Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste im Juni 2001 in die Schweiz (Kanton D.________) ein, um mit seiner Ehefrau E.________, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zusammenzuleben. Der Kanton D.________ erteilte ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung. Seit Juni 2013 leben die Ehegatten faktisch und seit Februar 2014 gerichtlich getrennt. Die zwei gemeinsamen Töchter (Jahrgang 2003 und 2006) wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. A.________ wohnt seit der Trennung in F.________ und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil vom 17. Januar 2018 wurde A.________ vom Regionalgericht G.________ der mehrfachen Vergewaltigung seiner Ehefrau schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 36 Monaten (davon 12 Monate unbedingt) verurteilt. Das Urteil wurde nicht angefochten. C. Mit Schreiben vom 22. März 2018 stellte das Amt für Bevölkerung und Migration BMA A.________ den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Aussicht. Dieser erhob am 10. April und – nunmehr anwaltlich vertreten – am 18. Mai 2018 Einwände und ersuchte darum, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. D. Am hhh 2018 wurde C.________, Sohn der türkischen Staatsangehörigen B.________, Jahrgang 1977, in Freiburg geboren. A.________ anerkannte C.________ am 3. Mai 2018. Am
28. Mai 2018 stellte B.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihren Sohn. Sie gab an, seit dem 5. Januar 2015 bei A.________ zu wohnen. Das BMA teilte B.________ mit Schreiben vom 29. Mai 2018 mit, dass es beabsichtige, das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung abzulehnen und sie mit ihrem Sohn aus der Schweiz wegzu- weisen, zumal auch beabsichtigt sei, die Niederlassungsbewilligung von A.________ zu widerru- fen. Der Rechtsvertreter von A.________ und B.________ ersuchte das BMA mit Eingabe vom
15. Juni 2018, das Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung auszusetzen, bis über die Nieder- lassungsbewilligung von A.________ entschieden worden sei. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 hat das BMA die Niederlassungsbewilligung von A.________ widerrufen und seine Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig hat es das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung von B.________ und C.________ abgewiesen und sie aus der Schweiz weggewiesen. F. A.________, B.________ und C.________ lassen am 10. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, beantragen (601 2018 258). Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Zuweisung von Rechtsanwalt Miran Sari als amtlichen Rechtsbeistand (601 2018 259). Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, der Entzug der Niederlassungsbe- willigung sei unverhältnismässig. Bei der Interessenabwägung habe die Vorinstanz die für einen Verbleib in der Schweiz sprechenden Umstände nicht berücksichtigt. G. Das BMA verweist in seiner Eingabe vom 24. September 2018 auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführenden sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 30 Abs. 2 VRG wurde gegen die am 9. Juli 2018 eröffnete Verfügung rechtzeitig Beschwerde erhoben (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2. VRG).
E. 2 Streitig ist primär der Entzug der Niederlassungsbewilligung von Beschwerdeführer 1.
E. 2.1 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom
16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; 2018 3171) den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Massgebend sind die materiellrechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs resp. der Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile BGer 2C_499/2007 vom
8. Februar 2008 E. 1; 2C_264/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.1). Nachfolgend wird deshalb das AuG in der vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 gültigen Fassung zitiert.
E. 2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann nur unter den in Art. 63 AuG genannten Voraussetzun- gen widerrufen werden. Möglich ist ein Widerruf namentlich, wenn der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59-61 oder 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 31 E. 2.1; 135 II 377). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweis). Weiter kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwie- gender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwerti- ge Rechtsgüter (wie die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen) verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann ein Widerruf auch erfolgen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei Niedergelassenen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbro- chen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, ist jedoch nur ein Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b oder Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG möglich (Art. 63 Abs. 2 AuG). Unzulässig ist gemäss Art. 63 Abs. 3 AuG ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
E. 2.3 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG).
E. 2.4 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft (wie Art. 13 Abs. 1 BV) praxisge- mäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1). Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung über- wiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; Urteil BGer 2C_410/2018 vom
E. 7 September 2018 E. 3.1). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteile BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesell- schaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2). Diese Interessenabwägung entspricht grundsätzlich den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile BGer 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Folglich kann die Interessenabwägung gesamthaft vorgenommen werden (Urteile BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.2; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. 3.1. Die Vorinstanz stützte sich für den Widerruf insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe), verwies aber auch auf den Wider- rufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 12 Monate unbedingt) verurteilt. Damit ist ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gege- ben, was nicht bestritten ist. Da der Beschwerdeführer die Straftaten begangen hat, bevor am
1. Oktober 2016 Art. 66a StGB in Kraft getreten ist, hatte noch nicht das Strafgericht über eine (obligatorische) Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) zu entscheiden und steht Art. 63 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 66a Abs. 2 und Abs. 3 StGB einem Widerruf allein aus diesem Grund nicht entgegen. Ob auch ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu bejahen wäre, muss demnach nicht geprüft werden. 4. Weiter ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu beurteilen. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe keine rechtskonforme Einzelfallprüfung vorgenommen, wie dies bei einer seit 17 Jahren in der Schweiz ansässigen Person angezeigt wäre. Namentlich habe sie nicht berücksichtigt, dass das Strafgericht ein sehr leichtes (objektives) bzw. leichtes (subjektives) Tatverschulden festge- stellt habe. Zum seit der Tat vergangenen Zeitraum und zum Verhalten des Beschwerdeführers während diesem äussere sie sich nicht. Bezüglich Integration verweise sie lediglich auf die Strafak- ten und halte fest, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch gelernt habe. Der Umstand, dass er nicht vorbestraft sei, beruflich voll integriert sei und sich weiterbilde, werde nicht erwähnt. Auch werde nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in der Schweiz lebe; die Vorin- stanz halte lediglich fest, er habe die ersten 24 Lebensjahre in seiner Heimat gelebt. Die Sozialhil- feleistungen, welche die ganze Familie erhalten habe, würden zu seinen alleinigen Schulden erklärt, ohne zu erwähnen, dass dieser Umstand gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG gar keinen Widerrufs- grund mehr darstelle. Schliesslich erkläre die Vorinstanz Art. 8 EMRK kurzerhand für nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht regelmässig ausübe. Dass die von ihm regelmässig an seine nicht erwerbstätige Ehefrau und seine Töchter geleisteten Unterhalts- zahlungen nach seiner Wegweisung wegfallen würden, was zu deren Sozialhilfeabhängigkeit führen würde, bleibe unerwähnt. 4.2. Bei der Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 AuG) sind die Schwere eines allenfalls begangenen Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Auslän- ders während dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesen- heit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.7 mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (Urteil BGer 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 139 I 145 E. 2.4; Urteil BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Schliesslich ist bei der Interessenabwägung auch dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.2). 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteile BGer 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verur- teilt. Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass der – nicht geständige – Beschuldigte seine Ehefrau vier Mal (ca. 2004/2005, ca. Mai-Juli 2011, Sommer 2012, Frühjahr 2013) vergewaltigt habe. Er habe dabei diejenige Gewalt angewendet, die nötig war, um die Ehefrau gefügig zu machen. Durch seine Gewalttätigkeit und den psychischen Druck über all die Ehejahre habe er ein Klima der Angst geschaffen, um seine Macht und Bedeutung in der Ehe zu demonstrieren (Urteil S. 23 f.). Er habe aber nicht übermässige Gewalt angewendet und sei nicht besonders grausam vorgegangen. Innerhalb des Strafrahmens (von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe) werde das objekti- ve Tatverschulden noch als sehr leicht eingestuft. Das subjektive Tatverschulden wiege eher schwerer, sei aber noch als leicht einzustufen. Die verschuldensangemessene Strafe von 48 Monaten wurde aufgrund der Täterkomponente bzw. der aus familiären Gründen erhöhten Strafempfindlichkeit um 12 Monate gemindert (Urteil S. 28 f.). Dabei berücksichtigte das Gericht namentlich, dass der Beschwerdeführer – obwohl er immer noch fast kein Deutsch spreche – eini- germassen integriert sei. Er arbeite nun regelmässig im Gerüstbau und bezahle Unterhalt für die Töchter und die Ehefrau. Inzwischen habe er eine neue Partnerin, mit der er im Februar 2018 ein Kind bekommen werde. Auch sei er nicht vorbestraft. Im Strafverfahren habe sich der Beschwer- deführer grundsätzlich kooperativ verhalten, das Verfahren aber teilweise ins Lächerliche gezogen. Nach seinem Weltbild könne er seine eigene Frau gar nicht vergewaltigen, da sie sozusagen ihm gehöre. Er sei nicht geständig und zeige auch keinerlei Reue und Einsicht. Dass der Beschwerde- führer in nächster Zeit in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht als Vater gebraucht werde, hat das Strafgericht nicht nur bei der Strafzumessung, sondern auch beim Entscheid über den teilbeding- ten Strafvollzug (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt) berücksichtigt. Dass das Strafgericht innerhalb des Strafrahmens für Vergewaltigung das objektive und subjektive Tatverschulden als sehr leicht resp. leicht eingestuft hat, ändert nichts daran, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert (vgl. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3). Das Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 sowie vorne E. 2.2). Weiter hat der Beschwerdeführer ein besonders hochwertiges Rechtsgut, die sexuelle Integrität seiner Ehefrau, verletzt. Damit hat er auch eine Straftat began- gen, die seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Obwohl Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB auf die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten noch nicht anwendbar war, darf bei der Interessenabwä- gung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Delikte gegen die sexuelle Integrität, namentlich Vergewaltigungen, als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile BGer 2C_172/2017 vom 12. September 2017; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.1). Was das Verhalten des Beschwerdeführers seit den begangenen Straftaten und die Rückfallgefahr betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es um Vergewaltigung in der Ehe geht und er offenbar seit Anfang des Jahres 2015 mit einer neuen Partnerin (die über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt) zusammenlebt. Das Strafurteil erging erst am 17. Januar 2018. Dem Umstand, dass er seit 2013 nicht mehr delinquirte, ist vor diesem Hintergrund kein erhebliches Gewicht beizumessen. Weiter
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 ist zu berücksichtigen, dass er im Strafverfahren weder Reue noch Einsicht gezeigt hat. Auch in seiner Stellungnahme im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung (Eingang 10. April 2018) versuchte er die Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau in Zweifel zu ziehen und unterstellte ihr Vergel- tungs- und Racheabsichten (was vom Strafgericht verneint worden war). Sodann hat die Vorin- stanz zu Recht darauf hingewiesen, dass bei schweren Straftaten – namentlich bei Sexualdelikten
– rechtsprechungsgemäss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Die ausländerrechtliche Verschuldensbeurteilung knüpft zwar an die Einschätzung im Strafurteil an (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1), doch verfolgen Straf- und Ausländer- recht unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vorder- grund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5). Zusammenfassend ist von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerde- führers auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts besteht. 4.4. Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, stellt die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ein wesentliches Kriterium dar (vgl. Urteil BGer 2C_105/2017 vom
E. 8 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Zuwei- sung von Rechtsanwalt Miran Sari als amtlichen Rechtsbeistand (601 2018 259).
E. 8.1 Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).
E. 8.2 Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Akten ausgewie- sen. Auch kann das Beschwerdeverfahren – ex ante betrachtet – nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Aufgrund der Schwierigkeit der Sache rechtfertigte sich die Verbeiständung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 259) ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Miran Sari ist antrags- gemäss zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (Art. 143 VRG).
E. 9.1 Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abge- sehen.
E. 9.2 Rechtsanwalt Miran Sari macht in seiner Kostenliste einen Aufwand von acht Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.- (ohne Mehrwertsteuerpflicht) geltend, was nicht zu beanstan- den ist. Der angeführte Stundenansatz entspricht Art. 12 Abs. 1bis des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12). Rechtsanwalt Miran Sari als amtlicher Rechtsbeistand ist daher eine Entschädigung von CHF 1'440.- zu Lasten des Staates Freiburg zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2018 258) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 259) wird gutge- heissen. III. Rechtsanwalt Miran Sari wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'440.- (ohne Mehrwertsteuerpflicht) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführenden werden auf CHF 800.- festge- setzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abge- sehen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. Januar 2019/sfa Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 258 601 2018 259 Urteil vom 25. Januar 2019 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richterinnen: Anne-Sophie Peyraud, Susanne Fankhauser Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführer 1, B.________, Beschwerdeführerin 2, C.________, Beschwerdeführer 3, alle vertreten durch Rechtsanwalt Miran Sari gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt; Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung und Wegweisung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Beschwerde vom 10. September 2018 gegen den Entscheid vom
4. Juli 2018 (601 2018 258) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. September 2018 (601 2018 259)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A.________ reiste im Juni 2001 in die Schweiz (Kanton D.________) ein, um mit seiner Ehefrau E.________, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zusammenzuleben. Der Kanton D.________ erteilte ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung. Seit Juni 2013 leben die Ehegatten faktisch und seit Februar 2014 gerichtlich getrennt. Die zwei gemeinsamen Töchter (Jahrgang 2003 und 2006) wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. A.________ wohnt seit der Trennung in F.________ und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil vom 17. Januar 2018 wurde A.________ vom Regionalgericht G.________ der mehrfachen Vergewaltigung seiner Ehefrau schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 36 Monaten (davon 12 Monate unbedingt) verurteilt. Das Urteil wurde nicht angefochten. C. Mit Schreiben vom 22. März 2018 stellte das Amt für Bevölkerung und Migration BMA A.________ den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Aussicht. Dieser erhob am 10. April und – nunmehr anwaltlich vertreten – am 18. Mai 2018 Einwände und ersuchte darum, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. D. Am hhh 2018 wurde C.________, Sohn der türkischen Staatsangehörigen B.________, Jahrgang 1977, in Freiburg geboren. A.________ anerkannte C.________ am 3. Mai 2018. Am
28. Mai 2018 stellte B.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihren Sohn. Sie gab an, seit dem 5. Januar 2015 bei A.________ zu wohnen. Das BMA teilte B.________ mit Schreiben vom 29. Mai 2018 mit, dass es beabsichtige, das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung abzulehnen und sie mit ihrem Sohn aus der Schweiz wegzu- weisen, zumal auch beabsichtigt sei, die Niederlassungsbewilligung von A.________ zu widerru- fen. Der Rechtsvertreter von A.________ und B.________ ersuchte das BMA mit Eingabe vom
15. Juni 2018, das Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung auszusetzen, bis über die Nieder- lassungsbewilligung von A.________ entschieden worden sei. E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 hat das BMA die Niederlassungsbewilligung von A.________ widerrufen und seine Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig hat es das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung von B.________ und C.________ abgewiesen und sie aus der Schweiz weggewiesen. F. A.________, B.________ und C.________ lassen am 10. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, beantragen (601 2018 258). Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Zuweisung von Rechtsanwalt Miran Sari als amtlichen Rechtsbeistand (601 2018 259). Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, der Entzug der Niederlassungsbe- willigung sei unverhältnismässig. Bei der Interessenabwägung habe die Vorinstanz die für einen Verbleib in der Schweiz sprechenden Umstände nicht berücksichtigt. G. Das BMA verweist in seiner Eingabe vom 24. September 2018 auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführenden sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 30 Abs. 2 VRG wurde gegen die am 9. Juli 2018 eröffnete Verfügung rechtzeitig Beschwerde erhoben (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2. VRG). 2. Streitig ist primär der Entzug der Niederlassungsbewilligung von Beschwerdeführer 1. 2.1. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) trägt seit der am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft getretenen Änderung vom
16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; 2018 3171) den Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Massgebend sind die materiellrechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs resp. der Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile BGer 2C_499/2007 vom
8. Februar 2008 E. 1; 2C_264/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.1). Nachfolgend wird deshalb das AuG in der vom 1. Januar bis 30. Juni 2018 gültigen Fassung zitiert. 2.2. Die Niederlassungsbewilligung kann nur unter den in Art. 63 AuG genannten Voraussetzun- gen widerrufen werden. Möglich ist ein Widerruf namentlich, wenn der Ausländer zu einer länger- fristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59-61 oder 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 31 E. 2.1; 135 II 377). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 mit Hinweis). Weiter kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwie- gender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwerti- ge Rechtsgüter (wie die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen) verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann ein Widerruf auch erfolgen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei Niedergelassenen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbro- chen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, ist jedoch nur ein Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b oder Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG möglich (Art. 63 Abs. 2 AuG). Unzulässig ist gemäss Art. 63 Abs. 3 AuG ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. 2.3. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG). 2.4. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft (wie Art. 13 Abs. 1 BV) praxisge- mäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land (BGE 144 II 1 E. 6.1). Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung über- wiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 138 I 246 E. 3.2.1; Urteil BGer 2C_410/2018 vom
7. September 2018 E. 3.1). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird, soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteile BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesell- schaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1; 135 I 143 E. 2.1; 122 II 1 E. 2). Diese Interessenabwägung entspricht grundsätzlich den Vorgaben von Art. 96 Abs. 1 AuG (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteile BGer 2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5.3; 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.3). Folglich kann die Interessenabwägung gesamthaft vorgenommen werden (Urteile BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.2; 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. 3.1. Die Vorinstanz stützte sich für den Widerruf insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe), verwies aber auch auf den Wider- rufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 12 Monate unbedingt) verurteilt. Damit ist ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gege- ben, was nicht bestritten ist. Da der Beschwerdeführer die Straftaten begangen hat, bevor am
1. Oktober 2016 Art. 66a StGB in Kraft getreten ist, hatte noch nicht das Strafgericht über eine (obligatorische) Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB) zu entscheiden und steht Art. 63 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 66a Abs. 2 und Abs. 3 StGB einem Widerruf allein aus diesem Grund nicht entgegen. Ob auch ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu bejahen wäre, muss demnach nicht geprüft werden. 4. Weiter ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu beurteilen. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe keine rechtskonforme Einzelfallprüfung vorgenommen, wie dies bei einer seit 17 Jahren in der Schweiz ansässigen Person angezeigt wäre. Namentlich habe sie nicht berücksichtigt, dass das Strafgericht ein sehr leichtes (objektives) bzw. leichtes (subjektives) Tatverschulden festge- stellt habe. Zum seit der Tat vergangenen Zeitraum und zum Verhalten des Beschwerdeführers während diesem äussere sie sich nicht. Bezüglich Integration verweise sie lediglich auf die Strafak- ten und halte fest, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch gelernt habe. Der Umstand, dass er nicht vorbestraft sei, beruflich voll integriert sei und sich weiterbilde, werde nicht erwähnt. Auch werde nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in der Schweiz lebe; die Vorin- stanz halte lediglich fest, er habe die ersten 24 Lebensjahre in seiner Heimat gelebt. Die Sozialhil- feleistungen, welche die ganze Familie erhalten habe, würden zu seinen alleinigen Schulden erklärt, ohne zu erwähnen, dass dieser Umstand gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG gar keinen Widerrufs- grund mehr darstelle. Schliesslich erkläre die Vorinstanz Art. 8 EMRK kurzerhand für nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht regelmässig ausübe. Dass die von ihm regelmässig an seine nicht erwerbstätige Ehefrau und seine Töchter geleisteten Unterhalts- zahlungen nach seiner Wegweisung wegfallen würden, was zu deren Sozialhilfeabhängigkeit führen würde, bleibe unerwähnt. 4.2. Bei der Interessenabwägung (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 96 AuG) sind die Schwere eines allenfalls begangenen Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Auslän- ders während dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesen- heit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteile 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.7 mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Aufnahme- bzw. zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten (Urteil BGer 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 139 I 145 E. 2.4; Urteil BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Schliesslich ist bei der Interessenabwägung auch dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 0.107]; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil BGer 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.2). 4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteile BGer 2C_126/2017 vom 7. September 2017 E. 2.4; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verur- teilt. Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass der – nicht geständige – Beschuldigte seine Ehefrau vier Mal (ca. 2004/2005, ca. Mai-Juli 2011, Sommer 2012, Frühjahr 2013) vergewaltigt habe. Er habe dabei diejenige Gewalt angewendet, die nötig war, um die Ehefrau gefügig zu machen. Durch seine Gewalttätigkeit und den psychischen Druck über all die Ehejahre habe er ein Klima der Angst geschaffen, um seine Macht und Bedeutung in der Ehe zu demonstrieren (Urteil S. 23 f.). Er habe aber nicht übermässige Gewalt angewendet und sei nicht besonders grausam vorgegangen. Innerhalb des Strafrahmens (von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe) werde das objekti- ve Tatverschulden noch als sehr leicht eingestuft. Das subjektive Tatverschulden wiege eher schwerer, sei aber noch als leicht einzustufen. Die verschuldensangemessene Strafe von 48 Monaten wurde aufgrund der Täterkomponente bzw. der aus familiären Gründen erhöhten Strafempfindlichkeit um 12 Monate gemindert (Urteil S. 28 f.). Dabei berücksichtigte das Gericht namentlich, dass der Beschwerdeführer – obwohl er immer noch fast kein Deutsch spreche – eini- germassen integriert sei. Er arbeite nun regelmässig im Gerüstbau und bezahle Unterhalt für die Töchter und die Ehefrau. Inzwischen habe er eine neue Partnerin, mit der er im Februar 2018 ein Kind bekommen werde. Auch sei er nicht vorbestraft. Im Strafverfahren habe sich der Beschwer- deführer grundsätzlich kooperativ verhalten, das Verfahren aber teilweise ins Lächerliche gezogen. Nach seinem Weltbild könne er seine eigene Frau gar nicht vergewaltigen, da sie sozusagen ihm gehöre. Er sei nicht geständig und zeige auch keinerlei Reue und Einsicht. Dass der Beschwerde- führer in nächster Zeit in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht als Vater gebraucht werde, hat das Strafgericht nicht nur bei der Strafzumessung, sondern auch beim Entscheid über den teilbeding- ten Strafvollzug (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt) berücksichtigt. Dass das Strafgericht innerhalb des Strafrahmens für Vergewaltigung das objektive und subjektive Tatverschulden als sehr leicht resp. leicht eingestuft hat, ändert nichts daran, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert (vgl. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3). Das Strafmass liegt weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 sowie vorne E. 2.2). Weiter hat der Beschwerdeführer ein besonders hochwertiges Rechtsgut, die sexuelle Integrität seiner Ehefrau, verletzt. Damit hat er auch eine Straftat began- gen, die seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bildet (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Obwohl Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB auf die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten noch nicht anwendbar war, darf bei der Interessenabwä- gung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Delikte gegen die sexuelle Integrität, namentlich Vergewaltigungen, als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile BGer 2C_172/2017 vom 12. September 2017; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.3.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.1). Was das Verhalten des Beschwerdeführers seit den begangenen Straftaten und die Rückfallgefahr betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es um Vergewaltigung in der Ehe geht und er offenbar seit Anfang des Jahres 2015 mit einer neuen Partnerin (die über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt) zusammenlebt. Das Strafurteil erging erst am 17. Januar 2018. Dem Umstand, dass er seit 2013 nicht mehr delinquirte, ist vor diesem Hintergrund kein erhebliches Gewicht beizumessen. Weiter
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 ist zu berücksichtigen, dass er im Strafverfahren weder Reue noch Einsicht gezeigt hat. Auch in seiner Stellungnahme im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung (Eingang 10. April 2018) versuchte er die Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau in Zweifel zu ziehen und unterstellte ihr Vergel- tungs- und Racheabsichten (was vom Strafgericht verneint worden war). Sodann hat die Vorin- stanz zu Recht darauf hingewiesen, dass bei schweren Straftaten – namentlich bei Sexualdelikten
– rechtsprechungsgemäss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). Die ausländerrechtliche Verschuldensbeurteilung knüpft zwar an die Einschätzung im Strafurteil an (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1), doch verfolgen Straf- und Ausländer- recht unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vorder- grund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteil BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5). Zusammenfassend ist von einem schweren migrationsrechtlichen Verschulden des Beschwerde- führers auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts besteht. 4.4. Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, stellt die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ein wesentliches Kriterium dar (vgl. Urteil BGer 2C_105/2017 vom
8. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.9 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbe- willigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer lebt zwar seit über 17 Jahren in der Schweiz. Er ist aber erst im Erwachse- nenalter (mit 24 Jahren) aus der Türkei eingereist. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, hat er über die Hälfte seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat, was bei der Interessenabwägung durchaus zu berücksichtigen ist. Er hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht und ist mit der Sprache, Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes noch bestens vertraut. Dies vermag die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos verbundene Härte zu relativieren (vgl. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.2). Was den Grad der Integration betrifft, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich Erwerbstätigkeit als gut, in sprachlicher Hinsicht jedoch als wenig integriert bezeichnet werden. Dass er in den letzten 17 Jahren kaum Deutsch gelernt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. auch Stellungnahme im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung [Eingang 10. April 2018]); er beanstan- det lediglich, dass sich die Vorinstanz für diese Feststellung auf die Strafakten stützte, ohne die genaue Fundstelle anzuführen. Sodann durfte die Vorinstanz bei der Interessenabwägung auch die bestehenden Sozialhilfeschulden im Sinne einer mangelnden Integration berücksichtigen (vgl. bspw. Urteil BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3), ohne zu erwähnen, dass Sozialhil- feabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis Ende 2018 gültigen Fassung) in Verbindung
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bei seit über 15 Jahren Niedergelassenen kein Widerrufsgrund darstel- lt. Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei wird, was auch die Vorinstanz aner- kannt hat, mit gewissen Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein. Die in der Schweiz erworbe- nen beruflichen Erfahrungen und Qualifikationen im Baugewerbe werden ihm aber auch in seinem Heimatland von Nutzen sein. Da er zudem noch stark geprägt ist von der türkischen Kultur und seine neue Lebenspartnerin bis vor kurzem noch in der Türkei lebte, dürften einer Wiedereinglie- derung im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Vorinstanz hat Art. 8 EMRK als nicht anwendbar bezeichnet, weil der Beschwerdeführer wohl Unterhalt für seine Töchter bezahle, sein Besuchsrecht indessen nicht regelmässig ausübe. Dies wird vom Beschwerdeführer insofern zu Recht beanstandet, als er sich unabhängig davon, ob der Schutz des Familienlebens vorliegend tangiert wird, aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz auf das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. Urteil BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.4 ff.). Dem Umstand, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK (grundsätzlich) verneint hat, kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da sie ebenfalls die Rechtfertigung eines allfälligen Eingriffs (im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK) geprüft und bejaht hat. Sie hat mithin die sowohl nach Art. 8 EMRK als auch nach Art. 96 Abs. 1 AuG erforderliche Interessenabwägung vorgenommen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was auf eine Verletzung der aus Art. 8 EMRK fliessenden Garantien schliessen lässt. Insbesondere macht er nicht geltend, seine Anwesenheit in der Schweiz sei erforderlich, damit er den Kontakt zu seinen beiden Töchtern pflegen könne. Auch bestreitet er die Feststellung der Vorinstanz, dass er sein Besuchsrecht nicht regelmässig ausübe, nicht. Vielmehr rügt er, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bei einer Wegweisung die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen an seine nicht erwerbstätige Ehefrau und seine Töchter wegfielen, was zu deren Sozialhilfeabhängigkeit führen würde. Dass diese – nicht weiter begrün- dete – Behauptung zutreffen wird, lässt sich aus den Akten nicht ohne weiteres schliessen. Die beiden Töchter sind mittlerweile 12 und 15 Jahre alt, was die Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit der Mutter, die offenbar eine Ausbildung als Köchin absolviert hat (vgl. Strafurteil S. 28), als durchaus realistisch erscheinen lässt. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine (spekulativen) Annahmen getroffen hat. 4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt, und sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweist. Dass die Vorinstanz ihre Verfügung in "dass-Form" erlassen hat, vermag daran nichts zu ändern. 5. Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3 (Lebenspartnerin und Sohn von Beschwerdefüh- rer 1) begründeten ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der nahen (familiä- ren) Beziehung zu Beschwerdeführer 1. Da Letzterer nunmehr über kein gefestigtes Anwesen- heitsrecht in der Schweiz mehr verfügt, kann auch kein Anspruch aus Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) abgeleitet werden. Andere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach erweist sich auch die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3 als rechtens.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 6. Entsprechend Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG hat die Vorinstanz mit dem Widerruf der Niederlassungsbe- willigung von Beschwerdeführer 1 und der Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung an Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3 auch deren Wegweisung verfügt. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde (601 2018 258) als unbegründet und ist daher abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Zuwei- sung von Rechtsanwalt Miran Sari als amtlichen Rechtsbeistand (601 2018 259). 8.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 8.2. Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist aufgrund der Akten ausgewie- sen. Auch kann das Beschwerdeverfahren – ex ante betrachtet – nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Aufgrund der Schwierigkeit der Sache rechtfertigte sich die Verbeiständung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 259) ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Miran Sari ist antrags- gemäss zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (Art. 143 VRG). 9. 9.1. Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abge- sehen. 9.2. Rechtsanwalt Miran Sari macht in seiner Kostenliste einen Aufwand von acht Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.- (ohne Mehrwertsteuerpflicht) geltend, was nicht zu beanstan- den ist. Der angeführte Stundenansatz entspricht Art. 12 Abs. 1bis des kantonalen Tarifs vom
17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (TarifVJ; SGF 150.12). Rechtsanwalt Miran Sari als amtlicher Rechtsbeistand ist daher eine Entschädigung von CHF 1'440.- zu Lasten des Staates Freiburg zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2018 258) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 259) wird gutge- heissen. III. Rechtsanwalt Miran Sari wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'440.- (ohne Mehrwertsteuerpflicht) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführenden werden auf CHF 800.- festge- setzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abge- sehen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. Januar 2019/sfa Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: