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601 2017 102

Freiburg · 2017-12-22 · Deutsch FR

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Sachverhalt

A.

A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1967, ist peruanische Staatsangehörige.

Am 12. Januar 2012 hat sie in Peru den schweizerischen Staatsangehörigen B.________

geheiratet, welcher in C.________ wohnhaft ist. In der Folge reiste sie am 27. September 2012

zusammen mit ihrer Tochter D.________, geboren im Jahr 1998, deren Vater in Peru wohnt, in die

Schweiz ein.

B.

Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) stellte der Beschwerdeführerin eine

bis zum 26. September 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B (Familiennachzug mit Erwerbstätig-

keit) aus, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals bis zum 26. September 2016.

C.

Der Ehemann informierte am 11. bzw. am 22. März 2016 die Vorinstanz, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter am 1. Februar 2016 den gemeinsamen Haushalt verlassen

und am 26. Februar 2016 beim Bezirksgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Erlass von

Eheschutzmassnahmen anhängig gemacht habe. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-

schaft sei demnach ausgeschlossen.

D.

Am 23. Juni 2016 nahm die Vorinstanz eine administrative Befragung der Beschwerdefüh-

rerin und ihrer Tochter sowie des Ehemannes vor.

E.

Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2016 auf, zur

Trennung Stellung zu nehmen und weitere einschlägige Unterlagen einzureichen. Diese antwor-

tete am 13. April 2016, dass sie am 1. Februar 2016 nach einem Polizeieinsatz in ihrem Heim

ausgezogen sei und ein paar Tage später im Frauenhaus aufgenommen wurde. Ihr Mann sei ihr

gegenüber und in letzter Zeit auch gegenüber ihrer Tochter gewalttätig. Sie wisse im Moment

nicht, ob sie das Zusammenleben wieder aufnehmen möchte oder nicht. Sie brauche Zeit, um sich

von der erlebten Gewalt zu erholen.

F.

Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.

G.

Am 14. Oktober 2016 entschied der Gerichtspräsident des Sensebezirks über das Gesuch

der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2016 um Eheschutzmassnahmen. Es wurde festgestellt,

dass die Parteien ermächtigt sind, getrennt zu leben, und dass der gemeinsame Haushalt per

1. Februar 2016 aufgehoben wurde. Weiter wurde der Ehemann zur Zahlung von monatlichen

Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin verpflichtet.

H.

Mit Schreiben vom 2. November 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin,

dass sie in Erwägung ziehe, ihre zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu

verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und

nicht genügend integriert sei. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom

9. November 2016 Stellung und reichte daraufhin nach Nachfrage der Vorinstanz noch ergän-

zende Unterlagen ein.

I.

Die Vorinstanz entschied am 27. März 2017, dass die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin nicht verlängert wird und verfügte deren Wegweisung. Hinsichtlich der volljäh-

rigen Tochter wurde ein separater Entscheid in Aussicht gestellt.

J.

Die Beschwerdeführerin hat am 11. Mai 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das

Kantonsgericht erhoben (601 2017 102). Sie beantragt insbesondere, dass der vorinstanzliche

Kantonsgericht KG

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Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. In verfahrensmässiger

Hinsicht ersucht sie ferner um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017

103).

K.

Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der

angefochtenen Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

L.

Die Beschwerdeführerin lässt sich – nach Einladung des Kantonsgerichtes vom

11. Oktober 2017 – am 26. Oktober 2017 erneut vernehmen. Die Vorinstanz verweist am

9. November 2017 wiederum auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragt

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

M.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die

Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).

E. 4 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und deren Wegweisung verfügt hat.

E. 5 a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich integriert sei (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, AuG; SR 142.20). Sie argumentierte, dass sich die Beschwerdeführerin auf keinerlei berufli- che und soziale Integration berufen könne. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter von Februar 2016 bis zu ihrem Wegzug aus C.________ im Juni 2016 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt CHF 4‘392.30 bezogen und sei danach vom Sozialdienst der E.________ bis Ende Dezember 2016 mit insgesamt CHF 10‘349.35 unterstützt worden. Zudem sei die Beschwerdefüh- rerin seit dem 14. Oktober 2016 arbeitslos gemeldet. Sie beherrsche weder die deutsche noch die Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 französische Sprache, obwohl sie seit mehr als vier Jahren in der Schweiz lebe; so habe bei ihrer Befragung am 23. Juni 2016 ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. b) Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom

26. Oktober 2017 geltend, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfolgreich integriert sei. Sie habe insbesondere von September 2013 bis Juni 2016 einen Deutschsprachkurs à zwei Wochenstunden (mit zeitweiligen arbeitsbedingten Unterbrüchen) sowie zwischen September 2013 bis Juni 2014 einen Deutschkurs für Migrantinnen à 4.5 Wochenstunden besucht. Während den Monaten März und Juni 2017 habe sie einen französischen Sprachkurs und seit dem Monat September 2017 einen weiteren Sprachkurs à 3 Wochenstunden besucht. Weiter führe sie Reinigungsarbeiten für Unternehmen und Privathaushalte aus und sei weiterhin auf Arbeitssuche. Sie arbeite durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche und erziele dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 1‘200.-. Ihre provisorische aktuelle Aufenthaltsbewilligung, welche alle drei Monate erneuert werde, erschwere jedoch ihre Suche für eine Stelle mit einem höheren Pensum. Weiter komme sie ihren finanziellen Verpflichtungen nach und die begonnene Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder belege auch ihr Bestreben, mit ihren eigenen finanziellen Mitteln zurechtkommen zu können.

E. 6 a)

Die ausländische Ehegattin eines Schweizers hat gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt.

b) Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein-

schaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien (Fristablauf und Integra-

tion) nach der erwähnten lit. a müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlän-

gerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung

der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Dabei spricht nach der Rechtsprechung – wenn die

Leute über ein Jahr getrennt gewohnt haben – eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemein-

schaft (Urteil BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Die Dreijahresgrenze nach vorge-

nannter lit. a gilt absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil BGer 2C_660/2010 vom

4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (Urteil

BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1).

c)

Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und der Schweizer Staatsbürger am

12. Januar 2012 in Peru geheiratet. Sie reiste am 27. September 2012 zusammen mit ihrer

Tochter in die Schweiz ein, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Es ist unbestritten, dass

sich die Eheleute per 1. Februar 2016 im Nachgang an eine Auseinandersetzung, welche den

Einsatz der Polizei zur Folge hatte, getrennt haben. Indes finden sich keine Hinweise auf eine

mögliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bzw. auf eine Annäherung der Ehegatten.

Die Beschwerdeführerin hat am 1. Februar 2016 das gemeinsame eheliche Domizil zusammen mit

ihrer Tochter verlassen und erhielt danach von einer Freundin bzw. vom Frauenhaus Unterkunft

gewährt. Gemäss den Akten lebt sie seit dem 15. Mai 2016 in einer anderen Wohnung in der Stadt

Freiburg und die Familiengemeinschaft wurde nicht mehr aufgenommen. Damit hat die eheliche

Gemeinschaft mehr als drei Jahre gedauert und es ist von einer definitiven Trennung auszugehen,

was überdies auch nicht bestritten wird.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 14

Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG in der Schweiz erfolgreich integriert ist und demnach trotz der Auflösung der Familiengemein-

schaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.

E. 7 a)

Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern ermöglichen,

am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2

AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Hierzu ist erforderlich, dass sich die ausländische Person mit den

gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und

insbesondere eine Landessprache erlernt oder beherrscht (Art. 4 Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;

SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b; vgl. Urteile BGer

2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach Art.

4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

(VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration

namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfas-

sung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinan-

dersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Sowohl Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch Art. 4

VintA nennen die Kriterien nicht abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen

die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 in Verbin-

dung mit 96 Abs. 1 AuG; vgl. Urteil BGer 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.2.1; vgl. zum

Ganzen auch Urteil BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

b)

Ob eine erfolgreiche Integration besteht, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im

Einzelfall zu prüfen (Urteil BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.1). Dabei können

Integrationsdefizite wie beispielsweise Straffälligkeit und Schulden etc. durch sogenannte

Positivindikatoren wie namentlich Sprachkenntnisse, schulischen oder beruflichen Erfolg, soziale

Verankerung, allenfalls auch via Kinder aufgewogen werden (SPESCHA, in Kommentar Migrations-

recht, 4. Auflage 2015, Art. 50 N. 5a). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Integration

jeweils dann als erfolgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten hat, wenn die auslän-

dische Person beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig

war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht (Urteil BGer 2C_930/2012 vom

E. 10 Januar 2013 E. 3.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile BGer 2C_749/2011 vom

20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Eine erfolgreiche berufliche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (vgl. Urteil BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbran- che (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländi- sche Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_430/2011 vom

E. 11 Oktober 2011 E. 4.2; 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 14

Keine erfolgreiche Integration liegt jedoch vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen

Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert

(Urteile BGer 2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3;

2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1). Gering-

fügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus; ebensowenig, dass eine ausländische Person

verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (Urteile

BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Umgekehrt

ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts zuschulden

kommen liess und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine

erfolgreiche Integration (Urteil BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2).

Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses,

kann der Grad der Sprachbeherrschung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem Betroffenen

grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden (Urteile BGer 2C_238/2015 vom 23. November

2015 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Kann sich der Betroffene auf einfache

Weise in (für ihn) typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat

er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteil BGer 2C_65/2014 vom

27. Januar 2015 E. 3.5). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich

allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (Urteil BGer 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011

E. 7.1.2), ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil BGer 2C_427/2011 vom

26. Oktober 2011 E. 5.3). Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist allerdings der Umstand,

dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen

Landes erfolgt (Urteile BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom

30. November 2010 E. 5.2.4).

8.

a)

In casu lässt sich hinsichtlich der sprachlichen Integration festhalten, dass die

Vorinstanz für die Befragung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 zur Prüfung der Aufent-

haltsbewilligung einen Dolmetscher beiziehen musste, da eine Verständigung auf Deutsch und

Französisch nicht möglich war. Eine erste Befragung wurde demnach abgebrochen. Zwar genügen

wie erwähnt im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem sozioprofessionellen Umfeld entspre-

chende Sprachkenntnisse und es darf nicht schematisch das Referenzniveau A2 vorausgesetzt

werden (vgl. Urteil BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Allerdings hatte die Beschwer-

deführerin anlässlich der abgebrochenen Befragung selbst auf einfache Alltagsfragen angegeben,

diese nicht zu verstehen (vgl. beispielhaft die Auszüge aus dem Protokoll zu dieser Befragung:

"F: Seit wann sind Sie in der Schweiz? A: Ich verstehe nicht. […] F: Wollte Ihre Tochter in die

Schweiz kommen? A: Ich verstehe nicht. […] F: Wie hat der Vater ihrer Tochter reagiert, dass Sie

mit Ihrer Tochter in die Schweiz gekommen sind? A: Ich verstehe nicht. F: Was ist Ihre

Ausbildung? A: Ich verstehe nicht."). Damit kann sie sich offenbar auch in alltäglichen Situationen

nicht genügend verständigen. Anzurechnen ist der Beschwerdeführerin, dass sie unterschiedliche

Sprachkurse in Deutsch und Französisch absolviert hat. Sie unterlegt ihre Sprachkenntnisse

jedoch ferner in keiner Weise. Die sehr beschränkten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin

dürften es ihr auch weiterhin erschweren, eine dauernde Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum

zu finden, um ihr Auskommen langfristig zu sichern (siehe Urteil BGer 2C_970/2016 vom 6. März

2017 E. 3.3.2).

b)

Im Rahmen der Integrationsbeurteilung ist positiv zu bewerten, dass die Beschwerdefüh-

rerin sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat und sich darum bemüht, ihre Sozialhilfe-

schuld abzuzahlen (vgl. SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 50 N. 5a;

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 14

Urteile BGer 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015

E. 2.3; 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2.1). Allerdings ist zu beachten, dass diese Rück-

zahlungen im Wesentlichen deshalb erfolgen konnten, weil die Beschwerdeführerin gemäss dem

Entscheid über die Eheschutzmassnahmen vom 14. Oktober 2016 von ihrem Ehemann bis zum

31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘100.- und vom 1. Januar 2017

bis zum 30. Juni 2017 von jeweils CHF 2‘300.- erhielt. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Integration

ist weiter darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der Eheschutzmassnahme seit dem 1. Juli 2017

nurmehr Unterhaltszahlungen von CHF 1‘300.- pro Monat erhält, welche überdies wieder abgeän-

dert werden können und zukünftig tendenziell tiefer ausfallen dürften. Anlässlich der Gerichtsver-

handlung vom 29. April 2016 zu den Eheschutzmassnahmen gab die Beschwerdeführerin zu

Protokoll, sie habe vor ihrer Ausreise aus Peru im Rahmen eines Vergleichs auf einen Unterhalts-

beitrag des Vaters ihrer Tochter verzichtet, damit dieser mit der Ausreise seiner Tochter in die

Schweiz einverstanden war. Auch bei Volljährigkeit des Kindes ist gemäss Art. 277 des Schweize-

rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Kindesunterhalt der Eltern

bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet; die Beschwerdeführerin hat

deshalb gegebenenfalls auch für den Unterhalt ihrer Tochter, deren Lehrvertrag als Coiffeuse

gemäss dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. November 2017 per Ende November 2017

aufgelöst wurde, weiter aufzukommen. Die berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist

vorliegend wenig fortgeschritten. Gemäss Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 arbeitet die

Beschwerdeführerin durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche bei unterschiedlichen Arbeitge-

bern als Reinigungskraft und erzielt dabei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von

etwa CHF 1‘200.-. Bei dieser Sachlage kann das Sozialhilferisiko der Beschwerdeführerin nicht

ausgeschlossen werden, und aufgrund des tiefen monatlichen Salärs, des tiefen Beschäftigungs-

grades und der nur punktuellen beruflichen Aktivität kann die beruflich-wirtschaftliche Integration

der Beschwerdeführerin nicht als erfolgreich qualifiziert werden (vgl. Urteil BGer 2C_1050/2016

vom 10. März 2017 E. 3.1; Urteil VGer ZH VB.2017.00340 vom 23. August 2017 E. 3.2). Zudem

hat sich die Beschwerdeführerin offenbar per 18. April 2017 beim RAV abgemeldet, obwohl sie

nach wie vor lediglich zu einem kleinen Prozentsatz arbeitstätig ist, und obwohl sie in ihrer

Beschwerde angab, dass sie intensiv auf Arbeitssuche sei und gerne mehr arbeiten möchte.

Aufgrund der schlechten finanziellen Lage und der wenig fortgeschrittenen sprachlichen und

wirtschaftlichen Integration ist nur schwer nachvollziehbar, wieso sie auf die Hilfestellung des RAV

bei der Arbeitssuche freiwillig verzichtet.

c)

Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, dass der Ehemann und die Bewältigung

der Hausarbeit sie an ihrer Integration gehindert hätten, ist festzuhalten, dass seit der definitiven

Trennung nun mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind sie sich dennoch weder beruflich noch

sprachlich erfolgreich zu integrieren vermochte. Aus der Sprachkursbestätigung für den Zeitraum

von September 2013 bis Juni 2016 ergeht, dass sie während der Dauer des gemeinsamen

Haushalts einen Deutschsprachkurs im Umfang von zwei Wochenstunden besuchte. In der

administrativen Befragung durch die Vorinstanz am 23. Juni 2013 erwähnte die Beschwerdefüh-

rerin weiter, sie sei während zweier Tage pro Woche von Januar 2015 bis November 2015 bei der

Firma F.________ einer bezahlten Arbeit nachgegangen, und sie nennt zudem einen einmona-

tigen Sprachkursbesuch bei der G.________ im Jahr 2013. Daraus ergibt sich, dass auch während

des ehelichen Zusammenlebens eine Arbeitstätigkeit und der Besuch von Sprachkursen

zumindest in einem gewissen Masse möglich waren.

d)

Nach der Trennung nahmen die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin zwar

etwas zu; so arbeitet sie gemäss ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 durchschnittlich

E. 14 Dezember 2016 habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Beratung vom 15. Oktober

2015 erzählt, dass ihr Ehemann sie sehr schlecht behandle, wie eine Hausangestellte. Er beleidige

und beschimpfe sie und drohe regelmässig, sie und ihre Tochter nach Peru zurückzuschicken. Im

zweiten Beratungsgespräch vom 2. Februar 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr

Ehemann ihre Tochter sehr schlecht behandelt habe, während sie selbst in Peru gewesen sei:

Kantonsgericht KG

Seite 12 von 14

Insbesondere habe die Tochter dauernd putzen müssen, er habe kontrolliert und sie habe darauf-

hin nochmals putzen müssen, weil er nicht zufrieden gewesen sei. Einmal sei er mit der Sauberkeit

der Waschmaschine unzufrieden gewesen und habe ihrer Tochter dann einen schmutzigen und

nassen Putzlappen ins Gesicht geworfen. Die Beschwerdeführerin gab ferner namentlich an, dass

der Ehemann zuerst der Tochter und am 1. Februar 2016 ihr selber das Internet abgestellt habe.

Zudem sei es zu einer Szene gekommen, bei welcher der Ehemann ausser sich gewesen sei und

die Beschwerdeführerin mit drohenden Blicken angeschaut habe, woraufhin diese das Bewusst-

sein verloren habe. Zudem habe sie gesehen, dass er ihrer Tochter gegenüber eine drohende

Geste gemacht und diese an der Hand gepackt habe, als ob er sie schlagen wolle. Deshalb habe

sie am 1. Februar 2016 die Polizei gerufen.

Diese Berichte mögen in der Tat davon zeugen, dass sich das Zusammenleben der Beschwerde-

führerin mit ihrem Ehemann und der Tochter schwierig gestaltete. Indes basieren die erstellten

Berichte einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin und geben somit ihre Aussagen wieder.

Auch fällt auf, dass sämtliche Unterlagen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin die eheli-

che Gewalt belegen, erst nach der Trennung vom 1. Februar 2016 verfasst wurden. Zudem

vermag die dargelegte eheliche Gewalt nicht den Schweregrad zu erreichen, welcher einen

Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen kann. So muss doch die anhaltende erniedrigende

Behandlung nach der Rechtsprechung derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise

nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschen-

würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Indes

habe die Beschwerdeführerin insbesondere anlässlich des Gesprächs mit der Opferhilfe-

Beratungsstelle vom 15. Oktober 2015 kundgetan, dass sie ihren Mann noch liebe und ihn nicht

verlassen wolle und hoffe, dass er sich ändere. Auch erklärte sie anlässlich der administrativen

Befragung der Vorinstanz vom 23. Juni 2016 ausdrücklich, dass für sie die Wiederaufnahme des

gemeinsamen Haushaltes vorstellbar sei und sie nicht beabsichtige, das Scheidungsverfahren

einzuleiten. Auf die Frage, wieso die Trennung von ihrem Ehemann nicht früher erfolgt sei,

antwortete sie, dass ihre peruanischen Freunde und Familienangehörige ihr geraten hätten,

geduldig zu sein und dass sich die Situation wieder ändern werde. Sie habe das Zusammenleben

mit ihrem Ehemann fortgesetzt, da sie immer noch Gefühle für diesen hatte. Damit empfand sie

das weitere Zusammenleben mit ihrem Ehemann offenbar nicht als geradezu unzumutbar; sie

kann sich folglich nicht auf die Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG stützen,

deren Sinn es wie erwähnt ist, zu verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das

Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten.

c)

Schliesslich wurden auch die sich in den Akten befindlichen SMS des Ehemannes, in

welchen sich dieser abschätzig über die Beschwerdeführerin äusserte und in denen er ihr diverse

Vorwürfe zu ihrem Verhalten machte, allesamt erst nach der Trennung versendet. Sie sind damit

ebenfalls nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Gewalteinwirkung

(physischer oder psychischer Natur) glaubhaft zu machen.

d)

Es gelingt der Beschwerdeführerin damit in casu nicht, glaubhaft zu machen, dass sie

vor dem Zeitpunkt ihrer Trennung vom Februar 2016 tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt wurde,

welche zudem eine Intensität annimmt, bei der man von der betroffenen Person nicht verlangen

kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen.

e)

Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die soziale Wiedereingliede-

rung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als stark gefährdet erscheinen liessen, zumal sie erst

seit September 2012 in der Schweiz lebt. Demnach sind im Ergebnis keine wichtigen persönlichen

Kantonsgericht KG

Seite 13 von 14

Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art.

50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).

11.

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung insgesamt als

verhältnismässig erweist. Den grössten Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin in Peru

verbracht und sie ist mit den Verhältnissen in ihrer Heimat, wo sie aufgewachsen und sozialisiert

worden ist, vertraut. Sie hat dort als Schulbusfahrerin gearbeitet. In Peru halten sich insbesondere

ihr Sohn sowie weitere Familienangehörige auf, welche ihr beistehen und Halt bieten können. Die

Beschwerdeführerin ist erst im Jahr 2012 im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie

besitzt keine fundierten Kenntnisse der Landessprachen und ihre wirtschaftliche bzw. berufliche

Integration ist wenig fortgeschritten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre medizini-

sche Behandlung – soweit diese aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse erforderlich sein sollte

– in Peru nicht sichergestellt wäre. Eine Rückkehr nach Peru ist folglich mit keiner unzumutbaren

Härte verbunden. Insgesamt erweist sich demnach der angefochtene Entscheid auch als verhält-

nismässig im Sinne von Art. 96 AuG und es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden,

ihren Lebensmittelpunkt nach Peru zurückzuverlegen.

12.

Die Vorinstanz hat mithin die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht

verlängert und die Wegweisung angeordnet und diese hat gestützt auf Art. 50 AuG keinen

Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel; überdies sind auch keine Vollzugshindernisse

ersichtlich und solche werden von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht geltend

gemacht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen

(601 2017 102).

13.

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen

Rechtspflege (Verfahrenskosten) ersucht.

a)

Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht

genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder

seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege

wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos

erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.

Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle-

gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603

2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).

b)

Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewie-

sen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beschwer-

deführerin um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 103) ist

demnach gutzuheissen (Art. 143 VRG).

c)

Die Gerichtskosten werden zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin auf

CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-

pflege abgesehen.

d)

Es wird keine Parteientschädigung gewährt (vgl. auch Urteil BGer 2C_1171/2016 vom

26. Oktober 2017 E. 5.3 ff.).

Kantonsgericht KG

Seite 14 von 14

Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 102).

II.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2017

103).

III.

Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von deren

Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben-

falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi-

gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge-

tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Freiburg, 22. Dezember 2017/dgr/sgu

Präsidentin

Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

601 2017 102

601 2017 103

Urteil vom 22. Dezember 2017

I. Verwaltungsgerichtshof

Besetzung

Präsidentin:

Marianne Jungo

Richter:

Anne-Sophie Peyraud

Dominique Gross

Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

Stephanie Gruntz

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin

gegen

AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz

Gegenstand

Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Beschwerde vom 11. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 27. März 2017

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 14

Sachverhalt

A.

A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1967, ist peruanische Staatsangehörige.

Am 12. Januar 2012 hat sie in Peru den schweizerischen Staatsangehörigen B.________

geheiratet, welcher in C.________ wohnhaft ist. In der Folge reiste sie am 27. September 2012

zusammen mit ihrer Tochter D.________, geboren im Jahr 1998, deren Vater in Peru wohnt, in die

Schweiz ein.

B.

Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) stellte der Beschwerdeführerin eine

bis zum 26. September 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B (Familiennachzug mit Erwerbstätig-

keit) aus, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals bis zum 26. September 2016.

C.

Der Ehemann informierte am 11. bzw. am 22. März 2016 die Vorinstanz, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter am 1. Februar 2016 den gemeinsamen Haushalt verlassen

und am 26. Februar 2016 beim Bezirksgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Erlass von

Eheschutzmassnahmen anhängig gemacht habe. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-

schaft sei demnach ausgeschlossen.

D.

Am 23. Juni 2016 nahm die Vorinstanz eine administrative Befragung der Beschwerdefüh-

rerin und ihrer Tochter sowie des Ehemannes vor.

E.

Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2016 auf, zur

Trennung Stellung zu nehmen und weitere einschlägige Unterlagen einzureichen. Diese antwor-

tete am 13. April 2016, dass sie am 1. Februar 2016 nach einem Polizeieinsatz in ihrem Heim

ausgezogen sei und ein paar Tage später im Frauenhaus aufgenommen wurde. Ihr Mann sei ihr

gegenüber und in letzter Zeit auch gegenüber ihrer Tochter gewalttätig. Sie wisse im Moment

nicht, ob sie das Zusammenleben wieder aufnehmen möchte oder nicht. Sie brauche Zeit, um sich

von der erlebten Gewalt zu erholen.

F.

Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.

G.

Am 14. Oktober 2016 entschied der Gerichtspräsident des Sensebezirks über das Gesuch

der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2016 um Eheschutzmassnahmen. Es wurde festgestellt,

dass die Parteien ermächtigt sind, getrennt zu leben, und dass der gemeinsame Haushalt per

1. Februar 2016 aufgehoben wurde. Weiter wurde der Ehemann zur Zahlung von monatlichen

Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin verpflichtet.

H.

Mit Schreiben vom 2. November 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin,

dass sie in Erwägung ziehe, ihre zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu

verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und

nicht genügend integriert sei. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom

9. November 2016 Stellung und reichte daraufhin nach Nachfrage der Vorinstanz noch ergän-

zende Unterlagen ein.

I.

Die Vorinstanz entschied am 27. März 2017, dass die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin nicht verlängert wird und verfügte deren Wegweisung. Hinsichtlich der volljäh-

rigen Tochter wurde ein separater Entscheid in Aussicht gestellt.

J.

Die Beschwerdeführerin hat am 11. Mai 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das

Kantonsgericht erhoben (601 2017 102). Sie beantragt insbesondere, dass der vorinstanzliche

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 14

Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. In verfahrensmässiger

Hinsicht ersucht sie ferner um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017

103).

K.

Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der

angefochtenen Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

L.

Die Beschwerdeführerin lässt sich – nach Einladung des Kantonsgerichtes vom

11. Oktober 2017 – am 26. Oktober 2017 erneut vernehmen. Die Vorinstanz verweist am

9. November 2017 wiederum auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragt

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

M.

Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die

Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114

Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;

SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF

114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG).

Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess-

lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit

ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

3.

Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Tatsachen

und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu

fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369

E. 3.3).

4.

Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und deren Wegweisung verfügt

hat.

5.

a)

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli-

gung insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich integriert sei (vgl. Art. 50

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember

2005, AuG; SR 142.20). Sie argumentierte, dass sich die Beschwerdeführerin auf keinerlei berufli-

che und soziale Integration berufen könne. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter von

Februar 2016 bis zu ihrem Wegzug aus C.________ im Juni 2016 Sozialhilfe in der Höhe von

insgesamt CHF 4‘392.30 bezogen und sei danach vom Sozialdienst der E.________ bis Ende

Dezember 2016 mit insgesamt CHF 10‘349.35 unterstützt worden. Zudem sei die Beschwerdefüh-

rerin seit dem 14. Oktober 2016 arbeitslos gemeldet. Sie beherrsche weder die deutsche noch die

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 14

französische Sprache, obwohl sie seit mehr als vier Jahren in der Schweiz lebe; so habe bei ihrer

Befragung am 23. Juni 2016 ein Dolmetscher beigezogen werden müssen.

b)

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom

26. Oktober 2017 geltend, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfolgreich integriert sei.

Sie habe insbesondere von September 2013 bis Juni 2016 einen Deutschsprachkurs à zwei

Wochenstunden (mit zeitweiligen arbeitsbedingten Unterbrüchen) sowie zwischen September

2013 bis Juni 2014 einen Deutschkurs für Migrantinnen à 4.5 Wochenstunden besucht. Während

den Monaten März und Juni 2017 habe sie einen französischen Sprachkurs und seit dem Monat

September 2017 einen weiteren Sprachkurs à 3 Wochenstunden besucht. Weiter führe sie

Reinigungsarbeiten für Unternehmen und Privathaushalte aus und sei weiterhin auf Arbeitssuche.

Sie arbeite durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche und erziele dabei ein durchschnittliches

Nettoeinkommen von CHF 1‘200.-. Ihre provisorische aktuelle Aufenthaltsbewilligung, welche alle

drei Monate erneuert werde, erschwere jedoch ihre Suche für eine Stelle mit einem höheren

Pensum. Weiter komme sie ihren finanziellen Verpflichtungen nach und die begonnene

Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder belege auch ihr Bestreben, mit ihren eigenen

finanziellen Mitteln zurechtkommen zu können.

6.

a)

Die ausländische Ehegattin eines Schweizers hat gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt.

b) Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein-

schaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien (Fristablauf und Integra-

tion) nach der erwähnten lit. a müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlän-

gerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung

der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Dabei spricht nach der Rechtsprechung – wenn die

Leute über ein Jahr getrennt gewohnt haben – eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemein-

schaft (Urteil BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Die Dreijahresgrenze nach vorge-

nannter lit. a gilt absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil BGer 2C_660/2010 vom

4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (Urteil

BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1).

c)

Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und der Schweizer Staatsbürger am

12. Januar 2012 in Peru geheiratet. Sie reiste am 27. September 2012 zusammen mit ihrer

Tochter in die Schweiz ein, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Es ist unbestritten, dass

sich die Eheleute per 1. Februar 2016 im Nachgang an eine Auseinandersetzung, welche den

Einsatz der Polizei zur Folge hatte, getrennt haben. Indes finden sich keine Hinweise auf eine

mögliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bzw. auf eine Annäherung der Ehegatten.

Die Beschwerdeführerin hat am 1. Februar 2016 das gemeinsame eheliche Domizil zusammen mit

ihrer Tochter verlassen und erhielt danach von einer Freundin bzw. vom Frauenhaus Unterkunft

gewährt. Gemäss den Akten lebt sie seit dem 15. Mai 2016 in einer anderen Wohnung in der Stadt

Freiburg und die Familiengemeinschaft wurde nicht mehr aufgenommen. Damit hat die eheliche

Gemeinschaft mehr als drei Jahre gedauert und es ist von einer definitiven Trennung auszugehen,

was überdies auch nicht bestritten wird.

Kantonsgericht KG

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Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG in der Schweiz erfolgreich integriert ist und demnach trotz der Auflösung der Familiengemein-

schaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.

7.

a)

Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern ermöglichen,

am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2

AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Hierzu ist erforderlich, dass sich die ausländische Person mit den

gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und

insbesondere eine Landessprache erlernt oder beherrscht (Art. 4 Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;

SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b; vgl. Urteile BGer

2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach Art.

4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

(VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration

namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfas-

sung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinan-

dersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Sowohl Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch Art. 4

VintA nennen die Kriterien nicht abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen

die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 in Verbin-

dung mit 96 Abs. 1 AuG; vgl. Urteil BGer 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.2.1; vgl. zum

Ganzen auch Urteil BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

b)

Ob eine erfolgreiche Integration besteht, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im

Einzelfall zu prüfen (Urteil BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.1). Dabei können

Integrationsdefizite wie beispielsweise Straffälligkeit und Schulden etc. durch sogenannte

Positivindikatoren wie namentlich Sprachkenntnisse, schulischen oder beruflichen Erfolg, soziale

Verankerung, allenfalls auch via Kinder aufgewogen werden (SPESCHA, in Kommentar Migrations-

recht, 4. Auflage 2015, Art. 50 N. 5a). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Integration

jeweils dann als erfolgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten hat, wenn die auslän-

dische Person beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig

war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht (Urteil BGer 2C_930/2012 vom

10. Januar 2013 E. 3.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es ernsthafter besonderer

Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile BGer 2C_749/2011 vom

20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).

Eine erfolgreiche berufliche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person

eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (vgl. Urteil BGer

2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass ein hohes

Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten

im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbran-

che (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar

2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländi-

sche Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich

nicht verschuldet (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_430/2011 vom

11. Oktober 2011 E. 4.2; 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1).

Kantonsgericht KG

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Keine erfolgreiche Integration liegt jedoch vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen

Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert

(Urteile BGer 2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3;

2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1). Gering-

fügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus; ebensowenig, dass eine ausländische Person

verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (Urteile

BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Umgekehrt

ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts zuschulden

kommen liess und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine

erfolgreiche Integration (Urteil BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2).

Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses,

kann der Grad der Sprachbeherrschung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem Betroffenen

grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden (Urteile BGer 2C_238/2015 vom 23. November

2015 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Kann sich der Betroffene auf einfache

Weise in (für ihn) typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat

er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteil BGer 2C_65/2014 vom

27. Januar 2015 E. 3.5). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich

allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (Urteil BGer 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011

E. 7.1.2), ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil BGer 2C_427/2011 vom

26. Oktober 2011 E. 5.3). Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist allerdings der Umstand,

dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen

Landes erfolgt (Urteile BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom

30. November 2010 E. 5.2.4).

8.

a)

In casu lässt sich hinsichtlich der sprachlichen Integration festhalten, dass die

Vorinstanz für die Befragung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 zur Prüfung der Aufent-

haltsbewilligung einen Dolmetscher beiziehen musste, da eine Verständigung auf Deutsch und

Französisch nicht möglich war. Eine erste Befragung wurde demnach abgebrochen. Zwar genügen

wie erwähnt im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem sozioprofessionellen Umfeld entspre-

chende Sprachkenntnisse und es darf nicht schematisch das Referenzniveau A2 vorausgesetzt

werden (vgl. Urteil BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Allerdings hatte die Beschwer-

deführerin anlässlich der abgebrochenen Befragung selbst auf einfache Alltagsfragen angegeben,

diese nicht zu verstehen (vgl. beispielhaft die Auszüge aus dem Protokoll zu dieser Befragung:

"F: Seit wann sind Sie in der Schweiz? A: Ich verstehe nicht. […] F: Wollte Ihre Tochter in die

Schweiz kommen? A: Ich verstehe nicht. […] F: Wie hat der Vater ihrer Tochter reagiert, dass Sie

mit Ihrer Tochter in die Schweiz gekommen sind? A: Ich verstehe nicht. F: Was ist Ihre

Ausbildung? A: Ich verstehe nicht."). Damit kann sie sich offenbar auch in alltäglichen Situationen

nicht genügend verständigen. Anzurechnen ist der Beschwerdeführerin, dass sie unterschiedliche

Sprachkurse in Deutsch und Französisch absolviert hat. Sie unterlegt ihre Sprachkenntnisse

jedoch ferner in keiner Weise. Die sehr beschränkten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin

dürften es ihr auch weiterhin erschweren, eine dauernde Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum

zu finden, um ihr Auskommen langfristig zu sichern (siehe Urteil BGer 2C_970/2016 vom 6. März

2017 E. 3.3.2).

b)

Im Rahmen der Integrationsbeurteilung ist positiv zu bewerten, dass die Beschwerdefüh-

rerin sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat und sich darum bemüht, ihre Sozialhilfe-

schuld abzuzahlen (vgl. SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 50 N. 5a;

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 14

Urteile BGer 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015

E. 2.3; 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2.1). Allerdings ist zu beachten, dass diese Rück-

zahlungen im Wesentlichen deshalb erfolgen konnten, weil die Beschwerdeführerin gemäss dem

Entscheid über die Eheschutzmassnahmen vom 14. Oktober 2016 von ihrem Ehemann bis zum

31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘100.- und vom 1. Januar 2017

bis zum 30. Juni 2017 von jeweils CHF 2‘300.- erhielt. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Integration

ist weiter darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der Eheschutzmassnahme seit dem 1. Juli 2017

nurmehr Unterhaltszahlungen von CHF 1‘300.- pro Monat erhält, welche überdies wieder abgeän-

dert werden können und zukünftig tendenziell tiefer ausfallen dürften. Anlässlich der Gerichtsver-

handlung vom 29. April 2016 zu den Eheschutzmassnahmen gab die Beschwerdeführerin zu

Protokoll, sie habe vor ihrer Ausreise aus Peru im Rahmen eines Vergleichs auf einen Unterhalts-

beitrag des Vaters ihrer Tochter verzichtet, damit dieser mit der Ausreise seiner Tochter in die

Schweiz einverstanden war. Auch bei Volljährigkeit des Kindes ist gemäss Art. 277 des Schweize-

rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Kindesunterhalt der Eltern

bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet; die Beschwerdeführerin hat

deshalb gegebenenfalls auch für den Unterhalt ihrer Tochter, deren Lehrvertrag als Coiffeuse

gemäss dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. November 2017 per Ende November 2017

aufgelöst wurde, weiter aufzukommen. Die berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist

vorliegend wenig fortgeschritten. Gemäss Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 arbeitet die

Beschwerdeführerin durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche bei unterschiedlichen Arbeitge-

bern als Reinigungskraft und erzielt dabei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von

etwa CHF 1‘200.-. Bei dieser Sachlage kann das Sozialhilferisiko der Beschwerdeführerin nicht

ausgeschlossen werden, und aufgrund des tiefen monatlichen Salärs, des tiefen Beschäftigungs-

grades und der nur punktuellen beruflichen Aktivität kann die beruflich-wirtschaftliche Integration

der Beschwerdeführerin nicht als erfolgreich qualifiziert werden (vgl. Urteil BGer 2C_1050/2016

vom 10. März 2017 E. 3.1; Urteil VGer ZH VB.2017.00340 vom 23. August 2017 E. 3.2). Zudem

hat sich die Beschwerdeführerin offenbar per 18. April 2017 beim RAV abgemeldet, obwohl sie

nach wie vor lediglich zu einem kleinen Prozentsatz arbeitstätig ist, und obwohl sie in ihrer

Beschwerde angab, dass sie intensiv auf Arbeitssuche sei und gerne mehr arbeiten möchte.

Aufgrund der schlechten finanziellen Lage und der wenig fortgeschrittenen sprachlichen und

wirtschaftlichen Integration ist nur schwer nachvollziehbar, wieso sie auf die Hilfestellung des RAV

bei der Arbeitssuche freiwillig verzichtet.

c)

Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, dass der Ehemann und die Bewältigung

der Hausarbeit sie an ihrer Integration gehindert hätten, ist festzuhalten, dass seit der definitiven

Trennung nun mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind sie sich dennoch weder beruflich noch

sprachlich erfolgreich zu integrieren vermochte. Aus der Sprachkursbestätigung für den Zeitraum

von September 2013 bis Juni 2016 ergeht, dass sie während der Dauer des gemeinsamen

Haushalts einen Deutschsprachkurs im Umfang von zwei Wochenstunden besuchte. In der

administrativen Befragung durch die Vorinstanz am 23. Juni 2013 erwähnte die Beschwerdefüh-

rerin weiter, sie sei während zweier Tage pro Woche von Januar 2015 bis November 2015 bei der

Firma F.________ einer bezahlten Arbeit nachgegangen, und sie nennt zudem einen einmona-

tigen Sprachkursbesuch bei der G.________ im Jahr 2013. Daraus ergibt sich, dass auch während

des ehelichen Zusammenlebens eine Arbeitstätigkeit und der Besuch von Sprachkursen

zumindest in einem gewissen Masse möglich waren.

d)

Nach der Trennung nahmen die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin zwar

etwas zu; so arbeitet sie gemäss ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 durchschnittlich

14 bis 16 Stunden pro Woche, und sie besuchte gemäss den eingereichten Bescheinigungen

Kantonsgericht KG

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weitere Sprachkurse. Durch die berufliche Tätigkeit stellt die Beschwerdeführerin ihren Willen unter

Beweis, dass sie sich von der finanziellen Abhängigkeit von ihrem Ehemann loslösen möchte,

wobei jedoch wie aufgezeigt die berufliche Integration bisher nur wenig erfolgreich ist. Auch muss

ihr angelastet werden, dass diese Ablösung verspätet erfolgte und sie im Urteilszeitpunkt nicht als

finanziell unabhängig erachtet werden kann (vgl. Urteile BGer 2C_426/2011 vom 30. November

2011 E. 3.4; 2C_1258/2012 vom 2. August 2013 E. 3 und BGE 138 II 229). Nach der bundesge-

richtlichen Rechtsprechung ist eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche

Integration zwar zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. Urteil BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015

E. 3.2.3; Urteil VGer ZH VB.2016.00364 vom 5. Oktober 2016 E. 3.1.2). Vorliegend fällt jedoch auf,

dass sich die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der aus der Ehe

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung merklich verstärkten, weshalb fraglich ist, ob diese erst unter

dem Druck des ausländerrechtlichen Zustimmungsverfahrens unternommen wurden und somit

mangels zeitlichem Konnex mit der Ehe bei der Integrationsbewertung ohnehin nicht berücksichtigt

werden könnten (vgl. Urteile BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2.3; 2C_810/2016

vom 21. März 2017 E. 4.1; 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2, 2C_1050/2016 vom 10. März

2017 E. 6.6; Urteile BVGer F-4127/2015 vom 20. März 2017 E. 6.1; C-4103/2015 vom 22. April

2016 E. 7.4.4; Urteile VGer ZH VB.2017.00063 vom 19. April 2017 E. 4.2.1; VB.2017.00340 vom

23. August 2017 E. 3.2).

e)

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie infolge der Integration ihrer Tochter

eng mit der Schweiz verbunden sei. Sie reichte jedoch keine Unterlagen ein, welche belegen,

inwiefern sie selber in der Schweiz weitergehend sozial integriert sei, und es bestehen aufgrund

der Akten keine Anhaltspunkte auf eine entsprechende erfolgreiche soziale Integration.

f)

Beziehungen zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern geniessen nach der Recht-

sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht den Schutz von

Art. 8 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht,

welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 3.4.2; Urteil

EGMR Nr. 39051/03 Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35; BGE 129 II 11 E. 2;

Urteil BGer 2A.425/2003 vom 5. März 2004 E. 4.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit ihrer in der Schweiz lebenden Tochter auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK beruft – deren

Aufenthaltsbewilligung allenfalls verlängert werden könnte – kann ihr nicht gefolgt werden, da ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis in keiner Weise ersichtlich ist. Die volljährige Tochter kann

ihre Beziehung zu ihrer Mutter gegebenenfalls besuchsweise oder über die modernen Kommuni-

kationsmittel pflegen (vgl. Urteile BGer 2C_76/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.3.3; 2C_431/2016 vom

9. Januar 2017 E. 3.1).

g)

Unter Würdigung sämtlicher Umstände muss die Integration der Beschwerdeführerin

damit als ungenügend bewertet werden. Demnach lässt sich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin

ableiten.

9.

a)

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass sie das Opfer

ehelicher Gewalt geworden sei. Sie habe durch ihren Ehemann mehrmals verbale, wirtschaftliche

und administrative Gewalt erlitten und er habe übertriebenen psychologischen Druck auf sie

ausgeübt. Zudem leide sie seit der Trennung an einem chronischen Angstzustand sowie einer

posttraumatischen Belastungsstörung, welche körperliche Schmerzen hervorrufe, was sich

schlüssig aus den Arztberichten vom 4. April 2017 und 30. Juli 2016 ergebe, und was zeige, wie

Kantonsgericht KG

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sie unter ihrem Ehemann gelitten habe. Der Ehemann habe sie wie seine Hausangestellte behan-

delt und sie die meiste Zeit beleidigt und angeschrien, da er mit ihrer Haushaltsführung nicht

zufrieden gewesen sei. Zudem habe sie während des Jahres 2016 barsche Nachrichten von ihm

erhalten. Darüber hinaus habe sie am 15. Oktober 2015 und am 2. Februar 2016 die Dienste der

Opferberatungsstelle des Frauenhauses in H.________ sowie im Oktober 2015 den Sozial- und

Beratungsdienst der I.________ in Anspruch nehmen müssen.

In der Folge ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

bzw. Abs. 2 AuG einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat.

b)

Nach dieser Bestimmung besteht der Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehe

bzw. der Familiengemeinschaft fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt

der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 1 E. 5) kann dies namentlich der Fall sein, wenn

die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist

oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist

etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesell-

schaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen

oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter

Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345

E. 3.2.2). Der Verbleib in der Schweiz kann sich auch dann als erforderlich erweisen, wenn der

Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 und

4). Schliesslich ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG jeweils den Interessen allfälliger Kinder

Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits

gut integriert erscheinen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6; BGE 137 II 345 E.

3.2.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzel-

falles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE); dazu gehören

auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz

geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709,

3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede-

rung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil

BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt

aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfal-

len der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; zum Ganzen 138 II 229 E. 3.1).

c)

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperli-

cher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 S. 233 3.2.1; Urteil BGer

2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss führt eheliche Gewalt nicht

automatisch und voraussetzungslos zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-

gung. Vielmehr muss erstellt sein, dass man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die

eheliche Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen

(BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw.

häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet mithin nach der Rechtsprechung systematische

Misshandlung körperlicher oder psychischer Art, die von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität

Kantonsgericht KG

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geprägt ist und das Ziel verfolgt, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige oder

verbale Beschimpfungen im Verlauf eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (BGE 136 II 1

E. 5 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt bei einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, in deren

Verlauf die ausländische Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren

im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute

stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Ausübung psychischen

bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsper-

ren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässi-

gen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des

Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt ist. Die anhaltende erniedrigende

Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden

kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen

nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten

müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im

Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2.2.3 mit Hinwei-

sen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine

weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in

geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugen-

aussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw). Allgemein gehaltene Behauptungen

oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar

konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

Ferner ist der Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmung, zu verhindern, dass sich ein

Ehegatte gezwungen sieht, das Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten (Urteil

BGer 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2; Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016

E. 8.2). Mithin geht es darum, dass (unter bestimmten Umständen) eine gewaltbedingte Aufhe-

bung der Haushaltsgemeinschaft für gewaltbetroffene Personen keine ausländerrechtlichen

Nachteile nach sich ziehen soll (so SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015,

Art. 50 AuG N. 10). Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person aber die

Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten will, lässt sich diese Norm deshalb nach der Recht-

sprechung nicht anwenden, da diesfalls das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht

unzumutbar ist (Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3; siehe auch Urteile BGer

2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2).

Auch ist eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bei ehelicher Gewalt nur möglich, wenn im

Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit der Aufenthaltsanspruch nicht durch vorgän-

giges Getrenntleben bereits untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil BGer 2C_590/2010

vom 29. November 2010 E. 2.5.3; Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 8.2). Leben die

Eheleute – ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AuG – bereits getrennt, befindet sich der Ehepart-

ner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen Ehepartner wird, nicht in einer wesent-

lich anderen Situation als jeder andere Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird, weshalb

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darauf keine Anwendung findet (Urteil BGer 2C_590/2010 vom

29. November 2010 E. 2.5.3).

10.

a)

Vorliegend berichtete der Hausarzt Dr. J.________ in seinem Arztbericht vom 4. April

2017 einzig, dass die Beschwerdeführerin an chronischen Angstzuständen in Folge einer

Kantonsgericht KG

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schwierigen Trennung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide ("Présente

un état anxieux chronique dans les suites d'une séparation maritale difficile, elle présente un état

de stress post-traumatique séquellaire depuis"). Indes begründet er diese Diagnosen in keiner

Weise. Auch kann gemäss den Kriterien der ICD-10 definitionsgemäss nur von einer PTBS ausge-

gangen werden, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher

Schwere auftritt wie z.B. nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft (vgl. hierzu Urteil

BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6; siehe auch ICD-10, F43.1, Posttraumatische

Belastungsstörung: "Diese entsteht als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes

Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung

oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen

würde."). Ein solches traumatisierenden Ereignis wird in casu nicht beschrieben, vielmehr hielt der

Arzt wie erwähnt lediglich eine schwierige Trennung ("séparation maritale difficile") fest. Auch

bestehen keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung

befindet.

Weiter berichtete die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht von Dr. K.________ und

Dr. L.________ vom 30. Juli 2016 zur ambulanten Konsultation auf der Notfallstation im

M.________ Spital in N.________, dass sie seit zwei Wochen leichte Schmerzen im

Nackenbereich, ausstrahlend in die linke Schulter, habe. Seit gestern seien die Schmerzen stärker

geworden. Sie habe vor allem Schmerzen bei Bewegung. Fieber, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall

würden verneint. Die Ärzte stellten demnach ein zervikales Schmerzsyndrom ohne Trauma fest,

welches symptomatisch (mit Voltaren, Dafalgan und Mydocalm) behandelt werden solle. Auch aus

diesem Bericht ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Gewalteinwirkung physischer oder

psychischer Art durch den Ehemann, von dem sie überdies seit dem 1. Februar 2016 getrennt ist.

Auch dieser Arztbericht ist demnach nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete

eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression glaubhaft zu machen.

b)

Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Ehefrau am 1. Februar 2016 eine polizeiliche

Intervention wegen häuslicher Gewalt verlangte. Der erfolgte Polizeieinsatz blieb allerdings ohne

Folgen, da die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, Strafanklage zu erheben. Weiter war die

Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der I.________ vom 14. März 2017 im Oktober 2015 bei

dieser I.________ in die Beratung gekommen. Im Beratungsgespräch habe sie insbesondere

angegeben, ihr Ehemann würde sie psychisch misshandeln und sie unter Druck setzen, damit sie

einen Ehevertrag unterschreibe. Die Beraterin beschrieb die Beschwerdeführerin als psychisch

belastet. Weiter gab die Beraterin der I.________ in ihrem Bericht die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Ereignisse kurz vor dem Polizeieinsatz wieder. Die Beschwerdeführerin sei nach

Peru verreist, während ihrer Abwesenheit habe ihr Ehemann ihre Tochter psychisch misshandelt;

er habe ihr den Zugang zum Kühlschrank verboten, das Internet abgestellt und sie zum Putzen

gezwungen. Als die Beschwerdeführerin zurückgekehrt sei, hätten sie und ihre Tochter den Druck

nicht mehr ausgehalten und sich verbal gewehrt. Dabei sei der Ehemann durchgedreht und es gab

eine Gewalteskalation, bei welcher die Polizei herbeigerufen wurde. Die Beraterin habe daraufhin

die Opferhilfe-Beratungsstelle in H.________ kontaktiert.

Gemäss dem Bericht dieser Opferberatungsstelle des Frauenhauses in H.________ vom

14. Dezember 2016 habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Beratung vom 15. Oktober

2015 erzählt, dass ihr Ehemann sie sehr schlecht behandle, wie eine Hausangestellte. Er beleidige

und beschimpfe sie und drohe regelmässig, sie und ihre Tochter nach Peru zurückzuschicken. Im

zweiten Beratungsgespräch vom 2. Februar 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr

Ehemann ihre Tochter sehr schlecht behandelt habe, während sie selbst in Peru gewesen sei:

Kantonsgericht KG

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Insbesondere habe die Tochter dauernd putzen müssen, er habe kontrolliert und sie habe darauf-

hin nochmals putzen müssen, weil er nicht zufrieden gewesen sei. Einmal sei er mit der Sauberkeit

der Waschmaschine unzufrieden gewesen und habe ihrer Tochter dann einen schmutzigen und

nassen Putzlappen ins Gesicht geworfen. Die Beschwerdeführerin gab ferner namentlich an, dass

der Ehemann zuerst der Tochter und am 1. Februar 2016 ihr selber das Internet abgestellt habe.

Zudem sei es zu einer Szene gekommen, bei welcher der Ehemann ausser sich gewesen sei und

die Beschwerdeführerin mit drohenden Blicken angeschaut habe, woraufhin diese das Bewusst-

sein verloren habe. Zudem habe sie gesehen, dass er ihrer Tochter gegenüber eine drohende

Geste gemacht und diese an der Hand gepackt habe, als ob er sie schlagen wolle. Deshalb habe

sie am 1. Februar 2016 die Polizei gerufen.

Diese Berichte mögen in der Tat davon zeugen, dass sich das Zusammenleben der Beschwerde-

führerin mit ihrem Ehemann und der Tochter schwierig gestaltete. Indes basieren die erstellten

Berichte einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin und geben somit ihre Aussagen wieder.

Auch fällt auf, dass sämtliche Unterlagen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin die eheli-

che Gewalt belegen, erst nach der Trennung vom 1. Februar 2016 verfasst wurden. Zudem

vermag die dargelegte eheliche Gewalt nicht den Schweregrad zu erreichen, welcher einen

Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen kann. So muss doch die anhaltende erniedrigende

Behandlung nach der Rechtsprechung derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise

nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschen-

würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Indes

habe die Beschwerdeführerin insbesondere anlässlich des Gesprächs mit der Opferhilfe-

Beratungsstelle vom 15. Oktober 2015 kundgetan, dass sie ihren Mann noch liebe und ihn nicht

verlassen wolle und hoffe, dass er sich ändere. Auch erklärte sie anlässlich der administrativen

Befragung der Vorinstanz vom 23. Juni 2016 ausdrücklich, dass für sie die Wiederaufnahme des

gemeinsamen Haushaltes vorstellbar sei und sie nicht beabsichtige, das Scheidungsverfahren

einzuleiten. Auf die Frage, wieso die Trennung von ihrem Ehemann nicht früher erfolgt sei,

antwortete sie, dass ihre peruanischen Freunde und Familienangehörige ihr geraten hätten,

geduldig zu sein und dass sich die Situation wieder ändern werde. Sie habe das Zusammenleben

mit ihrem Ehemann fortgesetzt, da sie immer noch Gefühle für diesen hatte. Damit empfand sie

das weitere Zusammenleben mit ihrem Ehemann offenbar nicht als geradezu unzumutbar; sie

kann sich folglich nicht auf die Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG stützen,

deren Sinn es wie erwähnt ist, zu verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das

Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten.

c)

Schliesslich wurden auch die sich in den Akten befindlichen SMS des Ehemannes, in

welchen sich dieser abschätzig über die Beschwerdeführerin äusserte und in denen er ihr diverse

Vorwürfe zu ihrem Verhalten machte, allesamt erst nach der Trennung versendet. Sie sind damit

ebenfalls nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Gewalteinwirkung

(physischer oder psychischer Natur) glaubhaft zu machen.

d)

Es gelingt der Beschwerdeführerin damit in casu nicht, glaubhaft zu machen, dass sie

vor dem Zeitpunkt ihrer Trennung vom Februar 2016 tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt wurde,

welche zudem eine Intensität annimmt, bei der man von der betroffenen Person nicht verlangen

kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen.

e)

Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die soziale Wiedereingliede-

rung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als stark gefährdet erscheinen liessen, zumal sie erst

seit September 2012 in der Schweiz lebt. Demnach sind im Ergebnis keine wichtigen persönlichen

Kantonsgericht KG

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Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art.

50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).

11.

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung insgesamt als

verhältnismässig erweist. Den grössten Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin in Peru

verbracht und sie ist mit den Verhältnissen in ihrer Heimat, wo sie aufgewachsen und sozialisiert

worden ist, vertraut. Sie hat dort als Schulbusfahrerin gearbeitet. In Peru halten sich insbesondere

ihr Sohn sowie weitere Familienangehörige auf, welche ihr beistehen und Halt bieten können. Die

Beschwerdeführerin ist erst im Jahr 2012 im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie

besitzt keine fundierten Kenntnisse der Landessprachen und ihre wirtschaftliche bzw. berufliche

Integration ist wenig fortgeschritten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre medizini-

sche Behandlung – soweit diese aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse erforderlich sein sollte

– in Peru nicht sichergestellt wäre. Eine Rückkehr nach Peru ist folglich mit keiner unzumutbaren

Härte verbunden. Insgesamt erweist sich demnach der angefochtene Entscheid auch als verhält-

nismässig im Sinne von Art. 96 AuG und es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden,

ihren Lebensmittelpunkt nach Peru zurückzuverlegen.

12.

Die Vorinstanz hat mithin die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht

verlängert und die Wegweisung angeordnet und diese hat gestützt auf Art. 50 AuG keinen

Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel; überdies sind auch keine Vollzugshindernisse

ersichtlich und solche werden von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht geltend

gemacht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen

(601 2017 102).

13.

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen

Rechtspflege (Verfahrenskosten) ersucht.

a)

Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht

genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder

seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege

wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos

erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.

Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle-

gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603

2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).

b)

Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewie-

sen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beschwer-

deführerin um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 103) ist

demnach gutzuheissen (Art. 143 VRG).

c)

Die Gerichtskosten werden zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin auf

CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-

pflege abgesehen.

d)

Es wird keine Parteientschädigung gewährt (vgl. auch Urteil BGer 2C_1171/2016 vom

26. Oktober 2017 E. 5.3 ff.).

Kantonsgericht KG

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Der Hof erkennt:

I.

Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 102).

II.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2017

103).

III.

Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von deren

Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen.

IV.

Zustellung.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben-

falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi-

gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge-

tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Freiburg, 22. Dezember 2017/dgr/sgu

Präsidentin

Gerichtsschreiberin-Praktikantin