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601 2016 164

Freiburg · 2016-10-11 · Deutsch FR

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 164 601 2016 169 Urteil vom 11. Oktober 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Valentine Badan Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zwahlen gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft Beschwerde vom 12. Juli 2016 gegen die Verfügung vom 10. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 In Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) im Jahr 1984 geboren wurde und tunesischer Staatsangehöriger ist. Er hat im Jahr 2014 in Tunesien B.________ (Ehefrau) geheiratet, welche ihrerseits portugiesische Staatsangehörige ist und in C.________ wohnt; dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 über die Schweizer Botschaft in Tunesien ein Gesuch um Familiennachzug stellte. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) teilte dem Beschwerdeführer am 12. November 2015 mit, dass er in die Schweiz einreisen könne. Die Bewilligung wurde für die Dauer von sechs Monaten erteilt und an bestimmte Bedingungen gebunden. Am 28. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist, woraufhin ihm folglich die Vorinstanz eine bis zum 22. September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung B, Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit, ausstellte; dass die Ehefrau mit Schreiben vom 9. Februar 2016 der Vorinstanz mitteilte, dass sich die Situation mit dem Beschwerdeführer – seit dieser bei ihr eingezogen sei – für sie als untragbar erweise. Er habe kein Interesse an einem Familienleben und sei tage- und nächtelang unterwegs. Seit dem 31. Januar 2016 lebe er nicht mehr bei ihr und ihrer Tochter, vielmehr habe er sich bei Verwandten von ihm einquartiert. Er habe offenbar nie die Absicht gehabt, mit ihr und ihrer Tochter als Familie zu leben, sondern habe die Gefühle nur vorgespielt, damit er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Sie beantragte deshalb, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wieder zu entziehen und ihn nach Tunesien wegzuweisen. Am 16. Februar 2016 führte die Ehefrau weiter aus, dass sie sich kein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer mehr vorstellen könne. Für sie stehe die Trennung bzw. Scheidung von ihm endgültig fest und sie wolle so rasch wie möglich scheiden; dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 23. Februar 2016 bestätigte, dass er seit dem

31. Januar 2016 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Er wäre indes jederzeit bereit, den gemeinsamen Haushalt wieder aufzunehmen, wenn sie dies möchte. Von seiner Seite aus sei auch keine Scheidung beabsichtigt; er liebe seine Frau immer noch und er wäre froh, um seine Ehefrau und die Ehe kämpfen zu können. Zu den Gründen der Trennung gab er an, dass sie ihn aus der Wohnung geschubst und ihn samt seinem Hab und Gut aus der Wohnung gewiesen habe. Sie habe sich seit seinem Zuzug in die Schweiz verändert, sei immer sehr nervös gewesen und habe häufig herumgeschrien; dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 mitteilte, dass sie beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Schreiben vom 8. März 2016 aus, dass die Trennung Folge der von seiner Ehefrau ausgeübten häuslichen Gewalt sei. Er habe durch das Fenster flüchten müssen, da ihn seine Ehefrau in einem Zimmer eingeschlossen habe, und er sei danach von seinem Bruder und dessen Familie aufgenommen worden. Die von seiner Ehefrau ausgeübte Gewalt sei für ihn nicht einfach zu akzeptieren und sie beeinträchtige ihn in seiner physischen und psychischen Integrität stark. Als Muslim sei für ihn eine Scheidung in keiner Weise akzeptabel, trotzdem sehe er sich gezwungen, ein Trennungsverfahren einzuleiten. Wenn jedoch seine Ehefrau ein Scheidungsverfahren einleiten wolle, werde er sich dem entgegenstellen. Er werde sich auch an eine Opferhilfestelle wenden. Er habe seine Ehefrau nie verlassen wollen, habe sich aber stets gewünscht, dass sich die Situation normalisiere. Eine Wegweisung nach Tunesien würde zudem seinem Recht auf Verteidigung entgegenstehen, auch sei er überzeugt, dass sich

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 eine Traumatherapie als notwendig erweise, er habe als Gewaltopfer Anrecht auf eine entsprechende Behandlung. Ferner habe seine Ehefrau auch gegen seine Schwägerin Gewalt ausgeübt; diese habe sich an die Polizei gewandt; dass die Ehefrau der Vorinstanz am 11. März 2016 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am

10. März 2016 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Sie habe sich entschieden, ihrem Mann noch eine Chance zu geben und wolle sich folglich nicht mehr von ihm trennen. Die Vorinstanz hat daraufhin der Ehefrau am 17. März 2016 mitgeteilt, dass das Verfahren zur Widerrufung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers eingestellt werde. Sie machte jedoch darauf aufmerksam, dass sie die Situation in den nächsten Monaten erneut prüfen werde; dass der Beschwerdeführer am 22. April 2016 persönlich bei der Vorinstanz vorgesprochen hat und diese informierte, dass seine Ehefrau ihn erneut "vor die Türe gestellt" habe. Sie habe ihn geschlagen und verweigere ihm das Essen; zudem habe sie seinen Pass eingezogen und würde ihn in der Wohnung einschliessen, wenn sie diese verlasse. Er beabsichtige folglich, Strafanzeige gegen seine Ehefrau zu stellen und ein Trennungsverfahren einzuleiten. Entsprechend hat der Beschwerdeführer gleichentags auch beim Polizeiposten in C.________ vorgesprochen und dort angegeben, dass er seit Mitte Januar 2016 physische und psychische Gewalt durch seine Ehefrau erleide; er werde von ihr in der Wohnung eingeschlossen, geschlagen, genötigt und sie spreche Drohungen gegen ihn aus; dass die Vorinstanz in der Folge das Verfahren zur Widerrufung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wieder aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 29. April 2016 – nunmehr anwaltlich vertreten – mit, dass er gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt eingereicht habe. Es lägen wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung vor, da er von ihr getäuscht und missbraucht worden sei. Weiter legte er dar, dass er sich eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes vorstellen könne, falls seine Frau eine Gewalttherapie besuche, und dass eine Scheidung von seiner Seite nicht beabsichtigt sei; dass die Ehefrau am 13. Mai 2016 ein Eheschutzgesuch einreichte und darin insbesondere beantragte, ihr die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu belassen. Diesbezüglich stellte der Gerichtspräsident des Sensebezirks im Entscheid vom

9. August 2016 namentlich fest, dass der gemeinsame Haushalt seit dem 22. April 2016 aufgehoben ist und dass die Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben; die Wohnung wurde der Ehefrau zur alleinigen Nutzung belassen; dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 2. Juni 2016 einen vom 22. April 2015 (sic!) datierten Arztbericht von Dr. med. D.________ einreichte und gestützt darauf wiederum vortrug, dass er Opfer häuslicher Gewalt sei; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2016 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat; dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben hat. Er beantragt insbesondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seine Beschwerde begründet er im Wesentlichen damit, dass er Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und (sinngemäss) um Ernennung von Rechtsanwalt Martin Zwahlen zum amtlichen Rechtsbeistand;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2016 auf die angefochtene Verfügung verwiesen hat und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom

13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG); dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer EU-Bürgerin gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, solange die Ehe formell fortbesteht (Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]; Urteil des EuGH C-267/83 [Diatta] vom 13. Februar 1985, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113 E. 8). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113 E. 9); fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (Urteil BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile BGer 2A.569/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2; 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3 und 4 sowie 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.1; zum Ganzen siehe insbesondere auch Urteil BGer 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 2.1); dass vorliegend aufgrund der Akten – und namentlich auch aufgrund des Entscheides des Gerichtspräsidenten des Sensebezirks vom 9. August 2016 betreffend die Ehetrennung – feststeht, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, und dass somit die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers grundsätzlich widerrufen werden kann und dessen Wegweisung zu verfügen ist;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dass der Beschwerdeführer jedoch seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, dass er Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Dies ergebe sich schlüssig aus dem Arztbericht vom

22. April 2015 (sic!) von Dr. med. D.________. Die Vorinstanz habe diesen Arztbericht falsch interpretiert und sei damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. So habe die Vorinstanz nämlich in der angefochtenen Verfügung tatsachenwidrig ausgeführt, dass gemäss dem Arztbericht die gesundheitlichen Beschwerden Folge eines Autounfalles seien. Indes sei im Arztbericht der Autounfall nur im Rahmen der Anamnese erwähnt worden, als aktueller Befund sei ein Hämatom über dem Sternum festgestellt worden. Dieses stamme (gemäss dem Arztbericht) daher, dass er von seiner Ehefrau mehrmals gegen Sternum und Schläfe geschlagen worden sei. Auch habe er ja Strafanzeige gegen seine Ehefrau eingereicht; dieses Verfahren sei derzeit noch hängig; dass nach Art. 50 Abs. 1 AuG – auf den sich auch die nach dem FZA nachgezogenen Eheleute nach dem Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs in gleicher Weise wie von Schweizern nachgezogene Angehörige berufen können (SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 N. 4a, mit Hinweisen) – der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft insbesondere fortbesteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG gegeben sein, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland gefährdet ist. Die Annahme eines persönlichen nachehelichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil BVGer C- 2263/2013 vom 22. April 2016 E. 6.1); dass nach der Rechtsprechung auch eheliche Gewalt nicht automatisch und voraussetzungslos zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt. Vielmehr muss erstellt sein, dass man von der betroffenen Person nicht verlangen kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen; die Gewalt muss demnach eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil BGer 2C_1122/2013 vom 15. August 2014 E. 2.1). Eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes bedeutet mithin nach der Rechtsprechung systematische Misshandlung körperlicher oder psychischer Art, die von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt ist und das Ziel verfolgt, Macht und Kontrolle auszuüben. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlauf eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt bei einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die ausländische Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Ausübung psychischen bzw. sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt ist. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willen in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaub- würdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3); dass vorliegend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2016 bzw. am 2. Mai 2016 in der Tat eine Strafanzeige gegen seine Ehefrau eingereicht hat. Mit Verfügung vom

22. Juni 2016 hat die Staatsanwaltschaft indes das entsprechende Strafverfahren gegen die Ehefrau wegen der ihr vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Nötigung, Unterschlagung, Sachentziehung, Veruntreuung, einfacher Körperverletzung, Drohung und Freiheitsberaubung eingestellt. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben, welche dieses mit Urteil vom 5. August 2016 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war (502 2016 157). Zur Begründung führte das Kantonsgericht insbesondere aus, dass eine Verurteilung der Ehefrau keineswegs wahrscheinlicher sei als ein Freispruch. Namentlich stellte das Kantonsgericht hinsichtlich der Körperverletzungen fest, dass sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die seiner Ehefrau vorgeworfene häusliche Gewalt äusserst allgemein seien, ohne Schilderungen, was wann und wo passiert sein solle. Zum oben erwähnten Arztbericht von Dr. med. D.________, den der Beschwerdeführer im Rahmen des strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens ebenfalls eingereicht hatte, führte das Kantonsgericht weiter aus, dass dieser gemäss der Datierung am 22. April 2015 (sic!) erstellt worden sei, obschon die häusliche Gewalt nach der Darstellung des Beschwerdeführers ab Mitte Januar 2016 stattgefunden habe. Sofern indes der Ärztin tatsächlich ein Fehler unterlaufen sei und sie demnach den Arztbericht irrtümlicherweise mit dem 22. April 2015 (anstatt 22. April 2016) datiert habe, sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Bericht nicht bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eingereicht habe, zumal er zweimal bei der Polizei vorstellig geworden und zwei schriftliche Anzeigen samt Belegen eingereicht habe. Überdies reiche ein auf eigenes Verlangen erstellter Arztbericht, der sich zudem auf die Aussagen des Patienten bezieht und einen Befund enthält, der nicht zwingend auf häusliche Gewalt schliessen lässt, nicht, um einen erhärteten Tatverdacht anzunehmen; dies umso weniger als sich der Beschwerdeführer – als laut seinen Aussagen seit einigen Monaten regelmässiges Opfer seiner Ehefrau – nie vorher an die Polizei oder einen Arzt gewandt habe. Er machte zudem zum Vorfall, der Anlass zum Arztbesuch gegeben haben solle, weder vor der Polizei noch in seiner strafrechtlichen Beschwerde die geringsten konkreten Angaben; dass auf diese Ausführungen des Kantonsgerichtes auch im vorliegenden Fall abgestellt werden kann. Insbesondere wurde im Arztbericht als Grund der ärztlichen Untersuchung zwar festgehalten: "häusliche Gewalt; Patient wurde von Ehefrau mehrmals gegen Sternum sowie li. Schläfe geschlagen sowie würde von ihr bedroht". Dieser Hinweis basiert jedoch einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers und er indiziert – auch in Verbindung mit dem festgestellten Befund und den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer häuslicher Gewalt wird, welche zudem eine Intensität annimmt, bei der man von

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 der betroffenen Person nicht verlangen kann, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Überdies fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer die häusliche Gewalt in casu erst behauptete, nachdem sich seine Ehefrau am 31. Januar 2016 erstmals von ihm getrennt hat (dies davon ausgehend, dass der Arztbericht auf einer Untersuchung vom 22. April 2016 basiert; andernfalls wäre der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass offenbar nach dem 22. April 2015 eine Wiederannäherung der Eheleute stattfand, da er doch [erst] am 28. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste). Indes ist doch Sinn und Zweck von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, zu verhindern, dass sich ein Ehegatte gezwungen sieht, das Zusammenleben trotz ehelicher Gewalt aufrecht zu erhalten (Urteil BVGer C-2263/2013 vom 22. April 2016 E. 8.2; siehe auch BGE 137 II 345 E. 3.2.3; Urteil BGer 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da doch die Trennung beide Male von der Ehefrau ausging; dass die Akten auch sonst keine relevanten Hinweise enthalten, wonach der Beschwerdeführer entsprechende häusliche Gewalt erfährt, und er überdies auch keine einschlägigen Beweisanträge stellte, um seine Behauptungen zu belegen; dass ferner auch keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat als stark gefährdet erscheinen liessen, zumal dieser erst seit dem 28. Dezember 2015 in der Schweiz lebt; dass demnach im Ergebnis keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Vorinstanz hat mithin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und die Wegweisung angeordnet und dieser hat auch gestützt auf Art. 50 AuG keinen Anspruch auf einen entsprechenden Aufenthaltstitel; überdies sind auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich und solche werden vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht; dass die Beschwerde damit abzuweisen ist und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist (601 2016 164); dass schliesslich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 12. Juli 2016 (Datum des Poststempels) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Martin Zwahlen zum amtlichen Rechtsbeistand ersuchte; dass nach Art. 142 Abs. 1 VRG Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen); dass der Beschwerdeführer vom Sozialdienst abhängig ist und sich damit seine finanzielle Bedürftigkeit als nachgewiesen erweist. Das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos und aufgrund der Schwierigkeit der Sache rechtfertigte sich die Verbeiständung. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2016 169) ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Martin Zwahlen ist antragsgemäss zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (Art. 143 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 dass die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers auf CHF 800.- fest- gesetzt werden. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen; dass Rechtsanwalt Martin Zwahlen in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand für die knapp drei Seiten umfassende Rechtsschrift und seine weiteren Bemühungen in dieser Sache eine Ent- schädigung von pauschal CHF 500.- (Honorar und Auslagen; inkl. 8 % MwSt., ausmachend CHF 40.-) zuzusprechen ist, die vom Staat Freiburg übernommen wird; erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2016 164). II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2016 169). III. Die Verfahrenskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Martin Zwahlen wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 500.- (inkl. MwSt. von CHF 40.-) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Oktober 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin