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601 2016 150

Freiburg · 2016-11-18 · Deutsch FR

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Sachverhalt

unzutreffend festgestellt worden. Ferner sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass der Schulleiter mit B.________ ein Gespräch geführt habe. Den Akten seien aber keine Aufzeichnungen über dieses Gespräch zu entnehmen. Damit sei dem Kind auch entgegen Art. 12

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) das Recht zur Stellungnahme in angemessener Form verwehrt worden; dass die Vorinstanz am 26. August 2016 zur Beschwerde Stellung nahm. Sie führte insbesondere aus, dass A.________ die E.________ am 9. August 2016 informiert habe, dass sein Sohn nicht – wie beantragt und von der Schulinspektorin bewilligt – ab dem Schuljahr 2016/2017 die E.________ besuchen werde, sondern an ein Internat in F.________, G.________, wechsle. Nach Ansicht der Vorinstanz sei damit auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hätten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; dass die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit Stellungnahme vom 10. November 2016 im Wesentlichen mitteilten, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten. Sie rügten wiederum insbeson- dere die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter legten sie dar, dass die jetzige Einschulung von B.________ in G.________ keinesfalls definitiv sei. Seine Rückkehr sei jederzeit möglich und bleibe auch wahrscheinlich. Entsprechend bestehe weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Erlass eines Entscheides. Ferner beantragten sie, dass die gesamte Schulakte von B.________ beigezogen und ihnen Gelegenheit gegeben werde, "zur Gesamtheit bezüglich der Vorgänge betreffend B.________" Stellung zu nehmen; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 92 des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule [SchG; SGF 411.0.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG); dass nach Art. 76 VRG zur Beschwerde insbesondere berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; dass hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses festzuhalten ist, dass die Beschwer- deführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde besitzen müs- sen. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gut- heissung der Beschwerde beseitigt würde (siehe HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 21, mit Hinweisen; siehe neben vielen auch Urteil KG FR 601 2016 22 vom 19. April 2016 E. 1c); dass sich aus der Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. August 2016 ergibt, dass B.________ ab dem Schuljahr 2016/2017 ein Internat in F.________, G.________, besucht, und damit nicht mehr in C.________ eingeschult ist und auch nicht an die E.________ wechselt. Im Schreiben vom

9. August 2016 an die E.________ hat A.________ dargelegt, dass die Schulerfahrungen von B.________ in den letzten Jahren wenig positiv seien. Er werde mit Identitäts- und Motiva- tionsfragen konfrontiert; Fehler und nicht Stärken seien Hauptthema in der Schule, bei der Lehr- person und im psychologischen Umfeld. Seine positive Grundhaltung und Selbstschätzung hätten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dadurch in den letzten 12 Monaten grosse Erniedrigung erleben müssen. B.________ benötige Bestätigung und Akzeptanz seiner Persönlichkeit und seines Charakters und ein Umfeld, in dem er sich wohl fühle und akzeptiert werde. Der Wunsch von B.________, wonach er nicht mehr zur Schule wolle, müsse beachtet werden. Sie hätten deshalb verschiedene internationale Schulen evaluiert. B.________ sei nun von der H.________, F.________, aufgenommen worden. Er melde damit B.________ von der E.________ ab; dass sich auch aus der Bestätigung der H.________, F.________, vom 8. August 2016 ergibt, dass B.________ ab dem neuen Schuljahr diese Schule besuchen wird; dass damit die Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Be- schwerde besitzen und nicht ersichtlich ist, dass der durch den angefochtenen Entscheid erlittene bzw. geltend gemachte Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht. Ein aktuelles Rechts- schutzinteresse erwächst im Übrigen auch nicht aus dem nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die jetzige Einschulung von B.________ in G.________ keinesfalls definitiv und dessen Rückkehr jederzeit möglich und auch wahrscheinlich sei; dass nach der Rechtsprechung auf das aktuelles Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise verzich- tet werden kann, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden kann, und wenn darüber hinaus an der Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; 111 Ib 56 E. 2b; HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 22). Diese Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt, und dies wird überdies von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet; dass nach dem Vorgesagten auch nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerdelegitimation nach Art. 76 VRG überhaupt gegeben wäre, wenn B.________ die Schule nicht gewechselt hätte; dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Verweis gegen B.________ in der Sache

– namentlich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles – als nicht gerechtfertigt erweisen würde (vgl. insbesondere Art. 67 des kantonalen Ausführungsreglements vom 16. Dezember 1986 zum Schulgesetz [RSchG; aSGF 411.0.11] und dessen Art. 67 Abs. 1 lit. a und 68), und dass ferner nach dem Vorgesagten nicht näher geprüft werden muss, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt und ob bzw. inwiefern diese ggf. geheilt werden könnte; dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist; dass die Kosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. November 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 August 2016 an die E.________ hat A.________ dargelegt, dass die Schulerfahrungen von B.________ in den letzten Jahren wenig positiv seien. Er werde mit Identitäts- und Motiva- tionsfragen konfrontiert; Fehler und nicht Stärken seien Hauptthema in der Schule, bei der Lehr- person und im psychologischen Umfeld. Seine positive Grundhaltung und Selbstschätzung hätten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dadurch in den letzten 12 Monaten grosse Erniedrigung erleben müssen. B.________ benötige Bestätigung und Akzeptanz seiner Persönlichkeit und seines Charakters und ein Umfeld, in dem er sich wohl fühle und akzeptiert werde. Der Wunsch von B.________, wonach er nicht mehr zur Schule wolle, müsse beachtet werden. Sie hätten deshalb verschiedene internationale Schulen evaluiert. B.________ sei nun von der H.________, F.________, aufgenommen worden. Er melde damit B.________ von der E.________ ab; dass sich auch aus der Bestätigung der H.________, F.________, vom 8. August 2016 ergibt, dass B.________ ab dem neuen Schuljahr diese Schule besuchen wird; dass damit die Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Be- schwerde besitzen und nicht ersichtlich ist, dass der durch den angefochtenen Entscheid erlittene bzw. geltend gemachte Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht. Ein aktuelles Rechts- schutzinteresse erwächst im Übrigen auch nicht aus dem nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die jetzige Einschulung von B.________ in G.________ keinesfalls definitiv und dessen Rückkehr jederzeit möglich und auch wahrscheinlich sei; dass nach der Rechtsprechung auf das aktuelles Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise verzich- tet werden kann, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden kann, und wenn darüber hinaus an der Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; 111 Ib 56 E. 2b; HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 22). Diese Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt, und dies wird überdies von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet; dass nach dem Vorgesagten auch nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerdelegitimation nach Art. 76 VRG überhaupt gegeben wäre, wenn B.________ die Schule nicht gewechselt hätte; dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Verweis gegen B.________ in der Sache

– namentlich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles – als nicht gerechtfertigt erweisen würde (vgl. insbesondere Art. 67 des kantonalen Ausführungsreglements vom 16. Dezember 1986 zum Schulgesetz [RSchG; aSGF 411.0.11] und dessen Art. 67 Abs. 1 lit. a und 68), und dass ferner nach dem Vorgesagten nicht näher geprüft werden muss, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt und ob bzw. inwiefern diese ggf. geheilt werden könnte; dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist; dass die Kosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. November 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 150 Urteil vom 18. November 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, letzterer gesetzlich vertreten durch seinen Vater A.________ und vorliegend beide vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Beschwerde gegen eine Disziplinarmassnahme Beschwerde vom 4. Juli 2016 gegen den Entscheid vom 1. Juni 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass B.________, geboren im Jahr 2007, Sohn von A.________, in C.________ (Primarschule D.________) eingeschult wurde und dort im Schuljahr 2015/2016 die 3. Primarklasse (5. HarmoS) besucht hat; dass die Klassenlehrerin bzw. die Schulleitung am 20. April 2016 gegen B.________ einen Verweis ausgesprochen hat. Im Verweis wurde darauf hingewiesen, dass weitergehende Diszipli- narmassnahmen und namentlich auch ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht in Betracht gezogen würden, falls B.________ erneut den Unterricht stören oder es an Respekt und Anstand gegenüber seiner Lehrerin oder den Mitschülern missen lasse. Der Verweis wurde insbesondere damit begründet, dass B.________ vorerst während des Unterrichts nasse Hand- trocknungspapiere nach einem Mitschüler geworfen habe. Deshalb habe ihn die Klassenlehrerin an einen Einzelarbeitsplatz am Fenster versetzt. Er habe sodann auf die dort befindliche Schreib- unterlage eine sexuelle Handlung gezeichnet, wobei er auch seine Lehrerin abbildete. Dies stelle eine massive Respektlosigkeit gegenüber seiner Lehrerin dar. Die Integration von B.________ in die Schulklasse in D.________ erweise sich als schwierig. In den letzten Monaten habe sich die Situation noch weiter verschlechtert. Die Lehrerin habe ihn mehrmals am Tag an Verstösse gegen die in ihrer Klasse bzw. im Schulhaus geltenden Regeln erinnern müssen, wobei sich die Sanktio- nen – unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Voraussetzungen von B.________ – meist auf das Umplatzieren an einen Einzelarbeitsplatz am Fenster oder im Gang beschränkt hätten; dass A.________ bzw. B.________ (Beschwerdeführer) am 2. Mai 2016 hiergegen Beschwerde an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) erhoben und insbesondere beantragten, dass der ausgesprochene Verweis widerrufen werde. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. A.________ sei am 20. April 2016 "zu einem der inzwischen zahlreich werdenden Gespräche" vorgeladen worden. Anlässlich dieses Gespräches habe man ihm den Verweis gegen seinen Sohn ausgehändigt. Offensichtlich sei dieser Verweis in diesem Zeitpunkt bereits verfasst gewesen. Ein Verweis könne jedoch rechtsgültig nur nach Anhörung der betroffenen Person respektive des gesetzlichen Vertreters ausgesprochen werden. Auch habe er bisher zu keinem Zeitpunkt vollständige Akteneinsicht erhalten; dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 1. Juni 2016 die Beschwerde abgewiesen und den am

20. April 2016 ausgesprochenen Verweis betreffend B.________ bestätigt hat; dass die Beschwerdeführer am 4. Juli 2016 hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erho- ben. Sie beantragen insbesondere, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den gegen B.________ ausgesprochenen Verweis als nichtig zu erklären, eventualiter sei dieser zu wider- rufen. Die Angelegenheit sei "subsidiär an die erste Instanz (zurückzuweisen), zu neuem Ent- scheid im Sinne der verbindlichen Weisungen". Zur Begründung führen die Beschwerdeführer na- mentlich aus, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zudem sei die B.________ vorgeworfene sexualisierte Absicht durch die Akte zu wenig geklärt; der angefochtene Entscheid erweise sich folglich als willkürlich. Auch sei der rechtserhebliche Sachverhalt unzutreffend festgestellt worden. Ferner sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass der Schulleiter mit B.________ ein Gespräch geführt habe. Den Akten seien aber keine Aufzeichnungen über dieses Gespräch zu entnehmen. Damit sei dem Kind auch entgegen Art. 12

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) das Recht zur Stellungnahme in angemessener Form verwehrt worden; dass die Vorinstanz am 26. August 2016 zur Beschwerde Stellung nahm. Sie führte insbesondere aus, dass A.________ die E.________ am 9. August 2016 informiert habe, dass sein Sohn nicht – wie beantragt und von der Schulinspektorin bewilligt – ab dem Schuljahr 2016/2017 die E.________ besuchen werde, sondern an ein Internat in F.________, G.________, wechsle. Nach Ansicht der Vorinstanz sei damit auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hätten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; dass die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit Stellungnahme vom 10. November 2016 im Wesentlichen mitteilten, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten. Sie rügten wiederum insbeson- dere die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weiter legten sie dar, dass die jetzige Einschulung von B.________ in G.________ keinesfalls definitiv sei. Seine Rückkehr sei jederzeit möglich und bleibe auch wahrscheinlich. Entsprechend bestehe weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Erlass eines Entscheides. Ferner beantragten sie, dass die gesamte Schulakte von B.________ beigezogen und ihnen Gelegenheit gegeben werde, "zur Gesamtheit bezüglich der Vorgänge betreffend B.________" Stellung zu nehmen; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 92 des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule [SchG; SGF 411.0.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG); dass nach Art. 76 VRG zur Beschwerde insbesondere berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat; dass hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzinteresses festzuhalten ist, dass die Beschwer- deführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde besitzen müs- sen. Das heisst, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 128 II 34 E. 1b). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gut- heissung der Beschwerde beseitigt würde (siehe HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 21, mit Hinweisen; siehe neben vielen auch Urteil KG FR 601 2016 22 vom 19. April 2016 E. 1c); dass sich aus der Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. August 2016 ergibt, dass B.________ ab dem Schuljahr 2016/2017 ein Internat in F.________, G.________, besucht, und damit nicht mehr in C.________ eingeschult ist und auch nicht an die E.________ wechselt. Im Schreiben vom

9. August 2016 an die E.________ hat A.________ dargelegt, dass die Schulerfahrungen von B.________ in den letzten Jahren wenig positiv seien. Er werde mit Identitäts- und Motiva- tionsfragen konfrontiert; Fehler und nicht Stärken seien Hauptthema in der Schule, bei der Lehr- person und im psychologischen Umfeld. Seine positive Grundhaltung und Selbstschätzung hätten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dadurch in den letzten 12 Monaten grosse Erniedrigung erleben müssen. B.________ benötige Bestätigung und Akzeptanz seiner Persönlichkeit und seines Charakters und ein Umfeld, in dem er sich wohl fühle und akzeptiert werde. Der Wunsch von B.________, wonach er nicht mehr zur Schule wolle, müsse beachtet werden. Sie hätten deshalb verschiedene internationale Schulen evaluiert. B.________ sei nun von der H.________, F.________, aufgenommen worden. Er melde damit B.________ von der E.________ ab; dass sich auch aus der Bestätigung der H.________, F.________, vom 8. August 2016 ergibt, dass B.________ ab dem neuen Schuljahr diese Schule besuchen wird; dass damit die Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung ihrer Be- schwerde besitzen und nicht ersichtlich ist, dass der durch den angefochtenen Entscheid erlittene bzw. geltend gemachte Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht. Ein aktuelles Rechts- schutzinteresse erwächst im Übrigen auch nicht aus dem nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die jetzige Einschulung von B.________ in G.________ keinesfalls definitiv und dessen Rückkehr jederzeit möglich und auch wahrscheinlich sei; dass nach der Rechtsprechung auf das aktuelles Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise verzich- tet werden kann, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden kann, und wenn darüber hinaus an der Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; 111 Ib 56 E. 2b; HÄNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 22). Diese Voraussetzungen sind in casu offensichtlich nicht erfüllt, und dies wird überdies von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet; dass nach dem Vorgesagten auch nicht geprüft werden muss, ob die Beschwerdelegitimation nach Art. 76 VRG überhaupt gegeben wäre, wenn B.________ die Schule nicht gewechselt hätte; dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Verweis gegen B.________ in der Sache

– namentlich unter Berücksichtigung der Umstände des Falles – als nicht gerechtfertigt erweisen würde (vgl. insbesondere Art. 67 des kantonalen Ausführungsreglements vom 16. Dezember 1986 zum Schulgesetz [RSchG; aSGF 411.0.11] und dessen Art. 67 Abs. 1 lit. a und 68), und dass ferner nach dem Vorgesagten nicht näher geprüft werden muss, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt und ob bzw. inwiefern diese ggf. geheilt werden könnte; dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist; dass die Kosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net werden, dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]); dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 Abs. 1 VRG);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. November 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin