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601 2016 74

Freiburg · 2016-09-13 · Deutsch FR

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Erwägungen (3 Absätze)

E. 12 Oktober 2015; dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Mai 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2016 zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Ismet Bardakci zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt hat; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

E. 13 November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass seine Ehefrau mit ihrem Reinigungsunternehmen "dubiose Machenschaften" betreibe (Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Bewilligung etc.), von denen er sie abhalten wollte. Aus diesem Grund sei es ab November 2014 zu Drohungen und Tätlichkeiten seitens der Ehefrau gekommen. Er habe sich deshalb mehrmals in medizinische Behandlung begeben müssen. Mit der Zeit sei die psychische und physische Gewalt der Ehefrau unerträglich geworden. Er habe deshalb im Mai 2015 die eheliche Wohnung verlassen und Strafantrag gegen seine Ehefrau eingereicht. Während des ehelichen Zusammenlebens sei er völlig eingeschüchtert gewesen und er habe seine Frau nicht anzeigen können. Auch sei er ja frisch verheiratet gewesen; dass er da noch gewisse Gefühle gegenüber seiner Ehefrau empfinde, sei "nicht völlig abwegig". Aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt habe er Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; dass sich vorliegend ergibt, dass die Polizei namentlich am 29. März und am 22. Mai 2015 intervenieren musste, um eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten zu schlichten, wobei es offenbar am erstgenannten Datum zu einer Beschimpfung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer gekommen war. Am 22. Mai 2015 hatte die Ehefrau die polizeiliche Intervention verlangt. Nach der Trennung vom 22. Mai 2015 (bei der polizeilichen Intervention) reichte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 Strafantrag gegen seine Ehefrau ein, und diese ihrerseits am

1. Juni 2015 gegen ihn. Sie werfen sich gegenseitig namentlich wiederholte Tätlichkeiten, leichte Körperverletzung und Beschimpfungen vor. Mit Verfügung vom 3. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, Verleumdung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ein. Ebenso wurde das Strafverfahren gegen seine Ehefrau wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung eingestellt. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer hingegen der Beschimpfung schuldig befunden, und seine Ehefrau eines Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Der Beschwerdeführer hat gegen die Einstellungsverfügung betreffend seine Ehefrau Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, welche mit Entscheid vom

E. 17 Mai 2016 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten und ist demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Ferner hat die Ehefrau am 2. November 2015 einen weiteren Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung eingereicht; dass gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; dass Letzteres vorliegend nicht mehr der Fall ist, da die Ehegatten seit dem 22. Mai 2015 nicht mehr zusammenwohnen. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach an sich untergegangen; dass jedoch nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft insbesondere fortbesteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben sein, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland gefährdet ist. Die Annahme eines persönlichen nachehelichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 6.1); dass nach der Rechtsprechung auch eheliche Gewalt nicht automatisch und voraussetzungslos zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt. Vielmehr muss erstellt sein, dass man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet demnach nach der Rechtsprechung systematische Misshandlung körperlicher oder psychischer Art, die von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt ist und das Ziel verfolgt, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlauf eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt bei einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die ausländische Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Ausübung psychischen bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3); dass Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmung ist, zu verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten (Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 8.2). Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person aber die Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten will, lässt sich diese Norm deshalb nach der Rechtsprechung nicht anwenden, da diesfalls das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar ist (Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3; siehe auch Urteil BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Auch ist eine Berufung auf Art. 50 Abs. 2 lit. b AuG bei häuslicher Gewalt nur möglich, wenn im Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit der Aufenthaltsanspruch nicht durch vorgängiges Getrenntleben bereits untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass der Beschwerdeführer vorliegend nach der Trennung vom 22. Mai 2015 mehrmals festhielt, dass er weiter mit seiner Ehegattin zusammenleben möchte. So hat er namentlich mit Schreiben vom 24. Juni 2015 gegenüber der Vorinstanz erklärt: "Ich liebe meine Frau und möchte auch nicht trennen von ihr. Zu jederzeit bin ich bereit für das zusammen leben (…). Bin nicht gesetzlich getrennt und das möchte ich auch nicht (…). Und in kürzester Zeit möchte ich mit ihr ein Punkt treffen und alles einigen (…)". Auch anlässlich der administrativen Befragung vom 12. Oktober 2015 erklärte er der Vorinstanz, dass er seine Ehegattin noch liebe und präzisierte, dass nicht er, sondern sie sich scheiden lassen wolle ("mais si elle veut divorcer qu'elle divorce"). Weiter hat der Beschwerdeführer namentlich auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2015 und anlässlich des Strafverfahrens festgehalten, dass er seine Frau liebe; dass demnach der Beschwerdeführer aus der behaupteten häuslichen Gewalt gegen ihn für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt, dass er während des ehelichen Zusammenlebens völlig eingeschüchtert gewesen sei und seine Frau nicht habe anzeigen können, erachtet dies das Kantonsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung; dass weiter auffällt, dass der Beschwerdeführer erst am 26. Mai 2015, d.h. nach der Trennung von seiner Ehefrau am 22. Mai 2015, einen Strafantrag gegen diese eingereicht hat. Auch wurden namentlich anlässlich der polizeilichen Intervention vom 29. März 2015 offenbar lediglich Beschimpfungen von Seiten des Beschwerdeführers festgehalten, und die polizeiliche Intervention vom 22. Mai 2015 wurde wie erwähnt nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Ehefrau verlangt. Damit und gestützt auf die vorerwähnten Strafanträge, welche von der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer eingereicht wurden, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer zum Scheitern der Ehegemeinschaft beigetragen hat und allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche (sofern sie überhaupt je bestanden hätten) aufgrund selbst ausgeübter ehelicher Gewalt demnach verwirkt wären (vgl. hierzu Urteil VGer Zürich VB 2014.00322 vom 25. September 2014); dass ferner die Vorinstanz zu Recht darlegte, dass in den vorliegenden ärztlichen Berichten festgestellt wurde, dass die Untersuchungen auf Verlangen des Beschwerdeführers und basierend auf seinen Angaben durchgeführt wurden und es sich nur um leichte Verletzungen handelte; dass auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat als stark gefährdet erscheinen liessen, zumal dieser erst seit dem 21. August 2014 in der Schweiz lebt und der Vorinstanz namentlich anlässlich der administrativen Befragung vom 12. Oktober 2015 erklärte, dass er in der Schweiz weder Familienangehörige noch Freunde habe; dass demnach im Ergebnis keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Schliesslich wird auch auf die umfassenden und treffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen; dass damit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, und überdies auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind; dass die Beschwerde damit abzuweisen ist;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers auf CHF 800.- fest- gesetzt werden. Von deren Erhebung wird aufgrund der am 24. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen; dass Rechtsanwalt Ismet Bardakci in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Ent- schädigung von pauschal CHF 1'500.- (Honorar und Auslagen; inkl. 8 % MwSt., ausmachend CHF 120.-) zuzusprechen ist, die vom Staat Freiburg übernommen wird; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. III. Rechtsanwalt Ismet Bardakci wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 24. Mai 2016) eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.- (inkl. MwSt. von CHF 120.-) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 1'500.- geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. September 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 74 Urteil vom 13. September 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sophie Allred Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft Beschwerde vom 24. März 2016 gegen die Verfügung vom 17. Februar 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) im Jahr 1981 geboren ist; er besitzt die türkische und die serbische Staatsangehörigkeit. Am 13. Mai 2014 beantragte er bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul eine Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Eheschliessung mit B.________, welche Schweizer Staatsbürgerin ist; dass der Beschwerdeführer am 21. August 2014 in die Schweiz einreiste und am 27. August 2014 in C.________ geheiratet hat; dass ihm das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eine bis zum 27. August 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung B, Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit, ausgestellt hat; dass die Eheleute seit dem 22. Mai 2015 getrennt leben und die eheliche Gemeinschaft demnach aufgegeben wurde; dass der Beschwerdeführer am 17. August 2015 bei der Vorinstanz die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt hat; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Februar 2016 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und dessen Wegweisung angeordnet hat; dies insbesondere auch gestützt auf die administrative Befragung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau vom

12. Oktober 2015; dass der Beschwerdeführer am 24. März 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Mai 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2016 zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt Ismet Bardakci zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt hat; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass seine Ehefrau mit ihrem Reinigungsunternehmen "dubiose Machenschaften" betreibe (Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Bewilligung etc.), von denen er sie abhalten wollte. Aus diesem Grund sei es ab November 2014 zu Drohungen und Tätlichkeiten seitens der Ehefrau gekommen. Er habe sich deshalb mehrmals in medizinische Behandlung begeben müssen. Mit der Zeit sei die psychische und physische Gewalt der Ehefrau unerträglich geworden. Er habe deshalb im Mai 2015 die eheliche Wohnung verlassen und Strafantrag gegen seine Ehefrau eingereicht. Während des ehelichen Zusammenlebens sei er völlig eingeschüchtert gewesen und er habe seine Frau nicht anzeigen können. Auch sei er ja frisch verheiratet gewesen; dass er da noch gewisse Gefühle gegenüber seiner Ehefrau empfinde, sei "nicht völlig abwegig". Aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt habe er Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; dass sich vorliegend ergibt, dass die Polizei namentlich am 29. März und am 22. Mai 2015 intervenieren musste, um eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten zu schlichten, wobei es offenbar am erstgenannten Datum zu einer Beschimpfung der Ehefrau durch den Beschwerdeführer gekommen war. Am 22. Mai 2015 hatte die Ehefrau die polizeiliche Intervention verlangt. Nach der Trennung vom 22. Mai 2015 (bei der polizeilichen Intervention) reichte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 Strafantrag gegen seine Ehefrau ein, und diese ihrerseits am

1. Juni 2015 gegen ihn. Sie werfen sich gegenseitig namentlich wiederholte Tätlichkeiten, leichte Körperverletzung und Beschimpfungen vor. Mit Verfügung vom 3. März 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, Verleumdung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ein. Ebenso wurde das Strafverfahren gegen seine Ehefrau wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Beschimpfung eingestellt. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer hingegen der Beschimpfung schuldig befunden, und seine Ehefrau eines Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Der Beschwerdeführer hat gegen die Einstellungsverfügung betreffend seine Ehefrau Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, welche mit Entscheid vom

17. Mai 2016 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Dieser Entscheid wurde beim Bundesgericht angefochten und ist demnach noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Ferner hat die Ehefrau am 2. November 2015 einen weiteren Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung eingereicht; dass gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; dass Letzteres vorliegend nicht mehr der Fall ist, da die Ehegatten seit dem 22. Mai 2015 nicht mehr zusammenwohnen. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach an sich untergegangen; dass jedoch nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft insbesondere fortbesteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben sein, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland gefährdet ist. Die Annahme eines persönlichen nachehelichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 6.1); dass nach der Rechtsprechung auch eheliche Gewalt nicht automatisch und voraussetzungslos zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt. Vielmehr muss erstellt sein, dass man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet demnach nach der Rechtsprechung systematische Misshandlung körperlicher oder psychischer Art, die von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt ist und das Ziel verfolgt, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlauf eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt bei einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die ausländische Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Ausübung psychischen bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3); dass Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmung ist, zu verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten (Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 8.2). Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person aber die Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten will, lässt sich diese Norm deshalb nach der Rechtsprechung nicht anwenden, da diesfalls das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar ist (Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.3; siehe auch Urteil BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Auch ist eine Berufung auf Art. 50 Abs. 2 lit. b AuG bei häuslicher Gewalt nur möglich, wenn im Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit der Aufenthaltsanspruch nicht durch vorgängiges Getrenntleben bereits untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass der Beschwerdeführer vorliegend nach der Trennung vom 22. Mai 2015 mehrmals festhielt, dass er weiter mit seiner Ehegattin zusammenleben möchte. So hat er namentlich mit Schreiben vom 24. Juni 2015 gegenüber der Vorinstanz erklärt: "Ich liebe meine Frau und möchte auch nicht trennen von ihr. Zu jederzeit bin ich bereit für das zusammen leben (…). Bin nicht gesetzlich getrennt und das möchte ich auch nicht (…). Und in kürzester Zeit möchte ich mit ihr ein Punkt treffen und alles einigen (…)". Auch anlässlich der administrativen Befragung vom 12. Oktober 2015 erklärte er der Vorinstanz, dass er seine Ehegattin noch liebe und präzisierte, dass nicht er, sondern sie sich scheiden lassen wolle ("mais si elle veut divorcer qu'elle divorce"). Weiter hat der Beschwerdeführer namentlich auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2015 und anlässlich des Strafverfahrens festgehalten, dass er seine Frau liebe; dass demnach der Beschwerdeführer aus der behaupteten häuslichen Gewalt gegen ihn für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt, dass er während des ehelichen Zusammenlebens völlig eingeschüchtert gewesen sei und seine Frau nicht habe anzeigen können, erachtet dies das Kantonsgericht aufgrund der vorliegenden Akten als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung; dass weiter auffällt, dass der Beschwerdeführer erst am 26. Mai 2015, d.h. nach der Trennung von seiner Ehefrau am 22. Mai 2015, einen Strafantrag gegen diese eingereicht hat. Auch wurden namentlich anlässlich der polizeilichen Intervention vom 29. März 2015 offenbar lediglich Beschimpfungen von Seiten des Beschwerdeführers festgehalten, und die polizeiliche Intervention vom 22. Mai 2015 wurde wie erwähnt nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Ehefrau verlangt. Damit und gestützt auf die vorerwähnten Strafanträge, welche von der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer eingereicht wurden, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer zum Scheitern der Ehegemeinschaft beigetragen hat und allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche (sofern sie überhaupt je bestanden hätten) aufgrund selbst ausgeübter ehelicher Gewalt demnach verwirkt wären (vgl. hierzu Urteil VGer Zürich VB 2014.00322 vom 25. September 2014); dass ferner die Vorinstanz zu Recht darlegte, dass in den vorliegenden ärztlichen Berichten festgestellt wurde, dass die Untersuchungen auf Verlangen des Beschwerdeführers und basierend auf seinen Angaben durchgeführt wurden und es sich nur um leichte Verletzungen handelte; dass auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat als stark gefährdet erscheinen liessen, zumal dieser erst seit dem 21. August 2014 in der Schweiz lebt und der Vorinstanz namentlich anlässlich der administrativen Befragung vom 12. Oktober 2015 erklärte, dass er in der Schweiz weder Familienangehörige noch Freunde habe; dass demnach im Ergebnis keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Schliesslich wird auch auf die umfassenden und treffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen; dass damit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, und überdies auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind; dass die Beschwerde damit abzuweisen ist;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers auf CHF 800.- fest- gesetzt werden. Von deren Erhebung wird aufgrund der am 24. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen; dass Rechtsanwalt Ismet Bardakci in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Ent- schädigung von pauschal CHF 1'500.- (Honorar und Auslagen; inkl. 8 % MwSt., ausmachend CHF 120.-) zuzusprechen ist, die vom Staat Freiburg übernommen wird; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. III. Rechtsanwalt Ismet Bardakci wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 24. Mai 2016) eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.- (inkl. MwSt. von CHF 120.-) zugesprochen. Der Totalbetrag von CHF 1'500.- geht zu Lasten des Staates Freiburg. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. September 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin