Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________, geboren im Jahr 1985, brasilianischer Staatsangehöriger, stellte am 5. Januar 2017 auf der Schweizerischen Botschaft in Rio de Janeiro ein Einreise- und Aufenthaltsbewilli- gungsgesuch, um in der Schweiz einen dreieinhalbmonatigen Deutsch-Intensivkurs zu besuchen. Nachdem ihm das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: BMA) mit Schreiben vom 24. resp. 26. Januar 2017 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt hatte, zog der Gesuchsteller dieses am 7. Februar 2017 zurück. B. Am 21. März 2017 reiste A.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um seine in der Schweiz (B.________) lebende Mutter zu besuchen. Am 12. Juni 2017 stellte er im Hinblick auf seine bevorstehende Heirat mit C.________, geboren im Jahr 1979 (nachfolgend: Lebenspartnerin), beim BMA ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Das vom BMA am 13. Juni 2017 erstellte Budget ergab einen Fehlbetrag von CHF 669.10. Nach- dem die Mutter des Gesuchstellers am 22. Juni 2017 telefonisch dahingehend informiert worden war, dass eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden könne, wenn der Unterhalt des Gesuch- stellers finanziell gesichert sei, reichte dieser am 28. Juli 2017 eine Bestätigung der D.________ GmbH ins Recht, wonach ihm, sobald er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, eine Arbeitsbeschäftigung von ca. 30 Prozent ermöglicht werde. Am 17. Oktober 2017 fand eine persönliche Anhörung des Gesuchstellers und seiner Lebens- partnerin statt, anlässlich welcher die Lebenspartnerin erklärte, den Gesuchsteller nicht (mehr) heiraten zu wollen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 stellte das BMA fest, dass kein Grund für den weiteren Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz bestehe, und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 10. November 2017 zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben der Gesuchsteller und seine Lebenspartnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 3. und 9. November 2017 schriftliche Einwän- de. Sie ersuchten darum, die dem Gesuchsteller auf den 10. November 2017 angesetzte Ausreise- frist auszusetzen und ihm für die Formalitäten bezüglich der geplanten Heirat mit seiner Lebens- partnerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Heiratsabsichten seien immer noch aktuell. Die Lebenspartnerin sei bei der Administrativbefragung negativ beeinflusst und ihre Antworten missverstanden worden. Am 11. Dezember 2017 wurde die Lebenspartnerin gebeten, ihre Aussagen vom 17. Oktober 2017, wonach sie den Gesuchsteller nicht mehr heiraten wolle, schriftlich zu bestätigen. Am
15. März 2018 liess Rechtsanwalt Bruno Kaufmann dem BMA einen Brief der Lebenspartnerin vom 11. Februar 2018 zukommen, wonach sie den Gesuchsteller nach wie vor heiraten wolle. Am 18. April 2018 fand eine weitere persönliche Anhörung des Gesuchstellers und seiner Lebens- partnerin statt, anlässlich welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Lebenspartnerin an ihren Heiratsabsichten festhielten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 stellte das BMA dem Gesuchsteller in Aussicht, sein Gesuch abzu- weisen. Dies mit der Begründung, dass aus dem erstellten Budget ein Fehlbetrag von CHF 669.10 resultiere. Zudem würden Hinweise auf eine Scheinehe bestehen. Am 22. Mai 2018 nahmen der Gesuchsteller und seine Lebenspartnerin Stellung zu der in Aussicht gestellten Gesuchsabweisung. Dabei legten sie ein von den Eltern der Lebenspartnerin am 18. Mai 2018 unterzeichnetes Schreiben ins Recht, wonach das Paar sich sehr liebe, es ernst miteinander meine und heiraten wolle. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wies das BMA das Aufenthaltsbewilligungsgesuch des Gesuch- stellers ab. Der Gesuchsteller habe die Schweiz innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welche er am 5. Juli 2018 ergänzte. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Bestätigung auszustellen, dass er sich legal in der Schweiz aufhalten dürfe.
2. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zu erteilen, einer Arbeit nachzugehen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und der Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin persönlich anzuhören. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.“ In ihren Bemerkungen vom 17. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 Abs. 2 VRG).
E. 1.3 Nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 VRG kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des zu fällen- den Urteils (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und sowohl er als auch seine Lebenspartnerin vor Gericht persönlich anzuhören.
E. 2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Entscheid über den Aufenthalt eines Ausländers in einem Land oder dessen Wegweisung ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; ein solcher Entscheid betrifft weder einen zivilrechtlichen Anspruch noch eine strafrecht- liche Anklage im Sinne der genannten Konventionsbestimmung (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Es geht in solchen Fällen auch nicht um Verfahren um Erteilung einer Arbeitsbewilligung, welche vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann erfasst werden, wenn nach der innerstaatlichen Gesetzgebung ein subjektiver Anspruch auf eine solche Bewilligung besteht (vgl. Urteile BGer 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 2.3 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt sodann nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden; dies gilt entsprechend auch für Art. 32 Abs. 1 VRG. Eine mündliche Äusserungsmöglich- keit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündli- chen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin wurden im vorinstanzlichen Verfahren zweimal persönlich angehört. Auch hatten sie die Möglichkeit, ihre Standpunkte mehrfach schriftlich einzubringen; dies sowohl im Verwaltungs- wie auch im Beschwerdeverfahren. Damit sind von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin sowie allfälliger weiterer Zeugen keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb ohne Gehörsverletzung im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3) auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Schliesslich sei auf Art. 91 VRG hingewiesen, der vorsieht, dass, sofern es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert, das Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung anordnet (Abs. 1). Mündliche Verhandlungen können aber nicht verlangt werden, wenn die Sache offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint (Abs. 1bis). Wie noch aufzu- zeigen sein wird, ist die vor das Kantonsgericht getragene Angelegenheit offensichtlich unbe- gründet. Aus diesem Grund ist dem Begehren des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt nicht stattzugeben.
E. 3 November 2017 durch einen zweisprachigen Anwalt vertreten. Durch den Umstand, dass die Entscheide vom 19. Oktober 2017 und 29. Mai 2018 auf Französisch verfasst wurden, erwächst dem Beschwerdeführer somit keinerlei Rechtsnachteil. Insofern stösst der Einwand der Verfahrenssprache, sofern er überhaupt rechtzeitig erhoben wurde, ins Leere.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass er auf Französisch befragt und der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst worden sei, obschon er Deutsch spreche.
E. 3.2 Gemäss Art. 36 VRG wird das erstinstanzliche Verfahren auf Französisch oder auf Deutsch durchgeführt, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat (Abs. 1). Die kantonalen Anstalten verwenden im Umgang mit ihren Benutzern je nach der Sprache der Partei die französische oder die deutsche Sprache (Abs. 3). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde (Art. 38 VRG).
E. 3.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein erstes Visums- gesuch vom 2. Januar 2017 auf Deutsch verfasste (Vorakten S. 23); dies nachdem er sich bereits in den Jahren 2000 bis 2004 in der Schweiz (Kanton Aargau) aufgehalten hatte (Vorakten S. 22). Am 24. Januar 2017 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein in französischer Sprache gehaltenes Schreiben zukommen, mit welchem sie ergänzende Unterlagen von ihm verlangte. Der Beschwerdeführer reagierte umgehend, indem er die Vorinstanz bat, ihm das Schreiben auf Deutsch zuzustellen (Vorakten S. 33). Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz am 26. resp.
27. Januar 2017 nach (Vorakten S. 34 ff.). Die weitere Gesuchsbearbeitung erfolgte auf Portugie- sisch. Am 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer, welcher mittlerweile in B.________ wohnt, ein zweites Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit seiner deutschsprachigen Lebens- partnerin. Dabei bediente er sich eines deutschen Formulars, welches er auf Deutsch ausfüllte. Auch waren sämtliche eingereichten Unterlagen auf Deutsch (Vorakten S. 41 ff.). Nichts desto trotz befragte ihn die Vorinstanz sowohl am 17. Oktober 2017 wie auch am 18. April 2018 auf Franzö- sisch (wobei sie einen portugiesisch-französischen Dolmetscher beizog). Die formellen Entscheide vom 19. Oktober 2017 und 29. Mai 2018 wurden ebenfalls in französischer Sprache verfasst.
E. 3.4 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund der gegebenen Umstände gehalten gewesen wäre, das Verfahren auf Deutsch durchzuführen. Nicht nur hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber zu verstehen gegeben, dass er der deutschen, nicht aber der französischen Sprache mächtig sei, auch lebt er mittlerweile in einer deutschsprachigen Gemeinde des Sense- bezirks und pflegt eine Beziehung zu einer deutschsprachigen Frau. Besondere Umstände, die rechtfertigen würden, das Verfahren trotzdem (teilweise) auf Französisch durchzuführen, sind keine ersichtlich.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Nichts desto trotz ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Einwand der Verfahrens- sprache erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhebt. Weder in der persönlichen Anhörung vom 17. Oktober 2017 noch in jener vom 18. April 2018 äusserte er je den Wunsch, auf Deutsch befragt zu werden. Insofern erfolgt der Einwand, seine Anhörung hätte auf Deutsch und nicht auf Französisch stattfinden müssen, zu spät. Zudem wird der Beschwerdeführer seit dem
E. 4 Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit seiner Lebenspartnerin verweigert hat.
E. 4.1 Ausländischen Personen kann zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizer Staatsangehöri- gen sowie hier niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht mehr als 6 Monaten erteilt werden (vgl. die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2018], Ziff. 5.6.6). Eine entsprechende Bewilligungserteilung ist aber zu verweigern, wenn die um Bewilli- gung ersuchende Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und ihr rechtmässiger Aufenthalt nach der Heirat nicht hinreichend gesichert erscheint (Urteil BGer 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 138 I 41 E. 4).
E. 4.2 Eine Scheinehe oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein einge- gangen worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen und die Ehegatten von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (Urteil BGer 2C_102/2010 vom 21. April 2011 E. 2.1). Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuch- lich aufrechterhaltenen Ehe, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die lediglich formell und ohne Aussicht auf (Wieder-) Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft besteht. Eine relevante Ehegemeinschaft ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; 131 II 265 E. 4.2). Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohn- gemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten;
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (Urteil BGer 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (Urteil BGer 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5). Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Beste- hen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist. Es liegt in der Natur des Indizienbewei- ses, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit gerin- ger(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berück- sichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen. Der Gegenbeweis ist bereits dann erbracht, wenn er bei der Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Person weckt (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00487 vom 10. April 2013 E. 2.4).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat seine heutige Lebenspartnerin im Jahr 2007 kennengelernt, als er bei seiner Mutter und seinem Bruder in der Schweiz zu Besuch war. Wie lange sich der Beschwerdeführer damals in der Schweiz aufhielt, wie häufig er sich mit der Lebenspartnerin verabredete und ob das Paar bereits damals eine über ein freundschaftliches Verhältnis hinausge- hende Beziehung unterhielt, ergibt sich nicht aus den Akten. Auf jeden Fall hat sich das Paar nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Brasilien aus den Augen verloren und erst 10 Jahre später, im Jahr 2017, wiedergesehen (Vorakten S. 52, 106). Dies obschon der Beschwerdeführer in diesen zehn Jahren wiederholt bei seiner Mutter in der Schweiz weilte (Vorakten S. 23, 93). Im Jahr 2017 versuchte der Beschwerdeführer zunächst, ein Visum für einen dreieinhalbmonatigen Sprachaufenthalt in der Schweiz zu erhalten. Nachdem ihm aber in Aussicht gestellt worden war, dass ihm ein solches nicht gewährt werde, zog er sein Gesuch am 7. Februar 2017 wieder zurück. Nichts desto trotz reiste der Beschwerdeführer am 21. März 2017 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Dabei fällt auf, dass er, obschon das Kursgeld für den zu absolvierenden Intensiv- Deutschkurs bereits bezahlt war (Vorakten S. 25), seine Anmeldung wieder stornierte und sich das Kursgeld zurückerstatten liess (Vorakten S. 89). Auch hat der Beschwerdeführer, obschon er sich
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 mittlerweile seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält, keine Schritte mehr in dieser Richtung unternommen. Es ist somit bereits aus diesem Grund davon auszugehen, dass es dem Beschwer- deführer von allem Anfang an nicht etwa darum ging, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, sondern darum, seine schwierige berufliche Situation in Brasilien hinter sich zu lassen (der Beschwerdeführer hatte mittlerweile seine Stelle aufgrund der schwierigen Arbeitsbedingungen gekündigt) und zu seiner Mutter in die Schweiz zu ziehen (vgl. Vorakten S. 23, 93, 97 und 105). Nach seiner Einreise in die Schweiz suchte der Beschwerdeführer über seine Mutter Ende April 2017 den Kontakt zu seiner heutigen Lebenspartnerin, obwohl zwischen dieser und der Mutter des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit kein Kontakt mehr bestand (Vorakten S. 93, 105). Das Wiedersehen fand um den 25. April 2017 herum statt (Vorakten S. 106, 104, 102). Obschon es die Mutter des Beschwerdeführers gewesen war, welche die Lebenspartnerin zu sich nach Hause eingeladen hatte (um angeblich über ihre Gesundheitsprobleme zu sprechen; vgl. Vorakten S. 94), zog sich diese kurz darauf zurück, um den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin alleine zu lassen (Vorakten S. 96). Als sich das Paar verabschiedete, wurde die Lebenspartnerin erneut zur Mutter des Beschwerdeführers eingeladen (Vorakten S. 96). Ein oder zwei Tage später waren der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin liiert, anfangs Mai 2017 bestanden Hoch- zeitspläne (Vorakten S. 102, 104). Am 10. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals beim BMA vorstellig (Vorakten S. 39 f.), um am 12. Juni 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu beantragen. Dabei war es der Beschwerdeführer, der um die Hand seiner Lebenspartnerin anhielt (Vorakten S. 102). Zu diesem Zeitpunkt war ihm bereits bewusst, dass er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (Vorakten S. 91). Damit ist festzustellen, dass sämtliche Initiativen (Kontaktaufnahme, Verabredungen, Heirats- antrag) vom Beschwerdeführer ausgingen, wobei dieser keine Zeit verstreichen liess, lagen doch zwischen dem Wiedersehen (um den 25. April 2017 herum) und den ersten Hochzeitsplänen (gemäss der Lebenspartnerin wusste sie bereits seit ihrem Geburtstag vom 1. Mai 2017, dass sie heiraten würden; Vorakten S. 104) nicht einmal 10 Tage. Dies musste wohl auch der Lebens- partnerin anlässlich der Befragung vom 17. Oktober 2017 bewusst geworden sein. An dieser Befragung erhielt die Lebenspartnerin darüber hinaus auch Kenntnis davon, dass der Beschwer- deführer bereits am 5. Januar 2017 einen Visumsantrag für die Absolvierung eines Sprachkurses gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen hatte, da ihm eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt worden war. Dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin über diesen Umstand nicht informiert hatte, deutet einerseits darauf hin, dass es ihm bereits bei seinem ersten Visumsantrag nicht primär um die Absolvierung eines Sprachkurses gegangen war (ansonsten hätte er keinen Grund gehabt, seiner Lebenspartnerin diesen Umstand zu verschweigen). Anderer- seits besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seiner Lebenspartnerin gegenüber von Anfang an nicht ehrlich war, um bei ihr keine Zweifel an seinen Absichten zu wecken. Denn wie das Gesprächsprotokoll vom 17. Oktober 2017 zeigt, liess sich die Lebenspartnerin, als sie vom ersten Visumsantrag erfuhr, ziemlich aus der Ruhe bringen. Davon, dass die Lebenspartnerin an dieser Befragung „weichgekocht“ worden sei, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, kann keine Rede sein. Vielmehr hat die Lebenspartnerin am Schluss der Befragung auf die Frage, ob sie dem Protokoll noch etwas hinzufügen wolle, spontan erklärt, Zweifel zu haben. Es sei alles zu schnell gegangen und sie wolle den Beschwerdeführer nicht mehr heiraten (Vorakten S. 95 f.). Aber nicht nur die Umstände des Wiedersehens und des Heiratsantrages lassen Zweifel an den Absichten des Beschwerdeführers aufkommen. Zusätzlich erstaunt, dass das Paar, obschon sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile über eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und seit
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 ebenso lange Hochzeitspläne bestehen, nicht im selben Haushalt wohnt, obschon die Lebens- partnerin über eine grosszügige 3 ½-Zimmerwohung verfügt (Vorakten S. 103). Stattdessen wohnt der heute 33-jährige Beschwerdeführer nach wie vor bei seiner Mutter im Nachbarort. Die Begrün- dung, die Lebenspartnerin besitze nicht genügende finanzielle Mittel, um den Beschwerdeführer zu ernähren (vgl. Vorakten S. 133, 137), erweist sich als nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dessen Einreise in die Schweiz für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen sie ihre finanzielle Unterstützung einstellen sollte, nur weil der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin im selben Haushalt wohnt. Da das Paar beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat in die Wohnung seiner Lebenspartnerin einzieht, würden durch die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes bereits vor der Heirat keine zusätzlichen Mehrkosten anfallen (Umzugskosten; grössere oder teurere Wohnung).
E. 5.2 Damit ist festzustellen, dass vorliegend gleich mehrere und gewichtige Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht in die Schweiz eingereist ist, hier für längere Zeit zu bleiben. Da er ohne Heirat keine Aussicht auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat, hat er Kontakt zu einer ehemaligen Bekannten seiner Mutter aufgenommen, welche er nota bene in den letzten 10 Jahren, als er wiederholt in der Schweiz zu Besuch war, kein einziges Mal kontaktiert hatte, und machte ihr nach nur knapp 10 Tagen einen Heiratsantrag. Kommt hinzu, dass, obschon der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin seit über eineinhalb Jahren liiert sind und gemäss übereinstimmenden Angaben auch die Wochenenden miteinander verbringen, bis zum heutigen Datum keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben; dies obschon die Beschwerdeführerin über eine grosszügige Wohnung verfügt, die ausreichend Platz für zwei Personen bietet. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Argumente nichts zu ändern, namentlich dass er sehr gebildet sei und sich weiterbilden lassen und arbeiten wolle, dass er aber nicht arbeiten dürfe, dass alleine deshalb das Budget des Paares einen Fehlbetrag aufweise, dass die Eltern der Lebenspartnerin bestätigen würden, dass es das Paar ernst miteinander meine und dass das Paar klare Zukunftspläne habe (mit oder ohne Kinder).
E. 6 Da – wie soeben aufgezeigt wurde – gleich mehrere und gewichtige Indizien dafür bestehen, dass zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers kein echter Ehewille vorhanden ist, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, ihr Ermessen überschritten oder missbraucht zu haben, als sie sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat abge- wiesen hat. Der angefochtene Entscheid vom 29. Mai 2018 ist somit nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde vom 4. Juli 2018 abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2018 zu bestätigen (601 2018 181).
E. 7 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, es sei ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlauben, sich in der Schweiz aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieses Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen – ebenso wie der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – werden mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos (601 2018 182).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11
E. 8 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E. 8.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten je nach den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer bedürftig und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Erwerbseinkommen. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist somit ohne Weiteres ausgewiesen. Allerdings muss die erhobene Beschwerde aufgrund der dargelegten Umstände des Wiedersehens, der besonders kurzen Dauer der Bekanntschaft sowie des Fehlens eines gemeinsamen Wohnsitzes als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen (601 2018 183).
E. 8.3 In Anwendung von Art. 129 lit. a VRG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2018 181). II. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (601 2018 182). III. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen (601 2018 183). IV. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 16. November 2018/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 181-183 Urteil vom 16. November 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Alissia Gil Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat Beschwerde vom 4. Juli 2018 gegen den Entscheid vom 29. Mai 2018 (601 2018 181) Gesuch vom 4. Juli 2018 um Gewährung vorsorglicher Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2018 182) Gesuch vom 4. Juli 2018 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2018 183)
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1985, brasilianischer Staatsangehöriger, stellte am 5. Januar 2017 auf der Schweizerischen Botschaft in Rio de Janeiro ein Einreise- und Aufenthaltsbewilli- gungsgesuch, um in der Schweiz einen dreieinhalbmonatigen Deutsch-Intensivkurs zu besuchen. Nachdem ihm das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nachfolgend: BMA) mit Schreiben vom 24. resp. 26. Januar 2017 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt hatte, zog der Gesuchsteller dieses am 7. Februar 2017 zurück. B. Am 21. März 2017 reiste A.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um seine in der Schweiz (B.________) lebende Mutter zu besuchen. Am 12. Juni 2017 stellte er im Hinblick auf seine bevorstehende Heirat mit C.________, geboren im Jahr 1979 (nachfolgend: Lebenspartnerin), beim BMA ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Das vom BMA am 13. Juni 2017 erstellte Budget ergab einen Fehlbetrag von CHF 669.10. Nach- dem die Mutter des Gesuchstellers am 22. Juni 2017 telefonisch dahingehend informiert worden war, dass eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden könne, wenn der Unterhalt des Gesuch- stellers finanziell gesichert sei, reichte dieser am 28. Juli 2017 eine Bestätigung der D.________ GmbH ins Recht, wonach ihm, sobald er im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei, eine Arbeitsbeschäftigung von ca. 30 Prozent ermöglicht werde. Am 17. Oktober 2017 fand eine persönliche Anhörung des Gesuchstellers und seiner Lebens- partnerin statt, anlässlich welcher die Lebenspartnerin erklärte, den Gesuchsteller nicht (mehr) heiraten zu wollen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 stellte das BMA fest, dass kein Grund für den weiteren Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz bestehe, und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 10. November 2017 zu verlassen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben der Gesuchsteller und seine Lebenspartnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, am 3. und 9. November 2017 schriftliche Einwän- de. Sie ersuchten darum, die dem Gesuchsteller auf den 10. November 2017 angesetzte Ausreise- frist auszusetzen und ihm für die Formalitäten bezüglich der geplanten Heirat mit seiner Lebens- partnerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Heiratsabsichten seien immer noch aktuell. Die Lebenspartnerin sei bei der Administrativbefragung negativ beeinflusst und ihre Antworten missverstanden worden. Am 11. Dezember 2017 wurde die Lebenspartnerin gebeten, ihre Aussagen vom 17. Oktober 2017, wonach sie den Gesuchsteller nicht mehr heiraten wolle, schriftlich zu bestätigen. Am
15. März 2018 liess Rechtsanwalt Bruno Kaufmann dem BMA einen Brief der Lebenspartnerin vom 11. Februar 2018 zukommen, wonach sie den Gesuchsteller nach wie vor heiraten wolle. Am 18. April 2018 fand eine weitere persönliche Anhörung des Gesuchstellers und seiner Lebens- partnerin statt, anlässlich welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Lebenspartnerin an ihren Heiratsabsichten festhielten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 stellte das BMA dem Gesuchsteller in Aussicht, sein Gesuch abzu- weisen. Dies mit der Begründung, dass aus dem erstellten Budget ein Fehlbetrag von CHF 669.10 resultiere. Zudem würden Hinweise auf eine Scheinehe bestehen. Am 22. Mai 2018 nahmen der Gesuchsteller und seine Lebenspartnerin Stellung zu der in Aussicht gestellten Gesuchsabweisung. Dabei legten sie ein von den Eltern der Lebenspartnerin am 18. Mai 2018 unterzeichnetes Schreiben ins Recht, wonach das Paar sich sehr liebe, es ernst miteinander meine und heiraten wolle. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wies das BMA das Aufenthaltsbewilligungsgesuch des Gesuch- stellers ab. Der Gesuchsteller habe die Schweiz innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung zu verlassen. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg, welche er am 5. Juli 2018 ergänzte. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Bestätigung auszustellen, dass er sich legal in der Schweiz aufhalten dürfe.
2. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer die Erlaubnis zu erteilen, einer Arbeit nachzugehen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und der Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin persönlich anzuhören. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.“ In ihren Bemerkungen vom 17. Juli 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 Abs. 2 VRG). 1.3. Nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 VRG kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des zu fällen- den Urteils (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung anzusetzen und sowohl er als auch seine Lebenspartnerin vor Gericht persönlich anzuhören. 2.2. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung steht ein Entscheid über den Aufenthalt eines Ausländers in einem Land oder dessen Wegweisung ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; ein solcher Entscheid betrifft weder einen zivilrechtlichen Anspruch noch eine strafrecht- liche Anklage im Sinne der genannten Konventionsbestimmung (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Es geht in solchen Fällen auch nicht um Verfahren um Erteilung einer Arbeitsbewilligung, welche vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann erfasst werden, wenn nach der innerstaatlichen Gesetzgebung ein subjektiver Anspruch auf eine solche Bewilligung besteht (vgl. Urteile BGer 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 3.2). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.3. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt sodann nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden; dies gilt entsprechend auch für Art. 32 Abs. 1 VRG. Eine mündliche Äusserungsmöglich- keit kann zwar geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündli- chen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin wurden im vorinstanzlichen Verfahren zweimal persönlich angehört. Auch hatten sie die Möglichkeit, ihre Standpunkte mehrfach schriftlich einzubringen; dies sowohl im Verwaltungs- wie auch im Beschwerdeverfahren. Damit sind von einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers, seiner Lebenspartnerin sowie allfälliger weiterer Zeugen keine wesentlichen, neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb ohne Gehörsverletzung im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3) auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 Schliesslich sei auf Art. 91 VRG hingewiesen, der vorsieht, dass, sofern es die Parteien verlangen oder es die Erledigung der Beschwerdesache erfordert, das Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung anordnet (Abs. 1). Mündliche Verhandlungen können aber nicht verlangt werden, wenn die Sache offensichtlich begründet oder unbegründet erscheint (Abs. 1bis). Wie noch aufzu- zeigen sein wird, ist die vor das Kantonsgericht getragene Angelegenheit offensichtlich unbe- gründet. Aus diesem Grund ist dem Begehren des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt nicht stattzugeben. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass er auf Französisch befragt und der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst worden sei, obschon er Deutsch spreche. 3.2. Gemäss Art. 36 VRG wird das erstinstanzliche Verfahren auf Französisch oder auf Deutsch durchgeführt, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat (Abs. 1). Die kantonalen Anstalten verwenden im Umgang mit ihren Benutzern je nach der Sprache der Partei die französische oder die deutsche Sprache (Abs. 3). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde (Art. 38 VRG). 3.3. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein erstes Visums- gesuch vom 2. Januar 2017 auf Deutsch verfasste (Vorakten S. 23); dies nachdem er sich bereits in den Jahren 2000 bis 2004 in der Schweiz (Kanton Aargau) aufgehalten hatte (Vorakten S. 22). Am 24. Januar 2017 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein in französischer Sprache gehaltenes Schreiben zukommen, mit welchem sie ergänzende Unterlagen von ihm verlangte. Der Beschwerdeführer reagierte umgehend, indem er die Vorinstanz bat, ihm das Schreiben auf Deutsch zuzustellen (Vorakten S. 33). Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz am 26. resp.
27. Januar 2017 nach (Vorakten S. 34 ff.). Die weitere Gesuchsbearbeitung erfolgte auf Portugie- sisch. Am 12. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer, welcher mittlerweile in B.________ wohnt, ein zweites Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit seiner deutschsprachigen Lebens- partnerin. Dabei bediente er sich eines deutschen Formulars, welches er auf Deutsch ausfüllte. Auch waren sämtliche eingereichten Unterlagen auf Deutsch (Vorakten S. 41 ff.). Nichts desto trotz befragte ihn die Vorinstanz sowohl am 17. Oktober 2017 wie auch am 18. April 2018 auf Franzö- sisch (wobei sie einen portugiesisch-französischen Dolmetscher beizog). Die formellen Entscheide vom 19. Oktober 2017 und 29. Mai 2018 wurden ebenfalls in französischer Sprache verfasst. 3.4. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz aufgrund der gegebenen Umstände gehalten gewesen wäre, das Verfahren auf Deutsch durchzuführen. Nicht nur hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber zu verstehen gegeben, dass er der deutschen, nicht aber der französischen Sprache mächtig sei, auch lebt er mittlerweile in einer deutschsprachigen Gemeinde des Sense- bezirks und pflegt eine Beziehung zu einer deutschsprachigen Frau. Besondere Umstände, die rechtfertigen würden, das Verfahren trotzdem (teilweise) auf Französisch durchzuführen, sind keine ersichtlich.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Nichts desto trotz ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Einwand der Verfahrens- sprache erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhebt. Weder in der persönlichen Anhörung vom 17. Oktober 2017 noch in jener vom 18. April 2018 äusserte er je den Wunsch, auf Deutsch befragt zu werden. Insofern erfolgt der Einwand, seine Anhörung hätte auf Deutsch und nicht auf Französisch stattfinden müssen, zu spät. Zudem wird der Beschwerdeführer seit dem
3. November 2017 durch einen zweisprachigen Anwalt vertreten. Durch den Umstand, dass die Entscheide vom 19. Oktober 2017 und 29. Mai 2018 auf Französisch verfasst wurden, erwächst dem Beschwerdeführer somit keinerlei Rechtsnachteil. Insofern stösst der Einwand der Verfahrenssprache, sofern er überhaupt rechtzeitig erhoben wurde, ins Leere. 4. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit seiner Lebenspartnerin verweigert hat. 4.1. Ausländischen Personen kann zur Vorbereitung der Heirat mit Schweizer Staatsangehöri- gen sowie hier niedergelassenen oder aufenthaltsberechtigten Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) eine Kurzaufenthaltsbewilligung von in der Regel nicht mehr als 6 Monaten erteilt werden (vgl. die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2018], Ziff. 5.6.6). Eine entsprechende Bewilligungserteilung ist aber zu verweigern, wenn die um Bewilli- gung ersuchende Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und ihr rechtmässiger Aufenthalt nach der Heirat nicht hinreichend gesichert erscheint (Urteil BGer 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 138 I 41 E. 4). 4.2. Eine Scheinehe oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein einge- gangen worden ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen und die Ehegatten von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (Urteil BGer 2C_102/2010 vom 21. April 2011 E. 2.1). Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuch- lich aufrechterhaltenen Ehe, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die lediglich formell und ohne Aussicht auf (Wieder-) Aufnahme einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft besteht. Eine relevante Ehegemeinschaft ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; 131 II 265 E. 4.2). Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohn- gemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten;
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (Urteil BGer 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2). Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (Urteil BGer 2C_22/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5). Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe oder Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Beste- hen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist. Es liegt in der Natur des Indizienbewei- ses, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit gerin- ger(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berück- sichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen. Der Gegenbeweis ist bereits dann erbracht, wenn er bei der Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Person weckt (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00487 vom 10. April 2013 E. 2.4). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer hat seine heutige Lebenspartnerin im Jahr 2007 kennengelernt, als er bei seiner Mutter und seinem Bruder in der Schweiz zu Besuch war. Wie lange sich der Beschwerdeführer damals in der Schweiz aufhielt, wie häufig er sich mit der Lebenspartnerin verabredete und ob das Paar bereits damals eine über ein freundschaftliches Verhältnis hinausge- hende Beziehung unterhielt, ergibt sich nicht aus den Akten. Auf jeden Fall hat sich das Paar nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Brasilien aus den Augen verloren und erst 10 Jahre später, im Jahr 2017, wiedergesehen (Vorakten S. 52, 106). Dies obschon der Beschwerdeführer in diesen zehn Jahren wiederholt bei seiner Mutter in der Schweiz weilte (Vorakten S. 23, 93). Im Jahr 2017 versuchte der Beschwerdeführer zunächst, ein Visum für einen dreieinhalbmonatigen Sprachaufenthalt in der Schweiz zu erhalten. Nachdem ihm aber in Aussicht gestellt worden war, dass ihm ein solches nicht gewährt werde, zog er sein Gesuch am 7. Februar 2017 wieder zurück. Nichts desto trotz reiste der Beschwerdeführer am 21. März 2017 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Dabei fällt auf, dass er, obschon das Kursgeld für den zu absolvierenden Intensiv- Deutschkurs bereits bezahlt war (Vorakten S. 25), seine Anmeldung wieder stornierte und sich das Kursgeld zurückerstatten liess (Vorakten S. 89). Auch hat der Beschwerdeführer, obschon er sich
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 mittlerweile seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält, keine Schritte mehr in dieser Richtung unternommen. Es ist somit bereits aus diesem Grund davon auszugehen, dass es dem Beschwer- deführer von allem Anfang an nicht etwa darum ging, seine Sprachkenntnisse zu verbessern, sondern darum, seine schwierige berufliche Situation in Brasilien hinter sich zu lassen (der Beschwerdeführer hatte mittlerweile seine Stelle aufgrund der schwierigen Arbeitsbedingungen gekündigt) und zu seiner Mutter in die Schweiz zu ziehen (vgl. Vorakten S. 23, 93, 97 und 105). Nach seiner Einreise in die Schweiz suchte der Beschwerdeführer über seine Mutter Ende April 2017 den Kontakt zu seiner heutigen Lebenspartnerin, obwohl zwischen dieser und der Mutter des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit kein Kontakt mehr bestand (Vorakten S. 93, 105). Das Wiedersehen fand um den 25. April 2017 herum statt (Vorakten S. 106, 104, 102). Obschon es die Mutter des Beschwerdeführers gewesen war, welche die Lebenspartnerin zu sich nach Hause eingeladen hatte (um angeblich über ihre Gesundheitsprobleme zu sprechen; vgl. Vorakten S. 94), zog sich diese kurz darauf zurück, um den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin alleine zu lassen (Vorakten S. 96). Als sich das Paar verabschiedete, wurde die Lebenspartnerin erneut zur Mutter des Beschwerdeführers eingeladen (Vorakten S. 96). Ein oder zwei Tage später waren der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin liiert, anfangs Mai 2017 bestanden Hoch- zeitspläne (Vorakten S. 102, 104). Am 10. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals beim BMA vorstellig (Vorakten S. 39 f.), um am 12. Juni 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu beantragen. Dabei war es der Beschwerdeführer, der um die Hand seiner Lebenspartnerin anhielt (Vorakten S. 102). Zu diesem Zeitpunkt war ihm bereits bewusst, dass er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (Vorakten S. 91). Damit ist festzustellen, dass sämtliche Initiativen (Kontaktaufnahme, Verabredungen, Heirats- antrag) vom Beschwerdeführer ausgingen, wobei dieser keine Zeit verstreichen liess, lagen doch zwischen dem Wiedersehen (um den 25. April 2017 herum) und den ersten Hochzeitsplänen (gemäss der Lebenspartnerin wusste sie bereits seit ihrem Geburtstag vom 1. Mai 2017, dass sie heiraten würden; Vorakten S. 104) nicht einmal 10 Tage. Dies musste wohl auch der Lebens- partnerin anlässlich der Befragung vom 17. Oktober 2017 bewusst geworden sein. An dieser Befragung erhielt die Lebenspartnerin darüber hinaus auch Kenntnis davon, dass der Beschwer- deführer bereits am 5. Januar 2017 einen Visumsantrag für die Absolvierung eines Sprachkurses gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen hatte, da ihm eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht gestellt worden war. Dass der Beschwerdeführer seine Lebenspartnerin über diesen Umstand nicht informiert hatte, deutet einerseits darauf hin, dass es ihm bereits bei seinem ersten Visumsantrag nicht primär um die Absolvierung eines Sprachkurses gegangen war (ansonsten hätte er keinen Grund gehabt, seiner Lebenspartnerin diesen Umstand zu verschweigen). Anderer- seits besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seiner Lebenspartnerin gegenüber von Anfang an nicht ehrlich war, um bei ihr keine Zweifel an seinen Absichten zu wecken. Denn wie das Gesprächsprotokoll vom 17. Oktober 2017 zeigt, liess sich die Lebenspartnerin, als sie vom ersten Visumsantrag erfuhr, ziemlich aus der Ruhe bringen. Davon, dass die Lebenspartnerin an dieser Befragung „weichgekocht“ worden sei, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, kann keine Rede sein. Vielmehr hat die Lebenspartnerin am Schluss der Befragung auf die Frage, ob sie dem Protokoll noch etwas hinzufügen wolle, spontan erklärt, Zweifel zu haben. Es sei alles zu schnell gegangen und sie wolle den Beschwerdeführer nicht mehr heiraten (Vorakten S. 95 f.). Aber nicht nur die Umstände des Wiedersehens und des Heiratsantrages lassen Zweifel an den Absichten des Beschwerdeführers aufkommen. Zusätzlich erstaunt, dass das Paar, obschon sich der Beschwerdeführer seit mittlerweile über eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und seit
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 ebenso lange Hochzeitspläne bestehen, nicht im selben Haushalt wohnt, obschon die Lebens- partnerin über eine grosszügige 3 ½-Zimmerwohung verfügt (Vorakten S. 103). Stattdessen wohnt der heute 33-jährige Beschwerdeführer nach wie vor bei seiner Mutter im Nachbarort. Die Begrün- dung, die Lebenspartnerin besitze nicht genügende finanzielle Mittel, um den Beschwerdeführer zu ernähren (vgl. Vorakten S. 133, 137), erweist sich als nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist festzu- halten, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dessen Einreise in die Schweiz für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen sie ihre finanzielle Unterstützung einstellen sollte, nur weil der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin im selben Haushalt wohnt. Da das Paar beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat in die Wohnung seiner Lebenspartnerin einzieht, würden durch die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes bereits vor der Heirat keine zusätzlichen Mehrkosten anfallen (Umzugskosten; grössere oder teurere Wohnung). 5.2. Damit ist festzustellen, dass vorliegend gleich mehrere und gewichtige Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht in die Schweiz eingereist ist, hier für längere Zeit zu bleiben. Da er ohne Heirat keine Aussicht auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung hat, hat er Kontakt zu einer ehemaligen Bekannten seiner Mutter aufgenommen, welche er nota bene in den letzten 10 Jahren, als er wiederholt in der Schweiz zu Besuch war, kein einziges Mal kontaktiert hatte, und machte ihr nach nur knapp 10 Tagen einen Heiratsantrag. Kommt hinzu, dass, obschon der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin seit über eineinhalb Jahren liiert sind und gemäss übereinstimmenden Angaben auch die Wochenenden miteinander verbringen, bis zum heutigen Datum keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben; dies obschon die Beschwerdeführerin über eine grosszügige Wohnung verfügt, die ausreichend Platz für zwei Personen bietet. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer hiergegen vorgebrachten Argumente nichts zu ändern, namentlich dass er sehr gebildet sei und sich weiterbilden lassen und arbeiten wolle, dass er aber nicht arbeiten dürfe, dass alleine deshalb das Budget des Paares einen Fehlbetrag aufweise, dass die Eltern der Lebenspartnerin bestätigen würden, dass es das Paar ernst miteinander meine und dass das Paar klare Zukunftspläne habe (mit oder ohne Kinder). 6. Da – wie soeben aufgezeigt wurde – gleich mehrere und gewichtige Indizien dafür bestehen, dass zumindest auf Seiten des Beschwerdeführers kein echter Ehewille vorhanden ist, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, ihr Ermessen überschritten oder missbraucht zu haben, als sie sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat abge- wiesen hat. Der angefochtene Entscheid vom 29. Mai 2018 ist somit nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde vom 4. Juli 2018 abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 29. Mai 2018 zu bestätigen (601 2018 181). 7. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, es sei ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu erlauben, sich in der Schweiz aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieses Gesuch um Gewährung vorsorglicher Massnahmen – ebenso wie der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – werden mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos (601 2018 182).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 8. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 8.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Danach umfasst die unentgeltliche Rechtspflege für den Berechtigten je nach den Umständen die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten und/oder von der Verpflichtung, einen Kostenvorschuss oder Sicherheiten zu leisten (Art. 143 Abs. 1 VRG). Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer bedürftig und die Streitsache nicht offensichtlich aussichtslos ist. 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Erwerbseinkommen. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist somit ohne Weiteres ausgewiesen. Allerdings muss die erhobene Beschwerde aufgrund der dargelegten Umstände des Wiedersehens, der besonders kurzen Dauer der Bekanntschaft sowie des Fehlens eines gemeinsamen Wohnsitzes als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen (601 2018 183). 8.3. In Anwendung von Art. 129 lit. a VRG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2018 181). II. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (601 2018 182). III. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen (601 2018 183). IV. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Freiburg, 16. November 2018/dki Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: