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601 2018 292

Freiburg · 2019-02-12 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. B.________, geboren 1976, kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 14. August 2006 im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene F.________, geboren 1969, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Am 29. September 2006 stellte er auf der schweizerischen Auslandver- tretung in Pristina ein Gesuch um Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz. Diesem Gesuch wurde stattgegebenen, worauf B.________ am 8. November 2006 in die Schweiz einreiste und bei seiner Ehefrau im Kanton Bern Wohnsitz nahm. Per 1. Januar 2010 trennte sich das Ehepaar und B.________ zog vom Kanton Bern in den Kanton Freiburg. Am 20. Februar 2013 folgte die Scheidung. Seit seiner Einreise in die Schweiz (8. November 2006) verfügte B.________ über eine Aufent- haltsbewilligung B, welche jährlich erneuert wurde. Am 27. Januar 2017 wurde ihm die Niederlas- sungsbewilligung C erteilt. B. Am 28. April 2017 heiratete B.________ im Kosovo A.________, geboren 1979, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat. Seine beiden Söhne C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2003) wurden vor und seine Tochter E.________ (geb. 2008) während seiner Ehe mit F.________ geboren. In der Folge stellte B.________ am 18. Mai 2017 beim Amt für Bevölkerung und Migration (nach- folgend: BMA) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine drei Kinder. Auch A.________ beantragte am 4. August 2017 auf der schweizerischen Auslandvertretung in Pristina für sich und die drei Kinder die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. Die persönliche Anhörung des Gesuchstellers fand am 25. April 2018 statt. Am 15. Juni 2018 teilte ihm das BMA mit, dass es beabsichtige, das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen. Dies einerseits, weil die finanziellen Mittel des Gesuchstellers nicht ausreichend seien, und andererseits, weil er beim Antrag auf Kantonswechsel wichtige Informationen (Kinder) nicht angegeben habe. Zudem habe er während der Ehe mit F.________ ein aussereheliches Kind mit der Gesuchstellerin gezeugt. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 11. Juli 2018 schriftliche Einwände. Mit Schreiben vom 10. August 2018 teilte das BMA dem Gesuchsteller ausserdem mit, dass es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz auszuwei- sen. Dies mit der Begründung, dass er beim Antrag auf Kantonswechsel verschwiegen habe, Vater von drei Kindern zu sein, wovon das letzte Kind während der Ehe mit F.________ gezeugt worden sei. Zudem würden mehrere Indizien bestehen, dass er von der „Institution Ehe“ nur Gebrauch gemacht habe, um seine Aufenthaltsbedingungen zu regeln. Auch gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 24. August 2018 schriftliche Einwände. Mit Entscheid vom 19. September 2018 widerrief das BMA die Niederlassungsbewilligung für B.________ und verfügte seine Wegweisung. Zudem verweigerte sie A.________ und den Kindern C.________, D.________ und E.________ die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz. Dies mit der Begründung, es habe sich bei der vom Gesuchsteller mit F.________ geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt. Ausserdem habe der Gesuchsteller mit der im Kosovo lebenden Gesuchstellerin drei Kinder (Jahrgänge 2001, 2003 und 2008), wovon das

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 jüngste Kind während seiner Ehe mit F.________ gezeugt worden sei. Diese Kinder habe er bei seiner Ankunft im Kanton Freiburg nicht angegeben, obschon er explizit danach gefragt worden sei. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung für B.________ sowie auf seine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Zudem sei A.________ und den Kindern C.________, D.________ und E.________ im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihren Bemerkungen vom 3. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwer- de. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind ohne weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG).

E. 1.2 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getrete- nen Änderung vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; 2018 3171) den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Massgebend sind aber die materiellrechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs resp. der Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile BGer 2C_499/2007 vom 8. Februar 2008 E. 1; 2C_264/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.1). Nachfolgend wird deshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung zitiert. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung des Familiennachzugs richtet, hängt ihre Zulässigkeit vom Fortbestand der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ab. Denn ohne diesen Aufenthaltstitel kann kein Anspruch auf Familiennachzug geltend gemacht werden (vgl. Art. 43 AIG). Bezüglich des Nachzuges der Kinder ist zudem zu beachten, dass der Anspruch auf Familiennachzug bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern innerhalb von fünf Jahren seit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (C.________ und D.________) oder der Entstehung des Familienverhältnisses (E.________) geltend gemacht werden muss. Zudem müssen Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nachgezo-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 gen werden (Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG). Diese Fristen sind in Bezug auf alle drei Kinder längst abgelaufen. Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 2 Dezember 2011 E. 3.3.3), denn die Existenz von Kindern im Heimatland ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in jedem Fall relevant. Anders ist dies bei Konstellationen, bei denen das Vorhandensein von Kindern auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweisen könnte. Diesfalls werden die Migrationsbehörden, die von einem Gesuch um Aufenthaltsbewilli- gung zwecks Bildung einer ehelichen Gemeinschaft mit dem anwesenheitsberechtigten Partner in der Schweiz ausgehen, durch das Verschweigen der Kinder in dieser Annahme bestärkt, während sie bei Offenlegung weitere Abklärungen treffen würden (zum Ganzen: Urteil BGer 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Ein Widerruf ist indessen nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhält- nismässig ist (Art. 96 AIG; Urteil BGer 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG kommt erst zur Anwen- dung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszu- gehen ist. Wenn die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt haben, spricht nach der Rechtspre- chung eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft (Urteil BGer 2C_575/2009 vom

1. Juni 2010 E. 3.5). Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil BGer 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (Urteil BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1).

E. 2.2 Die Ansprüche nach den Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe- stimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG). Für die Annahme, der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebens- gemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überle- gungen eingegangen ist (vgl. Urteil BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohn-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 gemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (Urteil BGer 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war (Urteil BGer 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5). Das Vorliegen eines allfälligen Rechtsmissbrauchs ist in jedem Einzelfall und mit Zurückhaltung anzunehmen, da nur ein offensichtlicher Missbrauch sanktioniert werden darf und muss (Urteil BGer 2C_969/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 131 II 265 E. 4.2).

E. 2.3 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufent- halt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1). Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden, entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten (Urteile BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1 in fine) oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behör- den einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen der Gesuchsteller offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilli- gungsentscheid bedeutsam sind (vgl. Urteile BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1 und BGE 135 II 1 E. 4.1). Demnach trifft eine ausländische Person auch im Bewilligungsverfahren keine generelle Pflicht, auf vor- oder aussereheliche Kinder hinzuweisen (Urteil BGer 2C_214/2013 vom

E. 3 Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 erteilte Niederlassungsbewilli- gung aus zwei Gründen widerrufen: Einerseits hält sie dafür, dass es sich bei der mit F.________ geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe (nachfolgend E. 3.1), andererseits hält sie dem Beschwerdeführer vor, bei seiner Ankunft im Kanton Freiburg verschwiegen zu haben, Vater von drei minderjährigen Kindern zu sein (nachfolgend E. 3.2).

E. 3.1 Gemäss eigenen Angaben (vgl. hierzu das Protokoll der persönlichen Anhörung, Vorakten S. 222) reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein erstes Mal in die Schweiz ein, um hier eine Arbeit zu finden. Dabei lernte er über eine gemeinsame Bekannte seine erste Ehefrau (F.________) kennen. Über diese Beziehung finden sich in den vorliegenden Akten nur sehr spärliche Angaben: So bleibt unklar, wie lange die beiden ein Paar waren, ob sie bereits vor der Hochzeit zusammen lebten, wie sie die Beziehung pflegten (insbesondere nachdem der Beschwerdeführer vorübergehend in den Kosovo zurückgekehrt war) und seit wann Hochzeitsplä- ne bestanden. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verblei- bens in die Schweiz einreiste, er aber über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte und sich auch bewusst war, dass er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Nachdem er über eine gemeinsame Bekannte F.________ kennengelernt hatte, heiratete das Paar wenige Monate später, worauf dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, was ihm ermöglichte, seinen ursprünglichen Plan in die Tat umzusetzen, namentlich längerfristig in der Schweiz zu verbleiben und im Geschäft seines Bruders eine Stelle anzutreten. In der Folge reiste der Beschwerdeführer regelmässig (ein- bis zweimal jährlich) in den Kosovo, um seine dort leben- de Familie zu besuchen. Dabei wurde er nie von seiner Ehefrau begleitet. Zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin macht der Beschwerdeführer die folgenden Angaben (vgl. auch hierzu das Protokoll der persönlichen Anhörung, Vorakten S. 222): Das Paar habe sich im Jahr 1999 kennengelernt, sei aber bis zur Trennung im Jahr 2004 nie verlobt oder traditionell verheiratet gewesen. Auch habe das Paar nie zusammen gewohnt, obschon 2001 und 2003 zwei gemeinsame Kinder geboren worden seien. Nach der Trennung im Jahr 2004 habe das Paar bis ins Jahr 2007 keinen Kontakt gehabt. Als der Beschwerdeführer seine Kinder im Jahr 2007 erst- mals wieder im Kosovo besucht habe, habe er mit der Beschwerdeführerin eine Tochter gezeugt. Dabei habe es sich um einen Unfall gehandelt. Von der Schwangerschaft und Geburt habe er bis im Sommer 2008 nichts gewusst. Auch habe er in der Folge zwar regelmässigen telefonischen Kontakt mit seinen Söhnen gehabt, welche er ein- bis zweimal jährlich besucht habe, es habe jedoch kein Kontakt zur Beschwerdeführerin und seiner Tochter bestanden. Erst im Jahr 2013 habe sich das Paar ausgesprochen, im Jahr 2016 sei die Beziehung wieder aufgenommen worden und am 28. April 2017 habe das Paar geheiratet. Die Angaben des Beschwerdeführers scheinen nicht glaubhaft. Vielmehr deutet der gesamte zeitli- che Ablauf darauf hin, dass der Beschwerdeführer planmässig vorging, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen und seiner Familie den Nachzug zu ermöglichen. So reiste er im Jahr 2005 mit der Absicht in die Schweiz ein, hier eine Arbeit zu finden und längerfristig in der Schweiz zu verbleiben. Da er über kein Aufenthaltsrecht verfügte, kehrte er vorübergehend in den Kosovo zurück, wo er die in der Schweiz niedergelassene F.________ heiratete, welche er wenige

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Monate zuvor über eine gemeinsame Bekannte in der Schweiz kennengelernt hatte. In der Folge wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, worauf er am

E. 3.2 Nach seiner Trennung von F.________ hat sich der Beschwerdeführer im Kanton Freiburg angemeldet. Auf der Ankunftserklärung (Vorakten S. 91) wurde er danach gefragt, ob er in der Schweiz oder im Ausland minderjährige Kinder habe. Diese Frage wurde vom Beschwerdeführer verneint. Auch wenn den Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren keine generelle Pflicht traf, auf seine Kinder hinzuweisen, so hatte er doch die Pflicht, die ihr gestellten Fragen wahrheits- gemäss zu beantworten. Dies umso mehr, wenn es sich um Kinder handelt, mit denen er in regel- mässigem persönlichen und telefonischen Kontakt steht. Ausserdem hätte das Vorhandensein seiner Kinder, wovon zwei vor und eines während seiner Ehe mit F.________ gezeugt worden waren, einen Hinweis auf seine Parallelbeziehung im Heimatland geben und entsprechende Abklä- rungen seitens der Migrationsbehörde nach sich ziehen können. Indem der Beschwerdeführer unzutreffende respektive unvollständige Angaben zu seiner Familiensituation machte, verschwieg er wissentlich eine wesentliche Tatsache, um sich eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen. Dabei konnte und musste er davon ausgehen, dass die Vorinstanz, sollte sie erfahren, dass er mit derselben Frau drei Kinder gezeugt hat (zwei vor und eines während seiner Ehe mit F.________), sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz überprüfen wird. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine Kinder verleugnete. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, der Beschwerdeführer habe das Formular nicht selbst ausgefüllt, sondern dieses sei durch einen Mitarbeiter ausgefüllt und ihm zur Unterschrift unterbreitet worden. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer die unrichtigen respek- tive unvollständigen Angaben entgegen halten lassen, hat er doch mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben auf dem Formular vollständig und wahrheitsgetreu sind. Auch kann er sich nicht auf seine schlechten Deutschkenntnisse berufen, ist doch das Formular zweisprachig (deutsch und französisch).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

E. 3.3 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend gleich zwei Gründe bestehen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen. Zum einen muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, seine erste Ehefrau (F.________) nur geehelicht zu haben, um in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Zum ande- ren hat er beim Kantonswechsel seine Kinder und damit eine wesentliche Tatsache verschwiegen, um sich eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) und in der Folge für seine im Kosovo lebende Familie ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen.

E. 3.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegebenen Umständen verhält- nismässig. Im Gegensatz zu dem, was die Beschwerdeführer vorbringen, liegt im Widerruf einer Niederlas- sungsbewilligung, welche durch eine Scheinehe erlangt wurde, durchaus ein öffentliches Interes- se. Denn der Staat kann nicht dulden, dass Ansprüche rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden; die Anordnung der entsprechenden Rechtsfolgen steht im Dienst des Schutzes der Rechtsordnung, was ein öffentliches Interesse darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.4). Demgegenüber ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gering: Zwar lebt der Beschwerdeführer seit mittlerweile rund 12 Jahren in der Schweiz, was eher zu seinen Gunsten spricht. Er ist aber erst mit 30 Jahren in die Schweiz eingereist, womit er die prägenden Jugendjahre in seiner Heimat durchlief, mit deren Sitten und Gebräuchen er nach wie vor vertraut ist. Zudem ist der Kontakt mit seinem Heimatland nie ganz abgebrochen, hat doch der Beschwerdeführer seine im Kosovo lebende Familie über all die Jahre regelmässig besucht. Da seine Ehefrau und seine Kinder in seinem Heimatland leben, ist mit Blick auf seine persönliche Situation auf jeden Fall kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Zudem bindet ihn auch seine berufliche Tätigkeit als Bodenleger im Geschäft seines Bruders nicht derart an die Schweiz, dass eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar wäre, kann doch diese Tätigkeit auch in seinem Heimatland ausgeübt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig. 4. Ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers – wie gezeigt – rechtmässig widerrufen worden, haben die Beschwerdeführerin und die drei gemeinsamen Kinder weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG, noch gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. 5. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2018 ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 19. September 2018 zu bestätigen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensaus- gang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjus- tiz [TarifVJ; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden B.________ und A.________ unter solidari- scher Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 12. Februar 2019/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

E. 8 November 2006 erneut in die Schweiz einreiste und im Geschäft seines Bruders eine Stelle antrat. Bereits wenige Monate später (im Sommer 2017) besuchte er seine im Kosovo verbliebene Familie, wobei er von seiner frisch angetrauten Ehefrau aber nicht begleitet wurde. Anlässlich dieses Besuches zeugte er mit der Beschwerdeführerin eine Tochter. Dieser Umstand ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beziehung mit der Beschwerdeführerin – entgegen seinen Angaben – nie wirklich beendet worden war. Denn hätte das Paar tatsächlich eine konfliktreiche Trennung hinter sich und seit drei Jahren keinerlei Kontakt gehabt, wäre es wohl nicht gleich beim ersten Aufeinandertreffen zu einem einmaligen „Ausrutscher“ gekommen, um den Kontakt von neuem für weitere sechs Jahre zu unterbrechen und die Beziehung neun Jahre später wieder aufzunehmen und zu heiraten. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt hätte, hätte zudem die Möglichkeit bestanden, einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Nachdem die Dreijahresgrenze gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erreicht war (8. November 2009), zog der Beschwerdeführer nur knapp zwei Monate später aus der ehelichen Wohnung aus (1. Januar 2010). Er nahm Wohnsitz im Kanton Freiburg, während seine Familie bis auf weiteres im Kosovo verblieb. Der Beschwerdeführer reiste aber weiterhin ein- bis zweimal jährlich in sein Heimatland, um seine Familie zu besuchen. Zudem bestand regelmässiger telefonischer Kontakt. Nachdem dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war (27. Januar 2017), heirateten die Beschwerdeführer nur drei Monate später (28. April 2017), um bereits drei Wochen später ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und die Kinder zu stellen (18. Mai 2017). Es deutet aber nicht nur der zeitliche Ablauf darauf hin, dass es sich bei der Ehe mit F.________ um eine Scheinehe gehandelt haben könnte. Auch kann den zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht gefolgt werden: So gibt der Beschwerdeführer an, zwischen 2007 und 2013 keinerlei Kontakt zur Beschwerdeführerin und seiner Tochter gehabt zu haben, sondern nur zu seinen Söhnen, welche er ein- bis zweimal jährlich besucht und mit welchen er auch regelmässigen telefonischen Kontakt gepflegt habe. Die Söhne waren aber damals zwischen 4- und 12-jährig und lebten bei ihrer Mutter. Der Kontakt zu den Söhnen konnte deshalb nur über die Beschwerdeführerin erfolgen. Auch kann der Beschwerdeführer nicht glaub- haft behaupten, von der Schwangerschaft und Geburt seiner Tochter bis im Sommer 2008 nichts gewusst zu haben. Gemäss eigenen Angaben hatte er nicht nur regelmässigen telefonischen Kontakt mit seinen Söhnen, sondern auch mit seinem Vater. Letzterer besuchte die Beschwerde- führerin regelmässig und unterstützte sie auch finanziell. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn nicht von der Beschwerdeführerin, so mit Sicherheit von seinen Söhnen oder seinem Vater erfahren hätte, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind von ihm erwartet. Die Beschwerdeführer leugnen in ihrer Beschwerde nicht, dass Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bestehen. Als Indizien, die gegen das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, führen sie an, dass der Beschwerdeführer mit F.________ während der Ehe insgesamt dreimal in die Ferien verreist sei, dass sie von Freunden als Paar wahrgenommen worden seien und auch die Polizei, welche an ihrem Wohnort vorbeigekommen sei, den Verdacht einer Scheinehe nicht habe bestäti- gen können. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer, obschon er offenbar dreimal mit seiner Ehefrau in die Ferien gereist sein will, den grösseren Teil seiner Ferien alleine mit seiner Familie im Kosovo verbrachte. Sollte es sich bei seiner Ehe mit F.________ nicht um eine Schein-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ehe gehandelt haben, so ist nicht ersichtlich, weshalb ihn seine Ehefrau während seiner Besuche im Kosovo kein einziges Mal begleitete und weshalb er gleich bei seinem ersten Besuch ein aussereheliches Kind mit einer Frau zeugte, mit welcher er vor seiner Einreise in die Schweiz fünf Jahre liiert war und zwei gemeinsame Kinder hatte und welche er nach Erhalt der Niederlassungs- bewilligung heiratete. Da nach dem Gesagten schon beim Beschwerdeführer der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft mit F.________ zu verneinen ist und es für die Annahme einer Scheinehe genügt, wenn der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft zumindest bei einem der Ehepartner von Anfang an nicht gegeben ist, erübrigte es sich auch, F.________ im Rahmen des Abklärungsverfahrens persönlich anzuhören, hätten doch ihre Aussagen nichts am Beweiser- gebnis geändert (antizipierte Beweiswürdigung). Kommt hinzu, dass eine normale Paarbeziehung nur vorgespielt sein kann, um die Behörden zu täuschen. Deshalb können die Beschwerdeführer auch weder aus der Tatsache, dass die Polizei anlässlich eines Besuchs am Wohnort keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorgefunden hat, noch aus den zu den Akten gereichten Bestäti- gungen seiner Bekannten (Beschwerdebeilagen 1 bis 3) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorliegenden Bestätigungen sowohl in ihrer Wortwahl, als auch in ihrer Gestaltung (Schriftart, Schriftgrösse) identisch sind, weshalb die Vermutung naheliegt, dass die Beschwerdeführer diese Bestätigungen vorbereitet und den Bekannten nur zur Unter- schrift unterbreitet haben. Die Bestätigungen sind deshalb mit einem gewissen Vorbehalt zu lesen. Da – wie soeben aufgezeigt wurde – gleich mehrere und gewichtige Indizien dafür bestehen, dass zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers kein echter Ehewille vorhanden war, als er F.________ ehelichte, ist der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei mit F.________ nur deshalb eine Ehe eingegangen, um eine Aufenthalts- und später Niederlassungsbewilligung zu erhalten, nicht von der Hand zu weisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 292 Urteil vom 12. Februar 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________ und B.________ und ihre Kinder C.________, D.________ und E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; Einreise– und Aufenthaltsverweigerung Beschwerde vom 19. Oktober 2018 gegen den Entscheid vom 19. Septem- ber 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. B.________, geboren 1976, kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 14. August 2006 im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene F.________, geboren 1969, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Am 29. September 2006 stellte er auf der schweizerischen Auslandver- tretung in Pristina ein Gesuch um Erteilung eines Visums für die Einreise in die Schweiz. Diesem Gesuch wurde stattgegebenen, worauf B.________ am 8. November 2006 in die Schweiz einreiste und bei seiner Ehefrau im Kanton Bern Wohnsitz nahm. Per 1. Januar 2010 trennte sich das Ehepaar und B.________ zog vom Kanton Bern in den Kanton Freiburg. Am 20. Februar 2013 folgte die Scheidung. Seit seiner Einreise in die Schweiz (8. November 2006) verfügte B.________ über eine Aufent- haltsbewilligung B, welche jährlich erneuert wurde. Am 27. Januar 2017 wurde ihm die Niederlas- sungsbewilligung C erteilt. B. Am 28. April 2017 heiratete B.________ im Kosovo A.________, geboren 1979, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat. Seine beiden Söhne C.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2003) wurden vor und seine Tochter E.________ (geb. 2008) während seiner Ehe mit F.________ geboren. In der Folge stellte B.________ am 18. Mai 2017 beim Amt für Bevölkerung und Migration (nach- folgend: BMA) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine drei Kinder. Auch A.________ beantragte am 4. August 2017 auf der schweizerischen Auslandvertretung in Pristina für sich und die drei Kinder die Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt. Die persönliche Anhörung des Gesuchstellers fand am 25. April 2018 statt. Am 15. Juni 2018 teilte ihm das BMA mit, dass es beabsichtige, das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen. Dies einerseits, weil die finanziellen Mittel des Gesuchstellers nicht ausreichend seien, und andererseits, weil er beim Antrag auf Kantonswechsel wichtige Informationen (Kinder) nicht angegeben habe. Zudem habe er während der Ehe mit F.________ ein aussereheliches Kind mit der Gesuchstellerin gezeugt. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 11. Juli 2018 schriftliche Einwände. Mit Schreiben vom 10. August 2018 teilte das BMA dem Gesuchsteller ausserdem mit, dass es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz auszuwei- sen. Dies mit der Begründung, dass er beim Antrag auf Kantonswechsel verschwiegen habe, Vater von drei Kindern zu sein, wovon das letzte Kind während der Ehe mit F.________ gezeugt worden sei. Zudem würden mehrere Indizien bestehen, dass er von der „Institution Ehe“ nur Gebrauch gemacht habe, um seine Aufenthaltsbedingungen zu regeln. Auch gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 24. August 2018 schriftliche Einwände. Mit Entscheid vom 19. September 2018 widerrief das BMA die Niederlassungsbewilligung für B.________ und verfügte seine Wegweisung. Zudem verweigerte sie A.________ und den Kindern C.________, D.________ und E.________ die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz. Dies mit der Begründung, es habe sich bei der vom Gesuchsteller mit F.________ geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt. Ausserdem habe der Gesuchsteller mit der im Kosovo lebenden Gesuchstellerin drei Kinder (Jahrgänge 2001, 2003 und 2008), wovon das

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 jüngste Kind während seiner Ehe mit F.________ gezeugt worden sei. Diese Kinder habe er bei seiner Ankunft im Kanton Freiburg nicht angegeben, obschon er explizit danach gefragt worden sei. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung für B.________ sowie auf seine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Zudem sei A.________ und den Kindern C.________, D.________ und E.________ im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihren Bemerkungen vom 3. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwer- de. D. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind ohne weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). 1.2. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getrete- nen Änderung vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; 2018 3171) den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Massgebend sind aber die materiellrechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs resp. der Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile BGer 2C_499/2007 vom 8. Februar 2008 E. 1; 2C_264/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.1). Nachfolgend wird deshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung zitiert. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung des Familiennachzugs richtet, hängt ihre Zulässigkeit vom Fortbestand der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ab. Denn ohne diesen Aufenthaltstitel kann kein Anspruch auf Familiennachzug geltend gemacht werden (vgl. Art. 43 AIG). Bezüglich des Nachzuges der Kinder ist zudem zu beachten, dass der Anspruch auf Familiennachzug bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern innerhalb von fünf Jahren seit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (C.________ und D.________) oder der Entstehung des Familienverhältnisses (E.________) geltend gemacht werden muss. Zudem müssen Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nachgezo-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 gen werden (Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG). Diese Fristen sind in Bezug auf alle drei Kinder längst abgelaufen. Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 2. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. 2.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlas- sungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG kommt erst zur Anwen- dung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszu- gehen ist. Wenn die Eheleute über ein Jahr getrennt gewohnt haben, spricht nach der Rechtspre- chung eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemeinschaft (Urteil BGer 2C_575/2009 vom

1. Juni 2010 E. 3.5). Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil BGer 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (Urteil BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1). 2.2. Die Ansprüche nach den Art. 43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe- stimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG). Für die Annahme, der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebens- gemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überle- gungen eingegangen ist (vgl. Urteil BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohn-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 gemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (Urteil BGer 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war (Urteil BGer 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5). Das Vorliegen eines allfälligen Rechtsmissbrauchs ist in jedem Einzelfall und mit Zurückhaltung anzunehmen, da nur ein offensichtlicher Missbrauch sanktioniert werden darf und muss (Urteil BGer 2C_969/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 131 II 265 E. 4.2). 2.3. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufent- halt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.1). Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden, entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten (Urteile BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1; 2C_211/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1 in fine) oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behör- den einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen der Gesuchsteller offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilli- gungsentscheid bedeutsam sind (vgl. Urteile BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4; 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1.1 und BGE 135 II 1 E. 4.1). Demnach trifft eine ausländische Person auch im Bewilligungsverfahren keine generelle Pflicht, auf vor- oder aussereheliche Kinder hinzuweisen (Urteil BGer 2C_214/2013 vom

2. Dezember 2011 E. 3.3.3), denn die Existenz von Kindern im Heimatland ist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht in jedem Fall relevant. Anders ist dies bei Konstellationen, bei denen das Vorhandensein von Kindern auf eine Parallelbeziehung im Heimatland hinweisen könnte. Diesfalls werden die Migrationsbehörden, die von einem Gesuch um Aufenthaltsbewilli- gung zwecks Bildung einer ehelichen Gemeinschaft mit dem anwesenheitsberechtigten Partner in der Schweiz ausgehen, durch das Verschweigen der Kinder in dieser Annahme bestärkt, während sie bei Offenlegung weitere Abklärungen treffen würden (zum Ganzen: Urteil BGer 2C_214/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.2).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Ein Widerruf ist indessen nur zulässig, wenn er aufgrund der relevanten Gesamtumstände verhält- nismässig ist (Art. 96 AIG; Urteil BGer 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3. Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2017 erteilte Niederlassungsbewilli- gung aus zwei Gründen widerrufen: Einerseits hält sie dafür, dass es sich bei der mit F.________ geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe (nachfolgend E. 3.1), andererseits hält sie dem Beschwerdeführer vor, bei seiner Ankunft im Kanton Freiburg verschwiegen zu haben, Vater von drei minderjährigen Kindern zu sein (nachfolgend E. 3.2). 3.1. Gemäss eigenen Angaben (vgl. hierzu das Protokoll der persönlichen Anhörung, Vorakten S. 222) reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein erstes Mal in die Schweiz ein, um hier eine Arbeit zu finden. Dabei lernte er über eine gemeinsame Bekannte seine erste Ehefrau (F.________) kennen. Über diese Beziehung finden sich in den vorliegenden Akten nur sehr spärliche Angaben: So bleibt unklar, wie lange die beiden ein Paar waren, ob sie bereits vor der Hochzeit zusammen lebten, wie sie die Beziehung pflegten (insbesondere nachdem der Beschwerdeführer vorübergehend in den Kosovo zurückgekehrt war) und seit wann Hochzeitsplä- ne bestanden. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht dauernden Verblei- bens in die Schweiz einreiste, er aber über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte und sich auch bewusst war, dass er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Nachdem er über eine gemeinsame Bekannte F.________ kennengelernt hatte, heiratete das Paar wenige Monate später, worauf dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, was ihm ermöglichte, seinen ursprünglichen Plan in die Tat umzusetzen, namentlich längerfristig in der Schweiz zu verbleiben und im Geschäft seines Bruders eine Stelle anzutreten. In der Folge reiste der Beschwerdeführer regelmässig (ein- bis zweimal jährlich) in den Kosovo, um seine dort leben- de Familie zu besuchen. Dabei wurde er nie von seiner Ehefrau begleitet. Zur Beziehung mit der Beschwerdeführerin macht der Beschwerdeführer die folgenden Angaben (vgl. auch hierzu das Protokoll der persönlichen Anhörung, Vorakten S. 222): Das Paar habe sich im Jahr 1999 kennengelernt, sei aber bis zur Trennung im Jahr 2004 nie verlobt oder traditionell verheiratet gewesen. Auch habe das Paar nie zusammen gewohnt, obschon 2001 und 2003 zwei gemeinsame Kinder geboren worden seien. Nach der Trennung im Jahr 2004 habe das Paar bis ins Jahr 2007 keinen Kontakt gehabt. Als der Beschwerdeführer seine Kinder im Jahr 2007 erst- mals wieder im Kosovo besucht habe, habe er mit der Beschwerdeführerin eine Tochter gezeugt. Dabei habe es sich um einen Unfall gehandelt. Von der Schwangerschaft und Geburt habe er bis im Sommer 2008 nichts gewusst. Auch habe er in der Folge zwar regelmässigen telefonischen Kontakt mit seinen Söhnen gehabt, welche er ein- bis zweimal jährlich besucht habe, es habe jedoch kein Kontakt zur Beschwerdeführerin und seiner Tochter bestanden. Erst im Jahr 2013 habe sich das Paar ausgesprochen, im Jahr 2016 sei die Beziehung wieder aufgenommen worden und am 28. April 2017 habe das Paar geheiratet. Die Angaben des Beschwerdeführers scheinen nicht glaubhaft. Vielmehr deutet der gesamte zeitli- che Ablauf darauf hin, dass der Beschwerdeführer planmässig vorging, um sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen und seiner Familie den Nachzug zu ermöglichen. So reiste er im Jahr 2005 mit der Absicht in die Schweiz ein, hier eine Arbeit zu finden und längerfristig in der Schweiz zu verbleiben. Da er über kein Aufenthaltsrecht verfügte, kehrte er vorübergehend in den Kosovo zurück, wo er die in der Schweiz niedergelassene F.________ heiratete, welche er wenige

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Monate zuvor über eine gemeinsame Bekannte in der Schweiz kennengelernt hatte. In der Folge wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, worauf er am

8. November 2006 erneut in die Schweiz einreiste und im Geschäft seines Bruders eine Stelle antrat. Bereits wenige Monate später (im Sommer 2017) besuchte er seine im Kosovo verbliebene Familie, wobei er von seiner frisch angetrauten Ehefrau aber nicht begleitet wurde. Anlässlich dieses Besuches zeugte er mit der Beschwerdeführerin eine Tochter. Dieser Umstand ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beziehung mit der Beschwerdeführerin – entgegen seinen Angaben – nie wirklich beendet worden war. Denn hätte das Paar tatsächlich eine konfliktreiche Trennung hinter sich und seit drei Jahren keinerlei Kontakt gehabt, wäre es wohl nicht gleich beim ersten Aufeinandertreffen zu einem einmaligen „Ausrutscher“ gekommen, um den Kontakt von neuem für weitere sechs Jahre zu unterbrechen und die Beziehung neun Jahre später wieder aufzunehmen und zu heiraten. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt hätte, hätte zudem die Möglichkeit bestanden, einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen. Nachdem die Dreijahresgrenze gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erreicht war (8. November 2009), zog der Beschwerdeführer nur knapp zwei Monate später aus der ehelichen Wohnung aus (1. Januar 2010). Er nahm Wohnsitz im Kanton Freiburg, während seine Familie bis auf weiteres im Kosovo verblieb. Der Beschwerdeführer reiste aber weiterhin ein- bis zweimal jährlich in sein Heimatland, um seine Familie zu besuchen. Zudem bestand regelmässiger telefonischer Kontakt. Nachdem dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war (27. Januar 2017), heirateten die Beschwerdeführer nur drei Monate später (28. April 2017), um bereits drei Wochen später ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und die Kinder zu stellen (18. Mai 2017). Es deutet aber nicht nur der zeitliche Ablauf darauf hin, dass es sich bei der Ehe mit F.________ um eine Scheinehe gehandelt haben könnte. Auch kann den zu seiner Beziehung mit der Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht gefolgt werden: So gibt der Beschwerdeführer an, zwischen 2007 und 2013 keinerlei Kontakt zur Beschwerdeführerin und seiner Tochter gehabt zu haben, sondern nur zu seinen Söhnen, welche er ein- bis zweimal jährlich besucht und mit welchen er auch regelmässigen telefonischen Kontakt gepflegt habe. Die Söhne waren aber damals zwischen 4- und 12-jährig und lebten bei ihrer Mutter. Der Kontakt zu den Söhnen konnte deshalb nur über die Beschwerdeführerin erfolgen. Auch kann der Beschwerdeführer nicht glaub- haft behaupten, von der Schwangerschaft und Geburt seiner Tochter bis im Sommer 2008 nichts gewusst zu haben. Gemäss eigenen Angaben hatte er nicht nur regelmässigen telefonischen Kontakt mit seinen Söhnen, sondern auch mit seinem Vater. Letzterer besuchte die Beschwerde- führerin regelmässig und unterstützte sie auch finanziell. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn nicht von der Beschwerdeführerin, so mit Sicherheit von seinen Söhnen oder seinem Vater erfahren hätte, dass die Beschwerdeführerin ein weiteres Kind von ihm erwartet. Die Beschwerdeführer leugnen in ihrer Beschwerde nicht, dass Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bestehen. Als Indizien, die gegen das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, führen sie an, dass der Beschwerdeführer mit F.________ während der Ehe insgesamt dreimal in die Ferien verreist sei, dass sie von Freunden als Paar wahrgenommen worden seien und auch die Polizei, welche an ihrem Wohnort vorbeigekommen sei, den Verdacht einer Scheinehe nicht habe bestäti- gen können. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer, obschon er offenbar dreimal mit seiner Ehefrau in die Ferien gereist sein will, den grösseren Teil seiner Ferien alleine mit seiner Familie im Kosovo verbrachte. Sollte es sich bei seiner Ehe mit F.________ nicht um eine Schein-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 ehe gehandelt haben, so ist nicht ersichtlich, weshalb ihn seine Ehefrau während seiner Besuche im Kosovo kein einziges Mal begleitete und weshalb er gleich bei seinem ersten Besuch ein aussereheliches Kind mit einer Frau zeugte, mit welcher er vor seiner Einreise in die Schweiz fünf Jahre liiert war und zwei gemeinsame Kinder hatte und welche er nach Erhalt der Niederlassungs- bewilligung heiratete. Da nach dem Gesagten schon beim Beschwerdeführer der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft mit F.________ zu verneinen ist und es für die Annahme einer Scheinehe genügt, wenn der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft zumindest bei einem der Ehepartner von Anfang an nicht gegeben ist, erübrigte es sich auch, F.________ im Rahmen des Abklärungsverfahrens persönlich anzuhören, hätten doch ihre Aussagen nichts am Beweiser- gebnis geändert (antizipierte Beweiswürdigung). Kommt hinzu, dass eine normale Paarbeziehung nur vorgespielt sein kann, um die Behörden zu täuschen. Deshalb können die Beschwerdeführer auch weder aus der Tatsache, dass die Polizei anlässlich eines Besuchs am Wohnort keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorgefunden hat, noch aus den zu den Akten gereichten Bestäti- gungen seiner Bekannten (Beschwerdebeilagen 1 bis 3) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die vorliegenden Bestätigungen sowohl in ihrer Wortwahl, als auch in ihrer Gestaltung (Schriftart, Schriftgrösse) identisch sind, weshalb die Vermutung naheliegt, dass die Beschwerdeführer diese Bestätigungen vorbereitet und den Bekannten nur zur Unter- schrift unterbreitet haben. Die Bestätigungen sind deshalb mit einem gewissen Vorbehalt zu lesen. Da – wie soeben aufgezeigt wurde – gleich mehrere und gewichtige Indizien dafür bestehen, dass zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers kein echter Ehewille vorhanden war, als er F.________ ehelichte, ist der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei mit F.________ nur deshalb eine Ehe eingegangen, um eine Aufenthalts- und später Niederlassungsbewilligung zu erhalten, nicht von der Hand zu weisen. 3.2. Nach seiner Trennung von F.________ hat sich der Beschwerdeführer im Kanton Freiburg angemeldet. Auf der Ankunftserklärung (Vorakten S. 91) wurde er danach gefragt, ob er in der Schweiz oder im Ausland minderjährige Kinder habe. Diese Frage wurde vom Beschwerdeführer verneint. Auch wenn den Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren keine generelle Pflicht traf, auf seine Kinder hinzuweisen, so hatte er doch die Pflicht, die ihr gestellten Fragen wahrheits- gemäss zu beantworten. Dies umso mehr, wenn es sich um Kinder handelt, mit denen er in regel- mässigem persönlichen und telefonischen Kontakt steht. Ausserdem hätte das Vorhandensein seiner Kinder, wovon zwei vor und eines während seiner Ehe mit F.________ gezeugt worden waren, einen Hinweis auf seine Parallelbeziehung im Heimatland geben und entsprechende Abklä- rungen seitens der Migrationsbehörde nach sich ziehen können. Indem der Beschwerdeführer unzutreffende respektive unvollständige Angaben zu seiner Familiensituation machte, verschwieg er wissentlich eine wesentliche Tatsache, um sich eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen. Dabei konnte und musste er davon ausgehen, dass die Vorinstanz, sollte sie erfahren, dass er mit derselben Frau drei Kinder gezeugt hat (zwei vor und eines während seiner Ehe mit F.________), sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz überprüfen wird. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine Kinder verleugnete. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts, der Beschwerdeführer habe das Formular nicht selbst ausgefüllt, sondern dieses sei durch einen Mitarbeiter ausgefüllt und ihm zur Unterschrift unterbreitet worden. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer die unrichtigen respek- tive unvollständigen Angaben entgegen halten lassen, hat er doch mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben auf dem Formular vollständig und wahrheitsgetreu sind. Auch kann er sich nicht auf seine schlechten Deutschkenntnisse berufen, ist doch das Formular zweisprachig (deutsch und französisch).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 3.3. Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend gleich zwei Gründe bestehen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen. Zum einen muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, seine erste Ehefrau (F.________) nur geehelicht zu haben, um in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Zum ande- ren hat er beim Kantonswechsel seine Kinder und damit eine wesentliche Tatsache verschwiegen, um sich eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG) und in der Folge für seine im Kosovo lebende Familie ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. 3.4. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegebenen Umständen verhält- nismässig. Im Gegensatz zu dem, was die Beschwerdeführer vorbringen, liegt im Widerruf einer Niederlas- sungsbewilligung, welche durch eine Scheinehe erlangt wurde, durchaus ein öffentliches Interes- se. Denn der Staat kann nicht dulden, dass Ansprüche rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden; die Anordnung der entsprechenden Rechtsfolgen steht im Dienst des Schutzes der Rechtsordnung, was ein öffentliches Interesse darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_980/2012 vom 8. Mai 2013 E. 5.4). Demgegenüber ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gering: Zwar lebt der Beschwerdeführer seit mittlerweile rund 12 Jahren in der Schweiz, was eher zu seinen Gunsten spricht. Er ist aber erst mit 30 Jahren in die Schweiz eingereist, womit er die prägenden Jugendjahre in seiner Heimat durchlief, mit deren Sitten und Gebräuchen er nach wie vor vertraut ist. Zudem ist der Kontakt mit seinem Heimatland nie ganz abgebrochen, hat doch der Beschwerdeführer seine im Kosovo lebende Familie über all die Jahre regelmässig besucht. Da seine Ehefrau und seine Kinder in seinem Heimatland leben, ist mit Blick auf seine persönliche Situation auf jeden Fall kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Zudem bindet ihn auch seine berufliche Tätigkeit als Bodenleger im Geschäft seines Bruders nicht derart an die Schweiz, dass eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar wäre, kann doch diese Tätigkeit auch in seinem Heimatland ausgeübt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig. 4. Ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers – wie gezeigt – rechtmässig widerrufen worden, haben die Beschwerdeführerin und die drei gemeinsamen Kinder weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG, noch gestützt auf Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. 5. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2018 ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid vom 19. September 2018 zu bestätigen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensaus- gang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjus- tiz [TarifVJ; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden B.________ und A.________ unter solidari- scher Haftung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech- net. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 12. Februar 2019/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: