Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Personen- und Familienrecht
Sachverhalt
nicht der Wahrheit entspreche. Insbesondere stimme es nicht, dass er keinen Kontakt mit seinen Kindern wolle, vielmehr werde ihm dieser Kontakt systematisch verwehrt; dass F.________ dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 5. Dezember 2016 mitteilte, dass er dessen E-Mail zur Kenntnis genommen habe, ihn jedoch darauf aufmerksam mache, dass eine Beschwerde innerhalb der in der Verfügung angegebenen Frist an die ILFD erfolgen müsse; dass der Beschwerdeführer die oben erwähnte Beschwerde (d.h. die E-Mail vom 1. Dezember 2016 an F.________, zudem dessen Antwort vom 5. Dezember 2016) per E-Mail vom
8. Dezember 2016 an G.________, Dienstchef des IAEZA, sandte. Er führte in seiner Begleitmail an G.________ aus, dass er seine Einsprache (recte: Beschwerde) irrtümlich an F.________ geschickt habe. Er habe den letzten Satz (soweit ersichtlich: die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) aufgrund seiner schlechten Gemütsverfassung, wegen der langjährigen Schikanen durch seine ehemalige Ehefrau, nicht komplett gelesen; dass G.________ den Beschwerdeführer per E-Mail vom 12. Dezember 2016 nochmals darauf hinwies, dass er seine Beschwerde an die ILFD, Ruelle de Notre-Dame 2 in Freiburg richten müsse. Die Beschwerdeschrift müsse die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine Eingabe per E-Mail sei nicht gültig. Die Beschwerde müsse demnach per Post, datiert und hand- schriftlich unterschrieben eingereicht werden; dass der Beschwerdeführer schliesslich am 21. Dezember 2016 – schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und auf dem Postweg – an die ILFD gelangte und sinngemäss beantragte, dass die Namensänderung seiner Kinder nicht zu gestatten sei. Er brachte ferner vor, dass er am
1. Dezember 2016 eine E-Mail an F.________ geschickt habe, weil dieser der Absender der angefochtenen Verfügung gewesen sei. Anschliessend habe er eine E-Mail an G.________ geschickt, der ihm "wiederum erklärte", dass die Beschwerde schriftlich erfolgen müsse. Dieser Aufforderung komme er hiermit nach, im Bewusstsein, dass die Eingabe gemäss dem Datum zu spät erfolge; dass die ILFD mit Verfügung vom 19. April 2017 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da sich diese als verspätet erweise;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass der Beschwerdeführer hiergegen am 16. Mai 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Er führt aus, dass er seine Einsprache per E-Mail verschickt habe, weil er ständig unterwegs sei und nicht über die nötige Infrastruktur verfüge. Da dies nicht zulässig sein solle, habe er leider die Beschwerdefrist verpasst. Dennoch halte er an seiner Beschwerde fest, da es keinen stichhaltigen Grund gebe, die Namen der Kinder zu ändern. Allerdings könne er etwaige finanzielle Forderungen nicht erfüllen; dass die ILFD dem Kantonsgericht am 30. Mai 2017 die Akten zukommen liess. Das Kantonsgericht hat in dieser Sache keine Vernehmlassungen eingeholt; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Zivilstandsgesetzes vom
14. September 2004 [ZStG; SGF 211.2.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet. Das Kantonsgericht hat nur daher zu prüfen, ob die ILFD zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwer- de nicht eingetreten ist. Dagegen kann das Kantonsgericht nicht prüfen, ob die Namens- änderungen der Kinder zu Recht erfolgten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 113 Ia 146 E. 3c; 126 II 377 E. 8; 125 V 505 E. 1); der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unzulässig; dass das IAEZA nach Art. 27a ZStG zuständig war, in erster Instanz über die Namensänderungen zu entscheiden; dass gegen die entsprechende Verfügung des IAEZA gestützt auf Art. 36 ZStG in Verbindung mit dessen Art. 4 und mit Art. 116 Abs. 1 VRG Beschwerde an die ILFD geführt werden konnte. Das Verfahren vor den Zivilstandsbehörden und den zuständigen Beschwerdebehörden richtet sich laut Art. 35 ZStG nach dem VRG; folglich beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 79 Abs. 1 VRG dreissig Tage. Diese Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann gemäss Art. 29 Abs. 1 VRG nicht erstreckt werden; dass nach Art. 81 VRG die Beschwerdeschrift die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten muss, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Abs. 1). Die Beschwerdeschrift hat auch die Beweismittel anzuführen; der angefochtene Entscheid und die sachdienlichen Urkunden im Besitz des Beschwerdeführers sind ihr beizulegen, und sie ist vom Beschwerdeführer oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen (Abs. 2). Genügt die Beschwerde- schrift den Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 VRG nicht oder sind die Begehren oder die Begrün- dung nicht klar genug ausgedrückt, so setzt die Behörde dem Beschwerdeführer laut Art. 82 VRG eine kurze Frist zur Behebung der Mängel an, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzuläs- sig ist (Abs. 1). Sie weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fall, dass eine frist-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 gerechte Verbesserung ausbleibt oder falls die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht eintre- ten wird (Abs. 2); dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 81 Abs. 2 VRG die Beschwerdeschrift unterschrieben sein muss. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil BGer 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2). Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 OR hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen (HUGUENIN, Obligationenrecht, allgemeiner und besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, § 4 N. 357; SCHWENZER, in Basler Kommentar, Obligationen- recht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, Art. 13 OR N. 14d; zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen); dass die Verfügung des IAEZA vom 3. November 2016 dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 zugestellt wurde, so dass die 30-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung des Feiertags vom 8. Dezember 2016 – am 9. Dezember 2016 ablief (Art. 27 VRG). Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 per E-Mail Beschwerde erhoben. Jedoch hat er erst am 21. Dezember 2016 eine schriftliche Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Postweg eingereicht; dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus darstellt, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet. Jedoch ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzes- konforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unter- schrift oder der Vollmacht (BGE 120 V 413 E. 5a; 114 Ia 20 E. 2a; 142 I 10 E. 2.4.3; Urteil BGer 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4). Das Bundesgericht entschied ferner in BGE 120 V 413 E. 6a, kantonale Gerichte handelten gegen Treu und Glauben, wenn sie ein nicht unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilten, ohne eine kurze, ggf. über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Es sei nicht verfassungs- widrig, wenn das kantonale Gericht bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters besteht. Hingegen habe es bei fehlender gültiger Unter- schrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. auch BGE 142 I 10 E. 2.4.6; Urteile BGer 2D_64/2014 vom 2. April 2015 E. 5.3; 1C_39/2013 vom 11. März 2013 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung schafft eine von Amtes wegen angesetzte Nachfrist mit entsprechender Androhung die Voraussetzung für ein Nichteintreten, sofern der Fristansetzung nicht nachgelebt wird (Urteil BGer 8C_556/2009 vom 1. März 2010 E. 4.2);
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass jedoch das Bundesgericht in BGE 121 II 252 E. 4b präzisierte, der Anspruch auf eine Nach- frist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn der Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; Urteile BGer 6B_51/2015 vom
28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4; 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.5). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwer- defrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit nicht in Betracht (BGE 121 II 252 E. 4b f.; Urteile BGer 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.4). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (Urteil BGer 4A_596/2015 vom
9. Dezember 2015; siehe zum Ganzen ausführlich BGE 142 V 152 E. 4); dass vorliegend das IAEZA in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hinwies, dass die Verfügung "innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD, Ruelle de Notre-Dame 2, Postfach, 1701 Freiburg, ange- fochten werden kann". Das IAEZA hat demnach die gesamte gültige Postadresse des ILFD ange- geben; eine entsprechende E-Mail-Adresse wurde nicht genannt, so dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass eine Beschwerde auf dem Postweg zu erfolgen hat; dass ferner auch F.________ dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 – und mithin noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist – mitteilte, dass er seine per E-Mail eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen habe, ihn jedoch darauf aufmerksam mache, dass eine Beschwerde innerhalb der in der Verfügung angegebenen Frist an die ILFD erfolgen müsse; dass schliesslich der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht aus- drücklich einräumte, dass er seine Beschwerde per E-Mail eingereicht habe, da er ständig unterwegs sei und nicht über die erforderliche Infrastruktur verfüge. Auch hat er in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2016 an die ILFD vorgebracht, dass ihm G.________ in Antwort auf seine E-Mail vom 8. Dezember 2016 "wiederum" erläuterte, eine Einsprache (recte: Beschwerde) habe schriftlich zu erfolgen; dass damit – auch wenn kein Indiz für einen möglichen (bewussten) Rechtsmissbrauch des Beschwerdeführers vorliegt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerde- führer mit der Einreichung der Beschwerde per E-Mail versehentlich ein Formfehler unterlaufen ist (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.7); dass ferner gestützt auf Art. 31 VRG auch kein Anlass bestand, die Beschwerdefrist wiederherzu- stellen; dass demnach die ILFD zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist, da dieser erst am 21. Dezember 2016 – mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist – eine formgültige Eingabe mit eigenhändiger Unterschrift einreichte;
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass mithin die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der ILFD zu bestätigen ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 20. Juni 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant
Erwägungen (2 Absätze)
E. 8 Dezember 2016 an G.________, Dienstchef des IAEZA, sandte. Er führte in seiner Begleitmail an G.________ aus, dass er seine Einsprache (recte: Beschwerde) irrtümlich an F.________ geschickt habe. Er habe den letzten Satz (soweit ersichtlich: die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) aufgrund seiner schlechten Gemütsverfassung, wegen der langjährigen Schikanen durch seine ehemalige Ehefrau, nicht komplett gelesen; dass G.________ den Beschwerdeführer per E-Mail vom 12. Dezember 2016 nochmals darauf hinwies, dass er seine Beschwerde an die ILFD, Ruelle de Notre-Dame 2 in Freiburg richten müsse. Die Beschwerdeschrift müsse die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine Eingabe per E-Mail sei nicht gültig. Die Beschwerde müsse demnach per Post, datiert und hand- schriftlich unterschrieben eingereicht werden; dass der Beschwerdeführer schliesslich am 21. Dezember 2016 – schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und auf dem Postweg – an die ILFD gelangte und sinngemäss beantragte, dass die Namensänderung seiner Kinder nicht zu gestatten sei. Er brachte ferner vor, dass er am
1. Dezember 2016 eine E-Mail an F.________ geschickt habe, weil dieser der Absender der angefochtenen Verfügung gewesen sei. Anschliessend habe er eine E-Mail an G.________ geschickt, der ihm "wiederum erklärte", dass die Beschwerde schriftlich erfolgen müsse. Dieser Aufforderung komme er hiermit nach, im Bewusstsein, dass die Eingabe gemäss dem Datum zu spät erfolge; dass die ILFD mit Verfügung vom 19. April 2017 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da sich diese als verspätet erweise;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass der Beschwerdeführer hiergegen am 16. Mai 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Er führt aus, dass er seine Einsprache per E-Mail verschickt habe, weil er ständig unterwegs sei und nicht über die nötige Infrastruktur verfüge. Da dies nicht zulässig sein solle, habe er leider die Beschwerdefrist verpasst. Dennoch halte er an seiner Beschwerde fest, da es keinen stichhaltigen Grund gebe, die Namen der Kinder zu ändern. Allerdings könne er etwaige finanzielle Forderungen nicht erfüllen; dass die ILFD dem Kantonsgericht am 30. Mai 2017 die Akten zukommen liess. Das Kantonsgericht hat in dieser Sache keine Vernehmlassungen eingeholt; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Zivilstandsgesetzes vom
14. September 2004 [ZStG; SGF 211.2.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet. Das Kantonsgericht hat nur daher zu prüfen, ob die ILFD zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwer- de nicht eingetreten ist. Dagegen kann das Kantonsgericht nicht prüfen, ob die Namens- änderungen der Kinder zu Recht erfolgten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 113 Ia 146 E. 3c; 126 II 377 E. 8; 125 V 505 E. 1); der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unzulässig; dass das IAEZA nach Art. 27a ZStG zuständig war, in erster Instanz über die Namensänderungen zu entscheiden; dass gegen die entsprechende Verfügung des IAEZA gestützt auf Art. 36 ZStG in Verbindung mit dessen Art. 4 und mit Art. 116 Abs. 1 VRG Beschwerde an die ILFD geführt werden konnte. Das Verfahren vor den Zivilstandsbehörden und den zuständigen Beschwerdebehörden richtet sich laut Art. 35 ZStG nach dem VRG; folglich beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 79 Abs. 1 VRG dreissig Tage. Diese Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann gemäss Art. 29 Abs. 1 VRG nicht erstreckt werden; dass nach Art. 81 VRG die Beschwerdeschrift die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten muss, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Abs. 1). Die Beschwerdeschrift hat auch die Beweismittel anzuführen; der angefochtene Entscheid und die sachdienlichen Urkunden im Besitz des Beschwerdeführers sind ihr beizulegen, und sie ist vom Beschwerdeführer oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen (Abs. 2). Genügt die Beschwerde- schrift den Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 VRG nicht oder sind die Begehren oder die Begrün- dung nicht klar genug ausgedrückt, so setzt die Behörde dem Beschwerdeführer laut Art. 82 VRG eine kurze Frist zur Behebung der Mängel an, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzuläs- sig ist (Abs. 1). Sie weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fall, dass eine frist-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 gerechte Verbesserung ausbleibt oder falls die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht eintre- ten wird (Abs. 2); dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 81 Abs. 2 VRG die Beschwerdeschrift unterschrieben sein muss. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil BGer 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2). Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 OR hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen (HUGUENIN, Obligationenrecht, allgemeiner und besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, § 4 N. 357; SCHWENZER, in Basler Kommentar, Obligationen- recht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, Art. 13 OR N. 14d; zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen); dass die Verfügung des IAEZA vom 3. November 2016 dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 zugestellt wurde, so dass die 30-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung des Feiertags vom 8. Dezember 2016 – am 9. Dezember 2016 ablief (Art. 27 VRG). Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 per E-Mail Beschwerde erhoben. Jedoch hat er erst am 21. Dezember 2016 eine schriftliche Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Postweg eingereicht; dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus darstellt, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet. Jedoch ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzes- konforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unter- schrift oder der Vollmacht (BGE 120 V 413 E. 5a; 114 Ia 20 E. 2a; 142 I 10 E. 2.4.3; Urteil BGer 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4). Das Bundesgericht entschied ferner in BGE 120 V 413 E. 6a, kantonale Gerichte handelten gegen Treu und Glauben, wenn sie ein nicht unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilten, ohne eine kurze, ggf. über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Es sei nicht verfassungs- widrig, wenn das kantonale Gericht bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters besteht. Hingegen habe es bei fehlender gültiger Unter- schrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. auch BGE 142 I 10 E. 2.4.6; Urteile BGer 2D_64/2014 vom 2. April 2015 E. 5.3; 1C_39/2013 vom 11. März 2013 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung schafft eine von Amtes wegen angesetzte Nachfrist mit entsprechender Androhung die Voraussetzung für ein Nichteintreten, sofern der Fristansetzung nicht nachgelebt wird (Urteil BGer 8C_556/2009 vom 1. März 2010 E. 4.2);
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass jedoch das Bundesgericht in BGE 121 II 252 E. 4b präzisierte, der Anspruch auf eine Nach- frist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn der Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; Urteile BGer 6B_51/2015 vom
28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4; 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.5). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwer- defrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit nicht in Betracht (BGE 121 II 252 E. 4b f.; Urteile BGer 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.4). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (Urteil BGer 4A_596/2015 vom
E. 9 Dezember 2015; siehe zum Ganzen ausführlich BGE 142 V 152 E. 4); dass vorliegend das IAEZA in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hinwies, dass die Verfügung "innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD, Ruelle de Notre-Dame 2, Postfach, 1701 Freiburg, ange- fochten werden kann". Das IAEZA hat demnach die gesamte gültige Postadresse des ILFD ange- geben; eine entsprechende E-Mail-Adresse wurde nicht genannt, so dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass eine Beschwerde auf dem Postweg zu erfolgen hat; dass ferner auch F.________ dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 – und mithin noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist – mitteilte, dass er seine per E-Mail eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen habe, ihn jedoch darauf aufmerksam mache, dass eine Beschwerde innerhalb der in der Verfügung angegebenen Frist an die ILFD erfolgen müsse; dass schliesslich der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht aus- drücklich einräumte, dass er seine Beschwerde per E-Mail eingereicht habe, da er ständig unterwegs sei und nicht über die erforderliche Infrastruktur verfüge. Auch hat er in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2016 an die ILFD vorgebracht, dass ihm G.________ in Antwort auf seine E-Mail vom 8. Dezember 2016 "wiederum" erläuterte, eine Einsprache (recte: Beschwerde) habe schriftlich zu erfolgen; dass damit – auch wenn kein Indiz für einen möglichen (bewussten) Rechtsmissbrauch des Beschwerdeführers vorliegt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerde- führer mit der Einreichung der Beschwerde per E-Mail versehentlich ein Formfehler unterlaufen ist (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.7); dass ferner gestützt auf Art. 31 VRG auch kein Anlass bestand, die Beschwerdefrist wiederherzu- stellen; dass demnach die ILFD zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist, da dieser erst am 21. Dezember 2016 – mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist – eine formgültige Eingabe mit eigenhändiger Unterschrift einreichte;
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass mithin die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der ILFD zu bestätigen ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 20. Juni 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 116 601 2017 119 Urteil vom 20. Juni 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Ricardo Fraga Ramos Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT- SCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Personen- und Familienrecht Namensänderung Beschwerde vom 16. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 19. April 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 in Anbetracht dessen, dass das Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen (IAEZA) am 3. November 2016 namentlich verfügte, dass B.________ und C.________, die Kinder von A.________ und D.________, deren Ehe am 10. November 2009 geschieden wurde, die Bewilligung erhalten, künftig den Familiennamen E.________ zu führen; dass das IAEZA in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Verfügung "innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD, Ruelle de Notre-Dame 2, Postfach, 1701 Freiburg, ange- fochten werden kann"; dass A.________ (Beschwerdeführer) per E-Mail vom 1. Dezember 2016 an F.________, Höherer Verwaltungssachangestellter beim IAEZA, gelangte. Er trug sinngemäss vor, dass er mit der Namensänderung seiner Kinder nicht einverstanden sei, und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung. Weiter legte er ausführlich dar, dass der in der Verfügung wiedergegebene Sachverhalt nicht der Wahrheit entspreche. Insbesondere stimme es nicht, dass er keinen Kontakt mit seinen Kindern wolle, vielmehr werde ihm dieser Kontakt systematisch verwehrt; dass F.________ dem Beschwerdeführer per E-Mail vom 5. Dezember 2016 mitteilte, dass er dessen E-Mail zur Kenntnis genommen habe, ihn jedoch darauf aufmerksam mache, dass eine Beschwerde innerhalb der in der Verfügung angegebenen Frist an die ILFD erfolgen müsse; dass der Beschwerdeführer die oben erwähnte Beschwerde (d.h. die E-Mail vom 1. Dezember 2016 an F.________, zudem dessen Antwort vom 5. Dezember 2016) per E-Mail vom
8. Dezember 2016 an G.________, Dienstchef des IAEZA, sandte. Er führte in seiner Begleitmail an G.________ aus, dass er seine Einsprache (recte: Beschwerde) irrtümlich an F.________ geschickt habe. Er habe den letzten Satz (soweit ersichtlich: die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) aufgrund seiner schlechten Gemütsverfassung, wegen der langjährigen Schikanen durch seine ehemalige Ehefrau, nicht komplett gelesen; dass G.________ den Beschwerdeführer per E-Mail vom 12. Dezember 2016 nochmals darauf hinwies, dass er seine Beschwerde an die ILFD, Ruelle de Notre-Dame 2 in Freiburg richten müsse. Die Beschwerdeschrift müsse die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine Eingabe per E-Mail sei nicht gültig. Die Beschwerde müsse demnach per Post, datiert und hand- schriftlich unterschrieben eingereicht werden; dass der Beschwerdeführer schliesslich am 21. Dezember 2016 – schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und auf dem Postweg – an die ILFD gelangte und sinngemäss beantragte, dass die Namensänderung seiner Kinder nicht zu gestatten sei. Er brachte ferner vor, dass er am
1. Dezember 2016 eine E-Mail an F.________ geschickt habe, weil dieser der Absender der angefochtenen Verfügung gewesen sei. Anschliessend habe er eine E-Mail an G.________ geschickt, der ihm "wiederum erklärte", dass die Beschwerde schriftlich erfolgen müsse. Dieser Aufforderung komme er hiermit nach, im Bewusstsein, dass die Eingabe gemäss dem Datum zu spät erfolge; dass die ILFD mit Verfügung vom 19. April 2017 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da sich diese als verspätet erweise;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass der Beschwerdeführer hiergegen am 16. Mai 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Er führt aus, dass er seine Einsprache per E-Mail verschickt habe, weil er ständig unterwegs sei und nicht über die nötige Infrastruktur verfüge. Da dies nicht zulässig sein solle, habe er leider die Beschwerdefrist verpasst. Dennoch halte er an seiner Beschwerde fest, da es keinen stichhaltigen Grund gebe, die Namen der Kinder zu ändern. Allerdings könne er etwaige finanzielle Forderungen nicht erfüllen; dass die ILFD dem Kantonsgericht am 30. Mai 2017 die Akten zukommen liess. Das Kantonsgericht hat in dieser Sache keine Vernehmlassungen eingeholt; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Zivilstandsgesetzes vom
14. September 2004 [ZStG; SGF 211.2.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet. Das Kantonsgericht hat nur daher zu prüfen, ob die ILFD zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwer- de nicht eingetreten ist. Dagegen kann das Kantonsgericht nicht prüfen, ob die Namens- änderungen der Kinder zu Recht erfolgten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 113 Ia 146 E. 3c; 126 II 377 E. 8; 125 V 505 E. 1); der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unzulässig; dass das IAEZA nach Art. 27a ZStG zuständig war, in erster Instanz über die Namensänderungen zu entscheiden; dass gegen die entsprechende Verfügung des IAEZA gestützt auf Art. 36 ZStG in Verbindung mit dessen Art. 4 und mit Art. 116 Abs. 1 VRG Beschwerde an die ILFD geführt werden konnte. Das Verfahren vor den Zivilstandsbehörden und den zuständigen Beschwerdebehörden richtet sich laut Art. 35 ZStG nach dem VRG; folglich beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 79 Abs. 1 VRG dreissig Tage. Diese Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann gemäss Art. 29 Abs. 1 VRG nicht erstreckt werden; dass nach Art. 81 VRG die Beschwerdeschrift die Begehren des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten muss, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Abs. 1). Die Beschwerdeschrift hat auch die Beweismittel anzuführen; der angefochtene Entscheid und die sachdienlichen Urkunden im Besitz des Beschwerdeführers sind ihr beizulegen, und sie ist vom Beschwerdeführer oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen (Abs. 2). Genügt die Beschwerde- schrift den Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 VRG nicht oder sind die Begehren oder die Begrün- dung nicht klar genug ausgedrückt, so setzt die Behörde dem Beschwerdeführer laut Art. 82 VRG eine kurze Frist zur Behebung der Mängel an, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich unzuläs- sig ist (Abs. 1). Sie weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Fall, dass eine frist-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 gerechte Verbesserung ausbleibt oder falls die Unterschrift fehlt, auf die Beschwerde nicht eintre- ten wird (Abs. 2); dass aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 81 Abs. 2 VRG die Beschwerdeschrift unterschrieben sein muss. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (Urteil BGer 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2). Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 OR hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen (HUGUENIN, Obligationenrecht, allgemeiner und besonderer Teil, 2. Aufl. 2014, § 4 N. 357; SCHWENZER, in Basler Kommentar, Obligationen- recht, Bd. I, 6. Aufl. 2015, Art. 13 OR N. 14d; zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen); dass die Verfügung des IAEZA vom 3. November 2016 dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 zugestellt wurde, so dass die 30-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung des Feiertags vom 8. Dezember 2016 – am 9. Dezember 2016 ablief (Art. 27 VRG). Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 per E-Mail Beschwerde erhoben. Jedoch hat er erst am 21. Dezember 2016 eine schriftliche Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Postweg eingereicht; dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus darstellt, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet. Jedoch ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten, dass die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzes- konforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unter- schrift oder der Vollmacht (BGE 120 V 413 E. 5a; 114 Ia 20 E. 2a; 142 I 10 E. 2.4.3; Urteil BGer 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4). Das Bundesgericht entschied ferner in BGE 120 V 413 E. 6a, kantonale Gerichte handelten gegen Treu und Glauben, wenn sie ein nicht unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilten, ohne eine kurze, ggf. über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Es sei nicht verfassungs- widrig, wenn das kantonale Gericht bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters besteht. Hingegen habe es bei fehlender gültiger Unter- schrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. auch BGE 142 I 10 E. 2.4.6; Urteile BGer 2D_64/2014 vom 2. April 2015 E. 5.3; 1C_39/2013 vom 11. März 2013 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung schafft eine von Amtes wegen angesetzte Nachfrist mit entsprechender Androhung die Voraussetzung für ein Nichteintreten, sofern der Fristansetzung nicht nachgelebt wird (Urteil BGer 8C_556/2009 vom 1. März 2010 E. 4.2);
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass jedoch das Bundesgericht in BGE 121 II 252 E. 4b präzisierte, der Anspruch auf eine Nach- frist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn der Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; Urteile BGer 6B_51/2015 vom
28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4; 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.5). Reicht eine Partei eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwer- defrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit nicht in Betracht (BGE 121 II 252 E. 4b f.; Urteile BGer 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.4). Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (Urteil BGer 4A_596/2015 vom
9. Dezember 2015; siehe zum Ganzen ausführlich BGE 142 V 152 E. 4); dass vorliegend das IAEZA in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hinwies, dass die Verfügung "innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD, Ruelle de Notre-Dame 2, Postfach, 1701 Freiburg, ange- fochten werden kann". Das IAEZA hat demnach die gesamte gültige Postadresse des ILFD ange- geben; eine entsprechende E-Mail-Adresse wurde nicht genannt, so dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass eine Beschwerde auf dem Postweg zu erfolgen hat; dass ferner auch F.________ dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 – und mithin noch innerhalb der laufenden Beschwerdefrist – mitteilte, dass er seine per E-Mail eingereichte Beschwerde vom 1. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen habe, ihn jedoch darauf aufmerksam mache, dass eine Beschwerde innerhalb der in der Verfügung angegebenen Frist an die ILFD erfolgen müsse; dass schliesslich der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht aus- drücklich einräumte, dass er seine Beschwerde per E-Mail eingereicht habe, da er ständig unterwegs sei und nicht über die erforderliche Infrastruktur verfüge. Auch hat er in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2016 an die ILFD vorgebracht, dass ihm G.________ in Antwort auf seine E-Mail vom 8. Dezember 2016 "wiederum" erläuterte, eine Einsprache (recte: Beschwerde) habe schriftlich zu erfolgen; dass damit – auch wenn kein Indiz für einen möglichen (bewussten) Rechtsmissbrauch des Beschwerdeführers vorliegt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerde- führer mit der Einreichung der Beschwerde per E-Mail versehentlich ein Formfehler unterlaufen ist (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.7); dass ferner gestützt auf Art. 31 VRG auch kein Anlass bestand, die Beschwerdefrist wiederherzu- stellen; dass demnach die ILFD zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist, da dieser erst am 21. Dezember 2016 – mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist – eine formgültige Eingabe mit eigenhändiger Unterschrift einreichte;
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass mithin die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung der ILFD zu bestätigen ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 129 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 20. Juni 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant