Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung
Sachverhalt
A. A.________, Jahrgang 1996, hat im September 2017 ein Studium an der B.________ begonnen. Ihre Eltern sind seit 1998 geschieden. Mit Datum vom 6. Januar 2018 stellte sie beim Amt für Ausbildungsbeiträge des Kantons Freiburg (ABBA) ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge (Stipendium) für das Studienjahr 2017/2018. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018 wies das ABBA das Gesuch mit der Begründung ab, die Berechnung habe keinen Fehlbetrag ergeben. Mit Einsprache vom 16. März 2018 machte A.________ insbesondere geltend, ihre Mutter habe das alleinige Sorgerecht; deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun – entgegen den früheren Jahren – auch die finanziellen Möglichkeiten ihres Vaters berücksichtigt würden. Mit Eingabe vom
2. April 2018 teilte die Einsprecherin zudem mit, ihrem Vater sei per Ende Juni 2018 gekündigt worden. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. Mai 2018 ab und bestätigte den Entscheid des ABBA. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, im Scheidungsurteil seien die Unterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit festgelegt worden, weshalb auch das Budget des Vaters zu berücksichtigen sei. B. Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingaben vom 24. Mai und 5. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt eine Neubeurteilung ihres Gesuchs und verweist insbesondere auf den zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossenen Unterhaltsvertrag vom 24. Mai 2018. C. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 23 des kantonalen Gesetzes vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiG; SGF 44.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und die Beschwerde entspricht aufgrund der eingereichten Beschwerdeverbesserung den formellen Anforderungen (vgl. Art. 80 ff. VRG). Da auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vor- liegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Stipendium hat.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossenen Unterhaltsvertrag vom 24. Mai 2018. Durch diese Ergänzung des Scheidungsurteils werde sicher- gestellt, dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme. Deshalb sei die Steuer- veranlagung des Vaters bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
E. 3.2 Das Stipendienwesen obliegt in erster Linie den Kantonen (Urteil BGer 2C_1181/2014 vom
19. Januar 2014 E. 3.2; vgl. auch Art. 66 der Bundesverfassung [SR 101]). Zur Förderung der gesamtschweizerischen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe haben die Kantone die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (SGF 44.6; nachfolgend: Stipendien-Konkordat) abge- schlossen, welche für den Kanton Freiburg am 1. März 2013 in Kraft getreten ist.
E. 3.2.1 Laut Art. 6 StiG werden die Ausbildungsbeiträge (auf Gesuch hin) gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder registrierten Partners und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen nicht ausreichen, um die Ausbildungskosten zu decken. In dieser Bestimmung ist – wie auch in Art. 3 des Stipendien- Konkordats – explizit das Subsidiaritätsprinzip verankert (vgl. auch Urteil KG FR 601 2016 277 und 278 vom 16. Juni 2017 E. 2.c/dd). Demnach liegt es in erster Linie an der Person in Ausbildung und ihrer Angehörigen, die Ausbildung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Kanton handelt nur da, wo ohne Hilfe eine Ausbildung nicht absolviert werden könnte (erwähntes Urteil 2C_1181/2014 E. 3.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 8. Oktober 2007 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Stipendien und Studiendarlehen).
E. 3.2.2 Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags werden gemäss Art. 12 Abs. 1 StiG nament- lich die Ausbildungskosten (Schul- und Unterhaltskosten [vgl. Art. 5 StiG]; lit. a), die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung sowie ihrer Eltern oder anderer gesetzlich für ihren Unter- halt verpflichteter Personen (lit. b), eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung (lit. c) sowie die budgetären Möglichkeiten des Staates berücksichtigt (lit. d). Die Differenz zwischen den Ausbildungskosten und den Mitteln nach Art. 12 Abs. 1 lit. b und c bildet den fest- gestellten Fehlbetrag (Art. 13 Satz 1 StiG). Wie ein allfälliger Fehlbetrag zu ermitteln ist, regeln die Art. 15 ff. des Reglements über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR; SGF 44.11) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 StiG. Das Familienbudget (Anhang 1 StiR) dient dazu, die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Person in Ausbildung und gegebenenfalls weiterer unterhaltspflichtiger Personen zu erfassen (Art. 16 Abs. 1 StiR). Sind die Eltern verheiratet oder leben sie unverheiratet im gleichen Haushalt zusammen, so wird ein gemeinsames Budget erstellt (Abs. 2). Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt und sind unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet, wird je
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 ein separates Budget erstellt (Abs. 3). Leistet ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhalts- beiträge an die Person in Ausbildung, so wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt (Abs. 5). Das massgebende Einkommen der Unterstützungspflichtigen ist nach Art. 17 StiR zu berechnen, wobei die dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung die Basis bildet (vgl. Art. 17 Abs. 1 StiR).
E. 3.2.3 Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Die Regelung der Ausbildungsbeiträge, namentlich Art. 6 und 12 StiG, lehnt sich an das Unterhalts- recht des ZGB an (dass die Art. 276 ff. per 1. Januar 2017 teilweise revidiert wurden ist vorliegend nicht von Bedeutung). Dies schliesst indessen nicht aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs auch finanzielle Mittel von zivilrechtlich nicht (mehr) unterstützungspflichtigen Personen berück- sichtigt werden, da dem Subsidiaritätsprinzip erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil KG FR 601 2016 277 und 278 vom 16. Juni 2017 E. 2.c/dd-ee; Urteil BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2014 E. 3 [betreffend Stiefeltern]).
E. 3.3 Die Eltern der Beschwerdeführerin sind seit 1998 geschieden. Im Scheidungsurteil wurden für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge fest- gelegt. Die in Art. 16 Abs. 5 StiR statuierte Ausnahme vom Grundsatz, wonach die finanziellen Möglichkeiten beider Eltern zu berücksichtigen und für beide ein Budget zu erstellen ist (Art. 16 Abs. 3 StiR), kommt daher nicht zur Anwendung (vgl. Urteil KG FR 601 2012 19 vom 12. Juli 2012). Dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2018 mit ihrem Vater einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 StiR ist nur bei gerichtlich (und nicht bei vertraglich) festgelegten Unterhaltsbeiträgen von der Erstellung eines Budgets für den betreffenden Elternteil abzusehen. Würde man vertraglich verein- barte Unterhaltsbeiträge genügen lassen, könnte faktisch ein Elternteil mit seinem volljährigen Kind über Bestand und Höhe der Leistungspflicht des Staates entscheiden, indem die Parteien eine nicht den finanziellen Möglichkeiten des unterstützungspflichtigen Elternteils entsprechende Vereinbarung abschliessen. Dies würde sowohl dem Zweck der Ausbildungsbeiträge, welche insbesondere zur Demokratisierung der Ausbildung beitragen sollen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StiG), wie auch dem Subsidiaritätsprinzip zuwiderlaufen (vgl. auch Urteil KG FR 601 2016 277 und 278 vom
16. Juni 2017 E. 2.c/dd). Die Vorinstanz bzw. das ABBA hat demnach zu Recht in der Berechnung die finanziellen Möglich- keiten beider Eltern berücksichtigt und für sie je ein separates Budget erstellt.
E. 3.4 Die konkrete Berechnung eines allfälligen Fehlbetrages wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zur Kritik. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass ihrem Vater gekündigt worden sei (wobei sie hierfür keine Beweise eingereicht hat). Wie bereits erwähnt, ist für die Ermittlung der finanziellen Möglichkeiten der Eltern die dem Ausbildungsjahr vorangehende Steuerveranlagung massgebend (Art. 17 Abs. 1 StiR).
E. 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde daher abzuweisen ist.
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E. 4 Die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Oktober 2018/sfa Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2018 153 Urteil vom 22. Oktober 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richterinnen: Anne-Sophie Peyraud, Susanne Fankhauser Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Mélina Gadi Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen KOMMISSION FÜR AUSBILDUNGSBEITRÄGE, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung, Ausbildungsbeiträge Beschwerde vom 24. Mai 2018 gegen den Entscheid vom 2. Mai 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, Jahrgang 1996, hat im September 2017 ein Studium an der B.________ begonnen. Ihre Eltern sind seit 1998 geschieden. Mit Datum vom 6. Januar 2018 stellte sie beim Amt für Ausbildungsbeiträge des Kantons Freiburg (ABBA) ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge (Stipendium) für das Studienjahr 2017/2018. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018 wies das ABBA das Gesuch mit der Begründung ab, die Berechnung habe keinen Fehlbetrag ergeben. Mit Einsprache vom 16. März 2018 machte A.________ insbesondere geltend, ihre Mutter habe das alleinige Sorgerecht; deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun – entgegen den früheren Jahren – auch die finanziellen Möglichkeiten ihres Vaters berücksichtigt würden. Mit Eingabe vom
2. April 2018 teilte die Einsprecherin zudem mit, ihrem Vater sei per Ende Juni 2018 gekündigt worden. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. Mai 2018 ab und bestätigte den Entscheid des ABBA. Zur Begründung hielt sie namentlich fest, im Scheidungsurteil seien die Unterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit festgelegt worden, weshalb auch das Budget des Vaters zu berücksichtigen sei. B. Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingaben vom 24. Mai und 5. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt eine Neubeurteilung ihres Gesuchs und verweist insbesondere auf den zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossenen Unterhaltsvertrag vom 24. Mai 2018. C. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheid- findung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 23 des kantonalen Gesetzes vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiG; SGF 44.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und die Beschwerde entspricht aufgrund der eingereichten Beschwerdeverbesserung den formellen Anforderungen (vgl. Art. 80 ff. VRG). Da auch der Kostenvorschuss (Art. 128 VRG) rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vor- liegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein Stipendium hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossenen Unterhaltsvertrag vom 24. Mai 2018. Durch diese Ergänzung des Scheidungsurteils werde sicher- gestellt, dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme. Deshalb sei die Steuer- veranlagung des Vaters bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. 3.2. Das Stipendienwesen obliegt in erster Linie den Kantonen (Urteil BGer 2C_1181/2014 vom
19. Januar 2014 E. 3.2; vgl. auch Art. 66 der Bundesverfassung [SR 101]). Zur Förderung der gesamtschweizerischen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe haben die Kantone die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (SGF 44.6; nachfolgend: Stipendien-Konkordat) abge- schlossen, welche für den Kanton Freiburg am 1. März 2013 in Kraft getreten ist. 3.2.1. Laut Art. 6 StiG werden die Ausbildungsbeiträge (auf Gesuch hin) gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder registrierten Partners und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteter Personen nicht ausreichen, um die Ausbildungskosten zu decken. In dieser Bestimmung ist – wie auch in Art. 3 des Stipendien- Konkordats – explizit das Subsidiaritätsprinzip verankert (vgl. auch Urteil KG FR 601 2016 277 und 278 vom 16. Juni 2017 E. 2.c/dd). Demnach liegt es in erster Linie an der Person in Ausbildung und ihrer Angehörigen, die Ausbildung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Kanton handelt nur da, wo ohne Hilfe eine Ausbildung nicht absolviert werden könnte (erwähntes Urteil 2C_1181/2014 E. 3.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 8. Oktober 2007 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Stipendien und Studiendarlehen). 3.2.2. Für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags werden gemäss Art. 12 Abs. 1 StiG nament- lich die Ausbildungskosten (Schul- und Unterhaltskosten [vgl. Art. 5 StiG]; lit. a), die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung sowie ihrer Eltern oder anderer gesetzlich für ihren Unter- halt verpflichteter Personen (lit. b), eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung (lit. c) sowie die budgetären Möglichkeiten des Staates berücksichtigt (lit. d). Die Differenz zwischen den Ausbildungskosten und den Mitteln nach Art. 12 Abs. 1 lit. b und c bildet den fest- gestellten Fehlbetrag (Art. 13 Satz 1 StiG). Wie ein allfälliger Fehlbetrag zu ermitteln ist, regeln die Art. 15 ff. des Reglements über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR; SGF 44.11) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 StiG. Das Familienbudget (Anhang 1 StiR) dient dazu, die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Person in Ausbildung und gegebenenfalls weiterer unterhaltspflichtiger Personen zu erfassen (Art. 16 Abs. 1 StiR). Sind die Eltern verheiratet oder leben sie unverheiratet im gleichen Haushalt zusammen, so wird ein gemeinsames Budget erstellt (Abs. 2). Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt und sind unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet, wird je
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 ein separates Budget erstellt (Abs. 3). Leistet ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhalts- beiträge an die Person in Ausbildung, so wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt (Abs. 5). Das massgebende Einkommen der Unterstützungspflichtigen ist nach Art. 17 StiR zu berechnen, wobei die dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung die Basis bildet (vgl. Art. 17 Abs. 1 StiR). 3.2.3. Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2). Die Regelung der Ausbildungsbeiträge, namentlich Art. 6 und 12 StiG, lehnt sich an das Unterhalts- recht des ZGB an (dass die Art. 276 ff. per 1. Januar 2017 teilweise revidiert wurden ist vorliegend nicht von Bedeutung). Dies schliesst indessen nicht aus, dass bei der Berechnung des Anspruchs auch finanzielle Mittel von zivilrechtlich nicht (mehr) unterstützungspflichtigen Personen berück- sichtigt werden, da dem Subsidiaritätsprinzip erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil KG FR 601 2016 277 und 278 vom 16. Juni 2017 E. 2.c/dd-ee; Urteil BGer 2C_1181/2014 vom 19. Januar 2014 E. 3 [betreffend Stiefeltern]). 3.3. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind seit 1998 geschieden. Im Scheidungsurteil wurden für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge fest- gelegt. Die in Art. 16 Abs. 5 StiR statuierte Ausnahme vom Grundsatz, wonach die finanziellen Möglichkeiten beider Eltern zu berücksichtigen und für beide ein Budget zu erstellen ist (Art. 16 Abs. 3 StiR), kommt daher nicht zur Anwendung (vgl. Urteil KG FR 601 2012 19 vom 12. Juli 2012). Dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2018 mit ihrem Vater einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 StiR ist nur bei gerichtlich (und nicht bei vertraglich) festgelegten Unterhaltsbeiträgen von der Erstellung eines Budgets für den betreffenden Elternteil abzusehen. Würde man vertraglich verein- barte Unterhaltsbeiträge genügen lassen, könnte faktisch ein Elternteil mit seinem volljährigen Kind über Bestand und Höhe der Leistungspflicht des Staates entscheiden, indem die Parteien eine nicht den finanziellen Möglichkeiten des unterstützungspflichtigen Elternteils entsprechende Vereinbarung abschliessen. Dies würde sowohl dem Zweck der Ausbildungsbeiträge, welche insbesondere zur Demokratisierung der Ausbildung beitragen sollen (vgl. Art. 2 Abs. 1 StiG), wie auch dem Subsidiaritätsprinzip zuwiderlaufen (vgl. auch Urteil KG FR 601 2016 277 und 278 vom
16. Juni 2017 E. 2.c/dd). Die Vorinstanz bzw. das ABBA hat demnach zu Recht in der Berechnung die finanziellen Möglich- keiten beider Eltern berücksichtigt und für sie je ein separates Budget erstellt. 3.4. Die konkrete Berechnung eines allfälligen Fehlbetrages wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zur Kritik. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass ihrem Vater gekündigt worden sei (wobei sie hierfür keine Beweise eingereicht hat). Wie bereits erwähnt, ist für die Ermittlung der finanziellen Möglichkeiten der Eltern die dem Ausbildungsjahr vorangehende Steuerveranlagung massgebend (Art. 17 Abs. 1 StiR). 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde daher abzuweisen ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 4. Die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Oktober 2018/sfa Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: