Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 2000, stammt aus C.________; er ist im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung und wohnt in B.________. Im Schuljahr 2016/2017 schloss er die Realschule ab und absolvierte danach ein Motivationssemester. Im August 2018 begann er eine Ausbildung als Detailhandelsassistent EBA bei der D.________, welche er voraussichtlich im Juli 2020 abschliessen wird. Mit Gesuch vom 23. Juli 2018 beantragte er für das Ausbildungsjahr 2018/2019 beim Amt für Aus- bildungsbeiträge (ABBA) die Ausrichtung von Stipendien. B. Das ABBA berechnete in seinem Entscheid vom 25. September 2018 für das Ausbildungs- jahr 2018/2019 einen Fehlbetrag von CHF 2'040.- und sprach A.________ folglich einen Stipen- dienbetrag in dieser Höhe zu. Für die Berechnung der finanziellen Verhältnisse der Mutter stützte sich das ABBA auf deren Steuerveranlagung des Jahres 2017. C. A.________ und die Gemeinde B.________ erhoben hiergegen am 9. Oktober 2018 gemeinsam Einsprache. Sie beantragten, die Berechnung der Stipendien sei an die gegenwärtige Situation anzupassen. Insbesondere machten sie geltend, dass die Mutter von A.________ im Steuerjahr 2017 für ihr jüngeres Kind nachträglich die gesamte Mutterschaftsentschädigung aus- bezahlt bekommen habe. Dies sei in der Steuerveranlagung 2017 abgebildet. Die Mutterschafts- entschädigung sei jedoch zeitlich begrenzt und folglich sei klar, dass dieses Einkommen im Jahr 2018 nicht mehr anfalle. Daher könne für die Stipendienberechnung nicht auf die Steuerveran- lagung des Jahres 2017 abgestellt werden. Ferner sei die Mutter im Jahr 2016 vom Sozialdienst bevorschusst worden und dieser habe die Bevorschussung mit der Mutterschaftsentschädigung verrechnet. Deshalb erscheine das Einkommen der Mutter im Steuerjahr 2017 viel höher, als es in Wirklichkeit sei. D. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2018 hat die Kommission für Ausbildungsbei- träge (Vorinstanz) den Entscheid des ABBA teilweise abgeändert. Dieses habe bei der Berech- nung einen Übertragungsfehler gemacht; anstatt des Fehlbetrags von CHF 2'040.- ergebe sich vielmehr ein Fehlbetrag von CHF 2'178.-, für das Ausbildungsjahr 2018/2019 werde daher ein Stipendium in ebendieser Höhe gewährt. Die Vorinstanz hielt jedoch daran fest, dass hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht auf die gegenwärtige finanzielle Situation der Mutter, sondern auf deren Steuerveranlagung 2017 abzustellen sei. Es liege kein Fall vor, in dem die Berechnung ausnahmsweise auf der aktuellen Einkommenssituation basieren müsse. E. Am 27. November 2018 haben A.________ (Beschwerdeführer) und die Gemeinde B.________ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid gemeinsam Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Berechnung der Stipendien sei an die gegenwärtige finanzielle Situation der Mutter anzupassen. F. Die Vorinstanz beantragt am 28. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 23 des kantonalen Geset- zes vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiG; SGF 44.1] in Verbin- dung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Von der Bezahlung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (Art. 143 Abs. 1 lit. b VRG). Nach Art. 76 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, a) wer durch den angefochtenen Entscheid be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, sowie b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie- hung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Die notwendige Beziehungsnähe liegt (gerade auch bei Drittpersonen, die Be- schwerden "pro Adressat" führen) nur vor, wenn der Person durch die streitige Verfügung ein un- mittelbarer Nachteil entsteht (BGE 125 V 343 E. 4a mit Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – begründet keine Parteistellung (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 125 I 7 E. 3c; 137 II 40 E. 2.3). In casu ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung der Beschwerde ohne Zweifel legitimiert (Art. 76 VRG). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist frag- lich, ob diese von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist oder ob die von ihr vor- gebrachten nachteiligen Auswirkungen – nämlich dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls von der Sozialhilfe abgelöst werden könnte – lediglich eine Reflexwirkung der an ihn gerichteten Ver- fügung darstellen. Es kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, da die Beschwerde – wie nachfolgend auszuführen ist – ohnehin auch in der Sache abzuwei- sen ist.
E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorlie- gend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, wie die finanzielle Beteiligung der Mutter bei der Berech- nung der Stipendien des Beschwerdeführers für das Ausbildungsjahr 2018/2019 zu berücksichti- gen ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Die Vorinstanz hat hierfür auf die Steuerveranlagung der Mutter von 2017 abgestellt; in dem Steu- erjahr hatte sie kantonale Mutterschaftsbeiträge für ihre jüngere Tochter erhalten. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass auf diese Steuerveranlagung nicht abgestellt werden könne. Die Mutterschaftsbeiträge seien nur einmalig im Jahr 2017 gewährt worden. Zudem habe der Sozialdienst die Mutter zuvor bevorschusst, die gewährten Mutterschaftsbeiträge seien daher verrechnet worden. Das Einkommen der Mutter erscheine aufgrund der Steuerveranlagung 2017 viel höher, als es tatsächlich sei. Die finanziellen Möglichkeiten der Mutter müssten somit auf der Grundlage ihres gegenwärtigen Einkommens ermittelt werden.
E. 4.1 Das Stipendienwesen obliegt in erster Linie den Kantonen (vgl. Art. 66 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Urteil BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2014 E. 3.2). Zur Förderung der gesamtschweizerischen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf der Se- kundarstufe II und auf der Tertiärstufe haben die Kantone die Interkantonale Vereinbarung vom
18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (SGF 44.6; nachfolgend: Stipendien- Konkordat) abgeschlossen, welche für den Kanton Freiburg am 1. März 2013 in Kraft getreten ist. Laut Art. 6 StiG werden die Ausbildungsbeiträge (auf Gesuch hin) gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder registrierten Partners und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen nicht ausreichen, um die Ausbil- dungskosten zu decken. In dieser Bestimmung ist – wie auch in Art. 3 des Stipendien-Konkordats
– explizit das Subsidiaritätsprinzip verankert (siehe Urteil KG FR 601 2016 277 f. vom 16. Juni 2017 E. 2.c/dd). Demnach liegt es in erster Linie an der Person in Ausbildung und ihren Angehöri- gen, die Ausbildung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Kanton handelt nur da, wo ohne Hilfe eine Ausbildung nicht absolviert werden könnte (Urteil BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 8. Oktober 2007 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Stipendien und Studiendarlehen). Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags werden gemäss Art. 12 Abs. 1 StiG namentlich die Ausbildungskosten (Schul- und Unterhaltskosten [vgl. Art. 5 StiG]; lit. a), die finanziellen Möglich- keiten der Person in Ausbildung sowie ihrer Eltern oder anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen (lit. b), eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung (lit. c) sowie die budgetären Möglichkeiten des Staates berücksichtigt (lit. d). Die Differenz zwi- schen den Ausbildungskosten und den Mitteln nach Art. 12 Abs. 1 lit. b und c bildet den fest- gestellten Fehlbetrag (Art. 13 Satz 1 StiG). Wie ein allfälliger Fehlbetrag zu ermitteln ist, regeln gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 12 Abs. 5 StiG die Art. 15 ff. des kantonalen Reglements vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR; SGF 44.11). Nach Art. 17 Abs. 1 StiR wird die finanzielle Beteiligung, die von den Eltern (und anderen unter- haltspflichtigen Personen) verlangt werden kann, aufgrund der Einkommen gemäss der dem Aus- bildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festgelegt. Als Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt Art. 17 Abs. 7 StiR, dass die finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage des gegen- wärtigen Einkommens ermittelt werden können, wenn sich die finanzielle Situation der Eltern (oder anderer unterhaltspflichtiger Personen) erheblich und dauerhaft ändert.
E. 4.2 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport hat in Ziffer 1.2 ihrer Vollzugsbestimmungen vom 11. Juli 2013 festgehalten, dass in folgenden Fällen praxisgemäss ausnahmsweise nicht auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende Veranlagungsanzeige (Art. 17 Abs. 1 StiR), sondern auf
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 das gegenwärtige Einkommen (Art. 17 Abs. 7 StiR) abgestellt wird: beim Ende der Rahmenfrist der Arbeitslosenkasse eines Elternteils, dem Konkurs eines selbstständigen Steuerzahlers, beim Tod eines Elternteils, der Trennung mit offizieller Trennungsvereinbarung und beim Wechsel der Obhut der Person in Ausbildung. Das Kantonsgericht hat hierzu in seiner bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen festgehalten, dass Art. 17 Abs. 7 StiR eine Kann-Bestimmung sei; die Behörden würden damit ermächtigt, aber nicht verpflichtet, in bestimmten Fällen für die Berechnung auf das gegenwärtige Einkommen abzustellen, wobei sie jedoch namentlich den Grundsatz der Gleichbe- handlung einhalten müssten. Es rechtfertige sich daher, Art. 17 Abs. 7 StiR nur sehr restriktiv und (jedenfalls grundsätzlich) nur in jenen Fällen anzuwenden, die in den Vollzugsbestimmungen aus- drücklich vorgesehen sind (Urteile KG FR 601 2009 183 vom 23. Juli 2010 E. 2b/c; 601 2015 57 vom 24. Juli 2015 E. 2a). An diesen Grundsätzen kann festgehalten werden. Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, im vor- liegenden Fall für die Berechnung der Stipendien anstatt auf die Steuerveranlagung der Mutter von 2017 (Art. 17 Abs. 1 StiR) ausnahmsweise auf ihr gegenwärtiges Einkommen (Art. 17 Abs. 7 StiR) abzustellen. So ist es doch dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus kann zwischen den Stipendiaten zwar zu gewissen Ungleichbehandlungen führen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum beiträgt, dass die vom Gesetzgeber mit dem StiG verfolgten Ziele – namentlich die Demokratisierung der Ausbildung (vgl. Art. 2 StiG) – tatsächlich erreicht werden und die Stipendiaten in schlechter gestellten Verhältnis- sen ihre Ausbildung ohne Verzug angehen können (vgl. zum Verfahren der Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherungsgesetzgebung, in der ebenfalls eine schematische vereinfa- chende gesetzliche Lösung vorgesehen ist, Urteil BGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der Stipendiaten, zumal die Berück- sichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch wäre. Selbst wenn die Steuer- veranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser (grundsätzliche) Schematismus in bestimmten Bereichen und insbesondere im öffentlichen Leistungsrecht wie dem Stipendienwesen oder dem Bereich der Prämienverbilligung, bei dem zahlreiche Gesuche zu beurteilen sind, aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen admini- strativen Aufwand verbunden (vgl. zum Stipendienwesen Urteile KG FR 601 2009 183 vom 23. Juli 2010 E. 2b/c; 601 2015 57 vom 24. Juli 2015 E. 2a; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern BGE 100.2007.23191 vom 9. Mai 2008, in BVR 2008 406 ff., wonach Grundlage für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für Ausbildungsbeiträge die dem Ausbil- dungsjahr vorangehende Steuerveranlagung bildet und ein Abstellen auf aktuellere Steuerdaten ausgeschlossen ist; in casu blieb selbst die zwischenzeitlich erfolgte Konkurseröffnung gegenüber dem Vater des Gesuchstellers unberücksichtigt. Betreffend den Schematismus bei der Prämien- verbilligung siehe weiter BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer 8C_612/2013 vom
30. Dezember 2013 E. 6.4; 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6; siehe auch Urteil KG FR 608 2019 43 vom 5. April 2019 E. 3.2).
E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist ferner unbestritten, dass das ABBA dem Beschwerdeführer für das Ausbildungsjahr 2017/2018 ein Stipendium von CHF 12'000.- ausgerichtet hat, wobei die Berech- nung auf der Steuerveranlagung der Mutter von 2016 basierte. In dieser Steuerveranlagung waren die kantonalen Mutterschaftsbeiträge, welche sie im Jahr 2017 erhalten hatte, selbstredend noch
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 nicht abgebildet und wurden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer im Ausbildungsjahr 2017/2018 davon profitieren, dass das ABBA im Sinne von Art. 17 Abs. 1 StiR für die Berechnung der finanziellen Beteiligung der Eltern das Einkommen gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festlegte. Wenn nun für das nachfolgende Ausbildungsjahr 2018/2019 die finanziellen Verhältnisse der Mutter wiederum basie- rend auf der vorangehenden Steuerveranlagung des Jahres 2017 berechnet werden, erweist sich dies als stringent. Andernfalls, wenn nämlich das Einkommen für dieses Ausbildungsjahr im Sinne von Art. 17 Abs. 7 StiR auf der Grundlage des gegenwärtigen Einkommens und nicht aufgrund der Steuerveranlagung 2017 ermittelt würde, fiele die Berechnung wiederum zu Gunsten des Be- schwerdeführers aus. Durch den im Gesetz vorgesehenen Schematismus, wonach für die Berech- nung der elterlichen Beteiligung grundsätzlich auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende Steuer- veranlagung und nur in wenigen bestimmten Ausnahmefällen auf das gegenwärtige Einkommen abzustellen ist, wird dies gerade verhindert.
E. 4.4 Auch ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 7 StiR die Berechnung der finanziellen Möglichkei- ten aufgrund des gegenwärtigen Einkommens nur dann vorsieht, wenn sich die finanzielle Situa- tion der Eltern erheblich und dauerhaft verändert. Bei den in den Vollzugsbestimmungen vorgese- henen Ausnahmefällen ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Veränderungen in aller Regel (erheblich und) dauerhaft sind und dass es sich nicht nur um eine (vorübergehende) Schwankung der Einkommensverhältnisse handelt. Dies gilt (jedenfalls faktisch) zumeist auch für das Ende der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung. Hingegen können die kantonalen Mutter- schaftsbeiträge zwar eine erhebliche Schwankung der Einkommenssituation in einem bestimmten Steuerjahr bewirken, diese Änderung ist aber nicht von Dauer. Eine Schwankung der Einkom- mensverhältnisse in einem bestimmten Steuerjahr ist einer dauerhaften Änderung dieser Verhält- nisse indes nicht gleichzustellen, und entsprechende Schwankungen können wie erwähnt gerade bei Stipendiaten, die bereits seit längerer Zeit Stipendien beziehen, durch den gesetzlich vorgese- henen Schematismus ausgeglichen werden.
E. 4.5 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass der Sozialdienst die Mutter zuvor be- vorschusst habe und die im Jahr 2017 gewährten Mutterschaftsbeiträge daher verrechnet wurden; diese Mutterschaftsbeiträge seien ihr folglich im Jahr 2017 effektiv gar nicht zur Verfügung gestan- den und das Einkommen erscheine im Steuerjahr 2017 viel höher, als es in Wirklichkeit gewesen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Fall, dass ein Sozialhilfebezüger rückwirkend entsprechende Beiträge erhält und diese mit Schul- den beim Sozialamt verrechnet werden, trotz der Verrechnung ein Vermögenszugang stattfindet. Ein Sozialhilfebezüger hat keinen Anspruch, solche Mutterschaftsbeiträge abweichend von der gesetzlichen Ordnung deshalb steuerfrei zu erhalten, weil die Sozialhilfe steuerfrei ist. Vielmehr sind entsprechende Leistungen grundsätzlich vollumfänglich steuerbar (siehe Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]); der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuer- freien Einkünfte ist abschliessend (vgl. Urteil BGer 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5; zum Ganzen auch Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 19. April 2016). Aufgrund des vorerwähnten Schematismus – und da wie erwähnt trotz der Verrechnung tatsächlich ein Vermögenszugang stattgefunden hat – können die Beschwerdeführer aus ihrem Argument nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7
E. 5 Insgesamt hat die Vorinstanz damit im Einspracheentscheid vom 20. November 2018 zu Recht daran festgehalten, dass hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht auf die gegen- wärtige finanzielle Situation der Mutter, sondern auf deren Steuerveranlagung 2017 abzustellen sei. Die Berechnung der finanziellen Mittel der Eltern erfolgte damit korrekt. Die weitere Berech- nung der Stipendien wurde durch die Beschwerdeführer nicht beanstandet und es bestehen keine Anzeichen, dass diese nicht schlüssig wäre. Die Vorinstanz hat folglich für das Ausbildungsjahr 2018/2019 zu Recht einen Fehlbetrag von CHF 2'178.- berechnet und dem Beschwerdeführer ei- nen Stipendienbetrag in entsprechender Höhe zugesprochen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. November 2018 ist zu bestätigen.
E. 6 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Partei- entschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 12. April 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 305 Urteil vom 12. April 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Federico Respini Parteien A.________, Beschwerdeführer, GEMEINDE B.________, Beschwerdeführerin, gegen KOMMISSION FÜR AUSBILDUNGSBEITRÄGE, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Ausbildungsbeiträge Beschwerde vom 27. November 2018 gegen den Einspracheentscheid vom
20. November 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 2000, stammt aus C.________; er ist im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung und wohnt in B.________. Im Schuljahr 2016/2017 schloss er die Realschule ab und absolvierte danach ein Motivationssemester. Im August 2018 begann er eine Ausbildung als Detailhandelsassistent EBA bei der D.________, welche er voraussichtlich im Juli 2020 abschliessen wird. Mit Gesuch vom 23. Juli 2018 beantragte er für das Ausbildungsjahr 2018/2019 beim Amt für Aus- bildungsbeiträge (ABBA) die Ausrichtung von Stipendien. B. Das ABBA berechnete in seinem Entscheid vom 25. September 2018 für das Ausbildungs- jahr 2018/2019 einen Fehlbetrag von CHF 2'040.- und sprach A.________ folglich einen Stipen- dienbetrag in dieser Höhe zu. Für die Berechnung der finanziellen Verhältnisse der Mutter stützte sich das ABBA auf deren Steuerveranlagung des Jahres 2017. C. A.________ und die Gemeinde B.________ erhoben hiergegen am 9. Oktober 2018 gemeinsam Einsprache. Sie beantragten, die Berechnung der Stipendien sei an die gegenwärtige Situation anzupassen. Insbesondere machten sie geltend, dass die Mutter von A.________ im Steuerjahr 2017 für ihr jüngeres Kind nachträglich die gesamte Mutterschaftsentschädigung aus- bezahlt bekommen habe. Dies sei in der Steuerveranlagung 2017 abgebildet. Die Mutterschafts- entschädigung sei jedoch zeitlich begrenzt und folglich sei klar, dass dieses Einkommen im Jahr 2018 nicht mehr anfalle. Daher könne für die Stipendienberechnung nicht auf die Steuerveran- lagung des Jahres 2017 abgestellt werden. Ferner sei die Mutter im Jahr 2016 vom Sozialdienst bevorschusst worden und dieser habe die Bevorschussung mit der Mutterschaftsentschädigung verrechnet. Deshalb erscheine das Einkommen der Mutter im Steuerjahr 2017 viel höher, als es in Wirklichkeit sei. D. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2018 hat die Kommission für Ausbildungsbei- träge (Vorinstanz) den Entscheid des ABBA teilweise abgeändert. Dieses habe bei der Berech- nung einen Übertragungsfehler gemacht; anstatt des Fehlbetrags von CHF 2'040.- ergebe sich vielmehr ein Fehlbetrag von CHF 2'178.-, für das Ausbildungsjahr 2018/2019 werde daher ein Stipendium in ebendieser Höhe gewährt. Die Vorinstanz hielt jedoch daran fest, dass hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht auf die gegenwärtige finanzielle Situation der Mutter, sondern auf deren Steuerveranlagung 2017 abzustellen sei. Es liege kein Fall vor, in dem die Berechnung ausnahmsweise auf der aktuellen Einkommenssituation basieren müsse. E. Am 27. November 2018 haben A.________ (Beschwerdeführer) und die Gemeinde B.________ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid gemeinsam Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Berechnung der Stipendien sei an die gegenwärtige finanzielle Situation der Mutter anzupassen. F. Die Vorinstanz beantragt am 28. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 23 des kantonalen Geset- zes vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiG; SGF 44.1] in Verbin- dung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Von der Bezahlung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (Art. 143 Abs. 1 lit. b VRG). Nach Art. 76 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, a) wer durch den angefochtenen Entscheid be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, sowie b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Gesetz als beschwerdeberechtigt anerkennt. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Bezie- hung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Die notwendige Beziehungsnähe liegt (gerade auch bei Drittpersonen, die Be- schwerden "pro Adressat" führen) nur vor, wenn der Person durch die streitige Verfügung ein un- mittelbarer Nachteil entsteht (BGE 125 V 343 E. 4a mit Hinweisen). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – begründet keine Parteistellung (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 125 I 7 E. 3c; 137 II 40 E. 2.3). In casu ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Ergreifung der Beschwerde ohne Zweifel legitimiert (Art. 76 VRG). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist frag- lich, ob diese von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen ist oder ob die von ihr vor- gebrachten nachteiligen Auswirkungen – nämlich dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls von der Sozialhilfe abgelöst werden könnte – lediglich eine Reflexwirkung der an ihn gerichteten Ver- fügung darstellen. Es kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, da die Beschwerde – wie nachfolgend auszuführen ist – ohnehin auch in der Sache abzuwei- sen ist. 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorlie- gend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, wie die finanzielle Beteiligung der Mutter bei der Berech- nung der Stipendien des Beschwerdeführers für das Ausbildungsjahr 2018/2019 zu berücksichti- gen ist.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Die Vorinstanz hat hierfür auf die Steuerveranlagung der Mutter von 2017 abgestellt; in dem Steu- erjahr hatte sie kantonale Mutterschaftsbeiträge für ihre jüngere Tochter erhalten. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass auf diese Steuerveranlagung nicht abgestellt werden könne. Die Mutterschaftsbeiträge seien nur einmalig im Jahr 2017 gewährt worden. Zudem habe der Sozialdienst die Mutter zuvor bevorschusst, die gewährten Mutterschaftsbeiträge seien daher verrechnet worden. Das Einkommen der Mutter erscheine aufgrund der Steuerveranlagung 2017 viel höher, als es tatsächlich sei. Die finanziellen Möglichkeiten der Mutter müssten somit auf der Grundlage ihres gegenwärtigen Einkommens ermittelt werden. 4. 4.1. Das Stipendienwesen obliegt in erster Linie den Kantonen (vgl. Art. 66 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Urteil BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2014 E. 3.2). Zur Förderung der gesamtschweizerischen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf der Se- kundarstufe II und auf der Tertiärstufe haben die Kantone die Interkantonale Vereinbarung vom
18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (SGF 44.6; nachfolgend: Stipendien- Konkordat) abgeschlossen, welche für den Kanton Freiburg am 1. März 2013 in Kraft getreten ist. Laut Art. 6 StiG werden die Ausbildungsbeiträge (auf Gesuch hin) gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder registrierten Partners und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen nicht ausreichen, um die Ausbil- dungskosten zu decken. In dieser Bestimmung ist – wie auch in Art. 3 des Stipendien-Konkordats
– explizit das Subsidiaritätsprinzip verankert (siehe Urteil KG FR 601 2016 277 f. vom 16. Juni 2017 E. 2.c/dd). Demnach liegt es in erster Linie an der Person in Ausbildung und ihren Angehöri- gen, die Ausbildung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Kanton handelt nur da, wo ohne Hilfe eine Ausbildung nicht absolviert werden könnte (Urteil BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 8. Oktober 2007 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Stipendien und Studiendarlehen). Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags werden gemäss Art. 12 Abs. 1 StiG namentlich die Ausbildungskosten (Schul- und Unterhaltskosten [vgl. Art. 5 StiG]; lit. a), die finanziellen Möglich- keiten der Person in Ausbildung sowie ihrer Eltern oder anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen (lit. b), eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung (lit. c) sowie die budgetären Möglichkeiten des Staates berücksichtigt (lit. d). Die Differenz zwi- schen den Ausbildungskosten und den Mitteln nach Art. 12 Abs. 1 lit. b und c bildet den fest- gestellten Fehlbetrag (Art. 13 Satz 1 StiG). Wie ein allfälliger Fehlbetrag zu ermitteln ist, regeln gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 12 Abs. 5 StiG die Art. 15 ff. des kantonalen Reglements vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR; SGF 44.11). Nach Art. 17 Abs. 1 StiR wird die finanzielle Beteiligung, die von den Eltern (und anderen unter- haltspflichtigen Personen) verlangt werden kann, aufgrund der Einkommen gemäss der dem Aus- bildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festgelegt. Als Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt Art. 17 Abs. 7 StiR, dass die finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage des gegen- wärtigen Einkommens ermittelt werden können, wenn sich die finanzielle Situation der Eltern (oder anderer unterhaltspflichtiger Personen) erheblich und dauerhaft ändert. 4.2. Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport hat in Ziffer 1.2 ihrer Vollzugsbestimmungen vom 11. Juli 2013 festgehalten, dass in folgenden Fällen praxisgemäss ausnahmsweise nicht auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende Veranlagungsanzeige (Art. 17 Abs. 1 StiR), sondern auf
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 das gegenwärtige Einkommen (Art. 17 Abs. 7 StiR) abgestellt wird: beim Ende der Rahmenfrist der Arbeitslosenkasse eines Elternteils, dem Konkurs eines selbstständigen Steuerzahlers, beim Tod eines Elternteils, der Trennung mit offizieller Trennungsvereinbarung und beim Wechsel der Obhut der Person in Ausbildung. Das Kantonsgericht hat hierzu in seiner bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen festgehalten, dass Art. 17 Abs. 7 StiR eine Kann-Bestimmung sei; die Behörden würden damit ermächtigt, aber nicht verpflichtet, in bestimmten Fällen für die Berechnung auf das gegenwärtige Einkommen abzustellen, wobei sie jedoch namentlich den Grundsatz der Gleichbe- handlung einhalten müssten. Es rechtfertige sich daher, Art. 17 Abs. 7 StiR nur sehr restriktiv und (jedenfalls grundsätzlich) nur in jenen Fällen anzuwenden, die in den Vollzugsbestimmungen aus- drücklich vorgesehen sind (Urteile KG FR 601 2009 183 vom 23. Juli 2010 E. 2b/c; 601 2015 57 vom 24. Juli 2015 E. 2a). An diesen Grundsätzen kann festgehalten werden. Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, im vor- liegenden Fall für die Berechnung der Stipendien anstatt auf die Steuerveranlagung der Mutter von 2017 (Art. 17 Abs. 1 StiR) ausnahmsweise auf ihr gegenwärtiges Einkommen (Art. 17 Abs. 7 StiR) abzustellen. So ist es doch dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematische, aber einfacher und wirksamer anwendbare Vorschriften zu erlassen. Ein solcher Schematismus kann zwischen den Stipendiaten zwar zu gewissen Ungleichbehandlungen führen, welche aber durchaus in einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen bleiben. Das schematisierte Verfahren ermöglicht zudem eine einfache und speditive Abwicklung der zahlreichen Gesuche, was wiederum beiträgt, dass die vom Gesetzgeber mit dem StiG verfolgten Ziele – namentlich die Demokratisierung der Ausbildung (vgl. Art. 2 StiG) – tatsächlich erreicht werden und die Stipendiaten in schlechter gestellten Verhältnis- sen ihre Ausbildung ohne Verzug angehen können (vgl. zum Verfahren der Prämienverbilligung im Bereich der Krankenversicherungsgesetzgebung, in der ebenfalls eine schematische vereinfa- chende gesetzliche Lösung vorgesehen ist, Urteil BGer K 20/03 vom 16. Mai 2003 E. 3). Über das Ganze gesehen resultiert eine generelle Gleichbehandlung der Stipendiaten, zumal die Berück- sichtigung jeder individuellen Situation in der Praxis nicht realistisch wäre. Selbst wenn die Steuer- veranlagung nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelt, ist dieser (grundsätzliche) Schematismus in bestimmten Bereichen und insbesondere im öffentlichen Leistungsrecht wie dem Stipendienwesen oder dem Bereich der Prämienverbilligung, bei dem zahlreiche Gesuche zu beurteilen sind, aus Praktikabilitätsgründen nicht zu beanstanden, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen admini- strativen Aufwand verbunden (vgl. zum Stipendienwesen Urteile KG FR 601 2009 183 vom 23. Juli 2010 E. 2b/c; 601 2015 57 vom 24. Juli 2015 E. 2a; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern BGE 100.2007.23191 vom 9. Mai 2008, in BVR 2008 406 ff., wonach Grundlage für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für Ausbildungsbeiträge die dem Ausbil- dungsjahr vorangehende Steuerveranlagung bildet und ein Abstellen auf aktuellere Steuerdaten ausgeschlossen ist; in casu blieb selbst die zwischenzeitlich erfolgte Konkurseröffnung gegenüber dem Vater des Gesuchstellers unberücksichtigt. Betreffend den Schematismus bei der Prämien- verbilligung siehe weiter BGE 122 I 343 E. 3g/dd, bestätigt in Urteil BGer 8C_612/2013 vom
30. Dezember 2013 E. 6.4; 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6; siehe auch Urteil KG FR 608 2019 43 vom 5. April 2019 E. 3.2). 4.3. Im vorliegenden Fall ist ferner unbestritten, dass das ABBA dem Beschwerdeführer für das Ausbildungsjahr 2017/2018 ein Stipendium von CHF 12'000.- ausgerichtet hat, wobei die Berech- nung auf der Steuerveranlagung der Mutter von 2016 basierte. In dieser Steuerveranlagung waren die kantonalen Mutterschaftsbeiträge, welche sie im Jahr 2017 erhalten hatte, selbstredend noch
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 nicht abgebildet und wurden daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer im Ausbildungsjahr 2017/2018 davon profitieren, dass das ABBA im Sinne von Art. 17 Abs. 1 StiR für die Berechnung der finanziellen Beteiligung der Eltern das Einkommen gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festlegte. Wenn nun für das nachfolgende Ausbildungsjahr 2018/2019 die finanziellen Verhältnisse der Mutter wiederum basie- rend auf der vorangehenden Steuerveranlagung des Jahres 2017 berechnet werden, erweist sich dies als stringent. Andernfalls, wenn nämlich das Einkommen für dieses Ausbildungsjahr im Sinne von Art. 17 Abs. 7 StiR auf der Grundlage des gegenwärtigen Einkommens und nicht aufgrund der Steuerveranlagung 2017 ermittelt würde, fiele die Berechnung wiederum zu Gunsten des Be- schwerdeführers aus. Durch den im Gesetz vorgesehenen Schematismus, wonach für die Berech- nung der elterlichen Beteiligung grundsätzlich auf die dem Ausbildungsjahr vorangehende Steuer- veranlagung und nur in wenigen bestimmten Ausnahmefällen auf das gegenwärtige Einkommen abzustellen ist, wird dies gerade verhindert. 4.4. Auch ist zu beachten, dass Art. 17 Abs. 7 StiR die Berechnung der finanziellen Möglichkei- ten aufgrund des gegenwärtigen Einkommens nur dann vorsieht, wenn sich die finanzielle Situa- tion der Eltern erheblich und dauerhaft verändert. Bei den in den Vollzugsbestimmungen vorgese- henen Ausnahmefällen ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Veränderungen in aller Regel (erheblich und) dauerhaft sind und dass es sich nicht nur um eine (vorübergehende) Schwankung der Einkommensverhältnisse handelt. Dies gilt (jedenfalls faktisch) zumeist auch für das Ende der Rahmenfrist der Arbeitslosenversicherung. Hingegen können die kantonalen Mutter- schaftsbeiträge zwar eine erhebliche Schwankung der Einkommenssituation in einem bestimmten Steuerjahr bewirken, diese Änderung ist aber nicht von Dauer. Eine Schwankung der Einkom- mensverhältnisse in einem bestimmten Steuerjahr ist einer dauerhaften Änderung dieser Verhält- nisse indes nicht gleichzustellen, und entsprechende Schwankungen können wie erwähnt gerade bei Stipendiaten, die bereits seit längerer Zeit Stipendien beziehen, durch den gesetzlich vorgese- henen Schematismus ausgeglichen werden. 4.5. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass der Sozialdienst die Mutter zuvor be- vorschusst habe und die im Jahr 2017 gewährten Mutterschaftsbeiträge daher verrechnet wurden; diese Mutterschaftsbeiträge seien ihr folglich im Jahr 2017 effektiv gar nicht zur Verfügung gestan- den und das Einkommen erscheine im Steuerjahr 2017 viel höher, als es in Wirklichkeit gewesen sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Fall, dass ein Sozialhilfebezüger rückwirkend entsprechende Beiträge erhält und diese mit Schul- den beim Sozialamt verrechnet werden, trotz der Verrechnung ein Vermögenszugang stattfindet. Ein Sozialhilfebezüger hat keinen Anspruch, solche Mutterschaftsbeiträge abweichend von der gesetzlichen Ordnung deshalb steuerfrei zu erhalten, weil die Sozialhilfe steuerfrei ist. Vielmehr sind entsprechende Leistungen grundsätzlich vollumfänglich steuerbar (siehe Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]); der in Art. 7 Abs. 4 StHG enthaltene Katalog der steuer- freien Einkünfte ist abschliessend (vgl. Urteil BGer 2C_245/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.5; zum Ganzen auch Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 19. April 2016). Aufgrund des vorerwähnten Schematismus – und da wie erwähnt trotz der Verrechnung tatsächlich ein Vermögenszugang stattgefunden hat – können die Beschwerdeführer aus ihrem Argument nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 5. Insgesamt hat die Vorinstanz damit im Einspracheentscheid vom 20. November 2018 zu Recht daran festgehalten, dass hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht auf die gegen- wärtige finanzielle Situation der Mutter, sondern auf deren Steuerveranlagung 2017 abzustellen sei. Die Berechnung der finanziellen Mittel der Eltern erfolgte damit korrekt. Die weitere Berech- nung der Stipendien wurde durch die Beschwerdeführer nicht beanstandet und es bestehen keine Anzeichen, dass diese nicht schlüssig wäre. Die Vorinstanz hat folglich für das Ausbildungsjahr 2018/2019 zu Recht einen Fehlbetrag von CHF 2'178.- berechnet und dem Beschwerdeführer ei- nen Stipendienbetrag in entsprechender Höhe zugesprochen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. November 2018 ist zu bestätigen. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 129 VRG). Eine Partei- entschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 12. April 2019/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: