Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1981 geboren. Sie ist serbische Staatsbürge- rin, ledig und hat keine Kinder. Am 16. April 2015 stellte B.________ im Namen der C.________ AG und der D.________ AG, beide mit Sitz in E.________ (gemeinsam: Arbeitgeberin), ein Gesuch für eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Beschwerdeführerin. Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA; Vorinstanz) wies das Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilli- gung mit Verfügung vom 4. September 2015 ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2005 für die Arbeitgeberin illegal arbeitete. Am 14. Januar 2016 erliess die Vorinstanz eine Wegweisungs- verfügung und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 24. Januar 2016, um die Schweiz sowie die Schengen-Mitgliedstaaten zu verlassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 15. Januar 2016 ein Einreiseverbot bis zum 14. Januar 2019. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Januar 2016 gegen diese Wegweisungsverfügung vom
14. Januar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Auf das Begehren, ihr eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen, trat das Gericht nicht ein. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin aber auf die Möglichkeit hin, aus dem Ausland eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes zu beantra- gen. B. Mit Eingabe vom 3. November 2017 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Schwester und ihren Schwager, unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2016 bei der Vorinstanz ein Härtefallgesuch stellen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass keine Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin von 1994 bis 2007 tatsächlich in der Schweiz gelebt habe, dass sie erst mit 27 Jahren zu arbeiten begonnen und mindestens neun Jahre in Missach- tung der ausländerrechtlichen Bestimmungen aufgehalten habe, weshalb von einer erfolgreichen Integration keine Rede sein könne. Zudem scheine das Gesuch rein wirtschaftlich motiviert zu sein. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsge- richt erheben. Sie rügt insbesondere eine unrichtige resp. unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts. Das Kantonsgericht ist in seinem Urteil (vgl. Urteil KG FR 601 2018 209) vom 24. Januar 2019 zum Schluss gekommen, dass die Vorinstanz wesentliche Fragen zur Beurteilung eines Härtefalls nicht abgeklärt hat und ihre Härtefallprüfung den gesetzlichen bzw. den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht entspricht. Darum hat das Kantonsgericht die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Sachver- halt weiter abkläre und anschliessend in Würdigung aller Gesichtspunkte über das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin neu verfügt. D. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz erneut unter Gesamtwürdigung des Einzelfalls das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin überprüft.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Mit Verfügung vom 5. August 2019 wies die Vorinstanz erneut das Gesuch um eine Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wird insbesondere aufgeführt, es bestün- den keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von 1994 bis 2005 tatsächlich in der Schweiz gelebt habe. Aus den Familienfotos und bei der Betrachtung der Reisedokumente lasse sich keinen dauerhaften Aufenthalt während dieser Periode in der Schweiz beweisen. Zudem seien die verschiedenen Bestätigungsschreiben, die beweisen sollen, dass die Beschwerdeführe- rin zwischen 1994 und 2005 in der Schweiz anwesend war, mit grosser Vorsicht zu geniessen. E. Die Beschwerdeführerin erhebt am 16. September 2019 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt, dass die Verfügung über die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erteilen sei. Sie rügt insbesondere eine unrichtige resp. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für die Bejahung eines Härtefalls erfüllt. F. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwer- de und verweist auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 3 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Einreise in die Schweiz und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht abgewiesen hat.
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E. 3.1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom 16. Dezember 2016 den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Im Rahmen dieser Revision wurden diverse Bestimmungen geändert. Mangels spezifischer gesetzlicher Übergangsregelungen ist vorliegend auf den intertemporalen Grundsatz abzustellen, wonach bei Rechtsänderungen während hängiger Verfahren jene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten, da solche Verfügungen grundsätzlich dazu bestimmt sind, das künftige Verhalten zu regeln (vgl. Urteil BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.4, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung am 5. August 2019 erlassen worden und beruht daher auf dem neuen Gesetz. Folglich sind die seit dem
1. Januar 2019 in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des AIG anwendbar.
E. 3.2 Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 AIG (die vorliegend unbestrittener- massen nicht erfüllt sind) kann laut Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen werden, um schwerwie- genden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Systematik kommt Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zu. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes darf nach der Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gestei- gertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b; Urteil KG FR 601 2018 168 und 169 vom 9. November 2018 E. 2.1, mit Hinweis). In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: Die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhält- nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzel- falls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klaglo- ses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesonde- re in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Verweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beach- tenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehun- gen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F- 1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6). Bei einer sehr langen (und legalen) Aufenthaltsdauer – wobei praxisgemäss auf die Dauer von 10 Jahren abgestellt wird – werden weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil KG FR 601 2018 168 und 169 vom 9. November 2018 E. 2.; vgl. auch Urteil BVGer C-4306/2007 vom
11. Dezember 2009 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 124 II 110 E. 3). Es ist zu beachten, dass die lange Dauer eines illegalen Aufenthalts in der Schweiz an sich kein Element eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist. Anderenfalls würde die Verletzung der geltenden Gesetzgebung in gewisser Weise belohnt werden. Somit werden illegale Aufenthalte in der Schweiz bei der Prüfung eines Härtefalls grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil BGer 2A.166/2001 vom 21. Juni 2001 E. 2b/bb; Urteile KG FR 601 2018 14 vom
24. Oktober 2018; 601 2011 47 vom 17. Mai 2011). Im Falle eines illegalen Aufenthalts ist es Sache der zuständigen Behörde, zu prüfen ob sich die Betroffene aus anderen Gründen, die eine Abweichung von den Aufnahmebedingungen rechtfertigen, befindet. Dabei sind die familiären Beziehungen der Betroffenen in der Schweiz und in ihrem Herkunftsland, ihr Gesundheitszustand, ihre berufliche Situation und ihre soziale Integration zu berücksichtigen (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil BGer 2A.69/2007 vom 10. Mai 2007 E. 3).
E. 3.3 Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG räumt – wie bereits aus dem Wortlaut hervorgeht – keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ein. Die kantonale Behörde kann, sofern das SEM zustimmt (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE), eine Bewilligung erteilen; sie entscheidet dabei nach freiem Ermessen (sogenannte Ermessensbewilligung; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile BGer 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Da das Kantonsgericht keine Angemessenheitskontrolle vornehmen darf, ist zunächst die gerichtliche Prüfungsbefugnis bei Ermessensbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu klären. Beim schwerwiegenden persönlichen Härtefall handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung das Kantonsgericht frei überprüft (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Bei der Ausübung des Ermessens beschränkt sich die Prüfung auf Rechtsverletzun- gen, worunter namentlich Missbrauch, Unterschreitung und Überschreitung des Ermessens, aber auch die Missachtung der besonderen Vorschriften zur Ermessensausübung der Ausländergesetz- gebung fallen. Zu erwähnen ist insbesondere Art. 96 Abs. 1 AIG, wonach die zuständigen Behör- den bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen.
E. 3.4 Im Verwaltungsverfahren hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 45 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 47 VRG; Art. 90 AIG) relativiert, wobei die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen kommt, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 E. 8.6.4; Urteil BGer 2C_518/2016 vom 7. September 2017 E. 2.4). Sodann sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b) sowie Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (lit. c).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Vorliegenden Verfahren vor, dass die Ausnahmekriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE ohne Zweifel erfüllt seien und somit ein schwerwiegender Härtefall zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Vorinstanz auf die Frage ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, ihren Ermessenspielraum missbraucht und das Recht verletzt habe. Die Vorinstanz habe nämlich die verschiedenen Beweise bzw. Aussagen der Privatpersonen nicht als glaubhaft gewürdigt und die schriftlichen Aussagen willkürlich übergangen. Zudem versuche die Vorinstanz diese willkürlichen Tatsachenfeststellung mit den Reisedokumenten, Visa und anderem zu belegen. Dies sei aber völlig irrational und unlogisch. Sie sei nämlich seit 1994 in der Schweiz dauerhaft ansässig und habe sich seitdem gut integriert. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Frage der Wiedereingliederung von der Vorinstanz falsch beurteilt wurde. Die Vorinstanz verkenne den Unterschied zwischen Heimatstaat und Herkunftsland. Denn sie sei zwar serbischer Nationalität, stammt aber nach ihrer Herkunft nach aus dem Kosovo. Mit der heutigen Situation bedeute dies, dass sie in ihrem gemäss Nationalität als Heimatland anzusehenden Serbien keinerlei Wurzeln habe und dass sie anderseits aus ihrem Herkunftsland, wo sie bis zum 13. Lebensjahr aufgewach- sen ist, vertrieben wurde und eine Rückkehr dorthin nicht mehr möglich sei. Deshalb sei die einge- reichte Beschwerde gutzuheissen, die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihr eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen.
E. 4.2 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind die Ausnahmekriterien eines schwerwiegen- den persönlichen Härtefalls nach Art. 31 Abs. 1 VZAE im konkreten Fall nicht gegeben.
E. 4.2.1 Unter anderem ist die effektive Dauer des dauernden Aufenthaltes der Beschwerdeführerin unklar. Für die Zeitdauer zwischen 1994 und 1997 und auch für jene zwischen 1997 und 2005 gibt es erhebliche Zweifel an ihrer dauernden Anwesenheit in der Schweiz. Um diese Zweifel auszu- räumen hat die Beschwerdeführerin u.a. mit Fotos, welche angeblich in der Schweiz aufgenom- men worden sind und mit mehreren Bestätigungsschreiben versucht zu beweisen, dass sie seit 1994 in der Schweiz ansässig war. Die Vorinstanz hat aber zu Recht festgehalten, dass sich aus den Fotos keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz beweisen lässt. Da Fotos nur Momentauf- nahmen darstellen, ist die Aussagekraft der Fotos in Bezug auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz stark zu relativieren. Ausserdem wird die Beweiskraft der Fotos durch die Tatsache relati- viert, dass es nicht eindeutig ersichtlich ist, ob die Fotos tatsächlich in der Schweiz aufgenommen wurden. Dass sie in der Schweiz entwickelt wurden ist kein genügender Beweis, dass die Fotos tatsächlich in der Schweiz aufgenommen wurden und ist vor allem auch kein Beweis eines dauer- haften Aufenthalts in der Schweiz. Ausserdem werden diese Zweifel durch diverse Widersprüche u.a. in den Gesuchen und Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet (insbesondere, dass sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Gesuch vom 3. November 2017 nicht mit dem
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 ausländerrechtlichen Dossier des Schwagers decken). Deshalb erscheint es äusserst fragwürdig, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeitperiode dauerhaft in der Schweiz aufhielt. Die Beschwerdeführerin bringt bedauerlicherweise keine stichhaltigeren Beweise, welche ihre Anwe- senheit bekräftigen würden, obwohl es in ihrem Interesse liegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, zwischen 1994 und 2005, ihr dauernder Aufenthalt in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien hatte und sie sich eher nur im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthal- tes in der Schweiz aufhielt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz weder eine willkürliche Tatsa- chenfeststellung, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten. Die Beweise, welche die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, sind nur nicht glaubwürdig bzw. aussagekräftig genug, um diesen folgen zu können. Bezüglich den verschiedenen Bestätigungsschreiben meint die Vorin- stanz, dass sie mit grosser Vorsicht zu geniessen seien, da einige Äusserungen in Widerspruch mit dem gestellten Gesuch vom 3. November 2017, dem im abgelaufenen Reisedokument befindli- chen Visa, sowie mit der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der damaligen Bundesre- publik Jugoslawien aufhielt, stehen. Die Äusserungen vermögen deshalb, die in den Jahren 1994 bis 1997 gestellten und von amtlicher Seite bewilligten Gesuche, sowie den Visa im abgelaufenen Reisedokument, nicht in Frage zu stellen. Dennoch ist es der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie die Aussagekraft der Bestätigungsschreiben zu einfach und vor allem ohne grössere Begründung rela- tiviert hat. Dass mehrere Privatpersonen dem Gericht Aussagen über den dauernden Aufenthalt einer Person in der Schweiz machen ist nicht selbstverständlich und sollte nicht einfach als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden, auch wenn es am Resultat nichts ändert. Ihr Aufenthalt in der Schweiz zwischen Juli 2005 bis zur Wegweisung aus der Schweiz im Januar 2016 gilt hingegen als erwiesen. Diesen dauernden Aufenthalt konnte durch Belege der kantona- len Steuerverwaltung, sowie durch den Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg bewiesen werden. Während diesem Zeitraum hat sich die Beschwerdeführe- rin aber illegal in der Schweiz aufgehalten und ist einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen.
E. 4.2.2 Bezüglich der beruflichen Integration teilt die Vorinstanz zu Recht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keinen besonderen Ausnahmecharakter aufweise. Es ist dabei hervorzuhe- ben, dass die Beschwerdeführerin weder einen Schweizer Schulabschluss, noch eine Berufsaus- bildung abgeschlossen hat. Die Tatsache, dass sie viele Jahre gearbeitet hat, ist in der Tat an sich kein Faktor, der bei der zu treffenden Beurteilung besonders berücksichtigt werden sollte. Auf der Ebene der sozialen Integration hat sie sich zwar gut mit der Lebensweise der Schweiz bekannt gemacht und beherrscht zudem auch eine Landessprache. Jedoch stellen freundschaftli- che und nachbarschaftliche Beziehungen keinen entscheidenden Faktor dar, um eine besondere gelungene Integration anzuerkennen. Objektiv betrachtet bestehen die soziale sowie die berufliche Integration der Beschwerdeführerin lediglich in einer normalen Anpassung einer Person an die Gesellschaft, welche sich mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten hat.
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin übersieht auch, dass sie mit ihrem illegalen Aufenthalt und Arbeit das Kriterium der Einhaltung der Rechtsordnung systematisch und dauerhaft verletzt hat. Sie kann sich zudem nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, dass eine Bewilligung notwendig war. Für den Aufenthalt ihrer Schwester war nämlich auch eine Bewilligung notwendig. Auch das Argument, letztgenannte habe damals Angst davor gehabt, dass ihr die Beschwerdeführerin weggenommen und in ein Heim gesteckt werden könnte und sie deshalb mit dem Stellen des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Gesuchs bis zu deren Volljährigkeit warten wollte, ist unglaubwürdig und als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. Zudem besteht die Vermutung, dass für die Aushändigung einer Aufenthaltsbewilligung mehrfach versucht wurde, die Behörden zu täuschen. Beim Gesuch vom 16. April 2015 durch die C.________ AG und D.________ AG wurden absichtlich falsche Angaben gemacht. Die Ausrede, dass bei Offenlegung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe und auf Grund dessen das Gesuch höchstwahrscheinlich nicht bewilligt werde, ist nicht entschuldbar. Die Beschwerdeführerin hat auch bei ihrem Gesuch vom 28. Juli 2015 versucht, die Schweizer Botschaft in Belgrad zu täuschen. Sie versuchte den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein erstmaliges und ordentliches Gesuch für einen Aufenthalt in der Schweiz mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit handle. Die Beschwerdeführerin habe nämlich als Wohnanschrift die Ortschaft F.________/Serbien, anstelle von jener in G.________ angegeben. Sie hat auf die Frage, ob der Wohnsitz in einem anderen Staat als jenem, wessen Staatsangehörige sie gegenwärtig ist, mit "nein" geantwortet. Sie hat ihren dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz seit 1997 und auch ihre Erwerbstätigkeit, die sie seit Juli 2005 ausgeübt hat, nicht erwähnt. All dies bestätigt die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin die Behörden täuschen wollte, um die Bewilligung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zu erlangen. Durch diesen Versuch die Behörden zu täuschen, lässt sich auch die Wahrhaftigkeit ihrer anderen Aussagen anzweifeln. Ausserdem spricht diese systematische Verletzung der Rechtsordnung auch nicht für eine erfolg- reiche Integration der Beschwerdeführerin.
E. 4.2.4 Es stellt sich weiter die Frage der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat. Bei der Prüfung dieser Frage sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berück- sichtigen, namentlich auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte, wie schon erwähnt. Erforderlich ist, dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint; nicht entscheidend ist hingegen, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 2C_822/2018 vom
23. August 2019 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hat aber in ihrem Entscheid darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Frage der Wiedereingliederung in Serbien nicht mehr stellt, da sich die Beschwerdeführerin seit der Wegweisung aus der Schweiz anfangs Januar 2016 in Serbien aufhält und sich deshalb seitdem in Serbien integrieren konnte. Zu Recht. Es kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Wegweisung in 2016 an das Leben und auch an die Kultur in Serbien anpassen konnte. Ihre Wiedereingliederung in Serbien kann nicht als schwieriger angesehen werden als jene ihrer Lands- leute, die auch zurückkehren müssten. Es gibt keine ersichtlichen Anhaltspunkte, dass die Wieder- eingliederung der Beschwerdeführerin in Serbien besondere Schwierigkeiten bereiten könnte. Es ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2010 regelmässig und für längere Zeit nach Serbien begab. Durch diese verschiedenen und zum Teil längeren Aufenthal- te kann als erstellt erachtet werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Serbien problemlos verständigen kann und ihr die serbische Kultur, sowie auch die Gepflogenheiten vertraut sind. Deshalb erscheint die Wiedereingliederung überhaupt nicht als gefährdet.
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E. 5 Nach der Würdigung der verschiedenen Indizien kann somit gesagt werden, dass die Situation der Beschwerdeführerin kein Härtefall darstellt. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einreise in die Schweiz und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgelehnt hat. Denn die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund des illegalen Aufenthaltes im Prinzip nicht auf die lange Aufenthaltsdauer berufen, um einen schwerwiegenden Härtefall geltend zu machen. Es fehlen doch vorliegend weitere besondere Umstände, die dies rechtfertigen würden. Zudem zeigen die vorliegenden Erwägungen, dass die berufliche und soziale Integration, sowie die Respektierung der Rechtsordnung im Rahmen einer Härtefallprüfung nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 6.1 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entspre- chend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigung in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
E. 6.2 Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde an das Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 20. März 2020/yho/nch Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 168 Urteil vom 20. März 2020 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Yann Hofmann Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber-Praktikant: Florian Demierre Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Waeber gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Einreise und Aufenthaltsbewilligung Beschwerde vom 16. September 2019 gegen den Entscheid vom 5. August 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist im Jahr 1981 geboren. Sie ist serbische Staatsbürge- rin, ledig und hat keine Kinder. Am 16. April 2015 stellte B.________ im Namen der C.________ AG und der D.________ AG, beide mit Sitz in E.________ (gemeinsam: Arbeitgeberin), ein Gesuch für eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Beschwerdeführerin. Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA; Vorinstanz) wies das Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilli- gung mit Verfügung vom 4. September 2015 ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2005 für die Arbeitgeberin illegal arbeitete. Am 14. Januar 2016 erliess die Vorinstanz eine Wegweisungs- verfügung und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 24. Januar 2016, um die Schweiz sowie die Schengen-Mitgliedstaaten zu verlassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 15. Januar 2016 ein Einreiseverbot bis zum 14. Januar 2019. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Januar 2016 gegen diese Wegweisungsverfügung vom
14. Januar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Auf das Begehren, ihr eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen, trat das Gericht nicht ein. Das Gericht wies die Beschwerdeführerin aber auf die Möglichkeit hin, aus dem Ausland eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwer- wiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes zu beantra- gen. B. Mit Eingabe vom 3. November 2017 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Schwester und ihren Schwager, unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. März 2016 bei der Vorinstanz ein Härtefallgesuch stellen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass keine Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin von 1994 bis 2007 tatsächlich in der Schweiz gelebt habe, dass sie erst mit 27 Jahren zu arbeiten begonnen und mindestens neun Jahre in Missach- tung der ausländerrechtlichen Bestimmungen aufgehalten habe, weshalb von einer erfolgreichen Integration keine Rede sein könne. Zudem scheine das Gesuch rein wirtschaftlich motiviert zu sein. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor. C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsge- richt erheben. Sie rügt insbesondere eine unrichtige resp. unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts. Das Kantonsgericht ist in seinem Urteil (vgl. Urteil KG FR 601 2018 209) vom 24. Januar 2019 zum Schluss gekommen, dass die Vorinstanz wesentliche Fragen zur Beurteilung eines Härtefalls nicht abgeklärt hat und ihre Härtefallprüfung den gesetzlichen bzw. den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht entspricht. Darum hat das Kantonsgericht die Beschwerde gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Sachver- halt weiter abkläre und anschliessend in Würdigung aller Gesichtspunkte über das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin neu verfügt. D. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz erneut unter Gesamtwürdigung des Einzelfalls das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin überprüft.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Mit Verfügung vom 5. August 2019 wies die Vorinstanz erneut das Gesuch um eine Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung wird insbesondere aufgeführt, es bestün- den keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von 1994 bis 2005 tatsächlich in der Schweiz gelebt habe. Aus den Familienfotos und bei der Betrachtung der Reisedokumente lasse sich keinen dauerhaften Aufenthalt während dieser Periode in der Schweiz beweisen. Zudem seien die verschiedenen Bestätigungsschreiben, die beweisen sollen, dass die Beschwerdeführe- rin zwischen 1994 und 2005 in der Schweiz anwesend war, mit grosser Vorsicht zu geniessen. E. Die Beschwerdeführerin erhebt am 16. September 2019 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragt, dass die Verfügung über die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und der Aufenthaltsbewilligung aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu erteilen sei. Sie rügt insbesondere eine unrichtige resp. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für die Bejahung eines Härtefalls erfüllt. F. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwer- de und verweist auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvor- schuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Einreise in die Schweiz und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu Recht abgewiesen hat.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 3.1. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom 16. Dezember 2016 den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Im Rahmen dieser Revision wurden diverse Bestimmungen geändert. Mangels spezifischer gesetzlicher Übergangsregelungen ist vorliegend auf den intertemporalen Grundsatz abzustellen, wonach bei Rechtsänderungen während hängiger Verfahren jene Bestimmungen zur Anwendung gelangen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten, da solche Verfügungen grundsätzlich dazu bestimmt sind, das künftige Verhalten zu regeln (vgl. Urteil BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.4, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung am 5. August 2019 erlassen worden und beruht daher auf dem neuen Gesetz. Folglich sind die seit dem
1. Januar 2019 in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des AIG anwendbar. 3.2. Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 AIG (die vorliegend unbestrittener- massen nicht erfüllt sind) kann laut Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abgewichen werden, um schwerwie- genden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Systematik kommt Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zu. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes darf nach der Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenz- bedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gestei- gertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil BVGer F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b; Urteil KG FR 601 2018 168 und 169 vom 9. November 2018 E. 2.1, mit Hinweis). In einem nicht abschliessenden Kriterienkatalog führt Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) die besonders wichtigen Wertungsgesichtspunkte auf, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, zu berücksichtigen sind. Es sind dies: Die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhält- nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wieder- eingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzel- falls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klaglo- ses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesonde- re in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Verweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer, eine besonders gute soziale Integration, ein beach- tenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug) sowie enge Beziehun- gen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (Urteil BVGer F- 1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6). Bei einer sehr langen (und legalen) Aufenthaltsdauer – wobei praxisgemäss auf die Dauer von 10 Jahren abgestellt wird – werden weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil KG FR 601 2018 168 und 169 vom 9. November 2018 E. 2.; vgl. auch Urteil BVGer C-4306/2007 vom
11. Dezember 2009 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 124 II 110 E. 3). Es ist zu beachten, dass die lange Dauer eines illegalen Aufenthalts in der Schweiz an sich kein Element eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist. Anderenfalls würde die Verletzung der geltenden Gesetzgebung in gewisser Weise belohnt werden. Somit werden illegale Aufenthalte in der Schweiz bei der Prüfung eines Härtefalls grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil BGer 2A.166/2001 vom 21. Juni 2001 E. 2b/bb; Urteile KG FR 601 2018 14 vom
24. Oktober 2018; 601 2011 47 vom 17. Mai 2011). Im Falle eines illegalen Aufenthalts ist es Sache der zuständigen Behörde, zu prüfen ob sich die Betroffene aus anderen Gründen, die eine Abweichung von den Aufnahmebedingungen rechtfertigen, befindet. Dabei sind die familiären Beziehungen der Betroffenen in der Schweiz und in ihrem Herkunftsland, ihr Gesundheitszustand, ihre berufliche Situation und ihre soziale Integration zu berücksichtigen (BGE 130 II 39 E. 3; Urteil BGer 2A.69/2007 vom 10. Mai 2007 E. 3). 3.3. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG räumt – wie bereits aus dem Wortlaut hervorgeht – keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ein. Die kantonale Behörde kann, sofern das SEM zustimmt (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE), eine Bewilligung erteilen; sie entscheidet dabei nach freiem Ermessen (sogenannte Ermessensbewilligung; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile BGer 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1; 2C_133/2016 vom 9. Februar 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Da das Kantonsgericht keine Angemessenheitskontrolle vornehmen darf, ist zunächst die gerichtliche Prüfungsbefugnis bei Ermessensbewilligungen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu klären. Beim schwerwiegenden persönlichen Härtefall handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung das Kantonsgericht frei überprüft (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Bei der Ausübung des Ermessens beschränkt sich die Prüfung auf Rechtsverletzun- gen, worunter namentlich Missbrauch, Unterschreitung und Überschreitung des Ermessens, aber auch die Missachtung der besonderen Vorschriften zur Ermessensausübung der Ausländergesetz- gebung fallen. Zu erwähnen ist insbesondere Art. 96 Abs. 1 AIG, wonach die zuständigen Behör- den bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen. 3.4. Im Verwaltungsverfahren hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 45 VRG). Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 47 VRG; Art. 90 AIG) relativiert, wobei die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen kommt, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 E. 8.6.4; Urteil BGer 2C_518/2016 vom 7. September 2017 E. 2.4). Sodann sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG ausdrücklich verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken; sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b) sowie Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (lit. c). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Vorliegenden Verfahren vor, dass die Ausnahmekriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE ohne Zweifel erfüllt seien und somit ein schwerwiegender Härtefall zu bejahen sei. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Vorinstanz auf die Frage ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, ihren Ermessenspielraum missbraucht und das Recht verletzt habe. Die Vorinstanz habe nämlich die verschiedenen Beweise bzw. Aussagen der Privatpersonen nicht als glaubhaft gewürdigt und die schriftlichen Aussagen willkürlich übergangen. Zudem versuche die Vorinstanz diese willkürlichen Tatsachenfeststellung mit den Reisedokumenten, Visa und anderem zu belegen. Dies sei aber völlig irrational und unlogisch. Sie sei nämlich seit 1994 in der Schweiz dauerhaft ansässig und habe sich seitdem gut integriert. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Frage der Wiedereingliederung von der Vorinstanz falsch beurteilt wurde. Die Vorinstanz verkenne den Unterschied zwischen Heimatstaat und Herkunftsland. Denn sie sei zwar serbischer Nationalität, stammt aber nach ihrer Herkunft nach aus dem Kosovo. Mit der heutigen Situation bedeute dies, dass sie in ihrem gemäss Nationalität als Heimatland anzusehenden Serbien keinerlei Wurzeln habe und dass sie anderseits aus ihrem Herkunftsland, wo sie bis zum 13. Lebensjahr aufgewach- sen ist, vertrieben wurde und eine Rückkehr dorthin nicht mehr möglich sei. Deshalb sei die einge- reichte Beschwerde gutzuheissen, die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihr eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. 4.2. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sind die Ausnahmekriterien eines schwerwiegen- den persönlichen Härtefalls nach Art. 31 Abs. 1 VZAE im konkreten Fall nicht gegeben. 4.2.1. Unter anderem ist die effektive Dauer des dauernden Aufenthaltes der Beschwerdeführerin unklar. Für die Zeitdauer zwischen 1994 und 1997 und auch für jene zwischen 1997 und 2005 gibt es erhebliche Zweifel an ihrer dauernden Anwesenheit in der Schweiz. Um diese Zweifel auszu- räumen hat die Beschwerdeführerin u.a. mit Fotos, welche angeblich in der Schweiz aufgenom- men worden sind und mit mehreren Bestätigungsschreiben versucht zu beweisen, dass sie seit 1994 in der Schweiz ansässig war. Die Vorinstanz hat aber zu Recht festgehalten, dass sich aus den Fotos keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz beweisen lässt. Da Fotos nur Momentauf- nahmen darstellen, ist die Aussagekraft der Fotos in Bezug auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz stark zu relativieren. Ausserdem wird die Beweiskraft der Fotos durch die Tatsache relati- viert, dass es nicht eindeutig ersichtlich ist, ob die Fotos tatsächlich in der Schweiz aufgenommen wurden. Dass sie in der Schweiz entwickelt wurden ist kein genügender Beweis, dass die Fotos tatsächlich in der Schweiz aufgenommen wurden und ist vor allem auch kein Beweis eines dauer- haften Aufenthalts in der Schweiz. Ausserdem werden diese Zweifel durch diverse Widersprüche u.a. in den Gesuchen und Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet (insbesondere, dass sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Gesuch vom 3. November 2017 nicht mit dem
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 ausländerrechtlichen Dossier des Schwagers decken). Deshalb erscheint es äusserst fragwürdig, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Zeitperiode dauerhaft in der Schweiz aufhielt. Die Beschwerdeführerin bringt bedauerlicherweise keine stichhaltigeren Beweise, welche ihre Anwe- senheit bekräftigen würden, obwohl es in ihrem Interesse liegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, zwischen 1994 und 2005, ihr dauernder Aufenthalt in der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien hatte und sie sich eher nur im Rahmen eines kurzfristigen Aufenthal- tes in der Schweiz aufhielt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz weder eine willkürliche Tatsa- chenfeststellung, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten. Die Beweise, welche die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, sind nur nicht glaubwürdig bzw. aussagekräftig genug, um diesen folgen zu können. Bezüglich den verschiedenen Bestätigungsschreiben meint die Vorin- stanz, dass sie mit grosser Vorsicht zu geniessen seien, da einige Äusserungen in Widerspruch mit dem gestellten Gesuch vom 3. November 2017, dem im abgelaufenen Reisedokument befindli- chen Visa, sowie mit der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der damaligen Bundesre- publik Jugoslawien aufhielt, stehen. Die Äusserungen vermögen deshalb, die in den Jahren 1994 bis 1997 gestellten und von amtlicher Seite bewilligten Gesuche, sowie den Visa im abgelaufenen Reisedokument, nicht in Frage zu stellen. Dennoch ist es der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie die Aussagekraft der Bestätigungsschreiben zu einfach und vor allem ohne grössere Begründung rela- tiviert hat. Dass mehrere Privatpersonen dem Gericht Aussagen über den dauernden Aufenthalt einer Person in der Schweiz machen ist nicht selbstverständlich und sollte nicht einfach als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden, auch wenn es am Resultat nichts ändert. Ihr Aufenthalt in der Schweiz zwischen Juli 2005 bis zur Wegweisung aus der Schweiz im Januar 2016 gilt hingegen als erwiesen. Diesen dauernden Aufenthalt konnte durch Belege der kantona- len Steuerverwaltung, sowie durch den Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg bewiesen werden. Während diesem Zeitraum hat sich die Beschwerdeführe- rin aber illegal in der Schweiz aufgehalten und ist einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung nachgegangen. 4.2.2. Bezüglich der beruflichen Integration teilt die Vorinstanz zu Recht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin keinen besonderen Ausnahmecharakter aufweise. Es ist dabei hervorzuhe- ben, dass die Beschwerdeführerin weder einen Schweizer Schulabschluss, noch eine Berufsaus- bildung abgeschlossen hat. Die Tatsache, dass sie viele Jahre gearbeitet hat, ist in der Tat an sich kein Faktor, der bei der zu treffenden Beurteilung besonders berücksichtigt werden sollte. Auf der Ebene der sozialen Integration hat sie sich zwar gut mit der Lebensweise der Schweiz bekannt gemacht und beherrscht zudem auch eine Landessprache. Jedoch stellen freundschaftli- che und nachbarschaftliche Beziehungen keinen entscheidenden Faktor dar, um eine besondere gelungene Integration anzuerkennen. Objektiv betrachtet bestehen die soziale sowie die berufliche Integration der Beschwerdeführerin lediglich in einer normalen Anpassung einer Person an die Gesellschaft, welche sich mehrere Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. 4.2.3. Die Beschwerdeführerin übersieht auch, dass sie mit ihrem illegalen Aufenthalt und Arbeit das Kriterium der Einhaltung der Rechtsordnung systematisch und dauerhaft verletzt hat. Sie kann sich zudem nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, dass eine Bewilligung notwendig war. Für den Aufenthalt ihrer Schwester war nämlich auch eine Bewilligung notwendig. Auch das Argument, letztgenannte habe damals Angst davor gehabt, dass ihr die Beschwerdeführerin weggenommen und in ein Heim gesteckt werden könnte und sie deshalb mit dem Stellen des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Gesuchs bis zu deren Volljährigkeit warten wollte, ist unglaubwürdig und als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren. Zudem besteht die Vermutung, dass für die Aushändigung einer Aufenthaltsbewilligung mehrfach versucht wurde, die Behörden zu täuschen. Beim Gesuch vom 16. April 2015 durch die C.________ AG und D.________ AG wurden absichtlich falsche Angaben gemacht. Die Ausrede, dass bei Offenlegung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe und auf Grund dessen das Gesuch höchstwahrscheinlich nicht bewilligt werde, ist nicht entschuldbar. Die Beschwerdeführerin hat auch bei ihrem Gesuch vom 28. Juli 2015 versucht, die Schweizer Botschaft in Belgrad zu täuschen. Sie versuchte den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein erstmaliges und ordentliches Gesuch für einen Aufenthalt in der Schweiz mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit handle. Die Beschwerdeführerin habe nämlich als Wohnanschrift die Ortschaft F.________/Serbien, anstelle von jener in G.________ angegeben. Sie hat auf die Frage, ob der Wohnsitz in einem anderen Staat als jenem, wessen Staatsangehörige sie gegenwärtig ist, mit "nein" geantwortet. Sie hat ihren dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz seit 1997 und auch ihre Erwerbstätigkeit, die sie seit Juli 2005 ausgeübt hat, nicht erwähnt. All dies bestätigt die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin die Behörden täuschen wollte, um die Bewilligung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zu erlangen. Durch diesen Versuch die Behörden zu täuschen, lässt sich auch die Wahrhaftigkeit ihrer anderen Aussagen anzweifeln. Ausserdem spricht diese systematische Verletzung der Rechtsordnung auch nicht für eine erfolg- reiche Integration der Beschwerdeführerin. 4.2.4. Es stellt sich weiter die Frage der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat. Bei der Prüfung dieser Frage sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berück- sichtigen, namentlich auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte, wie schon erwähnt. Erforderlich ist, dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint; nicht entscheidend ist hingegen, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 2C_822/2018 vom
23. August 2019 E. 3.3.1). Die Vorinstanz hat aber in ihrem Entscheid darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Frage der Wiedereingliederung in Serbien nicht mehr stellt, da sich die Beschwerdeführerin seit der Wegweisung aus der Schweiz anfangs Januar 2016 in Serbien aufhält und sich deshalb seitdem in Serbien integrieren konnte. Zu Recht. Es kann tatsächlich davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Wegweisung in 2016 an das Leben und auch an die Kultur in Serbien anpassen konnte. Ihre Wiedereingliederung in Serbien kann nicht als schwieriger angesehen werden als jene ihrer Lands- leute, die auch zurückkehren müssten. Es gibt keine ersichtlichen Anhaltspunkte, dass die Wieder- eingliederung der Beschwerdeführerin in Serbien besondere Schwierigkeiten bereiten könnte. Es ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2010 regelmässig und für längere Zeit nach Serbien begab. Durch diese verschiedenen und zum Teil längeren Aufenthal- te kann als erstellt erachtet werden, dass sich die Beschwerdeführerin in Serbien problemlos verständigen kann und ihr die serbische Kultur, sowie auch die Gepflogenheiten vertraut sind. Deshalb erscheint die Wiedereingliederung überhaupt nicht als gefährdet.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 5. Nach der Würdigung der verschiedenen Indizien kann somit gesagt werden, dass die Situation der Beschwerdeführerin kein Härtefall darstellt. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einreise in die Schweiz und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgelehnt hat. Denn die Beschwerdeführerin kann sich aufgrund des illegalen Aufenthaltes im Prinzip nicht auf die lange Aufenthaltsdauer berufen, um einen schwerwiegenden Härtefall geltend zu machen. Es fehlen doch vorliegend weitere besondere Umstände, die dies rechtfertigen würden. Zudem zeigen die vorliegenden Erwägungen, dass die berufliche und soziale Integration, sowie die Respektierung der Rechtsordnung im Rahmen einer Härtefallprüfung nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 6. 6.1. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entspre- chend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigung in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 6.2. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde an das Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 20. März 2020/yho/nch Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: