Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1962, ist chinesischer Staatsbürger. Er reiste am 9. Oktober 2005 zusammen mit seiner ersten Ehefrau, mit welcher er zwei Kinder hat, in die Schweiz ein. B. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) stellte ihm eine bis zum 9. Oktober 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung B zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, nämlich als Manager der B.________ SA, aus, welche in der Folge zweimal verlängert wurde, letztmals bis zum 9. Oktober 2008. C. Die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Entscheid der vorinstanz- lichen Sektion ausländische Arbeitskräfte vom 7. November 2008 abgelehnt. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2009 der Vorinstanz sowie schliesslich mit Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2009 bestätigt (Urteil KG FR 601 2009 50). Am 27. Dezember 2010 lehnte die Sektion ausländische Arbeitskräfte ein Gesuch vom
16. Dezember 2009 um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.________ SA ab. Auf eine hiergegen erhobene Einsprache ist die Vorinstanz nicht eingetreten. D. Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau geschieden worden war, ehelichte er am 16. Mai 2012 in St. Gallen seine zweite Ehefrau D.________, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt; er anerkannte zudem deren im Jahr 2010 geborenes Kind. Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine bis zum 15. Mai 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B (Familiennach- zug mit Erwerbstätigkeit) für diesen Kanton, wobei er sich jedoch de facto – zumindest teilweise – als Wochenaufenthalter in Freiburg aufhielt. E. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ihm mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Dennoch wurde diese daraufhin noch mehrmals verlängert, letztmals bis zum 15. Mai 2017. F. In Folge der Trennung von seiner Ehefrau bzw. da sie die eheliche Wohnung verlassen hatte, zog der Beschwerdeführer im Jahr 2016 offenbar von St. Gallen nach Freiburg, ohne sich ordentlich ab- bzw. anzumelden. Am 17. Oktober 2016 reichte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wechsel in den Kanton Freiburg ein, welches er später weiter ergänzte. G. Mit Datum vom 2. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie nicht bereit sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg zu erteilen (bzw. sinngemäss das Gesuch um Kantonswechsel gutzuheissen), bis ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons St. Gallen vorliege; gegebenenfalls könne das Verfahren bis zum Entscheid dieser Behörde sistiert werden. Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, dass das Ehepaar offenbar seit Februar 2016 getrennt lebe, weshalb nebst dem Gesuch um Kantonswechsel auch eine allgemeine Prüfung der Aufenthaltsbewilligung vorgenommen werden müsse. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, er liess sich jedoch nicht vernehmen. H. Die Vorinstanz verfügte am 27. April 2017 die Abweisung des Gesuches um Kantonswech- sel. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, das Kantonsgebiet innert 30 Tagen nach
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Eröffnung der Verfügung zu verlassen. Weiter entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe handle, die nur dazu diente, ihm den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. Die Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtfertige sich daher nicht und es liege ein Widerrufsgrund vor, so dass das Gesuch um Kantonswechsel abzuweisen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer auch in keiner Weise integriert. I. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Mai 2017 das Migrationsamt St. Gallen um Verlänge- rung seiner (bis zum 15. Mai 2017 gültigen) Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. J. Am 30. Mai 2017, ergänzt am 13. Juli 2017, erhebt der Beschwerdeführer beim Kantons- gericht Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um Kantonswechsel (601 2017 127). Er beantragt insbesondere, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei, sinngemäss mithin die Bewilligung des Gesuches um Kantonswechsel und den Verzicht auf die Wegweisung. Even- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 159) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 129). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Begründung der Vorinstanz in der Beschwerde sei völlig neu und er habe hierzu nie Stellung nehmen können. Aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 2. März 2017 habe er davon ausgehen können, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung seines Gesuches erfüllt seien und nur noch der Entscheid des Kantons St. Gallen fehle. Weiter trägt er sinngemäss vor, dass er keine Scheinehe eingegangen sei. Auch habe er – namentlich wegen der Beziehung zu seinen Kindern – ein gewichtiges Interesse, in der Schweiz zu bleiben. K. Die Vorinstanz beantragt am 26. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. L. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eine Frist angesetzt, um die in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemachte Bedürftigkeit zu bele- gen. Nach Ablauf der zweimal verlängerten Frist vom 27. März 2018 ersucht der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. April 2018 um eine weitere Erstreckung bzw. eine Neuansetzung dieser Frist. M. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Wie erwähnt rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorerst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese habe im Schreiben vom
2. März 2017 darauf hingewiesen, dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, bevor nicht ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons St. Gallen vorliege, und dass sie das Verfahren gegebe- nenfalls sistieren könne. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei vollständig neu und er habe hierzu nie Stellung nehmen können. Andernfalls hätte er das Gesuch um Kantonswechsel zurückgezogen; wegen der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Sistierung habe er dies jedoch nicht als notwendig erachtet. Aufgrund des Schreibens vom 2. März 2017 habe er davon ausgehen können, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung seines Gesuches erfüllt seien und nur noch der Entscheid des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen fehle. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
E. 3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechts- mittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Wie erwähnt ist die Heilung durch die Rechtsmittelinstanz nur möglich, wenn diese über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Das Erfordernis der nicht engeren Überprüfungs- befugnis bezieht sich jedoch (nur) auf diejenigen Fragen, die sich im konkreten Fall auch tatsäch- lich stellen (WALDMANN/BICKEL, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 119).
E. 3.2 Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Kantons- gericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, umfassend äussern, und wie nachfolgend aus der materiellen Beurteilung der Beschwerde ersichtlich wird
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 (vgl. hierzu E. 4 f.), geht es in casu in keiner Weise um die Beurteilung von Ermessensfragen. Zudem handelt es sich – sofern überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt – auf jeden Fall nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung. So teilte doch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2017 namentlich mit, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich der ausländische Ehegatte auf eine Ehe berufe, die einzig noch formell und im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Damit hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass der Charakter seiner Ehe in Frage steht, und er hätte anlässlich der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme seine Einwände und Sicht der Dinge ins Verfahren einbringen können, worauf er jedoch verzichtete. Auch würde vorliegend eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs dazu führen, dass die Vorinstanz wiederum einen ablehnenden Entscheid fällt (vgl. namentlich die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Juli 2017), was letztlich ein forma- listischer Leerlauf wäre. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegt, dass er – wenn ihm die Vorinstanz die Gründe, auf die sie ihre Verfügung stützt, vorgängig mitgeteilt hätte – das Gesuch um Kantonswechsel zurückgezogen hätte. Durch den Verzicht auf die Rückweisung im jetzigen Verfahrensstadium entsteht dem Beschwerdeführer also kein Nachteil, der das Inte- resse an einer raschen Beurteilung des Verfahrens überwiegen würde (vgl. BGE 138 II 77 E. 4.3).
E. 3.3 Soweit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers überhaupt verletzte, konnte diese Verletzung damit im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens geheilt werden. Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der gerügten Verletzung ist demnach abzusehen und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4 Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 1; vgl. Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom
22. Januar 2014 E. 2.3; VB.2014.00573 vom 14. Januar 2015 E. 2.2). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihren Wohnort in einen anderen Kanton zu verlegen und vom neuen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt zu erhalten, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen, wobei ein entsprechender Widerruf überdies verhältnismässig sein muss (Art. 37 Abs. 2
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 AuG; vgl. TREMP, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 37 AuG N. 17; N. 19 ff.). Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG). Daraus ergibt sich, dass erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels die (grundsätzliche) ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen übergeht (siehe Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom 18. März 2015 E. 3.3). Auch für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuches deshalb nach wie vor der alte Kanton zuständig (vgl. SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.1.8.2.1).
E. 4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) müssen ausländische Personen bei der Verle- gung des Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (vgl. jedoch zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Wochenaufenthalts insbesondere Art. 16 und 67 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], und hierzu Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen AuG, 2013, Stand 2018, Ziff. 3.1.8.1.1). Daraus folgt, dass das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden muss. Erst nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- bzw. anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen (BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für den Kantonswechsel – d.h. Vorhandensein der gültigen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, Unverhältnismässigkeit eines Widerrufs und fehlende Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 AuG in Verbindung mit dessen Art. 62) – sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt werden (BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 8a; Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.1 bis 2.2.2; VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.2 bis 3.3; Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom
18. März 2015 E. 4; siehe auch Urteil BGer 2C_208/2011 vom 23. September 2011 E. 1). Hintergrund dieser Rechtsprechung dürfte insbesondere sein, dass dem erwähnten Grundsatz, wonach die Zuständigkeit zur Beurteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zur Bewilligung des Kantonswechsels durch den neuen Kanton beim früheren Wohnsitzkanton verbleibt, Rechnung getragen werden soll. Angesichts der Tatsache, dass sich der Wirkungs- bereich einer Aufenthaltsbewilligung nur auf das jeweilige Kantonsgebiet erstreckt (vgl. auch Art. 66 VZAE), ist es angebracht, die Entscheidkompetenz über die Aufenthaltsbewilligung an sich grundsätzlich den Behörden des jeweilig betroffenen (alten) Kantons zu belassen, da diese mit den ortsspezifischen Verhältnissen besser vertraut sind und deren Autonomie gewahrt werden soll (vgl. in diese Richtung auch Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.1, welches von der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Wohn- sitzkantons spricht). Namentlich ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach Art. 81 Abs. 2 VRG zwingend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides abzustellen hat (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3). Mit anderen Worten ist für die gerichtliche Rechtsmittelbehörde der Sachverhalt im Zeitpunkt des Rechtsmittel- entscheides massgebend (vgl. zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts auch DONATSCH, in Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 52 N. 8; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1021, N. 1045; SEILER, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 54 N. 19).
E. 4.3 Die Bewilligung eines Kantonswechsels hängt mithin vom Bestand der Aufenthaltsbewilli- gung in einem anderen Kanton ab (Art. 37 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG), und diese Voraus- setzung muss nach dem Vorgesagten auch im Zeitpunkt des Entscheides des Kantonsgerichts
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 erfüllt sein. Namentlich die Pflicht zur Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln durch die Rechtsmittelinstanz führt dazu, dass auch während des hängigen Verfahrens vor dem Kantonsgericht überprüft werden muss, ob sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung eines Kantonswechsels nach Art. 37 Abs. 2 AuG noch gegeben sind.
E. 4.4 Ein ausnahmsweises Abweichen vom genannten Grundsatz drängt sich (aus prozessökonomischen Gründen) einzig auf, wenn die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Akten- lage routinemässig zu verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind (siehe Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.4; VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.3; VB.2017.00605 vom 21. September 2017 E. 2.1; Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom
18. März 2015 E. 4). Auf diese Weise würde der neue Wohnsitzkanton in einem einzigen Urteil nebst dem ersuchten Kantonswechsel ebenfalls (anstelle des bisherigen Wohnsitzkantons) über die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden (vgl. Urteil BGer 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.2).
E. 5.1 In casu verfügte der Beschwerdeführer bei Einreichung des Kantonswechselgesuches am
17. Oktober 2016 zwar noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Am 4. Mai 2017 ersuchte er das Migrationsamt St. Gallen um Verlängerung dieser Bewilligung. Die von diesem gewährte Aufenthaltsbewilligung ist indes während des hängigen Verfahrens am
15. Mai 2017 abgelaufen und offenbar bis heute nicht verlängert worden; vielmehr hat das Migra- tionsamt St. Gallen dieses Verfahren gemäss dem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben vom 12. September 2017 bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonsgericht Freiburg betreffend den Kantonswechsel sistiert. Folglich verfügt der Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2017 in seinem bisherigen Wohnsitz- kanton über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Mithin ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung des Kantonswechsels nach Art. 37 Abs. 2 AuG, nämlich das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, nicht erfüllt (vgl. Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom
22. Januar 2014 E. 2.3; VB.2014.00251 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2; VB.2017.00605 vom
21. September 2017 E. 2.1; vgl. BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 8a). Nach dem Vorgesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kantonswechsels demnach grundsätzlich abzuweisen.
E. 5.2 Etwas anderes würde wie erwähnt nur gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies muss vorlie- gend verneint werden. So ist doch in casu streitig, ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau um eine Scheinehe handelte und damit ein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG vorläge, welcher das Erlöschen des Anwesenheitsanspruchs respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge hätte (vgl. SPESCHA, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, Art. 51 AuG N. 2 ff.) und aufgrund von Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Aufent- haltsbewilligung führen würde. Die Annahme einer Scheinehe bzw. eines Rechtsmissbrauchs bedarf einer sorgfältigen Einzelfall- prüfung (vgl. Urteil BGer 2C_969/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2) und darf selbst bei Vorliegen einzelner Indizien nicht leichthin angenommen werden (CARONI, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 51 AuG N. 12; vgl. BGE
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 128 II 145 E. 2.2). Aus den vorgenannten Gründen entzieht sich die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers einer routinemässigen Verlängerung durch den Kanton Freiburg.
E. 5.3 Zwar könnte grundsätzlich der neue Kanton – d.h. in casu Freiburg – für die Dauer eines hängigen Verfahrens über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Bewilligung im bisheri- gen Kanton ein Gesuch um Kantonswechsel sistieren, solange das Verfahren im bisherigen Kanton nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (siehe SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.1.8.2.1; Urteil BGer 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2). Vorliegend hat jedoch das Migrationsamt St. Gallen wie erwähnt am 12. September 2017 das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfah- rens vor dem Kantonsgericht Freiburg betreffend den Kantonswechsel sistiert. Das Kantonsgericht Freiburg kann deshalb in casu keine Sistierung des vor ihm anhängigen Verfahrens vornehmen, um seinerseits den Ausgang des Verfahrens bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung vor den sankt-gallischen Behörden abzuwarten, wie dies grundsätzlich angezeigt wäre, da dies eine unzulässige Verfahrensverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten würde, welche nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren ist (Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV; SR 101; Art. 42 Abs. 2 VRG; vgl. Urteile BGer 8C_479/2015 vom 18. Dezember 2015; 1D_10/2011 vom 14. November 2011 E. 2.2). Angesichts dieser Tatsache hat das Kantonsgericht von einer Verfahrenssistierung abzusehen und im oben dargelegten Sinne in der Sache zu entscheiden.
E. 6 Damit ist die Beschwerde – mangels Vorliegens einer gültigen Aufenthaltsbewilligung – abzuwei- sen und die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen (601 2017 127). Dem Beschwerdeführer steht es namentlich frei, erneut um Kantonswechsel zu ersuchen, sollten die St. Galler Behörden seine Aufenthaltsbewilligung verlängern (vgl. Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 3).
E. 7 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (601 2017 159).
E. 8 Schliesslich hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin zur amtlichen Rechtsbeiständin ersucht.
E. 8.1 Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).
E. 8.2 Nach Art. 145 Abs. 2 VRG muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers enthalten und die zur Beurteilung seiner Begründet- heit erforderlichen Belege sind beizulegen. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Gesuchsteller für die Prüfung der Mittellosigkeit seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Gemäss Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für Prozess- kosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund- bedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5). Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person. Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind. Massgebend sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder – bei seither eingetrete- nen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (Urteil BGer 8C_777/2012 vom
7. Januar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangslage für die Bestimmung der Mittellosigkeit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889; SchKG; SR 281.1). Dieses berechnet sich nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. In casu hat der Beschwerdeführer in keiner Weise belegt, dass er nicht genügend Mittel besitzen würde, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Dies obschon ihm hierfür eine – vom Kantons- gericht mehrfach erstreckte – Frist eingeräumt wurde, innert derer er sämtliche für das Gesuch aussagekräftigen Unterlagen hätte einreichen sollen. Erst nach Ablauf der gerichtlich angesetzten und zweimal verlängerten Frist vom 27. März 2018 ersuchte er mit Schreiben vom 4. April 2018 nochmals um eine Fristerstreckung, welcher aufgrund des bereits erfolgten Fristablaufs nicht stattgegeben werden kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 VRG); auch besteht kein Grund, dem Beschwerde- führer eine entsprechende neue Frist anzusetzen, zumal er bis heute keine weiteren Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat. Aufgrund der dem Kantonsgericht vorliegenden Akten ergibt sich eine Bedürftigkeit des Gesuchstellers nach Art. 142 Abs. 1 VRG indes nicht.
E. 8.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 129) ist demnach abzuweisen und es muss nicht geprüft werden, ob das Verfahren allenfalls von vornherein als aussichtslos erscheinen würde.
E. 9.1 Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12) und werden auf CHF 800.- festgesetzt.
E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 127). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (601 2017 159). III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (601 2017 129). IV. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. V. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungs- beschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Freiburg, 2. Mai 2018/sgu/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
Dispositiv
- Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
- Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
- Wie erwähnt rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorerst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese habe im Schreiben vom
- März 2017 darauf hingewiesen, dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, bevor nicht ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons St. Gallen vorliege, und dass sie das Verfahren gegebe- nenfalls sistieren könne. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei vollständig neu und er habe hierzu nie Stellung nehmen können. Andernfalls hätte er das Gesuch um Kantonswechsel zurückgezogen; wegen der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Sistierung habe er dies jedoch nicht als notwendig erachtet. Aufgrund des Schreibens vom 2. März 2017 habe er davon ausgehen können, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung seines Gesuches erfüllt seien und nur noch der Entscheid des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen fehle. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechts- mittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Wie erwähnt ist die Heilung durch die Rechtsmittelinstanz nur möglich, wenn diese über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Das Erfordernis der nicht engeren Überprüfungs- befugnis bezieht sich jedoch (nur) auf diejenigen Fragen, die sich im konkreten Fall auch tatsäch- lich stellen (WALDMANN/BICKEL, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 119). 3.2. Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Kantons- gericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, umfassend äussern, und wie nachfolgend aus der materiellen Beurteilung der Beschwerde ersichtlich wird Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 (vgl. hierzu E. 4 f.), geht es in casu in keiner Weise um die Beurteilung von Ermessensfragen. Zudem handelt es sich – sofern überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt – auf jeden Fall nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung. So teilte doch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2017 namentlich mit, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich der ausländische Ehegatte auf eine Ehe berufe, die einzig noch formell und im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Damit hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass der Charakter seiner Ehe in Frage steht, und er hätte anlässlich der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme seine Einwände und Sicht der Dinge ins Verfahren einbringen können, worauf er jedoch verzichtete. Auch würde vorliegend eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs dazu führen, dass die Vorinstanz wiederum einen ablehnenden Entscheid fällt (vgl. namentlich die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Juli 2017), was letztlich ein forma- listischer Leerlauf wäre. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegt, dass er – wenn ihm die Vorinstanz die Gründe, auf die sie ihre Verfügung stützt, vorgängig mitgeteilt hätte – das Gesuch um Kantonswechsel zurückgezogen hätte. Durch den Verzicht auf die Rückweisung im jetzigen Verfahrensstadium entsteht dem Beschwerdeführer also kein Nachteil, der das Inte- resse an einer raschen Beurteilung des Verfahrens überwiegen würde (vgl. BGE 138 II 77 E. 4.3). 3.3. Soweit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers überhaupt verletzte, konnte diese Verletzung damit im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens geheilt werden. Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der gerügten Verletzung ist demnach abzusehen und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
- In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel zu Recht abgewiesen hat. 4.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) müssen ausländische Personen bei der Verle- gung des Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (vgl. jedoch zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Wochenaufenthalts insbesondere Art. 16 und 67 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], und hierzu Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen AuG, 2013, Stand 2018, Ziff. 3.1.8.1.1). Daraus folgt, dass das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden muss. Erst nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- bzw. anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen (BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
- Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 1; vgl. Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom
- Januar 2014 E. 2.3; VB.2014.00573 vom 14. Januar 2015 E. 2.2). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihren Wohnort in einen anderen Kanton zu verlegen und vom neuen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt zu erhalten, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen, wobei ein entsprechender Widerruf überdies verhältnismässig sein muss (Art. 37 Abs. 2 Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 AuG; vgl. TREMP, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 37 AuG N. 17; N. 19 ff.). Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG). Daraus ergibt sich, dass erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels die (grundsätzliche) ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen übergeht (siehe Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom 18. März 2015 E. 3.3). Auch für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuches deshalb nach wie vor der alte Kanton zuständig (vgl. SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.1.8.2.1). 4.2. Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für den Kantonswechsel – d.h. Vorhandensein der gültigen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, Unverhältnismässigkeit eines Widerrufs und fehlende Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 AuG in Verbindung mit dessen Art. 62) – sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt werden (BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 8a; Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.1 bis 2.2.2; VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.2 bis 3.3; Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom
- März 2015 E. 4; siehe auch Urteil BGer 2C_208/2011 vom 23. September 2011 E. 1). Hintergrund dieser Rechtsprechung dürfte insbesondere sein, dass dem erwähnten Grundsatz, wonach die Zuständigkeit zur Beurteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zur Bewilligung des Kantonswechsels durch den neuen Kanton beim früheren Wohnsitzkanton verbleibt, Rechnung getragen werden soll. Angesichts der Tatsache, dass sich der Wirkungs- bereich einer Aufenthaltsbewilligung nur auf das jeweilige Kantonsgebiet erstreckt (vgl. auch Art. 66 VZAE), ist es angebracht, die Entscheidkompetenz über die Aufenthaltsbewilligung an sich grundsätzlich den Behörden des jeweilig betroffenen (alten) Kantons zu belassen, da diese mit den ortsspezifischen Verhältnissen besser vertraut sind und deren Autonomie gewahrt werden soll (vgl. in diese Richtung auch Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.1, welches von der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Wohn- sitzkantons spricht). Namentlich ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach Art. 81 Abs. 2 VRG zwingend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides abzustellen hat (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3). Mit anderen Worten ist für die gerichtliche Rechtsmittelbehörde der Sachverhalt im Zeitpunkt des Rechtsmittel- entscheides massgebend (vgl. zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts auch DONATSCH, in Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 52 N. 8; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1021, N. 1045; SEILER, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
- Aufl. 2016, Art. 54 N. 19). 4.3. Die Bewilligung eines Kantonswechsels hängt mithin vom Bestand der Aufenthaltsbewilli- gung in einem anderen Kanton ab (Art. 37 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG), und diese Voraus- setzung muss nach dem Vorgesagten auch im Zeitpunkt des Entscheides des Kantonsgerichts Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 erfüllt sein. Namentlich die Pflicht zur Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln durch die Rechtsmittelinstanz führt dazu, dass auch während des hängigen Verfahrens vor dem Kantonsgericht überprüft werden muss, ob sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung eines Kantonswechsels nach Art. 37 Abs. 2 AuG noch gegeben sind. 4.4. Ein ausnahmsweises Abweichen vom genannten Grundsatz drängt sich (aus prozessökonomischen Gründen) einzig auf, wenn die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Akten- lage routinemässig zu verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind (siehe Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.4; VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.3; VB.2017.00605 vom 21. September 2017 E. 2.1; Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom
- März 2015 E. 4). Auf diese Weise würde der neue Wohnsitzkanton in einem einzigen Urteil nebst dem ersuchten Kantonswechsel ebenfalls (anstelle des bisherigen Wohnsitzkantons) über die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden (vgl. Urteil BGer 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.2).
- 5.1. In casu verfügte der Beschwerdeführer bei Einreichung des Kantonswechselgesuches am
- Oktober 2016 zwar noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Am 4. Mai 2017 ersuchte er das Migrationsamt St. Gallen um Verlängerung dieser Bewilligung. Die von diesem gewährte Aufenthaltsbewilligung ist indes während des hängigen Verfahrens am
- Mai 2017 abgelaufen und offenbar bis heute nicht verlängert worden; vielmehr hat das Migra- tionsamt St. Gallen dieses Verfahren gemäss dem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben vom 12. September 2017 bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonsgericht Freiburg betreffend den Kantonswechsel sistiert. Folglich verfügt der Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2017 in seinem bisherigen Wohnsitz- kanton über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Mithin ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung des Kantonswechsels nach Art. 37 Abs. 2 AuG, nämlich das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, nicht erfüllt (vgl. Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom
- Januar 2014 E. 2.3; VB.2014.00251 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2; VB.2017.00605 vom
- September 2017 E. 2.1; vgl. BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 8a). Nach dem Vorgesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kantonswechsels demnach grundsätzlich abzuweisen. 5.2. Etwas anderes würde wie erwähnt nur gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies muss vorlie- gend verneint werden. So ist doch in casu streitig, ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau um eine Scheinehe handelte und damit ein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG vorläge, welcher das Erlöschen des Anwesenheitsanspruchs respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge hätte (vgl. SPESCHA, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
- Aufl. 2015, Art. 51 AuG N. 2 ff.) und aufgrund von Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Aufent- haltsbewilligung führen würde. Die Annahme einer Scheinehe bzw. eines Rechtsmissbrauchs bedarf einer sorgfältigen Einzelfall- prüfung (vgl. Urteil BGer 2C_969/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2) und darf selbst bei Vorliegen einzelner Indizien nicht leichthin angenommen werden (CARONI, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 51 AuG N. 12; vgl. BGE Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 128 II 145 E. 2.2). Aus den vorgenannten Gründen entzieht sich die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers einer routinemässigen Verlängerung durch den Kanton Freiburg. 5.3. Zwar könnte grundsätzlich der neue Kanton – d.h. in casu Freiburg – für die Dauer eines hängigen Verfahrens über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Bewilligung im bisheri- gen Kanton ein Gesuch um Kantonswechsel sistieren, solange das Verfahren im bisherigen Kanton nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (siehe SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.1.8.2.1; Urteil BGer 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2). Vorliegend hat jedoch das Migrationsamt St. Gallen wie erwähnt am 12. September 2017 das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfah- rens vor dem Kantonsgericht Freiburg betreffend den Kantonswechsel sistiert. Das Kantonsgericht Freiburg kann deshalb in casu keine Sistierung des vor ihm anhängigen Verfahrens vornehmen, um seinerseits den Ausgang des Verfahrens bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung vor den sankt-gallischen Behörden abzuwarten, wie dies grundsätzlich angezeigt wäre, da dies eine unzulässige Verfahrensverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten würde, welche nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren ist (Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV; SR 101; Art. 42 Abs. 2 VRG; vgl. Urteile BGer 8C_479/2015 vom 18. Dezember 2015; 1D_10/2011 vom 14. November 2011 E. 2.2). Angesichts dieser Tatsache hat das Kantonsgericht von einer Verfahrenssistierung abzusehen und im oben dargelegten Sinne in der Sache zu entscheiden.
- Damit ist die Beschwerde – mangels Vorliegens einer gültigen Aufenthaltsbewilligung – abzuwei- sen und die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen (601 2017 127). Dem Beschwerdeführer steht es namentlich frei, erneut um Kantonswechsel zu ersuchen, sollten die St. Galler Behörden seine Aufenthaltsbewilligung verlängern (vgl. Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 3).
- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (601 2017 159).
- Schliesslich hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin zur amtlichen Rechtsbeiständin ersucht. 8.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 8.2. Nach Art. 145 Abs. 2 VRG muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers enthalten und die zur Beurteilung seiner Begründet- heit erforderlichen Belege sind beizulegen. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Gesuchsteller für die Prüfung der Mittellosigkeit seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Gemäss Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für Prozess- kosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund- bedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5). Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person. Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind. Massgebend sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder – bei seither eingetrete- nen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (Urteil BGer 8C_777/2012 vom
- Januar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangslage für die Bestimmung der Mittellosigkeit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889; SchKG; SR 281.1). Dieses berechnet sich nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli
- In casu hat der Beschwerdeführer in keiner Weise belegt, dass er nicht genügend Mittel besitzen würde, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Dies obschon ihm hierfür eine – vom Kantons- gericht mehrfach erstreckte – Frist eingeräumt wurde, innert derer er sämtliche für das Gesuch aussagekräftigen Unterlagen hätte einreichen sollen. Erst nach Ablauf der gerichtlich angesetzten und zweimal verlängerten Frist vom 27. März 2018 ersuchte er mit Schreiben vom 4. April 2018 nochmals um eine Fristerstreckung, welcher aufgrund des bereits erfolgten Fristablaufs nicht stattgegeben werden kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 VRG); auch besteht kein Grund, dem Beschwerde- führer eine entsprechende neue Frist anzusetzen, zumal er bis heute keine weiteren Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat. Aufgrund der dem Kantonsgericht vorliegenden Akten ergibt sich eine Bedürftigkeit des Gesuchstellers nach Art. 142 Abs. 1 VRG indes nicht. 8.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 129) ist demnach abzuweisen und es muss nicht geprüft werden, ob das Verfahren allenfalls von vornherein als aussichtslos erscheinen würde.
- 9.1. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12) und werden auf CHF 800.- festgesetzt. 9.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 127). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (601 2017 159). III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (601 2017 129). IV. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. V. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungs- beschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Freiburg, 2. Mai 2018/sgu/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 127 601 2017 129 601 2017 159 Urteil vom 2. Mai 2018 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Gesuch um Kantonswechsel Beschwerde vom 30. Mai 2017 gegen den Entscheid vom 27. April 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1962, ist chinesischer Staatsbürger. Er reiste am 9. Oktober 2005 zusammen mit seiner ersten Ehefrau, mit welcher er zwei Kinder hat, in die Schweiz ein. B. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) stellte ihm eine bis zum 9. Oktober 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung B zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, nämlich als Manager der B.________ SA, aus, welche in der Folge zweimal verlängert wurde, letztmals bis zum 9. Oktober 2008. C. Die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Entscheid der vorinstanz- lichen Sektion ausländische Arbeitskräfte vom 7. November 2008 abgelehnt. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2009 der Vorinstanz sowie schliesslich mit Urteil des Kantonsgerichts vom 19. November 2009 bestätigt (Urteil KG FR 601 2009 50). Am 27. Dezember 2010 lehnte die Sektion ausländische Arbeitskräfte ein Gesuch vom
16. Dezember 2009 um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.________ SA ab. Auf eine hiergegen erhobene Einsprache ist die Vorinstanz nicht eingetreten. D. Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau geschieden worden war, ehelichte er am 16. Mai 2012 in St. Gallen seine zweite Ehefrau D.________, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt; er anerkannte zudem deren im Jahr 2010 geborenes Kind. Gestützt auf diese Ehe erhielt der Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen eine bis zum 15. Mai 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B (Familiennach- zug mit Erwerbstätigkeit) für diesen Kanton, wobei er sich jedoch de facto – zumindest teilweise – als Wochenaufenthalter in Freiburg aufhielt. E. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 teilte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ihm mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Dennoch wurde diese daraufhin noch mehrmals verlängert, letztmals bis zum 15. Mai 2017. F. In Folge der Trennung von seiner Ehefrau bzw. da sie die eheliche Wohnung verlassen hatte, zog der Beschwerdeführer im Jahr 2016 offenbar von St. Gallen nach Freiburg, ohne sich ordentlich ab- bzw. anzumelden. Am 17. Oktober 2016 reichte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wechsel in den Kanton Freiburg ein, welches er später weiter ergänzte. G. Mit Datum vom 2. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie nicht bereit sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg zu erteilen (bzw. sinngemäss das Gesuch um Kantonswechsel gutzuheissen), bis ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons St. Gallen vorliege; gegebenenfalls könne das Verfahren bis zum Entscheid dieser Behörde sistiert werden. Insbesondere hielt die Vorinstanz fest, dass das Ehepaar offenbar seit Februar 2016 getrennt lebe, weshalb nebst dem Gesuch um Kantonswechsel auch eine allgemeine Prüfung der Aufenthaltsbewilligung vorgenommen werden müsse. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, er liess sich jedoch nicht vernehmen. H. Die Vorinstanz verfügte am 27. April 2017 die Abweisung des Gesuches um Kantonswech- sel. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, das Kantonsgebiet innert 30 Tagen nach
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Eröffnung der Verfügung zu verlassen. Weiter entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe handle, die nur dazu diente, ihm den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. Die Aufrechterhaltung seiner Aufenthaltsbewilligung rechtfertige sich daher nicht und es liege ein Widerrufsgrund vor, so dass das Gesuch um Kantonswechsel abzuweisen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer auch in keiner Weise integriert. I. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Mai 2017 das Migrationsamt St. Gallen um Verlänge- rung seiner (bis zum 15. Mai 2017 gültigen) Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. J. Am 30. Mai 2017, ergänzt am 13. Juli 2017, erhebt der Beschwerdeführer beim Kantons- gericht Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuches um Kantonswechsel (601 2017 127). Er beantragt insbesondere, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei, sinngemäss mithin die Bewilligung des Gesuches um Kantonswechsel und den Verzicht auf die Wegweisung. Even- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (601 2017 159) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 129). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Begründung der Vorinstanz in der Beschwerde sei völlig neu und er habe hierzu nie Stellung nehmen können. Aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 2. März 2017 habe er davon ausgehen können, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung seines Gesuches erfüllt seien und nur noch der Entscheid des Kantons St. Gallen fehle. Weiter trägt er sinngemäss vor, dass er keine Scheinehe eingegangen sei. Auch habe er – namentlich wegen der Beziehung zu seinen Kindern – ein gewichtiges Interesse, in der Schweiz zu bleiben. K. Die Vorinstanz beantragt am 26. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. L. Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 eine Frist angesetzt, um die in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemachte Bedürftigkeit zu bele- gen. Nach Ablauf der zweimal verlängerten Frist vom 27. März 2018 ersucht der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 4. April 2018 um eine weitere Erstreckung bzw. eine Neuansetzung dieser Frist. M. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerde- frist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Wie erwähnt rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorerst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese habe im Schreiben vom
2. März 2017 darauf hingewiesen, dass keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, bevor nicht ein rechtskräftiger Entscheid des Kantons St. Gallen vorliege, und dass sie das Verfahren gegebe- nenfalls sistieren könne. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei vollständig neu und er habe hierzu nie Stellung nehmen können. Andernfalls hätte er das Gesuch um Kantonswechsel zurückgezogen; wegen der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Sistierung habe er dies jedoch nicht als notwendig erachtet. Aufgrund des Schreibens vom 2. März 2017 habe er davon ausgehen können, dass sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung seines Gesuches erfüllt seien und nur noch der Entscheid des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen fehle. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob bzw. inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Verfahren vor der Rechts- mittelinstanz kompensiert wird, die betroffene Person namentlich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- ren wären (BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). Wie erwähnt ist die Heilung durch die Rechtsmittelinstanz nur möglich, wenn diese über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Das Erfordernis der nicht engeren Überprüfungs- befugnis bezieht sich jedoch (nur) auf diejenigen Fragen, die sich im konkreten Fall auch tatsäch- lich stellen (WALDMANN/BICKEL, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 119). 3.2. Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Kantons- gericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, umfassend äussern, und wie nachfolgend aus der materiellen Beurteilung der Beschwerde ersichtlich wird
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 (vgl. hierzu E. 4 f.), geht es in casu in keiner Weise um die Beurteilung von Ermessensfragen. Zudem handelt es sich – sofern überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt – auf jeden Fall nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung. So teilte doch die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2017 namentlich mit, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich der ausländische Ehegatte auf eine Ehe berufe, die einzig noch formell und im Hinblick auf die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Damit hätte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass der Charakter seiner Ehe in Frage steht, und er hätte anlässlich der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme seine Einwände und Sicht der Dinge ins Verfahren einbringen können, worauf er jedoch verzichtete. Auch würde vorliegend eine Rückweisung der Angelegenheit aufgrund der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs dazu führen, dass die Vorinstanz wiederum einen ablehnenden Entscheid fällt (vgl. namentlich die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Juli 2017), was letztlich ein forma- listischer Leerlauf wäre. Auch hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegt, dass er – wenn ihm die Vorinstanz die Gründe, auf die sie ihre Verfügung stützt, vorgängig mitgeteilt hätte – das Gesuch um Kantonswechsel zurückgezogen hätte. Durch den Verzicht auf die Rückweisung im jetzigen Verfahrensstadium entsteht dem Beschwerdeführer also kein Nachteil, der das Inte- resse an einer raschen Beurteilung des Verfahrens überwiegen würde (vgl. BGE 138 II 77 E. 4.3). 3.3. Soweit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers überhaupt verletzte, konnte diese Verletzung damit im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens geheilt werden. Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der gerügten Verletzung ist demnach abzusehen und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel zu Recht abgewiesen hat. 4.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) müssen ausländische Personen bei der Verle- gung des Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen (vgl. jedoch zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Wochenaufenthalts insbesondere Art. 16 und 67 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201], und hierzu Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen AuG, 2013, Stand 2018, Ziff. 3.1.8.1.1). Daraus folgt, dass das Bewilligungsverfahren betreffend Kantonswechsel zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden muss. Erst nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- bzw. anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen (BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 1; vgl. Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom
22. Januar 2014 E. 2.3; VB.2014.00573 vom 14. Januar 2015 E. 2.2). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihren Wohnort in einen anderen Kanton zu verlegen und vom neuen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt zu erhalten, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen, wobei ein entsprechender Widerruf überdies verhältnismässig sein muss (Art. 37 Abs. 2
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 AuG; vgl. TREMP, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 37 AuG N. 17; N. 19 ff.). Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG). Daraus ergibt sich, dass erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels die (grundsätzliche) ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen übergeht (siehe Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom 18. März 2015 E. 3.3). Auch für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung, eines Widerrufs oder des Erlöschens einer Bewilligung) und deren Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuches deshalb nach wie vor der alte Kanton zuständig (vgl. SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.1.8.2.1). 4.2. Nach der Rechtsprechung müssen die Voraussetzungen für den Kantonswechsel – d.h. Vorhandensein der gültigen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, Unverhältnismässigkeit eines Widerrufs und fehlende Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 AuG in Verbindung mit dessen Art. 62) – sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller während des hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AuG nicht mehr bewilligt werden (BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 8a; Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.1 bis 2.2.2; VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.2 bis 3.3; Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom
18. März 2015 E. 4; siehe auch Urteil BGer 2C_208/2011 vom 23. September 2011 E. 1). Hintergrund dieser Rechtsprechung dürfte insbesondere sein, dass dem erwähnten Grundsatz, wonach die Zuständigkeit zur Beurteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zur Bewilligung des Kantonswechsels durch den neuen Kanton beim früheren Wohnsitzkanton verbleibt, Rechnung getragen werden soll. Angesichts der Tatsache, dass sich der Wirkungs- bereich einer Aufenthaltsbewilligung nur auf das jeweilige Kantonsgebiet erstreckt (vgl. auch Art. 66 VZAE), ist es angebracht, die Entscheidkompetenz über die Aufenthaltsbewilligung an sich grundsätzlich den Behörden des jeweilig betroffenen (alten) Kantons zu belassen, da diese mit den ortsspezifischen Verhältnissen besser vertraut sind und deren Autonomie gewahrt werden soll (vgl. in diese Richtung auch Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.1, welches von der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Behörden des neuen Wohn- sitzkantons spricht). Namentlich ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und nach Art. 81 Abs. 2 VRG zwingend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides abzustellen hat (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3). Mit anderen Worten ist für die gerichtliche Rechtsmittelbehörde der Sachverhalt im Zeitpunkt des Rechtsmittel- entscheides massgebend (vgl. zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts auch DONATSCH, in Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 52 N. 8; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1021, N. 1045; SEILER, in Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016, Art. 54 N. 19). 4.3. Die Bewilligung eines Kantonswechsels hängt mithin vom Bestand der Aufenthaltsbewilli- gung in einem anderen Kanton ab (Art. 37 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG), und diese Voraus- setzung muss nach dem Vorgesagten auch im Zeitpunkt des Entscheides des Kantonsgerichts
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 erfüllt sein. Namentlich die Pflicht zur Berücksichtigung von neuen Tatsachen und Beweismitteln durch die Rechtsmittelinstanz führt dazu, dass auch während des hängigen Verfahrens vor dem Kantonsgericht überprüft werden muss, ob sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung eines Kantonswechsels nach Art. 37 Abs. 2 AuG noch gegeben sind. 4.4. Ein ausnahmsweises Abweichen vom genannten Grundsatz drängt sich (aus prozessökonomischen Gründen) einzig auf, wenn die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Akten- lage routinemässig zu verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind (siehe Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.4; VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.3; VB.2017.00605 vom 21. September 2017 E. 2.1; Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern LGVE 2015 VI Nr. 5 vom
18. März 2015 E. 4). Auf diese Weise würde der neue Wohnsitzkanton in einem einzigen Urteil nebst dem ersuchten Kantonswechsel ebenfalls (anstelle des bisherigen Wohnsitzkantons) über die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden (vgl. Urteil BGer 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3.2). 5. 5.1. In casu verfügte der Beschwerdeführer bei Einreichung des Kantonswechselgesuches am
17. Oktober 2016 zwar noch über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Am 4. Mai 2017 ersuchte er das Migrationsamt St. Gallen um Verlängerung dieser Bewilligung. Die von diesem gewährte Aufenthaltsbewilligung ist indes während des hängigen Verfahrens am
15. Mai 2017 abgelaufen und offenbar bis heute nicht verlängert worden; vielmehr hat das Migra- tionsamt St. Gallen dieses Verfahren gemäss dem an den Beschwerdeführer adressierten Schreiben vom 12. September 2017 bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonsgericht Freiburg betreffend den Kantonswechsel sistiert. Folglich verfügt der Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2017 in seinem bisherigen Wohnsitz- kanton über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr. Mithin ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung des Kantonswechsels nach Art. 37 Abs. 2 AuG, nämlich das Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, nicht erfüllt (vgl. Urteile VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom
22. Januar 2014 E. 2.3; VB.2014.00251 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2; VB.2017.00605 vom
21. September 2017 E. 2.1; vgl. BOLZLI, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 37 AuG N. 8a). Nach dem Vorgesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kantonswechsels demnach grundsätzlich abzuweisen. 5.2. Etwas anderes würde wie erwähnt nur gelten, wenn aufgrund der Aktenlage von einer routinemässigen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auszugehen wäre. Dies muss vorlie- gend verneint werden. So ist doch in casu streitig, ob es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau um eine Scheinehe handelte und damit ein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG vorläge, welcher das Erlöschen des Anwesenheitsanspruchs respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Folge hätte (vgl. SPESCHA, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, Art. 51 AuG N. 2 ff.) und aufgrund von Art. 62 lit. a AuG zum Widerruf der Aufent- haltsbewilligung führen würde. Die Annahme einer Scheinehe bzw. eines Rechtsmissbrauchs bedarf einer sorgfältigen Einzelfall- prüfung (vgl. Urteil BGer 2C_969/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2) und darf selbst bei Vorliegen einzelner Indizien nicht leichthin angenommen werden (CARONI, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 51 AuG N. 12; vgl. BGE
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 128 II 145 E. 2.2). Aus den vorgenannten Gründen entzieht sich die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers einer routinemässigen Verlängerung durch den Kanton Freiburg. 5.3. Zwar könnte grundsätzlich der neue Kanton – d.h. in casu Freiburg – für die Dauer eines hängigen Verfahrens über den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Bewilligung im bisheri- gen Kanton ein Gesuch um Kantonswechsel sistieren, solange das Verfahren im bisherigen Kanton nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (siehe SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.1.8.2.1; Urteil BGer 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.2). Vorliegend hat jedoch das Migrationsamt St. Gallen wie erwähnt am 12. September 2017 das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfah- rens vor dem Kantonsgericht Freiburg betreffend den Kantonswechsel sistiert. Das Kantonsgericht Freiburg kann deshalb in casu keine Sistierung des vor ihm anhängigen Verfahrens vornehmen, um seinerseits den Ausgang des Verfahrens bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung vor den sankt-gallischen Behörden abzuwarten, wie dies grundsätzlich angezeigt wäre, da dies eine unzulässige Verfahrensverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten würde, welche nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren ist (Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV; SR 101; Art. 42 Abs. 2 VRG; vgl. Urteile BGer 8C_479/2015 vom 18. Dezember 2015; 1D_10/2011 vom 14. November 2011 E. 2.2). Angesichts dieser Tatsache hat das Kantonsgericht von einer Verfahrenssistierung abzusehen und im oben dargelegten Sinne in der Sache zu entscheiden. 6. Damit ist die Beschwerde – mangels Vorliegens einer gültigen Aufenthaltsbewilligung – abzuwei- sen und die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen (601 2017 127). Dem Beschwerdeführer steht es namentlich frei, erneut um Kantonswechsel zu ersuchen, sollten die St. Galler Behörden seine Aufenthaltsbewilligung verlängern (vgl. Urteil VGer des Kantons Zürich VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 3). 7. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (601 2017 159). 8. Schliesslich hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin zur amtlichen Rechtsbeiständin ersucht. 8.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genü- gend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 8.2. Nach Art. 145 Abs. 2 VRG muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausreichende Angaben über die Mittel des Gesuchstellers enthalten und die zur Beurteilung seiner Begründet- heit erforderlichen Belege sind beizulegen. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Gesuchsteller für die Prüfung der Mittellosigkeit seine Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie alle finanziellen Verpflichtungen vollständig offenlegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Gemäss Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für Prozess- kosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund- bedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5). Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person. Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind. Massgebend sind dabei grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder – bei seither eingetrete- nen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (Urteil BGer 8C_777/2012 vom
7. Januar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausgangslage für die Bestimmung der Mittellosigkeit ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Notbedarf nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889; SchKG; SR 281.1). Dieses berechnet sich nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. In casu hat der Beschwerdeführer in keiner Weise belegt, dass er nicht genügend Mittel besitzen würde, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Dies obschon ihm hierfür eine – vom Kantons- gericht mehrfach erstreckte – Frist eingeräumt wurde, innert derer er sämtliche für das Gesuch aussagekräftigen Unterlagen hätte einreichen sollen. Erst nach Ablauf der gerichtlich angesetzten und zweimal verlängerten Frist vom 27. März 2018 ersuchte er mit Schreiben vom 4. April 2018 nochmals um eine Fristerstreckung, welcher aufgrund des bereits erfolgten Fristablaufs nicht stattgegeben werden kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 VRG); auch besteht kein Grund, dem Beschwerde- führer eine entsprechende neue Frist anzusetzen, zumal er bis heute keine weiteren Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hat. Aufgrund der dem Kantonsgericht vorliegenden Akten ergibt sich eine Bedürftigkeit des Gesuchstellers nach Art. 142 Abs. 1 VRG indes nicht. 8.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 129) ist demnach abzuweisen und es muss nicht geprüft werden, ob das Verfahren allenfalls von vornherein als aussichtslos erscheinen würde. 9. 9.1. Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12) und werden auf CHF 800.- festgesetzt. 9.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 127). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (601 2017 159). III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (601 2017 129). IV. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. V. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungs- beschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Freiburg, 2. Mai 2018/sgu/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: