opencaselaw.ch

601 2016 195

Freiburg · 2016-12-22 · Deutsch FR

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Sachverhalt

A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2011, ist der Sohn von B.________ und C.________. Die Familie wohnt in der französischsprachigen Gemeinde D.________. B. Am 12. Mai 2016 stellte die Mutter des Beschwerdeführers beim Schulinspektor des eee Inspektoratskreises (Schulinspektor) ein Gesuch um einen Schulkreiswechsel für ihren Sohn, damit dieser ab Eintritt in die obligatorische Schule am 25. August 2016 eine deutschsprachige Klasse der F.________ besuchen könnte. Zur Begründung brachte sie vor, dass ihr Sohn deutscher und englischer Muttersprache sei. Es sei deshalb wichtig, dass er eine deutschsprachige Schule besuchen könne. Andernfalls hätten sie und ihr Mann Mühe, ihren Sohn bei den Hausaufgaben zu begleiten. Sie seien zudem bereit, die Transport- und Verpflegungskosten zu übernehmen. C. Am 20. Mai 2016 gab der Schulleiter der F.________ zum beantragten Schulkreiswechsel eine befürwortende Stellungnahme ab. Auch erwähnte er, dass die F.________ Kinder aus Gemeinden, die nicht im Schulkreis der F.________ liegen, empfangen könne. Die Schulinspektorin des ggg Inspektoratskreises gab am 23. Mai 2016 eine bedingt befürwortende Stellungnahme ab. Sie führte aus, dass die Gemeinde H.________ (recte: D.________) zwar in der geografischen Zone liege, in welcher die Unterrichtssprache ausschliesslich Französisch sei; D.________ befinde sich klar nicht an der Sprachgrenze. Zudem habe die F.________ mit der Gemeinde D.________ keine Konvention unterzeichnet. Aufgrund der an der kantonalen Schulinspektorenkonferenz vom 3. April 2014 erwähnten Kriterien müsse ein Gesuch um Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen jedoch bewilligt werden, wenn ein oder beide Elternteile deutscher Muttersprache seien, der Schulkreiswechsel keine ernsthaften schulplanerischen Schwierigkeiten verursache und die Eltern die zusätzlich anfallenden Kosten des Schulkreiswechsels übernehmen. Sie könne dem Gesuch deshalb nur bedingt zustimmen; die Kostenfrage müsse dringend geklärt werden. Auch merkte sie an, dass für eine Integration des Kindes an seinem Wohnort eine Einschulung in der Gemeinde D.________ von Vorteil wäre. Am 24. Mai 2016 gab die Gemeinde D.________ eine positive Stellungnahme ab, wobei sie jedoch darauf hinwies, dass sie die Schulgelder im Zusammenhang mit diesem Schulkreiswechsel nicht übernehmen würde. D. Mit Entscheid vom 10. Juni 2016 lehnte der Schulinspektor den beantragten Schulkreiswechsel ab. Da die Gemeinde D.________ deutlich von der Sprachgrenze entfernt liege, müssten die in der Gemeinde wohnhaften Schüler gemäss dem Territorialitätsprinzip zwingenderweise die Schule in der Amtssprache des Schulkreises, sprich in Französisch, besuchen. Zudem wies er darauf hin, dass die Gemeinde D.________ nicht zu den Konventionsgemeinden der F.________ gehöre. E. Am 14. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg (Vorinstanz).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 F. Mit Entscheid vom 27. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Schulinspektors vom 10. Juni 2016. Ferner entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Am 29. August 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; ihm sei der Schulkreiswechsel nach Freiburg, in die deutschsprachige Klasse der F.________, aus sprachlichen Gründen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. H. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 21. September 2016 die Abweisung der Beschwerde; dies namentlich unter Hinweis auf ihre Praxis, wonach Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen nur für Schüler, die in den zweisprachigen Bezirken Saane und See oder in einer Gemeinde an der Sprachgrenze wohnhaft sind, bewilligt würden. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die obligatorische Schule vom

9. September 2014 [SchG; SGF 411.0.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn die Angelegenheit der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.

E. 3 a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid insbesondere aus, dass die Gemeinde D.________ deutlich von der Sprachgrenze entfernt und in keinem zweisprachigen Bezirk liege; die in der Gemeinde wohnhaften Schüler hätten gemäss dem Territorialitätsprinzip zwingenderweise die Schule in der Amtssprache des Schulkreises, vorliegend demnach in Französisch, zu besuchen. Die Eltern, die sich in einer solchen einsprachigen Gemeinde niederlassen, müssten sich darauf einstellen, dass ihre Kinder entsprechend Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SchG die Schule in der Amtssprache des Schulkreises besuchen müssen. Weiter weist die Vorinstanz auf das Interesse an einer rationellen und kostengünstigen Schulorganisation hin. Ferner erwähnt sie die Wahrung des Sprachfriedens, die zum

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 gesellschaftlichen Zusammenhalt beitragen solle. Die soziale Integration der Schulkinder und ihrer Familien am Wohnort sei in Frage gestellt, wenn sie in ausschliesslich einsprachigen Gebieten weder zu Hause noch in der Schule mit der Amtssprache ihrer Wohnregion in Kontakt kämen. b) Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Eltern der französischen Sprache nicht mächtig seien und zuhause entweder Deutsch oder Englisch gesprochen werde. Somit wachse er vorwiegend in der deutschen Sprache und Kultur auf, auch wenn die Wohngemeinde in einem französischsprachigen Bezirk gelegen sei. Wenn ein Schulkreiswechsel nicht bewilligt werde, habe dies mitunter zur Konsequenz, dass er jeglichen Bezug zur deutschen Sprache und Kultur verlieren könne, was in keiner Art und Weise den Wünschen der Eltern entspreche. In der Folge könnte er auch in Bezug und im Kontakt zu seiner Verwandtschaft massive Beeinträchtigungen erleiden. Es bestehe eine klare deutschsprachige, teils auch englischsprachige, Identität. Zudem sei es den Eltern nicht möglich, ihn bei seinem schulischen Werdegang begleitend zu unterstützen, dies insbesondere bei der Hilfe zur Absolvierung der Hausaufgaben oder bei der Lösung von allfälligen Problemen, die schulintern vorkommen könnten. Hinzu käme auch, dass die Eltern bereit seien, jegliche Kosten im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel, Transportkosten inbegriffen, zu übernehmen, sodass der Gemeinde auch keine zusätzlichen Kosten entstünden. Auch hätten die F.________, die Gemeinde sowie die Schulinspektorin des ggg Inspektoratskreises das Gesuch vorgängig positiv bewertet. Schliesslich sei als einziger Grund für die Ablehnung des Gesuchs die Tatsache, dass seine Wohngemeinde nicht in einem sprachlichen Grenzgebiet liege, erwähnt worden – obwohl die Differenzierung nach ein- und zweisprachigen Bezirken weder vom Bundes- noch vom Kantonsgericht als Kriterium angewendet werde. Demzufolge habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und insgesamt, aus den oben genannten Gründen, den Schulkreiswechsel zu Unrecht verweigert.

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er ggf. den Entscheid sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid und der Beschwerdeführer hat diesen denn auch durchaus sachgerecht angefochten. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, ist demnach unbegründet.

E. 5 In materieller Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom

27. Juni 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen (an die deutschsprachige Klasse der F.________ in Freiburg) zu Recht abgelehnt hat. a) Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ausdrücklich gewährleistet. Sie schützt grundsätzlich das Recht, die Sprache eigener Wahl, insbesondere auch die Muttersprache, zu verwenden und, damit notwendigerweise zusammenhängend, die betreffende Sprache auch zu erlernen und zu üben (BGE 122 I 236 E. 2b; Urteil BGer 2P.112/2001 vom 2. November 2001 E. 2;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 BGE 138 I 123 / Pra 2012 107 E. 5.1; 139 I 229 E. 5.4). Bei der Verwendung von Sprache in der öffentlichen Kommunikation sowie bei der Kommunikation zwischen Privaten und staatlichen Behörden sind Einschränkungen möglich und zulässig, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind, d.h. wenn der Eingriff in die Sprachenfreiheit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt bzw. zum Schutze von Grundrechten Dritter erfolgt und er auch verhältnismässig ist (CARONI/HEFTI, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 18 N. 13 f. und 20 f.). b) Soweit diese Sprache zugleich eine Landessprache der Schweiz ist, steht deren Gebrauch auch unter dem Schutz von Art. 4 BV. Die Anerkennung der Landessprachen in Art. 4 BV bedeutet insoweit eine Einschränkung der Sprachenfreiheit, als sie die überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes und damit die Erhaltung der überlieferten Ausdehnung und Homogenität der vier gegebenen Sprachgebiete gewährleistet, das sogenannte Territorialitätsprinzip, das ferner in Art. 70 Abs. 2 BV verankert ist (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 516). Gemäss Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen, wobei sie das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften wahren, auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete achten und Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten nehmen. Auch wird hierbei die bewusste Verschiebung hergebrachter Sprachgrenzen oder die Unterdrückung von hergebrachten Minderheitssprachgruppen verboten (BGE 139 I 229 E. 5.5). Dementsprechend ist es den Kantonen nach der Rechtsprechung einerseits erlaubt, auf dem eigenen Gebiet Massnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Homogenität und die herkömmlichen Grenzen der Sprachregionen zu schützen, andererseits bezweckt das Territorialitätsprinzip, im Einklang mit der Sprachenfreiheit die friedliche Koexistenz der Landessprachen und den Schutz der Minderheitssprachen sicherzustellen (BGE 138 I 123 / Pra 2012 107 E. 5.1; 136 I 149 E. 4.1 und 4.2; 122 I 236 E. 2b-c mit Hinweisen). c) Auf kantonaler Ebene widerspiegeln sich die Sprachenfreiheit bzw. das Territorialitätsprinzip in der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1). Die Sprachenfreiheit wird in Art. 17 KV ausdrücklich gewährleistet. Gemäss Art. 6 KV sind Französisch und Deutsch die Amtssprachen des Kantons (Abs. 1). Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten (Abs. 2).

d) Die oben genannten Prinzipien werden für den Bereich der Schule im SchG und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Gemäss Art. 13 SchG besuchen die Schüler die Schule im Schulkreis ihres Wohnorts oder des Orts, der von der Direktion als ihr ständiger Aufenthaltsort anerkannt wird. In Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SchG, wonach der Unterricht in der Amtssprache (Deutsch oder Französisch) des Schulkreises erteilt wird, stellt Art. 13 SchG mithin eine Ausprägung des Territorialitätsprinzips dar.

e) Das somit festgelegte Territorialitätsprinzip wird aber durch die Möglichkeit eines Schulkreiswechsels gemildert (vgl. Botschaft Nr. 41 vom 18. Dezember 2012 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule [SchG], Ausführungen zu Art. 14 SchG Abs. 2). So kann nach Art. 14 SchG das Schulinspektorat einem Schüler erlauben oder ihn verpflichten, die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen, wenn dies in dessen Interesse oder im Interesse der Schule ist (Abs. 1), oder ihm erlauben, aus sprachlichen Gründen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen (Abs. 2). Ein Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erfolgt allerdings nicht automatisch; es ist vielmehr Sache der Schulbehörde, jeden Fall einzeln zu prüfen, bevor sie eine solche Ausnahme gewährt oder verwehrt (vgl. Urteil BGer 2P.112/2001 vom 2. November 2001 E. 3b; Botschaft Nr. 41 vom

18. Dezember 2012, des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule [SchG], Ausführungen zu Art. 14 Abs. 2 SchG).

E. 6 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Territorialitätsprinzip und der Sprachenfreiheit an Schulen bzw. mit dem Wechsel eines Schulkreises bzw. einer Schule aus sprachlichen Gründen befasst: a) Insbesondere hatte das Bundesgericht in BGE 122 I 236 einen Fall aus dem Kanton Bern zu beurteilen, bei dem ein in Mörigen wohnhaftes Mädchen, in dessen Elternhaus französisch gesprochen wird, nach dem Besuch des (deutschsprachigen) Kindergartens in die erste Klasse der französischsprachigen Primarschule Mühlefeld in Biel eingeschult wurde. Ihr Vater ersuchte nachträglich um Bewilligung, seine Tochter in dieser Schule belassen zu dürfen, und verpflichtete sich gleichzeitig, alle finanziellen Konsequenzen zu tragen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab und verfügte, dass das Mädchen die Primarschule in Mörigen zu besuchen habe. Dieser Entscheid wurde von der Erziehungsdirektion geschützt. Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat das Bundesgericht insbesondere ausgeführt, dass der Besuch der Gemeindeschule in Mörigen letztlich ohnehin nicht erzwungen werden könne. Der Besuch der staatlichen Volksschule sei nämlich nicht zwingend. Es stünde dem Mädchen frei, eine Privatschule zu besuchen. Der Kanton Bern könne nicht verhindern, dass das Mädchen eine französischsprachige Privatschule im französischsprachigen Kantonsteil oder in Biel besucht. Schliesslich könnten die Eltern ihre Tochter privat auf Französisch unterrichten, anstatt sie in eine Schule zu schicken. Insofern der angefochtene Entscheid die Beschwerde- führerin hoheitlich verpflichte, in Mörigen die Schule zu besuchen, sei er somit so oder so nicht haltbar. Es könne aufgrund der rechtlichen Situation nicht erzwungen werden, dass das Mädchen effektiv auf Deutsch unterrichtet wird. Anknüpfungspunkt des Entscheides der Erziehungsdirektion könne demnach einzig sein, dass es sich bei der Schule, welche das Mädchen in Biel besuchen möchte, um eine öffentliche Schule handelt. Freilich dürfte es nach bernischem Recht nicht zulässig sein, dass eine Gemeinde generell ihre öffentliche Schule gleichsam wie eine Privatschule allen Interessierten gegen Bezahlung zur Verfügung stellt. Doch habe die Gemeinde Mörigen nach dem Gesagten keinen Anspruch darauf, dass die auf ihrem Gebiet wohnhaften Kinder ihre Schule besuchen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gemeinde Mörigen deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse habe, sich gegen einen Schulbesuch des Mädchens in Biel zu wehren, solange ihr daraus keine Kosten oder sonstigen Nachteile erwachsen. Das angestrebte Ziel der sprachlichen Homogenität oder zumindest der Zweisprachigkeit könne durch den angefochtenen Entscheid kaum erreicht werden, während das finanzielle Interesse der öffentlichen Hand solange nicht berührt sei, als die Beschwerdeführerin bereit sei, die finanziellen Konsequenzen des Schulbesuchs in Biel selber zu tragen. Die Gemeinde Mörigen lege auch nicht dar, dass der Bestand ihrer Primarschule durch den Schulbesuch von französischsprachigen Schülern in Biel gefährdet würde. Unter diesen Umständen erweise sich die Verpflichtung, in Mörigen die Schule zu besuchen, als ein durch kein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigter und daher unverhältnismässiger Eingriff in die Sprachenfreiheit (BGE 122 I 236 E. 4e).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 b) Auf derselben Linie hatte das Bundesgericht auch betreffend einen Fall im Kanton Freiburg entschieden (Urteil BGer 2P.112/2001 vom 2. November 2001): Diesem Entscheid lag ein Gesuch um einen Schulkreiswechsel (Besuch eines deutschsprachigen Kindergartens in Freiburg) zugrunde für ein Kind, das mit seinen Eltern in Granges-Paccot wohnte. Das Bundesgericht hat im entsprechenden Entscheid insbesondere erwogen, dass allein das Interesse an der sprachlichen Homogenität nicht zu einer Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Sprachenfreiheit führen könne (E. 4a; siehe auch BGE 122 I 236 E. 2d; Botschaft Nr. 41 vom

18. Dezember 2012, des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule [SchG], Ausführungen zu Art. 14 SchG). Bezüglich der rationellen Schulorganisation erkannte das Bundesgericht, dass eine Gemeinde ein legitimes Interesse daran habe, die Klassengrössen planen zu können. Angesichts der erheblichen kulturellen und gesellschaftlichen Bedeutung, welche einer eigenen Schule für eine Gemeinde zukommt, stelle es durchaus ein haltbares öffentliches Interesse dar, wenn das Gesetz dafür sorge, dass die in einer Gemeinde wohnhaften Kinder die dortige Schule besuchen. Allerdings sei eine Schulplanung nie genau möglich, da durch Wohnortswechsel oder Einschulung in einer privaten Schule immer Schwankungen in der Zahl der schulpflichtigen Kinder auftreten können. So überwiege grundsätzlich das Interesse an der Sprachenfreiheit die eventuellen Schwierigkeiten bei der Schulorganisation (E. 4b; siehe auch BGE 122 I 236 E. 4d/aa). Das Bundesgericht führte weiter aus, dass namentlich die Schwierigkeiten, welche die Eltern bei der Begleitung der Schulkarriere ihrer Kinder haben könnten, ernst genommen werden müssten. Im Ergebnis stellte das Bundesgericht fest, dass eine Einschulung in deutscher Sprache zwar nicht stets gewährt werden müsse, wenn die Eltern dies beantragten; da jedoch im konkreten Fall die Eltern bereit seien, sämtliche entstehenden Kosten zu tragen und folglich für die öffentliche Hand keine zusätzlichen Kosten entstünden, erlaube es die Situation der Beschwerdeführer im durch das Bundesgericht zu beurteilenden Fall, das Gesuch um Wechsel des Schulkreises gutzuheissen (E. 4c). c) Zusammengefasst ergibt sich damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass im Fall, in dem eine entsprechende Einschulung in der Muttersprache weder (ernsthafte) Schwierigkeiten bei der Schulplanung noch Mehrkosten für das Gemeinwesen verursacht, weil die Eltern des Kindes selber für die durch ihren Entscheid entstehenden Kosten aufkommen, das private Interesse der Betroffenen an der Sprachenfreiheit grundsätzlich das öffentliche Interesse der Gemeinde am Territorialitätsprinzip bzw. am Erhalt ihrer sprachlichen Homogenität und an einer einfacheren Schulplanung überwiegt (vgl. auch Botschaft Nr. 41 vom 18. Dezember 2012, des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule [SchG], Ausführungen zu Art. 14 Abs. 2 SchG).

E. 7 a) Im vorliegend zu beurteilenden Fall äussert sich die Vorinstanz nicht zu allfälligen konkreten schulorganisatorischen Schwierigkeiten. Sowohl die Gemeinde, die F.________ als auch die Schulinspektorin des ggg Inspektoratskreises haben bestätigt, dass der ersuchte Schulkreiswechsel zu keinen grösseren schulorganisatorischen Schwierigkeiten führen würde; dennoch ist festzuhalten, dass es sich bei D.________ um eine Gemeinde handelt, welche lediglich knapp über 700 Einwohner hat (siehe www.fr.ch/sstat, unter "Porträt", Stand per Oktober 2016 [besucht am 22. Dezember 2016]) und eine Primarschule führt (siehe www.fr.ch/osso, unter "Liste der Schule und Kontaktpersonen"; www.D.________.ch, unter "Ecoles"; für die Stufe des Kindergartens arbeitet die Gemeinde D.________ mit der Gemeinde I.________ zusammen, siehe Art. 1 des kommunalen Schulreglements der Gemeinde D.________ vom 9. Juni 2015). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid insbesondere die Wahrung des Sprachfriedens

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 hervorgehoben, die zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beitragen soll. Die soziale Integration der Schulkinder und ihrer Familien am Wohnort wäre ihrer Ansicht nach in Frage gestellt, wenn sie in ausschliesslich einsprachigen Gebieten weder zu Hause, noch in der Schule mit der Amtssprache ihrer Wohnregion in Kontakt kämen. Dabei ist in casu zu berücksichtigen, dass die Gemeinde D.________ nicht an der Sprachgrenze des Kantons Freiburg liegt. Vielmehr handelt es sich um eine Gemeinde, die ungefähr 30 km von Freiburg entfernt ist; gemäss Routenplaner entspricht dies einer Autofahrt von ca. 35 bis 45 Minuten bzw. einer Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr von 30 Minuten bis zu einer Stunde, je nach Verbindung (reine Fahrzeit, ab nächstgelegener Bushaltestelle bzw. bis zum Bahnhof Freiburg). In der Tat könnte vorliegend die soziale Integration des Beschwerdeführers erschwert werden, wenn er im Elternhaus Deutsch bzw. Englisch spricht und die deutschsprachige Schule besucht und kaum französischsprachige Kontakte hat. Der gesellschaftliche Zusammenhalt wird in der Schweiz herkömmlicherweise dadurch angestrebt, dass – abgesehen von traditionell zwei- oder mehrsprachigen Gebieten – Personen, die in ein anderssprachiges Gebiet ziehen, die dort gesprochene Sprache übernehmen ("Politik der Assimilation"). Insofern rechtfertigen sich zur Wahrung der sprachlichen Homogenität gewisse Einschränkungen der Sprachenfreiheit, auch soweit nicht staatliche Leistungen zur Diskussion stehen (vgl. BGE 122 I 236 E. 2e; siehe auch HÖRDEGEN, Der Freiburger Sprachenfall

– Kontroverse über die Unterrichtssprache in der Schule im Lichte der Sprachenfreiheit und der Bildungschancengleichheit, in AJP 2003 S. 768, S. 775). Die Integration des Beschwerdeführers, der im Jahr 2011 geboren ist und somit im August 2016 in die 1. HarmoS-Klasse in eine französischsprachige Klasse eingeschult wurde, dürfte sich vorliegend auch als einfacher erweisen als beispielsweise bei einem deutschsprachigen Zuzüger, der in seiner Schulkarriere bereits weiter fortgeschritten ist und dem folglich die sprachlichen Grundlagen in den einzelnen anspruchsvolleren Fächern für den Übertritt in eine französischsprachige Klasse fehlen, bzw. bei dem aufgrund des Wechsels in die andere Sprachregion der Übertritt in eine höhere Stufe gar konkret gefährdet werden könnte. Auch legte der Beschwerdeführer vorliegend zwar dar, dass es seinen Eltern nicht möglich sei, ihn bei seinem schulischen Werdegang begleitend zu unterstützen; immerhin ergibt sich jedoch namentlich aus der Beschwerde vom 14. Juni 2016 an die Vorinstanz, dass die Eltern durchaus auch französisch sprechen und französischsprachige Kontakte haben (zuhause werde "primär Englisch und Deutsch gesprochen. Französisch wird selten gesprochen"). b) Wie erwähnt, fällt indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Kostentragung ins Gewicht. Nachfolgend wird deshalb die gesetzliche Regelung der Kostentragung im Kanton Freiburg kurz dargestellt – wobei diese Regelung, wie nachfolgend dargelegt, per 1. August 2016 relevante Änderungen erfahren hat. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern jegliche Kosten im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel, Transportkosten inbegriffen, übernehmen würden, wird bereits an dieser Stelle auf die Erwägung 8 d bis f verwiesen. Die Kostentragung wird im Kanton Freiburg namentlich durch Art. 15 (hinsichtlich der Kosten der Gemeinden) und 16 SchG (hinsichtlich der Kosten für die Eltern) geregelt und in der kantonalen Verordnung vom 19. April 2016 über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule ("Verordnung"; SGF 411.0.16), welche am 1. August 2016 in Kraft getreten ist, präzisiert. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung (einschliesslich der kantonalen Verordnung vom 11. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule [ASF 2016_128]) ist vorliegend eröffnet, da es sich um einen offenen und noch andauernden Sachverhalt handelt (vgl. BGE 137 II 371 E. 4.2)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 und bei der Interessenabwägung ohnehin auch die Kostentragung der nachfolgenden Schuljahre berücksichtigt werden müsste, und da ferner das Interesse des kantonalen Gesetzgebers, die neue Gesetzgebung ab dem 1. August 2016, d.h. für das Schuljahr 2016/2017, gelten zu lassen, besonders gross war (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchG). Bezüglich der Kosten für die Gemeinde sieht Art. 15 SchG vor, dass bei einem Schulkreiswechsel die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, die ein Schulkind aufnehmen, die durch diesen Schulkreiswechsel bedingten Mehrkosten der oder den Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Den Rahmen dafür legt der Staatsrat fest (vgl. auch Art. 6 des kantonalen Reglements vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule [SchR; SGF 411.0.11], wonach die Höchstbeträge, die unter Gemeinden verrechnet werden können, per Verordnung festgelegt werden). Diese Höchstbeträge finden sich in der vorerwähnten Verordnung: Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung dürfen die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, die einen Schüler aufnehmen, der oder den Gemeinden des Schulkreises, in dem dieser den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, folgende durch den Schulkreiswechsel bedingten Mehrkosten in Rechnung stellen: a) die Kosten des abgegebenen Schulmaterials, abzüglich der Gebühr, die bei den Eltern erhoben wird; b) die Kosten für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten (Ausflüge, Schulreisen, Landschulwochen, Lager, Sport- und Kulturtage), abzüglich der von den Eltern verlangten Beiträge; c) die Kosten für Heizung, Wasser, Strom und Unterhalt im Verhältnis zur Anzahl Schüler; d) allfällige Dolmetschkosten; e) allfällige Kosten für logopädische, psychologische und psychomotorische Leistungen, abzüglich der kantonalen Beiträge; f) allfällige zahnärztliche Kosten, abzüglich der kantonalen Beiträge. Grundsätzlich darf für diese in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung genannten Kosten ein Pauschalbetrag von höchstens CHF 1'000.- pro Schüler und Schuljahr in Rechnung gestellt werden (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung). Zieht zudem die häufig wiederkehrende Aufnahme von Schülern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Förderprogramm Sport-Kunst-Ausbildung oder aus sprachlichen Gründen, die Eröffnung oder Beibehaltung einer zusätzlichen Klasse im aufnehmenden Schulkreis nach sich, so darf ein zusätzlicher Pauschalbetrag von höchstens CHF 2'000.- pro Schüler und Schuljahr zur Deckung der Finanzierungskosten (Zinsen und Amortisierung) der Schulgebäude und des Schulmobiliars in Rechnung gestellt werden (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung). Schliesslich ist für die F.________ eine Spezialbestimmung vorgesehen: Für diese darf (anstelle des vorerwähnten Betrages von CHF 1'000.- bzw. 2'000.-) ein maximaler Pauschalbetrag von CHF 4'500.- pro Schüler und Schuljahr zur Deckung der Kosten nach den Absätzen 1 und 3 in Rechnung gestellt werden (Art. 2 Abs. 5 der Verordnung). Der Staatsrat hatte zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass es sich rechtfertige, für diese öffentliche Schule einen spezifischen, verrechenbaren Maximalbetrag vorzusehen, um deren Finanzierung und Weiterbestehen nicht zu gefährden, da die Klassen der F.________ ausschliesslich aus Schülern bestünden, die aus sprachlichen Gründen den Schulkreis wechseln (vgl. hierzu die Erwägungen in der kantonalen Verordnung vom 11. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule [ASF 2016_128]). Bezüglich der Kosten für die Eltern sieht Art. 16 SchG vor, dass die Eltern, die um einen Schulkreiswechsel ersuchen, die Organisation und Finanzierung des Schülertransportes für ihr Kind übernehmen (Abs. 1). Wenn ein Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erlaubt wird, bestimmen die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, in ihrem Schulreglement den Anteil der Eltern an den

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Schulkosten (Abs. 2). So präzisiert auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, dass die Gemeinden in ihrem Schulreglement die Höchstbeträge festlegen, die den Eltern innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten Grenzen in Rechnung gestellt werden dürfen. Allerdings dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung den Eltern die Beträge gemäss Art. 2 Abs. 3 bis 5 – d.h. die Beträge, die eine ausnahmsweise Erhöhung zum generellen Pauschalbetrag von CHF 1'000.- für bestimmte Konstellationen darstellen – nicht in Rechnung gestellt werden. Damit kann den Eltern insbesondere der in Art. 2 Abs. 5 der Verordnung vorgesehene maximale Pauschalbetrag von CHF 4'500.- pro Schüler und Schuljahr für die F.________ nicht fakturiert werden. Sinn und Zweck dieser Limitierung auf den Betrag von CHF 1'000.- war gemäss den Erwägungen in der kantonalen Verordnung vom 11. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule (ASF 2016_128), die Gleichbehandlung im gesamten Kanton sicherzustellen, da doch zuvor den Eltern von den einzelnen Gemeinden unterschiedliche Maximalbeträge in Rechnung gestellt werden konnten. So hatte auch der Staatsrat ausgeführt, dass ein Schulkreiswechsel grundsätzlich höchstens CHF 1'000.- pro Schüler und Schuljahr kosten soll. Bei einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen könnten zudem die Kosten den Eltern in Rechnung gestellt werden (höchstens CHF 1'000.- pro Schüler und Schuljahr), sofern dies im Schulreglement oder in den Statuten der Gemeinde oder Gemeinden des Schulkreises, in dem sich die Wohnortsgemeinde befindet, vorgesehen sei (Antwort des Staatsrats auf den parlamentarischen Vorstoss auf Anfrage von Rose-Marie Rodriguez, www.parlinfo.fr.ch, Geschäftsnummer 2016-CE-116, Frage 7; vgl. auch Art. 6 des Dokuments "Muster-Schulreglement 2016" auf der Webseite der Vorinstanz, abrufbar auf www.fr.ch/dics, unter Rechtsfragen [besucht am 22. Dezember 2016]). Damit ergibt sich, dass die Gemeinden gestützt auf Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung den Eltern einen Pauschalbetrag von höchstens CHF 1'000.- pro Schüler und Schuljahr in Rechnung stellen dürfen. Art. 5 des kommunalen Schulreglements der Gemeinde D.________ vom 9. Juni 2015 sieht vor, dass der Betrag, welcher vom anderen Schulkreis der Gemeinde D.________ tatsächlich fakturiert wird, den Eltern in Rechnung gestellt werden darf (Abs. 1 und 2), allerdings darf die elterliche Beteiligung den Betrag von CHF 2'000.- nicht übersteigen (Abs. 3). Wie aufgezeigt liegt indes der maximale Pauschalbetrag, der den Eltern verrechnet werden darf, bei lediglich CHF 1'000.- und nicht CHF 2'000.-, wie dies im (noch nicht aktualisierten) kommunalen Schulreglement in dessen Art. 5 Abs. 3 vorgesehen ist. Damit können in casu der Gemeinde D.________ durch den beantragten Schulkreiswechsel – basierend auf der gesetzlichen Kostenregelung – durchaus Mehrkosten entstehen: Namentlich kann doch vorliegend der Gemeinde nach Art. 2 Abs. 5 der Verordnung für die F.________ ein maximaler Pauschalbetrag von CHF 4'500.- pro Schüler und Schuljahr zur Deckung der Kosten nach Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung in Rechnung gestellt werden, während die Gemeinde den Eltern hierfür nur CHF 1'000.- weiterbelasten kann. c) Bei dieser Sachlage – wobei insbesondere ins Gewicht fällt, dass die Eltern für den beantragten Schulkreiswechsel nach der gesetzlichen Regelung maximal CHF 1'000.- pro Schuljahr bezahlen müssten und der Gemeinde somit aufgrund des Besuches der F.________ durchaus erhebliche Mehrkosten entstehen können, und dass D.________ wie dargelegt eine kleine Gemeinde ist, welche weit von der Sprachgrenze entfernt liegt – überwiegt in casu das öffentliche Interesse am Territorialitätsprinzip vor dem privaten Interesse an der Sprachenfreiheit. Würde das vorliegende Gesuch des Beschwerdeführers um Schulkreiswechsel gutgeheissen, so würde dies faktisch dazu führen, dass im gesamten Kanton grundsätzlich alle Forderungen zum

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen (jedenfalls bei entsprechenden Muttersprachlern) zugelassen werden müssten, wodurch den Gemeinden erhebliche Mehrkosten entstünden und wodurch sich letztlich auch ernsthafte Schwierigkeiten bei der Schulorganisation ergeben könnten. Auch wird sich grundsätzlich eine Bewilligung der Gesuche – unter Befolgung der dargestellten gesetzlichen Kostenregelung – insbesondere in den gemischten Sprachregionen des Kantons aufdrängen (vgl. auch die Antwort des Staatsrats vom 30. Juni 2014 auf die parlamentarische Anfrage von Sabrina Fellmann, www.parlinfo.fr.ch, Geschäftsnummer 2016-CE-95, Frage 2, wonach das Territorialitätsprinzip in einsprachigen Gebieten konsequent anzuwenden sei [was nach dem Vorgesagten indes zu weit geht], aber die verfassungsrechtlich verankerte Sprachenfreiheit in den gemischten Sprachregionen des Kantons eine flexiblere Handhabung verlange), wobei es jedoch stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen gilt. d) Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde vorbringt, dass seine Eltern bereit seien, "jegliche Kosten im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel, Transportkosten inbegriffen", zu übernehmen, handelt es sich nach Ansicht des Kantonsgerichtes nicht um eine verbindliche Zusage, auf welche die Gemeinde eine entsprechende Rechnungsstellung rechtmässig abstützen könnte, sondern um eine Parteibehauptung, die überdies ohne Auseinandersetzung mit der einschlägigen (neuen) Gesetzeslage hinsichtlich der Kosten erfolgte. Insbesondere ist zudem nicht klar, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen lediglich auf die Transportkosten, die Mahlzeiten und ggf. ausserschulische Betreuung abzielt, wie dies in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 14. Juni 2016 vorgetragen wurde, oder ob seine Eltern ggf. auch bereit sind, sämtliche aus dem Schulkreiswechsel entstehenden finanziellen Konsequenzen zu tragen und insbesondere auch den Pauschalbetrag von maximal CHF 4'500.- für den Besuch der F.________ zu übernehmen. Der Beschwerdeführer kann deshalb für das vorliegende Verfahren (direkt) nichts zu seinen Gunsten ableiten. e) Vor diesem Hintergrund und nach dem Vorgesagten hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen zu Recht abgelehnt und die entsprechende Beschwerde abgewiesen. f) Indes kann es nicht angehen, dass durch eine Verordnungsbestimmung, welche die von den Eltern zu tragenden Kosten bei einem Schulkreiswechsel auf CHF 1'000.- beschränkt und damit grundsätzlich zum Schutz bzw. zur Gleichbehandlung der Eltern etabliert wurde, letztlich die Sprachenfreiheit in zahlreichen Fällen ausgehebelt werden könnte. Sofern die Eltern des Beschwerdeführers in der Tat bereit sein sollten, sämtliche durch den Schulkreiswechsel entstehenden finanziellen Konsequenzen zu tragen, steht es ihnen folglich frei, den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages anzustreben, mit dem sie sich zur Übernahme dieser Kosten verbindlich verpflichten. Dabei werden die Behörden im Einzelnen zu prüfen haben, ob bzw. inwiefern einem solchen Vertrag zugestimmt werden kann und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern sich auf dieser Basis keine Mehrkosten für das betroffene Gemeinwesen ergeben, wäre mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schliessen, dass das private Interesse der Betroffenen an der Sprachenfreiheit das öffentliche Interesse der Gemeinde am Territorialitätsprinzip bzw. am Erhalt ihrer sprachlichen Homogenität und an einer einfacheren Schulplanung grundsätzlich überwiegt (wobei dennoch stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten).

E. 8 Aus den oben genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (601 2016 195).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12

E. 9 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (601 2016 196).

E. 10 a) Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Diese werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. b) Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2016 195). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (601 2016 196). III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Dezember 2016/dgr/ese Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 195 601 2016 196 Urteil vom 22. Dezember 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, diese ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen Beschwerde vom 29. August 2016 gegen den Entscheid vom 27. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 2011, ist der Sohn von B.________ und C.________. Die Familie wohnt in der französischsprachigen Gemeinde D.________. B. Am 12. Mai 2016 stellte die Mutter des Beschwerdeführers beim Schulinspektor des eee Inspektoratskreises (Schulinspektor) ein Gesuch um einen Schulkreiswechsel für ihren Sohn, damit dieser ab Eintritt in die obligatorische Schule am 25. August 2016 eine deutschsprachige Klasse der F.________ besuchen könnte. Zur Begründung brachte sie vor, dass ihr Sohn deutscher und englischer Muttersprache sei. Es sei deshalb wichtig, dass er eine deutschsprachige Schule besuchen könne. Andernfalls hätten sie und ihr Mann Mühe, ihren Sohn bei den Hausaufgaben zu begleiten. Sie seien zudem bereit, die Transport- und Verpflegungskosten zu übernehmen. C. Am 20. Mai 2016 gab der Schulleiter der F.________ zum beantragten Schulkreiswechsel eine befürwortende Stellungnahme ab. Auch erwähnte er, dass die F.________ Kinder aus Gemeinden, die nicht im Schulkreis der F.________ liegen, empfangen könne. Die Schulinspektorin des ggg Inspektoratskreises gab am 23. Mai 2016 eine bedingt befürwortende Stellungnahme ab. Sie führte aus, dass die Gemeinde H.________ (recte: D.________) zwar in der geografischen Zone liege, in welcher die Unterrichtssprache ausschliesslich Französisch sei; D.________ befinde sich klar nicht an der Sprachgrenze. Zudem habe die F.________ mit der Gemeinde D.________ keine Konvention unterzeichnet. Aufgrund der an der kantonalen Schulinspektorenkonferenz vom 3. April 2014 erwähnten Kriterien müsse ein Gesuch um Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen jedoch bewilligt werden, wenn ein oder beide Elternteile deutscher Muttersprache seien, der Schulkreiswechsel keine ernsthaften schulplanerischen Schwierigkeiten verursache und die Eltern die zusätzlich anfallenden Kosten des Schulkreiswechsels übernehmen. Sie könne dem Gesuch deshalb nur bedingt zustimmen; die Kostenfrage müsse dringend geklärt werden. Auch merkte sie an, dass für eine Integration des Kindes an seinem Wohnort eine Einschulung in der Gemeinde D.________ von Vorteil wäre. Am 24. Mai 2016 gab die Gemeinde D.________ eine positive Stellungnahme ab, wobei sie jedoch darauf hinwies, dass sie die Schulgelder im Zusammenhang mit diesem Schulkreiswechsel nicht übernehmen würde. D. Mit Entscheid vom 10. Juni 2016 lehnte der Schulinspektor den beantragten Schulkreiswechsel ab. Da die Gemeinde D.________ deutlich von der Sprachgrenze entfernt liege, müssten die in der Gemeinde wohnhaften Schüler gemäss dem Territorialitätsprinzip zwingenderweise die Schule in der Amtssprache des Schulkreises, sprich in Französisch, besuchen. Zudem wies er darauf hin, dass die Gemeinde D.________ nicht zu den Konventionsgemeinden der F.________ gehöre. E. Am 14. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg (Vorinstanz).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 F. Mit Entscheid vom 27. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Schulinspektors vom 10. Juni 2016. Ferner entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Am 29. August 2016 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; ihm sei der Schulkreiswechsel nach Freiburg, in die deutschsprachige Klasse der F.________, aus sprachlichen Gründen zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. H. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 21. September 2016 die Abweisung der Beschwerde; dies namentlich unter Hinweis auf ihre Praxis, wonach Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen nur für Schüler, die in den zweisprachigen Bezirken Saane und See oder in einer Gemeinde an der Sprachgrenze wohnhaft sind, bewilligt würden. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die obligatorische Schule vom

9. September 2014 [SchG; SGF 411.0.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn die Angelegenheit der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid insbesondere aus, dass die Gemeinde D.________ deutlich von der Sprachgrenze entfernt und in keinem zweisprachigen Bezirk liege; die in der Gemeinde wohnhaften Schüler hätten gemäss dem Territorialitätsprinzip zwingenderweise die Schule in der Amtssprache des Schulkreises, vorliegend demnach in Französisch, zu besuchen. Die Eltern, die sich in einer solchen einsprachigen Gemeinde niederlassen, müssten sich darauf einstellen, dass ihre Kinder entsprechend Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SchG die Schule in der Amtssprache des Schulkreises besuchen müssen. Weiter weist die Vorinstanz auf das Interesse an einer rationellen und kostengünstigen Schulorganisation hin. Ferner erwähnt sie die Wahrung des Sprachfriedens, die zum

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 gesellschaftlichen Zusammenhalt beitragen solle. Die soziale Integration der Schulkinder und ihrer Familien am Wohnort sei in Frage gestellt, wenn sie in ausschliesslich einsprachigen Gebieten weder zu Hause noch in der Schule mit der Amtssprache ihrer Wohnregion in Kontakt kämen. b) Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass seine Eltern der französischen Sprache nicht mächtig seien und zuhause entweder Deutsch oder Englisch gesprochen werde. Somit wachse er vorwiegend in der deutschen Sprache und Kultur auf, auch wenn die Wohngemeinde in einem französischsprachigen Bezirk gelegen sei. Wenn ein Schulkreiswechsel nicht bewilligt werde, habe dies mitunter zur Konsequenz, dass er jeglichen Bezug zur deutschen Sprache und Kultur verlieren könne, was in keiner Art und Weise den Wünschen der Eltern entspreche. In der Folge könnte er auch in Bezug und im Kontakt zu seiner Verwandtschaft massive Beeinträchtigungen erleiden. Es bestehe eine klare deutschsprachige, teils auch englischsprachige, Identität. Zudem sei es den Eltern nicht möglich, ihn bei seinem schulischen Werdegang begleitend zu unterstützen, dies insbesondere bei der Hilfe zur Absolvierung der Hausaufgaben oder bei der Lösung von allfälligen Problemen, die schulintern vorkommen könnten. Hinzu käme auch, dass die Eltern bereit seien, jegliche Kosten im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel, Transportkosten inbegriffen, zu übernehmen, sodass der Gemeinde auch keine zusätzlichen Kosten entstünden. Auch hätten die F.________, die Gemeinde sowie die Schulinspektorin des ggg Inspektoratskreises das Gesuch vorgängig positiv bewertet. Schliesslich sei als einziger Grund für die Ablehnung des Gesuchs die Tatsache, dass seine Wohngemeinde nicht in einem sprachlichen Grenzgebiet liege, erwähnt worden – obwohl die Differenzierung nach ein- und zweisprachigen Bezirken weder vom Bundes- noch vom Kantonsgericht als Kriterium angewendet werde. Demzufolge habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und insgesamt, aus den oben genannten Gründen, den Schulkreiswechsel zu Unrecht verweigert. 4. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, nicht bedeutet, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er ggf. den Entscheid sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid und der Beschwerdeführer hat diesen denn auch durchaus sachgerecht angefochten. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze die Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildende Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. 5. In materieller Hinsicht ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom

27. Juni 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen (an die deutschsprachige Klasse der F.________ in Freiburg) zu Recht abgelehnt hat. a) Die Sprachenfreiheit ist in Art. 18 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ausdrücklich gewährleistet. Sie schützt grundsätzlich das Recht, die Sprache eigener Wahl, insbesondere auch die Muttersprache, zu verwenden und, damit notwendigerweise zusammenhängend, die betreffende Sprache auch zu erlernen und zu üben (BGE 122 I 236 E. 2b; Urteil BGer 2P.112/2001 vom 2. November 2001 E. 2;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 BGE 138 I 123 / Pra 2012 107 E. 5.1; 139 I 229 E. 5.4). Bei der Verwendung von Sprache in der öffentlichen Kommunikation sowie bei der Kommunikation zwischen Privaten und staatlichen Behörden sind Einschränkungen möglich und zulässig, sofern die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt sind, d.h. wenn der Eingriff in die Sprachenfreiheit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt bzw. zum Schutze von Grundrechten Dritter erfolgt und er auch verhältnismässig ist (CARONI/HEFTI, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 18 N. 13 f. und 20 f.). b) Soweit diese Sprache zugleich eine Landessprache der Schweiz ist, steht deren Gebrauch auch unter dem Schutz von Art. 4 BV. Die Anerkennung der Landessprachen in Art. 4 BV bedeutet insoweit eine Einschränkung der Sprachenfreiheit, als sie die überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes und damit die Erhaltung der überlieferten Ausdehnung und Homogenität der vier gegebenen Sprachgebiete gewährleistet, das sogenannte Territorialitätsprinzip, das ferner in Art. 70 Abs. 2 BV verankert ist (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 516). Gemäss Art. 70 Abs. 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amtssprachen, wobei sie das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften wahren, auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete achten und Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten nehmen. Auch wird hierbei die bewusste Verschiebung hergebrachter Sprachgrenzen oder die Unterdrückung von hergebrachten Minderheitssprachgruppen verboten (BGE 139 I 229 E. 5.5). Dementsprechend ist es den Kantonen nach der Rechtsprechung einerseits erlaubt, auf dem eigenen Gebiet Massnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Homogenität und die herkömmlichen Grenzen der Sprachregionen zu schützen, andererseits bezweckt das Territorialitätsprinzip, im Einklang mit der Sprachenfreiheit die friedliche Koexistenz der Landessprachen und den Schutz der Minderheitssprachen sicherzustellen (BGE 138 I 123 / Pra 2012 107 E. 5.1; 136 I 149 E. 4.1 und 4.2; 122 I 236 E. 2b-c mit Hinweisen). c) Auf kantonaler Ebene widerspiegeln sich die Sprachenfreiheit bzw. das Territorialitätsprinzip in der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1). Die Sprachenfreiheit wird in Art. 17 KV ausdrücklich gewährleistet. Gemäss Art. 6 KV sind Französisch und Deutsch die Amtssprachen des Kantons (Abs. 1). Ihr Gebrauch wird in Achtung des Territorialitätsprinzips geregelt: Staat und Gemeinden achten auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten (Abs. 2).

d) Die oben genannten Prinzipien werden für den Bereich der Schule im SchG und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung konkretisiert. Gemäss Art. 13 SchG besuchen die Schüler die Schule im Schulkreis ihres Wohnorts oder des Orts, der von der Direktion als ihr ständiger Aufenthaltsort anerkannt wird. In Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 SchG, wonach der Unterricht in der Amtssprache (Deutsch oder Französisch) des Schulkreises erteilt wird, stellt Art. 13 SchG mithin eine Ausprägung des Territorialitätsprinzips dar.

e) Das somit festgelegte Territorialitätsprinzip wird aber durch die Möglichkeit eines Schulkreiswechsels gemildert (vgl. Botschaft Nr. 41 vom 18. Dezember 2012 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule [SchG], Ausführungen zu Art. 14 SchG Abs. 2). So kann nach Art. 14 SchG das Schulinspektorat einem Schüler erlauben oder ihn verpflichten, die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen, wenn dies in dessen Interesse oder im Interesse der Schule ist (Abs. 1), oder ihm erlauben, aus sprachlichen Gründen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen (Abs. 2). Ein Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erfolgt allerdings nicht automatisch; es ist vielmehr Sache der Schulbehörde, jeden Fall einzeln zu prüfen, bevor sie eine solche Ausnahme gewährt oder verwehrt (vgl. Urteil BGer 2P.112/2001 vom 2. November 2001 E. 3b; Botschaft Nr. 41 vom

18. Dezember 2012, des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule [SchG], Ausführungen zu Art. 14 Abs. 2 SchG). 6. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Territorialitätsprinzip und der Sprachenfreiheit an Schulen bzw. mit dem Wechsel eines Schulkreises bzw. einer Schule aus sprachlichen Gründen befasst: a) Insbesondere hatte das Bundesgericht in BGE 122 I 236 einen Fall aus dem Kanton Bern zu beurteilen, bei dem ein in Mörigen wohnhaftes Mädchen, in dessen Elternhaus französisch gesprochen wird, nach dem Besuch des (deutschsprachigen) Kindergartens in die erste Klasse der französischsprachigen Primarschule Mühlefeld in Biel eingeschult wurde. Ihr Vater ersuchte nachträglich um Bewilligung, seine Tochter in dieser Schule belassen zu dürfen, und verpflichtete sich gleichzeitig, alle finanziellen Konsequenzen zu tragen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch ab und verfügte, dass das Mädchen die Primarschule in Mörigen zu besuchen habe. Dieser Entscheid wurde von der Erziehungsdirektion geschützt. Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat das Bundesgericht insbesondere ausgeführt, dass der Besuch der Gemeindeschule in Mörigen letztlich ohnehin nicht erzwungen werden könne. Der Besuch der staatlichen Volksschule sei nämlich nicht zwingend. Es stünde dem Mädchen frei, eine Privatschule zu besuchen. Der Kanton Bern könne nicht verhindern, dass das Mädchen eine französischsprachige Privatschule im französischsprachigen Kantonsteil oder in Biel besucht. Schliesslich könnten die Eltern ihre Tochter privat auf Französisch unterrichten, anstatt sie in eine Schule zu schicken. Insofern der angefochtene Entscheid die Beschwerde- führerin hoheitlich verpflichte, in Mörigen die Schule zu besuchen, sei er somit so oder so nicht haltbar. Es könne aufgrund der rechtlichen Situation nicht erzwungen werden, dass das Mädchen effektiv auf Deutsch unterrichtet wird. Anknüpfungspunkt des Entscheides der Erziehungsdirektion könne demnach einzig sein, dass es sich bei der Schule, welche das Mädchen in Biel besuchen möchte, um eine öffentliche Schule handelt. Freilich dürfte es nach bernischem Recht nicht zulässig sein, dass eine Gemeinde generell ihre öffentliche Schule gleichsam wie eine Privatschule allen Interessierten gegen Bezahlung zur Verfügung stellt. Doch habe die Gemeinde Mörigen nach dem Gesagten keinen Anspruch darauf, dass die auf ihrem Gebiet wohnhaften Kinder ihre Schule besuchen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gemeinde Mörigen deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse habe, sich gegen einen Schulbesuch des Mädchens in Biel zu wehren, solange ihr daraus keine Kosten oder sonstigen Nachteile erwachsen. Das angestrebte Ziel der sprachlichen Homogenität oder zumindest der Zweisprachigkeit könne durch den angefochtenen Entscheid kaum erreicht werden, während das finanzielle Interesse der öffentlichen Hand solange nicht berührt sei, als die Beschwerdeführerin bereit sei, die finanziellen Konsequenzen des Schulbesuchs in Biel selber zu tragen. Die Gemeinde Mörigen lege auch nicht dar, dass der Bestand ihrer Primarschule durch den Schulbesuch von französischsprachigen Schülern in Biel gefährdet würde. Unter diesen Umständen erweise sich die Verpflichtung, in Mörigen die Schule zu besuchen, als ein durch kein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigter und daher unverhältnismässiger Eingriff in die Sprachenfreiheit (BGE 122 I 236 E. 4e).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 b) Auf derselben Linie hatte das Bundesgericht auch betreffend einen Fall im Kanton Freiburg entschieden (Urteil BGer 2P.112/2001 vom 2. November 2001): Diesem Entscheid lag ein Gesuch um einen Schulkreiswechsel (Besuch eines deutschsprachigen Kindergartens in Freiburg) zugrunde für ein Kind, das mit seinen Eltern in Granges-Paccot wohnte. Das Bundesgericht hat im entsprechenden Entscheid insbesondere erwogen, dass allein das Interesse an der sprachlichen Homogenität nicht zu einer Einschränkung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Sprachenfreiheit führen könne (E. 4a; siehe auch BGE 122 I 236 E. 2d; Botschaft Nr. 41 vom

18. Dezember 2012, des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule [SchG], Ausführungen zu Art. 14 SchG). Bezüglich der rationellen Schulorganisation erkannte das Bundesgericht, dass eine Gemeinde ein legitimes Interesse daran habe, die Klassengrössen planen zu können. Angesichts der erheblichen kulturellen und gesellschaftlichen Bedeutung, welche einer eigenen Schule für eine Gemeinde zukommt, stelle es durchaus ein haltbares öffentliches Interesse dar, wenn das Gesetz dafür sorge, dass die in einer Gemeinde wohnhaften Kinder die dortige Schule besuchen. Allerdings sei eine Schulplanung nie genau möglich, da durch Wohnortswechsel oder Einschulung in einer privaten Schule immer Schwankungen in der Zahl der schulpflichtigen Kinder auftreten können. So überwiege grundsätzlich das Interesse an der Sprachenfreiheit die eventuellen Schwierigkeiten bei der Schulorganisation (E. 4b; siehe auch BGE 122 I 236 E. 4d/aa). Das Bundesgericht führte weiter aus, dass namentlich die Schwierigkeiten, welche die Eltern bei der Begleitung der Schulkarriere ihrer Kinder haben könnten, ernst genommen werden müssten. Im Ergebnis stellte das Bundesgericht fest, dass eine Einschulung in deutscher Sprache zwar nicht stets gewährt werden müsse, wenn die Eltern dies beantragten; da jedoch im konkreten Fall die Eltern bereit seien, sämtliche entstehenden Kosten zu tragen und folglich für die öffentliche Hand keine zusätzlichen Kosten entstünden, erlaube es die Situation der Beschwerdeführer im durch das Bundesgericht zu beurteilenden Fall, das Gesuch um Wechsel des Schulkreises gutzuheissen (E. 4c). c) Zusammengefasst ergibt sich damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass im Fall, in dem eine entsprechende Einschulung in der Muttersprache weder (ernsthafte) Schwierigkeiten bei der Schulplanung noch Mehrkosten für das Gemeinwesen verursacht, weil die Eltern des Kindes selber für die durch ihren Entscheid entstehenden Kosten aufkommen, das private Interesse der Betroffenen an der Sprachenfreiheit grundsätzlich das öffentliche Interesse der Gemeinde am Territorialitätsprinzip bzw. am Erhalt ihrer sprachlichen Homogenität und an einer einfacheren Schulplanung überwiegt (vgl. auch Botschaft Nr. 41 vom 18. Dezember 2012, des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die obligatorische Schule [SchG], Ausführungen zu Art. 14 Abs. 2 SchG). 7. a) Im vorliegend zu beurteilenden Fall äussert sich die Vorinstanz nicht zu allfälligen konkreten schulorganisatorischen Schwierigkeiten. Sowohl die Gemeinde, die F.________ als auch die Schulinspektorin des ggg Inspektoratskreises haben bestätigt, dass der ersuchte Schulkreiswechsel zu keinen grösseren schulorganisatorischen Schwierigkeiten führen würde; dennoch ist festzuhalten, dass es sich bei D.________ um eine Gemeinde handelt, welche lediglich knapp über 700 Einwohner hat (siehe www.fr.ch/sstat, unter "Porträt", Stand per Oktober 2016 [besucht am 22. Dezember 2016]) und eine Primarschule führt (siehe www.fr.ch/osso, unter "Liste der Schule und Kontaktpersonen"; www.D.________.ch, unter "Ecoles"; für die Stufe des Kindergartens arbeitet die Gemeinde D.________ mit der Gemeinde I.________ zusammen, siehe Art. 1 des kommunalen Schulreglements der Gemeinde D.________ vom 9. Juni 2015). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid insbesondere die Wahrung des Sprachfriedens

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 hervorgehoben, die zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beitragen soll. Die soziale Integration der Schulkinder und ihrer Familien am Wohnort wäre ihrer Ansicht nach in Frage gestellt, wenn sie in ausschliesslich einsprachigen Gebieten weder zu Hause, noch in der Schule mit der Amtssprache ihrer Wohnregion in Kontakt kämen. Dabei ist in casu zu berücksichtigen, dass die Gemeinde D.________ nicht an der Sprachgrenze des Kantons Freiburg liegt. Vielmehr handelt es sich um eine Gemeinde, die ungefähr 30 km von Freiburg entfernt ist; gemäss Routenplaner entspricht dies einer Autofahrt von ca. 35 bis 45 Minuten bzw. einer Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr von 30 Minuten bis zu einer Stunde, je nach Verbindung (reine Fahrzeit, ab nächstgelegener Bushaltestelle bzw. bis zum Bahnhof Freiburg). In der Tat könnte vorliegend die soziale Integration des Beschwerdeführers erschwert werden, wenn er im Elternhaus Deutsch bzw. Englisch spricht und die deutschsprachige Schule besucht und kaum französischsprachige Kontakte hat. Der gesellschaftliche Zusammenhalt wird in der Schweiz herkömmlicherweise dadurch angestrebt, dass – abgesehen von traditionell zwei- oder mehrsprachigen Gebieten – Personen, die in ein anderssprachiges Gebiet ziehen, die dort gesprochene Sprache übernehmen ("Politik der Assimilation"). Insofern rechtfertigen sich zur Wahrung der sprachlichen Homogenität gewisse Einschränkungen der Sprachenfreiheit, auch soweit nicht staatliche Leistungen zur Diskussion stehen (vgl. BGE 122 I 236 E. 2e; siehe auch HÖRDEGEN, Der Freiburger Sprachenfall

– Kontroverse über die Unterrichtssprache in der Schule im Lichte der Sprachenfreiheit und der Bildungschancengleichheit, in AJP 2003 S. 768, S. 775). Die Integration des Beschwerdeführers, der im Jahr 2011 geboren ist und somit im August 2016 in die 1. HarmoS-Klasse in eine französischsprachige Klasse eingeschult wurde, dürfte sich vorliegend auch als einfacher erweisen als beispielsweise bei einem deutschsprachigen Zuzüger, der in seiner Schulkarriere bereits weiter fortgeschritten ist und dem folglich die sprachlichen Grundlagen in den einzelnen anspruchsvolleren Fächern für den Übertritt in eine französischsprachige Klasse fehlen, bzw. bei dem aufgrund des Wechsels in die andere Sprachregion der Übertritt in eine höhere Stufe gar konkret gefährdet werden könnte. Auch legte der Beschwerdeführer vorliegend zwar dar, dass es seinen Eltern nicht möglich sei, ihn bei seinem schulischen Werdegang begleitend zu unterstützen; immerhin ergibt sich jedoch namentlich aus der Beschwerde vom 14. Juni 2016 an die Vorinstanz, dass die Eltern durchaus auch französisch sprechen und französischsprachige Kontakte haben (zuhause werde "primär Englisch und Deutsch gesprochen. Französisch wird selten gesprochen"). b) Wie erwähnt, fällt indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Kostentragung ins Gewicht. Nachfolgend wird deshalb die gesetzliche Regelung der Kostentragung im Kanton Freiburg kurz dargestellt – wobei diese Regelung, wie nachfolgend dargelegt, per 1. August 2016 relevante Änderungen erfahren hat. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern jegliche Kosten im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel, Transportkosten inbegriffen, übernehmen würden, wird bereits an dieser Stelle auf die Erwägung 8 d bis f verwiesen. Die Kostentragung wird im Kanton Freiburg namentlich durch Art. 15 (hinsichtlich der Kosten der Gemeinden) und 16 SchG (hinsichtlich der Kosten für die Eltern) geregelt und in der kantonalen Verordnung vom 19. April 2016 über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule ("Verordnung"; SGF 411.0.16), welche am 1. August 2016 in Kraft getreten ist, präzisiert. Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Verordnung (einschliesslich der kantonalen Verordnung vom 11. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule [ASF 2016_128]) ist vorliegend eröffnet, da es sich um einen offenen und noch andauernden Sachverhalt handelt (vgl. BGE 137 II 371 E. 4.2)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 und bei der Interessenabwägung ohnehin auch die Kostentragung der nachfolgenden Schuljahre berücksichtigt werden müsste, und da ferner das Interesse des kantonalen Gesetzgebers, die neue Gesetzgebung ab dem 1. August 2016, d.h. für das Schuljahr 2016/2017, gelten zu lassen, besonders gross war (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchG). Bezüglich der Kosten für die Gemeinde sieht Art. 15 SchG vor, dass bei einem Schulkreiswechsel die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, die ein Schulkind aufnehmen, die durch diesen Schulkreiswechsel bedingten Mehrkosten der oder den Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Den Rahmen dafür legt der Staatsrat fest (vgl. auch Art. 6 des kantonalen Reglements vom 19. April 2016 zum Gesetz über die obligatorische Schule [SchR; SGF 411.0.11], wonach die Höchstbeträge, die unter Gemeinden verrechnet werden können, per Verordnung festgelegt werden). Diese Höchstbeträge finden sich in der vorerwähnten Verordnung: Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung dürfen die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, die einen Schüler aufnehmen, der oder den Gemeinden des Schulkreises, in dem dieser den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, folgende durch den Schulkreiswechsel bedingten Mehrkosten in Rechnung stellen: a) die Kosten des abgegebenen Schulmaterials, abzüglich der Gebühr, die bei den Eltern erhoben wird; b) die Kosten für die Teilnahme an schulischen Aktivitäten (Ausflüge, Schulreisen, Landschulwochen, Lager, Sport- und Kulturtage), abzüglich der von den Eltern verlangten Beiträge; c) die Kosten für Heizung, Wasser, Strom und Unterhalt im Verhältnis zur Anzahl Schüler; d) allfällige Dolmetschkosten; e) allfällige Kosten für logopädische, psychologische und psychomotorische Leistungen, abzüglich der kantonalen Beiträge; f) allfällige zahnärztliche Kosten, abzüglich der kantonalen Beiträge. Grundsätzlich darf für diese in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung genannten Kosten ein Pauschalbetrag von höchstens CHF 1'000.- pro Schüler und Schuljahr in Rechnung gestellt werden (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung). Zieht zudem die häufig wiederkehrende Aufnahme von Schülern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Förderprogramm Sport-Kunst-Ausbildung oder aus sprachlichen Gründen, die Eröffnung oder Beibehaltung einer zusätzlichen Klasse im aufnehmenden Schulkreis nach sich, so darf ein zusätzlicher Pauschalbetrag von höchstens CHF 2'000.- pro Schüler und Schuljahr zur Deckung der Finanzierungskosten (Zinsen und Amortisierung) der Schulgebäude und des Schulmobiliars in Rechnung gestellt werden (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung). Schliesslich ist für die F.________ eine Spezialbestimmung vorgesehen: Für diese darf (anstelle des vorerwähnten Betrages von CHF 1'000.- bzw. 2'000.-) ein maximaler Pauschalbetrag von CHF 4'500.- pro Schüler und Schuljahr zur Deckung der Kosten nach den Absätzen 1 und 3 in Rechnung gestellt werden (Art. 2 Abs. 5 der Verordnung). Der Staatsrat hatte zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass es sich rechtfertige, für diese öffentliche Schule einen spezifischen, verrechenbaren Maximalbetrag vorzusehen, um deren Finanzierung und Weiterbestehen nicht zu gefährden, da die Klassen der F.________ ausschliesslich aus Schülern bestünden, die aus sprachlichen Gründen den Schulkreis wechseln (vgl. hierzu die Erwägungen in der kantonalen Verordnung vom 11. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule [ASF 2016_128]). Bezüglich der Kosten für die Eltern sieht Art. 16 SchG vor, dass die Eltern, die um einen Schulkreiswechsel ersuchen, die Organisation und Finanzierung des Schülertransportes für ihr Kind übernehmen (Abs. 1). Wenn ein Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erlaubt wird, bestimmen die Gemeinde oder die Gemeinden des Schulkreises, in dem das Schulkind seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, in ihrem Schulreglement den Anteil der Eltern an den

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Schulkosten (Abs. 2). So präzisiert auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, dass die Gemeinden in ihrem Schulreglement die Höchstbeträge festlegen, die den Eltern innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten Grenzen in Rechnung gestellt werden dürfen. Allerdings dürfen gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung den Eltern die Beträge gemäss Art. 2 Abs. 3 bis 5 – d.h. die Beträge, die eine ausnahmsweise Erhöhung zum generellen Pauschalbetrag von CHF 1'000.- für bestimmte Konstellationen darstellen – nicht in Rechnung gestellt werden. Damit kann den Eltern insbesondere der in Art. 2 Abs. 5 der Verordnung vorgesehene maximale Pauschalbetrag von CHF 4'500.- pro Schüler und Schuljahr für die F.________ nicht fakturiert werden. Sinn und Zweck dieser Limitierung auf den Betrag von CHF 1'000.- war gemäss den Erwägungen in der kantonalen Verordnung vom 11. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung über die verrechneten Höchstbeträge im Rahmen der obligatorischen Schule (ASF 2016_128), die Gleichbehandlung im gesamten Kanton sicherzustellen, da doch zuvor den Eltern von den einzelnen Gemeinden unterschiedliche Maximalbeträge in Rechnung gestellt werden konnten. So hatte auch der Staatsrat ausgeführt, dass ein Schulkreiswechsel grundsätzlich höchstens CHF 1'000.- pro Schüler und Schuljahr kosten soll. Bei einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen könnten zudem die Kosten den Eltern in Rechnung gestellt werden (höchstens CHF 1'000.- pro Schüler und Schuljahr), sofern dies im Schulreglement oder in den Statuten der Gemeinde oder Gemeinden des Schulkreises, in dem sich die Wohnortsgemeinde befindet, vorgesehen sei (Antwort des Staatsrats auf den parlamentarischen Vorstoss auf Anfrage von Rose-Marie Rodriguez, www.parlinfo.fr.ch, Geschäftsnummer 2016-CE-116, Frage 7; vgl. auch Art. 6 des Dokuments "Muster-Schulreglement 2016" auf der Webseite der Vorinstanz, abrufbar auf www.fr.ch/dics, unter Rechtsfragen [besucht am 22. Dezember 2016]). Damit ergibt sich, dass die Gemeinden gestützt auf Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung den Eltern einen Pauschalbetrag von höchstens CHF 1'000.- pro Schüler und Schuljahr in Rechnung stellen dürfen. Art. 5 des kommunalen Schulreglements der Gemeinde D.________ vom 9. Juni 2015 sieht vor, dass der Betrag, welcher vom anderen Schulkreis der Gemeinde D.________ tatsächlich fakturiert wird, den Eltern in Rechnung gestellt werden darf (Abs. 1 und 2), allerdings darf die elterliche Beteiligung den Betrag von CHF 2'000.- nicht übersteigen (Abs. 3). Wie aufgezeigt liegt indes der maximale Pauschalbetrag, der den Eltern verrechnet werden darf, bei lediglich CHF 1'000.- und nicht CHF 2'000.-, wie dies im (noch nicht aktualisierten) kommunalen Schulreglement in dessen Art. 5 Abs. 3 vorgesehen ist. Damit können in casu der Gemeinde D.________ durch den beantragten Schulkreiswechsel – basierend auf der gesetzlichen Kostenregelung – durchaus Mehrkosten entstehen: Namentlich kann doch vorliegend der Gemeinde nach Art. 2 Abs. 5 der Verordnung für die F.________ ein maximaler Pauschalbetrag von CHF 4'500.- pro Schüler und Schuljahr zur Deckung der Kosten nach Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung in Rechnung gestellt werden, während die Gemeinde den Eltern hierfür nur CHF 1'000.- weiterbelasten kann. c) Bei dieser Sachlage – wobei insbesondere ins Gewicht fällt, dass die Eltern für den beantragten Schulkreiswechsel nach der gesetzlichen Regelung maximal CHF 1'000.- pro Schuljahr bezahlen müssten und der Gemeinde somit aufgrund des Besuches der F.________ durchaus erhebliche Mehrkosten entstehen können, und dass D.________ wie dargelegt eine kleine Gemeinde ist, welche weit von der Sprachgrenze entfernt liegt – überwiegt in casu das öffentliche Interesse am Territorialitätsprinzip vor dem privaten Interesse an der Sprachenfreiheit. Würde das vorliegende Gesuch des Beschwerdeführers um Schulkreiswechsel gutgeheissen, so würde dies faktisch dazu führen, dass im gesamten Kanton grundsätzlich alle Forderungen zum

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen (jedenfalls bei entsprechenden Muttersprachlern) zugelassen werden müssten, wodurch den Gemeinden erhebliche Mehrkosten entstünden und wodurch sich letztlich auch ernsthafte Schwierigkeiten bei der Schulorganisation ergeben könnten. Auch wird sich grundsätzlich eine Bewilligung der Gesuche – unter Befolgung der dargestellten gesetzlichen Kostenregelung – insbesondere in den gemischten Sprachregionen des Kantons aufdrängen (vgl. auch die Antwort des Staatsrats vom 30. Juni 2014 auf die parlamentarische Anfrage von Sabrina Fellmann, www.parlinfo.fr.ch, Geschäftsnummer 2016-CE-95, Frage 2, wonach das Territorialitätsprinzip in einsprachigen Gebieten konsequent anzuwenden sei [was nach dem Vorgesagten indes zu weit geht], aber die verfassungsrechtlich verankerte Sprachenfreiheit in den gemischten Sprachregionen des Kantons eine flexiblere Handhabung verlange), wobei es jedoch stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen gilt. d) Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde vorbringt, dass seine Eltern bereit seien, "jegliche Kosten im Zusammenhang mit einem Schulkreiswechsel, Transportkosten inbegriffen", zu übernehmen, handelt es sich nach Ansicht des Kantonsgerichtes nicht um eine verbindliche Zusage, auf welche die Gemeinde eine entsprechende Rechnungsstellung rechtmässig abstützen könnte, sondern um eine Parteibehauptung, die überdies ohne Auseinandersetzung mit der einschlägigen (neuen) Gesetzeslage hinsichtlich der Kosten erfolgte. Insbesondere ist zudem nicht klar, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen lediglich auf die Transportkosten, die Mahlzeiten und ggf. ausserschulische Betreuung abzielt, wie dies in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 14. Juni 2016 vorgetragen wurde, oder ob seine Eltern ggf. auch bereit sind, sämtliche aus dem Schulkreiswechsel entstehenden finanziellen Konsequenzen zu tragen und insbesondere auch den Pauschalbetrag von maximal CHF 4'500.- für den Besuch der F.________ zu übernehmen. Der Beschwerdeführer kann deshalb für das vorliegende Verfahren (direkt) nichts zu seinen Gunsten ableiten. e) Vor diesem Hintergrund und nach dem Vorgesagten hat die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen zu Recht abgelehnt und die entsprechende Beschwerde abgewiesen. f) Indes kann es nicht angehen, dass durch eine Verordnungsbestimmung, welche die von den Eltern zu tragenden Kosten bei einem Schulkreiswechsel auf CHF 1'000.- beschränkt und damit grundsätzlich zum Schutz bzw. zur Gleichbehandlung der Eltern etabliert wurde, letztlich die Sprachenfreiheit in zahlreichen Fällen ausgehebelt werden könnte. Sofern die Eltern des Beschwerdeführers in der Tat bereit sein sollten, sämtliche durch den Schulkreiswechsel entstehenden finanziellen Konsequenzen zu tragen, steht es ihnen folglich frei, den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages anzustreben, mit dem sie sich zur Übernahme dieser Kosten verbindlich verpflichten. Dabei werden die Behörden im Einzelnen zu prüfen haben, ob bzw. inwiefern einem solchen Vertrag zugestimmt werden kann und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern sich auf dieser Basis keine Mehrkosten für das betroffene Gemeinwesen ergeben, wäre mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schliessen, dass das private Interesse der Betroffenen an der Sprachenfreiheit das öffentliche Interesse der Gemeinde am Territorialitätsprinzip bzw. am Erhalt ihrer sprachlichen Homogenität und an einer einfacheren Schulplanung grundsätzlich überwiegt (wobei dennoch stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten). 8. Aus den oben genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (601 2016 195).

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 9. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (601 2016 196). 10. a) Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Diese werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. b) Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2016 195). II. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben (601 2016 196). III. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Dezember 2016/dgr/ese Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin