Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung
Sachverhalt
A.
C.________ ist im Jahr 2000 geboren; er ist der Sohn von A.________ und B.________
(Beschwerdeführer). Er besitzt als talentierter Handballspieler eine Swiss Olympic Talents Card
Regional und trainiert namentlich am regionalen Leistungszentrum D.________.
Im Schuljahr 2015/2016 besuchte C.________ am Gymnasium E.________ in F.________ im
Kanton D.________ die 10. Klasse (Tertia; Talentförderungsklasse) und im Schuljahr davor die 9.
Klasse (Quarta). Die entsprechenden Gesuche um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten
für diese Schulbesuche hatte die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) mit
Entscheiden vom 7. April 2014 bzw. vom 30. April 2015 bewilligt.
B.
Am 1. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführer ein zweites Erneuerungsgesuch um
Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für den Besuch des Gymnasiums E.________ im
Schuljahr 2016/2017 (Talentförderungsklasse) durch ihren Sohn.
C.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2016 ist die Vorinstanz – namentlich gestützt auf die Stellung-
nahme des Amtes für Sport – auf das Gesuch um Übernahme der Schulkosten "nicht eingetreten"
(recte: das Gesuch wurde abgelehnt). Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
dass der Sohn der Beschwerdeführer lediglich eine Swiss Olympic Talents Card Regional anstelle
einer entsprechenden Talents Card National besitze.
D.
Am 31. Mai 2016 (Datum des Poststempels) haben die Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides und die Übernahme der Schulkosten für den Besuch des Gymnasiums
E.________ in D.________ durch ihren Sohn.
E.
Mit Datum vom 30. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 21. Juli 2016 lassen sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen.
G.
Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemes-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 senheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwer- degrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entspre- chend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen.
E. 3 a) Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr Sohn seit 2014 bei G.________ Handball spiele, und zwar in der abgelaufenen und in der kom- menden Saison im entsprechenden U17 Elite Team. Vorherige Stationen seien H.________ (2007-2012) und I.________ (2012-2015) gewesen; in den Saisons 2014/2015 und 2015/2016 habe er mit einer Talentförderlizenz für G.________ und I.________ (2014/2015) bzw. für J.________ (2015/2016) gespielt. Er sei von 2013-2015 im Kader der Regionalauswahl des Handball-Regionalverbandes K.________ gewesen (U15). Auch könne davon ausgegangen werden, dass seine Swiss Olympic Talents Card Regional im September 2016 erneuert werde. Ihr Sohn besuche aufgrund seiner sportlichen Fähigkeiten die Talentförderungsklasse des Gymnasiums E.________ in F.________ im Kanton D.________. Bei diesem Studiengang werde die gymnasiale Ausbildung um ein Jahr verlängert, so dass ihr Sohn voraussichtlich im Sommer 2019 die gymnasiale Matura absolviere. Die Bündelung der Fächer an der Talentförderungsklasse, die verstärkte Individualisierung und die Reduktion der Wochenstunden ermögliche ihrem Sohn die parallele intensive Förderung im Handballbereich. Die Vorinstanz habe die Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch bisher übernommen. Nun sei offenbar – während der gymnasialen Ausbildung ihres Sohnes und ohne vorgängige Ankündigung – eine Praxisänderung vorgenommen worden, indem eine Swiss Olympic Talents Card Regional als nicht mehr genügend erachtet werde. Sie seien indes aufgrund des bisherigen Verhaltens der Vorinstanz in ihrem Vertrauen auf Übernahme der Schulkosten zu schützen. Ein Wechsel an ein Gymnasium im Kanton Freiburg hätte für ihren Sohn sowohl aus schulischer bzw. ausbildungstechnischer Sicht als auch aus sportlicher Sicht weitreichende Konsequenzen und erweise sich demnach als unverhältnismässig, zumal sämtliche Trainings im Kanton D.________ stattfänden und im Kanton Freiburg keine entsprechenden Alternativen bestünden. Schliesslich habe die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auch die menschlichen, sozialen und emotionalen Aspekte nicht gebührend berücksichtigt: Im Kanton Freiburg bestehe keine vergleichbare Möglichkeit, Schule und Handball zu kombinieren. Der Wechsel an ein Gymnasium im Kanton Freiburg erwiese sich als unverhältnismässig, da ihr Sohn mitten in der Ausbildung stehe; ein erfolgreicher Schulwechsel sei
– da die Ausbildungsstruktur am Gymnasium E.________ völlig anders sei als bei einer gymnasialen Ausbildung im Kanton Freiburg – unmöglich und eine Repetition müsste in Betracht gezogen werden. Zusammengefasst würde nach Ansicht der Beschwerdeführer ihr Sohn durch den ablehnenden Kostenentscheid mitten aus der gymnasialen und sportlichen Ausbildung geris- sen. Er würde nicht nur ein Schuljahr verlieren, sondern müsste gleichzeitig seinen Lebensinhalt Handball und das damit verbundene langfristige sportliche Ziel, im Erwachsenenalter auf höchstem Niveau Handball zu spielen, dem er seit vielen Jahren alles unterordne, aufgeben, um sein schuli- sches Ziel, nämlich die Absolvierung der gymnasialen Matura, zu erreichen. Mit Schreiben vom
21. Juli 2016 tragen die Beschwerdeführer weiter insbesondere vor, dass sie erstmals mit der Verfügung vom 2. Mai 2016 Kenntnis erhielten, dass neu eine Swiss Olympic Talents Card National notwendig sei, und ferner erst durch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. Juni 2016 erfahren hätten, dass neu eine Selektion für das nationale Leistungszentrum erforderlich sei. Sie hätten deshalb nicht adäquat auf diese Änderungen reagieren können. Ihr Sohn erfülle aber nach wie vor die Voraussetzungen, die bis dahin für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 genügten. Weiter führen sie aus, dass das nationale Leistungszentrum im Bereich des Handballs nicht mit entsprechenden Leistungszentren in anderen Sportarten vergleichbar sei. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 2. Mai 2016 das Gesuch der Beschwerdeführer um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch ihres Sohnes zu Recht abgelehnt hat.
E. 4 a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 BV geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zu- ständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbe- halt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestan- forderungen.
b) Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedli- che Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbil- dung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, so dass es ggf. nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Er- messen überschritten oder missbraucht hat. c) Namentlich nach Art. 1 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2005 über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons ("Convention intercantonale réglant la fréquentation d'une école située dans un canton autre que celui de domicile"; SGF 410.5; den Text dieser interkantonalen Vereinbarung gibt es nur in französischer Sprache) erfolgt die Ausbildung für die gymnasiale Matura grundsätzlich im Wohnsitzkanton. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es laut dieser Vereinbarung möglich, von diesem Grundsatz abzuweichen, wobei jedoch in Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wird, dass anderweitige kantonale Best- immungen vorbehalten bleiben und die Ausnahmen ferner namentlich von den verfügbaren Plät- zen und den Mitteln des Wohnsitzkantons abhängen. d) Vorliegend ist weiter insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Frei- burg und D.________ beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). e) Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch der hier interessie- renden Förderungsklassen in den Bereichen Sport, Musik, Gestaltung und Kunst des Gymnasiums
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 E.________ der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung richtet sich insbesondere nach dem kantonalen Sportgesetz vom
16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1) und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung.
E. 5 a) Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nati- onalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit min- destens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). b) Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kan- ton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhal- ten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetrage- nen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nach- weislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). c) Ein entsprechendes Gesuch ist nach Art. 17 SportR jeweils bis zum 15. Februar vor Be- ginn des folgenden Schuljahres an das Amt zu richten. Dieses prüft, ob alle Voraussetzungen ge- mäss Art. 16 SportR erfüllt sind, und teilt seine Stellungnahme der Vorinstanz mit. Laut Art. 18 SportR entscheidet die Vorinstanz über den Grundsatz der Beitragsleistungen und die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton (Abs. 1). Nach Art. 18 Abs. 3 SportR ist der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten nur ein Jahr gültig. Er kann ggf. verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Art. 16 SportR erfüllt sind. d) Damit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut deutlich, dass die in Art. 16 SportR genannten Voraussetzungen grundsätzlich während der gesamten Ausbildungsdauer bzw. für je- des einzelne Ausbildungsjahr erfüllt sein müssen. Die Erfüllung der Voraussetzungen beispiels- weise im ersten Jahr der ausserkantonalen Ausbildung impliziert demnach nicht, dass der Kanton Freiburg die Schulkosten für die gesamte ausserkantonale Ausbildung übernehmen müsste. Umso weniger kann sich eine entsprechende staatliche Pflicht zur Bezahlung der Schulkosten während
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 der gesamten ausserkantonalen Ausbildungsdauer ergeben, wenn die Voraussetzungen schon von Beginn weg bzw. bereits in früheren Schuljahren nicht (mehr) erfüllt waren.
E. 6 a) Nach dem Vorgesagten müssen Sportler gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR – um einen Beitrag an die Schulkosten zu erhalten – insbesondere auch das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien erreichen. Gemäss der publi- zierten aktuellen Praxis des Amtes für Sport von 2015 wird für den Bereich Handball die Auswahl durch den schweizerischen Handballverband für das nationale Leistungszentrum vorausgesetzt, sowie dass der Betroffene Inhaber einer Swiss Olympic Talents Card National ist (vgl. www.fr.ch/sspo/files/pdf80/SAF_Kriterien_Sport_2015.pdf, S. 4). b) Vorliegend ist unbestritten, dass C.________ nicht für das nationale Leistungszentrum selektioniert ist (nationales Handball Trainings- und Leistungszentrum in Schaffhausen), sondern lediglich für das regionale Leistungszentrum D.________. Nach den im Jahr 2014 publizierten Kriterien war für den Bereich Handball ebenfalls eine Swiss Olympic Talents Card National erforderlich, hingegen genügte damals noch die Auswahl durch den schweizerischen Handballverband für ein regionales Leistungszentrum (vgl. www.fr.ch/sspo/files/pdf69/SAF_Kriterien_Sport_201411.pdf, S. 4). Hinsichtlich der Auswahl durch den schweizerischen Handballverband hat demnach – wie auch die Vorinstanz in ihrer Stellung- nahme vom 30. Juni 2016 festgehalten hat – in der Tat eine Praxisänderung stattgefunden. Ent- sprechende Praxisänderungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe dafür vorliegen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte Praxis befolgt wurde (vgl. BGE 127 I 49 E. 3c). Die erwähnte Praxisänderung erfolgte – wie die Vorinstanz anlässlich ihrer Stellungnahme vom
30. Juni 2016 darlegte – zur Angleichung an die anderen Sportarten, die ebenfalls über ein natio- nales Leistungszentrum verfügen. Gleich wie beispielsweise beim Badminton, Basketball, Eisho- ckey, Eiskunstlaufen etc. werde nun auch beim Handball (unter anderem) die Selektion für ein nationales Leistungszentrum verlangt. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass eine solche Ände- rung der Kostenübernahmekriterien im Bereich der sportlichen Nachwuchsförderung nicht ausser- gewöhnlich sei, zumal diese Kriterien vom Amt für Sport in Zusammenarbeit und in Koordination mit anderen Kantonen und den nationalen Sportverbänden (hier: Handballverband und Swiss Olympics), basierend auf den entsprechenden Förderungskonzepten und -strukturen, die natur- gemäss Anpassungen unterworfen seien, festgelegt würden. Nach Ansicht des Kantonsgerichtes sind dies grundsätzlich durchaus ernsthafte und sachliche Gründe für eine Praxisänderung. Auf deren weitere Gewichtung – bzw. auf die detaillierte Prüfung der hiergegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer, welche in ihrer Stellungnahme vom
21. Juli 2016 insbesondere darlegten, dass das nationale Leistungszentrum nicht mit entspre- chenden Leistungszentren in anderen Sportarten vergleichbar sei –, kann indes vorliegend ver- zichtet werden, da C.________ unbestrittenerweise auch lediglich eine Swiss Olympic Talents Card Regional – anstelle der vom Amt für Sport geforderten entsprechenden Talents Card National
– besitzt. Die vom Amt für Sport etablierten Kriterien hinsichtlich des erforderlichen Leistungsniveaus, näm- lich dass der Betroffene Inhaber einer Swiss Olympic Card National ist und durch den schweizeri- schen Handballverband für das nationale Leistungszentrum selektioniert wurde, sind demnach offensichtlich nicht erfüllt; mithin ist die in Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR genannte Voraussetzung für
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 die Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht gegeben. So hatte das Kantonsgericht bei- spielsweise auch einen abschlägigen Kostenentscheid für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für einen Tennisspieler, welcher im Besitz einer Swiss Olympic Talents Card Regional war, während das Amt für Sport praxisgemäss (unter anderem) eine Swiss Olympic Talents Card National forderte, geschützt (vgl. Urteil KG FR 601 2015 79 vom 11. August 2015).
c) Überdies ist auch zu beachten, dass der Kanton bei der Mittelschule – gleich wie im Rahmen des Grundschulunterrichts – nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichen- des Bildungsangebot zu sorgen hat (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f). Der Sohn der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtli- chen Anspruch auf die beste bzw. auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine seinen persönli- chen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, ihm die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzu- bieten bzw. dafür die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn die Ausbildung an der Talentförde- rungsklasse am Gymnasium E.________ in F.________ im Kanton D.________ seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten in seinem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch beziehungsweise auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Freiburg abgeleitet werden. Schliesslich kann hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Repetition des zweiten Gymnasialjahres unumgänglich wäre bzw. dass sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig erweise, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 30. Juni 2016 verwiesen werden; die Ausführungen der Beschwerdeführer namentlich auch in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren.
E. 7 Im Ergebnis konnte demnach dem zweiten Erneuerungsgesuch der Beschwerdeführer zur Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für deren Sohn – insbesondere gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR – nicht stattgegeben werden. Wie erwähnt, stellt Art. 18 Abs. 3 SportR klar, dass der Entscheid über die Beitragsleistungen an die Schulkosten jeweils nur für ein Schuljahr gültig ist. Dies musste auch den Beschwerdeführern klar sein, da sich die beschränkte zeitliche Gültigkeit bereits aus den Verfügungen vom 7. April 2014 bzw. vom 30. April 2015 ergibt und sie entsprechend jährlich ein neues Gesuch für die Übernahme der Schulkosten einreichen mussten. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer indiziert damit auch die bisherige Übernahme der Schulkosten – selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt sein sollte, was vorliegend offen bleiben kann – in keiner Weise ein anderes Ergebnis. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; insbesondere hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten, und es kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sämtliche weiteren einschlägigen Voraussetzungen für die Übernahme von ausserkantonalen Schulkosten im Einzelnen erfüllt gewesen wären. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 8 Die Kosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. August 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 124 Urteil vom 22. August 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 31. Mai 2016 gegen den Entscheid vom 2. Mai 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. C.________ ist im Jahr 2000 geboren; er ist der Sohn von A.________ und B.________ (Beschwerdeführer). Er besitzt als talentierter Handballspieler eine Swiss Olympic Talents Card Regional und trainiert namentlich am regionalen Leistungszentrum D.________. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte C.________ am Gymnasium E.________ in F.________ im Kanton D.________ die 10. Klasse (Tertia; Talentförderungsklasse) und im Schuljahr davor die 9. Klasse (Quarta). Die entsprechenden Gesuche um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für diese Schulbesuche hatte die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) mit Entscheiden vom 7. April 2014 bzw. vom 30. April 2015 bewilligt. B. Am 1. Februar 2016 stellten die Beschwerdeführer ein zweites Erneuerungsgesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für den Besuch des Gymnasiums E.________ im Schuljahr 2016/2017 (Talentförderungsklasse) durch ihren Sohn. C. Mit Entscheid vom 2. Mai 2016 ist die Vorinstanz – namentlich gestützt auf die Stellung- nahme des Amtes für Sport – auf das Gesuch um Übernahme der Schulkosten "nicht eingetreten" (recte: das Gesuch wurde abgelehnt). Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Sohn der Beschwerdeführer lediglich eine Swiss Olympic Talents Card Regional anstelle einer entsprechenden Talents Card National besitze. D. Am 31. Mai 2016 (Datum des Poststempels) haben die Beschwerdeführer gegen diesen Ent- scheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und die Übernahme der Schulkosten für den Besuch des Gymnasiums E.________ in D.________ durch ihren Sohn. E. Mit Datum vom 30. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 21. Juli 2016 lassen sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemes-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 senheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwer- degrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entspre- chend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. a) Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr Sohn seit 2014 bei G.________ Handball spiele, und zwar in der abgelaufenen und in der kom- menden Saison im entsprechenden U17 Elite Team. Vorherige Stationen seien H.________ (2007-2012) und I.________ (2012-2015) gewesen; in den Saisons 2014/2015 und 2015/2016 habe er mit einer Talentförderlizenz für G.________ und I.________ (2014/2015) bzw. für J.________ (2015/2016) gespielt. Er sei von 2013-2015 im Kader der Regionalauswahl des Handball-Regionalverbandes K.________ gewesen (U15). Auch könne davon ausgegangen werden, dass seine Swiss Olympic Talents Card Regional im September 2016 erneuert werde. Ihr Sohn besuche aufgrund seiner sportlichen Fähigkeiten die Talentförderungsklasse des Gymnasiums E.________ in F.________ im Kanton D.________. Bei diesem Studiengang werde die gymnasiale Ausbildung um ein Jahr verlängert, so dass ihr Sohn voraussichtlich im Sommer 2019 die gymnasiale Matura absolviere. Die Bündelung der Fächer an der Talentförderungsklasse, die verstärkte Individualisierung und die Reduktion der Wochenstunden ermögliche ihrem Sohn die parallele intensive Förderung im Handballbereich. Die Vorinstanz habe die Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch bisher übernommen. Nun sei offenbar – während der gymnasialen Ausbildung ihres Sohnes und ohne vorgängige Ankündigung – eine Praxisänderung vorgenommen worden, indem eine Swiss Olympic Talents Card Regional als nicht mehr genügend erachtet werde. Sie seien indes aufgrund des bisherigen Verhaltens der Vorinstanz in ihrem Vertrauen auf Übernahme der Schulkosten zu schützen. Ein Wechsel an ein Gymnasium im Kanton Freiburg hätte für ihren Sohn sowohl aus schulischer bzw. ausbildungstechnischer Sicht als auch aus sportlicher Sicht weitreichende Konsequenzen und erweise sich demnach als unverhältnismässig, zumal sämtliche Trainings im Kanton D.________ stattfänden und im Kanton Freiburg keine entsprechenden Alternativen bestünden. Schliesslich habe die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auch die menschlichen, sozialen und emotionalen Aspekte nicht gebührend berücksichtigt: Im Kanton Freiburg bestehe keine vergleichbare Möglichkeit, Schule und Handball zu kombinieren. Der Wechsel an ein Gymnasium im Kanton Freiburg erwiese sich als unverhältnismässig, da ihr Sohn mitten in der Ausbildung stehe; ein erfolgreicher Schulwechsel sei
– da die Ausbildungsstruktur am Gymnasium E.________ völlig anders sei als bei einer gymnasialen Ausbildung im Kanton Freiburg – unmöglich und eine Repetition müsste in Betracht gezogen werden. Zusammengefasst würde nach Ansicht der Beschwerdeführer ihr Sohn durch den ablehnenden Kostenentscheid mitten aus der gymnasialen und sportlichen Ausbildung geris- sen. Er würde nicht nur ein Schuljahr verlieren, sondern müsste gleichzeitig seinen Lebensinhalt Handball und das damit verbundene langfristige sportliche Ziel, im Erwachsenenalter auf höchstem Niveau Handball zu spielen, dem er seit vielen Jahren alles unterordne, aufgeben, um sein schuli- sches Ziel, nämlich die Absolvierung der gymnasialen Matura, zu erreichen. Mit Schreiben vom
21. Juli 2016 tragen die Beschwerdeführer weiter insbesondere vor, dass sie erstmals mit der Verfügung vom 2. Mai 2016 Kenntnis erhielten, dass neu eine Swiss Olympic Talents Card National notwendig sei, und ferner erst durch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 30. Juni 2016 erfahren hätten, dass neu eine Selektion für das nationale Leistungszentrum erforderlich sei. Sie hätten deshalb nicht adäquat auf diese Änderungen reagieren können. Ihr Sohn erfülle aber nach wie vor die Voraussetzungen, die bis dahin für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 genügten. Weiter führen sie aus, dass das nationale Leistungszentrum im Bereich des Handballs nicht mit entsprechenden Leistungszentren in anderen Sportarten vergleichbar sei. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 2. Mai 2016 das Gesuch der Beschwerdeführer um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch ihres Sohnes zu Recht abgelehnt hat. 4. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 BV geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zu- ständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbe- halt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestan- forderungen.
b) Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedli- che Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbil- dung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, so dass es ggf. nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Er- messen überschritten oder missbraucht hat. c) Namentlich nach Art. 1 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2005 über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons ("Convention intercantonale réglant la fréquentation d'une école située dans un canton autre que celui de domicile"; SGF 410.5; den Text dieser interkantonalen Vereinbarung gibt es nur in französischer Sprache) erfolgt die Ausbildung für die gymnasiale Matura grundsätzlich im Wohnsitzkanton. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es laut dieser Vereinbarung möglich, von diesem Grundsatz abzuweichen, wobei jedoch in Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten wird, dass anderweitige kantonale Best- immungen vorbehalten bleiben und die Ausnahmen ferner namentlich von den verfügbaren Plät- zen und den Mitteln des Wohnsitzkantons abhängen. d) Vorliegend ist weiter insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Frei- burg und D.________ beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). e) Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch der hier interessie- renden Förderungsklassen in den Bereichen Sport, Musik, Gestaltung und Kunst des Gymnasiums
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 E.________ der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung richtet sich insbesondere nach dem kantonalen Sportgesetz vom
16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1) und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung. 5. a) Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nati- onalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit min- destens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). b) Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kan- ton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhal- ten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetrage- nen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nach- weislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). c) Ein entsprechendes Gesuch ist nach Art. 17 SportR jeweils bis zum 15. Februar vor Be- ginn des folgenden Schuljahres an das Amt zu richten. Dieses prüft, ob alle Voraussetzungen ge- mäss Art. 16 SportR erfüllt sind, und teilt seine Stellungnahme der Vorinstanz mit. Laut Art. 18 SportR entscheidet die Vorinstanz über den Grundsatz der Beitragsleistungen und die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton (Abs. 1). Nach Art. 18 Abs. 3 SportR ist der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten nur ein Jahr gültig. Er kann ggf. verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Art. 16 SportR erfüllt sind. d) Damit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut deutlich, dass die in Art. 16 SportR genannten Voraussetzungen grundsätzlich während der gesamten Ausbildungsdauer bzw. für je- des einzelne Ausbildungsjahr erfüllt sein müssen. Die Erfüllung der Voraussetzungen beispiels- weise im ersten Jahr der ausserkantonalen Ausbildung impliziert demnach nicht, dass der Kanton Freiburg die Schulkosten für die gesamte ausserkantonale Ausbildung übernehmen müsste. Umso weniger kann sich eine entsprechende staatliche Pflicht zur Bezahlung der Schulkosten während
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 der gesamten ausserkantonalen Ausbildungsdauer ergeben, wenn die Voraussetzungen schon von Beginn weg bzw. bereits in früheren Schuljahren nicht (mehr) erfüllt waren. 6. a) Nach dem Vorgesagten müssen Sportler gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR – um einen Beitrag an die Schulkosten zu erhalten – insbesondere auch das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien erreichen. Gemäss der publi- zierten aktuellen Praxis des Amtes für Sport von 2015 wird für den Bereich Handball die Auswahl durch den schweizerischen Handballverband für das nationale Leistungszentrum vorausgesetzt, sowie dass der Betroffene Inhaber einer Swiss Olympic Talents Card National ist (vgl. www.fr.ch/sspo/files/pdf80/SAF_Kriterien_Sport_2015.pdf, S. 4). b) Vorliegend ist unbestritten, dass C.________ nicht für das nationale Leistungszentrum selektioniert ist (nationales Handball Trainings- und Leistungszentrum in Schaffhausen), sondern lediglich für das regionale Leistungszentrum D.________. Nach den im Jahr 2014 publizierten Kriterien war für den Bereich Handball ebenfalls eine Swiss Olympic Talents Card National erforderlich, hingegen genügte damals noch die Auswahl durch den schweizerischen Handballverband für ein regionales Leistungszentrum (vgl. www.fr.ch/sspo/files/pdf69/SAF_Kriterien_Sport_201411.pdf, S. 4). Hinsichtlich der Auswahl durch den schweizerischen Handballverband hat demnach – wie auch die Vorinstanz in ihrer Stellung- nahme vom 30. Juni 2016 festgehalten hat – in der Tat eine Praxisänderung stattgefunden. Ent- sprechende Praxisänderungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe dafür vorliegen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte Praxis befolgt wurde (vgl. BGE 127 I 49 E. 3c). Die erwähnte Praxisänderung erfolgte – wie die Vorinstanz anlässlich ihrer Stellungnahme vom
30. Juni 2016 darlegte – zur Angleichung an die anderen Sportarten, die ebenfalls über ein natio- nales Leistungszentrum verfügen. Gleich wie beispielsweise beim Badminton, Basketball, Eisho- ckey, Eiskunstlaufen etc. werde nun auch beim Handball (unter anderem) die Selektion für ein nationales Leistungszentrum verlangt. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass eine solche Ände- rung der Kostenübernahmekriterien im Bereich der sportlichen Nachwuchsförderung nicht ausser- gewöhnlich sei, zumal diese Kriterien vom Amt für Sport in Zusammenarbeit und in Koordination mit anderen Kantonen und den nationalen Sportverbänden (hier: Handballverband und Swiss Olympics), basierend auf den entsprechenden Förderungskonzepten und -strukturen, die natur- gemäss Anpassungen unterworfen seien, festgelegt würden. Nach Ansicht des Kantonsgerichtes sind dies grundsätzlich durchaus ernsthafte und sachliche Gründe für eine Praxisänderung. Auf deren weitere Gewichtung – bzw. auf die detaillierte Prüfung der hiergegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer, welche in ihrer Stellungnahme vom
21. Juli 2016 insbesondere darlegten, dass das nationale Leistungszentrum nicht mit entspre- chenden Leistungszentren in anderen Sportarten vergleichbar sei –, kann indes vorliegend ver- zichtet werden, da C.________ unbestrittenerweise auch lediglich eine Swiss Olympic Talents Card Regional – anstelle der vom Amt für Sport geforderten entsprechenden Talents Card National
– besitzt. Die vom Amt für Sport etablierten Kriterien hinsichtlich des erforderlichen Leistungsniveaus, näm- lich dass der Betroffene Inhaber einer Swiss Olympic Card National ist und durch den schweizeri- schen Handballverband für das nationale Leistungszentrum selektioniert wurde, sind demnach offensichtlich nicht erfüllt; mithin ist die in Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR genannte Voraussetzung für
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 die Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht gegeben. So hatte das Kantonsgericht bei- spielsweise auch einen abschlägigen Kostenentscheid für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für einen Tennisspieler, welcher im Besitz einer Swiss Olympic Talents Card Regional war, während das Amt für Sport praxisgemäss (unter anderem) eine Swiss Olympic Talents Card National forderte, geschützt (vgl. Urteil KG FR 601 2015 79 vom 11. August 2015).
c) Überdies ist auch zu beachten, dass der Kanton bei der Mittelschule – gleich wie im Rahmen des Grundschulunterrichts – nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichen- des Bildungsangebot zu sorgen hat (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f). Der Sohn der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtli- chen Anspruch auf die beste bzw. auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine seinen persönli- chen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, ihm die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzu- bieten bzw. dafür die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn die Ausbildung an der Talentförde- rungsklasse am Gymnasium E.________ in F.________ im Kanton D.________ seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten in seinem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch beziehungsweise auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Freiburg abgeleitet werden. Schliesslich kann hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Repetition des zweiten Gymnasialjahres unumgänglich wäre bzw. dass sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig erweise, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 30. Juni 2016 verwiesen werden; die Ausführungen der Beschwerdeführer namentlich auch in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. 7. Im Ergebnis konnte demnach dem zweiten Erneuerungsgesuch der Beschwerdeführer zur Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für deren Sohn – insbesondere gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR – nicht stattgegeben werden. Wie erwähnt, stellt Art. 18 Abs. 3 SportR klar, dass der Entscheid über die Beitragsleistungen an die Schulkosten jeweils nur für ein Schuljahr gültig ist. Dies musste auch den Beschwerdeführern klar sein, da sich die beschränkte zeitliche Gültigkeit bereits aus den Verfügungen vom 7. April 2014 bzw. vom 30. April 2015 ergibt und sie entsprechend jährlich ein neues Gesuch für die Übernahme der Schulkosten einreichen mussten. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer indiziert damit auch die bisherige Übernahme der Schulkosten – selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt sein sollte, was vorliegend offen bleiben kann – in keiner Weise ein anderes Ergebnis. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; insbesondere hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten, und es kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sämtliche weiteren einschlägigen Voraussetzungen für die Übernahme von ausserkantonalen Schulkosten im Einzelnen erfüllt gewesen wären. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. Die Kosten, die auf CHF 800.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteient- schädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, so- fern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. August 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin