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601 2017 132

Freiburg · 2017-10-13 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Sachverhalt

A. B.________, Sohn von C.________ und A.________ (Eltern bzw. letzterer Be- schwerdeführer), ist im Jahr 2007 geboren. Er besuchte das 1. und 2. Kindergartenjahr im Schulkreis D.________. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten wurde B.________ ab dem

22. August 2013 in die Tagesklinik in Freiburg integriert, wo er die 1. und 2. Primarklasse besuchte. B. Für das Schuljahr 2015/16 wurde B.________ in eine 2. Regelschulklasse des Schulkreises D.________ reintegriert. Als Sonderschulmassnahme wurde eine Integrationsbegleitung, konkret eine heilpädagogische Betreuung während 6 Lektionen pro Woche, vorgesehen. Seit dem

10. Februar 2016 wird B.________ ausserdem von einem Kinderpsychiater begleitet. C. Anlässlich des Fachpersonengesprächs vom 16. Juni 2016 und mit Schreiben vom

7. Juli 2016 wurde festgelegt, dass B.________ trotz Bedenken „noch eine Chance in der Regelschule gegeben“ werde. Für das Schuljahr 2016/17 wurde erneut eine Integrationsbegleitung (6 Lektionen heilpädagogische Betreuung pro Woche) als Sonderschulmassnahme vorgesehen. Im Zuge weiterer Standortgespräche waren sich jedoch alle Beteiligten einig, dass die Regelschule für die Bedürfnisse von B.________ nicht (mehr) geeignet sei, weshalb mögliche Optionen besprochen wurden. Schliesslich wurde festgehalten, dass ab Januar 2017 die Tagesschule E.________ in F.________ als vorübergehende Lösung ausprobiert und parallel dazu für Herbst 2017 eine weitere Option als „Plan B“ gesucht werde. Es wurde drauf hingewiesen, dass die Schule als Institution vom Kanton Freiburg anerkannt sein müsse sowie dass eine unabhängige Abklärungsstelle über jegliche Unterstützungsmassnahmen befinde. Die Beteiligten vereinbarten sodann für Ende Februar bzw. Anfang März 2017 ein weiteres Treffen. D. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) und beantragte, dass die Kosten für die Tageschule E.________ in der Höhe von monatlich CHF 1‘400.- sowie die Kosten für den privaten Transport für seinen Sohn B.________ ab dem 1. Januar 2017 vom Kanton Freiburg bzw. anteilmässig vom Kanton Freiburg und der Gemeinde D.________ zu tragen seien. E. Per E-Mail vom 27. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer der Sonderschulinspektorin mit, dass die Tagesschule E.________ der richtige Ort für B.________ sei und er dort bleiben werde. Es sei deshalb nicht notwendig, andere Massnahmen zu treffen. Die geplante Sitzung von Anfang März 2017 könne folglich annulliert werden. F. Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für den Besuch der Tagesschule E.________ und den entsprechenden Transport ab. Zur Begründung führte sie aus, die Behauptung der Eltern, wonach der Staat keine Alternative anbieten könne und die Tagesschule E.________ die einzige Möglichkeit sei, B.________ bedürfnisgerecht zu unterrichten, treffe nicht zu. Durch diese Behauptung stelle der Beschwerdeführer die Angemessenheit der von den Schulbehörden vorgeschlagenen Lösung in Frage. Die Wirksamkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Lösung könne jedoch nicht beurteilt werden, da die Eltern eigenmächtig beschlossen hätten, B.________ in die Tagesschule E.________ einzuschulen. Selbst wenn die Privatschule E.________ für B.________ die beste Lösung darstellen sollte, hätten die Eltern keinen Anspruch auf Übernahme der Schulungskosten,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 da Alternativen vorgeschlagen worden seien und die Tagesschule E.________ nicht als Sonderschule anerkannt sei. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; die Kosten der privaten Tagesschule E.________ seien vom Gemeinwesen zu tragen. H. Die Vorinstanz beantragt am 18. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 41 des kantonalen Gesetzes über den Sonderschulunterricht [SoSchG; SGF 411.5.1] und Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Schulgesetzes [SchG; SGF 411.0.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.

E. 3 a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen werde, der Kanton habe B.________ eine geeignete Schulalternative angeboten; die Eltern hätten jedoch „eigenmächtig beschlossen, B.________ in die Tagesschule E.________ einzuschulen“, so dass eine Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Lösung – wobei aus Sicht der Behörden die Relaisklasse und die Tagesschule in G.________ im Vordergrund standen – zu keinem Zeitpunkt habe erfolgen können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Prämisse, der Kanton verfüge für B.________ über ein geeignetes Angebot, falsch. Die Vorinstanz vertrete mit dem Amt für Sonderpädagogik (SoA) die Auffassung, B.________ brauche „einen Unterricht in einem kleinen sonderpädagogischen Rahmen mit einer hohen personellen Präsenz und individuell angepasstem Lernrhythmus mit einer begleitenden sozialpädagogischen Struktur durch entsprechend ausgebildetes Personal“. Jedoch sei es so, dass die von den Sonderpädagogen des SoA als bedürfnisgerecht erachtete strukturierte Schulungsform mit eher autoritärem Charakter in der Vergangenheit bereits erfolglos an B.________ getestet worden sei. Diese Strukturen hätten ihm grossen gesundheitlichen Schaden zugefügt. Vor diesem Hintergrund sei ein neuer Versuch mit dieser Schulungsform nicht zumutbar

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 gewesen. Die Eltern hätten deshalb der Empfehlung des behandelnden Kinderpsychiaters, der für ein offenes Setting plädierte, höheres Gewicht beigemessen als den vom SoA vorgetragenen sonderpädagogischen Dogmen betreffend ein geschlossenes Setting. Die Behauptung der Vorinstanz, dass der Kanton über ein angemessenes Angebot für B.________ verfüge, sei demnach aktenwidrig. Der Beschwerdeführer macht deshalb sinngemäss geltend, dass es keinen anderen Ausweg gegeben habe, als B.________ in der privaten Tagesschule E.________ einzuschulen. Am 3. Juni 2017 habe das erste Elterngespräch an dieser Schule stattgefunden; entgegen der Einschätzung des SoA könne B.________ im offenen Lernsetting der H.________- Schule sein Lern- und Leistungspotential voll ausschöpfen. Damit sei die Prognose des SoA widerlegt, dass er ein geschlossenes Lernsetting mit engen vorgegebenen Strukturen benötige. Dies möge gemäss Forschung und Praxis auf eine Mehrheit von verhaltensauffälligen Kindern zutreffen, nicht aber auf B.________, dessen besondere Bedürfnisse aufgrund des bei ihm diagnostizierten POS im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt blieben. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die Vorinstanz habe die Übernahme der Schulkosten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass die Tagesschule E.________ keine gemäss Sonderpädagogik-Konzept des Kantons anerkannte Institution sei. Dies sei in casu nicht relevant, da doch das kantonale Angebot nachgewiesenermassen den Bedürfnissen von B.________ nicht entspreche. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich, wenn im spezifischen Fall an öffentlichen Schulen kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung stehe. Wie aufgezeigt, sei dies vorliegend der Fall, weshalb die Kosten für den Schulbesuch von B.________ zu übernehmen seien. Auch habe er nicht durch eine eigenmächtige Anmeldung an der Tagesschule E.________ eine Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit der von den Behörden vorgeschlagenen Schulung vereitelt; vielmehr sei ein erneutes „Experimentieren“ mit der bereits erfolglos versuchten Schulungsform für das Kind und die Eltern unzumutbar gewesen. Der von der Vorinstanz angerufene Art. 79 Abs. 1 SchG, wonach die Eltern die Schulkosten ihres Kindes für den Besuch einer Privatschule zu tragen hätten, sei demnach nicht anwendbar, da dieser für Fälle konzipiert sei, in denen Eltern ihr Kind freiwillig und ohne Not in einer Privatschule anmeldeten. Vorliegend habe die Tagesschule E.________ für die Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls die einzige Möglichkeit dargestellt, für B.________ eine angemessene schulische Ausbildung sicherzustellen. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten Tagesschule E.________ und den entsprechenden privaten Transport ab dem 1. Januar 2017 zu Recht abgelehnt hat.

E. 4 a) Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wofür gemäss Art. 62 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2; 133 I 156 E. 3.1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3). So haben nach Art. 62 Abs. 3 BV die Kantone auch für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten

20. Lebensjahr zu sorgen (vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.4). Dabei haben sie darauf zu achten,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002; Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3; vgl. auch BGE 141 I 9 E. 3.2). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen entspricht, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2 und 3.3; 133 I 156 E. 3.1; 130 I 352 E. 3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst wie erwähnt nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3; 129 I 12 E. 6.4). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Gestützt auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich des ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts sieht auf kantonaler Ebene auch Art. 10 Abs. 1 SchG vor, dass der Besuch der öffentlichen Schule unentgeltlich ist. Auch bestimmt Art. 8 Abs. 1 SoSchG, dass der Besuch der Sonderklasse, die Transporte, die Lehrmittel und das übrige Schulmaterial unentgeltlich sind. Nach Art. 79 SchG tragen jedoch die Eltern die Schulkosten ihres Kindes in einer Privatschule (Abs. 1). Der Staat leistet keinen Beitrag an die Privatschulen (Abs. 2). b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Entscheid den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletze, ist demnach festzuhalten, dass sich das kostenlose Bildungsangebot sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene einzig auf die öffentlichen Schulen bezieht (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV; Art. 10 Abs. 1 SchG; Urteil BGer 2C_364/2016 vom

2. Februar 2017 E. 4.1). Bei der Tagesschule E.________ handelt es sich unbestrittenermassen um eine Privatschule, weshalb sich die beantragte Übernahme der Kosten grundsätzlich nicht auf den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht stützen lässt. Vielmehr sind diese Kosten gestützt auf Art. 79 SchG (in aller Regel) durch die Eltern zu tragen. Sie lassen sich in casu sodann auch nicht nach Art. 8 Abs. 1 SoSchG auf das Gemeinwesen überwälzen, da die Tagesschule E.________ vom Kanton Freiburg zwar als Privatschule, nicht jedoch als Leistungsanbieter im Sonderschulbereich anerkannt ist (vgl. dazu Liste der Leistungsanbieter im Schulbereich: www.fr.ch/osso/de/pub/besoins_scolaires_particuliers/ schueler-innen-mit-besonderem.htm, letztmals besucht am 11. Oktober 2017). Im Übrigen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, es erscheine als sachgerecht, dass zur Übernahme der Kosten für die Sonderschulung jedenfalls eine heilpädagogische Betreuung vorausgesetzt wird; dies sowohl zur Qualitätssicherung als auch zwecks Schaffung eines minimalen einheitlichen Standards (Urteil BGer 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E. 3.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend allerdings soweit ersichtlich nicht erfüllt.

E. 5 a) Die Kostenübernahme für den Besuch einer privaten Schule könnte ausnahmsweise dann in Frage kommen, wenn im spezifischen Fall an öffentlichen Schulen kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (Urteile BGer 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.2, 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2, beide mit Hinweis auf AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011, S. 203). Unterhält der Staat jedoch ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (UEBERSAX, Der Anspruch Behinderter auf ausreichende Grund- und Sonderschulung, in Riemer-Kafka [Hrsg.], Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, 2011, S. 46; vgl. auch Urteil BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2). So gebietet doch der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht wie erwähnt nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (siehe Urteile BGer 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 2.5; BGE 138 I 162 E. 3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Melden die Eltern ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird der Kanton bzw. die Gemeinde nach der Rechtsprechung nur dann zahlungspflichtig, wenn es versäumt wurde, eine notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (Urteile VG Zürich VB.2016.00631 vom 3. Mai 2017 E. 3.3; VB.2012.00340 vom 22. August 2012 E. 3.3.2; VB.2010.00317 vom 24. November 2010 E. 2.2;). Es kann nicht sein, dass es Eltern in der Hand haben, die Bezahlung einer Privatschule zu erzwingen, indem sie ohne Not eine entsprechende Anmeldung vornehmen und die Behörden vor vollendete Tatsachen stellen. Gemäss der Rechtsprechung gilt es dabei aus der Sicht vor und nicht nach dem Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob diese Schulung notwendig und richtig war. Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung darf nicht im Nachhinein auf deren Notwendigkeit geschlossen werden (vgl. Urteile VG Zürich VB.2012.00340 vom 22. August 2012 E. 3.1; VB.2010.00317 vom

24. November 2010 E. 2.2; VB.2012.00340 vom 22. August 2012 E. 3.1; VB.2016.00631 vom

3. Mai 2017 E. 3.3). Es ist damit nachfolgend zu prüfen, ob die Anmeldung von B.________ an der Tagesschule E.________ eigenmächtig erfolgte und ggf., ob dieser Schritt im gegebenen Zeitpunkt unerlässlich war. b) Dazu gilt es das in einem solchen Fall einschlägige Verfahren zu berücksichtigen, welches vorsieht, dass sich der Inspektor, wenn es angezeigt scheint, dass ein Kind eine Sonderklasse besucht, mit dessen Eltern, dem Lehrer, den betreffenden Schuldiensten und nötigenfalls mit den Ärzten ausspricht, um in Übereinstimmung mit diesen eine Lösung zu finden (Art. 19 Abs. 1 SoSchG). Besteht Uneinigkeit, so entscheidet der Inspektor im Interesse des Kindes, wobei es für die Einschulung in ein Heim der Zustimmung der Eltern bedarf (Abs. 3). Der Inspektor kann in begründeten Fällen von Amtes wegen oder auf Verlangen der Eltern nötigenfalls die Einschulung in eine Sonderklasse ausserhalb des Kantons beantragen (Art. 20 Abs. 1 SoSchG). Weiter bestimmt Art. 7 Abs. 1 lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (nachfolgend: Sonderpädagogik-Konkordat; SGF 416.5), dass die Vereinbarungskantone, so auch der Kanton Freiburg, zur Ermittlung des individuellen Bedarfs in ihrem kantonalen Konzept ein standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) benutzen. Das Sonderpädagogik-Konzept des Kantons Freiburg vom März 2015 (online unter www.fr.ch/osso/files/pdf73/dt_concept_pedagogie_specialisee_2015.pdf, letztmals besucht am

11. Oktober 2017) sieht vor, dass das SAV von der unabhängigen Abklärungsstelle des SoA durchgeführt wird. Bei dieser Abklärungsstelle handelt es sich um eine interdisziplinäre Instanz, welche aus drei bis fünf Personen besteht, die zum einen den schulischen Bereich und zum anderen den pädagogisch-therapeutischen Bereich vertreten. Je nach Fall kann sie medizinische oder therapeutische Fachleute oder andere Fachpersonen beiziehen. Das SAV erlaubt es, die Bedürfnisse des Kindes zu erfassen, wobei die Stärken und Schwächen des Kindes sowie auch

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 dessen Lebenssituation (familiäres und schulisches Umfeld) miteinbezogen werden. Die Anwendung dieses Verfahrens gewährleistet eine Gleichbehandlung sämtlicher Anträge. Daraus ergeben sich Empfehlungen, welche Art von verstärkten Massnahmen (integrativ oder separativ) den Bedürfnissen des Kindes am besten angepasst sind und welcher Leistungsanbieter am geeignetsten ist. Nach Durchführung des SAV gibt die Abklärungsstelle der zuständigen Fachstelle der Vorinstanz eine Empfehlung ab, letztere trifft in der Folge einen Entscheid (Sonderpädagogik- Konzept, S. 11 ff., Ziff. 3.4). Sowohl für die ordentlichen wie auch für die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen braucht es eine individualisierte Förderplanung (Sonderpädagogik-Konzept, S. 10, Ziff. 3.2.2). Das soeben dargelegte Verfahren zeigt bereits auf, dass die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Mitarbeiter des SoA nicht über das benötigte Fachwissen verfügen würden, unbegründet sind. Nicht nur das SoA, sondern auch die Schulinspektoren, welche letztendlich den Entscheid fällen, können bei Bedarf medizinische oder therapeutische Fachpersonen zur Unterstützung beiziehen (Art. 26 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsreglement vom 14. Oktober 1997 zum Gesetz über den Sonderschulunterricht; Sonderschulreglement, SoSchR; SGF 411.5.11). c) Im hier zu beurteilenden Fall herrschte gemäss den Akten Einigkeit darüber, dass der Regelschulbesuch unter den bisherigen Voraussetzungen den Bedürfnissen von B.________ nicht mehr gerecht wird. Das SoA hat gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid den besonderen Bildungsbedarf von B.________ anerkannt, woraus die Vorinstanz schliesst, dass das SoA die Kosten für eine Einschulung in einer anerkannten Sonderschule aufgrund eines Entscheids der Sonderschulinspektorin übernehmen würde. Vorliegend wurde allerdings noch kein entsprechender Entscheid getroffen. Die Sonderschulinspektorin begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer klar kommuniziert habe, B.________ fortan in der privaten Tagesschule E.________ zu beschulen. Dem Protokoll vom 12. Dezember 2016 zum letzten Zusammentreffen aller beteiligten Personen anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 29. November 2016 lässt sich weiter entnehmen, dass aufgrund der Vorschläge der Sonderschulinspektorin, des Kinderpsychiaters sowie des Beschwerdeführers verschiedene Schulungsformen als mögliche Optionen diskutiert wurden, so insbesondere eine Kombination aus der Tagesschule in G.________ (welche bis Sommer 2017 keinen Platz hat) und der Relaisklasse in I.________ (als entsprechende Übergangslösung), ferner die kinderpsychiatrische Tagesklinik in I.________ und die jugendpsychiatrische Klinik in J.________. Zudem schlug der Beschwerdeführer für seinen Sohn die Tagesschule E.________ in F.________ vor, eine Privatschule mit einer offenen Schulungsform, welche nach der H.________-Pädagogik unterrichtet. Sein Sohn absolviere dort derzeit eine Schnupperwoche. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bisher strukturierte Schulungsformen mit eher autoritärem Charakter in Betracht gezogen worden seien; dies habe jedoch immer wieder zum Scheitern geführt und B.________ habe sich total verweigert. Er möchte es nun mit einem gegensätzlichen Lernansatz an einer Schule mit einem offenen Setting versuchen, nämlich mit der Tagesschule E.________. Nach der Schnupperwoche werde er definitiv wissen, ob B.________ dort beschult werden könne. Auf die entsprechende Frage des Beschwerdeführers wies die Sonderschulinspektorin darauf hin, dass im Kanton Freiburg kein vergleichbares Angebot im Sinne der H.________-Pädagogik bestehe. Bislang habe jedoch die Vorgabe einer Tagesstruktur gegolten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Eltern nun eine Wochenstruktur vorstellen könnten, könne die Suche nach einer geeigneten schulischen Struktur für B.________ – möglichst im Hinblick auf ein offenes und selbstbestimmtes Lernangebot – ausgeweitet werden. Der Kanton Freiburg arbeite dazu eng mit den anderen Kantonen zusammen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Als Fazit des Gesprächs vom 29. November 2016 wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer derzeit die Tagesschule E.________ die erste Option sei. Diese werde deshalb ab Januar 2017 als vorübergehende Lösung ausprobiert. Parallel dazu werde eine weitere Option als „Plan B" für den Herbst 2017 gesucht. Die Sonderschulinspektorin und der Beschwerdeführer sollten sich gegenseitig über die möglichen Schulungsformen informieren. Das bei dieser Gelegenheit für Ende Februar/Anfang März 2017 ausgemachte Treffen sollte u.a. dazu dienen, auch die Anmeldung für die Beschulung 2017/2018 zu besprechen. Gemäss der Sonderschulinspektorin seien solche verbindliche Kontakte mit dem Beschwerdeführer deshalb ausgemacht worden, weil eine ausserkantonale Schulung am ehesten auf Schuljahresbeginn möglich sei und die Organisation Zeit in Anspruch nehme. Bevor es allerdings zum entsprechenden Treffen kam, teilte der Beschwerdeführer der Sonderschulinspektorin wie erwähnt per E-Mail vom 27. Februar 2017 mit, es gäbe nichts weiter vorzukehren, da B.________ an der Tagesschule E.________ bleiben werde, und annullierte gleichzeitig die für den 8. März 2017 angesetzte Besprechung. d) Gestützt auf die dargelegten Umstände konnten die Abklärungen nach einer geeigneten Beschulung von B.________ zum Zeitpunkt dieser Mitteilung ohne Zweifel noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Die kantonalen Behörden haben mehrfach ihre Bereitschaft kommuniziert, mit den Eltern weitere geeignete Lösungen an öffentlichen Schulen zu suchen. Auch wenn die Sonderschulinspektorin anlässlich der letzten Besprechung bestätigte, dass es im Kanton Freiburg kein mit der Tagesschule E.________ vergleichbares Angebot im Sinne der H.________-Pädagogik gibt, schliesst dies nicht aus, dass der Kanton (möglicherweise auch ausserkantonal) ein geeignetes Angebot zur Verfügung stellen kann, zumal die Eltern nun gemäss dem Protokoll der Besprechung vom 29. November 2016 auch dazu bereit wären, Schulen mit Wochenstruktur in Betracht zu ziehen. Insbesondere kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass für die Behörden nur ein geschlossenes Lernsetting in Frage kam und ein offenes Setting ausgeschlossen war, was auch dem Beschwerdeführer klar gewesen sein musste. So wurde wie erwähnt namentlich im Rahmen des Evaluationsgesprächs vom 29. November 2016 festgehalten, dass die Suche nach einer geeigneten schulischen Struktur für B.________ „möglichst im Hinblick auf ein offenes und selbstbestimmtes Lernangebot“ ausgeweitet werden könne. Vor diesem Hintergrund kann die E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2017 und sein Handeln nicht anders verstanden werden, als dass seitens des Beschwerdeführers ein weiterer Austausch mit der Sonderschulinspektorin oder dem SoA nicht mehr erwünscht war. Durch den vorzeitigen Entschluss, B.________ definitiv an der Tagesschule E.________ einzuschulen, ohne die gemeinsame Suche nach geeigneten Alternativen an öffentlichen Schulen weiterzuführen bzw. im Zweifelsfall einen Entscheid der Sonderschulinspektorin abzuwarten, setzten sich die Eltern über die bisherige Zusammenarbeit hinweg. Auch konnten die vom SoA vorgeschlagenen (aber nicht verbindlich beschlossenen) Massnahmen, namentlich die Einschulung in die Relaisklasse sowie anschliessend in die Tageschule in G.________, im vorliegenden Fall aufgrund des Abbruchs der Zusammenarbeit und der vorzeitigen Einschulung von B.________ in die Tagesschule E.________ weder präzisiert noch umgesetzt werden, womit keine Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit erfolgen konnte und auch an dieser Stelle nicht erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E. 3.2). Ferner kann doch – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – die Wirksamkeit und Angemessenheit der Relaisklasse und der Tagesschule in G.________ nicht bereits aufgrund des Besuchs der Tagesklinik in Freiburg

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 beurteilt werden, da die genannten Schulen andere Strukturen (sonderpädagogisches Setting) aufweisen als die Tagesklinik (kinderpsychiatrisches Setting in einem medizinischen Kontext). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorträgt, dass die Tagesklinik B.________ grossen gesundheitlichen Schaden zugefügt habe, wird dies nicht weiter substantiiert bzw. belegt. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht auf den entsprechenden Austrittsbericht, wonach es B.________ gelungen sei, „sein Selbstwertgefühl zu steigern und Strategien zu erlernen, welche ihm helfen, sich an Regeln zu halten, sich in bestehende Strukturen einzufügen und innere Spannungen adäquat zu regulieren“. Gemäss dem Bericht hat er zudem seine sozialen Fähigkeiten im Laufe der Zeit gesteigert, so dass er zu einem positiven Element innerhalb der Gruppe wurde und dass er „durch konsequente sozialpädagogische Massnahmen die Beziehungsqualität zu Erwachsenen verbessert“ habe. Weiter bemerkte die Vorinstanz auch zu den Darlegungen des Kinderpsychiaters, wonach er Jugendliche behandelt hätte, bei denen suizidale Äusserungen während des Besuchs einer Relaisklasse zugenommen hätten (Bericht vom 27. Januar 2017), zu Recht dass es sich dabei offenbar nur um seine punktuellen Erfahrungen handle, welche ausserdem auf Jugendliche und nicht auf jüngere Kinder bezogen seien; auch kann nicht geschlossen werden, dass die suizidalen Äusserungen wegen (und nicht nur während) der Relaisklasse geäussert wurden. e) Damit ergibt sich, dass die private Einschulung an der Tagesschule E.________ eigenmächtig und vor Abschluss des einschlägigen Verfahrens erfolgte. Gestützt auf die obigen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, dass dieser Schritt unerlässlich war. Es oblag dem Beschwerdeführer, in Zusammenarbeit mit den Behörden, welche sich durchaus lösungsbereit zeigten, weiter nach einer geeigneten Lösung zu suchen bzw. einen Entscheid der Sonderschulinspektorin zu erwirken. Die eigenmächtige Anmeldung durch die Eltern bzw. durch den Beschwerdeführer an der Tagesschule E.________ mag zwar durchaus nachvollziehbar sein bzw. stand ihnen ohne weiteres offen; an diesen Schritt knüpft jedoch an, dass die Eltern für die entsprechenden Kosten dieser Privatschule nach Art. 79 SchG selbst aufzukommen haben. Daran ändert schliesslich nichts, dass sich B.________ an der Privatschule angeblich positiv entwickelt hat. Diese Entwicklungen sind durchaus erfreulich; hingegen erwächst daraus kein Anspruch auf eine Finanzierung durch den Staat. Der Entscheid des Beschwerdeführers bzw. der Eltern, B.________ eigenmächtig an einer Privatschule einzuschulen, ist aus diesem Grund als Verzicht auf die staatlichen Leistungen zu werten, welche ihnen beim Besuch der öffentlichen Schule zuteil würden (vgl. Urteil BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Aus den genannten Gründen hat die Vorinstanz demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für den Besuch von B.________ an der privaten Tagesschule E.________ ab dem 1. Januar 2017 bzw. für den entsprechenden privaten Transport zu Recht abgelehnt. f) Soweit schliesslich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch den behandelnden Psychiater oder durch einen vom Gericht zu bezeichnenden Kinderpsychiater beantragt, wird dieser Antrag hiermit abgelehnt. Das Gericht geht in einer antizipierten Beweiswürdigung davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist und seine Überzeugung durch die Einholung entsprechender Expertisen nicht mehr geändert wird (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Ebenso werden die Anträge bzw. Beweisofferten zur Einvernahme der Parteien bzw. von Zeugen abgewiesen, zumal die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung haben (Art. 57 Abs. 2 VRG), und ferner namentlich die Befragung von Personen offeriert wurde, die bereits an den Abklärungen beteiligt waren und ihre Erkenntnisse schon in diesem Rahmen (z.B. anlässlich der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Standortgespräche oder im Zusammenhang mit den schriftlich festgehaltenen Rückmeldungen der Lehrpersonen) hätten vortragen können. Entsprechend rügte der Beschwerdeführer auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht abgenommen habe.

E. 6 Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom

3. Mai 2017 ist zu bestätigen.

E. 7 Vorliegend werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 129 VRG bzw. Art. 10 Abs. 1 BehiG in Verbindung mit dessen Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 lit. b). Der Kostenvorschuss von CHF 800.- wird dem Beschwerdeführer demnach zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 13. Oktober 2017/dgr/jko Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 132 Urteil vom 13. Oktober 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Sonderschulung | Übernahme der Kosten für Privatschule Beschwerde vom 6. Juni 2017 gegen den Entscheid vom 3. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. B.________, Sohn von C.________ und A.________ (Eltern bzw. letzterer Be- schwerdeführer), ist im Jahr 2007 geboren. Er besuchte das 1. und 2. Kindergartenjahr im Schulkreis D.________. Aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten wurde B.________ ab dem

22. August 2013 in die Tagesklinik in Freiburg integriert, wo er die 1. und 2. Primarklasse besuchte. B. Für das Schuljahr 2015/16 wurde B.________ in eine 2. Regelschulklasse des Schulkreises D.________ reintegriert. Als Sonderschulmassnahme wurde eine Integrationsbegleitung, konkret eine heilpädagogische Betreuung während 6 Lektionen pro Woche, vorgesehen. Seit dem

10. Februar 2016 wird B.________ ausserdem von einem Kinderpsychiater begleitet. C. Anlässlich des Fachpersonengesprächs vom 16. Juni 2016 und mit Schreiben vom

7. Juli 2016 wurde festgelegt, dass B.________ trotz Bedenken „noch eine Chance in der Regelschule gegeben“ werde. Für das Schuljahr 2016/17 wurde erneut eine Integrationsbegleitung (6 Lektionen heilpädagogische Betreuung pro Woche) als Sonderschulmassnahme vorgesehen. Im Zuge weiterer Standortgespräche waren sich jedoch alle Beteiligten einig, dass die Regelschule für die Bedürfnisse von B.________ nicht (mehr) geeignet sei, weshalb mögliche Optionen besprochen wurden. Schliesslich wurde festgehalten, dass ab Januar 2017 die Tagesschule E.________ in F.________ als vorübergehende Lösung ausprobiert und parallel dazu für Herbst 2017 eine weitere Option als „Plan B“ gesucht werde. Es wurde drauf hingewiesen, dass die Schule als Institution vom Kanton Freiburg anerkannt sein müsse sowie dass eine unabhängige Abklärungsstelle über jegliche Unterstützungsmassnahmen befinde. Die Beteiligten vereinbarten sodann für Ende Februar bzw. Anfang März 2017 ein weiteres Treffen. D. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2016 gelangte der Beschwerdeführer an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) und beantragte, dass die Kosten für die Tageschule E.________ in der Höhe von monatlich CHF 1‘400.- sowie die Kosten für den privaten Transport für seinen Sohn B.________ ab dem 1. Januar 2017 vom Kanton Freiburg bzw. anteilmässig vom Kanton Freiburg und der Gemeinde D.________ zu tragen seien. E. Per E-Mail vom 27. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer der Sonderschulinspektorin mit, dass die Tagesschule E.________ der richtige Ort für B.________ sei und er dort bleiben werde. Es sei deshalb nicht notwendig, andere Massnahmen zu treffen. Die geplante Sitzung von Anfang März 2017 könne folglich annulliert werden. F. Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für den Besuch der Tagesschule E.________ und den entsprechenden Transport ab. Zur Begründung führte sie aus, die Behauptung der Eltern, wonach der Staat keine Alternative anbieten könne und die Tagesschule E.________ die einzige Möglichkeit sei, B.________ bedürfnisgerecht zu unterrichten, treffe nicht zu. Durch diese Behauptung stelle der Beschwerdeführer die Angemessenheit der von den Schulbehörden vorgeschlagenen Lösung in Frage. Die Wirksamkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Lösung könne jedoch nicht beurteilt werden, da die Eltern eigenmächtig beschlossen hätten, B.________ in die Tagesschule E.________ einzuschulen. Selbst wenn die Privatschule E.________ für B.________ die beste Lösung darstellen sollte, hätten die Eltern keinen Anspruch auf Übernahme der Schulungskosten,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 da Alternativen vorgeschlagen worden seien und die Tagesschule E.________ nicht als Sonderschule anerkannt sei. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; die Kosten der privaten Tagesschule E.________ seien vom Gemeinwesen zu tragen. H. Die Vorinstanz beantragt am 18. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 41 des kantonalen Gesetzes über den Sonderschulunterricht [SoSchG; SGF 411.5.1] und Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Schulgesetzes [SchG; SGF 411.0.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen werde, der Kanton habe B.________ eine geeignete Schulalternative angeboten; die Eltern hätten jedoch „eigenmächtig beschlossen, B.________ in die Tagesschule E.________ einzuschulen“, so dass eine Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Lösung – wobei aus Sicht der Behörden die Relaisklasse und die Tagesschule in G.________ im Vordergrund standen – zu keinem Zeitpunkt habe erfolgen können. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Prämisse, der Kanton verfüge für B.________ über ein geeignetes Angebot, falsch. Die Vorinstanz vertrete mit dem Amt für Sonderpädagogik (SoA) die Auffassung, B.________ brauche „einen Unterricht in einem kleinen sonderpädagogischen Rahmen mit einer hohen personellen Präsenz und individuell angepasstem Lernrhythmus mit einer begleitenden sozialpädagogischen Struktur durch entsprechend ausgebildetes Personal“. Jedoch sei es so, dass die von den Sonderpädagogen des SoA als bedürfnisgerecht erachtete strukturierte Schulungsform mit eher autoritärem Charakter in der Vergangenheit bereits erfolglos an B.________ getestet worden sei. Diese Strukturen hätten ihm grossen gesundheitlichen Schaden zugefügt. Vor diesem Hintergrund sei ein neuer Versuch mit dieser Schulungsform nicht zumutbar

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 gewesen. Die Eltern hätten deshalb der Empfehlung des behandelnden Kinderpsychiaters, der für ein offenes Setting plädierte, höheres Gewicht beigemessen als den vom SoA vorgetragenen sonderpädagogischen Dogmen betreffend ein geschlossenes Setting. Die Behauptung der Vorinstanz, dass der Kanton über ein angemessenes Angebot für B.________ verfüge, sei demnach aktenwidrig. Der Beschwerdeführer macht deshalb sinngemäss geltend, dass es keinen anderen Ausweg gegeben habe, als B.________ in der privaten Tagesschule E.________ einzuschulen. Am 3. Juni 2017 habe das erste Elterngespräch an dieser Schule stattgefunden; entgegen der Einschätzung des SoA könne B.________ im offenen Lernsetting der H.________- Schule sein Lern- und Leistungspotential voll ausschöpfen. Damit sei die Prognose des SoA widerlegt, dass er ein geschlossenes Lernsetting mit engen vorgegebenen Strukturen benötige. Dies möge gemäss Forschung und Praxis auf eine Mehrheit von verhaltensauffälligen Kindern zutreffen, nicht aber auf B.________, dessen besondere Bedürfnisse aufgrund des bei ihm diagnostizierten POS im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt blieben. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die Vorinstanz habe die Übernahme der Schulkosten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass die Tagesschule E.________ keine gemäss Sonderpädagogik-Konzept des Kantons anerkannte Institution sei. Dies sei in casu nicht relevant, da doch das kantonale Angebot nachgewiesenermassen den Bedürfnissen von B.________ nicht entspreche. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise unentgeltlich, wenn im spezifischen Fall an öffentlichen Schulen kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung stehe. Wie aufgezeigt, sei dies vorliegend der Fall, weshalb die Kosten für den Schulbesuch von B.________ zu übernehmen seien. Auch habe er nicht durch eine eigenmächtige Anmeldung an der Tagesschule E.________ eine Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit der von den Behörden vorgeschlagenen Schulung vereitelt; vielmehr sei ein erneutes „Experimentieren“ mit der bereits erfolglos versuchten Schulungsform für das Kind und die Eltern unzumutbar gewesen. Der von der Vorinstanz angerufene Art. 79 Abs. 1 SchG, wonach die Eltern die Schulkosten ihres Kindes für den Besuch einer Privatschule zu tragen hätten, sei demnach nicht anwendbar, da dieser für Fälle konzipiert sei, in denen Eltern ihr Kind freiwillig und ohne Not in einer Privatschule anmeldeten. Vorliegend habe die Tagesschule E.________ für die Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls die einzige Möglichkeit dargestellt, für B.________ eine angemessene schulische Ausbildung sicherzustellen. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten Tagesschule E.________ und den entsprechenden privaten Transport ab dem 1. Januar 2017 zu Recht abgelehnt hat. 4. a) Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wofür gemäss Art. 62 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2; 133 I 156 E. 3.1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3). So haben nach Art. 62 Abs. 3 BV die Kantone auch für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten

20. Lebensjahr zu sorgen (vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.4). Dabei haben sie darauf zu achten,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002; Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3; vgl. auch BGE 141 I 9 E. 3.2). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen entspricht, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2 und 3.3; 133 I 156 E. 3.1; 130 I 352 E. 3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst wie erwähnt nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3; 129 I 12 E. 6.4). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Gestützt auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich des ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts sieht auf kantonaler Ebene auch Art. 10 Abs. 1 SchG vor, dass der Besuch der öffentlichen Schule unentgeltlich ist. Auch bestimmt Art. 8 Abs. 1 SoSchG, dass der Besuch der Sonderklasse, die Transporte, die Lehrmittel und das übrige Schulmaterial unentgeltlich sind. Nach Art. 79 SchG tragen jedoch die Eltern die Schulkosten ihres Kindes in einer Privatschule (Abs. 1). Der Staat leistet keinen Beitrag an die Privatschulen (Abs. 2). b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Entscheid den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletze, ist demnach festzuhalten, dass sich das kostenlose Bildungsangebot sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene einzig auf die öffentlichen Schulen bezieht (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV; Art. 10 Abs. 1 SchG; Urteil BGer 2C_364/2016 vom

2. Februar 2017 E. 4.1). Bei der Tagesschule E.________ handelt es sich unbestrittenermassen um eine Privatschule, weshalb sich die beantragte Übernahme der Kosten grundsätzlich nicht auf den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht stützen lässt. Vielmehr sind diese Kosten gestützt auf Art. 79 SchG (in aller Regel) durch die Eltern zu tragen. Sie lassen sich in casu sodann auch nicht nach Art. 8 Abs. 1 SoSchG auf das Gemeinwesen überwälzen, da die Tagesschule E.________ vom Kanton Freiburg zwar als Privatschule, nicht jedoch als Leistungsanbieter im Sonderschulbereich anerkannt ist (vgl. dazu Liste der Leistungsanbieter im Schulbereich: www.fr.ch/osso/de/pub/besoins_scolaires_particuliers/ schueler-innen-mit-besonderem.htm, letztmals besucht am 11. Oktober 2017). Im Übrigen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, es erscheine als sachgerecht, dass zur Übernahme der Kosten für die Sonderschulung jedenfalls eine heilpädagogische Betreuung vorausgesetzt wird; dies sowohl zur Qualitätssicherung als auch zwecks Schaffung eines minimalen einheitlichen Standards (Urteil BGer 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E. 3.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend allerdings soweit ersichtlich nicht erfüllt. 5. a) Die Kostenübernahme für den Besuch einer privaten Schule könnte ausnahmsweise dann in Frage kommen, wenn im spezifischen Fall an öffentlichen Schulen kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (Urteile BGer 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.2, 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2, beide mit Hinweis auf AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011, S. 203). Unterhält der Staat jedoch ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (UEBERSAX, Der Anspruch Behinderter auf ausreichende Grund- und Sonderschulung, in Riemer-Kafka [Hrsg.], Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, 2011, S. 46; vgl. auch Urteil BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2). So gebietet doch der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht wie erwähnt nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern (siehe Urteile BGer 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1; 2C_264/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 2.5; BGE 138 I 162 E. 3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Melden die Eltern ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird der Kanton bzw. die Gemeinde nach der Rechtsprechung nur dann zahlungspflichtig, wenn es versäumt wurde, eine notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (Urteile VG Zürich VB.2016.00631 vom 3. Mai 2017 E. 3.3; VB.2012.00340 vom 22. August 2012 E. 3.3.2; VB.2010.00317 vom 24. November 2010 E. 2.2;). Es kann nicht sein, dass es Eltern in der Hand haben, die Bezahlung einer Privatschule zu erzwingen, indem sie ohne Not eine entsprechende Anmeldung vornehmen und die Behörden vor vollendete Tatsachen stellen. Gemäss der Rechtsprechung gilt es dabei aus der Sicht vor und nicht nach dem Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob diese Schulung notwendig und richtig war. Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung darf nicht im Nachhinein auf deren Notwendigkeit geschlossen werden (vgl. Urteile VG Zürich VB.2012.00340 vom 22. August 2012 E. 3.1; VB.2010.00317 vom

24. November 2010 E. 2.2; VB.2012.00340 vom 22. August 2012 E. 3.1; VB.2016.00631 vom

3. Mai 2017 E. 3.3). Es ist damit nachfolgend zu prüfen, ob die Anmeldung von B.________ an der Tagesschule E.________ eigenmächtig erfolgte und ggf., ob dieser Schritt im gegebenen Zeitpunkt unerlässlich war. b) Dazu gilt es das in einem solchen Fall einschlägige Verfahren zu berücksichtigen, welches vorsieht, dass sich der Inspektor, wenn es angezeigt scheint, dass ein Kind eine Sonderklasse besucht, mit dessen Eltern, dem Lehrer, den betreffenden Schuldiensten und nötigenfalls mit den Ärzten ausspricht, um in Übereinstimmung mit diesen eine Lösung zu finden (Art. 19 Abs. 1 SoSchG). Besteht Uneinigkeit, so entscheidet der Inspektor im Interesse des Kindes, wobei es für die Einschulung in ein Heim der Zustimmung der Eltern bedarf (Abs. 3). Der Inspektor kann in begründeten Fällen von Amtes wegen oder auf Verlangen der Eltern nötigenfalls die Einschulung in eine Sonderklasse ausserhalb des Kantons beantragen (Art. 20 Abs. 1 SoSchG). Weiter bestimmt Art. 7 Abs. 1 lit. c der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (nachfolgend: Sonderpädagogik-Konkordat; SGF 416.5), dass die Vereinbarungskantone, so auch der Kanton Freiburg, zur Ermittlung des individuellen Bedarfs in ihrem kantonalen Konzept ein standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) benutzen. Das Sonderpädagogik-Konzept des Kantons Freiburg vom März 2015 (online unter www.fr.ch/osso/files/pdf73/dt_concept_pedagogie_specialisee_2015.pdf, letztmals besucht am

11. Oktober 2017) sieht vor, dass das SAV von der unabhängigen Abklärungsstelle des SoA durchgeführt wird. Bei dieser Abklärungsstelle handelt es sich um eine interdisziplinäre Instanz, welche aus drei bis fünf Personen besteht, die zum einen den schulischen Bereich und zum anderen den pädagogisch-therapeutischen Bereich vertreten. Je nach Fall kann sie medizinische oder therapeutische Fachleute oder andere Fachpersonen beiziehen. Das SAV erlaubt es, die Bedürfnisse des Kindes zu erfassen, wobei die Stärken und Schwächen des Kindes sowie auch

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 dessen Lebenssituation (familiäres und schulisches Umfeld) miteinbezogen werden. Die Anwendung dieses Verfahrens gewährleistet eine Gleichbehandlung sämtlicher Anträge. Daraus ergeben sich Empfehlungen, welche Art von verstärkten Massnahmen (integrativ oder separativ) den Bedürfnissen des Kindes am besten angepasst sind und welcher Leistungsanbieter am geeignetsten ist. Nach Durchführung des SAV gibt die Abklärungsstelle der zuständigen Fachstelle der Vorinstanz eine Empfehlung ab, letztere trifft in der Folge einen Entscheid (Sonderpädagogik- Konzept, S. 11 ff., Ziff. 3.4). Sowohl für die ordentlichen wie auch für die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen braucht es eine individualisierte Förderplanung (Sonderpädagogik-Konzept, S. 10, Ziff. 3.2.2). Das soeben dargelegte Verfahren zeigt bereits auf, dass die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Mitarbeiter des SoA nicht über das benötigte Fachwissen verfügen würden, unbegründet sind. Nicht nur das SoA, sondern auch die Schulinspektoren, welche letztendlich den Entscheid fällen, können bei Bedarf medizinische oder therapeutische Fachpersonen zur Unterstützung beiziehen (Art. 26 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsreglement vom 14. Oktober 1997 zum Gesetz über den Sonderschulunterricht; Sonderschulreglement, SoSchR; SGF 411.5.11). c) Im hier zu beurteilenden Fall herrschte gemäss den Akten Einigkeit darüber, dass der Regelschulbesuch unter den bisherigen Voraussetzungen den Bedürfnissen von B.________ nicht mehr gerecht wird. Das SoA hat gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid den besonderen Bildungsbedarf von B.________ anerkannt, woraus die Vorinstanz schliesst, dass das SoA die Kosten für eine Einschulung in einer anerkannten Sonderschule aufgrund eines Entscheids der Sonderschulinspektorin übernehmen würde. Vorliegend wurde allerdings noch kein entsprechender Entscheid getroffen. Die Sonderschulinspektorin begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer klar kommuniziert habe, B.________ fortan in der privaten Tagesschule E.________ zu beschulen. Dem Protokoll vom 12. Dezember 2016 zum letzten Zusammentreffen aller beteiligten Personen anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 29. November 2016 lässt sich weiter entnehmen, dass aufgrund der Vorschläge der Sonderschulinspektorin, des Kinderpsychiaters sowie des Beschwerdeführers verschiedene Schulungsformen als mögliche Optionen diskutiert wurden, so insbesondere eine Kombination aus der Tagesschule in G.________ (welche bis Sommer 2017 keinen Platz hat) und der Relaisklasse in I.________ (als entsprechende Übergangslösung), ferner die kinderpsychiatrische Tagesklinik in I.________ und die jugendpsychiatrische Klinik in J.________. Zudem schlug der Beschwerdeführer für seinen Sohn die Tagesschule E.________ in F.________ vor, eine Privatschule mit einer offenen Schulungsform, welche nach der H.________-Pädagogik unterrichtet. Sein Sohn absolviere dort derzeit eine Schnupperwoche. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass bisher strukturierte Schulungsformen mit eher autoritärem Charakter in Betracht gezogen worden seien; dies habe jedoch immer wieder zum Scheitern geführt und B.________ habe sich total verweigert. Er möchte es nun mit einem gegensätzlichen Lernansatz an einer Schule mit einem offenen Setting versuchen, nämlich mit der Tagesschule E.________. Nach der Schnupperwoche werde er definitiv wissen, ob B.________ dort beschult werden könne. Auf die entsprechende Frage des Beschwerdeführers wies die Sonderschulinspektorin darauf hin, dass im Kanton Freiburg kein vergleichbares Angebot im Sinne der H.________-Pädagogik bestehe. Bislang habe jedoch die Vorgabe einer Tagesstruktur gegolten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Eltern nun eine Wochenstruktur vorstellen könnten, könne die Suche nach einer geeigneten schulischen Struktur für B.________ – möglichst im Hinblick auf ein offenes und selbstbestimmtes Lernangebot – ausgeweitet werden. Der Kanton Freiburg arbeite dazu eng mit den anderen Kantonen zusammen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Als Fazit des Gesprächs vom 29. November 2016 wurde festgehalten, dass für den Beschwerdeführer derzeit die Tagesschule E.________ die erste Option sei. Diese werde deshalb ab Januar 2017 als vorübergehende Lösung ausprobiert. Parallel dazu werde eine weitere Option als „Plan B" für den Herbst 2017 gesucht. Die Sonderschulinspektorin und der Beschwerdeführer sollten sich gegenseitig über die möglichen Schulungsformen informieren. Das bei dieser Gelegenheit für Ende Februar/Anfang März 2017 ausgemachte Treffen sollte u.a. dazu dienen, auch die Anmeldung für die Beschulung 2017/2018 zu besprechen. Gemäss der Sonderschulinspektorin seien solche verbindliche Kontakte mit dem Beschwerdeführer deshalb ausgemacht worden, weil eine ausserkantonale Schulung am ehesten auf Schuljahresbeginn möglich sei und die Organisation Zeit in Anspruch nehme. Bevor es allerdings zum entsprechenden Treffen kam, teilte der Beschwerdeführer der Sonderschulinspektorin wie erwähnt per E-Mail vom 27. Februar 2017 mit, es gäbe nichts weiter vorzukehren, da B.________ an der Tagesschule E.________ bleiben werde, und annullierte gleichzeitig die für den 8. März 2017 angesetzte Besprechung. d) Gestützt auf die dargelegten Umstände konnten die Abklärungen nach einer geeigneten Beschulung von B.________ zum Zeitpunkt dieser Mitteilung ohne Zweifel noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Die kantonalen Behörden haben mehrfach ihre Bereitschaft kommuniziert, mit den Eltern weitere geeignete Lösungen an öffentlichen Schulen zu suchen. Auch wenn die Sonderschulinspektorin anlässlich der letzten Besprechung bestätigte, dass es im Kanton Freiburg kein mit der Tagesschule E.________ vergleichbares Angebot im Sinne der H.________-Pädagogik gibt, schliesst dies nicht aus, dass der Kanton (möglicherweise auch ausserkantonal) ein geeignetes Angebot zur Verfügung stellen kann, zumal die Eltern nun gemäss dem Protokoll der Besprechung vom 29. November 2016 auch dazu bereit wären, Schulen mit Wochenstruktur in Betracht zu ziehen. Insbesondere kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass für die Behörden nur ein geschlossenes Lernsetting in Frage kam und ein offenes Setting ausgeschlossen war, was auch dem Beschwerdeführer klar gewesen sein musste. So wurde wie erwähnt namentlich im Rahmen des Evaluationsgesprächs vom 29. November 2016 festgehalten, dass die Suche nach einer geeigneten schulischen Struktur für B.________ „möglichst im Hinblick auf ein offenes und selbstbestimmtes Lernangebot“ ausgeweitet werden könne. Vor diesem Hintergrund kann die E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2017 und sein Handeln nicht anders verstanden werden, als dass seitens des Beschwerdeführers ein weiterer Austausch mit der Sonderschulinspektorin oder dem SoA nicht mehr erwünscht war. Durch den vorzeitigen Entschluss, B.________ definitiv an der Tagesschule E.________ einzuschulen, ohne die gemeinsame Suche nach geeigneten Alternativen an öffentlichen Schulen weiterzuführen bzw. im Zweifelsfall einen Entscheid der Sonderschulinspektorin abzuwarten, setzten sich die Eltern über die bisherige Zusammenarbeit hinweg. Auch konnten die vom SoA vorgeschlagenen (aber nicht verbindlich beschlossenen) Massnahmen, namentlich die Einschulung in die Relaisklasse sowie anschliessend in die Tageschule in G.________, im vorliegenden Fall aufgrund des Abbruchs der Zusammenarbeit und der vorzeitigen Einschulung von B.________ in die Tagesschule E.________ weder präzisiert noch umgesetzt werden, womit keine Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit erfolgen konnte und auch an dieser Stelle nicht erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E. 3.2). Ferner kann doch – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – die Wirksamkeit und Angemessenheit der Relaisklasse und der Tagesschule in G.________ nicht bereits aufgrund des Besuchs der Tagesklinik in Freiburg

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 beurteilt werden, da die genannten Schulen andere Strukturen (sonderpädagogisches Setting) aufweisen als die Tagesklinik (kinderpsychiatrisches Setting in einem medizinischen Kontext). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorträgt, dass die Tagesklinik B.________ grossen gesundheitlichen Schaden zugefügt habe, wird dies nicht weiter substantiiert bzw. belegt. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht auf den entsprechenden Austrittsbericht, wonach es B.________ gelungen sei, „sein Selbstwertgefühl zu steigern und Strategien zu erlernen, welche ihm helfen, sich an Regeln zu halten, sich in bestehende Strukturen einzufügen und innere Spannungen adäquat zu regulieren“. Gemäss dem Bericht hat er zudem seine sozialen Fähigkeiten im Laufe der Zeit gesteigert, so dass er zu einem positiven Element innerhalb der Gruppe wurde und dass er „durch konsequente sozialpädagogische Massnahmen die Beziehungsqualität zu Erwachsenen verbessert“ habe. Weiter bemerkte die Vorinstanz auch zu den Darlegungen des Kinderpsychiaters, wonach er Jugendliche behandelt hätte, bei denen suizidale Äusserungen während des Besuchs einer Relaisklasse zugenommen hätten (Bericht vom 27. Januar 2017), zu Recht dass es sich dabei offenbar nur um seine punktuellen Erfahrungen handle, welche ausserdem auf Jugendliche und nicht auf jüngere Kinder bezogen seien; auch kann nicht geschlossen werden, dass die suizidalen Äusserungen wegen (und nicht nur während) der Relaisklasse geäussert wurden. e) Damit ergibt sich, dass die private Einschulung an der Tagesschule E.________ eigenmächtig und vor Abschluss des einschlägigen Verfahrens erfolgte. Gestützt auf die obigen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, dass dieser Schritt unerlässlich war. Es oblag dem Beschwerdeführer, in Zusammenarbeit mit den Behörden, welche sich durchaus lösungsbereit zeigten, weiter nach einer geeigneten Lösung zu suchen bzw. einen Entscheid der Sonderschulinspektorin zu erwirken. Die eigenmächtige Anmeldung durch die Eltern bzw. durch den Beschwerdeführer an der Tagesschule E.________ mag zwar durchaus nachvollziehbar sein bzw. stand ihnen ohne weiteres offen; an diesen Schritt knüpft jedoch an, dass die Eltern für die entsprechenden Kosten dieser Privatschule nach Art. 79 SchG selbst aufzukommen haben. Daran ändert schliesslich nichts, dass sich B.________ an der Privatschule angeblich positiv entwickelt hat. Diese Entwicklungen sind durchaus erfreulich; hingegen erwächst daraus kein Anspruch auf eine Finanzierung durch den Staat. Der Entscheid des Beschwerdeführers bzw. der Eltern, B.________ eigenmächtig an einer Privatschule einzuschulen, ist aus diesem Grund als Verzicht auf die staatlichen Leistungen zu werten, welche ihnen beim Besuch der öffentlichen Schule zuteil würden (vgl. Urteil BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Aus den genannten Gründen hat die Vorinstanz demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für den Besuch von B.________ an der privaten Tagesschule E.________ ab dem 1. Januar 2017 bzw. für den entsprechenden privaten Transport zu Recht abgelehnt. f) Soweit schliesslich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch den behandelnden Psychiater oder durch einen vom Gericht zu bezeichnenden Kinderpsychiater beantragt, wird dieser Antrag hiermit abgelehnt. Das Gericht geht in einer antizipierten Beweiswürdigung davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist und seine Überzeugung durch die Einholung entsprechender Expertisen nicht mehr geändert wird (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Ebenso werden die Anträge bzw. Beweisofferten zur Einvernahme der Parteien bzw. von Zeugen abgewiesen, zumal die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung haben (Art. 57 Abs. 2 VRG), und ferner namentlich die Befragung von Personen offeriert wurde, die bereits an den Abklärungen beteiligt waren und ihre Erkenntnisse schon in diesem Rahmen (z.B. anlässlich der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Standortgespräche oder im Zusammenhang mit den schriftlich festgehaltenen Rückmeldungen der Lehrpersonen) hätten vortragen können. Entsprechend rügte der Beschwerdeführer auch zu Unrecht, dass die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht abgenommen habe. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom

3. Mai 2017 ist zu bestätigen. 7. Vorliegend werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 129 VRG bzw. Art. 10 Abs. 1 BehiG in Verbindung mit dessen Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 lit. b). Der Kostenvorschuss von CHF 800.- wird dem Beschwerdeführer demnach zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 13. Oktober 2017/dgr/jko Präsidentin Gerichtsschreiberin