Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 33 601 2018 34 Urteil vom 27. März 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen SICHERHEITS- UND JUSTIZDIREKTION, Vorinstanz C.________, Beschwerdegegner Gegenstand Straf- und Massnahmenvollzug – Aufsichtsbeschwerde Beschwerde vom 31. Januar 2018 gegen den Entscheid vom
15. Dezember 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) derzeit in den Anstalten von Bellechasse inhaftiert ist; dass der Beschwerdeführer bei der Sicherheits- und Justizdirektion (Vorinstanz) eine Aufsichtsbe- schwerde gegen C.________ und gegen seinen Sozialbetreuer einreichte, welche er auf den
27. Juni 2017 datierte und welche am 4. Juli 2017 der schweizerischen Post übergeben wurde; dass er die Aufsichtsbeschwerde bezüglich C.________ im Wesentlichen damit begründete, dass dieser anlässlich einer Aussprache vom 14. Juni 2017 wiederholt Drohungen gegen ihn ausge- sprochen habe. Seiner Aufsichtsbeschwerde legte er insbesondere Notizen zu diesem Gespräch bei ("Gesprächsverlauf der 'Aussprache' mit C.________ vom 14. Juni 2017 [gekürzt]"); dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Dezember 2017 die Aufsichtsbeschwerde betreffend C.________ abgewiesen und betreffend den Sozialbetreuer als gegenstandslos abgeschrieben hat. Zudem legte sie dar, dass jene (weitere) Aufsichtsbeschwerde, die am 27. Juni 2017 bezüg- lich des Strafvollzugsplans eingereicht wurde, Gegenstand eines separaten Verfahrens bilde; dass der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt in der Sache insbesondere die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides. Die Aufsichtsbeschwerde betreffend C.________ sei gutzuheissen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt er die umgehende Versetzung in den offenen Strafvollzug und die umgehende bedingte Entlassung. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner seien diverse Zeugen einzuvernehmen. Er präzisiert schliesslich, dass sich seine Beschwerde ausschliesslich auf die Aufsichtsbeschwerde betreffend C.________ beziehe; der Entscheid zum Sozialbetreuer bleibe unangefochen und die Aufsichts- beschwerde zum Vollzugsplan bilde bekanntlich Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens; dass C.________ mit Stellungnahme vom 26. Februar 2018 sinngemäss auf Abweisung der Be- schwerde schliesst; dass auch die Vorinstanz am 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; dass sich der Beschwerdeführer am 16. März 2018 erneut spontan vernehmen lässt; erwägend, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens prüft, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. Urteile BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 1.2; 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 1; siehe auch Urteil KG FR 602 2016 144 vom 25. Januar 2018 insbesondere E. 2, mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 136 V 7 E. 2; 135 V 124 E. 3.1; Urteil BGer 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 1);
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass vorliegend das bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stehende und in casu einschlägige kan- tonale Gesetz vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse (ABelG; SGF 341.1.1) in dessen Art. 33 vorsah, dass jede Person das Recht hat, sich über das Verhalten eines Angestell- ten der Anstalten oder über Gefangene oder Verwahrte zu beschweren (Abs. 1). Die Beschwerden müssen innert zehn Tagen nach der Kenntnisnahme des beanstandeten Verhaltens an C.________ gerichtet werden (Abs. 2). Beschwerden gegen C.________ müssen innert derselben Frist direkt an die Direktion, der die Anstalten angehören – mithin an die Vorinstanz – gerichtet werden (Abs. 3). Ferner verweist Art. 34 Abs. 2 ABelG auf die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). Nach Art. 27 Abs. 2 VRG endet die Frist am nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag fällt; dass sich der Beschwerdeführer vorliegend über das Verhalten C.________s beschwerte, welches dieser anlässlich des Gespräches vom 14. Juni 2017 an den Tag gelegt habe, und dass er damit selbstredend unmittelbar an diesem Gespräch von dem von ihm beanstandeten Verhalten Kennt- nis nahm; dass die zehntägige Frist nach Art. 33 Abs. 3 ABelG zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bei der Vorinstanz damit am Montag, 26. Juni 2017 ablief; dass jedoch der Beschwerdeführer die Aufsichtsbeschwerde an die Vorinstanz auf den
27. Juni 2017 datierte, und diese Beschwerde zudem gemäss dem Poststempel auf dem Um- schlag erst am 4. Juli 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde; dass sich damit die Aufsichtsbeschwerde an die Vorinstanz als verspätet erweist. Die Vorinstanz hätte daher auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintreten dürfen, da diese nicht rechtzeitig erhoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. März 2018 vorbringt, dass es ihm nicht vorgehalten werden könne, dass die Anstalten von Bellechasse seine Beschwerde erst am
4. Juli 2017 der Post übergeben hätten, muss dies nicht weiter geprüft werden, da die Beschwer- defrist wie erwähnt bereits am 26. Juni 2017 ablief und die Beschwerde unbestrittenerweise auf den 27. Juni 2017 datiert ist. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe zur Wiederherstellung der Frist geltend gemacht. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe vom 16. März 2018 dar, dass er die Aufsichtsbeschwerde bereits am Nachmittag des 14. Juni 2017 mündlich gegenüber der Verwaltungskommission geäussert habe. Er kann hieraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei der Aufsichtsbeschwerde um ein schriftliches Verfahren handelt (siehe Art. 34 Abs. 2 ABelG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 VRG) und zudem nach Art. 28 VRG eine Frist (nur) dann als eingehalten gilt, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht wird; dass indessen von einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus prozessualen Gründen abzusehen ist (siehe BGE 139 V 72 E. 4; Urteil BGer 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.3; beide mit Hinweisen); dass zudem auf die Anträge des Beschwerdeführers auf umgehende Versetzung in den offenen Strafvollzug und umgehende bedingte Entlassung ohnehin nicht eingetreten werden kann, da diese Rechtsbegehren über das Anfechtungsobjekt hinausgehen; dass ferner auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Zeugen abzuweisen ist, da diese am feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3);
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass im Ergebnis die Beschwerde (601 2018 33) abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einge- treten werden kann; dass schliesslich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; neben vielen auch Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b); dass die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nach dem Vorgesagten als aus- sichtslos zu bezeichnen ist und demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Ernennung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als amtlicher Rechtsbeistand abzu- weisen ist (601 2018 34); dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann (601 2018 33). II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als amtlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen (601 2018 34). III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 27. März 2018/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin