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601 2026 83

Ière Cour administrative

Freiburg · 2026-06-08 · Deutsch FR
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Sachverhalt

A. Der Mehrzweckverband Sensebezirk (Mehrzweckverband) hat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 die Stimmberechtigten der Gemeinden des Sensebezirks einberufen, aufgrund des in den Statuten des Mehrzweckverbands vorgesehenen Initiativrechts an der Volksabstimmung vom Sonntag, 14. Juni 2026 zu folgender Vorlage teilzunehmen: Volksinitiative "Sensler Sport- und Freizeitbad – Lassen wir unser gemeinsames Projekt Wirklichkeit werden!" Die Stimmberechtigten haben an dieser Abstimmung mit Ja oder Nein über folgende Vorlage zu entscheiden: "Der Mehrzweckverband Sensebezirk trägt die Planung des Sensler Sport- und Freizeitbads in Plaffeien mit und unterstützt die Realisierung des Neubaus mit einem Betrag von 15.77 Mio. Franken." In der Folge wurde den Stimmberechtigten der Stimmzettel mit der erwähnten Abstimmungsfrage und das Antwortcouvert sowie die Abstimmungsbroschüre des Mehrzweckverbands zur erwähnten Volksabstimmung zugestellt (Übergabe an die Post am 12. Mai 2026). B. Mit einem als "Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die inhaltliche Gestaltung und gegen das einseitige Verfassen der Abstimmungsbroschüre durch den [Mehrzweckverband] im Vorfeld der Abstimmung [zur erwähnten Volksinitiative]" betitelten Schreiben gelangten A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdeführer) am 19. Mai 2026 an den Oberamtmann des Sensebezirks. Sie bringen darin im Wesentlichen vor, dass sie dem Nein- Komitee gegen das streitige Sport- und Freizeitbad angehören und mit ihrem Schreiben aufgrund der total einseitig verfassten Abstimmungsbroschüre im eigenen Namen Aufsichtsbeschwerde erhe- ben würden. Sie beantragen, dass der Oberamtmann des Sensebezirks für die Behandlung ihrer Beschwerde in den Ausstand zu treten habe, da er sich ausserordentlich für die Initiative engagiere, obwohl die Delegiertenversammlung des Mehrzweckverbands, die er präsidiere, die Vorlage ableh- ne. Damit verletze er das Kollegialitätsprinzip. Sie würden vorläufig auf die Anträge, das Abhalten der Abstimmung als nichtig und ungültig zu erklären respektive die Abstimmung allenfalls zu wiederholen, verzichten, beantragen jedoch die Prüfung der Abstimmungsbroschüre. Sie würden es ferner der zuständigen Behörde überlassen, über weitere Massnahmen zu entscheiden. C. Aufgrund des Ausstandsbegehrens hat der Oberamtmann des Sensebezirks die Angelegenheit am 19. Mai 2026 gestützt auf den kantonalen Beschluss vom 26. September 2023 über die stellvertretenden Oberamtspersonen (SGF 140.13) an den Oberamtmann des Seebezirks übermittelt. Dieser trat seinerseits mit Verfügung vom 21. Mai 2026 auf das als Aufsichtsbeschwerde betitelte Rechtsmittel nicht ein und übermittelte es zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, welches das Schreiben der Beschwerdeführer als Stimmrechtsbeschwerde gegen Vorbereitungs- handlungen entgegennahm. D. Der Mehrzweckverband nimmt (über seinen Vorstand) am 27. Mai 2026 zur Beschwerde Stellung. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die am 19. Mai 2026 eingereichte Beschwerde verspätet sei. Zudem entspreche die Abstimmungsbroschüre den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Der Oberamtmann des Sensebezirks führt in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2026 aus, dass der von den Beschwerdeführern gegen ihn erhobene Vorwurf der Verletzung des Kollegialitätsprinzip unbegründet sei. Er beantrage die Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. Der Oberamtmann des Seebezirks verzichtet auf eine Stellungnahme.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Die Beschwerdeführer lassen dem Kantonsgericht am 2. Juni 2026 nochmals eine Stellungnahme zukommen und verbleiben im Wesentlichen auf ihren Standpunkten. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 150 Abs. 1 PRG des kantonalen Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte [PRG; SGF 115.1]). Die Beschwerdeführer sind als stimmberechtigte Personen zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 152 Abs. 1 PRG; Art. 76 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).

E. 1.2 Hinsichtlich der Beschwerdefrist ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abstimmungsbroschüre richtet, die im Vorfeld zur fraglichen Volksinitiative durch den Mehrzweckverband, welcher die Abstimmung organisiert (siehe Art. 1 Abs. 2 PRG und insbesondere Art. 10 Abs. 2 und 3 PRG), an alle Stimmberechtigten verteilt wurde. Die Verteilung der Abstim- mungsbroschüre bzw. deren Erstellung sind Verfahrensschritte bzw. organisatorische Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang und gelten mithin als Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 152a Abs. 2 PRG. Eine Beschwerde gegen entsprechende Vorbereitungshandlungen kann laut Art. 152a Abs. 1 PRG innert fünf Tagen ab Kenntnis der Beschwerdegründe, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden. Es gibt keinen Fristenstillstand. Der Mehrzweckverband bringt in seiner Stellungnahme vor, dass die am 19. Mai 2026 eingereichte Beschwerde verspätet sei; die Beschwerdefrist von fünf Tagen seit Kenntnis der Beschwerdegründe sei spätestens am 18. Mai 2026 abgelaufen. A.________ sei bereits am 20. April 2026 über den Inhalt der Abstimmungsbroschüre informiert worden. Zusätzlich seien ihm am 11. Mai 2026 durch den Geschäftsführer des Mehrzweckverbands mehrere Exemplare der Abstimmungsbroschüre ausgehändigt worden, und die lokalen Medien hätten ferner am 13. Mai 2026 über die von den Beschwerdeführern erhobenen Kritikpunkte berichtet. Die Beschwerdeführer gelangten mit ihrer Beschwerde am 19. Mai 2026 an den Oberamtmann des Sensebezirks, der diese aufgrund des Ausstandsgesuchs unverzüglich an den Oberamtmann des Seebezirks übermittelte, der sie wiederum zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. Für das Datum des Beschwerdeeingangs ist gestützt auf Art. 28 Abs. 2 VRG auf den 19. Mai 2026 abzustellen. Für den Fristenbeginn ergibt sich aus den Akten nicht schlüssig, wann genau die Abstimmungsbroschüre den einzelnen Beschwerdeführern per Post zugestellt worden war. Ob die vom Mehrzweckverband geltend gemachte vorgängige Information bzw. die Übermittlung von Exemplaren an A.________ zu genügen vermochte, um die Beschwerdefrist auszulösen, so dass die Frist allenfalls verpasst wäre, kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – in der Sache ohnehin abzuweisen ist. Unter diesem Vorbehalt ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13

E. 2 Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).

E. 3 Nach Art. 154 PRG ist die Beschwerdeinstanz bei einer Beschwerde in Stimmrechtsangele- genheiten weder an die Begehren der Beschwerdeführer noch an die vorgebrachten Gründe gebun- den (Abs. 1). Die teilweise unklaren bzw. ungenauen Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer sind damit nicht weiter von Belang. Wird eine Stimmrechtsbeschwerde gutgeheissen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz die Ergebnisse des Urnengangs oder erklärt sie für ungültig und ordnet einen neuen Urnengang an. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Vorbereitungshandlungen – wie dies vorliegend der Fall ist – kann sie gegebenenfalls die Aufschiebung des Urnengangs anordnen (Abs. 2). Weiter trifft die zuständige Behörde gegebenenfalls die Anordnungen, die der Ausgang des Verfahrens verlangt (Abs. 4).

E. 4.1 Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hält fest, dass die Kantone – entsprechend ihrer Organisationsautonomie – die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie von Art. 34 BV ausgeübt (BGE 140 I 394 E. 8; 143 I 92 E. 3.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 143 I 92 E. 3.3; Urteil BGer 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.1). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhal- tende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton, Bund) sowie bei Abstimmungen in einem anderen (untergeordneten, gleichgeordneten oder übergeordneten) Gemeinwesen (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1; 143 I 78 E. 4.4). In Bezug auf Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu (BGE 143 I 78 E. 4.3; 129 I 232 E. 4.2.1). Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der Rechtspre- chung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (BGE 143 I 78 E. 4.4; 139 I 2 E. 6.2). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willens- bildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1). Die Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Trag- weite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläute- rungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimm- berechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und in untergeordneten Punkten unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläu- terungen für den Entscheid der Stimmbürgerschaft wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2; 138 I 61 E. 6.2; 135 I 292 E. 4.2; zum Ganzen Urteil BGer 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.1).

E. 4.3 Im Kanton Freiburg sieht Art. 12 Abs. 1 PRG – der insbesondere nach Art. 1 Abs. 2 PRG und Art. 10 Abs. 3 PRG auch für Gemeindeverbände sinngemäss anwendbar ist – betreffend das Stimm- und Wahlmaterial vor, dass vor jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang jede stimmberechtigte Person von der Gemeindeschreiberei a) den Stimmrechtsausweis mit einem Code oder einer anderen elektronischen Lösung, die das Stimmrecht bescheinigt, und den im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben; sowie b) das im Ausführungsreglement vorgesehene Stimm- und Informationsmaterial erhält. Nach Art. 12a PRG gibt der Staatsrat für die kantonalen Abstimmungen eine Abstimmungsbroschüre heraus, die dem Stimmmaterial beigelegt wird und die Folgendes enthält: a) die Abstimmungsfrage;

b) kurze und sachliche Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage, die namentlich die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess dazu vertretenen Positionen wiedergeben; c) das Ergebnis der Abstimmung des Grossen Rates über die Abstimmungsvorlage; d) die Stellungnahme und die Abstimmungsempfehlung des Staatsrats und des Grossen Rates (Abs. 1). Für Initiativen oder fakultative Referenden übermittelt das Komitee dem Staatsrat einen Text mit seinen Argumenten. Dieser Text wird gleich behandelt wie die Stellungnahme der Behörden. Der Staatsrat kann Äusserungen abändern oder verweigern, welche die Ehre verletzen, nachweislich der Wahrheit widersprechen oder zu lang sind (Abs. 2). Inhalt und Gestaltung der Abstimmungsbroschüre dürfen nicht an eine Werbebroschüre erinnern. Sie darf zudem keine Werbeanzeigen enthalten (Abs. 3). Der Inhalt der Abstimmungsbroschüre muss einfach und vorzugsweise in einer Sprache, die für alle Bürger verständlich und zugänglich ist, abgefasst sein (Abs. 4). Art. 12a Abs. 5 PRG stellt schliesslich klar, dass diese Norm sinngemäss für Gemeindeabstimmungen gilt. Gegebenenfalls ist es Aufgabe des Exekutivorgans der betreffenden Gemeinde (bzw. des betroffenen Gemeindeverbands, siehe insbesondere Art. 10 Abs. 3 PRG), die Broschüre zu erstellen. Nach Art. 12b PRG informiert der Staatsrat die Stimmberechtigten fortlaufend über die kantonalen Abstimmungsvorlagen, indem er die Haltung der kantonalen Behörden erklärt (Abs. 1). Jede seiner Interventionen muss die Grundsätze der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 beachten (Abs. 3). Die vorgenannten Absätze gelten sinngemäss für Gemeindeabstimmungen an der Urne. Gegebenenfalls ist es Aufgabe des Exekutivorgans der betreffenden Gemeinde (bzw. sinngemäss des Gemeindeverbands), zu informieren (Abs. 4).

E. 5 Vorliegend bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom

2. Juni 2026 insbesondere vor, dass sie – bzw. das Nein-Komitee, dem sie angehören und das sich aus weit über 100 politisch interessierten Bürgern des Sensebezirks zusammensetze, das aber nicht als politische Partei registriert sei – der Meinung seien, dass die künftigen Betriebskosten des Schwimmbads von den Sensler Gemeinden allenfalls nicht aufgebracht werden könnten und dass das Projekt die Gemeindefinanzen stark gefährde. Spätere Generationen müssten die Lasten und Konsequenzen dieses naiven und fahrlässigen Projektes tragen. In der Abstimmungsbroschüre würden einseitig nur die Vorteile der Abstimmungsvorlage, nicht aber deren Nachteile dargelegt. Den Argumenten der Delegiertenversammlung, welche die Vorlage abgelehnt habe, werde kaum Platz eingeräumt. Auch werde etwa das genaue Ergebnis der Abstimmung der Delegiertenver- sammlung in der Broschüre nicht aufgeführt, ebenso wenig wie jenes der Abstimmung im Vorstand des Mehrzweckverbands, der die Vorlage offenbar angenommen habe. Es sei nicht klar, wann und wie diese Abstimmung des Vorstands durchgeführt worden sei, ob möglicherweise gar mehrere Abstimmungen durchgeführt worden seien, bis das Resultat dem erhofften Ergebnis entsprochen habe. Auch würden die finanziellen Konsequenzen für die Gemeinden nicht klar bzw. umfassend dargelegt. Die Abstimmungsbroschüre enthalte zudem einen QR-Code, der auf die Website des Initiativkomitees führe. Damit enthalte sie eine Werbeanzeige, obwohl das PRG dies klar verbiete. Hingegen seien der Wunsch des Nein-Komitees, auch den Link auf seine eigene Website aufzuführen bzw. eine eigene Stellungnahme zu publizieren, nicht berücksichtigt worden. Bei den eidgenössischen Abstimmungen – beispielsweise bei jener vom 14. Juni 2026 – werde hingegen den Argumenten der Gegner und der Befürworter jeweils gleich viel Raum eingeräumt.

E. 6.1 Die Abstimmungsbroschüre, welche insgesamt 16 Seiten umfasst, führt auf Seite 10, unter dem Titel "3. Argumente", "3.1 Das sagt die Delegiertenversammlung" vorerst aus, dass die Delegiertenversammlung das oberste Organ (Legislative) des Mehrzweckverbands sei, bestehend aus je einem Delegierten pro Gemeinde, welcher jeweils die Haltung des Gemeinderats vertrete. Die Anzahl der Delegiertenstimmen richtet sich gemäss den weiteren Ausführungen nach der Bevölkerungszahl der jeweiligen Gemeinde. Weiter wird ausdrücklich folgendes festgehalten: "Am

27. November 2025 hat die Delegiertenversammlung in einer geheimen Abstimmung mit 34 zu 19 Delegiertenstimmen die Ablehnung der [Volksinitiative] beschlossen. Die Delegiertenversammlung des Mehrzweckverbands Sensebezirk empfiehlt der Sensler Bevölkerung die Ablehnung der [Volksinitiative]." Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass der genaue Ausgang der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung nicht angegeben sei, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. Das in der Broschüre vermerkte Abstimmungsergebnis deckt sich mit den Angaben im Protokoll zur Delegiertenversammlung vom 27. November 2025 (siehe S. 11, Antrag 4 [Empfehlung zur Ablehnung der Initiative], Beschlussfassung: "Der Antrag wird 34 JA zu 19 NEIN Stimmen genehmigt"). Der Antrag 3, wonach die Delegiertenversammlung der Sensler Bevölkerung die Annahme der Volksinitiative empfehlen sollte, war gemäss dem Protokoll zuvor mit 12 Ja-Stimmen zu 41 Nein-Stimmen abgelehnt worden und kam somit nicht durch. Gemäss der Botschaft des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Mehrzweckverbands zur streitigen Volksinitiative wäre der Antrag 4 entfallen, wenn der Antrag 3 angenommen worden wäre.

E. 6.2 Weiter ergibt sich aus der erwähnten Botschaft des Mehrzweckverbands, dass bei Annahme

des Antrags 4 folgende Stellungnahme an die Bevölkerung erfolgen sollte: "Es bestehen finanz-

politische Vorbehalte hinsichtlich der hohen Investitionskosten und der Risiken hinsichtlich zukünf-

tiger Folgekosten". Dieser Satz wurde in Folge der Annahme des Antrags 4 durch die Delegierten-

versammlung in der Abstimmungsbroschüre im Kapitel 3.1 zur Begründung des negativen Abstim-

mungsergebnisses publiziert.

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es hierzu an der fraglichen Sitzung vom 27. November 2025

Debatten gegeben hätte bzw. andere Argumente aufgeworfen oder zusätzliche Angaben verlangt

oder vorgeschlagen wurden. Im erwähnten Protokoll zur Delegiertenversammlung wurde im

Wesentlichen festgehalten, dass die Gemeinde Schmitten den Antrag stellte, die Abstimmungen zur

Volksinitiative geheim durchzuführen. Für die Annahme dieses Antrags war gemäss dem

Oberamtmann des Sensebezirks, der die fragliche Sitzung in seiner Funktion als Präsident der

Delegiertenversammlung leitete, lediglich ein Fünftel der Stimmen, somit 11 Stimmen, notwendig.

Der Antrag wurde gemäss dem Protokoll mit 28 Ja-Stimmen zu 25 Nein-Stimmen deutlich

angenommen. Ferner ergibt sich auch aus dem Protokoll, dass einstimmig beschlossen worden war,

dass die Volksinitiative gültig sei (Antrag 1). Insgesamt ist damit – insbesondere mit Blick auf die

klaren Ausführungen in der Botschaft und dem Protokoll zur Delegiertenversammlung – nicht

ersichtlich, dass die Ausführungen in Kapitel 3.1 der Abstimmungsbroschüre zu den Argumenten

der Delegiertenversammlung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden.

Namentlich ist zu beachten, dass die Abstimmungsbroschüre nach Art. 12a Abs. 1 PRG "kurze und

sachliche

Erläuterungen

zur

Abstimmungsvorlage,

die

namentlich

die

wichtigsten

im

parlamentarischen Entscheidungsprozess dazu vertretenen Positionen wiedergeben" (Bst. b), sowie

"das Ergebnis der Abstimmung […] über die Abstimmungsvorlage" (Bst. c) enthalten soll. Diesen

Kriterien wird mit den Angaben im Kapitel 3.1 durchaus Rechnung getragen, zumal es zwar im

Vorfeld der Abstimmung an der Delegiertenversammlung vom 27. November 2025 zu zahlreichen

Diskussionen (insbesondere auch auf Gemeindeebene) gekommen sein mag, anlässlich der

Abstimmung aber kaum mehr debattiert, sondern offenbar lediglich über die klar formulierten

Anträge abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung zum zentralen Antrag 4

wiedergegeben wurde.

E. 6.3 Hinsichtlich der Position des Vorstands ist vorerst darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Protokoll zur Vorstandssitzung vom 10. Februar 2026 anlässlich dieser Sitzung dargelegt wurde, dass vor der Verabschiedung der Abstimmungsbroschüre ein formeller Grundsatzentscheid über die Haltung des Vorstands zur Volksinitiative notwendig sei. In der vorherigen Diskussion (anlässlich der Vorstandssitzung vom 13. Dezember 2024) sei diese Frage lediglich konsultativ behandelt worden. Da die Stellungnahme des Vorstands in der Abstimmungsbroschüre als offizielle Meinung des Gremiums gelte, sei indes ein verbindlicher Beschluss erforderlich. Weiter enthält das Protokoll einen "Hinweis zur Rollenwahrnehmung". Die Vorstandsmitglieder wurden demnach darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Meinungsbildung nicht die Haltung ihrer Gemeinde, sondern ihre Position als Mitglieder einer Kollegialbehörde vertreten. Die Haltung der jeweiligen Gemeinde zur Vorlage sei im Beschluss der Delegiertenversammlung bereits abgebildet. Dieser Hinweis ist korrekt und findet seine Stütze namentlich in den Statuten des Mehrzweckver- bands, welche am 28. März 2023 durch den Staatsrat genehmigt wurden (nachfolgend: Statuten). So bestimmt Art. 10 der Statuten namentlich, dass sich die Delegiertenversammlung aus den Vertre-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 tern der Gemeinden zusammensetzt (Abs. 1), und dass sich die Delegierten bei der Ausübung ihres Amtes grundsätzlich nach dem Standpunkt des Gemeinderates gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden richten (Abs. 5). Im entsprechend übergeordneten Art. 115 Abs. 5 des kantonalen Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.) ist ebenfalls festgehalten, dass sich die Delegierten eines Gemeindeverbands "bei der Ausübung ihres Amtes, insbesondere wenn neue Investitionsausgaben beschlossen werden, […] nach dem Standpunkt des Gemeinderates [richten]". Die Delegierten sind folglich bei der Abgabe ihrer Stimme grundsätzlich weisungsgebunden. Eine analoge Beschränkung betreffend die Mitglieder des Vorstands findet sich hingegen in den Statuten nicht und ergibt sich auch nicht aus den Art. 118 ff. GG betreffend den Vorstand der Gemeindeverbände. Aufgrund dieser Rollenzuteilung ist – trotz der von den Beschwerdeführern geäusserten Zweifel – durchaus nachvollziehbar, dass es bei der Abstimmung in der Delegiertenversammlung zu einem (deutlich) anderen Ergebnis kommen konnte als bei jener im Vorstand. Im Kapitel 3.2 der Abstimmungsbroschüre wird unter dem Titel "Das sagt der Vorstand" erläutert, dass der Vorstand das Führungsorgan (die Exekutive) des Mehrzweckverbands sei und dessen Rolle als Kollegialbehörde – ähnlich wie der Gemeinderat auf Gemeindeebene – wird damit hervorgehoben. Weiter wird dessen Zusammensetzung betont ("setzt sich aus den Gemeinde- präsidentinnen und Gemeindepräsidenten der Sensler Gemeinden zusammen"), und dass die Mitglieder "in ihren Entscheiden ihre Haltung ein[bringen]" (womit wiederum Bezug auf die erwähnte Rollenzuteilung genommen wird). In einem nächsten Abschnitt wird in der Abstimmungsbroschüre namentlich erläutert, dass der Vorstand das Anliegen der Initiative befürworte und im Projekt eine wichtige Investition in die Zukunft des Sensebezirks sehe. Weiter sei sich der Vorstand bewusst, dass es sich um eine beträchtliche Investition handle, die von den Gemeinden gemeinsam getragen werden müsste. Er sei jedoch überzeugt, dass die Vorteile und die nachhaltige Wirkung des Projekts das finanzielle Engagement rechtfertigen. Damit werden in der Abstimmungsbroschüre bei der Position des Vorstands nicht nur die Vorteile des Projekts, sondern auch dessen Nachteile, bzw. die Bedenken, welche in diesem Gremium Thema waren, kurz abgebildet, wobei offenbar nach Ansicht des Vorstands die Vorteile überwiegen. Dem Vorstandsprotokoll vom 10. Februar 2026 kann das Ergebnis der Abstimmung im Vorstand klar entnommen werden. Gemäss diesem Protokoll hat sich eine deutliche Mehrheit der Vorstands- mitglieder für die Annahme der Volksinitiative ausgesprochen. Namentlich aufgrund der ihm zuge- ordneten Befugnisse ist der Vorstand (wie auch in der Broschüre erwähnt) eine Kollegialbehörde (vgl. insbesondere Art. 119 GG bzw. Art. 20 der Statuten und explizit betreffend den Gemeinderat, an dessen Funktion der Vorstand des Mehrzweckverbands angelehnt ist, Art. 61 Abs. 1 GG). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Rügen der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass das genaue Ergebnis der Abstimmung im Vorstand in der Abstimmungsbroschüre nicht wiedergege- ben wird – und entsprechend wird das Stimmverhältnis auch im vorliegenden Urteil nicht aufgeführt.

E. 6.4 Überdies hat der Vorstand an der Sitzung vom 10. Februar 2026 den Entwurf der Abstim- mungsbroschüre genehmigt. Der Co-Geschäftsführer E.________ wurde beauftragt, die Stellungnahme des Vorstands und der Delegiertenversammlung in Bezug auf die Textlänge zu vereinheitlichen. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen zur Delegiertenversammlung einerseits und des Vorstands anderseits in der Abstimmungsbroschüre denn auch als ähnlich aufgebaut und ausgewogen und sie sind namentlich mit Blick auf Art. 12a PRG nicht zu kritisieren. Insbesondere ist aufgrund des Protokolls zur Vorstandssitzung vom 10. Februar 2026 auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wann und wie die Abstimmung im Vorstand stattgefunden hat, wobei vom Kantonsgericht keine Unregelmässigkeiten ausgemacht werden können. Auch lässt sich die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Abweichung des Ergebnisses in der Delegiertenversammlung zu jenem beim Vorstand aufgrund der unterschiedlichen Rollen und dem Unterschied in der Weisungsgebundenheit wie erwähnt schlüssig erklären und es lassen sich keine relevanten Auffälligkeiten eruieren.

E. 6.5 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die Abstimmungsbroschüre wie eine Werbebro- schüre aufgemacht sei, respektive auf S. 13 bei den Argumenten des Initiativkomitees einen QR- Code enthalte, der auf die Website dieses Komitees führe. Die Broschüre enthalte damit eine unzu- lässige Werbeanzeige, obwohl Art. 12a Abs. 3 PRG vorsehe, dass Inhalt und Gestaltung der Abstim- mungsbroschüre nicht an eine Werbebroschüre erinnern dürfe und diese zudem keine Werbeanzeigen enthalten dürfe. Vorerst ist festzuhalten, dass die Abstimmungsbroschüre insbesondere farblich und in der optischen Darstellung äusserst schlicht gestaltet ist. Auf der ersten Seite befindet sich oben der Name des Mehrzweckverbands zusammen mit dessen Logo (rot-schwarz-blaue rosettenähnliche Form), und unter dem Titel der Initiative findet sich ein stilisierter Schwimmer; die Farbwahl in der Broschüre beschränkt sich (abgesehen vom erwähnten Logo) auf schwarz und blau auf weissem Hintergrund. Mit Blick auf die optische Ausgestaltung ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass die Abstimmungs- broschüre offensichtlich nicht an eine Werbebroschüre erinnert. Wie die Beschwerdeführer bemerken, ist in der Tat im Kapitel 3.3 der Abstimmungsbroschüre, unter dem Titel "Das sagt das Initiativkomitee", nach den Argumenten dieses Komitees ein QR-Code aufgeführt, der zu dessen Website führt, ebenso wie der Link zur entsprechenden Website (www.sensler-bad.ch). Indes ist festzuhalten, dass die Möglichkeit, in den Abstimmungser- läuterungen einen Verweis auf elektronische Quellen eines Initiativkomitees zu publizieren, auch auf Bundesebene vorgesehen. So sieht Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) vor, dass für Volksinitiativen und Referenden die Urhe- berkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mitteilen; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstim- mungserläuterungen. Im letzten Satz dieser Bestimmung wird sodann folgendes festgehalten: "Ver- weise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen". Dieser Satz von Art. 11 Abs. 2 BPR wurde durch eine Teilrevision des BPR vom 23. März 2007, die am

1. Januar 2008 in Kraft getreten war, eingeführt. In der einschlägigen Botschaft vom 31. Mai 2006, BBl 2006 5300 f., legte der Bundesrat namentlich dar, dass er bei mehreren Volksabstimmungen in seinen Erläuterungen Webadressen von Initiativ- und Referendumskomitees abgedruckt habe (siehe zu den Beispielen BBl 2006 5300 Fn. 13). Damit könnten aber nach Ansicht des Bundesrates auch Schwierigkeiten verbunden sein: Die elektronischen Inhalte könnten unter Umständen in rechtswidrige Inhalte abgeändert werden. Dementsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Link zu später veränderten rechtswidrigen Webseiten führe. Die Angabe von Verweisen auf elektronische Quellen in den Erläuterungen würde damit einem behördlichen Blankocheck gleichen. Dem sei nach den Geboten von Transparenz und Verhältnismässigkeit einzig mit korrekter Information beizukommen. Deshalb solle in den Abstimmungserläuterungen auf der Seite, die den Initiativ- und Referendumskomitees zur Verfügung stehe, ein Hinweis angebracht werden, der auf die Verantwortung für diese Seite aufmerksam mache. Die für die Website Verantwortlichen hätten zudem gegenüber der Bundeskanzlei schriftlich zu erklären, dass in den elektronischen Quellen keine rechtswidrigen Inhalte bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden. Mit diesen beiden Massnahmen werde Missbräuchen vorgebeugt, die beispielsweise etwa mit einem nachträglichen Aufschalten rassistischer Äusserungen auf der in den Erläuterungen angegebenen elektronischen Quelle möglich wären.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Vorliegend ist nach Ansicht des Kantonsgerichtes nicht ersichtlich, dass das kantonale Recht mit seiner Regelung in Art. 12a Abs. 3 PRG, wonach die Abstimmungsbroschüre keine Werbeanzeigen enthalten dürfe, strenger sein wollte als die Bundesgesetzgebung. So wurde in der Botschaft 2020- DIAF-48 vom 20. Dezember 2022 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Änderung des PRG hinsichtlich der erwähnten kantonalen Bestimmung einzig ausgeführt, dass "die Abstimmungsbroschüre nicht an eine Werbebroschüre erinnern darf, wie es die ständige Recht- sprechung des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts verlangt. Dazu gehört auch das 'Design'". Ein Vergleich mit den einschlägigen Vorgaben des Bundesrechts ergibt somit, dass (allein) der Ab- druck des QR-Codes, der auf die Website der Initianten führt, bzw. die entsprechende Angabe der Website in der Abstimmungsbroschüre nicht als eine unzulässige Werbeanzeige zu qualifizieren ist. Ferner ist zwar aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Initianten gegenüber dem Mehrzweck- verband eine Erklärung abgegeben hätten, wie dies das Bundesrecht verlangt und wie dies allenfalls auch für das kantonale Recht als sinnvoll erachtet werden könnte. Immerhin steht in der Abstimmungsbroschüre vor dem fraglichen QR-Code deutlich der Hinweis "Weitere Informationen des Initiativkomitees", so dass die fragliche Website und die dort enthaltenen Informationen von den Stimmberechtigten ohne Weiteres dem richtigen Urheber zugeordnet werden können. Auch weitergehend ist nicht zu erkennen, dass die Angaben in Kapitel 3.3 der Abstimmungsbroschüre zu den Argumenten des Initiativkomitees nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Wie erwähnt, stellt das Initiativkomitee nach Art. 12a Abs. 2 PRG für Initiativen oder fakultative Referenden der zuständigen Behörde einen Text mit seinen Argumenten zu, der gleich behandelt wird wie die Stellungnahme der Behörden (wobei die zuständige Behörde berechtigt ist, Äusse- rungen, welche die Ehre verletzen, nachweislich der Wahrheit widersprechen oder zu lang sind, abzuändern oder deren Publikation zu verweigern). Vorliegend hoben die Initianten in der Broschüre die positiven Argumente für das Schwimmbad in den Vordergrund, was indes aufgrund des Charak- ters als Volksinitiative nachvollziehbar und im Gesamtkontext der Broschüre nicht zu kritisieren ist.

E. 6.6 Überdies ist auch ist nicht zu kritisieren, dass die Argumente des Nein-Komitees, denen namentlich die Beschwerdeführer angehören, nicht in die Abstimmungsbroschüre aufgenommen wurden. So darf sich die Behörde nach der Rechtsprechung bei ihren Ausführungen grundsätzlich auf die Darlegung der Argumente beschränken, welche für die Mehrheit des Gesetzgebers bestimmend sind (siehe bereits BGE 98 Ia 615 E. 4a). Nach der Rechtsprechung müssen Private, insbesondere auch Referendums- und Initiativkomitees – sofern es gesetzlich nicht anders vorgesehen ist – zur Redaktion der Erläuterungen regelmässig nicht beigezogen werden; die Recht- sprechung erkennt ein entsprechendes Mitspracherecht Privater nicht an (vgl. TSCHANNEN, Stimm- recht und politische Verständigung, 1995, N. 167 f; BGE 106 Ia 197 E. 4a; siehe auch Urteil Regie- rungsrat des Kantons Luzern vom 30. Juni 2000, in LGVE 2000 III Nr. 9). Insgesamt wurde der Inhalt von Art. 12a PRG an das BPR angelehnt und namentlich an dessen Art.

E. 6.7 Betreffend die Rügen der Beschwerdeführer, wonach sich die Abstimmungsbroschüre nicht klar und umfassend zu den finanziellen Konsequenzen für die Gemeinden ausspreche, ist folgendes festzuhalten: Im Kapitel 2.1 der Abstimmungsbroschüre wird ausgeführt, dass sich der Mehrzweck- verband einmalig mit einem Betrag von CHF 15.77 Millionen (inkl. MwSt.) an den Gesamtkosten für das Sensler Sport- und Freizeitbad (welche ihrerseits auf CHF 27.3 Millionen geschätzt werden), beteiligen soll. Der Betrieb des zukünftigen Schwimmbads werde von der Gemeinde Plaffeien an eine Betreibergesellschaft übertragen. Diese Gesellschaft sei für den Unterhalt und die Betriebs- führung der Anlage verantwortlich. Der Mehrzweckverband beteilige sich also nicht an den Betriebskosten des Schwimmbads. In Kapitel 2.4 der Broschüre wird weiter festgehalten, dass der Vorstand des Mehrzweckverbands bei Annahme der Initiative innerhalb von zwei Jahren mit der Gemeinde Plaffeien als Projektträgerin die Modalitäten für die Beteiligung und Überweisung des Investitionsbeitrags regeln wird, wobei sich die Gemeindeanteile nach dem gültigen Verteilschlüssel gemäss den Statuten richten. Hinsichtlich der von den Mehrzweckgemeinden zu tragenden Investi- tionskosten ist weiter auszuführen, dass nach Art. 40 Abs. 2 der Statuten Nettoinvestitionen im Verhältnis der zivilrechtlichen Bevölkerung, gestützt auf den letzten Staatsratsbeschluss zum Zeit- punkt des Beschlusses der Delegiertenversammlung, auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt werden. Die zivilrechtliche Bevölkerung entspricht hierbei der jährlich erhobenen ständigen Wohnbe- völkerung gemäss Art. 2 Bst. d der Verordnung vom 19. Dezember 2008 über die eidgenössische Volkszählung (SR 431.112.1; siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 16. August 2011 über die zivilrechtliche Bevölkerung [SGF 111.11]). Damit ist festzustellen, dass der Investi- tionsbeitrag von 15.77 Mio. Franken über einen vom Mehrzweckverband klar definierten Verteil- schlüssel auf die Gemeinden verteilt wird. Eine konkrete Bezifferung der Kosten für jede einzelne Gemeinden in der Abstimmungsbroschüre wird mit Blick auf Art. 12a PRG und die namentlich in E. 4.2 erwähnte Rechtsprechung jedenfalls nicht ausdrücklich verlangt. Es obliegt schliesslich den Gemeinden, ihre Bürger transparent über die für die einzelnen Gemeinden anfallenden Kosten selbst zu informieren. Hierauf wurde überdies an der Vorstandssitzung des Mehrzweckverbands vom 10. Februar 2026 ausdrücklich hingewiesen, und so hat beispielsweise die Gemeinde Düdingen in ihrem Mitteilungsblatt vom Juni 2026 konkret über die Höhe des Investitionsbeitrags für das Gemeindegebiet Düdingen informiert (siehe online unter www.duedingen.ch > Verwaltung > Publikationen, zuletzt aufgerufen am Tag des Urteils).

E. 6.8 Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass sich der Oberamtmann des Sensebezirks auf der Website des Initiativkomitees äusserst positiv zum Projekt äussere, obwohl er Präsident der Delegiertenversammlung sei, die dieses Projekt abgelehnt habe. Anders als beim Vorstand des Mehrzweckverbands handelt es sich indes bei der Delegiertenver- sammlung nicht um eine Kollegialbehörde, sondern um das gesetzgebende Gremium bzw. die Legislative (siehe hierzu auch die Ausführungen in E. 6.1 und 6.3 und überdies und namentlich Art. 116 ff. GG). Weiter gehört es ferner gemäss Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

20. November 1975 über die Oberamtmänner (SGF 122.3.1) zu den zentralen Aufgaben des Ober- amtmanns, zur Entwicklung des Bezirks beizutragen und insbesondere die regionale und interkom- munale Zusammenarbeit zu veranlassen und zu fördern. Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme des Oberamtmanns vom 27. Mai 2026 verwiesen werden. Ferner nimmt der Oberamtmann nach Art. 18 Abs. 5 der Statuten mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des Vorstands teil. Dieser hat die Vorlage anlässlich der Sitzung vom 10. Februar 2026 angenommen und ist wie erwähnt eine Kollegialbehörde. Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Oberamtmanns des Sense- bezirks zielen demnach ins Leere.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Weiter ist der Oberamtmann des Sensebezirks, an den die als "Aufsichtsbeschwerde" betitelte Beschwerde vorab adressiert wurde, unverzüglich in den Ausstand getreten, indem er das Schreiben an den Oberamtmann des Seebezirks übermittelte, der sodann seinerseits die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht transferierte. Auf die Anträge der Beschwerdeführer betreffend den Ausstand des Oberamtmanns des Sensebezirks, der ohnehin nicht zuständig ist, um über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, muss daher nicht weiter eingegangen werden bzw. erweisen sich diese gegenstandslos. 7. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der (gerichtlichen) Beurteilung einer Abstimmungsbroschüre – unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit – jeweils die Gesamtsituation der Berichterstattung, in der sich die Stimmbürgerschaft vor einer Abstimmung befindet, von Bedeutung ist. Insoweit kann geprüft werden, ob die Stimmberechtigten mit Blick auf die ihnen von den verschiedensten Akteuren und Medien vorgelegten Informationen objektiv in der Lage sind, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. Hierfür sind das gesamte Umfeld und sämtliche Berichterstattungen einzubeziehen. Dabei ist prozessual nicht von Belang, dass solche Informationen zum Teil auf die Erläuterungen in der Abstimmungsbroschüre oder auf Presseauftritte von Behördenmitgliedern zurückgehen und sich Medien implizit oder explizit daran ausrichten. In diesem Rahmen sind die Abstimmungserläuterun- gen in die Frage einzubeziehen, ob die Stimmberechtigten ihre Meinung frei und sachbezogen haben bilden und äussern können und die Abstimmungsfreiheit gewahrt ist (vgl. BGE 145 I 207 E. 1.5; 138 I 61 E. 7, insbesondere E. 7.4; Urteil BGer 1C_315/2018 vom 10. April 2019; Urteil KG FR 601 2026 58 vom 17. April 2026 E. 4.1). Vorliegend sind gerade in den lokalen Medien sehr viele Presseartikel zur streitigen Volksinitiative erschienen und die verschiedenen Argumente für oder gegen das Projekt wurden in den Medien aufgenommen, dargelegt, aufgearbeitet und in vielen Leserbriefen kommentiert. Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Stimmberechtigten insgesamt durchaus in der Lage sind, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. 8. Insgesamt erweist sich damit die Beschwerde als nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist folglich abzu- weisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 9. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 129 Bst. c VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht Lausanne, eingereicht werden. Freiburg, 8. Juni 2026/dgr Die stellvertretende Präsidentin Der Gerichtsschreiber

E. 11 Abs. 2 BPR, wonach der Bundesrat der Abstimmungsvorlage insbesondere "kurze, sachliche Erläuterungen" beigibt. Weitergehend orientierte sich die kantonale Bestimmung hinsichtlich der Erläuterungen hingegen an Art. 10a Abs. 3 BPR, wonach der Bundesrat "die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen" darstellt, nicht aber an Art. 11 Abs. 2 BPR, wonach (auch) den "Auffassungen wesentlicher Minderheiten" Rechnung zu tragen ist (siehe hierzu und zur vorerwähnten Botschaft 2020-DIAF-48 die Ausführungen im Urteil KG FR 601 2023 149 vom 30. Oktober 2023 E. 2.2.2 und E. 2.3). Die Beschwerdeführer können demnach aus ihrem Argument, wonach Sie zu Unrecht keine Möglichkeit erhalten hätten, ihre Stellungnahme bzw. den Link auf ihre eigene Website in der Abstimmungsbroschüre einzubringen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2026 83 Urteil vom 8. Juni 2026 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dina Beti Richter: Dominique Gross, Stéphanie Colella Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, B.________, C.________, und D.________, Beschwerdeführer gegen MEHRZWECKVERBAND SENSEBEZIRK, Beschwerdegegner Gegenstand Politische Rechte Stimmrechtsbeschwerde – Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen Abstimmung betreffend die Volksinitiative "Sensler Sport- und Freizeitbad" Beschwerde vom 19. Mai 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. Der Mehrzweckverband Sensebezirk (Mehrzweckverband) hat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 die Stimmberechtigten der Gemeinden des Sensebezirks einberufen, aufgrund des in den Statuten des Mehrzweckverbands vorgesehenen Initiativrechts an der Volksabstimmung vom Sonntag, 14. Juni 2026 zu folgender Vorlage teilzunehmen: Volksinitiative "Sensler Sport- und Freizeitbad – Lassen wir unser gemeinsames Projekt Wirklichkeit werden!" Die Stimmberechtigten haben an dieser Abstimmung mit Ja oder Nein über folgende Vorlage zu entscheiden: "Der Mehrzweckverband Sensebezirk trägt die Planung des Sensler Sport- und Freizeitbads in Plaffeien mit und unterstützt die Realisierung des Neubaus mit einem Betrag von 15.77 Mio. Franken." In der Folge wurde den Stimmberechtigten der Stimmzettel mit der erwähnten Abstimmungsfrage und das Antwortcouvert sowie die Abstimmungsbroschüre des Mehrzweckverbands zur erwähnten Volksabstimmung zugestellt (Übergabe an die Post am 12. Mai 2026). B. Mit einem als "Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die inhaltliche Gestaltung und gegen das einseitige Verfassen der Abstimmungsbroschüre durch den [Mehrzweckverband] im Vorfeld der Abstimmung [zur erwähnten Volksinitiative]" betitelten Schreiben gelangten A.________, B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdeführer) am 19. Mai 2026 an den Oberamtmann des Sensebezirks. Sie bringen darin im Wesentlichen vor, dass sie dem Nein- Komitee gegen das streitige Sport- und Freizeitbad angehören und mit ihrem Schreiben aufgrund der total einseitig verfassten Abstimmungsbroschüre im eigenen Namen Aufsichtsbeschwerde erhe- ben würden. Sie beantragen, dass der Oberamtmann des Sensebezirks für die Behandlung ihrer Beschwerde in den Ausstand zu treten habe, da er sich ausserordentlich für die Initiative engagiere, obwohl die Delegiertenversammlung des Mehrzweckverbands, die er präsidiere, die Vorlage ableh- ne. Damit verletze er das Kollegialitätsprinzip. Sie würden vorläufig auf die Anträge, das Abhalten der Abstimmung als nichtig und ungültig zu erklären respektive die Abstimmung allenfalls zu wiederholen, verzichten, beantragen jedoch die Prüfung der Abstimmungsbroschüre. Sie würden es ferner der zuständigen Behörde überlassen, über weitere Massnahmen zu entscheiden. C. Aufgrund des Ausstandsbegehrens hat der Oberamtmann des Sensebezirks die Angelegenheit am 19. Mai 2026 gestützt auf den kantonalen Beschluss vom 26. September 2023 über die stellvertretenden Oberamtspersonen (SGF 140.13) an den Oberamtmann des Seebezirks übermittelt. Dieser trat seinerseits mit Verfügung vom 21. Mai 2026 auf das als Aufsichtsbeschwerde betitelte Rechtsmittel nicht ein und übermittelte es zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht, welches das Schreiben der Beschwerdeführer als Stimmrechtsbeschwerde gegen Vorbereitungs- handlungen entgegennahm. D. Der Mehrzweckverband nimmt (über seinen Vorstand) am 27. Mai 2026 zur Beschwerde Stellung. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die am 19. Mai 2026 eingereichte Beschwerde verspätet sei. Zudem entspreche die Abstimmungsbroschüre den gesetzlichen Anforderungen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Der Oberamtmann des Sensebezirks führt in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2026 aus, dass der von den Beschwerdeführern gegen ihn erhobene Vorwurf der Verletzung des Kollegialitätsprinzip unbegründet sei. Er beantrage die Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt. Der Oberamtmann des Seebezirks verzichtet auf eine Stellungnahme.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 Die Beschwerdeführer lassen dem Kantonsgericht am 2. Juni 2026 nochmals eine Stellungnahme zukommen und verbleiben im Wesentlichen auf ihren Standpunkten. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 150 Abs. 1 PRG des kantonalen Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte [PRG; SGF 115.1]). Die Beschwerdeführer sind als stimmberechtigte Personen zur Ergreifung des Rechts- mittels legitimiert (Art. 152 Abs. 1 PRG; Art. 76 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). 1.2. Hinsichtlich der Beschwerdefrist ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abstimmungsbroschüre richtet, die im Vorfeld zur fraglichen Volksinitiative durch den Mehrzweckverband, welcher die Abstimmung organisiert (siehe Art. 1 Abs. 2 PRG und insbesondere Art. 10 Abs. 2 und 3 PRG), an alle Stimmberechtigten verteilt wurde. Die Verteilung der Abstim- mungsbroschüre bzw. deren Erstellung sind Verfahrensschritte bzw. organisatorische Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang und gelten mithin als Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 152a Abs. 2 PRG. Eine Beschwerde gegen entsprechende Vorbereitungshandlungen kann laut Art. 152a Abs. 1 PRG innert fünf Tagen ab Kenntnis der Beschwerdegründe, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden. Es gibt keinen Fristenstillstand. Der Mehrzweckverband bringt in seiner Stellungnahme vor, dass die am 19. Mai 2026 eingereichte Beschwerde verspätet sei; die Beschwerdefrist von fünf Tagen seit Kenntnis der Beschwerdegründe sei spätestens am 18. Mai 2026 abgelaufen. A.________ sei bereits am 20. April 2026 über den Inhalt der Abstimmungsbroschüre informiert worden. Zusätzlich seien ihm am 11. Mai 2026 durch den Geschäftsführer des Mehrzweckverbands mehrere Exemplare der Abstimmungsbroschüre ausgehändigt worden, und die lokalen Medien hätten ferner am 13. Mai 2026 über die von den Beschwerdeführern erhobenen Kritikpunkte berichtet. Die Beschwerdeführer gelangten mit ihrer Beschwerde am 19. Mai 2026 an den Oberamtmann des Sensebezirks, der diese aufgrund des Ausstandsgesuchs unverzüglich an den Oberamtmann des Seebezirks übermittelte, der sie wiederum zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. Für das Datum des Beschwerdeeingangs ist gestützt auf Art. 28 Abs. 2 VRG auf den 19. Mai 2026 abzustellen. Für den Fristenbeginn ergibt sich aus den Akten nicht schlüssig, wann genau die Abstimmungsbroschüre den einzelnen Beschwerdeführern per Post zugestellt worden war. Ob die vom Mehrzweckverband geltend gemachte vorgängige Information bzw. die Übermittlung von Exemplaren an A.________ zu genügen vermochte, um die Beschwerdefrist auszulösen, so dass die Frist allenfalls verpasst wäre, kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – in der Sache ohnehin abzuweisen ist. Unter diesem Vorbehalt ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nach Art. 154 PRG ist die Beschwerdeinstanz bei einer Beschwerde in Stimmrechtsangele- genheiten weder an die Begehren der Beschwerdeführer noch an die vorgebrachten Gründe gebun- den (Abs. 1). Die teilweise unklaren bzw. ungenauen Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer sind damit nicht weiter von Belang. Wird eine Stimmrechtsbeschwerde gutgeheissen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz die Ergebnisse des Urnengangs oder erklärt sie für ungültig und ordnet einen neuen Urnengang an. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Vorbereitungshandlungen – wie dies vorliegend der Fall ist – kann sie gegebenenfalls die Aufschiebung des Urnengangs anordnen (Abs. 2). Weiter trifft die zuständige Behörde gegebenenfalls die Anordnungen, die der Ausgang des Verfahrens verlangt (Abs. 4). 4. 4.1. Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei. Art. 39 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hält fest, dass die Kantone – entsprechend ihrer Organisationsautonomie – die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten regeln. Diese Zuständigkeit wird im Rahmen der bundesverfassungsrechtlichen Garantie von Art. 34 BV ausgeübt (BGE 140 I 394 E. 8; 143 I 92 E. 3.1). 4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 146 I 129 E. 5.1; 143 I 92 E. 3.3; Urteil BGer 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.1). Aus Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhal- tende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw. Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton, Bund) sowie bei Abstimmungen in einem anderen (untergeordneten, gleichgeordneten oder übergeordneten) Gemeinwesen (BGE 146 I 129 E. 5.1; 145 I 1 E. 4.1; 143 I 78 E. 4.4). In Bezug auf Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu (BGE 143 I 78 E. 4.3; 129 I 232 E. 4.2.1). Diese nehmen sie mit der Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der Rechtspre- chung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität

Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –, wohl aber zur Sachlichkeit (BGE 143 I 78 E. 4.4; 139 I 2 E. 6.2). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinne eigentlicher Propaganda eine freie Willens- bildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1). Die Behörde verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Trag- weite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläute- rungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimm- berechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und in untergeordneten Punkten unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläu- terungen für den Entscheid der Stimmbürgerschaft wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2; 138 I 61 E. 6.2; 135 I 292 E. 4.2; zum Ganzen Urteil BGer 1C_343/2022 vom 30. Dezember 2022 E. 3.1). 4.3. Im Kanton Freiburg sieht Art. 12 Abs. 1 PRG – der insbesondere nach Art. 1 Abs. 2 PRG und Art. 10 Abs. 3 PRG auch für Gemeindeverbände sinngemäss anwendbar ist – betreffend das Stimm- und Wahlmaterial vor, dass vor jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang jede stimmberechtigte Person von der Gemeindeschreiberei a) den Stimmrechtsausweis mit einem Code oder einer anderen elektronischen Lösung, die das Stimmrecht bescheinigt, und den im Ausführungsreglement aufgeführten Angaben; sowie b) das im Ausführungsreglement vorgesehene Stimm- und Informationsmaterial erhält. Nach Art. 12a PRG gibt der Staatsrat für die kantonalen Abstimmungen eine Abstimmungsbroschüre heraus, die dem Stimmmaterial beigelegt wird und die Folgendes enthält: a) die Abstimmungsfrage;

b) kurze und sachliche Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage, die namentlich die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess dazu vertretenen Positionen wiedergeben; c) das Ergebnis der Abstimmung des Grossen Rates über die Abstimmungsvorlage; d) die Stellungnahme und die Abstimmungsempfehlung des Staatsrats und des Grossen Rates (Abs. 1). Für Initiativen oder fakultative Referenden übermittelt das Komitee dem Staatsrat einen Text mit seinen Argumenten. Dieser Text wird gleich behandelt wie die Stellungnahme der Behörden. Der Staatsrat kann Äusserungen abändern oder verweigern, welche die Ehre verletzen, nachweislich der Wahrheit widersprechen oder zu lang sind (Abs. 2). Inhalt und Gestaltung der Abstimmungsbroschüre dürfen nicht an eine Werbebroschüre erinnern. Sie darf zudem keine Werbeanzeigen enthalten (Abs. 3). Der Inhalt der Abstimmungsbroschüre muss einfach und vorzugsweise in einer Sprache, die für alle Bürger verständlich und zugänglich ist, abgefasst sein (Abs. 4). Art. 12a Abs. 5 PRG stellt schliesslich klar, dass diese Norm sinngemäss für Gemeindeabstimmungen gilt. Gegebenenfalls ist es Aufgabe des Exekutivorgans der betreffenden Gemeinde (bzw. des betroffenen Gemeindeverbands, siehe insbesondere Art. 10 Abs. 3 PRG), die Broschüre zu erstellen. Nach Art. 12b PRG informiert der Staatsrat die Stimmberechtigten fortlaufend über die kantonalen Abstimmungsvorlagen, indem er die Haltung der kantonalen Behörden erklärt (Abs. 1). Jede seiner Interventionen muss die Grundsätze der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit

Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 beachten (Abs. 3). Die vorgenannten Absätze gelten sinngemäss für Gemeindeabstimmungen an der Urne. Gegebenenfalls ist es Aufgabe des Exekutivorgans der betreffenden Gemeinde (bzw. sinngemäss des Gemeindeverbands), zu informieren (Abs. 4). 5. Vorliegend bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme vom

2. Juni 2026 insbesondere vor, dass sie – bzw. das Nein-Komitee, dem sie angehören und das sich aus weit über 100 politisch interessierten Bürgern des Sensebezirks zusammensetze, das aber nicht als politische Partei registriert sei – der Meinung seien, dass die künftigen Betriebskosten des Schwimmbads von den Sensler Gemeinden allenfalls nicht aufgebracht werden könnten und dass das Projekt die Gemeindefinanzen stark gefährde. Spätere Generationen müssten die Lasten und Konsequenzen dieses naiven und fahrlässigen Projektes tragen. In der Abstimmungsbroschüre würden einseitig nur die Vorteile der Abstimmungsvorlage, nicht aber deren Nachteile dargelegt. Den Argumenten der Delegiertenversammlung, welche die Vorlage abgelehnt habe, werde kaum Platz eingeräumt. Auch werde etwa das genaue Ergebnis der Abstimmung der Delegiertenver- sammlung in der Broschüre nicht aufgeführt, ebenso wenig wie jenes der Abstimmung im Vorstand des Mehrzweckverbands, der die Vorlage offenbar angenommen habe. Es sei nicht klar, wann und wie diese Abstimmung des Vorstands durchgeführt worden sei, ob möglicherweise gar mehrere Abstimmungen durchgeführt worden seien, bis das Resultat dem erhofften Ergebnis entsprochen habe. Auch würden die finanziellen Konsequenzen für die Gemeinden nicht klar bzw. umfassend dargelegt. Die Abstimmungsbroschüre enthalte zudem einen QR-Code, der auf die Website des Initiativkomitees führe. Damit enthalte sie eine Werbeanzeige, obwohl das PRG dies klar verbiete. Hingegen seien der Wunsch des Nein-Komitees, auch den Link auf seine eigene Website aufzuführen bzw. eine eigene Stellungnahme zu publizieren, nicht berücksichtigt worden. Bei den eidgenössischen Abstimmungen – beispielsweise bei jener vom 14. Juni 2026 – werde hingegen den Argumenten der Gegner und der Befürworter jeweils gleich viel Raum eingeräumt. 6. 6.1. Die Abstimmungsbroschüre, welche insgesamt 16 Seiten umfasst, führt auf Seite 10, unter dem Titel "3. Argumente", "3.1 Das sagt die Delegiertenversammlung" vorerst aus, dass die Delegiertenversammlung das oberste Organ (Legislative) des Mehrzweckverbands sei, bestehend aus je einem Delegierten pro Gemeinde, welcher jeweils die Haltung des Gemeinderats vertrete. Die Anzahl der Delegiertenstimmen richtet sich gemäss den weiteren Ausführungen nach der Bevölkerungszahl der jeweiligen Gemeinde. Weiter wird ausdrücklich folgendes festgehalten: "Am

27. November 2025 hat die Delegiertenversammlung in einer geheimen Abstimmung mit 34 zu 19 Delegiertenstimmen die Ablehnung der [Volksinitiative] beschlossen. Die Delegiertenversammlung des Mehrzweckverbands Sensebezirk empfiehlt der Sensler Bevölkerung die Ablehnung der [Volksinitiative]." Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass der genaue Ausgang der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung nicht angegeben sei, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. Das in der Broschüre vermerkte Abstimmungsergebnis deckt sich mit den Angaben im Protokoll zur Delegiertenversammlung vom 27. November 2025 (siehe S. 11, Antrag 4 [Empfehlung zur Ablehnung der Initiative], Beschlussfassung: "Der Antrag wird 34 JA zu 19 NEIN Stimmen genehmigt"). Der Antrag 3, wonach die Delegiertenversammlung der Sensler Bevölkerung die Annahme der Volksinitiative empfehlen sollte, war gemäss dem Protokoll zuvor mit 12 Ja-Stimmen zu 41 Nein-Stimmen abgelehnt worden und kam somit nicht durch. Gemäss der Botschaft des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Mehrzweckverbands zur streitigen Volksinitiative wäre der Antrag 4 entfallen, wenn der Antrag 3 angenommen worden wäre. 6.2. Weiter ergibt sich aus der erwähnten Botschaft des Mehrzweckverbands, dass bei Annahme des Antrags 4 folgende Stellungnahme an die Bevölkerung erfolgen sollte: "Es bestehen finanz- politische Vorbehalte hinsichtlich der hohen Investitionskosten und der Risiken hinsichtlich zukünf- tiger Folgekosten". Dieser Satz wurde in Folge der Annahme des Antrags 4 durch die Delegierten- versammlung in der Abstimmungsbroschüre im Kapitel 3.1 zur Begründung des negativen Abstim- mungsergebnisses publiziert. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass es hierzu an der fraglichen Sitzung vom 27. November 2025 Debatten gegeben hätte bzw. andere Argumente aufgeworfen oder zusätzliche Angaben verlangt oder vorgeschlagen wurden. Im erwähnten Protokoll zur Delegiertenversammlung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Gemeinde Schmitten den Antrag stellte, die Abstimmungen zur Volksinitiative geheim durchzuführen. Für die Annahme dieses Antrags war gemäss dem Oberamtmann des Sensebezirks, der die fragliche Sitzung in seiner Funktion als Präsident der Delegiertenversammlung leitete, lediglich ein Fünftel der Stimmen, somit 11 Stimmen, notwendig. Der Antrag wurde gemäss dem Protokoll mit 28 Ja-Stimmen zu 25 Nein-Stimmen deutlich angenommen. Ferner ergibt sich auch aus dem Protokoll, dass einstimmig beschlossen worden war, dass die Volksinitiative gültig sei (Antrag 1). Insgesamt ist damit – insbesondere mit Blick auf die klaren Ausführungen in der Botschaft und dem Protokoll zur Delegiertenversammlung – nicht ersichtlich, dass die Ausführungen in Kapitel 3.1 der Abstimmungsbroschüre zu den Argumenten der Delegiertenversammlung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Namentlich ist zu beachten, dass die Abstimmungsbroschüre nach Art. 12a Abs. 1 PRG "kurze und sachliche Erläuterungen zur Abstimmungsvorlage, die namentlich die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess dazu vertretenen Positionen wiedergeben" (Bst. b), sowie "das Ergebnis der Abstimmung […] über die Abstimmungsvorlage" (Bst. c) enthalten soll. Diesen Kriterien wird mit den Angaben im Kapitel 3.1 durchaus Rechnung getragen, zumal es zwar im Vorfeld der Abstimmung an der Delegiertenversammlung vom 27. November 2025 zu zahlreichen Diskussionen (insbesondere auch auf Gemeindeebene) gekommen sein mag, anlässlich der Abstimmung aber kaum mehr debattiert, sondern offenbar lediglich über die klar formulierten Anträge abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung zum zentralen Antrag 4 wiedergegeben wurde. 6.3. Hinsichtlich der Position des Vorstands ist vorerst darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Protokoll zur Vorstandssitzung vom 10. Februar 2026 anlässlich dieser Sitzung dargelegt wurde, dass vor der Verabschiedung der Abstimmungsbroschüre ein formeller Grundsatzentscheid über die Haltung des Vorstands zur Volksinitiative notwendig sei. In der vorherigen Diskussion (anlässlich der Vorstandssitzung vom 13. Dezember 2024) sei diese Frage lediglich konsultativ behandelt worden. Da die Stellungnahme des Vorstands in der Abstimmungsbroschüre als offizielle Meinung des Gremiums gelte, sei indes ein verbindlicher Beschluss erforderlich. Weiter enthält das Protokoll einen "Hinweis zur Rollenwahrnehmung". Die Vorstandsmitglieder wurden demnach darauf hingewiesen, dass sie bei ihrer Meinungsbildung nicht die Haltung ihrer Gemeinde, sondern ihre Position als Mitglieder einer Kollegialbehörde vertreten. Die Haltung der jeweiligen Gemeinde zur Vorlage sei im Beschluss der Delegiertenversammlung bereits abgebildet. Dieser Hinweis ist korrekt und findet seine Stütze namentlich in den Statuten des Mehrzweckver- bands, welche am 28. März 2023 durch den Staatsrat genehmigt wurden (nachfolgend: Statuten). So bestimmt Art. 10 der Statuten namentlich, dass sich die Delegiertenversammlung aus den Vertre-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 tern der Gemeinden zusammensetzt (Abs. 1), und dass sich die Delegierten bei der Ausübung ihres Amtes grundsätzlich nach dem Standpunkt des Gemeinderates gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden richten (Abs. 5). Im entsprechend übergeordneten Art. 115 Abs. 5 des kantonalen Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.) ist ebenfalls festgehalten, dass sich die Delegierten eines Gemeindeverbands "bei der Ausübung ihres Amtes, insbesondere wenn neue Investitionsausgaben beschlossen werden, […] nach dem Standpunkt des Gemeinderates [richten]". Die Delegierten sind folglich bei der Abgabe ihrer Stimme grundsätzlich weisungsgebunden. Eine analoge Beschränkung betreffend die Mitglieder des Vorstands findet sich hingegen in den Statuten nicht und ergibt sich auch nicht aus den Art. 118 ff. GG betreffend den Vorstand der Gemeindeverbände. Aufgrund dieser Rollenzuteilung ist – trotz der von den Beschwerdeführern geäusserten Zweifel – durchaus nachvollziehbar, dass es bei der Abstimmung in der Delegiertenversammlung zu einem (deutlich) anderen Ergebnis kommen konnte als bei jener im Vorstand. Im Kapitel 3.2 der Abstimmungsbroschüre wird unter dem Titel "Das sagt der Vorstand" erläutert, dass der Vorstand das Führungsorgan (die Exekutive) des Mehrzweckverbands sei und dessen Rolle als Kollegialbehörde – ähnlich wie der Gemeinderat auf Gemeindeebene – wird damit hervorgehoben. Weiter wird dessen Zusammensetzung betont ("setzt sich aus den Gemeinde- präsidentinnen und Gemeindepräsidenten der Sensler Gemeinden zusammen"), und dass die Mitglieder "in ihren Entscheiden ihre Haltung ein[bringen]" (womit wiederum Bezug auf die erwähnte Rollenzuteilung genommen wird). In einem nächsten Abschnitt wird in der Abstimmungsbroschüre namentlich erläutert, dass der Vorstand das Anliegen der Initiative befürworte und im Projekt eine wichtige Investition in die Zukunft des Sensebezirks sehe. Weiter sei sich der Vorstand bewusst, dass es sich um eine beträchtliche Investition handle, die von den Gemeinden gemeinsam getragen werden müsste. Er sei jedoch überzeugt, dass die Vorteile und die nachhaltige Wirkung des Projekts das finanzielle Engagement rechtfertigen. Damit werden in der Abstimmungsbroschüre bei der Position des Vorstands nicht nur die Vorteile des Projekts, sondern auch dessen Nachteile, bzw. die Bedenken, welche in diesem Gremium Thema waren, kurz abgebildet, wobei offenbar nach Ansicht des Vorstands die Vorteile überwiegen. Dem Vorstandsprotokoll vom 10. Februar 2026 kann das Ergebnis der Abstimmung im Vorstand klar entnommen werden. Gemäss diesem Protokoll hat sich eine deutliche Mehrheit der Vorstands- mitglieder für die Annahme der Volksinitiative ausgesprochen. Namentlich aufgrund der ihm zuge- ordneten Befugnisse ist der Vorstand (wie auch in der Broschüre erwähnt) eine Kollegialbehörde (vgl. insbesondere Art. 119 GG bzw. Art. 20 der Statuten und explizit betreffend den Gemeinderat, an dessen Funktion der Vorstand des Mehrzweckverbands angelehnt ist, Art. 61 Abs. 1 GG). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Rügen der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass das genaue Ergebnis der Abstimmung im Vorstand in der Abstimmungsbroschüre nicht wiedergege- ben wird – und entsprechend wird das Stimmverhältnis auch im vorliegenden Urteil nicht aufgeführt. 6.4. Überdies hat der Vorstand an der Sitzung vom 10. Februar 2026 den Entwurf der Abstim- mungsbroschüre genehmigt. Der Co-Geschäftsführer E.________ wurde beauftragt, die Stellungnahme des Vorstands und der Delegiertenversammlung in Bezug auf die Textlänge zu vereinheitlichen. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen zur Delegiertenversammlung einerseits und des Vorstands anderseits in der Abstimmungsbroschüre denn auch als ähnlich aufgebaut und ausgewogen und sie sind namentlich mit Blick auf Art. 12a PRG nicht zu kritisieren. Insbesondere ist aufgrund des Protokolls zur Vorstandssitzung vom 10. Februar 2026 auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wann und wie die Abstimmung im Vorstand stattgefunden hat, wobei vom Kantonsgericht keine Unregelmässigkeiten ausgemacht werden können. Auch lässt sich die

Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Abweichung des Ergebnisses in der Delegiertenversammlung zu jenem beim Vorstand aufgrund der unterschiedlichen Rollen und dem Unterschied in der Weisungsgebundenheit wie erwähnt schlüssig erklären und es lassen sich keine relevanten Auffälligkeiten eruieren. 6.5. Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass die Abstimmungsbroschüre wie eine Werbebro- schüre aufgemacht sei, respektive auf S. 13 bei den Argumenten des Initiativkomitees einen QR- Code enthalte, der auf die Website dieses Komitees führe. Die Broschüre enthalte damit eine unzu- lässige Werbeanzeige, obwohl Art. 12a Abs. 3 PRG vorsehe, dass Inhalt und Gestaltung der Abstim- mungsbroschüre nicht an eine Werbebroschüre erinnern dürfe und diese zudem keine Werbeanzeigen enthalten dürfe. Vorerst ist festzuhalten, dass die Abstimmungsbroschüre insbesondere farblich und in der optischen Darstellung äusserst schlicht gestaltet ist. Auf der ersten Seite befindet sich oben der Name des Mehrzweckverbands zusammen mit dessen Logo (rot-schwarz-blaue rosettenähnliche Form), und unter dem Titel der Initiative findet sich ein stilisierter Schwimmer; die Farbwahl in der Broschüre beschränkt sich (abgesehen vom erwähnten Logo) auf schwarz und blau auf weissem Hintergrund. Mit Blick auf die optische Ausgestaltung ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass die Abstimmungs- broschüre offensichtlich nicht an eine Werbebroschüre erinnert. Wie die Beschwerdeführer bemerken, ist in der Tat im Kapitel 3.3 der Abstimmungsbroschüre, unter dem Titel "Das sagt das Initiativkomitee", nach den Argumenten dieses Komitees ein QR-Code aufgeführt, der zu dessen Website führt, ebenso wie der Link zur entsprechenden Website (www.sensler-bad.ch). Indes ist festzuhalten, dass die Möglichkeit, in den Abstimmungser- läuterungen einen Verweis auf elektronische Quellen eines Initiativkomitees zu publizieren, auch auf Bundesebene vorgesehen. So sieht Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) vor, dass für Volksinitiativen und Referenden die Urhe- berkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mitteilen; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstim- mungserläuterungen. Im letzten Satz dieser Bestimmung wird sodann folgendes festgehalten: "Ver- weise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen". Dieser Satz von Art. 11 Abs. 2 BPR wurde durch eine Teilrevision des BPR vom 23. März 2007, die am

1. Januar 2008 in Kraft getreten war, eingeführt. In der einschlägigen Botschaft vom 31. Mai 2006, BBl 2006 5300 f., legte der Bundesrat namentlich dar, dass er bei mehreren Volksabstimmungen in seinen Erläuterungen Webadressen von Initiativ- und Referendumskomitees abgedruckt habe (siehe zu den Beispielen BBl 2006 5300 Fn. 13). Damit könnten aber nach Ansicht des Bundesrates auch Schwierigkeiten verbunden sein: Die elektronischen Inhalte könnten unter Umständen in rechtswidrige Inhalte abgeändert werden. Dementsprechend könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Link zu später veränderten rechtswidrigen Webseiten führe. Die Angabe von Verweisen auf elektronische Quellen in den Erläuterungen würde damit einem behördlichen Blankocheck gleichen. Dem sei nach den Geboten von Transparenz und Verhältnismässigkeit einzig mit korrekter Information beizukommen. Deshalb solle in den Abstimmungserläuterungen auf der Seite, die den Initiativ- und Referendumskomitees zur Verfügung stehe, ein Hinweis angebracht werden, der auf die Verantwortung für diese Seite aufmerksam mache. Die für die Website Verantwortlichen hätten zudem gegenüber der Bundeskanzlei schriftlich zu erklären, dass in den elektronischen Quellen keine rechtswidrigen Inhalte bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden. Mit diesen beiden Massnahmen werde Missbräuchen vorgebeugt, die beispielsweise etwa mit einem nachträglichen Aufschalten rassistischer Äusserungen auf der in den Erläuterungen angegebenen elektronischen Quelle möglich wären.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 Vorliegend ist nach Ansicht des Kantonsgerichtes nicht ersichtlich, dass das kantonale Recht mit seiner Regelung in Art. 12a Abs. 3 PRG, wonach die Abstimmungsbroschüre keine Werbeanzeigen enthalten dürfe, strenger sein wollte als die Bundesgesetzgebung. So wurde in der Botschaft 2020- DIAF-48 vom 20. Dezember 2022 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf zur Änderung des PRG hinsichtlich der erwähnten kantonalen Bestimmung einzig ausgeführt, dass "die Abstimmungsbroschüre nicht an eine Werbebroschüre erinnern darf, wie es die ständige Recht- sprechung des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts verlangt. Dazu gehört auch das 'Design'". Ein Vergleich mit den einschlägigen Vorgaben des Bundesrechts ergibt somit, dass (allein) der Ab- druck des QR-Codes, der auf die Website der Initianten führt, bzw. die entsprechende Angabe der Website in der Abstimmungsbroschüre nicht als eine unzulässige Werbeanzeige zu qualifizieren ist. Ferner ist zwar aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Initianten gegenüber dem Mehrzweck- verband eine Erklärung abgegeben hätten, wie dies das Bundesrecht verlangt und wie dies allenfalls auch für das kantonale Recht als sinnvoll erachtet werden könnte. Immerhin steht in der Abstimmungsbroschüre vor dem fraglichen QR-Code deutlich der Hinweis "Weitere Informationen des Initiativkomitees", so dass die fragliche Website und die dort enthaltenen Informationen von den Stimmberechtigten ohne Weiteres dem richtigen Urheber zugeordnet werden können. Auch weitergehend ist nicht zu erkennen, dass die Angaben in Kapitel 3.3 der Abstimmungsbroschüre zu den Argumenten des Initiativkomitees nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Wie erwähnt, stellt das Initiativkomitee nach Art. 12a Abs. 2 PRG für Initiativen oder fakultative Referenden der zuständigen Behörde einen Text mit seinen Argumenten zu, der gleich behandelt wird wie die Stellungnahme der Behörden (wobei die zuständige Behörde berechtigt ist, Äusse- rungen, welche die Ehre verletzen, nachweislich der Wahrheit widersprechen oder zu lang sind, abzuändern oder deren Publikation zu verweigern). Vorliegend hoben die Initianten in der Broschüre die positiven Argumente für das Schwimmbad in den Vordergrund, was indes aufgrund des Charak- ters als Volksinitiative nachvollziehbar und im Gesamtkontext der Broschüre nicht zu kritisieren ist. 6.6. Überdies ist auch ist nicht zu kritisieren, dass die Argumente des Nein-Komitees, denen namentlich die Beschwerdeführer angehören, nicht in die Abstimmungsbroschüre aufgenommen wurden. So darf sich die Behörde nach der Rechtsprechung bei ihren Ausführungen grundsätzlich auf die Darlegung der Argumente beschränken, welche für die Mehrheit des Gesetzgebers bestimmend sind (siehe bereits BGE 98 Ia 615 E. 4a). Nach der Rechtsprechung müssen Private, insbesondere auch Referendums- und Initiativkomitees – sofern es gesetzlich nicht anders vorgesehen ist – zur Redaktion der Erläuterungen regelmässig nicht beigezogen werden; die Recht- sprechung erkennt ein entsprechendes Mitspracherecht Privater nicht an (vgl. TSCHANNEN, Stimm- recht und politische Verständigung, 1995, N. 167 f; BGE 106 Ia 197 E. 4a; siehe auch Urteil Regie- rungsrat des Kantons Luzern vom 30. Juni 2000, in LGVE 2000 III Nr. 9). Insgesamt wurde der Inhalt von Art. 12a PRG an das BPR angelehnt und namentlich an dessen Art. 11 Abs. 2 BPR, wonach der Bundesrat der Abstimmungsvorlage insbesondere "kurze, sachliche Erläuterungen" beigibt. Weitergehend orientierte sich die kantonale Bestimmung hinsichtlich der Erläuterungen hingegen an Art. 10a Abs. 3 BPR, wonach der Bundesrat "die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen" darstellt, nicht aber an Art. 11 Abs. 2 BPR, wonach (auch) den "Auffassungen wesentlicher Minderheiten" Rechnung zu tragen ist (siehe hierzu und zur vorerwähnten Botschaft 2020-DIAF-48 die Ausführungen im Urteil KG FR 601 2023 149 vom 30. Oktober 2023 E. 2.2.2 und E. 2.3). Die Beschwerdeführer können demnach aus ihrem Argument, wonach Sie zu Unrecht keine Möglichkeit erhalten hätten, ihre Stellungnahme bzw. den Link auf ihre eigene Website in der Abstimmungsbroschüre einzubringen, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 6.7. Betreffend die Rügen der Beschwerdeführer, wonach sich die Abstimmungsbroschüre nicht klar und umfassend zu den finanziellen Konsequenzen für die Gemeinden ausspreche, ist folgendes festzuhalten: Im Kapitel 2.1 der Abstimmungsbroschüre wird ausgeführt, dass sich der Mehrzweck- verband einmalig mit einem Betrag von CHF 15.77 Millionen (inkl. MwSt.) an den Gesamtkosten für das Sensler Sport- und Freizeitbad (welche ihrerseits auf CHF 27.3 Millionen geschätzt werden), beteiligen soll. Der Betrieb des zukünftigen Schwimmbads werde von der Gemeinde Plaffeien an eine Betreibergesellschaft übertragen. Diese Gesellschaft sei für den Unterhalt und die Betriebs- führung der Anlage verantwortlich. Der Mehrzweckverband beteilige sich also nicht an den Betriebskosten des Schwimmbads. In Kapitel 2.4 der Broschüre wird weiter festgehalten, dass der Vorstand des Mehrzweckverbands bei Annahme der Initiative innerhalb von zwei Jahren mit der Gemeinde Plaffeien als Projektträgerin die Modalitäten für die Beteiligung und Überweisung des Investitionsbeitrags regeln wird, wobei sich die Gemeindeanteile nach dem gültigen Verteilschlüssel gemäss den Statuten richten. Hinsichtlich der von den Mehrzweckgemeinden zu tragenden Investi- tionskosten ist weiter auszuführen, dass nach Art. 40 Abs. 2 der Statuten Nettoinvestitionen im Verhältnis der zivilrechtlichen Bevölkerung, gestützt auf den letzten Staatsratsbeschluss zum Zeit- punkt des Beschlusses der Delegiertenversammlung, auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt werden. Die zivilrechtliche Bevölkerung entspricht hierbei der jährlich erhobenen ständigen Wohnbe- völkerung gemäss Art. 2 Bst. d der Verordnung vom 19. Dezember 2008 über die eidgenössische Volkszählung (SR 431.112.1; siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 16. August 2011 über die zivilrechtliche Bevölkerung [SGF 111.11]). Damit ist festzustellen, dass der Investi- tionsbeitrag von 15.77 Mio. Franken über einen vom Mehrzweckverband klar definierten Verteil- schlüssel auf die Gemeinden verteilt wird. Eine konkrete Bezifferung der Kosten für jede einzelne Gemeinden in der Abstimmungsbroschüre wird mit Blick auf Art. 12a PRG und die namentlich in E. 4.2 erwähnte Rechtsprechung jedenfalls nicht ausdrücklich verlangt. Es obliegt schliesslich den Gemeinden, ihre Bürger transparent über die für die einzelnen Gemeinden anfallenden Kosten selbst zu informieren. Hierauf wurde überdies an der Vorstandssitzung des Mehrzweckverbands vom 10. Februar 2026 ausdrücklich hingewiesen, und so hat beispielsweise die Gemeinde Düdingen in ihrem Mitteilungsblatt vom Juni 2026 konkret über die Höhe des Investitionsbeitrags für das Gemeindegebiet Düdingen informiert (siehe online unter www.duedingen.ch > Verwaltung > Publikationen, zuletzt aufgerufen am Tag des Urteils). 6.8. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass sich der Oberamtmann des Sensebezirks auf der Website des Initiativkomitees äusserst positiv zum Projekt äussere, obwohl er Präsident der Delegiertenversammlung sei, die dieses Projekt abgelehnt habe. Anders als beim Vorstand des Mehrzweckverbands handelt es sich indes bei der Delegiertenver- sammlung nicht um eine Kollegialbehörde, sondern um das gesetzgebende Gremium bzw. die Legislative (siehe hierzu auch die Ausführungen in E. 6.1 und 6.3 und überdies und namentlich Art. 116 ff. GG). Weiter gehört es ferner gemäss Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

20. November 1975 über die Oberamtmänner (SGF 122.3.1) zu den zentralen Aufgaben des Ober- amtmanns, zur Entwicklung des Bezirks beizutragen und insbesondere die regionale und interkom- munale Zusammenarbeit zu veranlassen und zu fördern. Diesbezüglich kann auf die Stellungnahme des Oberamtmanns vom 27. Mai 2026 verwiesen werden. Ferner nimmt der Oberamtmann nach Art. 18 Abs. 5 der Statuten mit beratender Stimme auch an den Sitzungen des Vorstands teil. Dieser hat die Vorlage anlässlich der Sitzung vom 10. Februar 2026 angenommen und ist wie erwähnt eine Kollegialbehörde. Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Oberamtmanns des Sense- bezirks zielen demnach ins Leere.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 Weiter ist der Oberamtmann des Sensebezirks, an den die als "Aufsichtsbeschwerde" betitelte Beschwerde vorab adressiert wurde, unverzüglich in den Ausstand getreten, indem er das Schreiben an den Oberamtmann des Seebezirks übermittelte, der sodann seinerseits die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht transferierte. Auf die Anträge der Beschwerdeführer betreffend den Ausstand des Oberamtmanns des Sensebezirks, der ohnehin nicht zuständig ist, um über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden, muss daher nicht weiter eingegangen werden bzw. erweisen sich diese gegenstandslos. 7. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei der (gerichtlichen) Beurteilung einer Abstimmungsbroschüre – unter dem Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit – jeweils die Gesamtsituation der Berichterstattung, in der sich die Stimmbürgerschaft vor einer Abstimmung befindet, von Bedeutung ist. Insoweit kann geprüft werden, ob die Stimmberechtigten mit Blick auf die ihnen von den verschiedensten Akteuren und Medien vorgelegten Informationen objektiv in der Lage sind, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. Hierfür sind das gesamte Umfeld und sämtliche Berichterstattungen einzubeziehen. Dabei ist prozessual nicht von Belang, dass solche Informationen zum Teil auf die Erläuterungen in der Abstimmungsbroschüre oder auf Presseauftritte von Behördenmitgliedern zurückgehen und sich Medien implizit oder explizit daran ausrichten. In diesem Rahmen sind die Abstimmungserläuterun- gen in die Frage einzubeziehen, ob die Stimmberechtigten ihre Meinung frei und sachbezogen haben bilden und äussern können und die Abstimmungsfreiheit gewahrt ist (vgl. BGE 145 I 207 E. 1.5; 138 I 61 E. 7, insbesondere E. 7.4; Urteil BGer 1C_315/2018 vom 10. April 2019; Urteil KG FR 601 2026 58 vom 17. April 2026 E. 4.1). Vorliegend sind gerade in den lokalen Medien sehr viele Presseartikel zur streitigen Volksinitiative erschienen und die verschiedenen Argumente für oder gegen das Projekt wurden in den Medien aufgenommen, dargelegt, aufgearbeitet und in vielen Leserbriefen kommentiert. Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Stimmberechtigten insgesamt durchaus in der Lage sind, sich eine hinreichende und sachbezogene Meinung über den Abstimmungsgegenstand zu bilden. 8. Insgesamt erweist sich damit die Beschwerde als nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist folglich abzu- weisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 9. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 129 Bst. c VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht Lausanne, eingereicht werden. Freiburg, 8. Juni 2026/dgr Die stellvertretende Präsidentin Der Gerichtsschreiber