Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Straf- und Massnahmenvollzug
Sachverhalt
A. A.________ wurde mit Urteil des G.________ Gerichts vom 18. Oktober 2013 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (B.________) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren mit Vollzug in einer Strafkolonie mit strengen Haftbedingungen verurteilt. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 erklärte das Strafgericht des Sensebezirks das russische Urteil auch in der Schweiz als vollstreckbar und passte die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf 7.5 Jahre an. Das definitive Ende der Strafdauer erfolgt am 7. Juli 2020, sodass die Mindeststrafdauer von zwei Dritteln, welche für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorausgesetzt wird, am 7. Januar 2018 erreicht wurde. B. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2017 empfahl die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (nachfolgend KBSAG) im Rahmen der Genehmigung des Vollzugsplans, A.________ psychiatrisch begutachten zu lassen. Ein ent- sprechendes Gutachten wurde vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (ASMVG; seit 1. Januar 2018: Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe [JVBHA], nachfolgend Vorinstanz) mit Schreiben vom 21. Juli 2017 in Auftrag gegeben. Gestützt auf dieses psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. C.________ vom 19. November 2017, die eingeholten Stellungnahmen, insbesondere jene der KBSAG vom 6. Dezember 2017, und die übrigen Akten verweigerte die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 die bedingte Entlassung von A.________. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellte den Antrag auf umgehende bedingte Entlassung; eventualiter sei er nach erfülltem Vollzugsplan bedingt zu entlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte Beweisanträge. Am 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem seiner Beweis- anträge einen Therapieverlaufsbericht von Dr. phil. D.________ ein. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E. Am 26. April 2018 informierte A.________ das Kantonsgericht, dass das in E.________ gegen ihn an die Hand genommene Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern (B.________) sowie verbotener Pornografie eingestellt wurde. F. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.1 Gemäss Art. 74 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; SGF 340.1), in Kraft seit dem 1. Januar 2018, sind Beschwerden gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer Strafe direkt beim Kantonsgericht zu
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 erheben. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes erfolgte und bei der Direktion keine Beschwerde eingegangen ist, ist Art. 74 Abs. 3 SMVG im vor- liegenden Fall anwendbar (Art. 79 SMVG) und das Kantonsgericht somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Ver- waltungsrechtspflege, VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmit- tels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Ver- bindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Ein Kostenvorschuss wurde nicht einverlangt (Art. 143 Abs.
E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemes- senheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwer- degrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entspre- chend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.
E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vor- instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und in der Folge Art. 86 StGB verletzt, da bei der Beurteilung der bedingten Entlassung nicht alle wesentli- chen Umstände berücksichtigt worden seien. Der Entscheid der Vorinstanz berufe sich einzig auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 19. November 2017, womit die Vorinstanz die bereits erfolgten Begutachtungen, namentlich das in Russland im Jahr 2013 erstellte Gutachten, die kriminologische Evaluation vom 22. Juni 2017 sowie die Ansichten des betreuenden Psychologen Dr. phil. D.________ missachte. Das Gutachten von Dr. med. C.________ widerspreche diesen Abklärungen in krasser Weise, zudem erweise es sich in seiner Gesamtheit als voreingenommen, fehlerhaft und unprofessionell. Neben allgemeinen Kritikpunkten zum Gutachter selbst sowie zur von diesem für die Begutachtung aufgewendeten Zeit, fügt der Beschwerdeführer ebenfalls an, er habe festgestellt, dass einige Aussagen hinzugefügt bzw. abgeändert worden seien. Ferner führt er insbesondere bezüglich des Rückfallrisikos sowie seiner Vorgeschichte aus, das Gutachten würde den bisherigen Erkenntnissen widersprechen und sei nicht geeignet, als Grundlage für die Verweigerung der bedingten Entlassung zu dienen. So sei darin beispielsweise nicht berücksichtigt worden, dass er vor seiner Verhaftung während drei Jahren straffrei blieb und sich von seinem früheren Leben distanziert habe, was klarerweise für ein geringeres Rückfallrisiko spreche. Neben der falschen Einschätzung des Rückfallrisikos und der Vorgeschichte wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem vor, dem laufenden Strafverfahren im Kanton E.________ beim Entscheid über die bedingte Entlassung zu grosse Bedeutung beigemessen zu haben. Seine zukünftigen Lebensumstände seien zum jetzigen Zeitpunkt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht unbekannt. So werde er bei seiner Mutter unterkommen und schnellstmöglich arbeiten wollen. Die Möglichkeit eines baldigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (als Folge des in E.________ noch anhängigen Verfahren wegen sexueller Handlungen gegen Kinder zu Lasten F.________) sei im Übrigen für den Entscheid über die bedingte Entlassung nicht von Bedeutung,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 da er den vorzeitigen Antritt sowie die stationäre Massnahme ablehne und sich der behandelnde Psychologe für eine ambulante Massnahme ausspreche.
E. 2.1.2 Gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers wendet die Vorinstanz ein, es liege am zu- ständigen E.________ Gericht, welches das dort noch anhängige Strafverfahren beurteilen muss, darüber zu entscheiden, ob die Ausführungen im zur Diskussion stehenden Gutachten von Dr. med. C.________ fehler- oder mangelhaft seien. Für die Vorinstanz sei hauptsächlich das Rückfallrisiko von Bedeutung und diesbezüglich seien die Erläuterungen des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig. Es habe eine ungünstige Legalprognose bestanden, die ausserdem ein bedeutsames Rechtsgut – nämlich die sexuelle Integrität von Kindern – betreffe, was klarerweise zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen müsse. Die Empfehlung des Gutachters im Rahmen des E.________ Strafverfahrens spiele bei der Beurteilung der bedingten Entlassung insofern eine Rolle, als die Möglichkeit der Anordnung einer stationären Therapie auch ohne vorzeitigen Massnahmenvollzug bestünde. Die Vorinstanz stellt im Übrigen in Frage, ob die Einschätzungen von Dr. phil. D.________ als behandelndem Psychologen objektiv seien. Ferner bringt sie vor, dass sowohl das russische als auch das kriminologische Gutachten in Unkenntnis der Akten des E.________ Strafverfahrens ergangen seien, sodass deren Resultate nur schon aus diesem Grund von den Schlussfolgerungen von Dr. med. C.________ abweichen könnten. Zu den drei Jahren, die der Beschwerdeführer deliktfrei verbracht haben soll, führt die Vorinstanz aus, diese seien dem Gutachter durchaus bekannt gewesen und ins Gutachten eingeflossen. Allerdings sei dazu zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit mehrere Monate in Untersuchungshaft befunden habe.
E. 2.1.3 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er nach Art. 86 StGB bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlas- sung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Als letzte Stufe des Strafvollzugs soll sie dem Entlassenen dazu dienen, den Umgang mit der Freiheit zu erlernen. Diesem spezial- präventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persön- lichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Ein- stellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Bei der Beurteilung dieser Legalprognose kommt der zuständi- gen Behörde Ermessen zu. Nicht jede noch so entfernte Gefahr rechtfertigt es, die bedingte Ent- lassung zu verweigern. Die Ablehnung ist durch konkrete, gewichtige Anhaltspunkte zu belegen, die für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen und das Restrisiko als unvertretbar erscheinen lassen. Wird auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichtet und die günstige Legalprognose allein gestützt auf ein Element verneint, kann dies eine Ermessens- überschreitung darstellen (BGE 133 IV 201 E. 3.2; Urteile BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2; 6B_836/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2.2; 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; Urteil VGer ZH VB.2016.00174 vom 14. September 2016 E. 2.3 m.w.H.). Obwohl die Entscheidkompetenz für die bedingte Entlassung bei der Vollzugsbe- hörde, vorliegend der JVBHA, verbleibt, ist der Stellungnahme der Kommission aufgrund derer pluridisziplinären Ausgestaltung eine hohe Gewichtung einzuräumen (Urteile BGer 6B_584/2012
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 vom 10. Mai 2013 E. 2.3; 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3; Urteil KG FR 601 2014 65 vom
14. Oktober 2014 m.w.H.). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unter- liegt dies zwar der freien richterlichen Beweiswürdigung, allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen davon abweichen (Art. 10 Abs. 2 StPO bzw. Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. e VRG; BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 m.w.H.). Er- scheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es bei Bedarf ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweis- erhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3).
E. 2.2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz bei Dr. med. C.________ ein Gut- achten eingeholt und ihren Entscheid mehrheitlich darauf bzw. auf die damit in engem Zusammen- hang stehende Empfehlung der KBSAG vom 6. Dezember 2017 abgestellt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieses Gutachten nicht zu bemängeln. Es nimmt eine umfassende Würdigung der Situation vor und zieht dabei auch die vorgängigen Beurteilungen (russisches Gutachten aus dem Jahre 2013, kriminologische Evaluation vom 22. Juni 2017, Aus- künfte vom behandelnden Psychologen Dr. phil. D.________) mit ein, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Begründung hauptsächlich Bezug nimmt (vgl. dazu Gutachten, S. 20 ff. sowie abschliessende Beurteilung, S. 69 ff., Ziff. 5; S. 49 ff.). Der im Gutachten festgestellte Sachverhalt deckt sich im Übrigen mit demjenigen, der sich den übrigen Akten entnehmen lässt, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Aussagen abgeändert oder hinzugefügt worden seien, nicht nachvollziehbar ist. Soweit im Gutachten beispielsweise festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer vom Sozialdienst in den Anstalten von Bellechasse darauf hingewiesen worden sei, dass eine deliktspezifische Behandlung sinnvoll sei (vgl. dazu Gutachten, S. 68), ist damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – noch nichts darüber gesagt, wer die psychologische Betreuung als solche (aus welchen Gründen auch immer) initiiert hat. An anderer Stelle im Gutachten wird durchaus auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer seine psychologische Betreuung selbst gewünscht und anfänglich auch selbst bezahlt hat (Gutachten, S. 49, Ziff. 3.1.). Die gleiche Sachverhaltsdarstellung ergibt sich sodann auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten kriminologischen Evaluation (vgl. S. 3 oben) und wurde von der Vorinstanz auch in ihre Gesamtabwägung einbezogen und grundsätzlich positiv bewertet (Entscheid vom 19. Dezember 2017, S. 5, Ziff. 5.2.). Soweit in den Sachverhaltsfeststellungen des Gutachtens zudem sowohl festgehalten wurde, wann die letzte Tat stattgefunden haben soll, als auch wann der Beschwerdeführer verhaftet wurde (Juni 2009 bzw. Januar 2013, vgl. Gutachten, S. 6), kann der Vorinstanz im Übrigen beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche Straffreiheit von drei Jahren bis zu seiner Verhaftung seien dem Gutachter bekannt gewesen und demnach auch in die Beurteilung miteingeflossen. Im Übrigen hat sie in ihrem Entscheid selbst darauf Bezug genom- men, indem sie im Zusammenhang mit den Vorstrafen festhielt, dem Strafregisterauszug würden sich keine weiteren Verurteilungen entnehmen lassen (Entscheid, S. 5, Ziff. 5.1). Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, dieses Element in ihrem Entscheid ausser Acht gelassen zu haben. In Bezug auf die Bestreitung der im Gutachten dargelegten Vorgeschichte erhellt sodann nicht, worauf der Beschwerdeführer seine Vorbringen abstützt. Das Gutachten hält unter Nennung ver-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 schiedener Kriterien fest, weshalb im vorliegenden Fall von einer vielfältigen sexuellen Gewalt auszugehen ist und gelangt unter Einbezug der Tatsache, dass sich die sexuellen Missbrauchs- handlungen zulasten der beiden Kinder (B.________ sowie F.________) über mehrere Jahre hingezogen haben, schliesslich zum Ergebnis, dass ein chronischer Verlauf sexueller Gewalt vorliege. Dieser Rückschluss ist weder in tatsächlicher noch in fachlicher Hinsicht zu beanstanden, zumal sich den Akten, insbesondere auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Dr. phil. D.________ vom 19. Januar 2018, keine Hinweise auf eine anders gelagerte Vorgeschichte entnehmen lassen. Sollte der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgehen, dass es sich beim Begriff der sexuellen Gewalt um den Einsatz von körperlichem Zwang handelt, wird auf die im Gutachten verwendete Definition von sexueller Gewalt als „tatsächlicher, versuchter oder angedrohter sexueller Kontakt mit einer Person, die dem nicht zustimmt oder nicht zustimmen kann“ (Gutachten, S. 61) verwiesen. Schliesslich wird an anderer Stelle im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seinen Taten wohl keinen körperlichen Zwang angewendet habe (Gutachten, S. 79). Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter sei voreingenommen gewesen bzw. habe sich unprofessionell verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gutachten und den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Auch handelt es sich bei den behaupteten angeblichen Bemerkungen des Gutachters anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers eher um allgemeine Aussagen, die als solche nicht per se auf eine Voreingenommenheit gegen- über dem Beschwerdeführer schliessen lassen (vgl. hierzu ferner auch die nachfolgende Erwä- gung 3.2). Das psychiatrische Gutachten vom 19. November 2017 von Dr. med. C.________ ist aus den ge- nannten Gründen somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
E. 2.2.2 Eine Abweichung vom genannten Gutachten ist in Fachfragen – wie erwähnt – zulässig, wenn nicht sogar geboten, wenn triftige Gründe vorliegen, die die Glaubwürdigkeit des genannten Gutachtens ernsthaft zu erschüttern vermögen. Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss das Vorliegen solcher Gründe, wenn er ausführt, das Gutachten vom 19. November 2017 widerspre- che den Einschätzungen des russischen Gutachtens aus dem Jahre 2013 sowie der kriminologi- schen Evaluation vom 22. Juni 2017 und auch den Ansichten von Dr. phil. D.________. Bezüglich der im russischen Gutachten festgehaltenen und vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde wiedergegebenen Diagnose ist zu bemerken, dass dieses Gutachten in erster Linie im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit erstellt wurde und somit nichts über die Rückfallgefahr aussagt (vgl. dazu act. 01037). Zudem ist mit der Vorinstanz nicht davon auszuge- hen, dass diese Diagnose in Kenntnis der Akten des in E.________ noch hängigen Strafverfahrens erstellt wurde. Da das Gutachten darüber hinaus schon mehrere Jahre zurückliegt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, unter Bezugnahme darauf Zweifel an der Glaubwürdigkeit des aktuellen Gutachtens vom 19. November 2017 zu erwecken. Solche Umstände, die die Glaubwürdigkeit des genannten Gutachtens ernsthaft erschüttern könnten, lassen sich sodann auch nicht der vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführten kriminologischen Evaluation vom
22. Juni 2017 entnehmen. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf die darin enthaltende Einschätzung des Rückfallrisikos als „mässig“ abgestellt hat, ist dies aus mehreren Gründen nachvollziehbar. Einerseits ist diese Evaluation, wie von der Vorinstanz dargelegt, bei weitem nicht so umfangreich wie das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, insbesondere was die psychiatrischen bzw. medizinischen Diagnosen betrifft. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass es sich dabei einzig um eine anstaltsinterne Einschätzung handelt, welche in keiner Weise mit dem aktuellen Gutachten vergleichbar ist. Dies zeigt sich auch daran,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 dass die KBSAG trotz (oder gerade wegen) dieser Evaluation die Empfehlung abgab, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (vgl. act. 04001). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Einschätzungen des behandelnden Psychologen Dr. phil. D.________ ins Recht führt, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Ansichten, wie bereits erwähnt, als Fremdauskünfte direkt ins Gutachten vom 19. Dezember 2017 eingeflossen sind (vgl. Gutachten, S. 49 ff.), sodass nicht erhellt, inwiefern das mit der Beschwerde eingereichte Schrei- ben vom 19. Januar 2018 von Dr. phil. D.________ bzw. der Therapieverlaufsbericht zuhanden der Staatsanwaltschaft E.________ (vgl. dazu Beweisantrag unter E. 2.3.1) ein Abweichen vom Gutachten begründen könnten. Im Übrigen sind die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Objektivität der Einschätzungen von Dr. phil. D.________ nicht von der Hand zu weisen. Auch wenn dieser den Beschwerdeführer seit einiger Zeit regelmässig betreut und dessen Einschätzungen somit auf dem neusten Stand sind, handelt es sich beim genannten Bericht vom
19. Januar 2018 um ein an den Beschwerdeführer direkt adressiertes Schreiben über die Psychotherapieevaluation, welches bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung bereits aus diesem Grund zurückhaltend zu würdigen wäre. Denn einem Privatgutachten – wenn man das vorliegende Dokument überhaupt als solches ansehen kann – kommt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht der gleiche Stellenwert zu wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.2, bestätigt in Urteil BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.3). Im Zusammenhang mit der Frage, welcher Stellenwert der Einschätzung von Dr. phil. D.________ zukommt, ist ferner nicht ausser Acht zu lassen, dass ein Gutachten grundsätzlich durch eine „sachverständigen Person“ zu erstellen ist (vgl. dazu beispielsweise Art. 46 Abs. 1 Bst. c VRG, Art. 182 StPO, Art. 62d Abs. 2 StGB, wobei sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung als auch die Lehrmeinungen in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen dazu tendieren, dass es sich dabei in aller Regel um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handeln sollte (vgl. dazu BGE 140 IV 49 E. 2, welcher die Frage im Zusammenhang mit Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB beantwortet), was bei Dr. phil. D.________ nicht der Fall ist. Unabhängig davon vermag das eingereichte Schreiben die Glaubwürdigkeit des aktuellen Gutachtens schon alleine deshalb nicht ernsthaft in Frage zu stellen, da der behandelnde Psychologe das von ihm als „gering“ einge- schätzte Rückfallrisiko offenbar von gewissen Rahmenbedingungen abhängig macht (Verbüssung der Strafe bzw. mindestens zweijährige Therapiebehandlung), während das Gutachten vom
19. November 2017 stattdessen das unbehandelte Rückfallrisiko beurteilt.
E. 2.2.3 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände sind somit weder alleine noch ge- samthaft geeignet, die Glaubwürdigkeit des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom
19. November 2017 zu erschüttern. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, bei der Beurteilung der Rückfallgefahr im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung vom psychiatrischen Fachgutachten vom 19. November 2017 abzuweichen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit vollständig und korrekt festgestellt. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet und demnach abzuweisen.
E. 2.3.1 Da das Kantonsgericht – wie soeben aufgezeigt – zur Überzeugung gelangt, der rechts- erhebliche Sachverhalt sei genügend geklärt, vermag der vom Beschwerdeführer beantragte Bei- zug der Antworten von Dr. phil. D.________ zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft E.________ (datiert vom 10. Februar 2018) die Überzeugung des Gerichts nicht mehr zu ändern, weshalb der entsprechende Beweisantrag vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Zwar nimmt er in diesem Zusammenhang (erstmals) auch zum unbehandelten Rückfallrisiko
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Stellung, jedoch vermag diese Einschätzung, wonach das Rückfallrisiko „bereits heute als deutlich geringer […] als etwa im psychiatrischen Gutachten formuliert“ sei, die durch das Gutachten vom
19. November 2017 gewonnene Überzeugung nicht zu verändern. Die von Dr. phil. D.________ als das Rückfallrisiko mindernden, explizit genannten „weiteren Sachverhalte“ waren schon bei der Erstellung des Gutachtens vom 19. November 2017 bekannt. Überdies sind diese Einschätzungen mit den gleichen Zweifeln bezüglich Objektivität behaftet wie der bereits erwähnte Therapiebericht vom 19. Januar 2018. Alleine schon die Bemerkung, der Verlaufsbericht fusse „auf Selbstberichten des Patienten, seiner zunehmenden Selbstreflexion und einer gegenseitigen transparenten Kommunikation und tragenden therapeutischen Beziehung“ (vgl. Verlaufsbericht vom
10. Februar 2018, Ziff. 10) wirft Bedenken auf, sodass dieser – zumindest im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung – ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen wäre.
E. 2.3.2 Da der Sachverhalt bereits durch andere Beweismittel genügend abgeklärt werden konnte, und es aus den oben genannten Gründen auch nicht erforderlich ist, im vorliegenden Verfahren die Antworten zum Fragenkatalog beizuziehen, ist auch die beantragte Einvernahme von Dr. phil. D.________ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (Art. 46 Abs. 2 VRG).
E. 2.4 Betreffend den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte dem laufenden Straf- verfahren in E.________ zu hohe Bedeutung beigemessen, lässt sich dem Entscheid vom
19. Dezember 2017 Folgendes entnehmen: Einerseits nimmt die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Vorlebens auf den Tatvorwurf im genannten Verfahren Bezug. Andererseits wird das laufende Verfahren auch bei den zukünftigen Lebensumständen des Beschwerdeführers diskutiert, da im Zusammenhang mit diesem Verfahren die Möglichkeit eines baldigen Vollzugs einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB besteht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz bei diesem Prognoseelement auch dessen Vorhaben, nach seiner (bedingten) Entlassung vorläufig bei seiner Mutter unterzukommen und so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle zu finden. Da das noch hängige Strafverfahren je nach Ausgang (Freispruch, Strafe, Anordnung einer [stationären Massnahme] etc.) durchaus Auswirkungen auf die zukünftige Lebensgestaltung des Beschwerdeführers haben kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse als unklar und somit legalprognostisch nicht als positiv beurteilt hat. Vor diesem Hintergrund kann ihr weder eine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung noch ein -missbrauch vorgeworfen werden. Selbst wenn das in E.________ anhängige Strafverfahren in Anwendung der grundsätzlich geltenden Unschuldsvermutung gänzlich ausser Acht zu lassen wäre, könnte der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine klar geäusserte ablehnende Haltung gegenüber einer stationären Massnahme sowie auch seine finanziellen Mittel lassen vermuten, dass er nach seiner Entlassung – wenn überhaupt – höchstens eine ambulante Therapie auf freiwilliger Basis besuchen würde, womit die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines weiteren Delikts gleich bzw. allenfalls sogar höher einzuschätzen wäre als bei der von der Vorinstanz angenommenen Sachlage (unbekannte zukünftige Lebensumstände). Auch bezüglich der Gewichtung der dreijährigen Straffreiheit kann der Vorinstanz keine rechtsver- letzende Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung vorgeworfen werden, zumal sich nicht abschliessend feststellen lässt und auch im Gutachten in Frage gestellt wird (S. 62 oben), ob der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Zeit aus eigenem Willen straflos blieb oder vielmehr in Ermangelung entsprechender Möglichkeiten, so beispielsweise während seiner gut sechsmonatigen Haft bzw. aufgrund der Weigerung eines der betroffenen Kinder (Gutachten, S. 6 f., 15).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14
E. 2.5 Da die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände korrekt festgestellt und einer Gesamtwürdigung unterzogen hat, ohne den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen, ist die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das vorliegend auf dem Spiel stehende bedeutsame Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern rechtfertigt sich die Ausnahme von der in der Regel zu gewährenden, bedingten Entlas- sung umso mehr. Wie von der Vorinstanz dargelegt, überwiegt das Sicherheitsinteresse bzw. das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit in der Gesamtwürdigung. Der Beschwerdeführer dringt weder mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung noch der Verletzung von Art. 86 StGB durch. Insofern als die bedingte Entlassung vorliegend zu Recht verweigert wurde, liegt auch keine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV bzw. Art. 5 EMRK vor, sodass die entsprechende Rüge ebenfalls abzuweisen ist.
E. 3.1.1 Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2017 bringt der Beschwerdeführer in einem weiteren Punkt schliesslich vor, es sei ihm keine Gelegenheit einge- räumt worden, sich zum Gutachten zu äussern bzw. Ergänzungsfragen zu stellen, womit sein An- spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 57 VRG, Art. 29 Abs. 2 und 3 KV, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt worden sei.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz hält dem mit Stellungnahme vom 22. Februar 2018 entgegen, das ehema- lige ASMVG hätte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2017 eine Frist zur Einrei- chung von zusätzlichen Fragen an Dr. med. C.________ gestellt. Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ habe ihm im Rahmen des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung diese Möglichkeit geboten. Schliesslich hätte der Betroffene auch anlässlich der Anhörung vom
20. November 2017 beim Präsidenten der KBSAG die Möglichkeit gehabt, diesem allfällige Be- merkungen zum Gutachten mitzuteilen.
E. 3.1.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gehörsverletzung ist auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Zwar mag zu bezweifeln sein, ob der Beschwer- deführer am Tag der Anhörung (20. November 2017) bereits über den Inhalt des Gutachtens vom
19. November 2017 Bescheid wusste, allerdings hatte er bereits vor Erstellung des Gutachtens die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2017 über die Erstellung des Gutachtens infor- miert wurde (act. 11146), woraufhin er mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Eingang am 24. Juli 2017) darum ersuchte, dass hierfür eine Person mit deutschsprachigem Hintergrund eingesetzt wird. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (act. 11150) liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich die Fragen an den Gutachter zukommen (act. 03001) und gab ihm die Gelegenheit, zusätzliche Fragen zu stellen bzw. Bemerkungen anzubringen. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit hin, den Ausstand des Gutachters zu verlangen. Gemäss den Akten verzichtete der Beschwerdeführer jedoch gänzlich darauf, sich zum Gutachter bzw. zu den Fragen zu äussern (sein nächstes Schrei- ben vom 8. August 2017 befasste sich mit einer anderen Thematik, vgl. dazu act. 11153). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist demnach als unbegründet abzuweisen.
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E. 3.2.1 In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zudem auch die Verletzung von Art. 21 VRG. Gemäss dieser Bestimmung muss eine Person, die einen Entscheid zu treffen oder dabei mitzuwirken hat, von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand treten, u.a. wenn sie in anderer Eigenschaft früher in der Sache tätig war (Bst. c), wenn zwischen ihr und einer Partei enge Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsver- hältnis besteht (Bst. e) oder wenn andere ernsthafte Gründe Zweifel an ihrer Unparteilichkeit auf- kommen lassen können (Bst. f). Der Beschwerdeführer sieht die Verletzung dieser Ausstandsregel einerseits darin, dass der Direktor der Anstalten von Bellechasse trotz einer laufenden Aufsichts- beschwerde gegen ihn (welche zwischenzeitlich vom I. Verwaltungsgerichtshof mit Urteil 601 2018 33/34 vom 27. März 2018 abgewiesen wurde) mit Schreiben vom 24. November 2017 zur beding- ten Entlassung Stellung nahm bzw. als Mitglied der KBSAG an der Sitzung vom 6. Dezember 2017 teilnahm, wobei in beiden Fällen auf die Abweisung der bedingten Entlassung geschlossen wurde. Darüber hinaus sieht der Beschwerdeführer insbesondere auch Art. 21 Abs. 1 Bst. e VRG verletzt, da der Direktor der Anstalten von Bellechasse gemäss Art. 2 Bst. d der kantonalen Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (nachfolgend Verordnung über die KBSAG; SGF 340.32, aus- ser Kraft per 1. Januar 2018; neu im SMVG geregelt) zwingend Mitglied der KBSAG sein musste. Er bringt vor, der Direktor einer Strafanstalt und der Insasse der betreffenden Anstalt stünden ohne Zweifel in einem besonderen Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis. Da der Stellungnahme der KBSAG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine hohe Gewichtung einzuräumen sei und die zuständige Behörde davon nur aus guten Gründen abweichen könne, wirke die KBSAG beim Urteil über die bedingte Entlassung entscheidend mit. Aus diesen Gründen sei durch Art. 2 Bst. d der Verordnung über die KBSAG in einer Vielzahl von Fällen Art. 21 VRG verletzt worden, soweit es sich bei der betreffenden Angelegenheit um einen Insassen der Anstalten Bellechasse gehandelt habe und die Direktion der Anstalten nicht in den Ausstand getreten sei. Hierbei sei da- ran zu erinnern, dass der Direktor der Anstalten von Bellechasse auch seit Inkrafttreten des neuen SMVG weiterhin Mitglied der KBSAG sein dürfe.
E. 3.2.2 Im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde, welche der Beschwerdeführer gegen den Direktor der Anstalten von Bellechasse eingereicht hat, bringt die Vorinstanz vor, es sei nichts Aussergewöhnliches, dass gegen den Direktor einer Anstalt eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werde, da dieser gewisse Entscheidungen treffe, welche die Insassen tangieren würden und womit diese nicht immer einverstanden seien, sodass regelmässige Auseinandersetzungen nicht vermie- den werden könnten. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Art. 2 Bst. d der Verordnung über die KBSAG gegen Art. 21 Bst. e VRG verstossen soll, hält die Vorinstanz fest, der Staatsrat habe für die Zusammensetzung der KBSAG bewusst ein Mitglied gewählt, welches in Kontakt mit vielen der betroffenen Personen stehe. Die pluridisziplinäre Ausgestaltung der KBSAG solle sicherstellen, dass die verschiedenen Standpunkte – darunter auch diejenige einer Gefäng- nisdirektion – in die Diskussion einfliessen würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die KBSAG ihre Stellungnahmen in einem Mehrheitsentscheid treffe, sodass dem Direktor der Anstalten von Bellechasse nur eine Stimme unter vielen zukomme und für ihn anlässlich der Sitzung vom 6. De- zember 2017 kein Ausstandsgrund bestand.
E. 3.2.3 Soweit es sich bei den Rügen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Kritik an der Rechtmässigkeit von Art. 2 Bst. d der Verordnung über die KBSAG handelt, ist vorab zu bemerken, dass der Kanton Freiburg kein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle kennt und das Kantons- gericht somit nicht zuständig ist, die entsprechende Verordnungsbestimmung losgelöst vom vorlie-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 genden Fall zu überprüfen; auch ergibt sich aus der Beschwerde in keiner Weise der Wille des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, eine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass ge- mäss Art. 87 des Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) an das Bundesgericht zu erheben, weshalb auf eine entsprechende Übermittlung verzichtet wird. Eine solche Überprüfung wäre überdies obsolet, da die Bestimmung, wie vom Beschwerdeführer vor- gebracht, mittlerweile nicht mehr in Kraft ist. Was den vorliegenden Fall betrifft, ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2018 hinsichtlich dieser Bestimmung vorbehaltlos zuzustimmen: Die im SMVG neu geschaffene Bestimmung zur Zusammensetzung der KBSAG bringt den von der Vorinstanz dargelegten gesetzgeberischen Willen noch deutlicher zum Ausdruck als der vormalige Art. 2 der Verordnung über die KBSAG. So schreibt der neuerdings auf Gesetzesstufe geregelte Art. 8 SMVG ausdrücklich vor: „die Mitglieder der KBSAG werden aufgrund ihrer Kompetenzen und ihrer Erfahrung in den Bereichen Justiz, Justizvollzug und psychische Gesundheit gewählt.“ Nichts anderes wurde in Art. 2 der Verordnung über die KBSAG mit der expliziten Nennung sol- cher Fachpersonen bezweckt. Unter anderem angesichts der Tatsache, dass die Ausstandsrege- lung von Art. 21 VRG bereits vor Erlass der Verordnung über die KBSAG in Kraft war, ist davon auszugehen, dass der Staatsrat in Kenntnis dieser Bestimmung zumindest in Kauf genommen bzw. beabsichtigt hat, dass die Mitglieder der KBSAG (teilweise) bereits in Kontakt mit der zu be- urteilenden Person standen, wie dies vorliegend der Fall ist, damit die der KBSAG übertragene Aufgabe möglichst gut erfüllt werden kann. Allerdings ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass sich die Empfehlung der KBSAG immer auf einen Mehrheitsentscheid stützt, sodass der Stimme eines Mitglieds alleine keine ausserordentliche Bedeutung zukommt. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Verletzung der Ausstandspflicht sodann u.a. darin sieht, dass der Direktor der Anstalten von Bellechasse am 24. November 2017 zur bedingten Entlassung Stellung nahm, verkennt er, dass es sich dabei nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 21 VRG handelt und die von ihm genannten Ausstandsregelungen somit gar nicht Anwendung finden. Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung der Ausstandsregeln vermag aufgrund des Gesagten somit nicht zu überzeugen. Darüber hinaus wäre die Rüge der Verletzung von Art. 21 VRG im jetzigen Zeitpunkt ohnehin ver- spätet. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG hat die Partei, die den Ausstand verlangen will, ihr Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsfall Kenntnis erhält. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil BGer 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 m.w.H.). Die Zusammensetzung der KBSAG ist gesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 86 Abs. 2 StGB sowie Art. 2 der Verordnung über die KBSAG) und war öffentlich zugänglich (vgl. dazu Urteil KG FR 602 2016 49 vom 6. Juli 2016). Der Beschwerdefüh- rer musste demnach bereits seit Anbeginn der Prüfung der bedingten Entlassung um die Rolle des Anstaltsdirektors im entsprechenden Verfahren wissen; dies umso mehr, als er explizit um ent- sprechende Gesetzestexte ersuchte und ihm diese in der Folge zugestellt wurden (act. 11144 f.). Die dem Direktor seitens des Beschwerdeführers vorgeworfenen angeblichen Verfehlungen mün- deten, wie bereits erwähnt, am 27. Juni 2017 in einer Aufsichtsbeschwerde. Spätestens in diesem Moment war der Beschwerdeführer somit in Kenntnis der Ausstandsgründe, die im Zusammen- hang mit diesen Vorwürfen stehen, und er hätte den Ausstand geltend machen müssen. Da die Akten keinerlei Hinweise auf die Geltendmachung eines Ausstandgrundes enthalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich stillschweigend auf das Verfahren eingelassen hat, umso mehr als er auch im Nachgang an die Stellungnahme der KBSAG vom 28. Juni 2017 (wobei
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 der Direktor bei dieser Sitzung von seinem Stellvertreter vertreten wurde) bzw. vom
E. 6 Dezember 2017, worin der Direktor explizit als Mitglied der KBSAG genannt wird, darauf ver- zichtete, einen Ausstand geltend zu machen. Damit verwirkte er seinen Anspruch auf spätere An- rufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen gleich mehrfach. Ferner verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren bzw. einzig dann vorzubringen, wenn der entsprechende Entscheid sich negativ auf den Betroffe- nen auswirkt, sofern der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 132 V 93 E. 7.4.2). Im vorliegenden Fall widerspricht sich der Beschwerdeführer zudem selbst, wenn er eine Verletzung der Ausstandsregeln geltend macht und sich zur Begründung seiner An- liegen dennoch auf eine kriminologische Evaluation stützt, die vom in Frage stehenden Gefängnis- direktor mitunterzeichnet wurde. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Rüge der Verletzung der Ausstandsregeln abzuweisen. 4. Da die Vorinstanz – wie dargelegt – den Sachverhalt korrekt festgestellt und die bedingte Entlassung zu Recht verweigert hat und überdies weder eine Verletzung der persönlichen Freiheit noch des rechtlichen Gehörs oder der Ausstandsregeln vorliegt, ist auch das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung abzuweisen. Gleiches gilt auch für das Eventualbegehren, den Beschwerdeführer nach erfülltem Vollzugsplan bedingt zu entlassen. Wie dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann, stellt die Erfüllung des Vollzugsplans ein Prognoseelement unter mehreren dar, welches von der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung negativ beurteilt wurde. Die Verweigerung der bedingten Entlassung stützt richtigerweise jedoch nicht nur auf dieses Element ab, sondern bezieht alle für die Legalprognose relevanten Umstände, wie insbesondere auch die im Gutachten festgehaltene Diagnose sowie den Therapieverlauf, in die Abwägung mit ein. Die Erfüllung des Vollzugsplans führt demnach für sich alleine nicht ohne weiteres zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, sodass dessen ent- sprechendes Begehren ebenfalls abzuweisen ist. Die Erfüllung des Vollzugsplans ist gegebenen- falls anlässlich der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 31. Januar 2018 demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. 5.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). 5.2. Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewiesen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erscheint daher vorliegend begründet. 5.3. Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht der Beschwerdeführer um die Zuweisung eines Rechtsbeistandes nach Art. 143 Abs. 2 VRG und verlangt die Einsetzung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich ge- boten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlos- sen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104/105 vom 27. März 2018). Die angemessene Entschädigung des Rechtsbeistands wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Wichtigkeit der Angelegenheit festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 12 Abs. 1bis TarifVJ). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bereitet in dem meisten Fällen keine grossen Schwierigkeiten, zumal der Inhaftierte häufig vom Sozialdienst des Gefängnisses unterstützt wird. Es bedarf somit in der Regel (zumindest im verwaltungsrechtlichen Verfahren) keiner Einsetzung eines Rechtsbeistandes (vgl. Urteil KG FR 601 2017 104 vom 27. März 2018). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Einsetzung eines Rechtsbeistandes aufgrund der Komplexität des Sach- verhalts (Umsetzung eines russischen Urteils in der Schweiz, zusätzliches Strafverfahren, Sprache etc.), sodass für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt wird. Rechtsanwalt Wohlhauser ist nach Einsicht in die am 26. April 2018 eingereichte Kostenliste, wel- che den gesetzlichen Anforderungen nicht gänzlich entspricht (vgl. insbesondere den berechneten Stundenansatz von CHF 280.- anstatt von CHF 180.-), als amtlicher Rechtsbeistand ex aequo et bono eine Entschädigung von CHF 3‘500.- (Honorar und Auslagen) zuzüglich MwSt. (zu 7.7 %) von CHF 269.50, zuzusprechen (vgl. Art. 11 und 12 TarifVJ). Die gesamte Entschädigung von CHF 3‘769.50 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen. 5.4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Zuweisung eines Rechtsbeistands ist somit gutzuheissen (601 2018 32). 5.5. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 1'000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege absehen.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen; der Entscheid des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe vom 19. Dezember 2017 wird bestätigt (601 2018 31). II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2018 32). III. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 1'000.- fest- gesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ab- gesehen. IV. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege eine Entschädigung von CHF 3‘769.50 (inkl. MwSt. von CHF 269.50) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten sowie der Entschädi- gung des zugewiesenen Rechtsbeistands ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Mai 2018/jko Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 31 601 2018 32 Urteil vom 8. Mai 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen AMT FÜR JUSTIZVOLLZUG UND BEWÄHRUNGSHILFE (JVBHA), Vorinstanz Gegenstand Straf- und Massnahmenvollzug, bedingte Entlassung Beschwerde vom 31. Januar 2018 gegen den Entscheid vom
19. Dezember 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________ wurde mit Urteil des G.________ Gerichts vom 18. Oktober 2013 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (B.________) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren mit Vollzug in einer Strafkolonie mit strengen Haftbedingungen verurteilt. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 erklärte das Strafgericht des Sensebezirks das russische Urteil auch in der Schweiz als vollstreckbar und passte die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf 7.5 Jahre an. Das definitive Ende der Strafdauer erfolgt am 7. Juli 2020, sodass die Mindeststrafdauer von zwei Dritteln, welche für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vorausgesetzt wird, am 7. Januar 2018 erreicht wurde. B. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2017 empfahl die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (nachfolgend KBSAG) im Rahmen der Genehmigung des Vollzugsplans, A.________ psychiatrisch begutachten zu lassen. Ein ent- sprechendes Gutachten wurde vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (ASMVG; seit 1. Januar 2018: Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe [JVBHA], nachfolgend Vorinstanz) mit Schreiben vom 21. Juli 2017 in Auftrag gegeben. Gestützt auf dieses psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. C.________ vom 19. November 2017, die eingeholten Stellungnahmen, insbesondere jene der KBSAG vom 6. Dezember 2017, und die übrigen Akten verweigerte die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 die bedingte Entlassung von A.________. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 31. Januar 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellte den Antrag auf umgehende bedingte Entlassung; eventualiter sei er nach erfülltem Vollzugsplan bedingt zu entlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte Beweisanträge. Am 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem seiner Beweis- anträge einen Therapieverlaufsbericht von Dr. phil. D.________ ein. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. E. Am 26. April 2018 informierte A.________ das Kantonsgericht, dass das in E.________ gegen ihn an die Hand genommene Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern (B.________) sowie verbotener Pornografie eingestellt wurde. F. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 74 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 7. Oktober 2016 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; SGF 340.1), in Kraft seit dem 1. Januar 2018, sind Beschwerden gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer Strafe direkt beim Kantonsgericht zu
Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 erheben. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes erfolgte und bei der Direktion keine Beschwerde eingegangen ist, ist Art. 74 Abs. 3 SMVG im vor- liegenden Fall anwendbar (Art. 79 SMVG) und das Kantonsgericht somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Ver- waltungsrechtspflege, VRG; SGF 150.1). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmit- tels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Ver- bindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Ein Kostenvorschuss wurde nicht einverlangt (Art. 143 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemes- senheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwer- degrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entspre- chend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vor- instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und in der Folge Art. 86 StGB verletzt, da bei der Beurteilung der bedingten Entlassung nicht alle wesentli- chen Umstände berücksichtigt worden seien. Der Entscheid der Vorinstanz berufe sich einzig auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 19. November 2017, womit die Vorinstanz die bereits erfolgten Begutachtungen, namentlich das in Russland im Jahr 2013 erstellte Gutachten, die kriminologische Evaluation vom 22. Juni 2017 sowie die Ansichten des betreuenden Psychologen Dr. phil. D.________ missachte. Das Gutachten von Dr. med. C.________ widerspreche diesen Abklärungen in krasser Weise, zudem erweise es sich in seiner Gesamtheit als voreingenommen, fehlerhaft und unprofessionell. Neben allgemeinen Kritikpunkten zum Gutachter selbst sowie zur von diesem für die Begutachtung aufgewendeten Zeit, fügt der Beschwerdeführer ebenfalls an, er habe festgestellt, dass einige Aussagen hinzugefügt bzw. abgeändert worden seien. Ferner führt er insbesondere bezüglich des Rückfallrisikos sowie seiner Vorgeschichte aus, das Gutachten würde den bisherigen Erkenntnissen widersprechen und sei nicht geeignet, als Grundlage für die Verweigerung der bedingten Entlassung zu dienen. So sei darin beispielsweise nicht berücksichtigt worden, dass er vor seiner Verhaftung während drei Jahren straffrei blieb und sich von seinem früheren Leben distanziert habe, was klarerweise für ein geringeres Rückfallrisiko spreche. Neben der falschen Einschätzung des Rückfallrisikos und der Vorgeschichte wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem vor, dem laufenden Strafverfahren im Kanton E.________ beim Entscheid über die bedingte Entlassung zu grosse Bedeutung beigemessen zu haben. Seine zukünftigen Lebensumstände seien zum jetzigen Zeitpunkt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht unbekannt. So werde er bei seiner Mutter unterkommen und schnellstmöglich arbeiten wollen. Die Möglichkeit eines baldigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB (als Folge des in E.________ noch anhängigen Verfahren wegen sexueller Handlungen gegen Kinder zu Lasten F.________) sei im Übrigen für den Entscheid über die bedingte Entlassung nicht von Bedeutung,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 da er den vorzeitigen Antritt sowie die stationäre Massnahme ablehne und sich der behandelnde Psychologe für eine ambulante Massnahme ausspreche. 2.1.2. Gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers wendet die Vorinstanz ein, es liege am zu- ständigen E.________ Gericht, welches das dort noch anhängige Strafverfahren beurteilen muss, darüber zu entscheiden, ob die Ausführungen im zur Diskussion stehenden Gutachten von Dr. med. C.________ fehler- oder mangelhaft seien. Für die Vorinstanz sei hauptsächlich das Rückfallrisiko von Bedeutung und diesbezüglich seien die Erläuterungen des Gutachters nachvollziehbar und schlüssig. Es habe eine ungünstige Legalprognose bestanden, die ausserdem ein bedeutsames Rechtsgut – nämlich die sexuelle Integrität von Kindern – betreffe, was klarerweise zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen müsse. Die Empfehlung des Gutachters im Rahmen des E.________ Strafverfahrens spiele bei der Beurteilung der bedingten Entlassung insofern eine Rolle, als die Möglichkeit der Anordnung einer stationären Therapie auch ohne vorzeitigen Massnahmenvollzug bestünde. Die Vorinstanz stellt im Übrigen in Frage, ob die Einschätzungen von Dr. phil. D.________ als behandelndem Psychologen objektiv seien. Ferner bringt sie vor, dass sowohl das russische als auch das kriminologische Gutachten in Unkenntnis der Akten des E.________ Strafverfahrens ergangen seien, sodass deren Resultate nur schon aus diesem Grund von den Schlussfolgerungen von Dr. med. C.________ abweichen könnten. Zu den drei Jahren, die der Beschwerdeführer deliktfrei verbracht haben soll, führt die Vorinstanz aus, diese seien dem Gutachter durchaus bekannt gewesen und ins Gutachten eingeflossen. Allerdings sei dazu zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit mehrere Monate in Untersuchungshaft befunden habe. 2.1.3. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er nach Art. 86 StGB bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlas- sung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. Als letzte Stufe des Strafvollzugs soll sie dem Entlassenen dazu dienen, den Umgang mit der Freiheit zu erlernen. Diesem spezial- präventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persön- lichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Ein- stellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Bei der Beurteilung dieser Legalprognose kommt der zuständi- gen Behörde Ermessen zu. Nicht jede noch so entfernte Gefahr rechtfertigt es, die bedingte Ent- lassung zu verweigern. Die Ablehnung ist durch konkrete, gewichtige Anhaltspunkte zu belegen, die für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen und das Restrisiko als unvertretbar erscheinen lassen. Wird auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichtet und die günstige Legalprognose allein gestützt auf ein Element verneint, kann dies eine Ermessens- überschreitung darstellen (BGE 133 IV 201 E. 3.2; Urteile BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2; 6B_836/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2.2; 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1; Urteil VGer ZH VB.2016.00174 vom 14. September 2016 E. 2.3 m.w.H.). Obwohl die Entscheidkompetenz für die bedingte Entlassung bei der Vollzugsbe- hörde, vorliegend der JVBHA, verbleibt, ist der Stellungnahme der Kommission aufgrund derer pluridisziplinären Ausgestaltung eine hohe Gewichtung einzuräumen (Urteile BGer 6B_584/2012
Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 vom 10. Mai 2013 E. 2.3; 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3; Urteil KG FR 601 2014 65 vom
14. Oktober 2014 m.w.H.). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unter- liegt dies zwar der freien richterlichen Beweiswürdigung, allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen davon abweichen (Art. 10 Abs. 2 StPO bzw. Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. e VRG; BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 m.w.H.). Er- scheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es bei Bedarf ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweis- erhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). 2.2. 2.2.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz bei Dr. med. C.________ ein Gut- achten eingeholt und ihren Entscheid mehrheitlich darauf bzw. auf die damit in engem Zusammen- hang stehende Empfehlung der KBSAG vom 6. Dezember 2017 abgestellt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieses Gutachten nicht zu bemängeln. Es nimmt eine umfassende Würdigung der Situation vor und zieht dabei auch die vorgängigen Beurteilungen (russisches Gutachten aus dem Jahre 2013, kriminologische Evaluation vom 22. Juni 2017, Aus- künfte vom behandelnden Psychologen Dr. phil. D.________) mit ein, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Begründung hauptsächlich Bezug nimmt (vgl. dazu Gutachten, S. 20 ff. sowie abschliessende Beurteilung, S. 69 ff., Ziff. 5; S. 49 ff.). Der im Gutachten festgestellte Sachverhalt deckt sich im Übrigen mit demjenigen, der sich den übrigen Akten entnehmen lässt, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Aussagen abgeändert oder hinzugefügt worden seien, nicht nachvollziehbar ist. Soweit im Gutachten beispielsweise festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer vom Sozialdienst in den Anstalten von Bellechasse darauf hingewiesen worden sei, dass eine deliktspezifische Behandlung sinnvoll sei (vgl. dazu Gutachten, S. 68), ist damit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – noch nichts darüber gesagt, wer die psychologische Betreuung als solche (aus welchen Gründen auch immer) initiiert hat. An anderer Stelle im Gutachten wird durchaus auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer seine psychologische Betreuung selbst gewünscht und anfänglich auch selbst bezahlt hat (Gutachten, S. 49, Ziff. 3.1.). Die gleiche Sachverhaltsdarstellung ergibt sich sodann auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten kriminologischen Evaluation (vgl. S. 3 oben) und wurde von der Vorinstanz auch in ihre Gesamtabwägung einbezogen und grundsätzlich positiv bewertet (Entscheid vom 19. Dezember 2017, S. 5, Ziff. 5.2.). Soweit in den Sachverhaltsfeststellungen des Gutachtens zudem sowohl festgehalten wurde, wann die letzte Tat stattgefunden haben soll, als auch wann der Beschwerdeführer verhaftet wurde (Juni 2009 bzw. Januar 2013, vgl. Gutachten, S. 6), kann der Vorinstanz im Übrigen beigepflichtet werden, wenn sie ausführt, die vom Beschwerdeführer angeführte angebliche Straffreiheit von drei Jahren bis zu seiner Verhaftung seien dem Gutachter bekannt gewesen und demnach auch in die Beurteilung miteingeflossen. Im Übrigen hat sie in ihrem Entscheid selbst darauf Bezug genom- men, indem sie im Zusammenhang mit den Vorstrafen festhielt, dem Strafregisterauszug würden sich keine weiteren Verurteilungen entnehmen lassen (Entscheid, S. 5, Ziff. 5.1). Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, dieses Element in ihrem Entscheid ausser Acht gelassen zu haben. In Bezug auf die Bestreitung der im Gutachten dargelegten Vorgeschichte erhellt sodann nicht, worauf der Beschwerdeführer seine Vorbringen abstützt. Das Gutachten hält unter Nennung ver-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 schiedener Kriterien fest, weshalb im vorliegenden Fall von einer vielfältigen sexuellen Gewalt auszugehen ist und gelangt unter Einbezug der Tatsache, dass sich die sexuellen Missbrauchs- handlungen zulasten der beiden Kinder (B.________ sowie F.________) über mehrere Jahre hingezogen haben, schliesslich zum Ergebnis, dass ein chronischer Verlauf sexueller Gewalt vorliege. Dieser Rückschluss ist weder in tatsächlicher noch in fachlicher Hinsicht zu beanstanden, zumal sich den Akten, insbesondere auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Dr. phil. D.________ vom 19. Januar 2018, keine Hinweise auf eine anders gelagerte Vorgeschichte entnehmen lassen. Sollte der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgehen, dass es sich beim Begriff der sexuellen Gewalt um den Einsatz von körperlichem Zwang handelt, wird auf die im Gutachten verwendete Definition von sexueller Gewalt als „tatsächlicher, versuchter oder angedrohter sexueller Kontakt mit einer Person, die dem nicht zustimmt oder nicht zustimmen kann“ (Gutachten, S. 61) verwiesen. Schliesslich wird an anderer Stelle im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seinen Taten wohl keinen körperlichen Zwang angewendet habe (Gutachten, S. 79). Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter sei voreingenommen gewesen bzw. habe sich unprofessionell verhalten, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gutachten und den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Auch handelt es sich bei den behaupteten angeblichen Bemerkungen des Gutachters anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers eher um allgemeine Aussagen, die als solche nicht per se auf eine Voreingenommenheit gegen- über dem Beschwerdeführer schliessen lassen (vgl. hierzu ferner auch die nachfolgende Erwä- gung 3.2). Das psychiatrische Gutachten vom 19. November 2017 von Dr. med. C.________ ist aus den ge- nannten Gründen somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. 2.2.2. Eine Abweichung vom genannten Gutachten ist in Fachfragen – wie erwähnt – zulässig, wenn nicht sogar geboten, wenn triftige Gründe vorliegen, die die Glaubwürdigkeit des genannten Gutachtens ernsthaft zu erschüttern vermögen. Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss das Vorliegen solcher Gründe, wenn er ausführt, das Gutachten vom 19. November 2017 widerspre- che den Einschätzungen des russischen Gutachtens aus dem Jahre 2013 sowie der kriminologi- schen Evaluation vom 22. Juni 2017 und auch den Ansichten von Dr. phil. D.________. Bezüglich der im russischen Gutachten festgehaltenen und vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde wiedergegebenen Diagnose ist zu bemerken, dass dieses Gutachten in erster Linie im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit erstellt wurde und somit nichts über die Rückfallgefahr aussagt (vgl. dazu act. 01037). Zudem ist mit der Vorinstanz nicht davon auszuge- hen, dass diese Diagnose in Kenntnis der Akten des in E.________ noch hängigen Strafverfahrens erstellt wurde. Da das Gutachten darüber hinaus schon mehrere Jahre zurückliegt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, unter Bezugnahme darauf Zweifel an der Glaubwürdigkeit des aktuellen Gutachtens vom 19. November 2017 zu erwecken. Solche Umstände, die die Glaubwürdigkeit des genannten Gutachtens ernsthaft erschüttern könnten, lassen sich sodann auch nicht der vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführten kriminologischen Evaluation vom
22. Juni 2017 entnehmen. Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf die darin enthaltende Einschätzung des Rückfallrisikos als „mässig“ abgestellt hat, ist dies aus mehreren Gründen nachvollziehbar. Einerseits ist diese Evaluation, wie von der Vorinstanz dargelegt, bei weitem nicht so umfangreich wie das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten, insbesondere was die psychiatrischen bzw. medizinischen Diagnosen betrifft. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass es sich dabei einzig um eine anstaltsinterne Einschätzung handelt, welche in keiner Weise mit dem aktuellen Gutachten vergleichbar ist. Dies zeigt sich auch daran,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 dass die KBSAG trotz (oder gerade wegen) dieser Evaluation die Empfehlung abgab, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (vgl. act. 04001). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Einschätzungen des behandelnden Psychologen Dr. phil. D.________ ins Recht führt, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Ansichten, wie bereits erwähnt, als Fremdauskünfte direkt ins Gutachten vom 19. Dezember 2017 eingeflossen sind (vgl. Gutachten, S. 49 ff.), sodass nicht erhellt, inwiefern das mit der Beschwerde eingereichte Schrei- ben vom 19. Januar 2018 von Dr. phil. D.________ bzw. der Therapieverlaufsbericht zuhanden der Staatsanwaltschaft E.________ (vgl. dazu Beweisantrag unter E. 2.3.1) ein Abweichen vom Gutachten begründen könnten. Im Übrigen sind die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Objektivität der Einschätzungen von Dr. phil. D.________ nicht von der Hand zu weisen. Auch wenn dieser den Beschwerdeführer seit einiger Zeit regelmässig betreut und dessen Einschätzungen somit auf dem neusten Stand sind, handelt es sich beim genannten Bericht vom
19. Januar 2018 um ein an den Beschwerdeführer direkt adressiertes Schreiben über die Psychotherapieevaluation, welches bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung bereits aus diesem Grund zurückhaltend zu würdigen wäre. Denn einem Privatgutachten – wenn man das vorliegende Dokument überhaupt als solches ansehen kann – kommt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht der gleiche Stellenwert zu wie einem Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.2, bestätigt in Urteil BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.3). Im Zusammenhang mit der Frage, welcher Stellenwert der Einschätzung von Dr. phil. D.________ zukommt, ist ferner nicht ausser Acht zu lassen, dass ein Gutachten grundsätzlich durch eine „sachverständigen Person“ zu erstellen ist (vgl. dazu beispielsweise Art. 46 Abs. 1 Bst. c VRG, Art. 182 StPO, Art. 62d Abs. 2 StGB, wobei sowohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung als auch die Lehrmeinungen in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen dazu tendieren, dass es sich dabei in aller Regel um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie handeln sollte (vgl. dazu BGE 140 IV 49 E. 2, welcher die Frage im Zusammenhang mit Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB beantwortet), was bei Dr. phil. D.________ nicht der Fall ist. Unabhängig davon vermag das eingereichte Schreiben die Glaubwürdigkeit des aktuellen Gutachtens schon alleine deshalb nicht ernsthaft in Frage zu stellen, da der behandelnde Psychologe das von ihm als „gering“ einge- schätzte Rückfallrisiko offenbar von gewissen Rahmenbedingungen abhängig macht (Verbüssung der Strafe bzw. mindestens zweijährige Therapiebehandlung), während das Gutachten vom
19. November 2017 stattdessen das unbehandelte Rückfallrisiko beurteilt. 2.2.3. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände sind somit weder alleine noch ge- samthaft geeignet, die Glaubwürdigkeit des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom
19. November 2017 zu erschüttern. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, bei der Beurteilung der Rückfallgefahr im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung vom psychiatrischen Fachgutachten vom 19. November 2017 abzuweichen. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit vollständig und korrekt festgestellt. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet und demnach abzuweisen. 2.3. 2.3.1. Da das Kantonsgericht – wie soeben aufgezeigt – zur Überzeugung gelangt, der rechts- erhebliche Sachverhalt sei genügend geklärt, vermag der vom Beschwerdeführer beantragte Bei- zug der Antworten von Dr. phil. D.________ zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft E.________ (datiert vom 10. Februar 2018) die Überzeugung des Gerichts nicht mehr zu ändern, weshalb der entsprechende Beweisantrag vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Zwar nimmt er in diesem Zusammenhang (erstmals) auch zum unbehandelten Rückfallrisiko
Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Stellung, jedoch vermag diese Einschätzung, wonach das Rückfallrisiko „bereits heute als deutlich geringer […] als etwa im psychiatrischen Gutachten formuliert“ sei, die durch das Gutachten vom
19. November 2017 gewonnene Überzeugung nicht zu verändern. Die von Dr. phil. D.________ als das Rückfallrisiko mindernden, explizit genannten „weiteren Sachverhalte“ waren schon bei der Erstellung des Gutachtens vom 19. November 2017 bekannt. Überdies sind diese Einschätzungen mit den gleichen Zweifeln bezüglich Objektivität behaftet wie der bereits erwähnte Therapiebericht vom 19. Januar 2018. Alleine schon die Bemerkung, der Verlaufsbericht fusse „auf Selbstberichten des Patienten, seiner zunehmenden Selbstreflexion und einer gegenseitigen transparenten Kommunikation und tragenden therapeutischen Beziehung“ (vgl. Verlaufsbericht vom
10. Februar 2018, Ziff. 10) wirft Bedenken auf, sodass dieser – zumindest im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung – ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen wäre. 2.3.2. Da der Sachverhalt bereits durch andere Beweismittel genügend abgeklärt werden konnte, und es aus den oben genannten Gründen auch nicht erforderlich ist, im vorliegenden Verfahren die Antworten zum Fragenkatalog beizuziehen, ist auch die beantragte Einvernahme von Dr. phil. D.________ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (Art. 46 Abs. 2 VRG). 2.4. Betreffend den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte dem laufenden Straf- verfahren in E.________ zu hohe Bedeutung beigemessen, lässt sich dem Entscheid vom
19. Dezember 2017 Folgendes entnehmen: Einerseits nimmt die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Vorlebens auf den Tatvorwurf im genannten Verfahren Bezug. Andererseits wird das laufende Verfahren auch bei den zukünftigen Lebensumständen des Beschwerdeführers diskutiert, da im Zusammenhang mit diesem Verfahren die Möglichkeit eines baldigen Vollzugs einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB besteht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz bei diesem Prognoseelement auch dessen Vorhaben, nach seiner (bedingten) Entlassung vorläufig bei seiner Mutter unterzukommen und so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle zu finden. Da das noch hängige Strafverfahren je nach Ausgang (Freispruch, Strafe, Anordnung einer [stationären Massnahme] etc.) durchaus Auswirkungen auf die zukünftige Lebensgestaltung des Beschwerdeführers haben kann, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse als unklar und somit legalprognostisch nicht als positiv beurteilt hat. Vor diesem Hintergrund kann ihr weder eine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung noch ein -missbrauch vorgeworfen werden. Selbst wenn das in E.________ anhängige Strafverfahren in Anwendung der grundsätzlich geltenden Unschuldsvermutung gänzlich ausser Acht zu lassen wäre, könnte der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine klar geäusserte ablehnende Haltung gegenüber einer stationären Massnahme sowie auch seine finanziellen Mittel lassen vermuten, dass er nach seiner Entlassung – wenn überhaupt – höchstens eine ambulante Therapie auf freiwilliger Basis besuchen würde, womit die Wahrscheinlichkeit der Begehung eines weiteren Delikts gleich bzw. allenfalls sogar höher einzuschätzen wäre als bei der von der Vorinstanz angenommenen Sachlage (unbekannte zukünftige Lebensumstände). Auch bezüglich der Gewichtung der dreijährigen Straffreiheit kann der Vorinstanz keine rechtsver- letzende Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung vorgeworfen werden, zumal sich nicht abschliessend feststellen lässt und auch im Gutachten in Frage gestellt wird (S. 62 oben), ob der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Zeit aus eigenem Willen straflos blieb oder vielmehr in Ermangelung entsprechender Möglichkeiten, so beispielsweise während seiner gut sechsmonatigen Haft bzw. aufgrund der Weigerung eines der betroffenen Kinder (Gutachten, S. 6 f., 15).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 2.5. Da die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände korrekt festgestellt und einer Gesamtwürdigung unterzogen hat, ohne den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen, ist die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das vorliegend auf dem Spiel stehende bedeutsame Rechtsgut der sexuellen Integrität von Kindern rechtfertigt sich die Ausnahme von der in der Regel zu gewährenden, bedingten Entlas- sung umso mehr. Wie von der Vorinstanz dargelegt, überwiegt das Sicherheitsinteresse bzw. das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit in der Gesamtwürdigung. Der Beschwerdeführer dringt weder mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung noch der Verletzung von Art. 86 StGB durch. Insofern als die bedingte Entlassung vorliegend zu Recht verweigert wurde, liegt auch keine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 BV bzw. Art. 5 EMRK vor, sodass die entsprechende Rüge ebenfalls abzuweisen ist. 3. 3.1. 3.1.1. Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2017 bringt der Beschwerdeführer in einem weiteren Punkt schliesslich vor, es sei ihm keine Gelegenheit einge- räumt worden, sich zum Gutachten zu äussern bzw. Ergänzungsfragen zu stellen, womit sein An- spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 57 VRG, Art. 29 Abs. 2 und 3 KV, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt worden sei. 3.1.2. Die Vorinstanz hält dem mit Stellungnahme vom 22. Februar 2018 entgegen, das ehema- lige ASMVG hätte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2017 eine Frist zur Einrei- chung von zusätzlichen Fragen an Dr. med. C.________ gestellt. Auch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ habe ihm im Rahmen des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung diese Möglichkeit geboten. Schliesslich hätte der Betroffene auch anlässlich der Anhörung vom
20. November 2017 beim Präsidenten der KBSAG die Möglichkeit gehabt, diesem allfällige Be- merkungen zum Gutachten mitzuteilen. 3.1.3. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gehörsverletzung ist auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Zwar mag zu bezweifeln sein, ob der Beschwer- deführer am Tag der Anhörung (20. November 2017) bereits über den Inhalt des Gutachtens vom
19. November 2017 Bescheid wusste, allerdings hatte er bereits vor Erstellung des Gutachtens die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2017 über die Erstellung des Gutachtens infor- miert wurde (act. 11146), woraufhin er mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Eingang am 24. Juli 2017) darum ersuchte, dass hierfür eine Person mit deutschsprachigem Hintergrund eingesetzt wird. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (act. 11150) liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schliesslich die Fragen an den Gutachter zukommen (act. 03001) und gab ihm die Gelegenheit, zusätzliche Fragen zu stellen bzw. Bemerkungen anzubringen. Gleichzeitig wies es auf die Möglichkeit hin, den Ausstand des Gutachters zu verlangen. Gemäss den Akten verzichtete der Beschwerdeführer jedoch gänzlich darauf, sich zum Gutachter bzw. zu den Fragen zu äussern (sein nächstes Schrei- ben vom 8. August 2017 befasste sich mit einer anderen Thematik, vgl. dazu act. 11153). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 3.2. 3.2.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zudem auch die Verletzung von Art. 21 VRG. Gemäss dieser Bestimmung muss eine Person, die einen Entscheid zu treffen oder dabei mitzuwirken hat, von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand treten, u.a. wenn sie in anderer Eigenschaft früher in der Sache tätig war (Bst. c), wenn zwischen ihr und einer Partei enge Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsver- hältnis besteht (Bst. e) oder wenn andere ernsthafte Gründe Zweifel an ihrer Unparteilichkeit auf- kommen lassen können (Bst. f). Der Beschwerdeführer sieht die Verletzung dieser Ausstandsregel einerseits darin, dass der Direktor der Anstalten von Bellechasse trotz einer laufenden Aufsichts- beschwerde gegen ihn (welche zwischenzeitlich vom I. Verwaltungsgerichtshof mit Urteil 601 2018 33/34 vom 27. März 2018 abgewiesen wurde) mit Schreiben vom 24. November 2017 zur beding- ten Entlassung Stellung nahm bzw. als Mitglied der KBSAG an der Sitzung vom 6. Dezember 2017 teilnahm, wobei in beiden Fällen auf die Abweisung der bedingten Entlassung geschlossen wurde. Darüber hinaus sieht der Beschwerdeführer insbesondere auch Art. 21 Abs. 1 Bst. e VRG verletzt, da der Direktor der Anstalten von Bellechasse gemäss Art. 2 Bst. d der kantonalen Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (nachfolgend Verordnung über die KBSAG; SGF 340.32, aus- ser Kraft per 1. Januar 2018; neu im SMVG geregelt) zwingend Mitglied der KBSAG sein musste. Er bringt vor, der Direktor einer Strafanstalt und der Insasse der betreffenden Anstalt stünden ohne Zweifel in einem besonderen Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis. Da der Stellungnahme der KBSAG gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine hohe Gewichtung einzuräumen sei und die zuständige Behörde davon nur aus guten Gründen abweichen könne, wirke die KBSAG beim Urteil über die bedingte Entlassung entscheidend mit. Aus diesen Gründen sei durch Art. 2 Bst. d der Verordnung über die KBSAG in einer Vielzahl von Fällen Art. 21 VRG verletzt worden, soweit es sich bei der betreffenden Angelegenheit um einen Insassen der Anstalten Bellechasse gehandelt habe und die Direktion der Anstalten nicht in den Ausstand getreten sei. Hierbei sei da- ran zu erinnern, dass der Direktor der Anstalten von Bellechasse auch seit Inkrafttreten des neuen SMVG weiterhin Mitglied der KBSAG sein dürfe. 3.2.2. Im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde, welche der Beschwerdeführer gegen den Direktor der Anstalten von Bellechasse eingereicht hat, bringt die Vorinstanz vor, es sei nichts Aussergewöhnliches, dass gegen den Direktor einer Anstalt eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werde, da dieser gewisse Entscheidungen treffe, welche die Insassen tangieren würden und womit diese nicht immer einverstanden seien, sodass regelmässige Auseinandersetzungen nicht vermie- den werden könnten. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Art. 2 Bst. d der Verordnung über die KBSAG gegen Art. 21 Bst. e VRG verstossen soll, hält die Vorinstanz fest, der Staatsrat habe für die Zusammensetzung der KBSAG bewusst ein Mitglied gewählt, welches in Kontakt mit vielen der betroffenen Personen stehe. Die pluridisziplinäre Ausgestaltung der KBSAG solle sicherstellen, dass die verschiedenen Standpunkte – darunter auch diejenige einer Gefäng- nisdirektion – in die Diskussion einfliessen würden. Schliesslich sei festzuhalten, dass die KBSAG ihre Stellungnahmen in einem Mehrheitsentscheid treffe, sodass dem Direktor der Anstalten von Bellechasse nur eine Stimme unter vielen zukomme und für ihn anlässlich der Sitzung vom 6. De- zember 2017 kein Ausstandsgrund bestand. 3.2.3. Soweit es sich bei den Rügen des Beschwerdeführers um eine allgemeine Kritik an der Rechtmässigkeit von Art. 2 Bst. d der Verordnung über die KBSAG handelt, ist vorab zu bemerken, dass der Kanton Freiburg kein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle kennt und das Kantons- gericht somit nicht zuständig ist, die entsprechende Verordnungsbestimmung losgelöst vom vorlie-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 genden Fall zu überprüfen; auch ergibt sich aus der Beschwerde in keiner Weise der Wille des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, eine Beschwerde gegen einen kantonalen Erlass ge- mäss Art. 87 des Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) an das Bundesgericht zu erheben, weshalb auf eine entsprechende Übermittlung verzichtet wird. Eine solche Überprüfung wäre überdies obsolet, da die Bestimmung, wie vom Beschwerdeführer vor- gebracht, mittlerweile nicht mehr in Kraft ist. Was den vorliegenden Fall betrifft, ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2018 hinsichtlich dieser Bestimmung vorbehaltlos zuzustimmen: Die im SMVG neu geschaffene Bestimmung zur Zusammensetzung der KBSAG bringt den von der Vorinstanz dargelegten gesetzgeberischen Willen noch deutlicher zum Ausdruck als der vormalige Art. 2 der Verordnung über die KBSAG. So schreibt der neuerdings auf Gesetzesstufe geregelte Art. 8 SMVG ausdrücklich vor: „die Mitglieder der KBSAG werden aufgrund ihrer Kompetenzen und ihrer Erfahrung in den Bereichen Justiz, Justizvollzug und psychische Gesundheit gewählt.“ Nichts anderes wurde in Art. 2 der Verordnung über die KBSAG mit der expliziten Nennung sol- cher Fachpersonen bezweckt. Unter anderem angesichts der Tatsache, dass die Ausstandsrege- lung von Art. 21 VRG bereits vor Erlass der Verordnung über die KBSAG in Kraft war, ist davon auszugehen, dass der Staatsrat in Kenntnis dieser Bestimmung zumindest in Kauf genommen bzw. beabsichtigt hat, dass die Mitglieder der KBSAG (teilweise) bereits in Kontakt mit der zu be- urteilenden Person standen, wie dies vorliegend der Fall ist, damit die der KBSAG übertragene Aufgabe möglichst gut erfüllt werden kann. Allerdings ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass sich die Empfehlung der KBSAG immer auf einen Mehrheitsentscheid stützt, sodass der Stimme eines Mitglieds alleine keine ausserordentliche Bedeutung zukommt. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Verletzung der Ausstandspflicht sodann u.a. darin sieht, dass der Direktor der Anstalten von Bellechasse am 24. November 2017 zur bedingten Entlassung Stellung nahm, verkennt er, dass es sich dabei nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 21 VRG handelt und die von ihm genannten Ausstandsregelungen somit gar nicht Anwendung finden. Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung der Ausstandsregeln vermag aufgrund des Gesagten somit nicht zu überzeugen. Darüber hinaus wäre die Rüge der Verletzung von Art. 21 VRG im jetzigen Zeitpunkt ohnehin ver- spätet. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG hat die Partei, die den Ausstand verlangen will, ihr Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsfall Kenntnis erhält. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil BGer 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 m.w.H.). Die Zusammensetzung der KBSAG ist gesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 86 Abs. 2 StGB sowie Art. 2 der Verordnung über die KBSAG) und war öffentlich zugänglich (vgl. dazu Urteil KG FR 602 2016 49 vom 6. Juli 2016). Der Beschwerdefüh- rer musste demnach bereits seit Anbeginn der Prüfung der bedingten Entlassung um die Rolle des Anstaltsdirektors im entsprechenden Verfahren wissen; dies umso mehr, als er explizit um ent- sprechende Gesetzestexte ersuchte und ihm diese in der Folge zugestellt wurden (act. 11144 f.). Die dem Direktor seitens des Beschwerdeführers vorgeworfenen angeblichen Verfehlungen mün- deten, wie bereits erwähnt, am 27. Juni 2017 in einer Aufsichtsbeschwerde. Spätestens in diesem Moment war der Beschwerdeführer somit in Kenntnis der Ausstandsgründe, die im Zusammen- hang mit diesen Vorwürfen stehen, und er hätte den Ausstand geltend machen müssen. Da die Akten keinerlei Hinweise auf die Geltendmachung eines Ausstandgrundes enthalten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich stillschweigend auf das Verfahren eingelassen hat, umso mehr als er auch im Nachgang an die Stellungnahme der KBSAG vom 28. Juni 2017 (wobei
Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 der Direktor bei dieser Sitzung von seinem Stellvertreter vertreten wurde) bzw. vom
6. Dezember 2017, worin der Direktor explizit als Mitglied der KBSAG genannt wird, darauf ver- zichtete, einen Ausstand geltend zu machen. Damit verwirkte er seinen Anspruch auf spätere An- rufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen gleich mehrfach. Ferner verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren bzw. einzig dann vorzubringen, wenn der entsprechende Entscheid sich negativ auf den Betroffe- nen auswirkt, sofern der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 132 V 93 E. 7.4.2). Im vorliegenden Fall widerspricht sich der Beschwerdeführer zudem selbst, wenn er eine Verletzung der Ausstandsregeln geltend macht und sich zur Begründung seiner An- liegen dennoch auf eine kriminologische Evaluation stützt, die vom in Frage stehenden Gefängnis- direktor mitunterzeichnet wurde. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Rüge der Verletzung der Ausstandsregeln abzuweisen. 4. Da die Vorinstanz – wie dargelegt – den Sachverhalt korrekt festgestellt und die bedingte Entlassung zu Recht verweigert hat und überdies weder eine Verletzung der persönlichen Freiheit noch des rechtlichen Gehörs oder der Ausstandsregeln vorliegt, ist auch das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung abzuweisen. Gleiches gilt auch für das Eventualbegehren, den Beschwerdeführer nach erfülltem Vollzugsplan bedingt zu entlassen. Wie dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden kann, stellt die Erfüllung des Vollzugsplans ein Prognoseelement unter mehreren dar, welches von der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung negativ beurteilt wurde. Die Verweigerung der bedingten Entlassung stützt richtigerweise jedoch nicht nur auf dieses Element ab, sondern bezieht alle für die Legalprognose relevanten Umstände, wie insbesondere auch die im Gutachten festgehaltene Diagnose sowie den Therapieverlauf, in die Abwägung mit ein. Die Erfüllung des Vollzugsplans führt demnach für sich alleine nicht ohne weiteres zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, sodass dessen ent- sprechendes Begehren ebenfalls abzuweisen ist. Die Erfüllung des Vollzugsplans ist gegebenen- falls anlässlich der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 31. Januar 2018 demnach vollumfänglich abzuweisen. 5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. 5.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren gilt hingegen nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht
Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). 5.2. Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewiesen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erscheint daher vorliegend begründet. 5.3. Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht der Beschwerdeführer um die Zuweisung eines Rechtsbeistandes nach Art. 143 Abs. 2 VRG und verlangt die Einsetzung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 143 Abs. 2 VRG umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich ge- boten. Die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistands ist nicht bereits dadurch ausgeschlos- sen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird (BGE 128 I 225 E. 2.5.2. m.w.H.; 119 Ia 264 E. 3b; Urteil KG FR 601 2017 104/105 vom 27. März 2018). Die angemessene Entschädigung des Rechtsbeistands wird nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Wichtigkeit der Angelegenheit festgesetzt (Art. 11 Abs. 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungs- justiz; TarifVJ; SGF 150.12). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 12 Abs. 1bis TarifVJ). Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bereitet in dem meisten Fällen keine grossen Schwierigkeiten, zumal der Inhaftierte häufig vom Sozialdienst des Gefängnisses unterstützt wird. Es bedarf somit in der Regel (zumindest im verwaltungsrechtlichen Verfahren) keiner Einsetzung eines Rechtsbeistandes (vgl. Urteil KG FR 601 2017 104 vom 27. März 2018). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Einsetzung eines Rechtsbeistandes aufgrund der Komplexität des Sach- verhalts (Umsetzung eines russischen Urteils in der Schweiz, zusätzliches Strafverfahren, Sprache etc.), sodass für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt wird. Rechtsanwalt Wohlhauser ist nach Einsicht in die am 26. April 2018 eingereichte Kostenliste, wel- che den gesetzlichen Anforderungen nicht gänzlich entspricht (vgl. insbesondere den berechneten Stundenansatz von CHF 280.- anstatt von CHF 180.-), als amtlicher Rechtsbeistand ex aequo et bono eine Entschädigung von CHF 3‘500.- (Honorar und Auslagen) zuzüglich MwSt. (zu 7.7 %) von CHF 269.50, zuzusprechen (vgl. Art. 11 und 12 TarifVJ). Die gesamte Entschädigung von CHF 3‘769.50 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen. 5.4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Zuweisung eines Rechtsbeistands ist somit gutzuheissen (601 2018 32). 5.5. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf CHF 1'000.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege absehen.
Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen; der Entscheid des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe vom 19. Dezember 2017 wird bestätigt (601 2018 31). II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2018 32). III. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 1'000.- fest- gesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ab- gesehen. IV. Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege eine Entschädigung von CHF 3‘769.50 (inkl. MwSt. von CHF 269.50) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten sowie der Entschädi- gung des zugewiesenen Rechtsbeistands ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Mai 2018/jko Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: