Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt
Sachverhalt
A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1947, ist italienischer Staatsangehöriger. Seit 1976 ist er mit der Schweizerin B.________ verheiratet. Das Ehepaar hat zwei mittlerweile volljährige Kinder. B. Nachdem der Beschwerdeführer vorerst mehrere Saisonnieraufenthalte in der Schweiz verbracht hatte, wurde ihm 1972 eine Aufenthaltsbewilligung und sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Niederlassungsbewilligung wurde in der Folge mehrmals verlängert. Die Kontrollfrist der aktuellen Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA) läuft am 30. Juni 2018 ab. C. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- am 15. Januar 1976 vom Oberamtmann des Seebezirks zu einer Busse von CHF 20.- wegen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung;
- am 31. Januar 2006 vom Untersuchungsrichteramt Freiburg zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte;
- am 30. Oktober 2006 vom Untersuchungsrichteramt I, Berner Jura – Seeland, zu einer Busse von CHF 1'000.- auf Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
- am 11. September 2011 vom Untersuchungsrichteramt Freiburg zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und Misswirtschaft;
- am 30. September 2014 vom Kantonsgericht des Kantons C.________ (cour d'appel pénale) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Ferner hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg infolge einer Verzeigung der Kantonspolizei vom 12. Oktober 2015 ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen, sexueller Nötigung und Ausnutzung einer Notlage. In dieser Sache ist bisher kein Urteil ergangen; nachdem der Beschwerdeführer einem ersten Verhandlungstermin ferngeblieben war, wurde nun eine Verhandlung auf den
20. Februar 2017 angesetzt. Auch wurden dem Betreibungsamt des Seebezirks in den letzten fünf Jahren betreffend den Beschwerdeführer Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 289'236.65 mitgeteilt, und es liegen Verlustscheine über den Gesamtbetrag von CHF 225'349.60 vor (Betreibungsregisterauszug vom
9. Juni 2016). D. Mit Schreiben vom 25. April 2016 forderte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, zur Prüfung der Aufenthaltsbedingungen diverse Dokumente einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen. Nach der entsprechenden Rückmeldung des
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Beschwerdeführers teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 mit, dass sie beabsichtige, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Der Beschwerdeführer beantragte hierauf mit Stellungnahme vom 4. Juli 2016, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 18. August 2016 hat die Vorinstanz die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen und dessen Wegweisung verfügt. Gemäss der Verfügung hat dieser die Schweiz zu verlassen, sobald den Anforderungen der Strafbehörde Genüge getan ist. F. Der Beschwerdeführer hat am 21. September 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verweist er insbesondere auf seine langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Er sei zudem seit 40 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Ihre Kinder sowie seine verwitwete Mutter lebten in der Schweiz. Er habe in Italien weder Familie noch andere soziale Kontakte. Bei einer Wegweisung sei seine Ehefrau gezwungen, zur Aufrechterhaltung des Ehelebens die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Zudem sei der Aufbau einer neuen Existenz für ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zusätzlich erschwert bzw. gar unmöglich. Ferner werde er aufgrund von neuen Erkenntnissen betreffend die Verurteilung vom 30. September 2014 "höchstwahrscheinlich zeitnah ein Revisionsverfahren anstrengen". Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern diese neuen Erkenntnisse Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Störung der öffentlichen Ordnung hätten. Somit müsse bereits aufgrund des ungewissen Ausgangs des Revisionsverfahrens mit dem Entscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zugewartet werden. Auch sei eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung durch ihn zu verneinen. Psychiatrische Sachverständige attestierten ihm ein geringes bis maximal mittleres Rückfallrisiko. Auf das noch laufende neue Strafverfahren könne aufgrund der Unschuldsvermutung nicht abgestellt werden. Seine Situation wäre nach einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung erneut zu prüfen, wobei die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Umstände berücksichtigt werden müssten, insbesondere auch der Ausgang des von ihm angestrengten neuen Revisionsverfahrens. Weiter legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dar, dass er kurzfristig mandatiert worden sei und bisher keine Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Akten hatte. Er werde nach erfolgter Akteneinsicht ggf. eine umfassende Begründung (einschliesslich der einschlägigen Beweismittel) nachreichen. G. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Der Rechtsvertreter hat bis zum heutigen Tag beim Kantonsgericht keine Akteneinsicht verlangt und auch keine ergänzende Begründung bzw. Beweismittel eingereicht. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom
13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss (nach zweimaliger Verlängerung der angesetzten Frist) rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
E. 3 a) Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ist das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nur insofern anwendbar, als das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden. b) Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59-61 oder 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Weiter kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Betroffene in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). c) Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
E. 4 Juli 2016 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er von den Mädchen "aus ihm unbekannten Gründen äusserst stark belastet" wurde, obwohl er "bestreitet, alle ihm angelasteten
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Taten tatsächlich auch durchgeführt zu haben". Ferner kam es nach der Verurteilung vom
30. September 2014 zu einem neuen (noch laufenden) Strafverfahren, da es gemäss dem einschlägigen Polizeibericht vom 12. Oktober 2015 im Jahr 2015 zu neuen Vorfällen sexuellen Missbrauchs (namentlich) gegenüber dem älteren der beiden Mädchen gekommen sei. Auch habe der Beschwerdeführer gemäss den im Polizeibericht erhobenen Vorwürfen das Mädchen weiterhin kontaktiert, obwohl ihm dies durch eine Verfügung verboten war. Hinsichtlich dieses Strafverfahrens liegt noch kein rechtskräftiges Urteil vor; nachdem der Beschwerdeführer einem ersten Verhandlungstermin ferngeblieben war, wurde nun eine Verhandlung auf den 20. Februar 2017 angesetzt. Angesichts der Schwere der Straftat (Vergewaltigung), müsste selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2). (Zumindest) dieses ist hier erreicht: Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Ansichten und des fehlenden Unrechtbewusstseins besteht in casu eine nicht unwahrscheinliche Gefahr erneuter sexueller Übergriffe. Das an den Tag gelegte persönliche Verhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen wenig beeindrucken lässt und sich mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten wird. Überdies besteht aufgrund der mehrfachen Delinquenz in verschiedenen Lebensbereichen eine hinreichende zukünftige Gefahr auch für weniger schwer zu gewichtende Delikte (vgl. Urteil BGer 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4, wonach das FZA nicht fordert, dass sich die Rückfallgefahr zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht, sondern dass es bereits genügt, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht). Die Vorinstanz hat die Rückfallgefahr somit zu Recht bejaht. f) Dem öffentlichen Interesse ist schliesslich das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft ist und seit 1972 vorerst eine Aufenthaltsbewilligung und sodann eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Er ist seit 1976 mit einer Schweizerin verheiratet, ihre (volljährigen) Kinder und seine verwitwete Mutter leben in der Schweiz. Weiter trägt er anlässlich der Beschwerde vor, er habe in Italien weder Familie noch andere soziale Kontakte. Bei einer Wegweisung sei seine Ehefrau gezwungen, zur Aufrechterhaltung des Ehelebens die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Indes ist zu beachten, dass angesichts der Schwere der Straffälligkeit ausserordentliche Gründe vorliegen müssten, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde (vgl. Urteil VGer ZH VB.2015.00590 vom 2. Dezember 2015 E. 6.1). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Namentlich sprechen keine sprachlichen Gründe gegen eine Integration in Italien. Der Beschwerdeführer ist in Italien aufgewachsen; er hatte nach eigenen Angaben in Italien eine Maurerlehre gemacht und verbringt (jedenfalls teilweise) Ferien in Italien. Auch hat der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in seiner Rückmeldung auf das Schreiben der Vorinstanz vom 25. April 2016 auf die Frage hin, ob er bei einer Wegweisung nach Italien Integrationsschwierigkeiten gegenübergestellt wäre, keine einschlägigen Schwierigkeiten geltend gemacht, sondern einzig mit "weiss nicht" geantwortet. Erst anlässlich der (von einem Rechtsanwalt verfassten) Stellungnahme vom 4. Juli 2016 zu Handen der Vorinstanz wandte der Beschwerdeführer ein, dass er "absolut keinen Bezug noch Bekanntschaft im Ausland" habe, was nach dem Vorgesagten in dieser Absolutheit nicht glaubwürdig ist. Zudem handelt es
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 sich beim Beschwerdeführer um einen im Jahr 1947 geborenen Mann; er ist pensioniert und muss sich demnach in Italien nicht mehr ins Erwerbsleben eingliedern. Das in der Beschwerde vorgetragene Argument, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters der Aufbau einer neuen Existenz besonders schwierig sei, überzeugt demnach nicht. Auch ergibt sich vorliegend nicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (abgesehen von seinen familiären Kontakten) sozial besonders gut integriert wäre. Ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz ist damit nicht ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt durchaus zuzumuten, sich in Italien zu integrieren und die Beziehungen zu seiner Ehefrau, seinen zwei volljährigen Kindern und seiner verwitweten Mutter ggf. von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil BGer 2C_741/2013 vom
E. 8 April 2014 E. 3.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach unter dem Blickwinkel von Art. 96 Abs. 1 AuG auch als verhältnismässig. g) Schliesslich trägt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er aufgrund von neuen Erkenntnissen betreffend die Verurteilung vom 30. September 2014 "höchstwahrscheinlich zeitnah ein Revisionsverfahren anstrengen" werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern diese neuen Erkenntnisse Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Störung der öffentlichen Ordnung hätten. Somit sei bereits aufgrund des ungewissen Ausgangs des Revisionsverfahrens mit dem Entscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung zuzuwarten. Indes kann es nicht sein, dass allein deshalb, weil der Beschwerdeführer das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision in Aussicht stellt, nicht über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entschieden werden kann bzw. dass der Beschwerdeführer es damit in der Hand hat, das vorliegende Verfahren nach Belieben zu verzögern; dies auch vor dem Hintergrund, dass das Kantonsgericht des Kantons C.________ mit Urteil vom 17. August 2015 auf ein erstes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise Revisionsgründe vorgetragen wurden. Die entsprechenden Rügen sind demnach ebenfalls abzuweisen. 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und – da auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind – dessen Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 6. a) Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Diese werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. b) Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf nächster Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Februar 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 217 Urteil vom 1. Februar 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Ursenbacher gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Beschwerde vom 21. September 2016 gegen die Verfügung vom
18. August 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1947, ist italienischer Staatsangehöriger. Seit 1976 ist er mit der Schweizerin B.________ verheiratet. Das Ehepaar hat zwei mittlerweile volljährige Kinder. B. Nachdem der Beschwerdeführer vorerst mehrere Saisonnieraufenthalte in der Schweiz verbracht hatte, wurde ihm 1972 eine Aufenthaltsbewilligung und sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Niederlassungsbewilligung wurde in der Folge mehrmals verlängert. Die Kontrollfrist der aktuellen Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA) läuft am 30. Juni 2018 ab. C. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- am 15. Januar 1976 vom Oberamtmann des Seebezirks zu einer Busse von CHF 20.- wegen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung;
- am 31. Januar 2006 vom Untersuchungsrichteramt Freiburg zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte;
- am 30. Oktober 2006 vom Untersuchungsrichteramt I, Berner Jura – Seeland, zu einer Busse von CHF 1'000.- auf Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
- am 11. September 2011 vom Untersuchungsrichteramt Freiburg zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und Misswirtschaft;
- am 30. September 2014 vom Kantonsgericht des Kantons C.________ (cour d'appel pénale) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Ferner hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg infolge einer Verzeigung der Kantonspolizei vom 12. Oktober 2015 ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen, sexueller Nötigung und Ausnutzung einer Notlage. In dieser Sache ist bisher kein Urteil ergangen; nachdem der Beschwerdeführer einem ersten Verhandlungstermin ferngeblieben war, wurde nun eine Verhandlung auf den
20. Februar 2017 angesetzt. Auch wurden dem Betreibungsamt des Seebezirks in den letzten fünf Jahren betreffend den Beschwerdeführer Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 289'236.65 mitgeteilt, und es liegen Verlustscheine über den Gesamtbetrag von CHF 225'349.60 vor (Betreibungsregisterauszug vom
9. Juni 2016). D. Mit Schreiben vom 25. April 2016 forderte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, zur Prüfung der Aufenthaltsbedingungen diverse Dokumente einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen. Nach der entsprechenden Rückmeldung des
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Beschwerdeführers teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 mit, dass sie beabsichtige, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Der Beschwerdeführer beantragte hierauf mit Stellungnahme vom 4. Juli 2016, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 18. August 2016 hat die Vorinstanz die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen und dessen Wegweisung verfügt. Gemäss der Verfügung hat dieser die Schweiz zu verlassen, sobald den Anforderungen der Strafbehörde Genüge getan ist. F. Der Beschwerdeführer hat am 21. September 2016 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verweist er insbesondere auf seine langjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Er sei zudem seit 40 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet. Ihre Kinder sowie seine verwitwete Mutter lebten in der Schweiz. Er habe in Italien weder Familie noch andere soziale Kontakte. Bei einer Wegweisung sei seine Ehefrau gezwungen, zur Aufrechterhaltung des Ehelebens die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Zudem sei der Aufbau einer neuen Existenz für ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zusätzlich erschwert bzw. gar unmöglich. Ferner werde er aufgrund von neuen Erkenntnissen betreffend die Verurteilung vom 30. September 2014 "höchstwahrscheinlich zeitnah ein Revisionsverfahren anstrengen". Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern diese neuen Erkenntnisse Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Störung der öffentlichen Ordnung hätten. Somit müsse bereits aufgrund des ungewissen Ausgangs des Revisionsverfahrens mit dem Entscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung zugewartet werden. Auch sei eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung durch ihn zu verneinen. Psychiatrische Sachverständige attestierten ihm ein geringes bis maximal mittleres Rückfallrisiko. Auf das noch laufende neue Strafverfahren könne aufgrund der Unschuldsvermutung nicht abgestellt werden. Seine Situation wäre nach einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung erneut zu prüfen, wobei die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Umstände berücksichtigt werden müssten, insbesondere auch der Ausgang des von ihm angestrengten neuen Revisionsverfahrens. Weiter legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dar, dass er kurzfristig mandatiert worden sei und bisher keine Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Akten hatte. Er werde nach erfolgter Akteneinsicht ggf. eine umfassende Begründung (einschliesslich der einschlägigen Beweismittel) nachreichen. G. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Der Rechtsvertreter hat bis zum heutigen Tag beim Kantonsgericht keine Akteneinsicht verlangt und auch keine ergänzende Begründung bzw. Beweismittel eingereicht. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom
13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss (nach zweimaliger Verlängerung der angesetzten Frist) rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ist das Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nur insofern anwendbar, als das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb die Art. 62 f. AuG Anwendung finden. b) Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 59-61 oder 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Weiter kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Betroffene in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). c) Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002 3709, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; Urteil BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Urteil BGer 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: 1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; 2) Dauer des Aufenthalts im Land; 3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; 4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; 5) gesundheitlichem Zustand sowie 6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; Urteil BGer 2C_445/2014 vom
2. Dezember 2014 E. 2.3). Ein Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281; Urteil BGer 2A.500/2006 vom 22. November 2006 E. 2.3.2; 2C_125/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.5). d) Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommt, hat der Bewilligungsentzug den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen (BGE 139 II 121 E. 5.3). In Anwendung der Art. 5 Anhang I FZA zugrunde liegenden Prinzipien ist ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt. Eine strafrechtliche Verurteilung erfüllt dieses Kriterium, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung der öffentlichen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad sind nach der möglichen Rechtsgutsverletzung zu differenzieren; je schwerer die zu erwartende Rechtsgutsverletzung wiegt, umso niedriger sind die Anforderungen an die wahrscheinliche Rückfallgefahr anzusetzen (BGE 136 II 5 E. 4.2). Als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA). Sodann fordert das FZA nicht, dass sich die Rückfallgefahr zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht, sondern es genügt bereits, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht (vgl. Urteil BGer 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4). Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen. 4. a) Vorliegend ist der Beschwerdeführer am 30. September 2014 vom Kantonsgericht des Kantons C.________ (cour d'appel pénale) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AuG erfüllt. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (siehe BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (vgl. Urteil BGer 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 4.1). b) Der Beschwerdeführer wurde mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Dabei sind eine allenfalls bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung mitzuberücksichtigen. Zu beantworten ist im Hinblick auf Art. 5 Anhang I FZA im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt. Wie gesehen können allein generalpräventive Gesichtspunkte die Weg- oder Ausweisung eines EU- Bürgers nicht rechtfertigen. c) Der Beschwerdeführer wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt. Der Verurteilung lag kurz zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 Der Beschwerdeführer hat sich, über deren Mutter, welche aus D.________ in die Schweiz migriert war und welche der Beschwerdeführer in seiner E.________unternehmung anstellte, das Vertrauen von zwei in den Jahren 1999 bzw. 2001 geborenen Schwestern erschlichen. Das jüngere Mädchen weist eine kognitive Entwicklungsstörung auf und auch das ältere legt bestimmte Verhaltensauffälligkeiten an den Tag. Da sich diese Familie in einer finanziell schwierigen Lage befand, schlug der Beschwerdeführer der Mutter vor, dass ihre Mädchen in seinem Betrieb (auf einem F.________) aushelfen könnten. Die Mädchen gingen fortan regelmässig mit dem Beschwerdeführer zum F.________. Der Beschwerdeführer wurde als vertrauenswürdige und kinderliebende Person bzw. als Mitglied oder Freund der Familie erachtet, der viel Zeit mit den beiden Mädchen verbrachte und ihnen häufig Geschenke machte. Zwischen 2010 und Herbst 2012 hat der Beschwerdeführer die beiden Mädchen mehrmals sexuell missbraucht, als er mit ihnen alleine war, nach Schliessung des F.________, in einem Gästezimmer, das er in G.________ angemietet hatte oder während der gemeinsamen Autofahrten. Wenn sich die Mädchen wehrten, erhob er seine Stimme bzw. drohte ihnen mit Nachteilen, insbesondere dass er sie nicht mehr beschäftigen würde und sie demnach kein Geld mehr für ihre Familie verdienen könnten oder dass sie aus der Schweiz ausgewiesen würden. Er hat zudem auch physischen Druck auf die Mädchen ausgeübt, indem er sie beispielsweise an den Ohren gezogen, zu Berührungen gedrängt oder gegen ihren Willen ausgezogen hat. Er zwang die Mädchen mehrmals, ihn mit der Hand sexuell zu befriedigen, hat ihre Geschlechtsteile berührt und seine Finger und die Zunge in die Geschlechtsteile eingeführt und diese fotografiert. Auch hat er, als er mit den beiden Mädchen eine Nacht im Gästezimmer in G.________ verbrachte, mit dem älteren Mädchen den Geschlechtsverkehr erzwungen (vgl. hierzu das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons C.________ vom 30. September 2014, E. 2.2.4: "Il a […] introduit son sexe dans le vagin de la jeune fille, qui a réagi en lui disant qu'elle avait mal. Le prévenu s'est alors retiré avant d'avoir pu introduire entièrement son sexe dans l'intimité de l'enfant. Il a ensuite caressé [la sœur]
– qui s'était entre-temps réveillée et s'était mise à pleurer en constatant ce qu'il faisait à sa sœur – au niveau de la tête, des épaules et du dos. Il l'a aussi caressée au niveau des fesses par-dessous son pyjama."). Das Kantonsgericht des Kantons C.________, welches in zweiter Instanz (nach Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) über die Sache entschieden musste, hat die Erklärungen der beiden Mädchen als vertrauenswürdig anerkannt; hingegen erwiesen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Er habe andauernd seine Aussagen geändert, die Schuld auf die Mädchen abgeschoben, seine Verfehlungen minimiert und diese schliesslich in der Hoffnung auf ein vereinfachtes Verfahren (teilweise) zugegeben. Das Kantonsgericht des Kantons C.________ erachtete die Übergriffe als schwerwiegend (gerade auch, da die Mädchen sehr jung waren) und das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde deshalb gutgeheissen und die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wurde auf vier Jahre und sechs Monate erhöht; die Berufung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Strafurteil bestätigt. Das Bundesgericht ist am 22. Februar 2016 auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser sich im Wesentlichen darauf beschränkte, seine Sachverhaltsversion und Beurteilung der Ereignisse jener Version gegenüberzustellen, welche das Kantonsgericht des Kantons C.________ etabliert hatte; er konnte jedoch namentlich
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 in keiner Weise darlegen, dass diese offensichtlich unrichtig ist bzw. dass die Beweise falsch gewürdigt wurden. Ferner hatte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2015 ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons C.________ vom 30. September 2014 eingeleitet und verlangt, dass über diese Sache neu entschieden werde. Der Beschwerdeführer basierte sich in diesem Revisionsverfahren insbesondere auf ein durch das ältere der beiden Mädchen unterzeichnete Schreiben. Gemäss diesem maschinengeschriebenen Schreiben habe das Mädchen den Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens zu Unrecht angeschuldigt bzw. zu stark belastet und es entschuldige sich dafür. Dieses Schreiben enthielt neben der Unterschrift des Mädchens den handschriftlichen Vermerk: "J'ai lu es (sic) j'ai compris". Das Kantonsgericht des Kantons C.________ stellte indes mit Urteil vom 17. August 2015 namentlich fest, dass dieses Schreiben in einer Sprache verfasst war, welche nicht einem jungen Mädchen entspricht und offensichtlich nicht vom älteren der beiden Mädchen verfasst wurde. Da auch sonst keine Revisionsgründe vorlagen, ist das Gericht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. d) Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität der beiden Mädchen, welche bei Beginn der Übergriffe im Jahr 2010 neun- bzw. elfjährig waren, in schwerwiegender Weise verletzt hat. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zum Ausdruck. Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (siehe BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Bei der Vergewaltigung handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA gelten Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität als schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher als erheblich einzustufen. e) Hinsichtlich der Rückfallgefahr ist insbesondere zu betonen, dass es sich bei den sexuellen Übergriffen nicht um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern dass der Beschwerdeführer vielmehr die sexuelle Integrität der beiden Mädchen zahlreiche Male und über einen langen Zeitraum massiv verletzt hat. Auch hat er im Rahmen des Strafverfahrens die Schuld an den Vorfällen auf die Mädchen abgeschoben (vgl. namentlich die Ausführungen im Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons C.________, E. 7.2: "les filles ont peut-être préparé leur coup depuis les vacances d'été"; "elle m'a […] fait comprendre qu'elle attendait quelque-chose de moi, soit du sexe"; "c'est elle qui a voulu qu'on le fasse"; "elle ne pleurait pas parce qu'elle avait peur. Je pense qu'elle pleurait parce qu'elle n'avait pas pu faire le même jeu qu'avait fait sa sœur. [...] je soupçonne qu'elle aurait aussi voulu monter à cheval sur moi" etc.), und versuchte sodann namentlich im Rahmen des Revisionsverfahrens zu erwirken, dass die Mädchen ihre Aussagen abschwächen bzw. zurücknehmen. Selbst im Rahmen der Stellungnahme an die Vorinstanz vom
4. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er von den Mädchen "aus ihm unbekannten Gründen äusserst stark belastet" wurde, obwohl er "bestreitet, alle ihm angelasteten
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 Taten tatsächlich auch durchgeführt zu haben". Ferner kam es nach der Verurteilung vom
30. September 2014 zu einem neuen (noch laufenden) Strafverfahren, da es gemäss dem einschlägigen Polizeibericht vom 12. Oktober 2015 im Jahr 2015 zu neuen Vorfällen sexuellen Missbrauchs (namentlich) gegenüber dem älteren der beiden Mädchen gekommen sei. Auch habe der Beschwerdeführer gemäss den im Polizeibericht erhobenen Vorwürfen das Mädchen weiterhin kontaktiert, obwohl ihm dies durch eine Verfügung verboten war. Hinsichtlich dieses Strafverfahrens liegt noch kein rechtskräftiges Urteil vor; nachdem der Beschwerdeführer einem ersten Verhandlungstermin ferngeblieben war, wurde nun eine Verhandlung auf den 20. Februar 2017 angesetzt. Angesichts der Schwere der Straftat (Vergewaltigung), müsste selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2). (Zumindest) dieses ist hier erreicht: Aufgrund des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Ansichten und des fehlenden Unrechtbewusstseins besteht in casu eine nicht unwahrscheinliche Gefahr erneuter sexueller Übergriffe. Das an den Tag gelegte persönliche Verhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schliessen, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen wenig beeindrucken lässt und sich mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten wird. Überdies besteht aufgrund der mehrfachen Delinquenz in verschiedenen Lebensbereichen eine hinreichende zukünftige Gefahr auch für weniger schwer zu gewichtende Delikte (vgl. Urteil BGer 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4, wonach das FZA nicht fordert, dass sich die Rückfallgefahr zwingend auf weitere Straftaten dieser Art bezieht, sondern dass es bereits genügt, wenn die Gefahr weniger schwerer Straftaten droht). Die Vorinstanz hat die Rückfallgefahr somit zu Recht bejaht. f) Dem öffentlichen Interesse ist schliesslich das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft ist und seit 1972 vorerst eine Aufenthaltsbewilligung und sodann eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Er ist seit 1976 mit einer Schweizerin verheiratet, ihre (volljährigen) Kinder und seine verwitwete Mutter leben in der Schweiz. Weiter trägt er anlässlich der Beschwerde vor, er habe in Italien weder Familie noch andere soziale Kontakte. Bei einer Wegweisung sei seine Ehefrau gezwungen, zur Aufrechterhaltung des Ehelebens die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Indes ist zu beachten, dass angesichts der Schwere der Straffälligkeit ausserordentliche Gründe vorliegen müssten, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde (vgl. Urteil VGer ZH VB.2015.00590 vom 2. Dezember 2015 E. 6.1). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: Namentlich sprechen keine sprachlichen Gründe gegen eine Integration in Italien. Der Beschwerdeführer ist in Italien aufgewachsen; er hatte nach eigenen Angaben in Italien eine Maurerlehre gemacht und verbringt (jedenfalls teilweise) Ferien in Italien. Auch hat der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in seiner Rückmeldung auf das Schreiben der Vorinstanz vom 25. April 2016 auf die Frage hin, ob er bei einer Wegweisung nach Italien Integrationsschwierigkeiten gegenübergestellt wäre, keine einschlägigen Schwierigkeiten geltend gemacht, sondern einzig mit "weiss nicht" geantwortet. Erst anlässlich der (von einem Rechtsanwalt verfassten) Stellungnahme vom 4. Juli 2016 zu Handen der Vorinstanz wandte der Beschwerdeführer ein, dass er "absolut keinen Bezug noch Bekanntschaft im Ausland" habe, was nach dem Vorgesagten in dieser Absolutheit nicht glaubwürdig ist. Zudem handelt es
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 sich beim Beschwerdeführer um einen im Jahr 1947 geborenen Mann; er ist pensioniert und muss sich demnach in Italien nicht mehr ins Erwerbsleben eingliedern. Das in der Beschwerde vorgetragene Argument, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters der Aufbau einer neuen Existenz besonders schwierig sei, überzeugt demnach nicht. Auch ergibt sich vorliegend nicht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (abgesehen von seinen familiären Kontakten) sozial besonders gut integriert wäre. Ein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in der Schweiz ist damit nicht ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt durchaus zuzumuten, sich in Italien zu integrieren und die Beziehungen zu seiner Ehefrau, seinen zwei volljährigen Kindern und seiner verwitweten Mutter ggf. von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil BGer 2C_741/2013 vom
8. April 2014 E. 3.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach unter dem Blickwinkel von Art. 96 Abs. 1 AuG auch als verhältnismässig. g) Schliesslich trägt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er aufgrund von neuen Erkenntnissen betreffend die Verurteilung vom 30. September 2014 "höchstwahrscheinlich zeitnah ein Revisionsverfahren anstrengen" werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern diese neuen Erkenntnisse Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Störung der öffentlichen Ordnung hätten. Somit sei bereits aufgrund des ungewissen Ausgangs des Revisionsverfahrens mit dem Entscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung zuzuwarten. Indes kann es nicht sein, dass allein deshalb, weil der Beschwerdeführer das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision in Aussicht stellt, nicht über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entschieden werden kann bzw. dass der Beschwerdeführer es damit in der Hand hat, das vorliegende Verfahren nach Belieben zu verzögern; dies auch vor dem Hintergrund, dass das Kantonsgericht des Kantons C.________ mit Urteil vom 17. August 2015 auf ein erstes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise Revisionsgründe vorgetragen wurden. Die entsprechenden Rügen sind demnach ebenfalls abzuweisen. 5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und – da auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind – dessen Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 6. a) Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Diese werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. b) Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf nächster Seite)
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Februar 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin