend ungetilgte Verlustscheine über eine Gesamtsumme von mehr als CHF 30'000.- vorliegen; dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, nicht verfängt, zumal unbestrittenermassen ungetilgte Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer vorliegen; dass der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht dargetan hat, dass die Verlustscheine mittler- weile getilgt wurden und dies auch nicht aus den Akten ersichtlich ist; dass unerheblich ist, ob die Verlustscheine des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner beruflichen Aktivität stehen oder auf Privatschulden zurückzuführen sind (vgl. STAEHELIN/OETIKER, Art. 8 N. 24); dass das Gesetz zudem nicht zwischen Verlustscheinen, die auf Krankheit, und solchen, die auf schlechte Geschäftsführung zurückzuführen sind, unterscheidet; dass das Interesse des rechtssuchenden Publikums, einem Anwalt finanzielle Mittel anvertrauen zu können, ohne Gefahr zu laufen, dass diese Mittel wegen Zahlungsschwierigkeiten des Anwalts nicht zurückerstattet werden, gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin als eingetragener Anwalt praktizieren zu können, überwiegt;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dass dem Beschwerdeführer ausserdem seit dem 8. Dezember 2018 wiederholt Fristen angesetzt wurden, um die gegen ihn ausgestellten Verlustscheine zu tilgen; dass damit auch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegt; dass die Vorinstanz deshalb zu Recht die Löschung des Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister verfügt hat; dass die gegen die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister erhobene Beschwerde demzu- folge abzuweisen ist; dass die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind; dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht (Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Juli 2020/mpo Der stellvertretende Präsident: Der Gerichtsschreiber: