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601 2019 127

Freiburg · 2019-12-12 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. B.________, geboren im Jahr 1964, deutscher Staatsangehöriger, ist am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist. Er wohnt in C.________ und verfügt über eine EU/EFTA-Niederlassungsbe- willligung C. Am 26. November 2018 heiratete B.________ die im Jahr 1967 geborene türkische Staatsangehö- rige A.________ […]. Diese reiste am 23. Dezember 2018 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein. B. Am 9. Januar 2019 stellte A.________ beim Amt für Bevölkerung und Migration (nachfol- gend: BMA) ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. In der Folge erstellte das BMA am 10. Januar 2019 ein Budget, das einen Fehlbetrag von CHF 2‘136.80 ergab. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 wurde B.________ aufgefordert, zusätz- liche Auskünfte und Unterlagen zu den finanziellen Mitteln der Familie zu den Akten zu reichen. Am 21. Januar 2019 äusserte sich B.________ dahingehend, dass er geheiratet habe, um nicht mehr alleine zu sein. Da er an einer myotonen Dystrophie leide, könne er viele Haushaltsarbeiten nicht mehr selber erledigen. Sein Einkommen reiche momentan aus. Seine Ehefrau werde Deutsch lernen und sich beim RAV anmelden. Wenn es seine Gesundheit erlaube, könne sie viel- leicht ein paar Stunden putzen gehen oder ältere Leute pflegen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 teilte das BMA B.________ mit, dass es beabsichtige, das Aufenthaltsbewilligungsgesuch seiner Ehefrau abzulehnen und diese aus der Schweiz wegzuwei- sen. Dies deshalb, weil (1) das erstellte Budget einen monatlichen Fehlbetrag von CHF 2‘136.80 ergebe, (2) auf den Namen von B.________ Betreibungen in der Höhe von CHF 10‘389.65 regis- triert seien, (3) B.________ Ergänzungsleistungen der AHV/IV beziehe und (4) kein Nachweis für ein Stellenangebot für seine Ehefrau vorliege. Aufgrund dieser Tatsachen seien die Voraussetzun- gen von Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) nicht erfüllt. Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichten B.________ und seine Ehefrau, beide nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, eine Stellungnahme zu der in Aussicht gestellten Aufent- haltsverweigerung und Wegweisung von A.________ ein. Sie wiesen darauf hin, dass B.________ schwer krank sei und eine Rente der Invalidenversicherung beziehe. Er sei dringend auf die mentale Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Zudem sei das vom BMA erstellte Budget nicht korrekt. B.________ beziehe nämlich nicht nur Ergänzungsleistungen, sondern auch eine Invali- denrente sowie eine Rente der deutschen Rentenversicherung. Nachdem auf Verlangen weitere Unterlagen zu den Einkünften eingereicht worden waren, erstellte das BMA am 3. April 2019 ein neues Budget, das einen Fehlbetrag von nunmehr CHF 550.10 ergab. Mit Entscheid vom 31. Mai 2019 wurde A.________ die Einreise und Erteilung der EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges verweigert. Dies in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie der Verordnung vom 22. Mai

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203) und mit der Begründung, dass der Familie weder eine angemessene Wohnung noch genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen würden und damit die Voraussetzungen für den Familiennachzug offensichtlich nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen Entscheid erhoben B.________ und seine Ehefrau, beide nach wie vor vertre- ten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 5. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und B.________ das Recht auf Zusammenführung der Familie zu gewähren respektive A.________ die Einreise in die Schweiz zu erlauben, ihr die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihr zu erlauben, nach erfolgter Einreise in die Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine öffentliche Verhandlung anzusetzen. Die Beschwerdeführer monieren in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die angefochtene Verfü- gung dem Rechtsvertreter nur für die Beschwerdeführerin, nicht aber auch für den Beschwerdefüh- rer zugestellt worden sei, weshalb die Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer angemessenen Wohnung und genügender finanzieller Mittel nicht schon bei der Einreise der Familienangehörigen erfüllt sein müssten. Vielmehr hätte den Beschwerdeführern eine Frist angesetzt werden können, um diese Bedingungen zu erfüllen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers neu berechnet werden müssten und möglicherweise sogar wegfielen, weil seine Ehefrau nach ihrer Einreise und Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Abschliessend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Gesundheitsschädigung auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. In ihren Bemerkungen vom 8. August 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwer- de. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung massgeblich – im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und sowohl sie als auch die Ärzte des Beschwerdeführers vor Gericht persönlich anzuhören.

E. 2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Entscheid über den Aufenthalt eines Ausländers in einem Land oder dessen Wegweisung ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; ein solcher Entscheid betrifft weder einen zivilrechtlichen Anspruch noch eine strafrechtli- che Anklage im Sinne der genannten Konventionsbestimmung (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4 mit zahl- reichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Es geht in solchen Fällen auch nicht um Verfahren um Erteilung einer Arbeitsbewilligung, welche vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann erfasst werden, wenn nach der innerstaatlichen Gesetzgebung ein subjektiver Anspruch auf eine solche Bewilligung besteht (vgl. Urteile BGer 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK können die Beschwerdeführer mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 2.3 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt sodann nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden; dies gilt entsprechend auch für Art. 32 Abs. 1 VRG. Eine mündliche Äusserungsmöglich- keit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündli- chen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit, ihre Standpunkte schriftlich einzubringen; dies sowohl im Verwaltungs- wie auch im Beschwerdeverfahren. Damit sind von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführer sowie der Ärzte keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb ohne Gehörsverletzung im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3) auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann. Schliesslich sei auf Art. 91 VRG hingewiesen, der vorsieht, dass, sofern es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert, das Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung anordnet (Abs. 1). Mündliche Verhandlungen können aber nicht verlangt werden, wenn die Sache offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint (Abs. 1bis). Wie noch aufzu- zeigen sein wird, ist die vor das Kantonsgericht getragene Angelegenheit offensichtlich unbegrün- det. Aus diesem Grund ist dem Begehren der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht stattzugeben.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8

E. 3.1 Die Beschwerdeführer kritisieren in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter nur für die Beschwerdeführerin, nicht aber auch für den Beschwer- deführer zugestellt worden sei, obschon sich dieser auf ein Recht auf Familiennachzug berufen könne.

E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren haben sich beide Beschwerdeführer durch denselben Rechtsver- treter, Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, vertreten lassen. Die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Vollmacht datiert vom 27. Februar 2019. Wenn der hier angefochtene Entscheid am 5. Juni 2019 dem Rechtsvertreter zugestellt wurde, muss sich dies der Beschwerdeführer anrechnen lassen, auch wenn in den Akten nur eine Zustellung für die durch denselben Rechtsver- treter vertretene Beschwerdeführerin erwähnt ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 31. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben hat, weshalb ein allfälliger Zustellungsfehler ohnehin geheilt wäre.

E. 3.3 Der erhobene Vorhalt scheint unter den gegebenen Umständen geradezu rechtsmiss- bräuchlich, weshalb die Beschwerdeführer damit nicht zu hören sind.

E. 4 Als Staatsbürger von Deutschland kann sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen. Auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) nur so weit anwendbar, als das FZA keine abwei- chenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

E. 4.1 Das FZA gewährt neben einem Recht auf Aufenthalt zu einer unselbständigen Erwerbstä- tigkeit und einem Recht auf Niederlassung als Selbständiger (Art. 1 lit. a FZA) auch ein Recht auf Aufenthalt für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c FZA). Dieses Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird nach Art. 6 FZA gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige gewährt. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen diesbezüglich, dass eine Person, die die Staatsan- gehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufent- haltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zustän- digen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familien- angehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltser- laubnis verlangen. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gege- benenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Die VEP bestimmt in Art. 16 zu den bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mitteln, dass die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizeri- schen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Famili- enangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 2).

E. 4.2 Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zur Herleitung: BGE 135 II 265 E. 3.4 ff.) sind die erforderlichen Mittel nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind und solche auch tatsächlich beziehen (BGE 135 II 265 E. 3.7 f.; Urteile BGer 2C_495/2014 vom 26. September 2014 E. 4.4; 2C_737/2014 vom 6. September 2014 E. 1.2; 2C_7/2014 vom 20. Januar 2014 E. 3; 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3.4), soll doch die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, würden beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesens- gemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt (Urteil BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.4.3).

E. 4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von monat- lich CHF 1‘238.- bezieht. Zusätzlich wird ein Betrag von monatlich CHF 434.- direkt an seine Kran- kenversicherung ausbezahlt. Die gestützt auf das ELG ausgerichteten Leistungen belaufen sich somit auf monatlich CHF 1‘672.-. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht über ausreichende finanziel- le Mittel verfügt und die gesetzlichen Voraussetzungen – namentlich Art. 16 Abs. 2 VEP – für die Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin vorliegend ganz klar nicht erfüllt sind.

E. 4.4 Was von den Beschwerdeführern dagegen vorgebracht wird, kann ihnen nicht zum Vorteil gereichen. So ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht über eine zugesicherte Arbeitsstelle verfügt, weshalb kein entsprechendes Einkommen aus dieser Tätigkeit angerechnet werden kann. Dies bereits deshalb, weil unklar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, zu wieviel Stellenprozenten sie arbeiten und wie hoch ihr Einkommen sein wird. Kommt hinzu, dass die heute 52-jährige Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und nach Lage der Akten auch nie eine Arbeitsstelle innehatte, weshalb es für sie schwierig – wenn nicht gar unmöglich – sein dürfte, in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden, die ihren Fähigkeiten entspricht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angibt, geheiratet zu haben, um nicht mehr alleine zu sein und Unterstützung in der Bewältigung des Alltags zu haben. So führt er in seinem Schreiben vom 21. Januar 2019 auch aus, dass seine Ehefrau vielleicht ein paar Stunden putzen gehen oder ältere Leute pflegen könnte, wenn es seine Gesundheit erlaube. Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin, sollte ihr die Einreise in die Schweiz erlaubt und ihr die beantragte EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, den Fokus auf die Pflege, Betreuung und Begleitung ihres Ehemannes legen dürfte und nicht auf die Ausübung einer

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Erwerbstätigkeit. Zudem dürften ein paar Stunden Erwerbstätigkeit in der Reinigung und/oder Altenpflege kaum ausreichen werden, um sowohl die monatlichen EL-Leistungen von insgesamt CHF 1‘672.- wie auch den Fehlbetrag auszugleichen. Auch ändert die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts daran, dass er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen. Sodann vermögen die Beschwerdeführer aus dem von ihnen angerufenen Art. 43 AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten, sieht doch auch diese Bestimmung in ihrer ab 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung vor, dass ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilli- gung nur dann Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach ELG bezieht oder wegen des Familiennach- zugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG). Da das AIG insofern keine günstigere Bestim- mung vorsieht, kommt es vorliegend gar nicht zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Schliesslich sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bedingungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung spätestens bei der Erteilung der Aufent- haltsbewilligung erfüllt sein müssen, besteht doch das Aufenthaltsrecht nur so lange, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA).

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz A.________ zu Recht die Einreise und die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung verweigert hat.

E. 5 Die Beschwerde vom 5. Juli 2019 ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom

31. Mai 2019 zu bestätigen.

E. 6 Die Beschwerdeführer beantragen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege.

E. 6.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom

16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten je nach den Umständen die vollständige oder teilweise Befrei- ung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicher- heiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn die Beschwerdeführer bedürftig sind und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist.

E. 6.2 Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung (namentlich Art. 16 Abs. 2 VEP) an die Beschwerdeführerin vorliegend ganz klar nicht erfüllt sind. Die gegen den Entscheid vom 31. Mai 2019 erhobene

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Beschwerde muss damit als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

E. 6.3 Indessen ist in Anwendung von Art. 129 lit. a VRG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2019 127). II. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen (601 2019 128). III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 12. Dezember 2019/dki Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2019 127 601 2019 128 Urteil vom 12. Dezember 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Yann Hofmann, Daniela Kiener Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt Bruno Kaufmann gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Einreise und Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilli- gung Beschwerde vom 5. Juli 2019 gegen den Entscheid vom 31. Mai 2019 (601 2019 127) Gesuch vom 5. Juli 2019 um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2019 128)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________, geboren im Jahr 1964, deutscher Staatsangehöriger, ist am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist. Er wohnt in C.________ und verfügt über eine EU/EFTA-Niederlassungsbe- willligung C. Am 26. November 2018 heiratete B.________ die im Jahr 1967 geborene türkische Staatsangehö- rige A.________ […]. Diese reiste am 23. Dezember 2018 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein. B. Am 9. Januar 2019 stellte A.________ beim Amt für Bevölkerung und Migration (nachfol- gend: BMA) ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. In der Folge erstellte das BMA am 10. Januar 2019 ein Budget, das einen Fehlbetrag von CHF 2‘136.80 ergab. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 wurde B.________ aufgefordert, zusätz- liche Auskünfte und Unterlagen zu den finanziellen Mitteln der Familie zu den Akten zu reichen. Am 21. Januar 2019 äusserte sich B.________ dahingehend, dass er geheiratet habe, um nicht mehr alleine zu sein. Da er an einer myotonen Dystrophie leide, könne er viele Haushaltsarbeiten nicht mehr selber erledigen. Sein Einkommen reiche momentan aus. Seine Ehefrau werde Deutsch lernen und sich beim RAV anmelden. Wenn es seine Gesundheit erlaube, könne sie viel- leicht ein paar Stunden putzen gehen oder ältere Leute pflegen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 teilte das BMA B.________ mit, dass es beabsichtige, das Aufenthaltsbewilligungsgesuch seiner Ehefrau abzulehnen und diese aus der Schweiz wegzuwei- sen. Dies deshalb, weil (1) das erstellte Budget einen monatlichen Fehlbetrag von CHF 2‘136.80 ergebe, (2) auf den Namen von B.________ Betreibungen in der Höhe von CHF 10‘389.65 regis- triert seien, (3) B.________ Ergänzungsleistungen der AHV/IV beziehe und (4) kein Nachweis für ein Stellenangebot für seine Ehefrau vorliege. Aufgrund dieser Tatsachen seien die Voraussetzun- gen von Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) nicht erfüllt. Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichten B.________ und seine Ehefrau, beide nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, eine Stellungnahme zu der in Aussicht gestellten Aufent- haltsverweigerung und Wegweisung von A.________ ein. Sie wiesen darauf hin, dass B.________ schwer krank sei und eine Rente der Invalidenversicherung beziehe. Er sei dringend auf die mentale Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Zudem sei das vom BMA erstellte Budget nicht korrekt. B.________ beziehe nämlich nicht nur Ergänzungsleistungen, sondern auch eine Invali- denrente sowie eine Rente der deutschen Rentenversicherung. Nachdem auf Verlangen weitere Unterlagen zu den Einkünften eingereicht worden waren, erstellte das BMA am 3. April 2019 ein neues Budget, das einen Fehlbetrag von nunmehr CHF 550.10 ergab. Mit Entscheid vom 31. Mai 2019 wurde A.________ die Einreise und Erteilung der EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges verweigert. Dies in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie der Verordnung vom 22. Mai

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203) und mit der Begründung, dass der Familie weder eine angemessene Wohnung noch genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen würden und damit die Voraussetzungen für den Familiennachzug offensichtlich nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen Entscheid erhoben B.________ und seine Ehefrau, beide nach wie vor vertre- ten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 5. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und B.________ das Recht auf Zusammenführung der Familie zu gewähren respektive A.________ die Einreise in die Schweiz zu erlauben, ihr die EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihr zu erlauben, nach erfolgter Einreise in die Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine öffentliche Verhandlung anzusetzen. Die Beschwerdeführer monieren in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die angefochtene Verfü- gung dem Rechtsvertreter nur für die Beschwerdeführerin, nicht aber auch für den Beschwerdefüh- rer zugestellt worden sei, weshalb die Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer angemessenen Wohnung und genügender finanzieller Mittel nicht schon bei der Einreise der Familienangehörigen erfüllt sein müssten. Vielmehr hätte den Beschwerdeführern eine Frist angesetzt werden können, um diese Bedingungen zu erfüllen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers neu berechnet werden müssten und möglicherweise sogar wegfielen, weil seine Ehefrau nach ihrer Einreise und Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Abschliessend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner schweren Gesundheitsschädigung auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sei. In ihren Bemerkungen vom 8. August 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwer- de. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung massgeblich – im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 Abs. 2 VRG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und sowohl sie als auch die Ärzte des Beschwerdeführers vor Gericht persönlich anzuhören. 2.2. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Entscheid über den Aufenthalt eines Ausländers in einem Land oder dessen Wegweisung ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; ein solcher Entscheid betrifft weder einen zivilrechtlichen Anspruch noch eine strafrechtli- che Anklage im Sinne der genannten Konventionsbestimmung (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4 mit zahl- reichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Es geht in solchen Fällen auch nicht um Verfahren um Erteilung einer Arbeitsbewilligung, welche vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann erfasst werden, wenn nach der innerstaatlichen Gesetzgebung ein subjektiver Anspruch auf eine solche Bewilligung besteht (vgl. Urteile BGer 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK können die Beschwerdeführer mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.3. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt sodann nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden; dies gilt entsprechend auch für Art. 32 Abs. 1 VRG. Eine mündliche Äusserungsmöglich- keit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündli- chen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit, ihre Standpunkte schriftlich einzubringen; dies sowohl im Verwaltungs- wie auch im Beschwerdeverfahren. Damit sind von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführer sowie der Ärzte keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb ohne Gehörsverletzung im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3) auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann. Schliesslich sei auf Art. 91 VRG hingewiesen, der vorsieht, dass, sofern es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert, das Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung anordnet (Abs. 1). Mündliche Verhandlungen können aber nicht verlangt werden, wenn die Sache offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint (Abs. 1bis). Wie noch aufzu- zeigen sein wird, ist die vor das Kantonsgericht getragene Angelegenheit offensichtlich unbegrün- det. Aus diesem Grund ist dem Begehren der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht stattzugeben.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 3. 3.1. Die Beschwerdeführer kritisieren in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter nur für die Beschwerdeführerin, nicht aber auch für den Beschwer- deführer zugestellt worden sei, obschon sich dieser auf ein Recht auf Familiennachzug berufen könne. 3.2. Im Verwaltungsverfahren haben sich beide Beschwerdeführer durch denselben Rechtsver- treter, Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, vertreten lassen. Die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Vollmacht datiert vom 27. Februar 2019. Wenn der hier angefochtene Entscheid am 5. Juni 2019 dem Rechtsvertreter zugestellt wurde, muss sich dies der Beschwerdeführer anrechnen lassen, auch wenn in den Akten nur eine Zustellung für die durch denselben Rechtsver- treter vertretene Beschwerdeführerin erwähnt ist. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 31. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben hat, weshalb ein allfälliger Zustellungsfehler ohnehin geheilt wäre. 3.3. Der erhobene Vorhalt scheint unter den gegebenen Umständen geradezu rechtsmiss- bräuchlich, weshalb die Beschwerdeführer damit nicht zu hören sind. 4. Als Staatsbürger von Deutschland kann sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen. Auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen ist das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) nur so weit anwendbar, als das FZA keine abwei- chenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). 4.1. Das FZA gewährt neben einem Recht auf Aufenthalt zu einer unselbständigen Erwerbstä- tigkeit und einem Recht auf Niederlassung als Selbständiger (Art. 1 lit. a FZA) auch ein Recht auf Aufenthalt für Personen, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c FZA). Dieses Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, wird nach Art. 6 FZA gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige gewährt. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA bestimmen diesbezüglich, dass eine Person, die die Staatsan- gehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufent- haltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zustän- digen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familien- angehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltser- laubnis verlangen. Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gege- benenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen. Die VEP bestimmt in Art. 16 zu den bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mitteln, dass die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Abs. 1). Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizeri- schen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Famili- enangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) berechtigt (Abs. 2). 4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. zur Herleitung: BGE 135 II 265 E. 3.4 ff.) sind die erforderlichen Mittel nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind und solche auch tatsächlich beziehen (BGE 135 II 265 E. 3.7 f.; Urteile BGer 2C_495/2014 vom 26. September 2014 E. 4.4; 2C_737/2014 vom 6. September 2014 E. 1.2; 2C_7/2014 vom 20. Januar 2014 E. 3; 2C_989/2011 vom 2. April 2012 E. 3.3.4), soll doch die Regelung über die Wohnsitznahme nicht erwerbstätiger Personen gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, würden beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesens- gemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt (Urteil BGer 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.4.3). 4.3. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen von monat- lich CHF 1‘238.- bezieht. Zusätzlich wird ein Betrag von monatlich CHF 434.- direkt an seine Kran- kenversicherung ausbezahlt. Die gestützt auf das ELG ausgerichteten Leistungen belaufen sich somit auf monatlich CHF 1‘672.-. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht über ausreichende finanziel- le Mittel verfügt und die gesetzlichen Voraussetzungen – namentlich Art. 16 Abs. 2 VEP – für die Erteilung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin vorliegend ganz klar nicht erfüllt sind. 4.4. Was von den Beschwerdeführern dagegen vorgebracht wird, kann ihnen nicht zum Vorteil gereichen. So ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (noch) nicht über eine zugesicherte Arbeitsstelle verfügt, weshalb kein entsprechendes Einkommen aus dieser Tätigkeit angerechnet werden kann. Dies bereits deshalb, weil unklar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, zu wieviel Stellenprozenten sie arbeiten und wie hoch ihr Einkommen sein wird. Kommt hinzu, dass die heute 52-jährige Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und nach Lage der Akten auch nie eine Arbeitsstelle innehatte, weshalb es für sie schwierig – wenn nicht gar unmöglich – sein dürfte, in der Schweiz eine Arbeitsstelle zu finden, die ihren Fähigkeiten entspricht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer angibt, geheiratet zu haben, um nicht mehr alleine zu sein und Unterstützung in der Bewältigung des Alltags zu haben. So führt er in seinem Schreiben vom 21. Januar 2019 auch aus, dass seine Ehefrau vielleicht ein paar Stunden putzen gehen oder ältere Leute pflegen könnte, wenn es seine Gesundheit erlaube. Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin, sollte ihr die Einreise in die Schweiz erlaubt und ihr die beantragte EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, den Fokus auf die Pflege, Betreuung und Begleitung ihres Ehemannes legen dürfte und nicht auf die Ausübung einer

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Erwerbstätigkeit. Zudem dürften ein paar Stunden Erwerbstätigkeit in der Reinigung und/oder Altenpflege kaum ausreichen werden, um sowohl die monatlichen EL-Leistungen von insgesamt CHF 1‘672.- wie auch den Fehlbetrag auszugleichen. Auch ändert die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nichts daran, dass er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seine Ehefrau in die Schweiz nachzuziehen. Sodann vermögen die Beschwerdeführer aus dem von ihnen angerufenen Art. 43 AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten, sieht doch auch diese Bestimmung in ihrer ab 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung vor, dass ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilli- gung nur dann Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach ELG bezieht oder wegen des Familiennach- zugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG). Da das AIG insofern keine günstigere Bestim- mung vorsieht, kommt es vorliegend gar nicht zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Schliesslich sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bedingungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung spätestens bei der Erteilung der Aufent- haltsbewilligung erfüllt sein müssen, besteht doch das Aufenthaltsrecht nur so lange, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz A.________ zu Recht die Einreise und die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung verweigert hat. 5. Die Beschwerde vom 5. Juli 2019 ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom

31. Mai 2019 zu bestätigen. 6. Die Beschwerdeführer beantragen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. 6.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom

16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten je nach den Umständen die vollständige oder teilweise Befrei- ung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicher- heiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn die Beschwerdeführer bedürftig sind und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist. 6.2. Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung (namentlich Art. 16 Abs. 2 VEP) an die Beschwerdeführerin vorliegend ganz klar nicht erfüllt sind. Die gegen den Entscheid vom 31. Mai 2019 erhobene

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Beschwerde muss damit als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 6.3. Indessen ist in Anwendung von Art. 129 lit. a VRG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2019 127). II. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen (601 2019 128). III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 12. Dezember 2019/dki Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: