Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 222 601 2016 223 601 2016 228 Urteil vom 23. November 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft Beschwerde vom 24. Oktober 2016 gegen die Verfügung vom
26. September 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 In Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführerin) im Jahr 1994 geboren wurde und kosovarische Staatsangehörige ist. Am 3. Dezember 2013 beantragte sie über die schweizerische Vertretung in B.________ eine Einreisebewilligung zum Zweck der Eheschliessung mit C.________ (Ehemann), welcher Schweizer Staatsbürger ist; dass die Beschwerdeführerin am 24. bzw. am 26. Juni 2014 in die Schweiz eingereist ist und am
25. Juni 2014 in D.________ heiratete; dass ihr das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eine bis zum 26. Juni 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung B, Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit, ausgestellt hat; dass der Ehemann am 17. März 2015 die Vorinstanz mit einem kurzen Schreiben informierte, dass er sich am 1. März 2015 von seiner Ehefrau getrennt habe. Weiter führte er aus, er habe sie am
14. März 2015 "nach Kosovo gebracht", sie hätten dort "auch die Polizei verständigt" und sie habe "ihren Ausweis behalten". Er informiere die Vorinstanz über diese Trennung, weil er wisse, dass sie um jeden Preis in der Schweiz bleiben wolle; dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2015 mitteilte, dass – aufgrund des seit dem 1. März 2015 getrennten Haushalts – die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nicht mehr erfüllt seien. Sie beabsichtige deshalb, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen; dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 13. August 2015 insbesondere vortrug, dass sie ab September 2014 bis zum März 2015, als ihr Ehemann ihr im Kosovo Pass und Ausländerausweis abgenommen habe, massiver physischer und psychischer ehelicher Gewalt sowie Drohungen und Einschüchterungen ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei; dass der Gerichtspräsident des E.________ mit Entscheiddispositiv (d.h. in einem Entscheid ohne Begründung) vom 16. September 2015 namentlich feststellte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ermächtigt sind, getrennt zu leben, und dass der gemeinsame Haushalt per 14. März 2015 aufgehoben wurde. Der Ehemann verpflichtete sich, dass er sich der Beschwerdeführerin nicht auf eine Distanz von weniger als 50 Metern annähert. Er wurde ferner verpflichtet, der Beschwerdeführerin an ihren Unterhalt einen monatlichen Betrag von CHF 900.- zu bezahlen; dass der Ehemann der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 insbesondere nochmals bestätigte, dass der gemeinsame Haushalt am 14. März 2015 aufgehoben wurde und sie seither getrennt lebten. Er führte weiter aus, sie seien nie richtig zusammen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihn nur in der Absicht geheiratet, in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Er sehe für die Ehe definitiv keine Zukunft mehr; die Ehe sei endgültig gescheitert. Die Beschwerdeführerin verweigere jedoch aus migrationsrechtlichen Gründen ihre Zustimmung für ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Seine Frau habe gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht; dieses Verfahren entbehre jedoch jeglicher Grundlage. Sie habe ihn nur angezeigt, damit sie länger in der Schweiz bleiben könne;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 an die Vorinstanz wiederum ausführte, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei; die Behauptungen des Ehemannes seien unzutreffend und die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seien erfüllt; dass sich insbesondere aus den kosovarischen Gerichtsunterlagen, welche der Ehemann der Vorinstanz am 10. Februar 2016 zukommen liess, ergibt, dass der Vater der Beschwerdeführerin, ihr Onkel und ein Cousin sowie weitere vier Personen am 1. Januar 2016 – als der Ehemann im Kosovo in den Ferien war – diesen und dessen Bruder mit Waffen angegriffen hatten, wobei der Ehemann erhebliche Verletzungen erlitt und stationär im Spital behandelt werden musste; dass die Vorinstanz den Ehemann am 18. Februar 2016 persönlich befragte. Er gab insbesondere an, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin seit ihren gemeinsamen Ferien im Kosovo im Sommer 2014 geändert habe. Sie habe kaum mehr mit ihm gesprochen und wollte fast keinen Kontakt mehr mit ihm. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass es so nicht weitergehen könne. Daraufhin habe ihre Familie angefangen, ihn zu bedrohen, dass er sie nicht verlassen dürfe. Seine Frau habe auch ein SMS an ihre Schwester geschickt, dass ihr Onkel mit einer Waffe in die Schweiz kommen solle (vgl. hierzu auch die am 10. Februar 2016 eingereichten Unterlagen). Der Onkel sei dann zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihm erklärt, dass er zwei Möglichkeiten habe: Entweder solle er behaupten, weiterhin mit der Beschwerdeführerin zusammen zu sein, oder er solle sie nach Kosovo "zurückbringen". Der Onkel habe ihm zu verstehen gegeben, dass er keinen Spass mache und das nötige "Werkzeug" besitze, um diese Forderung durchzusetzen. Der Ehemann und seine Familie hätten daraufhin Angst bekommen. Für ihn sei klar gewesen, dass er keine Scheinehe führen wolle. Er und sein Vater hätten deshalb am 14. März 2015 die Beschwerdeführerin nach Kosovo gebracht. Seine Frau habe gewusst, dass er sich von ihr trennen wolle und habe ihre persönlichen Sachen mitgenommen. Sie hätten Angst gehabt, direkt zur Familie seiner Frau zu gehen und hätten deshalb die Beschwerdeführerin zu einem Polizeiposten gebracht und der Polizei die Situation erklärt. Ein Onkel habe die Beschwerdeführerin beim Polizeiposten abgeholt und deutlich seinen Unmut geäussert. Beim Wegfahren hätten ihnen der Vater der Beschwerdeführerin und ein anderer Onkel mit dem Auto den Weg versperrt, mit einer Pistole in der Hand. Wegen der Präsenz der Polizei, welche ihnen beim Wegfahren aus Sicherheitsgründen Geleit gewährt habe, habe sich das Auto schliesslich entfernt. Die Polizei habe aber keinen Rapport über diesen Vorfall aufnehmen wollen. Seine Frau sei daraufhin offenbar wieder in die Schweiz eingereist, er habe aber seither keinen Kontakt mehr zu ihr. Zum Vorfall vom 1. Januar 2016 führt er insbesondere aus, dass er im Winter 2015/2016 im Kosovo in den Ferien gewesen sei. Am 1. Januar 2016 sei er zusammen mit seinem Bruder, der Schwägerin und einem Neffen in ein Restaurant gegangen. Sie seien dann vom Vater der Beschwerdeführerin und deren Onkel verfolgt und von insgesamt sieben Leuten angegriffen worden. Der Vater habe eine Pistole gehabt, die anderen Metallstangen, Baseballschläger und einen Axtstiel. Er sei danach sieben Tage im Spital gewesen, wobei sein Zimmer aus Angst vor entsprechenden Angriffen durch die Polizei bewacht wurde. Auch sein Bruder sei anlässlich dieses Angriffs verletzt worden. Später sei er nochmals im Kosovo gewesen, um diese Sache vor Gericht zu erklären; dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Befragung vom 18. Februar 2016 namentlich erklärte, dass sie in den Ferien im Sommer 2014 auf dem Mobiltelefon ihres Ehemannes SMS und Fotos (von der Ex-Freundin ihres Ehemannes) gesehen habe; ihr Ehemann sei die ganze Zeit am Telefonieren gewesen. Sie habe dann die Fotos ihrem Schwager gezeigt. Ab
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 diesem Zeitpunkt habe ihr Ehemann begonnen, sie zu schlagen. Sie bestätigte weiter, dass ihr Ehemann sie am 14. März 2015 im Kosovo zur Polizei gebracht hat. Sie sei im März 2015 sogleich wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe sodann bei ihrem Onkel in F.________ gewohnt. Von ihrem Ehemann sei sie nicht kontaktiert worden. Am 26. Juni 2016 habe sie Strafanzeige gegen ihren Ehemann eingereicht, da er sie geschlagen und bedroht hätte. Sie sei seit Mitte September 2014 Opfer von Gewalttätigkeiten von ihm. Sie leide deshalb an Depressionen und habe einen Psychiater konsultieren müssen. Sie liebe ihren Ehemann immer noch, obwohl er sie geschlagen habe, und wolle sich nicht von ihm scheiden lassen. Sie habe nur von ihrem Anwalt erfahren, dass sich ihr Ehemann mit jemanden aus ihrer Familie geschlagen habe und dann ins Spital gegangen sei. Sie wisse nicht, weshalb ihr Vater, ihr Onkel und ihr Cousin in Untersuchungshaft seien. Ihre Familie mache normalerweise keine derartigen Dinge; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. September 2016 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängerte und ihre Wegweisung verfügte. Ferner hat die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen; dass die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 (vor der Einreichung einer Beschwerde) beim Kantonsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Die Instruktionsrichterin verfügte am 12. Oktober 2016 superprovisorisch, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sämtliche Vollstreckungsmassnahmen zu unterlassen sind; dass die Vorinstanz am 17. Oktober 2016 beantragte, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; dass die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz an das Kantonsgericht erhoben hat. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Ihr sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Wirkung ab dessen Beginn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Ernennung von Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher zum amtlichen Rechtsbeistand. Schliesslich sei ihr auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher sei zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (vgl. auch das entsprechende separate Gesuch vom 18. Oktober 2016). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig verhalten habe, weshalb sie sich von ihm getrennt habe. Sie habe deshalb Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, zumal sie in der Schweiz bestens integriert sei. Auch weise das vorinstanzliche Verfahren mehrere gravierende Mängel auf. So sei die Übersetzerin anlässlich der persönlichen Befragung nicht zu dieser Übersetzung fähig gewesen. Die Verfügung sei zudem aus heiterem Himmel ergangen; bis dahin sei die Aufenthaltsbewilligung stets anstandslos verlängert worden. Dies verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Weiter verletze die angefochtene Verfügung auch die Untersuchungs- und Offizialmaxime sowie die Regeln der Sachverhalts- erhebung und Beweiswürdigung, da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt höchstens ungenügend abgeklärt und die Beweismittel unrichtig gewürdigt habe. Die Verfügung verletze ferner den Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin, ihr schutzwürdiges Interesse am Verbleib in der Schweiz, das rechtliche Gehör sowie namentlich die prozessuale Fairness, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Billigkeit und das Willkürverbot. Am 25. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich kurze ergänzende Ausführung zu ihrer Beschwerde ein;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom
13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; dass in casu die Ehegatten seit dem 14. März 2015 nicht mehr zusammenwohnen, so dass der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung demnach an sich untergegangen ist; dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vorliegend insbesondere damit begründet, dass sich ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig verhalten habe, weshalb sie sich von ihm getrennt habe. Als Hinweise auf diese eheliche Gewalt habe sie unter anderem Arztberichte und Berichte spezialisierter Fachstellen eingereicht. Auch habe sie Strafanzeige gegen ihn erhoben und ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Sie habe deshalb einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zudem wohne und arbeite sie in der Schweiz und sei hier bestens integriert; gegen sie liefen keine Betreibungen und sie sei nicht sozialhilfeabhängig. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Widersprüche, die sich bei den persönlichen Befragungen ergeben hätten, könnten nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Auch sei der angebliche Angriff auf ihren Ehemann im Kosovo für das hier zu beurteilende Verfahren nicht von Bedeutung; dieser Vorfall sei nicht bewiesen und habe nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun; dass nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft insbesondere fortbesteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben sein, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland gefährdet ist. Die Annahme eines persönlichen nachehelichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 6.1);
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 dass nach der Rechtsprechung auch eheliche Gewalt nicht automatisch und voraussetzungslos zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt. Vielmehr muss erstellt sein, dass man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet demnach nach der Rechtsprechung systematische Misshandlung körperlicher oder psychischer Art, die von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt ist und das Ziel verfolgt, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlauf eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt bei einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die ausländische Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Ausübung psychischen bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3); dass ferner Sinn und Zweck der vorgenannten Bestimmung ist, zu verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten (Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 8.2). Mithin geht es darum, dass (unter bestimmten Umständen) eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für gewaltbetroffene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich ziehen soll (so SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N. 10). Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person aber die Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten will, lässt sich diese Norm deshalb nach der Rechtsprechung nicht anwenden, da diesfalls das weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar ist (Urteil BGer 2C_1122/2013 vom
15. August 2014 E. 2.3; siehe auch Urteil BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Auch ist eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bei ehelicher Gewalt nur möglich, wenn im Zeitpunkt der geltend gemachten Gewaltbetroffenheit der Aufenthaltsanspruch nicht durch
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 vorgängiges Getrenntleben bereits untergegangen ist (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3); dass vorliegend insbesondere ins Gewicht fällt, dass die Trennung gemäss der diesbezüglich klaren Aktenlage vom Ehemann ausging. So besteht zwischen den Ehegatten Einigkeit, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin am 14. März 2015 nach Kosovo brachte und sodann ohne sie zurückkehrte. Auch hat der Ehemann anlässlich der persönlichen Befragung vom 18. Februar 2016 dargelegt, dass er für die Ehe definitiv keine Zukunft mehr sehe; die Ehe sei endgültig gescheitert. Umgekehrt erklärte die Beschwerdeführerin bei der gleichentags durchgeführten persönlichen Befragung ausdrücklich, dass sie ihn noch liebe und sich nicht von ihm scheiden lassen wolle. Dies indiziert nach dem Vorgesagten, dass es sich in casu nicht um eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltgemeinschaft handelt; vielmehr empfand die Beschwerdeführerin das weitere Zusammenleben offenbar gerade nicht als unzumutbar; dass zudem auffällt, dass die Beschwerdeführerin die Behauptung der ehelichen Gewalt erst erhob, nachdem sich der Ehemann im März 2015 von ihr getrennt hat. So legte sie (erst) in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2015 an die Vorinstanz dar, dass sie von September 2014 bis März 2015 massiver physischer und psychischer ehelicher Gewalt sowie Drohungen und Einschüchterungen ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei. Diese Behauptung stützt sie namentlich mit einem kurzen Arztzeugnis vom 6. Juli 2015 von Dr. med. G.________ und Dr. med. H.________ (I.________). Diese führten in ihrem Bericht zuhanden des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin aus, dass sich die Patientin bei ihnen in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Sie leide an schweren Depressionen und an posttraumatischen Belastungsstörungen. "Nach der Examinierung" hätten sie festgestellt, "dass die Patientin eine psychische sowie körperliche Traumatisierung von ihrem Ehemann erlitten hat". In einem weiteren Kurzbericht vom 8. Oktober 2015 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin tragen dieselben Ärzte vor, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die erste Sprechstunde habe am 6. Juli 2015 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin komme regelmässig alle zwei Wochen in ihre Sprechstunde. Sie habe Traumaerlebnisse, die durch die Gewaltanwendung von ihrem Ehemann entstanden seien. Sie benötige eine weiterführende ambulante Behandlung, eine Verhaltenstherapie in ihrer albanischen Muttersprache und sozialpsychiatrische Betreuung. Auch wurde mit der Beschwerde ein weiterer entsprechender ärztlicher Kurzbericht vom 26. April 2016 eingereicht. Diesen Arztberichten ist gemeinsam, dass sie sich in keiner Weise zur erlittenen Gewalt äussern und nicht darlegen, wie es zu dieser Traumatisierung gekommen wäre. Vielmehr beschränken sie sich auf die Angabe, dass die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erlitten habe, ohne dies in irgendeiner Weise näher zu spezifizieren. Auch ist bemerkenswert, dass die Behandlung am 6. Juli 2015 begonnen hat, d.h. wenige Tage nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erstmals darauf hingewiesen hat, dass sie beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 15. Juni 2015). Ferner hat auch die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung vom 18. Februar 2016 ausgeführt, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, was mit Blick auf die diagnostizierten psychischen Störungen weitere Fragen aufwirft; dass die Beschwerdeführerin zudem (erst) am 26. Juni 2015 Strafanzeige gegen ihren Ehemann eingereicht hat, wobei sie beantragte, dass er wegen einfacher Körperverletzung (evt. Tätlichkeit), Drohung, Freiheitsberaubung (evt. Nötigung), mehrfach begangen in der Zeit von September 2014 bis März 2015 zum Nachteil der Beschwerdeführerin, zu verurteilen sei. Sie führte in ihrer
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Strafanzeige insbesondere aus, dass ihr Ehemann sie ab September 2014 "regelmässig misshandelte". Er habe sie geschlagen und habe begonnen, sie in einem Zimmer einzuschliessen. Aus Angst habe sie sich nicht getraut, Dritten von dieser Gewalt zu erzählen. Dabei steht der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt im Widerspruch zum Sachverhalt, wie er sich aus den weiteren Akten und den persönlichen Befragungen ergibt. So legte sie in der Strafanzeige namentlich dar, dass ihr Ehemann sie im Kosovo "richtiggehend ausgesetzt" habe und weggefahren sei; sie habe sich "mit letzter Kraft" an die örtliche Polizei wenden können, die unverzüglich gehandelt habe und den Ehemann habe "stellen" können. Indes hat sie an der persönlichen Befragung vom 18. Februar 2016 – insoweit übereinstimmend mit ihrem Ehemann – ausgesagt, dass er und dessen Vater sie "direkt zur Polizei gebracht" und dieser berichtet hätten, dass sie Angst haben, sie nach Hause zu bringen. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. August 2016 das Strafverfahren gegen den Ehemann eingestellt, und das Kantonsgericht hat eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2016 abgewiesen (Urteil KG FR 502 2016 210 und 502 2016 223 vom 27. Oktober 2016, noch nicht rechtskräftig); dass sich ferner aus einem Schreiben des Frauenhauses J.________ – F.________ vom 8. Oktober 2015 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergibt, dass diese seit dem 6. Oktober 2015 im Frauenhaus untergebracht sei. Eine analoge Bestätigung des Frauenhauses vom
29. Oktober 2015 wurde auch mit der Beschwerde eingereicht. Ferner bestätigte die Beratungsstelle Opferhilfe K.________ in einem Schreiben vom 2. Oktober 2015 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund häuslicher Gewalt in Beratung sei, wobei keines dieser Schreiben weiter spezifiziert wird; dass damit auffällt, dass sämtliche Unterlagen, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt belegen, erst nach der Trennung vom 14. März 2015 verfasst wurden. Es gelingt der Beschwerdeführerin damit in casu nicht, glaubhaft zu machen, dass sie vor dem Zeitpunkt ihrer Trennung vom März 2015 tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt wurde, welche zudem eine Intensität annimmt, bei der man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Namentlich hat sie in keiner Weise konkrete Anhaltspunkte auf erlittene (physische) Verletzungen vorgebracht, und es liegen keine einschlägigen Polizeirapporte vor. Insgesamt konnte sie keine konkreten und kohärenten Angaben zu der ihrem Ehemann vorgeworfenen ehelichen Gewalt machen, und ihre Ausführungen leiden an einem Mangel an logischer Konsistenz. Umgekehrt erscheint der Angriff auf den Ehemann im Kosovo vom 1. Januar 2016 durch Verwandte der Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft (wobei offen gelassen werden kann, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin in diesen Vorfall involviert war), und seine Aussagen anlässlich der persönlichen Befragung erwiesen sich als weitestgehend konsistent; dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin wegen der behaupteten ehelichen Gewalt am 6. Oktober 2015 – über ein halbes Jahr nach der Trennung – ins Frauenhaus musste. Dem steht nämlich entgegen, dass ihr Mann sie seit der Trennung nicht kontaktiert hatte und offenbar auch kein Interesse an einem Kontakt zeigte, dass er überdies (nach ihren Aussagen) auch seiner Unterhaltsverpflichtung regelmässig nachkommt, und dass die Beschwerdeführerin überdies Verwandte in der Schweiz hat, bei denen sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im März 2015 wohnte. Auch aus den entsprechenden Bestätigungen zum Aufenthalt im Frauenhaus kann die Beschwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten;
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 dass die Akten auch sonst keine relevanten bzw. glaubhaften Hinweise enthalten, wonach die Beschwerdeführerin entsprechende eheliche Gewalt erfährt; dass auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die soziale Eingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als stark gefährdet erscheinen liessen; dies auch vor dem Hintergrund, dass sie erst seit Ende Juni 2014 in der Schweiz lebt und insbesondere ihre Eltern im Kosovo sind, da sie ferner gemäss den Ausführungen in der Beschwerde kaum bzw. nicht ausreichend Deutsch spricht, und da überdies auch Dr. med. H.________ in zwei kurzen Arztberichten vom 14. und vom 21. April 2016 (im Rahmen eines Gesuchs um ein Rückreisevisum) darlegte, dass die Beschwerdeführerin eine Behandlung in ihrer Muttersprache (albanisch) brauche und durch die (zeitweise) Rückkehr in ihre Heimat eine Verbesserung ihres psychischen Zustandes zu erwarten sei; dass demnach keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, zumal bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3); dass damit die Beschwerdeführerin – da auch die weiteren Rügen in ihrer Beschwerde kein anderes Ergebnis indizieren – keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, und überdies auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind; dass die Beschwerde mithin abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist (601 2016 222), wobei hinsichtlich der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren noch auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird; dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird (601 2016 223); dass schliesslich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b); dass die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nach dem Vorgesagten als aus- sichtslos zu bezeichnen ist und demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen ist (601 2016 228); entsprechend hatte ferner auch die Vorinstanz das entsprechende Gesuch zu Recht abgewiesen, so dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ebenfalls abzuweisen ist (601 2016 222); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]), und in Anbetracht ihrer schlechten finanziellen Lage gestützt auf Art. 129 VRG auf CHF 400.- festgelegt werden; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2016 222). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (603 2016 223). III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und zur Ernennung von Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher als amtlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen (601 2016 228). IV. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten der Höhe der Verfah- renskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. November 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin