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601 2018 281

Freiburg · 2019-09-03 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A. B.________, mazedonische Staatsangehörige, geboren im 1999, kam am 17. Juni 2017 in die Schweiz zu ihrer Mutter, C.________, einer bulgarischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbe- willigung im Kanton Freiburg, und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Am

27. November 2017 heiratete sie in Mazedonien A.________ (Beschwerdeführer), einen im 1989 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen. Dieser reiste am 17. Januar 2018 in die Schweiz und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung, um hier mit seiner Ehefrau zusammen leben zu können. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen in einem 3-Familienhaus in D.________, welches im Eigentum des Stiefvaters der Ehefrau steht, wobei festzuhalten ist, dass das Ehepaar bis Ende August 2018 dort keine eigene Wohnung zur Verfügung hatte. Die Wohnung im ersten Stock wird vom Stiefvater der Ehefrau und ihrer Mutter bewohnt; die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers hatte in dieser Wohnung ein eigenes Zimmer. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte in der Wohnung von seinem Vater, dessen Gattin und deren gemeinsamen kleinen Kind im 2. Stock sein eigenes Zimmer. Die Wohnung in der dritten Etage wurde von Dritten gemietet. Laut Aussagen des Ehepaars hätten sie jeweils abgewechselt, wo sie sich aufhielten, wobei es auch öfter vorge- kommen sei, dass jeder allein in seinem Zimmer verweilte und übernachtete. B. Am 21. März 2018 verlangte das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend Vorin- stanz) verschiedene Dokumente über die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte der Vorinstanz am 31. März 2018 entsprechende Unterlagen zu. Die Vorinstanz teilte der Ehefrau am 23. April 2018 mit, dass sie in Erwägung ziehe, das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung abzulehnen und seine Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, da die finanziellen Mittel nicht ausreichten. Sie nahm hierzu am 1. Mai 2018 Stellung. Am 3. Juli 2018 wurde das Ehepaar in den Räumlichkeiten der Vorinstanz zur weiteren Klärung der Sachlage separat und gleichzeitig befragt. Die Ehefrau reichte am 3. Juli 2018 weitere Nachweise zu ihrer finanziellen Lage und zu ihren Sprachkenntnissen ein. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 bekundete die Vorinstanz erneut die Absicht, die beantragte Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, da ausser den ungenügenden finanziellen Mitteln auch Hinweise auf eine Scheinehe vorlägen. Die Ehefrau nahm hierauf am 15. Juli 2018 Stellung und liess sich namentlich am 18. Juli erneut vernehmen. Am 31. August 2018 reichte sie einen Mietvertrag ein, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab dem 1. September 2018 die Mansardenwohnung in der 3. Etage des Hauses ihres Stiefvaters gemeinsam mieteten. C. Die Vorinstanz verfügte am 3. September 2018 die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zur Begründung führte sie insbe- sondere aus, dass die finanziellen Mittel unzureichend seien und überdies die Indizien für eine Scheinehe sprechen würden. D. Am 5. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er bringt im Wesentlichen vor, dass ihre finanzielle Situation

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 mittlerweile ausreichend sei, sie seien bei weitem nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Ausserdem bestreitet er das Vorliegen einer Scheinehe. Er und seine Frau würden eine echte Ehe führen. E. Die Vorinstanz beantragt am 23. Januar 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Am 20. Mai 2019 lässt sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. G. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; 2018 3171) den Titel Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG). Massge- bend sind aber die materiell rechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs resp. der Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile BGer 2C_499/2007 vom 8. Februar 2008 E. 1; 2C_264/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.1). Nachfolgend wird deshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung zitiert.

E. 3 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 4 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen und diesen aus der Schweiz weggewiesen hat.

E. 4.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewil- ligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

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E. 4.2 Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach den Art. 42 und 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b). Diese Bestimmung findet analog auch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG Anwendung, zumal es sich bei dieser Norm lediglich um eine Kann- Bestimmung handelt (CARONI, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer, 2010, Art. 51 N. 4; siehe Urteil BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1, mit Hinweisen).

E. 4.3 Unter Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit a AIG fällt die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemein- schaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1).

E. 4.4 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuzie- hende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezah- lung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufge- nommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; Urteil BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Ehe- schluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumin- dest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann zudem nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (siehe Urteil BGer 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 128 II 145 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behör- den und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil BGer 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Weiter liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamt- heit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die gerin- ge(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtbe-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 rücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrschein- lichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl. Urteil VGer ZH VB.2008.00587 vom

18. März 2009 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerun- gen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhan- dene Täuschungsabsicht, obliegt es (wie erwähnt) dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. Urteil BGer 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 5 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilli- gung insbesondere deshalb abgelehnt, weil er gemäss den Indizien lediglich eine Scheinehe führe. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde indes dar, dass er eine "echte Ehe [führe] mit allem was dazugehört". Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann dem jedoch nicht gefolgt werden.

E. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als mazedonischer Staatsangehöri- ger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, wenn er nicht im Rahmen des Familiennachzugs durch die Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann. Dieser Sachumstand stellt ein erstes Indiz dar, welches wie erwähnt bei der Beurteilung einer Scheinehe ins Gewicht fällt. Diesbezüg- lich ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 von der Kantonspolizei angezeigt wurde; ihm wird vorgeworfen, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, er habe für den Betrieb seines Vaters gearbeitet.

E. 5.2 Weiter ist vorliegend insbesondere die zeitliche Konstellation zu berücksichtigen. So ist doch die Ehefrau im 1999 geboren; sie kam kurz vor ihrem 18. Geburtstag, nämlich am 17. Juni 2017, im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, um hier mit ihrer Mutter zusammen zu sein, und bereits rund fünf Monate später, nämlich am 27. November 2017, hat der Beschwerde- führer sie in Mazedonien geheiratet – was ihm die Möglichkeit eröffnet, ebenfalls im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz zu ziehen. Auch sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2018 bei der Vorinstanz aus, dass sie sich vor etwa zwei Jahren kennen- gelernt hätten; es sei aber erst im Juli oder August 2017 "ernster geworden". Sie führten daher nach seiner Darstellung vor der Hochzeit für knapp fünf Monate eine (ernstere) Beziehung. Diese Dauer erscheint kurz, und ausserdem begann diese Beziehung nach seiner Darstellung ausge- rechnet kurz vor dem 18. Geburtstag seiner Ehefrau, also kurz vor dem Zeitpunkt, in dem sie ehemündig wurde. Aufgrund dieser zeitlichen Konstellation erscheint das Vorliegen einer echten Lebensgemeinschaft unwahrscheinlich und sie ist als starkes Indiz zu werten, welches für eine Scheinehe spricht. Zu dieser auffälligen zeitlichen Konstellation kommt hinzu, dass zwischen den Ehegatten ein erheblicher Altersunterschied von 10 Jahren besteht, was ebenfalls (zusammen mit weiteren Indizien) auf eine Scheinehe hindeuten kann.

E. 5.3 Zudem zeigte sich anlässlich der separaten Einvernahme der beiden Ehegatten am 3. Juli 2018, dass diese – obwohl sie im gleichen Haus leben – nur über mangelhafte Kenntnisse der Lebensumstände des jeweils anderen Ehegatten verfügen, und es ergaben sich anlässlich dieser Einvernahme zahlreiche Widersprüche.

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E. 5.3.1 So sagte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, sie hätten sich im Frühjahr bzw. Som- mer 2016 kennengelernt. Sie seien damals beide für drei Monate in der Schweiz bei ihren jeweili- gen Eltern, die im selben Haus wohnen, zu Besuch gewesen. Sie gab diesbezüglich an, sie sei höchstens eineinhalb Monate bei ihrer Mutter in der Schweiz gewesen. Sie führte weiter aus, sie hätten sich anlässlich eines gemeinsamen Essens im Garten kennengelernt. Er behauptete indes, er habe sie zufällig gesehen, als er das Haus verlassen habe. Bezüglich früherer Beziehungen bemerkte er, sie hätten nie über das Thema gesprochen, es hätte ihn nie interessiert; gleichzeitig habe es sie auch nie interessiert. Sie hingegen bringt vor, dass er bereits Beziehungen vor ihr hatte, aber noch nie verheiratet war. Jedoch ist es schwer vorstellbar, dass die Partner im Rahmen einer Liebesheirat kein Interesse an den früheren Lebensumständen des jeweiligen anderen Part- ners aufweisen.

E. 5.3.2 Auch bezüglich der Eheschliessung und der Zeremonie und deren Ablauf gibt es erhebliche Unstimmigkeiten. So gab sie an, sie sei (für die Hochzeit) rund einen Monat nach Mazedonien gereist, während er festhielt, sie sei ungefähr eine Woche dort gewesen. Weiter berichtete sie, sie sei in dieser Zeit bei ihrem Vater untergekommen, während er bemerkte, sie hätten im Hotel gewohnt. Bezüglich der an der Trauung resp. an der anschliessenden Feier anwesenden Leute hielt er fest, dass seine Schwiegermutter anwesend war; die Ehefrau hingegen verneinte die Anwesenheit ihrer Mutter. Gleichzeitig sagte er, seine Mutter wäre nicht dabei gewesen, dafür aber seine Stiefmutter, während sie berichtete, dass seine Mutter beim Essen dabei war, nicht aber seine Stiefmutter. Ihre Schwestern waren laut seinen Aussagen beim Essen auch dabei, die Ehe- frau widerspricht dem jedoch. Die Ehegatten konnten sich ferner auch nicht mehr (übereinstim- mend) erinnern, wo sie nach der Hochzeit übernachtet hatten. So berichtete er, seine Braut sei nach der Feier zu ihrer Mutter gegangen, um dort zu übernachten und er zu sich nach Hause. Die Ehefrau gab hingegen an, sie hätten die Hochzeitsnacht gemeinsam im Hause seiner Mutter verbracht. Sie berichtete überdies, die Trauzeugen seien ihr Bruder und die Stiefmutter des Beschwerdeführers gewesen; hinsichtlich des Bruders der Ehegattin stimmt der Beschwerdeführer zu, jedoch nennt er als weiteren Trauzeugen seinen Vater. Schliesslich meinte sie bezüglich Hoch- zeitsfotos, dass sie einige davon eingerahmt und in ihrer Wohnung aufgestellt hätten. Er hingegen behauptete, dass die Fotos mit seinem Handy und einem Fotoapparat gemacht wurden, wobei sein Handy in der Zwischenzeit kaputt und diese Fotos verloren gegangen seien, während der Fotoapparat mit den restlichen Fotos noch immer in Mazedonien sei. Hinsichtlich dieser Widersprüche führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 aus, dass man sich nicht zwingend an Details wie an die anwesenden Personen seiner Zivil- trauung erinnern könne. Dennoch erstaunt es, dass die Ehegatten nach weniger als einem Jahr (vom Zeitpunkt der Hochzeit bis zur Befragung durch die Vorinstanz) nicht mehr wissen, wer (aus dem engsten Familienkreis) als Gast an ihrer eigenen Hochzeit dabei war oder wo sie übernachtet hatten, selbst wenn es sich dabei lediglich um eine standesamtliche Trauung handelte.

E. 5.3.3 Auf die Frage nach den Hobbys der Ehegatten antwortete der Beschwerdeführer, sie schaue gerne Filme und schlafe gerne. Er habe keine speziellen Hobbys, er möchte sich aber gerne in einem Fitnessclub anmelden. Sie hingegen sagte, dass sie gerne Aikido betrieben habe, nun schwimme und sie reise gerne. Er male gerne und liebe es auch zu reisen und Städte zu besuchen. Zu diesen Widersprüchen brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 insbesondere vor, dass der Begriff der Hobbys einer vorgängigen Definition bedürfe, da nicht klar sei, ob ein Hobby etwas sei, das man neben der täglichen Arbeit noch verrichten könne, oder aber im weiteren Sinne aufgefasst werde, sodass beispielsweise das Reisen eingeschlossen sei.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Selbst wenn indes die Ehegatten unterschiedliche Auffassungen des Begriffs Hobby hätten, sind die Unterschiede in den genannten Hobbys doch frappant, zumal etwa Tätigkeiten wie Aikido, Schwimmen, Malen oder Fitness durchaus in das tägliche Leben integriert werden können.

E. 5.3.4 Weiter traten anlässlich der Einvernahme auch hinsichtlich des aktuellen bzw. weiteren Zusammenlebens erhebliche Widersprüche auf. So sagte sie beispielsweise, sie habe seine Fami- lienmitglieder, wie namentlich seine Tante, die in der Nähe (in E.________) wohnt, noch nicht kennengelernt resp. sie weiss nichts von dieser. Hingegen spricht sie von einem Cousin des Schwiegervaters, den sie jedoch nicht kenne; ein solcher Cousin existiert jedoch nach den Aussa- gen des Beschwerdeführers gar nicht. Überdies wusste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht, für welche Firma seine Frau arbeitet. Weiter ist die Aussage betreffend das Abendessen am Abend vor der Befragung unstimmig. Während sie aussagte, dass sie getrennt voneinander geges- sen hätten, sie habe mit ihrer Mutter Schweinefleisch mit gegrillten Paprika gegessen, behauptete er, sie hätten zusammen bei ihrer Mutter Kartoffeln mit Pouletfleisch gegessen. Bezüglich des vergangenen Wochenendes meinte sie, dass sie am Sonntag TV geschaut, Musik gehört und Karten gespielt hätten, wohingegen er erzählt, sie hätten mit seinem kleinen Bruder gespielt und für diesen ein kleines Schwimmbecken aufgestellt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sich junge und gesunde Gatten nicht mehr an solche zeit- lich naheliegende Situationen erinnern können, und die divergierenden Antworten weisen im Ergebnis deutlich auf eine Scheinehe hin.

E. 5.4 Insgesamt sprechen damit namentlich der Umstand, dass ein längerer Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz für den Beschwerdeführer ohne Heirat kaum möglich gewesen wäre (wobei er zwischenzeitlich wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ange- zeigt wurde), die auffällige zeitliche Konstellation der Heirat und die erheblichen Widersprüche anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2018 insgesamt deutlich für das Vorliegen einer Schein- ehe. Die Ehegatten haben – obwohl sie im gleichen Haus wohnhaft sind – nur rudimentäre Kennt- nisse von den Lebensumständen der anderen Person. Es lag daher am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und diese Indizien zu entkräften, was ihm jedoch mit seiner Beschwerde in keiner Weise gelingt; vielmehr beschränkte er sich namentlich in seiner Stellungnahme vom

20. Mai 2019 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Scheinehe im Wesentlichen darauf, einzelne divergierende Aussagen der Parteien anlässlich der Einvernahme zu relativieren.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Indizien zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbe- willigung in der Schweiz erlangen wollen. Der Beschwerdeführer hat sich daher in rechtsmiss- bräuchlicher Weise auf seine Ehe berufen, um einen Familiennachzug zu erwirken und ihm kann aufgrund von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Somit kann die Frage, ob die finanziellen Mittel des Ehepaars ausreichend sind bzw. ob die weite- ren Voraussetzungen nach Art. 44 AIG erfüllt wären, offen gelassen werden.

E. 6 Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers zu Recht verweigert und seine Wegweisung verfügt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

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E. 7.1 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjus- tiz; TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 7.2 Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 3. September 2019/dgr/sco Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 281 Urteil vom 3. September 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Fabien Schafer Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre- Henri Gapany gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Beschwerde vom 5. Oktober 2018 gegen die Verfügung vom 3. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________, mazedonische Staatsangehörige, geboren im 1999, kam am 17. Juni 2017 in die Schweiz zu ihrer Mutter, C.________, einer bulgarischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbe- willigung im Kanton Freiburg, und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Am

27. November 2017 heiratete sie in Mazedonien A.________ (Beschwerdeführer), einen im 1989 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen. Dieser reiste am 17. Januar 2018 in die Schweiz und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung, um hier mit seiner Ehefrau zusammen leben zu können. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen in einem 3-Familienhaus in D.________, welches im Eigentum des Stiefvaters der Ehefrau steht, wobei festzuhalten ist, dass das Ehepaar bis Ende August 2018 dort keine eigene Wohnung zur Verfügung hatte. Die Wohnung im ersten Stock wird vom Stiefvater der Ehefrau und ihrer Mutter bewohnt; die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers hatte in dieser Wohnung ein eigenes Zimmer. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte in der Wohnung von seinem Vater, dessen Gattin und deren gemeinsamen kleinen Kind im 2. Stock sein eigenes Zimmer. Die Wohnung in der dritten Etage wurde von Dritten gemietet. Laut Aussagen des Ehepaars hätten sie jeweils abgewechselt, wo sie sich aufhielten, wobei es auch öfter vorge- kommen sei, dass jeder allein in seinem Zimmer verweilte und übernachtete. B. Am 21. März 2018 verlangte das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend Vorin- stanz) verschiedene Dokumente über die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte der Vorinstanz am 31. März 2018 entsprechende Unterlagen zu. Die Vorinstanz teilte der Ehefrau am 23. April 2018 mit, dass sie in Erwägung ziehe, das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung abzulehnen und seine Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, da die finanziellen Mittel nicht ausreichten. Sie nahm hierzu am 1. Mai 2018 Stellung. Am 3. Juli 2018 wurde das Ehepaar in den Räumlichkeiten der Vorinstanz zur weiteren Klärung der Sachlage separat und gleichzeitig befragt. Die Ehefrau reichte am 3. Juli 2018 weitere Nachweise zu ihrer finanziellen Lage und zu ihren Sprachkenntnissen ein. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 bekundete die Vorinstanz erneut die Absicht, die beantragte Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, da ausser den ungenügenden finanziellen Mitteln auch Hinweise auf eine Scheinehe vorlägen. Die Ehefrau nahm hierauf am 15. Juli 2018 Stellung und liess sich namentlich am 18. Juli erneut vernehmen. Am 31. August 2018 reichte sie einen Mietvertrag ein, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab dem 1. September 2018 die Mansardenwohnung in der 3. Etage des Hauses ihres Stiefvaters gemeinsam mieteten. C. Die Vorinstanz verfügte am 3. September 2018 die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Zur Begründung führte sie insbe- sondere aus, dass die finanziellen Mittel unzureichend seien und überdies die Indizien für eine Scheinehe sprechen würden. D. Am 5. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er bringt im Wesentlichen vor, dass ihre finanzielle Situation

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 mittlerweile ausreichend sei, sie seien bei weitem nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Ausserdem bestreitet er das Vorliegen einer Scheinehe. Er und seine Frau würden eine echte Ehe führen. E. Die Vorinstanz beantragt am 23. Januar 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F. Am 20. Mai 2019 lässt sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. G. Auf die weiteren Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländer- gesetz, AuG; SR 142.20) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; 2018 3171) den Titel Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG). Massge- bend sind aber die materiell rechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs resp. der Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile BGer 2C_499/2007 vom 8. Februar 2008 E. 1; 2C_264/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.1). Nachfolgend wird deshalb das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung zitiert. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemes- senheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 4. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen und diesen aus der Schweiz weggewiesen hat. 4.1. Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewil- ligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 4.2. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach den Art. 42 und 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b). Diese Bestimmung findet analog auch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG Anwendung, zumal es sich bei dieser Norm lediglich um eine Kann- Bestimmung handelt (CARONI, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer, 2010, Art. 51 N. 4; siehe Urteil BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). 4.3. Unter Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit a AIG fällt die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemein- schaft beabsichtigen, sondern ausländerrechtliche Bestimmungen umgehen wollen (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteil BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1). 4.4. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien gehören unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuzie- hende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezah- lung für die Heirat oder auch die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufge- nommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; Urteil BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.3). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Ehe- schluss beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumin- dest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b). Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann zudem nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (siehe Urteil BGer 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 128 II 145 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behör- den und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil BGer 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Weiter liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamt- heit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die gerin- ge(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtbe-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 rücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrschein- lichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (vgl. Urteil VGer ZH VB.2008.00587 vom

18. März 2009 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerun- gen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhan- dene Täuschungsabsicht, obliegt es (wie erwähnt) dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. Urteil BGer 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen). 5. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilli- gung insbesondere deshalb abgelehnt, weil er gemäss den Indizien lediglich eine Scheinehe führe. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde indes dar, dass er eine "echte Ehe [führe] mit allem was dazugehört". Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann dem jedoch nicht gefolgt werden. 5.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als mazedonischer Staatsangehöri- ger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, wenn er nicht im Rahmen des Familiennachzugs durch die Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann. Dieser Sachumstand stellt ein erstes Indiz dar, welches wie erwähnt bei der Beurteilung einer Scheinehe ins Gewicht fällt. Diesbezüg- lich ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 von der Kantonspolizei angezeigt wurde; ihm wird vorgeworfen, ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, er habe für den Betrieb seines Vaters gearbeitet. 5.2. Weiter ist vorliegend insbesondere die zeitliche Konstellation zu berücksichtigen. So ist doch die Ehefrau im 1999 geboren; sie kam kurz vor ihrem 18. Geburtstag, nämlich am 17. Juni 2017, im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, um hier mit ihrer Mutter zusammen zu sein, und bereits rund fünf Monate später, nämlich am 27. November 2017, hat der Beschwerde- führer sie in Mazedonien geheiratet – was ihm die Möglichkeit eröffnet, ebenfalls im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz zu ziehen. Auch sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juli 2018 bei der Vorinstanz aus, dass sie sich vor etwa zwei Jahren kennen- gelernt hätten; es sei aber erst im Juli oder August 2017 "ernster geworden". Sie führten daher nach seiner Darstellung vor der Hochzeit für knapp fünf Monate eine (ernstere) Beziehung. Diese Dauer erscheint kurz, und ausserdem begann diese Beziehung nach seiner Darstellung ausge- rechnet kurz vor dem 18. Geburtstag seiner Ehefrau, also kurz vor dem Zeitpunkt, in dem sie ehemündig wurde. Aufgrund dieser zeitlichen Konstellation erscheint das Vorliegen einer echten Lebensgemeinschaft unwahrscheinlich und sie ist als starkes Indiz zu werten, welches für eine Scheinehe spricht. Zu dieser auffälligen zeitlichen Konstellation kommt hinzu, dass zwischen den Ehegatten ein erheblicher Altersunterschied von 10 Jahren besteht, was ebenfalls (zusammen mit weiteren Indizien) auf eine Scheinehe hindeuten kann. 5.3. Zudem zeigte sich anlässlich der separaten Einvernahme der beiden Ehegatten am 3. Juli 2018, dass diese – obwohl sie im gleichen Haus leben – nur über mangelhafte Kenntnisse der Lebensumstände des jeweils anderen Ehegatten verfügen, und es ergaben sich anlässlich dieser Einvernahme zahlreiche Widersprüche.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 5.3.1. So sagte der Beschwerdeführer beispielsweise aus, sie hätten sich im Frühjahr bzw. Som- mer 2016 kennengelernt. Sie seien damals beide für drei Monate in der Schweiz bei ihren jeweili- gen Eltern, die im selben Haus wohnen, zu Besuch gewesen. Sie gab diesbezüglich an, sie sei höchstens eineinhalb Monate bei ihrer Mutter in der Schweiz gewesen. Sie führte weiter aus, sie hätten sich anlässlich eines gemeinsamen Essens im Garten kennengelernt. Er behauptete indes, er habe sie zufällig gesehen, als er das Haus verlassen habe. Bezüglich früherer Beziehungen bemerkte er, sie hätten nie über das Thema gesprochen, es hätte ihn nie interessiert; gleichzeitig habe es sie auch nie interessiert. Sie hingegen bringt vor, dass er bereits Beziehungen vor ihr hatte, aber noch nie verheiratet war. Jedoch ist es schwer vorstellbar, dass die Partner im Rahmen einer Liebesheirat kein Interesse an den früheren Lebensumständen des jeweiligen anderen Part- ners aufweisen. 5.3.2. Auch bezüglich der Eheschliessung und der Zeremonie und deren Ablauf gibt es erhebliche Unstimmigkeiten. So gab sie an, sie sei (für die Hochzeit) rund einen Monat nach Mazedonien gereist, während er festhielt, sie sei ungefähr eine Woche dort gewesen. Weiter berichtete sie, sie sei in dieser Zeit bei ihrem Vater untergekommen, während er bemerkte, sie hätten im Hotel gewohnt. Bezüglich der an der Trauung resp. an der anschliessenden Feier anwesenden Leute hielt er fest, dass seine Schwiegermutter anwesend war; die Ehefrau hingegen verneinte die Anwesenheit ihrer Mutter. Gleichzeitig sagte er, seine Mutter wäre nicht dabei gewesen, dafür aber seine Stiefmutter, während sie berichtete, dass seine Mutter beim Essen dabei war, nicht aber seine Stiefmutter. Ihre Schwestern waren laut seinen Aussagen beim Essen auch dabei, die Ehe- frau widerspricht dem jedoch. Die Ehegatten konnten sich ferner auch nicht mehr (übereinstim- mend) erinnern, wo sie nach der Hochzeit übernachtet hatten. So berichtete er, seine Braut sei nach der Feier zu ihrer Mutter gegangen, um dort zu übernachten und er zu sich nach Hause. Die Ehefrau gab hingegen an, sie hätten die Hochzeitsnacht gemeinsam im Hause seiner Mutter verbracht. Sie berichtete überdies, die Trauzeugen seien ihr Bruder und die Stiefmutter des Beschwerdeführers gewesen; hinsichtlich des Bruders der Ehegattin stimmt der Beschwerdeführer zu, jedoch nennt er als weiteren Trauzeugen seinen Vater. Schliesslich meinte sie bezüglich Hoch- zeitsfotos, dass sie einige davon eingerahmt und in ihrer Wohnung aufgestellt hätten. Er hingegen behauptete, dass die Fotos mit seinem Handy und einem Fotoapparat gemacht wurden, wobei sein Handy in der Zwischenzeit kaputt und diese Fotos verloren gegangen seien, während der Fotoapparat mit den restlichen Fotos noch immer in Mazedonien sei. Hinsichtlich dieser Widersprüche führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 aus, dass man sich nicht zwingend an Details wie an die anwesenden Personen seiner Zivil- trauung erinnern könne. Dennoch erstaunt es, dass die Ehegatten nach weniger als einem Jahr (vom Zeitpunkt der Hochzeit bis zur Befragung durch die Vorinstanz) nicht mehr wissen, wer (aus dem engsten Familienkreis) als Gast an ihrer eigenen Hochzeit dabei war oder wo sie übernachtet hatten, selbst wenn es sich dabei lediglich um eine standesamtliche Trauung handelte. 5.3.3. Auf die Frage nach den Hobbys der Ehegatten antwortete der Beschwerdeführer, sie schaue gerne Filme und schlafe gerne. Er habe keine speziellen Hobbys, er möchte sich aber gerne in einem Fitnessclub anmelden. Sie hingegen sagte, dass sie gerne Aikido betrieben habe, nun schwimme und sie reise gerne. Er male gerne und liebe es auch zu reisen und Städte zu besuchen. Zu diesen Widersprüchen brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2019 insbesondere vor, dass der Begriff der Hobbys einer vorgängigen Definition bedürfe, da nicht klar sei, ob ein Hobby etwas sei, das man neben der täglichen Arbeit noch verrichten könne, oder aber im weiteren Sinne aufgefasst werde, sodass beispielsweise das Reisen eingeschlossen sei.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Selbst wenn indes die Ehegatten unterschiedliche Auffassungen des Begriffs Hobby hätten, sind die Unterschiede in den genannten Hobbys doch frappant, zumal etwa Tätigkeiten wie Aikido, Schwimmen, Malen oder Fitness durchaus in das tägliche Leben integriert werden können. 5.3.4. Weiter traten anlässlich der Einvernahme auch hinsichtlich des aktuellen bzw. weiteren Zusammenlebens erhebliche Widersprüche auf. So sagte sie beispielsweise, sie habe seine Fami- lienmitglieder, wie namentlich seine Tante, die in der Nähe (in E.________) wohnt, noch nicht kennengelernt resp. sie weiss nichts von dieser. Hingegen spricht sie von einem Cousin des Schwiegervaters, den sie jedoch nicht kenne; ein solcher Cousin existiert jedoch nach den Aussa- gen des Beschwerdeführers gar nicht. Überdies wusste der Beschwerdeführer beispielsweise nicht, für welche Firma seine Frau arbeitet. Weiter ist die Aussage betreffend das Abendessen am Abend vor der Befragung unstimmig. Während sie aussagte, dass sie getrennt voneinander geges- sen hätten, sie habe mit ihrer Mutter Schweinefleisch mit gegrillten Paprika gegessen, behauptete er, sie hätten zusammen bei ihrer Mutter Kartoffeln mit Pouletfleisch gegessen. Bezüglich des vergangenen Wochenendes meinte sie, dass sie am Sonntag TV geschaut, Musik gehört und Karten gespielt hätten, wohingegen er erzählt, sie hätten mit seinem kleinen Bruder gespielt und für diesen ein kleines Schwimmbecken aufgestellt. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sich junge und gesunde Gatten nicht mehr an solche zeit- lich naheliegende Situationen erinnern können, und die divergierenden Antworten weisen im Ergebnis deutlich auf eine Scheinehe hin. 5.4. Insgesamt sprechen damit namentlich der Umstand, dass ein längerer Lebens- und Arbeitsaufenthalt in der Schweiz für den Beschwerdeführer ohne Heirat kaum möglich gewesen wäre (wobei er zwischenzeitlich wegen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ange- zeigt wurde), die auffällige zeitliche Konstellation der Heirat und die erheblichen Widersprüche anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2018 insgesamt deutlich für das Vorliegen einer Schein- ehe. Die Ehegatten haben – obwohl sie im gleichen Haus wohnhaft sind – nur rudimentäre Kennt- nisse von den Lebensumständen der anderen Person. Es lag daher am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und diese Indizien zu entkräften, was ihm jedoch mit seiner Beschwerde in keiner Weise gelingt; vielmehr beschränkte er sich namentlich in seiner Stellungnahme vom

20. Mai 2019 hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Scheinehe im Wesentlichen darauf, einzelne divergierende Aussagen der Parteien anlässlich der Einvernahme zu relativieren. 5.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Indizien zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbe- willigung in der Schweiz erlangen wollen. Der Beschwerdeführer hat sich daher in rechtsmiss- bräuchlicher Weise auf seine Ehe berufen, um einen Familiennachzug zu erwirken und ihm kann aufgrund von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Somit kann die Frage, ob die finanziellen Mittel des Ehepaars ausreichend sind bzw. ob die weite- ren Voraussetzungen nach Art. 44 AIG erfüllt wären, offen gelassen werden. 6. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers zu Recht verweigert und seine Wegweisung verfügt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 7. 7.1. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entspre- chend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjus- tiz; TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 7.2. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 3. September 2019/dgr/sco Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: