Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1967, ist peruanische Staatsangehörige.
Am 12. Januar 2012 hat sie in Peru den schweizerischen Staatsangehörigen B.________
geheiratet, welcher in C.________ wohnhaft ist. In der Folge reiste sie am 27. September 2012
zusammen mit ihrer Tochter D.________, geboren im Jahr 1998, deren Vater in Peru wohnt, in die
Schweiz ein.
B.
Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) stellte der Beschwerdeführerin eine
bis zum 26. September 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B (Familiennachzug mit Erwerbstätig-
keit) aus, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals bis zum 26. September 2016.
C.
Der Ehemann informierte am 11. bzw. am 22. März 2016 die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter am 1. Februar 2016 den gemeinsamen Haushalt verlassen
und am 26. Februar 2016 beim Bezirksgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Erlass von
Eheschutzmassnahmen anhängig gemacht habe. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-
schaft sei demnach ausgeschlossen.
D.
Am 23. Juni 2016 nahm die Vorinstanz eine administrative Befragung der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Tochter sowie des Ehemannes vor.
E.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2016 auf, zur
Trennung Stellung zu nehmen und weitere einschlägige Unterlagen einzureichen. Diese antwor-
tete am 13. April 2016, dass sie am 1. Februar 2016 nach einem Polizeieinsatz in ihrem Heim
ausgezogen sei und ein paar Tage später im Frauenhaus aufgenommen wurde. Ihr Mann sei ihr
gegenüber und in letzter Zeit auch gegenüber ihrer Tochter gewalttätig. Sie wisse im Moment
nicht, ob sie das Zusammenleben wieder aufnehmen möchte oder nicht. Sie brauche Zeit, um sich
von der erlebten Gewalt zu erholen.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.
G.
Am 14. Oktober 2016 entschied der Gerichtspräsident des Sensebezirks über das Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2016 um Eheschutzmassnahmen. Es wurde festgestellt,
dass die Parteien ermächtigt sind, getrennt zu leben, und dass der gemeinsame Haushalt per
1. Februar 2016 aufgehoben wurde. Weiter wurde der Ehemann zur Zahlung von monatlichen
Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
H.
Mit Schreiben vom 2. November 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin,
dass sie in Erwägung ziehe, ihre zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und
nicht genügend integriert sei. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom
9. November 2016 Stellung und reichte daraufhin nach Nachfrage der Vorinstanz noch ergän-
zende Unterlagen ein.
I.
Die Vorinstanz entschied am 27. März 2017, dass die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin nicht verlängert wird und verfügte deren Wegweisung. Hinsichtlich der volljäh-
rigen Tochter wurde ein separater Entscheid in Aussicht gestellt.
J.
Die Beschwerdeführerin hat am 11. Mai 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das
Kantonsgericht erhoben (601 2017 102). Sie beantragt insbesondere, dass der vorinstanzliche
Kantonsgericht KG
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Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. In verfahrensmässiger
Hinsicht ersucht sie ferner um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017
103).
K.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Beschwerdeführerin lässt sich – nach Einladung des Kantonsgerichtes vom
11. Oktober 2017 – am 26. Oktober 2017 erneut vernehmen. Die Vorinstanz verweist am
9. November 2017 wiederum auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragt
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
M.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die
Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom
13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).
E. 4 Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und deren Wegweisung verfügt hat.
E. 5 a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich integriert sei (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, AuG; SR 142.20). Sie argumentierte, dass sich die Beschwerdeführerin auf keinerlei berufli- che und soziale Integration berufen könne. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter von Februar 2016 bis zu ihrem Wegzug aus C.________ im Juni 2016 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt CHF 4‘392.30 bezogen und sei danach vom Sozialdienst der E.________ bis Ende Dezember 2016 mit insgesamt CHF 10‘349.35 unterstützt worden. Zudem sei die Beschwerdefüh- rerin seit dem 14. Oktober 2016 arbeitslos gemeldet. Sie beherrsche weder die deutsche noch die Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 französische Sprache, obwohl sie seit mehr als vier Jahren in der Schweiz lebe; so habe bei ihrer Befragung am 23. Juni 2016 ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. b) Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom
26. Oktober 2017 geltend, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfolgreich integriert sei. Sie habe insbesondere von September 2013 bis Juni 2016 einen Deutschsprachkurs à zwei Wochenstunden (mit zeitweiligen arbeitsbedingten Unterbrüchen) sowie zwischen September 2013 bis Juni 2014 einen Deutschkurs für Migrantinnen à 4.5 Wochenstunden besucht. Während den Monaten März und Juni 2017 habe sie einen französischen Sprachkurs und seit dem Monat September 2017 einen weiteren Sprachkurs à 3 Wochenstunden besucht. Weiter führe sie Reinigungsarbeiten für Unternehmen und Privathaushalte aus und sei weiterhin auf Arbeitssuche. Sie arbeite durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche und erziele dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 1‘200.-. Ihre provisorische aktuelle Aufenthaltsbewilligung, welche alle drei Monate erneuert werde, erschwere jedoch ihre Suche für eine Stelle mit einem höheren Pensum. Weiter komme sie ihren finanziellen Verpflichtungen nach und die begonnene Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder belege auch ihr Bestreben, mit ihren eigenen finanziellen Mitteln zurechtkommen zu können.
E. 6 a)
Die ausländische Ehegattin eines Schweizers hat gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt.
b) Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein-
schaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien (Fristablauf und Integra-
tion) nach der erwähnten lit. a müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung
der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Dabei spricht nach der Rechtsprechung – wenn die
Leute über ein Jahr getrennt gewohnt haben – eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemein-
schaft (Urteil BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Die Dreijahresgrenze nach vorge-
nannter lit. a gilt absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil BGer 2C_660/2010 vom
4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (Urteil
BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1).
c)
Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und der Schweizer Staatsbürger am
12. Januar 2012 in Peru geheiratet. Sie reiste am 27. September 2012 zusammen mit ihrer
Tochter in die Schweiz ein, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Es ist unbestritten, dass
sich die Eheleute per 1. Februar 2016 im Nachgang an eine Auseinandersetzung, welche den
Einsatz der Polizei zur Folge hatte, getrennt haben. Indes finden sich keine Hinweise auf eine
mögliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bzw. auf eine Annäherung der Ehegatten.
Die Beschwerdeführerin hat am 1. Februar 2016 das gemeinsame eheliche Domizil zusammen mit
ihrer Tochter verlassen und erhielt danach von einer Freundin bzw. vom Frauenhaus Unterkunft
gewährt. Gemäss den Akten lebt sie seit dem 15. Mai 2016 in einer anderen Wohnung in der Stadt
Freiburg und die Familiengemeinschaft wurde nicht mehr aufgenommen. Damit hat die eheliche
Gemeinschaft mehr als drei Jahre gedauert und es ist von einer definitiven Trennung auszugehen,
was überdies auch nicht bestritten wird.
Kantonsgericht KG
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Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG in der Schweiz erfolgreich integriert ist und demnach trotz der Auflösung der Familiengemein-
schaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.
E. 7 a)
Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern ermöglichen,
am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2
AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Hierzu ist erforderlich, dass sich die ausländische Person mit den
gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und
insbesondere eine Landessprache erlernt oder beherrscht (Art. 4 Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b; vgl. Urteile BGer
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach Art.
4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration
namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfas-
sung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinan-
dersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Sowohl Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch Art. 4
VintA nennen die Kriterien nicht abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen
die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 in Verbin-
dung mit 96 Abs. 1 AuG; vgl. Urteil BGer 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.2.1; vgl. zum
Ganzen auch Urteil BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
b)
Ob eine erfolgreiche Integration besteht, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im
Einzelfall zu prüfen (Urteil BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.1). Dabei können
Integrationsdefizite wie beispielsweise Straffälligkeit und Schulden etc. durch sogenannte
Positivindikatoren wie namentlich Sprachkenntnisse, schulischen oder beruflichen Erfolg, soziale
Verankerung, allenfalls auch via Kinder aufgewogen werden (SPESCHA, in Kommentar Migrations-
recht, 4. Auflage 2015, Art. 50 N. 5a). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Integration
jeweils dann als erfolgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten hat, wenn die auslän-
dische Person beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig
war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht (Urteil BGer 2C_930/2012 vom
E. 10 Januar 2013 E. 3.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile BGer 2C_749/2011 vom
20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Eine erfolgreiche berufliche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (vgl. Urteil BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass ein hohes Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbran- che (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländi- sche Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_430/2011 vom
E. 11 Oktober 2011 E. 4.2; 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1).
Kantonsgericht KG
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Keine erfolgreiche Integration liegt jedoch vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert
(Urteile BGer 2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3;
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1). Gering-
fügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus; ebensowenig, dass eine ausländische Person
verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (Urteile
BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Umgekehrt
ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts zuschulden
kommen liess und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine
erfolgreiche Integration (Urteil BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2).
Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses,
kann der Grad der Sprachbeherrschung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem Betroffenen
grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden (Urteile BGer 2C_238/2015 vom 23. November
2015 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Kann sich der Betroffene auf einfache
Weise in (für ihn) typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat
er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteil BGer 2C_65/2014 vom
27. Januar 2015 E. 3.5). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich
allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (Urteil BGer 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011
E. 7.1.2), ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil BGer 2C_427/2011 vom
26. Oktober 2011 E. 5.3). Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist allerdings der Umstand,
dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen
Landes erfolgt (Urteile BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom
30. November 2010 E. 5.2.4).
8.
a)
In casu lässt sich hinsichtlich der sprachlichen Integration festhalten, dass die
Vorinstanz für die Befragung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 zur Prüfung der Aufent-
haltsbewilligung einen Dolmetscher beiziehen musste, da eine Verständigung auf Deutsch und
Französisch nicht möglich war. Eine erste Befragung wurde demnach abgebrochen. Zwar genügen
wie erwähnt im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem sozioprofessionellen Umfeld entspre-
chende Sprachkenntnisse und es darf nicht schematisch das Referenzniveau A2 vorausgesetzt
werden (vgl. Urteil BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Allerdings hatte die Beschwer-
deführerin anlässlich der abgebrochenen Befragung selbst auf einfache Alltagsfragen angegeben,
diese nicht zu verstehen (vgl. beispielhaft die Auszüge aus dem Protokoll zu dieser Befragung:
"F: Seit wann sind Sie in der Schweiz? A: Ich verstehe nicht. […] F: Wollte Ihre Tochter in die
Schweiz kommen? A: Ich verstehe nicht. […] F: Wie hat der Vater ihrer Tochter reagiert, dass Sie
mit Ihrer Tochter in die Schweiz gekommen sind? A: Ich verstehe nicht. F: Was ist Ihre
Ausbildung? A: Ich verstehe nicht."). Damit kann sie sich offenbar auch in alltäglichen Situationen
nicht genügend verständigen. Anzurechnen ist der Beschwerdeführerin, dass sie unterschiedliche
Sprachkurse in Deutsch und Französisch absolviert hat. Sie unterlegt ihre Sprachkenntnisse
jedoch ferner in keiner Weise. Die sehr beschränkten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin
dürften es ihr auch weiterhin erschweren, eine dauernde Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum
zu finden, um ihr Auskommen langfristig zu sichern (siehe Urteil BGer 2C_970/2016 vom 6. März
2017 E. 3.3.2).
b)
Im Rahmen der Integrationsbeurteilung ist positiv zu bewerten, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat und sich darum bemüht, ihre Sozialhilfe-
schuld abzuzahlen (vgl. SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 50 N. 5a;
Kantonsgericht KG
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Urteile BGer 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015
E. 2.3; 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2.1). Allerdings ist zu beachten, dass diese Rück-
zahlungen im Wesentlichen deshalb erfolgen konnten, weil die Beschwerdeführerin gemäss dem
Entscheid über die Eheschutzmassnahmen vom 14. Oktober 2016 von ihrem Ehemann bis zum
31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘100.- und vom 1. Januar 2017
bis zum 30. Juni 2017 von jeweils CHF 2‘300.- erhielt. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Integration
ist weiter darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der Eheschutzmassnahme seit dem 1. Juli 2017
nurmehr Unterhaltszahlungen von CHF 1‘300.- pro Monat erhält, welche überdies wieder abgeän-
dert werden können und zukünftig tendenziell tiefer ausfallen dürften. Anlässlich der Gerichtsver-
handlung vom 29. April 2016 zu den Eheschutzmassnahmen gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, sie habe vor ihrer Ausreise aus Peru im Rahmen eines Vergleichs auf einen Unterhalts-
beitrag des Vaters ihrer Tochter verzichtet, damit dieser mit der Ausreise seiner Tochter in die
Schweiz einverstanden war. Auch bei Volljährigkeit des Kindes ist gemäss Art. 277 des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Kindesunterhalt der Eltern
bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet; die Beschwerdeführerin hat
deshalb gegebenenfalls auch für den Unterhalt ihrer Tochter, deren Lehrvertrag als Coiffeuse
gemäss dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. November 2017 per Ende November 2017
aufgelöst wurde, weiter aufzukommen. Die berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist
vorliegend wenig fortgeschritten. Gemäss Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 arbeitet die
Beschwerdeführerin durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche bei unterschiedlichen Arbeitge-
bern als Reinigungskraft und erzielt dabei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von
etwa CHF 1‘200.-. Bei dieser Sachlage kann das Sozialhilferisiko der Beschwerdeführerin nicht
ausgeschlossen werden, und aufgrund des tiefen monatlichen Salärs, des tiefen Beschäftigungs-
grades und der nur punktuellen beruflichen Aktivität kann die beruflich-wirtschaftliche Integration
der Beschwerdeführerin nicht als erfolgreich qualifiziert werden (vgl. Urteil BGer 2C_1050/2016
vom 10. März 2017 E. 3.1; Urteil VGer ZH VB.2017.00340 vom 23. August 2017 E. 3.2). Zudem
hat sich die Beschwerdeführerin offenbar per 18. April 2017 beim RAV abgemeldet, obwohl sie
nach wie vor lediglich zu einem kleinen Prozentsatz arbeitstätig ist, und obwohl sie in ihrer
Beschwerde angab, dass sie intensiv auf Arbeitssuche sei und gerne mehr arbeiten möchte.
Aufgrund der schlechten finanziellen Lage und der wenig fortgeschrittenen sprachlichen und
wirtschaftlichen Integration ist nur schwer nachvollziehbar, wieso sie auf die Hilfestellung des RAV
bei der Arbeitssuche freiwillig verzichtet.
c)
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, dass der Ehemann und die Bewältigung
der Hausarbeit sie an ihrer Integration gehindert hätten, ist festzuhalten, dass seit der definitiven
Trennung nun mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind sie sich dennoch weder beruflich noch
sprachlich erfolgreich zu integrieren vermochte. Aus der Sprachkursbestätigung für den Zeitraum
von September 2013 bis Juni 2016 ergeht, dass sie während der Dauer des gemeinsamen
Haushalts einen Deutschsprachkurs im Umfang von zwei Wochenstunden besuchte. In der
administrativen Befragung durch die Vorinstanz am 23. Juni 2013 erwähnte die Beschwerdefüh-
rerin weiter, sie sei während zweier Tage pro Woche von Januar 2015 bis November 2015 bei der
Firma F.________ einer bezahlten Arbeit nachgegangen, und sie nennt zudem einen einmona-
tigen Sprachkursbesuch bei der G.________ im Jahr 2013. Daraus ergibt sich, dass auch während
des ehelichen Zusammenlebens eine Arbeitstätigkeit und der Besuch von Sprachkursen
zumindest in einem gewissen Masse möglich waren.
d)
Nach der Trennung nahmen die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin zwar
etwas zu; so arbeitet sie gemäss ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 durchschnittlich
E. 14 Dezember 2016 habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Beratung vom 15. Oktober
2015 erzählt, dass ihr Ehemann sie sehr schlecht behandle, wie eine Hausangestellte. Er beleidige
und beschimpfe sie und drohe regelmässig, sie und ihre Tochter nach Peru zurückzuschicken. Im
zweiten Beratungsgespräch vom 2. Februar 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr
Ehemann ihre Tochter sehr schlecht behandelt habe, während sie selbst in Peru gewesen sei:
Kantonsgericht KG
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Insbesondere habe die Tochter dauernd putzen müssen, er habe kontrolliert und sie habe darauf-
hin nochmals putzen müssen, weil er nicht zufrieden gewesen sei. Einmal sei er mit der Sauberkeit
der Waschmaschine unzufrieden gewesen und habe ihrer Tochter dann einen schmutzigen und
nassen Putzlappen ins Gesicht geworfen. Die Beschwerdeführerin gab ferner namentlich an, dass
der Ehemann zuerst der Tochter und am 1. Februar 2016 ihr selber das Internet abgestellt habe.
Zudem sei es zu einer Szene gekommen, bei welcher der Ehemann ausser sich gewesen sei und
die Beschwerdeführerin mit drohenden Blicken angeschaut habe, woraufhin diese das Bewusst-
sein verloren habe. Zudem habe sie gesehen, dass er ihrer Tochter gegenüber eine drohende
Geste gemacht und diese an der Hand gepackt habe, als ob er sie schlagen wolle. Deshalb habe
sie am 1. Februar 2016 die Polizei gerufen.
Diese Berichte mögen in der Tat davon zeugen, dass sich das Zusammenleben der Beschwerde-
führerin mit ihrem Ehemann und der Tochter schwierig gestaltete. Indes basieren die erstellten
Berichte einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin und geben somit ihre Aussagen wieder.
Auch fällt auf, dass sämtliche Unterlagen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin die eheli-
che Gewalt belegen, erst nach der Trennung vom 1. Februar 2016 verfasst wurden. Zudem
vermag die dargelegte eheliche Gewalt nicht den Schweregrad zu erreichen, welcher einen
Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen kann. So muss doch die anhaltende erniedrigende
Behandlung nach der Rechtsprechung derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschen-
würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Indes
habe die Beschwerdeführerin insbesondere anlässlich des Gesprächs mit der Opferhilfe-
Beratungsstelle vom 15. Oktober 2015 kundgetan, dass sie ihren Mann noch liebe und ihn nicht
verlassen wolle und hoffe, dass er sich ändere. Auch erklärte sie anlässlich der administrativen
Befragung der Vorinstanz vom 23. Juni 2016 ausdrücklich, dass für sie die Wiederaufnahme des
gemeinsamen Haushaltes vorstellbar sei und sie nicht beabsichtige, das Scheidungsverfahren
einzuleiten. Auf die Frage, wieso die Trennung von ihrem Ehemann nicht früher erfolgt sei,
antwortete sie, dass ihre peruanischen Freunde und Familienangehörige ihr geraten hätten,
geduldig zu sein und dass sich die Situation wieder ändern werde. Sie habe das Zusammenleben
mit ihrem Ehemann fortgesetzt, da sie immer noch Gefühle für diesen hatte. Damit empfand sie
das weitere Zusammenleben mit ihrem Ehemann offenbar nicht als geradezu unzumutbar; sie
kann sich folglich nicht auf die Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG stützen,
deren Sinn es wie erwähnt ist, zu verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das
Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten.
c)
Schliesslich wurden auch die sich in den Akten befindlichen SMS des Ehemannes, in
welchen sich dieser abschätzig über die Beschwerdeführerin äusserte und in denen er ihr diverse
Vorwürfe zu ihrem Verhalten machte, allesamt erst nach der Trennung versendet. Sie sind damit
ebenfalls nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Gewalteinwirkung
(physischer oder psychischer Natur) glaubhaft zu machen.
d)
Es gelingt der Beschwerdeführerin damit in casu nicht, glaubhaft zu machen, dass sie
vor dem Zeitpunkt ihrer Trennung vom Februar 2016 tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt wurde,
welche zudem eine Intensität annimmt, bei der man von der betroffenen Person nicht verlangen
kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen.
e)
Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die soziale Wiedereingliede-
rung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als stark gefährdet erscheinen liessen, zumal sie erst
seit September 2012 in der Schweiz lebt. Demnach sind im Ergebnis keine wichtigen persönlichen
Kantonsgericht KG
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Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art.
50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).
11.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung insgesamt als
verhältnismässig erweist. Den grössten Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin in Peru
verbracht und sie ist mit den Verhältnissen in ihrer Heimat, wo sie aufgewachsen und sozialisiert
worden ist, vertraut. Sie hat dort als Schulbusfahrerin gearbeitet. In Peru halten sich insbesondere
ihr Sohn sowie weitere Familienangehörige auf, welche ihr beistehen und Halt bieten können. Die
Beschwerdeführerin ist erst im Jahr 2012 im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie
besitzt keine fundierten Kenntnisse der Landessprachen und ihre wirtschaftliche bzw. berufliche
Integration ist wenig fortgeschritten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre medizini-
sche Behandlung – soweit diese aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse erforderlich sein sollte
– in Peru nicht sichergestellt wäre. Eine Rückkehr nach Peru ist folglich mit keiner unzumutbaren
Härte verbunden. Insgesamt erweist sich demnach der angefochtene Entscheid auch als verhält-
nismässig im Sinne von Art. 96 AuG und es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden,
ihren Lebensmittelpunkt nach Peru zurückzuverlegen.
12.
Die Vorinstanz hat mithin die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
verlängert und die Wegweisung angeordnet und diese hat gestützt auf Art. 50 AuG keinen
Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel; überdies sind auch keine Vollzugshindernisse
ersichtlich und solche werden von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht geltend
gemacht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen
(601 2017 102).
13.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen
Rechtspflege (Verfahrenskosten) ersucht.
a)
Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht
genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder
seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege
wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos
erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle-
gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603
2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).
b)
Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewie-
sen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 103) ist
demnach gutzuheissen (Art. 143 VRG).
c)
Die Gerichtskosten werden zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin auf
CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege abgesehen.
d)
Es wird keine Parteientschädigung gewährt (vgl. auch Urteil BGer 2C_1171/2016 vom
26. Oktober 2017 E. 5.3 ff.).
Kantonsgericht KG
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 102).
II.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2017
103).
III.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von deren
Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben-
falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi-
gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge-
tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Freiburg, 22. Dezember 2017/dgr/sgu
Präsidentin
Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
601 2017 102
601 2017 103
Urteil vom 22. Dezember 2017
I. Verwaltungsgerichtshof
Besetzung
Präsidentin:
Marianne Jungo
Richter:
Anne-Sophie Peyraud
Dominique Gross
Gerichtsschreiberin-Praktikantin:
Stephanie Gruntz
Parteien
A.________, Beschwerdeführerin
gegen
AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz
Gegenstand
Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Beschwerde vom 11. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 27. März 2017
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im Jahr 1967, ist peruanische Staatsangehörige.
Am 12. Januar 2012 hat sie in Peru den schweizerischen Staatsangehörigen B.________
geheiratet, welcher in C.________ wohnhaft ist. In der Folge reiste sie am 27. September 2012
zusammen mit ihrer Tochter D.________, geboren im Jahr 1998, deren Vater in Peru wohnt, in die
Schweiz ein.
B.
Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) stellte der Beschwerdeführerin eine
bis zum 26. September 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung B (Familiennachzug mit Erwerbstätig-
keit) aus, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals bis zum 26. September 2016.
C.
Der Ehemann informierte am 11. bzw. am 22. März 2016 die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter am 1. Februar 2016 den gemeinsamen Haushalt verlassen
und am 26. Februar 2016 beim Bezirksgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Erlass von
Eheschutzmassnahmen anhängig gemacht habe. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-
schaft sei demnach ausgeschlossen.
D.
Am 23. Juni 2016 nahm die Vorinstanz eine administrative Befragung der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Tochter sowie des Ehemannes vor.
E.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2016 auf, zur
Trennung Stellung zu nehmen und weitere einschlägige Unterlagen einzureichen. Diese antwor-
tete am 13. April 2016, dass sie am 1. Februar 2016 nach einem Polizeieinsatz in ihrem Heim
ausgezogen sei und ein paar Tage später im Frauenhaus aufgenommen wurde. Ihr Mann sei ihr
gegenüber und in letzter Zeit auch gegenüber ihrer Tochter gewalttätig. Sie wisse im Moment
nicht, ob sie das Zusammenleben wieder aufnehmen möchte oder nicht. Sie brauche Zeit, um sich
von der erlebten Gewalt zu erholen.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein.
G.
Am 14. Oktober 2016 entschied der Gerichtspräsident des Sensebezirks über das Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2016 um Eheschutzmassnahmen. Es wurde festgestellt,
dass die Parteien ermächtigt sind, getrennt zu leben, und dass der gemeinsame Haushalt per
1. Februar 2016 aufgehoben wurde. Weiter wurde der Ehemann zur Zahlung von monatlichen
Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
H.
Mit Schreiben vom 2. November 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin,
dass sie in Erwägung ziehe, ihre zwischenzeitlich abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu
verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und
nicht genügend integriert sei. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom
9. November 2016 Stellung und reichte daraufhin nach Nachfrage der Vorinstanz noch ergän-
zende Unterlagen ein.
I.
Die Vorinstanz entschied am 27. März 2017, dass die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin nicht verlängert wird und verfügte deren Wegweisung. Hinsichtlich der volljäh-
rigen Tochter wurde ein separater Entscheid in Aussicht gestellt.
J.
Die Beschwerdeführerin hat am 11. Mai 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das
Kantonsgericht erhoben (601 2017 102). Sie beantragt insbesondere, dass der vorinstanzliche
Kantonsgericht KG
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Entscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. In verfahrensmässiger
Hinsicht ersucht sie ferner um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017
103).
K.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Beschwerdeführerin lässt sich – nach Einladung des Kantonsgerichtes vom
11. Oktober 2017 – am 26. Oktober 2017 erneut vernehmen. Die Vorinstanz verweist am
9. November 2017 wiederum auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragt
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
M.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die
Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114
Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom
13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF
114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG).
Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b VRG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess-
lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit
ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
3.
Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Tatsachen
und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu
fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369
E. 3.3).
4.
Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und deren Wegweisung verfügt
hat.
5.
a)
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich integriert sei (vgl. Art. 50
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005, AuG; SR 142.20). Sie argumentierte, dass sich die Beschwerdeführerin auf keinerlei berufli-
che und soziale Integration berufen könne. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Tochter von
Februar 2016 bis zu ihrem Wegzug aus C.________ im Juni 2016 Sozialhilfe in der Höhe von
insgesamt CHF 4‘392.30 bezogen und sei danach vom Sozialdienst der E.________ bis Ende
Dezember 2016 mit insgesamt CHF 10‘349.35 unterstützt worden. Zudem sei die Beschwerdefüh-
rerin seit dem 14. Oktober 2016 arbeitslos gemeldet. Sie beherrsche weder die deutsche noch die
Kantonsgericht KG
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französische Sprache, obwohl sie seit mehr als vier Jahren in der Schweiz lebe; so habe bei ihrer
Befragung am 23. Juni 2016 ein Dolmetscher beigezogen werden müssen.
b)
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom
26. Oktober 2017 geltend, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfolgreich integriert sei.
Sie habe insbesondere von September 2013 bis Juni 2016 einen Deutschsprachkurs à zwei
Wochenstunden (mit zeitweiligen arbeitsbedingten Unterbrüchen) sowie zwischen September
2013 bis Juni 2014 einen Deutschkurs für Migrantinnen à 4.5 Wochenstunden besucht. Während
den Monaten März und Juni 2017 habe sie einen französischen Sprachkurs und seit dem Monat
September 2017 einen weiteren Sprachkurs à 3 Wochenstunden besucht. Weiter führe sie
Reinigungsarbeiten für Unternehmen und Privathaushalte aus und sei weiterhin auf Arbeitssuche.
Sie arbeite durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche und erziele dabei ein durchschnittliches
Nettoeinkommen von CHF 1‘200.-. Ihre provisorische aktuelle Aufenthaltsbewilligung, welche alle
drei Monate erneuert werde, erschwere jedoch ihre Suche für eine Stelle mit einem höheren
Pensum. Weiter komme sie ihren finanziellen Verpflichtungen nach und die begonnene
Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder belege auch ihr Bestreben, mit ihren eigenen
finanziellen Mitteln zurechtkommen zu können.
6.
a)
Die ausländische Ehegattin eines Schweizers hat gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnt.
b) Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein-
schaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die beiden Kriterien (Fristablauf und Integra-
tion) nach der erwähnten lit. a müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung
der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Dabei spricht nach der Rechtsprechung – wenn die
Leute über ein Jahr getrennt gewohnt haben – eine Vermutung für die Auflösung der Ehegemein-
schaft (Urteil BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5). Die Dreijahresgrenze nach vorge-
nannter lit. a gilt absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil BGer 2C_660/2010 vom
4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (Urteil
BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1).
c)
Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und der Schweizer Staatsbürger am
12. Januar 2012 in Peru geheiratet. Sie reiste am 27. September 2012 zusammen mit ihrer
Tochter in die Schweiz ein, um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben. Es ist unbestritten, dass
sich die Eheleute per 1. Februar 2016 im Nachgang an eine Auseinandersetzung, welche den
Einsatz der Polizei zur Folge hatte, getrennt haben. Indes finden sich keine Hinweise auf eine
mögliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bzw. auf eine Annäherung der Ehegatten.
Die Beschwerdeführerin hat am 1. Februar 2016 das gemeinsame eheliche Domizil zusammen mit
ihrer Tochter verlassen und erhielt danach von einer Freundin bzw. vom Frauenhaus Unterkunft
gewährt. Gemäss den Akten lebt sie seit dem 15. Mai 2016 in einer anderen Wohnung in der Stadt
Freiburg und die Familiengemeinschaft wurde nicht mehr aufgenommen. Damit hat die eheliche
Gemeinschaft mehr als drei Jahre gedauert und es ist von einer definitiven Trennung auszugehen,
was überdies auch nicht bestritten wird.
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Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG in der Schweiz erfolgreich integriert ist und demnach trotz der Auflösung der Familiengemein-
schaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.
7.
a)
Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern ermöglichen,
am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2
AuG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Hierzu ist erforderlich, dass sich die ausländische Person mit den
gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und
insbesondere eine Landessprache erlernt oder beherrscht (Art. 4 Abs. 4 AuG). Nach Art. 77 Abs. 4
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b; vgl. Urteile BGer
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_14/2014 vom 27. August 2014 E. 4.6.1). Nach Art.
4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration
namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfas-
sung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinan-
dersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Sowohl Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch Art. 4
VintA nennen die Kriterien nicht abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen
die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 in Verbin-
dung mit 96 Abs. 1 AuG; vgl. Urteil BGer 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.2.1; vgl. zum
Ganzen auch Urteil BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
b)
Ob eine erfolgreiche Integration besteht, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im
Einzelfall zu prüfen (Urteil BGer 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.1). Dabei können
Integrationsdefizite wie beispielsweise Straffälligkeit und Schulden etc. durch sogenannte
Positivindikatoren wie namentlich Sprachkenntnisse, schulischen oder beruflichen Erfolg, soziale
Verankerung, allenfalls auch via Kinder aufgewogen werden (SPESCHA, in Kommentar Migrations-
recht, 4. Auflage 2015, Art. 50 N. 5a). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Integration
jeweils dann als erfolgreich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten hat, wenn die auslän-
dische Person beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig
war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht (Urteil BGer 2C_930/2012 vom
10. Januar 2013 E. 3.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf es ernsthafter besonderer
Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile BGer 2C_749/2011 vom
20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
Eine erfolgreiche berufliche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person
eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (vgl. Urteil BGer
2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass ein hohes
Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung einfacher Tätigkeiten
im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbran-
che (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar
2012 E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländi-
sche Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich
nicht verschuldet (Urteile BGer 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3; 2C_430/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 4.2; 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1).
Kantonsgericht KG
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Keine erfolgreiche Integration liegt jedoch vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen
Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert
(Urteile BGer 2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3; 2C_298/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 6.3;
2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1). Gering-
fügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus; ebensowenig, dass eine ausländische Person
verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (Urteile
BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Umgekehrt
ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts zuschulden
kommen liess und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine
erfolgreiche Integration (Urteil BGer 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 2.2.2).
Die Sprachkenntnisse sind am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses,
kann der Grad der Sprachbeherrschung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem Betroffenen
grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden (Urteile BGer 2C_238/2015 vom 23. November
2015 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Kann sich der Betroffene auf einfache
Weise in (für ihn) typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat
er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteil BGer 2C_65/2014 vom
27. Januar 2015 E. 3.5). Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich
allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (Urteil BGer 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011
E. 7.1.2), ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften (Urteil BGer 2C_427/2011 vom
26. Oktober 2011 E. 5.3). Ein Indiz gegen eine erfolgreiche Integration ist allerdings der Umstand,
dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen
Landes erfolgt (Urteile BGer 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom
30. November 2010 E. 5.2.4).
8.
a)
In casu lässt sich hinsichtlich der sprachlichen Integration festhalten, dass die
Vorinstanz für die Befragung der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2016 zur Prüfung der Aufent-
haltsbewilligung einen Dolmetscher beiziehen musste, da eine Verständigung auf Deutsch und
Französisch nicht möglich war. Eine erste Befragung wurde demnach abgebrochen. Zwar genügen
wie erwähnt im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem sozioprofessionellen Umfeld entspre-
chende Sprachkenntnisse und es darf nicht schematisch das Referenzniveau A2 vorausgesetzt
werden (vgl. Urteil BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Allerdings hatte die Beschwer-
deführerin anlässlich der abgebrochenen Befragung selbst auf einfache Alltagsfragen angegeben,
diese nicht zu verstehen (vgl. beispielhaft die Auszüge aus dem Protokoll zu dieser Befragung:
"F: Seit wann sind Sie in der Schweiz? A: Ich verstehe nicht. […] F: Wollte Ihre Tochter in die
Schweiz kommen? A: Ich verstehe nicht. […] F: Wie hat der Vater ihrer Tochter reagiert, dass Sie
mit Ihrer Tochter in die Schweiz gekommen sind? A: Ich verstehe nicht. F: Was ist Ihre
Ausbildung? A: Ich verstehe nicht."). Damit kann sie sich offenbar auch in alltäglichen Situationen
nicht genügend verständigen. Anzurechnen ist der Beschwerdeführerin, dass sie unterschiedliche
Sprachkurse in Deutsch und Französisch absolviert hat. Sie unterlegt ihre Sprachkenntnisse
jedoch ferner in keiner Weise. Die sehr beschränkten Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin
dürften es ihr auch weiterhin erschweren, eine dauernde Arbeitsstelle mit einem höheren Pensum
zu finden, um ihr Auskommen langfristig zu sichern (siehe Urteil BGer 2C_970/2016 vom 6. März
2017 E. 3.3.2).
b)
Im Rahmen der Integrationsbeurteilung ist positiv zu bewerten, dass die Beschwerdefüh-
rerin sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hat und sich darum bemüht, ihre Sozialhilfe-
schuld abzuzahlen (vgl. SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 50 N. 5a;
Kantonsgericht KG
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Urteile BGer 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015
E. 2.3; 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2.1). Allerdings ist zu beachten, dass diese Rück-
zahlungen im Wesentlichen deshalb erfolgen konnten, weil die Beschwerdeführerin gemäss dem
Entscheid über die Eheschutzmassnahmen vom 14. Oktober 2016 von ihrem Ehemann bis zum
31. Dezember 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘100.- und vom 1. Januar 2017
bis zum 30. Juni 2017 von jeweils CHF 2‘300.- erhielt. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Integration
ist weiter darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der Eheschutzmassnahme seit dem 1. Juli 2017
nurmehr Unterhaltszahlungen von CHF 1‘300.- pro Monat erhält, welche überdies wieder abgeän-
dert werden können und zukünftig tendenziell tiefer ausfallen dürften. Anlässlich der Gerichtsver-
handlung vom 29. April 2016 zu den Eheschutzmassnahmen gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, sie habe vor ihrer Ausreise aus Peru im Rahmen eines Vergleichs auf einen Unterhalts-
beitrag des Vaters ihrer Tochter verzichtet, damit dieser mit der Ausreise seiner Tochter in die
Schweiz einverstanden war. Auch bei Volljährigkeit des Kindes ist gemäss Art. 277 des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Kindesunterhalt der Eltern
bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet; die Beschwerdeführerin hat
deshalb gegebenenfalls auch für den Unterhalt ihrer Tochter, deren Lehrvertrag als Coiffeuse
gemäss dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. November 2017 per Ende November 2017
aufgelöst wurde, weiter aufzukommen. Die berufliche Integration der Beschwerdeführerin ist
vorliegend wenig fortgeschritten. Gemäss Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 arbeitet die
Beschwerdeführerin durchschnittlich 14 bis 16 Stunden pro Woche bei unterschiedlichen Arbeitge-
bern als Reinigungskraft und erzielt dabei ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von
etwa CHF 1‘200.-. Bei dieser Sachlage kann das Sozialhilferisiko der Beschwerdeführerin nicht
ausgeschlossen werden, und aufgrund des tiefen monatlichen Salärs, des tiefen Beschäftigungs-
grades und der nur punktuellen beruflichen Aktivität kann die beruflich-wirtschaftliche Integration
der Beschwerdeführerin nicht als erfolgreich qualifiziert werden (vgl. Urteil BGer 2C_1050/2016
vom 10. März 2017 E. 3.1; Urteil VGer ZH VB.2017.00340 vom 23. August 2017 E. 3.2). Zudem
hat sich die Beschwerdeführerin offenbar per 18. April 2017 beim RAV abgemeldet, obwohl sie
nach wie vor lediglich zu einem kleinen Prozentsatz arbeitstätig ist, und obwohl sie in ihrer
Beschwerde angab, dass sie intensiv auf Arbeitssuche sei und gerne mehr arbeiten möchte.
Aufgrund der schlechten finanziellen Lage und der wenig fortgeschrittenen sprachlichen und
wirtschaftlichen Integration ist nur schwer nachvollziehbar, wieso sie auf die Hilfestellung des RAV
bei der Arbeitssuche freiwillig verzichtet.
c)
Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, dass der Ehemann und die Bewältigung
der Hausarbeit sie an ihrer Integration gehindert hätten, ist festzuhalten, dass seit der definitiven
Trennung nun mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind sie sich dennoch weder beruflich noch
sprachlich erfolgreich zu integrieren vermochte. Aus der Sprachkursbestätigung für den Zeitraum
von September 2013 bis Juni 2016 ergeht, dass sie während der Dauer des gemeinsamen
Haushalts einen Deutschsprachkurs im Umfang von zwei Wochenstunden besuchte. In der
administrativen Befragung durch die Vorinstanz am 23. Juni 2013 erwähnte die Beschwerdefüh-
rerin weiter, sie sei während zweier Tage pro Woche von Januar 2015 bis November 2015 bei der
Firma F.________ einer bezahlten Arbeit nachgegangen, und sie nennt zudem einen einmona-
tigen Sprachkursbesuch bei der G.________ im Jahr 2013. Daraus ergibt sich, dass auch während
des ehelichen Zusammenlebens eine Arbeitstätigkeit und der Besuch von Sprachkursen
zumindest in einem gewissen Masse möglich waren.
d)
Nach der Trennung nahmen die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin zwar
etwas zu; so arbeitet sie gemäss ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 durchschnittlich
14 bis 16 Stunden pro Woche, und sie besuchte gemäss den eingereichten Bescheinigungen
Kantonsgericht KG
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weitere Sprachkurse. Durch die berufliche Tätigkeit stellt die Beschwerdeführerin ihren Willen unter
Beweis, dass sie sich von der finanziellen Abhängigkeit von ihrem Ehemann loslösen möchte,
wobei jedoch wie aufgezeigt die berufliche Integration bisher nur wenig erfolgreich ist. Auch muss
ihr angelastet werden, dass diese Ablösung verspätet erfolgte und sie im Urteilszeitpunkt nicht als
finanziell unabhängig erachtet werden kann (vgl. Urteile BGer 2C_426/2011 vom 30. November
2011 E. 3.4; 2C_1258/2012 vom 2. August 2013 E. 3 und BGE 138 II 229). Nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ist eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche
Integration zwar zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. Urteil BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015
E. 3.2.3; Urteil VGer ZH VB.2016.00364 vom 5. Oktober 2016 E. 3.1.2). Vorliegend fällt jedoch auf,
dass sich die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der aus der Ehe
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung merklich verstärkten, weshalb fraglich ist, ob diese erst unter
dem Druck des ausländerrechtlichen Zustimmungsverfahrens unternommen wurden und somit
mangels zeitlichem Konnex mit der Ehe bei der Integrationsbewertung ohnehin nicht berücksichtigt
werden könnten (vgl. Urteile BGer 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.2.3; 2C_810/2016
vom 21. März 2017 E. 4.1; 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2, 2C_1050/2016 vom 10. März
2017 E. 6.6; Urteile BVGer F-4127/2015 vom 20. März 2017 E. 6.1; C-4103/2015 vom 22. April
2016 E. 7.4.4; Urteile VGer ZH VB.2017.00063 vom 19. April 2017 E. 4.2.1; VB.2017.00340 vom
23. August 2017 E. 3.2).
e)
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie infolge der Integration ihrer Tochter
eng mit der Schweiz verbunden sei. Sie reichte jedoch keine Unterlagen ein, welche belegen,
inwiefern sie selber in der Schweiz weitergehend sozial integriert sei, und es bestehen aufgrund
der Akten keine Anhaltspunkte auf eine entsprechende erfolgreiche soziale Integration.
f)
Beziehungen zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern geniessen nach der Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht den Schutz von
Art. 8 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht,
welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 3.4.2; Urteil
EGMR Nr. 39051/03 Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35; BGE 129 II 11 E. 2;
Urteil BGer 2A.425/2003 vom 5. März 2004 E. 4.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit ihrer in der Schweiz lebenden Tochter auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK beruft – deren
Aufenthaltsbewilligung allenfalls verlängert werden könnte – kann ihr nicht gefolgt werden, da ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis in keiner Weise ersichtlich ist. Die volljährige Tochter kann
ihre Beziehung zu ihrer Mutter gegebenenfalls besuchsweise oder über die modernen Kommuni-
kationsmittel pflegen (vgl. Urteile BGer 2C_76/2017 vom 1. Mai 2017 E. 4.3.3; 2C_431/2016 vom
9. Januar 2017 E. 3.1).
g)
Unter Würdigung sämtlicher Umstände muss die Integration der Beschwerdeführerin
damit als ungenügend bewertet werden. Demnach lässt sich gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin
ableiten.
9.
a)
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, dass sie das Opfer
ehelicher Gewalt geworden sei. Sie habe durch ihren Ehemann mehrmals verbale, wirtschaftliche
und administrative Gewalt erlitten und er habe übertriebenen psychologischen Druck auf sie
ausgeübt. Zudem leide sie seit der Trennung an einem chronischen Angstzustand sowie einer
posttraumatischen Belastungsstörung, welche körperliche Schmerzen hervorrufe, was sich
schlüssig aus den Arztberichten vom 4. April 2017 und 30. Juli 2016 ergebe, und was zeige, wie
Kantonsgericht KG
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sie unter ihrem Ehemann gelitten habe. Der Ehemann habe sie wie seine Hausangestellte behan-
delt und sie die meiste Zeit beleidigt und angeschrien, da er mit ihrer Haushaltsführung nicht
zufrieden gewesen sei. Zudem habe sie während des Jahres 2016 barsche Nachrichten von ihm
erhalten. Darüber hinaus habe sie am 15. Oktober 2015 und am 2. Februar 2016 die Dienste der
Opferberatungsstelle des Frauenhauses in H.________ sowie im Oktober 2015 den Sozial- und
Beratungsdienst der I.________ in Anspruch nehmen müssen.
In der Folge ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
bzw. Abs. 2 AuG einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat.
b)
Nach dieser Bestimmung besteht der Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehe
bzw. der Familiengemeinschaft fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt
der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 136 II 1 E. 5) kann dies namentlich der Fall sein, wenn
die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist
oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist
etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesell-
schaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen
oder Ächtungen rechnen müssen. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter
Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 137 II 345
E. 3.2.2). Der Verbleib in der Schweiz kann sich auch dann als erforderlich erweisen, wenn der
Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1 E. 3 und
4). Schliesslich ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG jeweils den Interessen allfälliger Kinder
Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits
gut integriert erscheinen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6; BGE 137 II 345 E.
3.2.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzel-
falles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE); dazu gehören
auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709,
3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliede-
rung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil
BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfal-
len der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; zum Ganzen 138 II 229 E. 3.1).
c)
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperli-
cher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 S. 233 3.2.1; Urteil BGer
2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3). Rechtsprechungsgemäss führt eheliche Gewalt nicht
automatisch und voraussetzungslos zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung. Vielmehr muss erstellt sein, dass man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die
eheliche Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen
(BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw.
häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet mithin nach der Rechtsprechung systematische
Misshandlung körperlicher oder psychischer Art, die von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität
Kantonsgericht KG
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geprägt ist und das Ziel verfolgt, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige oder
verbale Beschimpfungen im Verlauf eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (BGE 136 II 1
E. 5 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt bei einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, in deren
Verlauf die ausländische Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren
im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute
stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Ausübung psychischen
bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsper-
ren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässi-
gen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des
Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt ist. Die anhaltende erniedrigende
Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden
kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen
nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten
müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im
Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2.2.3 mit Hinwei-
sen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine
weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in
geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugen-
aussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw). Allgemein gehaltene Behauptungen
oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar
konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
Ferner ist der Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmung, zu verhindern, dass sich ein
Ehegatte gezwungen sieht, das Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten (Urteil
BGer 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2; Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016
E. 8.2). Mithin geht es darum, dass (unter bestimmten Umständen) eine gewaltbedingte Aufhe-
bung der Haushaltsgemeinschaft für gewaltbetroffene Personen keine ausländerrechtlichen
Nachteile nach sich ziehen soll (so SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015,
Art. 50 AuG N. 10). Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person aber die
Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten will, lässt sich diese Norm deshalb nach der Recht-
sprechung nicht anwenden, da diesfalls das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht
unzumutbar ist (Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3; siehe auch Urteile BGer
2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; 2C_1017/2016 vom 11. November 2016 E. 2).
Auch ist eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bei ehelicher Gewalt nur möglich, wenn im
Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit der Aufenthaltsanspruch nicht durch vorgän-
giges Getrenntleben bereits untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil BGer 2C_590/2010
vom 29. November 2010 E. 2.5.3; Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 8.2). Leben die
Eheleute – ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AuG – bereits getrennt, befindet sich der Ehepart-
ner, der nachträglich Opfer von Gewalt durch den anderen Ehepartner wird, nicht in einer wesent-
lich anderen Situation als jeder andere Ausländer, dem Gewalt durch Dritte angetan wird, weshalb
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darauf keine Anwendung findet (Urteil BGer 2C_590/2010 vom
29. November 2010 E. 2.5.3).
10.
a)
Vorliegend berichtete der Hausarzt Dr. J.________ in seinem Arztbericht vom 4. April
2017 einzig, dass die Beschwerdeführerin an chronischen Angstzuständen in Folge einer
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schwierigen Trennung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide ("Présente
un état anxieux chronique dans les suites d'une séparation maritale difficile, elle présente un état
de stress post-traumatique séquellaire depuis"). Indes begründet er diese Diagnosen in keiner
Weise. Auch kann gemäss den Kriterien der ICD-10 definitionsgemäss nur von einer PTBS ausge-
gangen werden, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher
Schwere auftritt wie z.B. nach Vergewaltigung oder mehrmonatiger Lagerhaft (vgl. hierzu Urteil
BGer 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6; siehe auch ICD-10, F43.1, Posttraumatische
Belastungsstörung: "Diese entsteht als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes
Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung
oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen
würde."). Ein solches traumatisierenden Ereignis wird in casu nicht beschrieben, vielmehr hielt der
Arzt wie erwähnt lediglich eine schwierige Trennung ("séparation maritale difficile") fest. Auch
bestehen keine Hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung
befindet.
Weiter berichtete die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht von Dr. K.________ und
Dr. L.________ vom 30. Juli 2016 zur ambulanten Konsultation auf der Notfallstation im
M.________ Spital in N.________, dass sie seit zwei Wochen leichte Schmerzen im
Nackenbereich, ausstrahlend in die linke Schulter, habe. Seit gestern seien die Schmerzen stärker
geworden. Sie habe vor allem Schmerzen bei Bewegung. Fieber, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall
würden verneint. Die Ärzte stellten demnach ein zervikales Schmerzsyndrom ohne Trauma fest,
welches symptomatisch (mit Voltaren, Dafalgan und Mydocalm) behandelt werden solle. Auch aus
diesem Bericht ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Gewalteinwirkung physischer oder
psychischer Art durch den Ehemann, von dem sie überdies seit dem 1. Februar 2016 getrennt ist.
Auch dieser Arztbericht ist demnach nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete
eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression glaubhaft zu machen.
b)
Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Ehefrau am 1. Februar 2016 eine polizeiliche
Intervention wegen häuslicher Gewalt verlangte. Der erfolgte Polizeieinsatz blieb allerdings ohne
Folgen, da die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, Strafanklage zu erheben. Weiter war die
Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der I.________ vom 14. März 2017 im Oktober 2015 bei
dieser I.________ in die Beratung gekommen. Im Beratungsgespräch habe sie insbesondere
angegeben, ihr Ehemann würde sie psychisch misshandeln und sie unter Druck setzen, damit sie
einen Ehevertrag unterschreibe. Die Beraterin beschrieb die Beschwerdeführerin als psychisch
belastet. Weiter gab die Beraterin der I.________ in ihrem Bericht die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Ereignisse kurz vor dem Polizeieinsatz wieder. Die Beschwerdeführerin sei nach
Peru verreist, während ihrer Abwesenheit habe ihr Ehemann ihre Tochter psychisch misshandelt;
er habe ihr den Zugang zum Kühlschrank verboten, das Internet abgestellt und sie zum Putzen
gezwungen. Als die Beschwerdeführerin zurückgekehrt sei, hätten sie und ihre Tochter den Druck
nicht mehr ausgehalten und sich verbal gewehrt. Dabei sei der Ehemann durchgedreht und es gab
eine Gewalteskalation, bei welcher die Polizei herbeigerufen wurde. Die Beraterin habe daraufhin
die Opferhilfe-Beratungsstelle in H.________ kontaktiert.
Gemäss dem Bericht dieser Opferberatungsstelle des Frauenhauses in H.________ vom
14. Dezember 2016 habe die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Beratung vom 15. Oktober
2015 erzählt, dass ihr Ehemann sie sehr schlecht behandle, wie eine Hausangestellte. Er beleidige
und beschimpfe sie und drohe regelmässig, sie und ihre Tochter nach Peru zurückzuschicken. Im
zweiten Beratungsgespräch vom 2. Februar 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass ihr
Ehemann ihre Tochter sehr schlecht behandelt habe, während sie selbst in Peru gewesen sei:
Kantonsgericht KG
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Insbesondere habe die Tochter dauernd putzen müssen, er habe kontrolliert und sie habe darauf-
hin nochmals putzen müssen, weil er nicht zufrieden gewesen sei. Einmal sei er mit der Sauberkeit
der Waschmaschine unzufrieden gewesen und habe ihrer Tochter dann einen schmutzigen und
nassen Putzlappen ins Gesicht geworfen. Die Beschwerdeführerin gab ferner namentlich an, dass
der Ehemann zuerst der Tochter und am 1. Februar 2016 ihr selber das Internet abgestellt habe.
Zudem sei es zu einer Szene gekommen, bei welcher der Ehemann ausser sich gewesen sei und
die Beschwerdeführerin mit drohenden Blicken angeschaut habe, woraufhin diese das Bewusst-
sein verloren habe. Zudem habe sie gesehen, dass er ihrer Tochter gegenüber eine drohende
Geste gemacht und diese an der Hand gepackt habe, als ob er sie schlagen wolle. Deshalb habe
sie am 1. Februar 2016 die Polizei gerufen.
Diese Berichte mögen in der Tat davon zeugen, dass sich das Zusammenleben der Beschwerde-
führerin mit ihrem Ehemann und der Tochter schwierig gestaltete. Indes basieren die erstellten
Berichte einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin und geben somit ihre Aussagen wieder.
Auch fällt auf, dass sämtliche Unterlagen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin die eheli-
che Gewalt belegen, erst nach der Trennung vom 1. Februar 2016 verfasst wurden. Zudem
vermag die dargelegte eheliche Gewalt nicht den Schweregrad zu erreichen, welcher einen
Härtefall im Sinne des Gesetzes begründen kann. So muss doch die anhaltende erniedrigende
Behandlung nach der Rechtsprechung derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschen-
würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Indes
habe die Beschwerdeführerin insbesondere anlässlich des Gesprächs mit der Opferhilfe-
Beratungsstelle vom 15. Oktober 2015 kundgetan, dass sie ihren Mann noch liebe und ihn nicht
verlassen wolle und hoffe, dass er sich ändere. Auch erklärte sie anlässlich der administrativen
Befragung der Vorinstanz vom 23. Juni 2016 ausdrücklich, dass für sie die Wiederaufnahme des
gemeinsamen Haushaltes vorstellbar sei und sie nicht beabsichtige, das Scheidungsverfahren
einzuleiten. Auf die Frage, wieso die Trennung von ihrem Ehemann nicht früher erfolgt sei,
antwortete sie, dass ihre peruanischen Freunde und Familienangehörige ihr geraten hätten,
geduldig zu sein und dass sich die Situation wieder ändern werde. Sie habe das Zusammenleben
mit ihrem Ehemann fortgesetzt, da sie immer noch Gefühle für diesen hatte. Damit empfand sie
das weitere Zusammenleben mit ihrem Ehemann offenbar nicht als geradezu unzumutbar; sie
kann sich folglich nicht auf die Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG stützen,
deren Sinn es wie erwähnt ist, zu verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das
Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten.
c)
Schliesslich wurden auch die sich in den Akten befindlichen SMS des Ehemannes, in
welchen sich dieser abschätzig über die Beschwerdeführerin äusserte und in denen er ihr diverse
Vorwürfe zu ihrem Verhalten machte, allesamt erst nach der Trennung versendet. Sie sind damit
ebenfalls nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete Gewalteinwirkung
(physischer oder psychischer Natur) glaubhaft zu machen.
d)
Es gelingt der Beschwerdeführerin damit in casu nicht, glaubhaft zu machen, dass sie
vor dem Zeitpunkt ihrer Trennung vom Februar 2016 tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt wurde,
welche zudem eine Intensität annimmt, bei der man von der betroffenen Person nicht verlangen
kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen.
e)
Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte vor, welche die soziale Wiedereingliede-
rung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als stark gefährdet erscheinen liessen, zumal sie erst
seit September 2012 in der Schweiz lebt. Demnach sind im Ergebnis keine wichtigen persönlichen
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Gründe ersichtlich, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art.
50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).
11.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung insgesamt als
verhältnismässig erweist. Den grössten Teil ihres Lebens hat die Beschwerdeführerin in Peru
verbracht und sie ist mit den Verhältnissen in ihrer Heimat, wo sie aufgewachsen und sozialisiert
worden ist, vertraut. Sie hat dort als Schulbusfahrerin gearbeitet. In Peru halten sich insbesondere
ihr Sohn sowie weitere Familienangehörige auf, welche ihr beistehen und Halt bieten können. Die
Beschwerdeführerin ist erst im Jahr 2012 im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie
besitzt keine fundierten Kenntnisse der Landessprachen und ihre wirtschaftliche bzw. berufliche
Integration ist wenig fortgeschritten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre medizini-
sche Behandlung – soweit diese aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse erforderlich sein sollte
– in Peru nicht sichergestellt wäre. Eine Rückkehr nach Peru ist folglich mit keiner unzumutbaren
Härte verbunden. Insgesamt erweist sich demnach der angefochtene Entscheid auch als verhält-
nismässig im Sinne von Art. 96 AuG und es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden,
ihren Lebensmittelpunkt nach Peru zurückzuverlegen.
12.
Die Vorinstanz hat mithin die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
verlängert und die Wegweisung angeordnet und diese hat gestützt auf Art. 50 AuG keinen
Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel; überdies sind auch keine Vollzugshindernisse
ersichtlich und solche werden von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht geltend
gemacht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen
(601 2017 102).
13.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin um Gewährung der (teilweisen) unentgeltlichen
Rechtspflege (Verfahrenskosten) ersucht.
a)
Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht
genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder
seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege
wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos
erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle-
gung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603
2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b).
b)
Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewie-
sen, und das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege (601 2017 103) ist
demnach gutzuheissen (Art. 143 VRG).
c)
Die Gerichtskosten werden zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin auf
CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege abgesehen.
d)
Es wird keine Parteientschädigung gewährt (vgl. auch Urteil BGer 2C_1171/2016 vom
26. Oktober 2017 E. 5.3 ff.).
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Der Hof erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2017 102).
II.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2017
103).
III.
Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Von deren
Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen.
IV.
Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann eben-
falls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässi-
gen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret darge-
tan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Freiburg, 22. Dezember 2017/dgr/sgu
Präsidentin
Gerichtsschreiberin-Praktikantin