Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)
Sachverhalt
A. Mit Anklageschrift vom 24. Juni 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Polizeirichter des Seebezirks Anklage gegen A.________ wegen Raufhandels, schwerer Körperverletzung (Versuch), evtl. einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, Widerhandlung gegen das AHVG und das BVG, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und geringfügiges Vermögensdelikt (Veruntreuung). Mit Einschreiben vom 27. Januar 2025 lud Peter Stoller, Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter), A.________ als beschuldigte Person zu seiner Sitzung vom 23. April 2025 vor und setzte ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2025, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begrün- den. Gleichzeitig gab er die Zusammensetzung des Polizeigerichts bekannt. Die Vorladung wurde der Anwältin von A.________ in Kopie zugestellt. B. Mit Gesuch vom 26. März 2025 verlangte A.________ den Ausstand von Polizeirichter Peter Stoller sowie des gesamten Polizeigerichts, beantragte die Überweisung des Verfahrens an ein anders Gericht im Kanton Freiburg und stellte mehrere Beweisanträge im Strafverfahren. Der Polizeirichter übermittelte das Gesuch am 27. März 2025 der Strafkammer und nahm gleichzei- tig Stellung. Er beantragt die Abweisung des Gesuchs. Diese Stellungnahme wurde der Anwältin von A.________ (im Folgendem: der Gesuchsteller) in Kopie zugestellt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.
E. 1.2 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 1.3 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat der Polizeirichter, dessen Ausstand begehrt wird, am 27. März 2025 Stellung genommen und auf Abweisung des Ausstandsgesuchs geschlossen.
E. 1.4.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche, geltend zu machen;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig (s. u.a. Urteile BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3).
E. 1.4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsteller mit der Vorladung vom 27. Januar 2025 dar- über informiert, dass Polizeirichter Peter Stoller die Verhandlung vom 23. April 2025 präsidieren wird. Die Anwältin des Gesuchstellers erhielt eine Kopie der Vorladung. Die beiden Vorfälle, auf die sich der Gesuchsteller in seinem Gesuch bezieht, betreffen ältere, rechtskräftig abgeschlossene Zivilverfahren vor dem Gerichtspräsidenten Stoller, die dem Gesuchsteller als Partei dieser Verfah- ren im Zeitpunkt der Vorladung bereits bekannt sein mussten. Indem der – anwaltlich verbeiständete
– Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen Polizeirichter Stoller bis zum 26. März 2025, das heisst rund zwei Monate, zuwartete, hat er seinen Anspruch folglich verwirkt. Was den Antrag des Gesuchstellers betrifft, das ganze Polizeigericht des Seebezirks in den Aus- stand zu versetzen und die Angelegenheit an ein anderes Gericht im Kanton Freiburg zu überwei- sen, so begründet er diesen mit keinem Wort, weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Stellvertreterin von Polizeirichter Stoller, Polizeirichterin Vaucher Mauron, an einem anderen Bezirksgericht tätig ist, sodass das Begehren von vornherein gegenstandslos wäre. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten.
E. 2 Wäre auf das Gesuch einzutreten, müsste es im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden.
E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, Polizeirichter Stoller habe in den letzten Jahren verschiedene Verfahren gegen ihn und seine Ehefrau geführt. Dabei sei er voreingenommen an die Verfahren herangegangen. Es seien Verfahren weitergeführt worden, die offensichtlich falsche Firmen betra- fen. In einem weiteren Verfahren (gegen B.________) habe der Polizeirichter seine unabhängige Haltung dahingehend aufgegeben, indem er mehrmals angemerkt habe, dass der Fall nicht so schlimm sei. Dies obwohl B.________ den Gesuchsteller massiv bedroht und Schlüssel gestohlen und diese erst gegen Geld herausgegeben habe. Der Polizeirichter habe B.________ immer wieder verteidigt und dadurch seine innere Ablehnung und mangelnde Unparteilichkeit (dem Gesuchsteller gegenüber) erkennen lassen. Damit macht der Gesuchsteller Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. f StPO geltend.
E. 2.2 Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts oder Richters begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts oder Richters den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Bezüglich des ersten Ausstandsgrundes legt der Gesuchsteller ein Schreiben vom 21. Juni 2020 ins Recht, aus dem hervorgeht, dass Gerichtspräsident Stoller im Juni 2020 in einem zivilrecht- lichen Schlichtungsverfahren (10 2020 316) offenbar die falsche Partei ins Recht gefasst hatte, näm- lich die C.________ AG als beklagte Partei anstelle der Firma D.________ GmbH. Es handelt sich offensichtlich um einen Lapsus, der ohne weiteres dadurch erklärt werden kann, dass die Klägerin E.________ GmbH offenbar widersprüchliche Angaben gemacht hatte (ihr Gesuch richtete sich gegen eine nicht existente Firma F.________ GmbH, während sich die eingereichten Unterlagen auf eine Firma D.________ GmbH beziehen) und die Firma des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, C.________ AG, bis 2018 G.________ AG geheissen hatte und offenbar vom Gerichtspräsidenten mit der D.________ GmbH verwechselt worden war, die offenbar auch dem Gesuchsteller und seiner Frau gehörte und im Januar 2020 in die H.________ GmbH überging (vgl. Gesuchsbeilage 2 S. 2 und Beilage; I.________ steht offenbar für die Initialen des Gesuchstellers A.________ und seiner Ehefrau J.________). Abgesehen davon, dass in diesem Verfahren 10 2020 316 nicht der Gesuchsteller, sondern eine AG Partei war und dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben wurde (vgl. Stellungnahme Polizeirichter), sodass dem Gesuchsteller keinerlei Rechtsnachteil entstanden ist, handelt es sich beim Vorgehen von Gerichtspräsident Stoller offensichtlich um einen einmaligen, aufgrund der Umstände leicht erklärbaren Irrtum, der nach der Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund zu bilden vermag. Bezüglich des zweiten Ausstandsgrundes scheint es um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zu gehen, in der Gerichtspräsident Stoller die Gegenpartei namens B.________ im Verfahren «verteidigt» haben soll. Gemäss Polizeirichter Stoller ist dieses Verfahren rechtskräftig erledigt, wobei B.________ zu weniger als einem Zehntel obsiegt habe. Genauere Angaben fehlen im Gesuch; insbesondere bleibt unklar, ob der Gesuchsteller oder eine seiner Firmen Partei dieses arbeitsrechtli- chen Verfahrens war und was in der Verhandlung genau gesagt wurde oder ob in diesem Zusam- menhang Schreiben an den Gerichtspräsidenten gerichtet wurden, denen sich Hinweise auf das kritisierte Verhalten des Gerichtspräsidenten entnehmen lassen. Die Strafkammer entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO), und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Indem der Gesuchsteller, der bereits im fraglichen arbeitsrechtlichen Verfahren anwaltlich verbeiständet war, einfach behauptet, der Gerichtspräsident hätte B.________ verteidigt, ohne zumindest ein Protokoll der Verhandlung, entsprechende Korrespondenz von ihm oder seinem Anwalt oder konkrete Hinweise für die angeb-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 lichen Drohungen des B.________ einzureichen, die das behauptete Verhalten des Gerichtspräsi- denten als mangelnde Unvoreingenommenheit erscheinen lassen könnten, hat er den behaupteten Ausstandsgrund nicht glaubhaft gemacht.
E. 2.4 Der Gesuchsteller stellt zudem mehrere Beweisanträge. Diese beziehen sich auf das hängi- ge Strafverfahren und nicht auf das Ausstandsbegehren und sind hier unbeachtlich. Das Gesuch ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. April 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 85 Urteil vom 11. April 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Catherine Faller Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, vertreten durch Für- sprecherin Sibylle Burger-Bono gegen Peter STOLLER, POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS, Gesuchs- gegner Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 26. März 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Anklageschrift vom 24. Juni 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Polizeirichter des Seebezirks Anklage gegen A.________ wegen Raufhandels, schwerer Körperverletzung (Versuch), evtl. einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, Widerhandlung gegen das AHVG und das BVG, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und geringfügiges Vermögensdelikt (Veruntreuung). Mit Einschreiben vom 27. Januar 2025 lud Peter Stoller, Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter), A.________ als beschuldigte Person zu seiner Sitzung vom 23. April 2025 vor und setzte ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2025, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begrün- den. Gleichzeitig gab er die Zusammensetzung des Polizeigerichts bekannt. Die Vorladung wurde der Anwältin von A.________ in Kopie zugestellt. B. Mit Gesuch vom 26. März 2025 verlangte A.________ den Ausstand von Polizeirichter Peter Stoller sowie des gesamten Polizeigerichts, beantragte die Überweisung des Verfahrens an ein anders Gericht im Kanton Freiburg und stellte mehrere Beweisanträge im Strafverfahren. Der Polizeirichter übermittelte das Gesuch am 27. März 2025 der Strafkammer und nahm gleichzei- tig Stellung. Er beantragt die Abweisung des Gesuchs. Diese Stellungnahme wurde der Anwältin von A.________ (im Folgendem: der Gesuchsteller) in Kopie zugestellt. Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt. 1.2. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 1.3. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat der Polizeirichter, dessen Ausstand begehrt wird, am 27. März 2025 Stellung genommen und auf Abweisung des Ausstandsgesuchs geschlossen. 1.4. 1.4.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche, geltend zu machen;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig (s. u.a. Urteile BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3). 1.4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsteller mit der Vorladung vom 27. Januar 2025 dar- über informiert, dass Polizeirichter Peter Stoller die Verhandlung vom 23. April 2025 präsidieren wird. Die Anwältin des Gesuchstellers erhielt eine Kopie der Vorladung. Die beiden Vorfälle, auf die sich der Gesuchsteller in seinem Gesuch bezieht, betreffen ältere, rechtskräftig abgeschlossene Zivilverfahren vor dem Gerichtspräsidenten Stoller, die dem Gesuchsteller als Partei dieser Verfah- ren im Zeitpunkt der Vorladung bereits bekannt sein mussten. Indem der – anwaltlich verbeiständete
– Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen Polizeirichter Stoller bis zum 26. März 2025, das heisst rund zwei Monate, zuwartete, hat er seinen Anspruch folglich verwirkt. Was den Antrag des Gesuchstellers betrifft, das ganze Polizeigericht des Seebezirks in den Aus- stand zu versetzen und die Angelegenheit an ein anderes Gericht im Kanton Freiburg zu überwei- sen, so begründet er diesen mit keinem Wort, weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Stellvertreterin von Polizeirichter Stoller, Polizeirichterin Vaucher Mauron, an einem anderen Bezirksgericht tätig ist, sodass das Begehren von vornherein gegenstandslos wäre. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten. 2. Wäre auf das Gesuch einzutreten, müsste es im Übrigen als unbegründet abgewiesen werden. 2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, Polizeirichter Stoller habe in den letzten Jahren verschiedene Verfahren gegen ihn und seine Ehefrau geführt. Dabei sei er voreingenommen an die Verfahren herangegangen. Es seien Verfahren weitergeführt worden, die offensichtlich falsche Firmen betra- fen. In einem weiteren Verfahren (gegen B.________) habe der Polizeirichter seine unabhängige Haltung dahingehend aufgegeben, indem er mehrmals angemerkt habe, dass der Fall nicht so schlimm sei. Dies obwohl B.________ den Gesuchsteller massiv bedroht und Schlüssel gestohlen und diese erst gegen Geld herausgegeben habe. Der Polizeirichter habe B.________ immer wieder verteidigt und dadurch seine innere Ablehnung und mangelnde Unparteilichkeit (dem Gesuchsteller gegenüber) erkennen lassen. Damit macht der Gesuchsteller Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. f StPO geltend. 2.2. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts oder Richters begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts oder Richters den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen). 2.3. Bezüglich des ersten Ausstandsgrundes legt der Gesuchsteller ein Schreiben vom 21. Juni 2020 ins Recht, aus dem hervorgeht, dass Gerichtspräsident Stoller im Juni 2020 in einem zivilrecht- lichen Schlichtungsverfahren (10 2020 316) offenbar die falsche Partei ins Recht gefasst hatte, näm- lich die C.________ AG als beklagte Partei anstelle der Firma D.________ GmbH. Es handelt sich offensichtlich um einen Lapsus, der ohne weiteres dadurch erklärt werden kann, dass die Klägerin E.________ GmbH offenbar widersprüchliche Angaben gemacht hatte (ihr Gesuch richtete sich gegen eine nicht existente Firma F.________ GmbH, während sich die eingereichten Unterlagen auf eine Firma D.________ GmbH beziehen) und die Firma des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, C.________ AG, bis 2018 G.________ AG geheissen hatte und offenbar vom Gerichtspräsidenten mit der D.________ GmbH verwechselt worden war, die offenbar auch dem Gesuchsteller und seiner Frau gehörte und im Januar 2020 in die H.________ GmbH überging (vgl. Gesuchsbeilage 2 S. 2 und Beilage; I.________ steht offenbar für die Initialen des Gesuchstellers A.________ und seiner Ehefrau J.________). Abgesehen davon, dass in diesem Verfahren 10 2020 316 nicht der Gesuchsteller, sondern eine AG Partei war und dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben wurde (vgl. Stellungnahme Polizeirichter), sodass dem Gesuchsteller keinerlei Rechtsnachteil entstanden ist, handelt es sich beim Vorgehen von Gerichtspräsident Stoller offensichtlich um einen einmaligen, aufgrund der Umstände leicht erklärbaren Irrtum, der nach der Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund zu bilden vermag. Bezüglich des zweiten Ausstandsgrundes scheint es um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zu gehen, in der Gerichtspräsident Stoller die Gegenpartei namens B.________ im Verfahren «verteidigt» haben soll. Gemäss Polizeirichter Stoller ist dieses Verfahren rechtskräftig erledigt, wobei B.________ zu weniger als einem Zehntel obsiegt habe. Genauere Angaben fehlen im Gesuch; insbesondere bleibt unklar, ob der Gesuchsteller oder eine seiner Firmen Partei dieses arbeitsrechtli- chen Verfahrens war und was in der Verhandlung genau gesagt wurde oder ob in diesem Zusam- menhang Schreiben an den Gerichtspräsidenten gerichtet wurden, denen sich Hinweise auf das kritisierte Verhalten des Gerichtspräsidenten entnehmen lassen. Die Strafkammer entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO), und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Indem der Gesuchsteller, der bereits im fraglichen arbeitsrechtlichen Verfahren anwaltlich verbeiständet war, einfach behauptet, der Gerichtspräsident hätte B.________ verteidigt, ohne zumindest ein Protokoll der Verhandlung, entsprechende Korrespondenz von ihm oder seinem Anwalt oder konkrete Hinweise für die angeb-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 lichen Drohungen des B.________ einzureichen, die das behauptete Verhalten des Gerichtspräsi- denten als mangelnde Unvoreingenommenheit erscheinen lassen könnten, hat er den behaupteten Ausstandsgrund nicht glaubhaft gemacht. 2.4. Der Gesuchsteller stellt zudem mehrere Beweisanträge. Diese beziehen sich auf das hängi- ge Strafverfahren und nicht auf das Ausstandsbegehren und sind hier unbeachtlich. Das Gesuch ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. April 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin