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601 2017 77

Freiburg · 2017-06-16 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (Urteil BGer 2C_303/2014 vom

20. Februar 2015 E. 5.1; 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2); dass vorliegend die Kinder erst sieben bzw. fünf Jahre alt sind und überdies ihre Interessen und jene ihrer Eltern gleichläufig sind. Auch ist der relevante Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt. Folglich konnte die Vorinstanz auf eine persönliche Anhörung der Kinder bzw. der Be- schwerdeführer verzichten, und entsprechend wird auch der Antrag der Beschwerdeführer auf eine persönliche Einvernahme der Kinder bzw. der Beschwerdeführer bzw. auf Parteiverhör vor dem Kantonsgericht abgewiesen; dass die Beschwerdeführer ferner die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteivor- trag beantragen; dass nach Art. 91 Abs. 1bis VRG eine mündliche Verhandlung nicht verlangt werden kann, wenn die Sache offensichtlich unbegründet erscheint, und dass zudem gemäss konstanter Rechtspre- chung Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil BGer 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, mit Hinweisen); dass die Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten offensichtlich keinen Anspruch auf die Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen haben, und überdies auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind; dass damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (601 2017 77), und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (601 2017 78); dass die Gerichtskosten auf CHF 800.- festgesetzt werden und dem Verfahrensausgang entspre- chend den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 77). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (601 2017 78). III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juni 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Februar 2015 E. 5.1; 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2); dass vorliegend die Kinder erst sieben bzw. fünf Jahre alt sind und überdies ihre Interessen und jene ihrer Eltern gleichläufig sind. Auch ist der relevante Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt. Folglich konnte die Vorinstanz auf eine persönliche Anhörung der Kinder bzw. der Be- schwerdeführer verzichten, und entsprechend wird auch der Antrag der Beschwerdeführer auf eine persönliche Einvernahme der Kinder bzw. der Beschwerdeführer bzw. auf Parteiverhör vor dem Kantonsgericht abgewiesen; dass die Beschwerdeführer ferner die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteivor- trag beantragen; dass nach Art. 91 Abs. 1bis VRG eine mündliche Verhandlung nicht verlangt werden kann, wenn die Sache offensichtlich unbegründet erscheint, und dass zudem gemäss konstanter Rechtspre- chung Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil BGer 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, mit Hinweisen); dass die Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten offensichtlich keinen Anspruch auf die Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen haben, und überdies auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind; dass damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (601 2017 77), und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (601 2017 78); dass die Gerichtskosten auf CHF 800.- festgesetzt werden und dem Verfahrensausgang entspre- chend den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 77). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (601 2017 78). III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juni 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 77 601 2017 78 Urteil vom 16. Juni 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephy-Ange Kalusivikako Parteien A.________ und B.________ sowie ihre Kinder C.________ und D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Beschwerde vom 27. April 2017 gegen die Verfügung vom 13. März 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 in Anbetracht dessen, dass A.________ und B.________ und ihre Kinder C.________, geboren im Jahr 2010, und D.________, geboren im Jahr 2012 (alle gemeinsam: Beschwerdeführer) kosovarische Staatsan- gehörige sind und in Slowenien über Niederlassungsbewilligungen verfügten; dass A.________ am 1. Februar 2015 mit ihren Kindern in die Schweiz einreiste; dass B.________ am 5. bzw. am 9. Januar 2017 beim Amt für Bevölkerung und Migration (Vor- instanz) eine Ankunftserklärung und Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung einreichte. In diesem Gesuch gab er insbesondere an, dass er häufig für kurze Zeit aus Slowenien in die Schweiz komme, um seine Frau und die Kinder zu besuchen, die hier lebten. Er arbeite und wohne in Slowenien. Im Schreiben vom 9. Januar 2017 an die Vorinstanz ergänzten die Eheleute, sie seien seit dem 27. Dezember 2016 in E.________ gemeldet. Aufgrund ihrer slowenischen Niederlassungsbewilligungen sei ihre Einreise in die Schweiz problemlos erfolgt. Ihre finanzielle Situation sei gut. Der Ehemann sei Krankenpfleger und diese Ausbildung erlaube es ihm, in der Schweiz ohne weiteres eine Arbeit zu finden. Auch könne er ab Erhalt der Bewilligung bei der F.________ Sàrl in G.________ arbeiten; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13. Januar 2017 mitteilte, dass sie beabsichtige, das Gesuch um Aufenthaltsbewilligungen abzulehnen und die Beschwerdeführer wegzuweisen und die Ehefrau wegen illegalen Aufenthalts bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, woraufhin sich diese – trotz der zweimal erstreckten Frist – nicht vernehmen liessen; dass die Vorinstanz am 13. März 2017 das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung von Aufenthaltsbewilligungen ablehnte und deren Wegweisung verfügte. Ferner hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen; dass die Beschwerdeführer am 27. April 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kan- tonsgericht erhoben (601 2017 77). Sie beantragen insbesondere, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen seien Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegen- heit zur weiteren Klärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, einer öffentli- chen Verhandlung mit Parteivortrag und Parteiverhör und die Anhörung der beiden Kinder bzw. der Beschwerdeführer. Weiter ersuchen sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 78); dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Mai 2017 auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies und zur Beschwerde nicht weiter Stellung nahm; dass sich die Beschwerdeführer hierauf nicht mehr vernehmen liessen;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG); dass die Beschwerde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – innerhalb der in der Rechts- mittelbelehrung der angefochtenen Verfügung angegebenen Frist von 30 Tagen eingereicht wurde. Indes sieht Art. 64 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) vor, dass eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG, d.h. betreffend Wegweisungsverfügungen, wenn der Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen ist (vgl. hierzu nament- lich Urteil KG FR 601 2016 16 f. vom 21. März 2016 E. 1 und 3a; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2012.00617 vom 31. Oktober 2012 E. 4.4). Es kann jedoch offen gelassen werden, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, da sie ohnehin auch in der Sache ab- zuweisen ist; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vortragen, dass der Ehemann zusammen mit ei- nem Bruder und einem Onkel in Slowenien eine GmbH nach slowenischem Recht führe, welche im Bereich des Bausektors tätig sei. Deshalb finde das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits- abkommen; FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung; dass gestützt auf Art. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Perso- nenverkehrs (VEP; SR 142.203), welche das FZA konkretisiert und die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach dessen Bestimmungen regelt (vgl. Art. 2 VEP), das FZA für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt (Abs. 1). Es gilt ferner unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsab- kommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind (Abs. 2). Weiter gilt es unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Perso- nen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Haupt- niederlassung im Gebiet der EU oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in der Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zugelassen waren (Abs. 3; siehe zum Ganzen auch STAATS- SEKRETARIAT FÜR MIGRATION [SEM], Weisungen VEP, Juni 2017, Ziff. 1.3.1);

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dass die Beschwerdeführer bzw. der Ehemann in seiner Beschwerde zwar pauschal behauptete, dass aufgrund der von ihm und seinem Bruder geführten slowenischen GmbH das FZA nach Art. 2 Abs. 3 VEP anwendbar sei, aber in keiner Weise darlegte oder begründete, dass er als entsandter Arbeitnehmer für diese GmbH bzw. als selbständiger Dienstleistungserbringer tätig wäre. Insbe- sondere scheitert die Anwendung des FZA gestützt auf diese Behauptung schon daran, dass kein entsprechendes Melde- bzw. Bewilligungsverfahren durchgeführt wurde und sich keine Hinweise auf entsprechende Aufträge dieser GmbH bzw. auf Dienstleistungen in der Schweiz finden; dass sich daraus – da auch die weiteren Sachverhaltsvarianten von Art. 2 VEP nicht einschlägig sind – ergibt, dass das FZA nicht gilt und demnach die Bestimmungen des AuG Anwendung finden (Art. 2 AuG); dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde weiter argumentieren, dass drei Brüder des Ehe- mannes im Kanton G.________ ein Bauunternehmen führten, welches auch in vielen anderen Kantonen tätig sei (soweit aus den Akten ersichtlich handelt es sich dabei um die F.________ Sàrl mit Sitz in H.________). Der Ehemann habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Slowenien eine grosse Erfahrung im Bausektor und im entsprechenden Management. Er sei für das Ma- nagement des Unternehmens in G.________ zuständig und es sei nicht möglich, auf dem Schwei- zer Arbeitsmarkt eine so hoch qualifizierte Arbeitskraft wie ihn zu finden. Er stelle für die Firma eine Führungskraft dar und gelte im Bereich des Baumanagements als Spezialist; dass nach Art. 18 AuG Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelas- sen werden können, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Ge- such eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AuG er- füllt sind. Zugelassen werden können nur Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte (Art. 23 Abs. 1 AuG). Vorausgesetzt wird unter anderem, dass dafür keine inländi- sche Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abge- schlossen wurde, gefunden werden konnten (Art. 21 AuG); dass vorliegend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die erwähnten Bestimmun- gen schon deshalb ausser Betracht fällt, weil kein entsprechendes Gesuch der F.________ Sàrl bzw. des vom Ehemann erwähnten Unternehmens vorliegt, und überdies auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Ehemannes – der über eine Ausbildung im Gesundheitsbereich und zudem über einen Bachelor in der Fachrichtung der Öffentlichen Verwaltung verfügt, aber über keine bau- bzw. managementspezifische Ausbildung – um eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit (im Bausektor) handeln würde, für die kein Arbeitnehmer aus dem Inland bzw. von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnte; dass die Beschwerdeführer weiter rügen, dass die Kinder in E.________ eingeschult worden seien und sich dort bestens eingelebt hätten. Sie beherrschten die deutsche Sprache und hätten im Dorf und in der Schule viele Freunde. Es sei deshalb unverhältnismässig und für die Kinder fatal, die Familie aus der Schweiz wegzuweisen, zumal der Ehemann in spätestens zwei Jahren die slowenische Staatsbürgerschaft erhalten werde und sich alsdann problemlos in der Schweiz niederlassen könne; dass die Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen, dass sie gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 bis 29 AuG abgewi- chen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen In- teressen Rechnung zu tragen, Anspruch auf die beantragten Aufenthaltsbewilligungen hätten;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dass dem Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gemäss seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und seiner Syste- matik Ausnahmecharakter zukommt. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes darf nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die auslän- dische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingun- gen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre und mithin eine besondere Härte bewirken würden. Darüber ist auf- grund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu befinden. Besonders wichtige Wertungsge- sichtspunkte führt, im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung, Art. 31 Abs. 1 der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) auf. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Her- kunftsstaat (lit. g). dass bei der Beurteilung eines Härtefalles wie erwähnt sämtliche Umstände des jeweiligen Ein- zelfalls berücksichtigt werden müssen. So kann sich eine Bewilligungserteilung aufdrängen, wenn nur einzelne Kriterien oder gar nur ein Kriterium besonders ausgeprägt erfüllt ist (SPESCHA, in Mig- rationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 30 N. 11, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BVGer C-1884/2009 vom

6. März 2012 E. 6.3). Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwe- senheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Ver- halten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu be- gründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbeson- dere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Bezie- hungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2; je mit Hinweisen). Auch begründet die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz per se keinen Härte- fall. Das Bundesgericht hat zudem präzisiert, dass illegale Aufenthalte in der Schweiz im Rahmen der Überprüfung eines Härtefalls nicht (massgeblich) berücksichtigt werden (Urteil BGer 2A.166/2001 vom 21. Juni 2001 E. 2b). Ein langer – illegaler – Aufenthalt in der Schweiz ist für sich allein kein wesentliches Element, das einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu be- gründen vermag. Andernfalls würde die beharrliche Verletzung von geltendem Recht gewisser- massen belohnt (BGE 130 II 39 E. 3). Ferner sind aufgrund von Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE bei der Prüfung von Härtefallgesuchen insbesondere auch die Familienverhältnisse mitzuberücksichtigen. Bei Härtefallgesuchen von Familien darf demnach die Situation der einzelnen Mitglieder nicht iso- liert betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt nach der Rechtsprechung vielmehr eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung (BGE 135 I 153 E. 2.2.2). In der Praxis wird der fortgeschrittenen sozi- alen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen (vgl. Urteile BGer 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 und 2A.679/2006 vom 9. Feb- ruar 2007; siehe zum Ganzen auch Urteil BVGer C-1540/2010 vom 23. Januar 2013 E. 4.3). Nach

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 der Rechtsprechung kann die Wegweisung von Kindern unter Umständen eine Entwurzelung be- deuten, die eine aussergewöhnliche Härte darstellt (BGE 123 II 125 E. 4a). Namentlich sind das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreise und der vorgesehenen Ausreise, der Zeitpunkt der Ein- schulung und die Dauer des Schulbesuchs zu berücksichtigen. Eine hohe Integration der Kinder wird grundsätzlich angenommen, wenn diese ihre Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben (vgl. SEM, Weisungen AuG, 2013, Stand 2017, Ziff. 5.6.12.3); dass demnach in casu insbesondere ins Gewicht fällt, dass sich die Ehefrau und die Kinder seit dem 1. Februar 2015 – mithin seit erst etwas über zwei Jahren – in der Schweiz aufhalten. Der Ehemann ist gemäss seinen Ausführungen erst Ende 2016 bzw. Anfang 2017 in die Schweiz ge- zogen. Der Aufenthalt der Ehefrau und ihrer Kinder erweist sich offensichtlich als illegal: Entspre- chend wurde sie mit Strafbefehl vom 4. April 2017 wegen ihres rechtswidrigen Aufenthaltes des Vergehens gegen die Ausländergesetzgebung für schuldig befunden. Erst am 27. Dezember 2016 wollten sich die Beschwerdeführer – nicht spontan, sondern erst auf Aufforderung der Gemeinde E.________ hin – bei der Gemeinde anmelden (wobei die Anmeldung mangels entsprechender Aufenthaltsbewilligungen nicht vorgenommen werden konnte). Auch haben sie sich erst am

5. bzw. am 9. Januar 2017 bei der Vorinstanz gemeldet und die entsprechende Aufenthaltsbewil- ligung (für den Ehemann) beantragt. Eine besonders gelungene Integration der Eheleute in der Schweiz wird in keiner Weise dargetan. Hinsichtlich der Kinder ist namentlich zu beachten, dass C.________ im Jahr 2010 geboren wurde und D.________ im Jahr 2012. C.________ besucht gemäss der Bestätigung der Schule im zu Ende gehenden Schuljahr 2016/2017 die erste Primar- klasse (1b) und D.________ das erste Kindergartenjahr (KG5). Soweit der Ehemann demnach im Gesuch vom 5. Januar 2017 ausführte, dass "die Kinder" seit dem 25. Februar 2015 in E.________ zur Schule gingen, vermag dies – aufgrund des Alters der Kinder – nur auf die ältere C.________ zuzutreffen. Sie hat jedoch den weitaus grösseren Teil ihres bisherigen Lebens nicht in der Schweiz verbracht, und auch D.________ lebte in den ersten Lebensjahren nicht in der Schweiz. Aufgrund des Alters der Kinder ist davon auszugehen, dass die Eltern ihre wichtigsten Bezugspersonen sind. Weiter sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführer in Slowenien, wo sie über Niederlassungsbewilligungen verfügten und wo der Ehemann offenbar erfolgreich eine im Bausektor tätige GmbH führt, bzw. im Kosovo, besondere Probleme bereiten könnten. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und demnach den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen wären; dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorbrin- gen, dass sie von der Vorinstanz nie angehört wurden und eine persönliche Anhörung der Kinder bzw. der Beschwerdeführer zwingend erforderlich sei; dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13. Januar 2017 mitteilte, dass sie beabsichtige, das Gesuch um Aufenthaltsbewilligungen abzulehnen und die Beschwerdeführer wegzuweisen und die Ehefrau wegen illegalen Aufenthaltes bei der Staatsanwaltschaft anzuzei- gen. Den Beschwerdeführern wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter hat daraufhin am 24. Januar 2017 eine Fristverlängerung beantragt, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Januar 2017 guthiess. Am 14. Februar 2017 bean- tragte der Rechtsvertreter erneut eine Fristverlängerung, welcher ebenfalls stattgegeben wurde. Der Rechtsvertreter bzw. die Beschwerdeführer haben sich indes weder innerhalb der zweimal erstreckten Frist noch danach vernehmen lassen;

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dass zudem nach Art. 47 Abs. 4 AuG Kinder über 14 Jahre angehört werden, soweit dies erforder- lich ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 KRK (vgl. hierzu CARONI, in Caroni und andere [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 47 N. 26). Eine persönli- che Anhörung ist jedoch nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertre- ten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne per- sönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (Urteil BGer 2C_303/2014 vom

20. Februar 2015 E. 5.1; 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2); dass vorliegend die Kinder erst sieben bzw. fünf Jahre alt sind und überdies ihre Interessen und jene ihrer Eltern gleichläufig sind. Auch ist der relevante Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt. Folglich konnte die Vorinstanz auf eine persönliche Anhörung der Kinder bzw. der Be- schwerdeführer verzichten, und entsprechend wird auch der Antrag der Beschwerdeführer auf eine persönliche Einvernahme der Kinder bzw. der Beschwerdeführer bzw. auf Parteiverhör vor dem Kantonsgericht abgewiesen; dass die Beschwerdeführer ferner die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteivor- trag beantragen; dass nach Art. 91 Abs. 1bis VRG eine mündliche Verhandlung nicht verlangt werden kann, wenn die Sache offensichtlich unbegründet erscheint, und dass zudem gemäss konstanter Rechtspre- chung Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil BGer 2D_16/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, mit Hinweisen); dass die Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten offensichtlich keinen Anspruch auf die Ertei- lung von Aufenthaltsbewilligungen haben, und überdies auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind; dass damit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (601 2017 77), und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet wird. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (601 2017 78); dass die Gerichtskosten auf CHF 800.- festgesetzt werden und dem Verfahrensausgang entspre- chend den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 77). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (601 2017 78). III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben- falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge- tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Juni 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin