Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)
Sachverhalt
A. A.________ wurde am 26. Juli 2024 polizeilich als Beschuldiger einvernommen. Mit Straf- befehl vom 31. Oktober 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ausleihen eines Sturmgewehrs 90 von einer Drittperson, ohne dafür im Besitze einer Ausnahmebewilligung zu sein, und Verwenden der Waffe, ohne dazu berechtigt zu sein, begangen am Feldschiessen in Rechthalten am 25. Mai 2024) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.- sowie zu den Kosten. Dagegen erhob A.________ am 19. No- vember 2024 rechtzeitig Einsprache. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten am 25. Novem- ber 2024 zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Sensebezirks (DO PR, act. 1). B. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2024 lud die Polizeirichterin, Caroline Gauch, A.________ für den 28. März 2025 zur Gerichtsverhandlung vor, wobei sie die Zusam- mensetzung des Gerichts bekanntgab und A.________ eine Frist bis 20. Januar 2025 setzte, um Beweisanträge und Vorfragen zu stellen und zu begründen (act. 3). Diese Verfügung musste A.________ am 10. Januar 2025 polizeilich zugestellt werden, da dieser die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte (act. 5 ff.). Daraufhin ersuchte A.________ mit Schreiben vom
19. Januar 2025 unter anderem um Akteneinsicht und ersuchte Polizeirichterin Gauch, in den Ausstand zu treten (act. 10). Am 23. Januar 2025 leitete Polizeirichterin Gauch das Ausstandsgesuch «von Amtes wegen» an Polizeirichter Mathias Boschung weiter (act. 12). Dieser setzte Polizeirichterin Gauch am 24. Januar 2025 Frist bis zum 3. Februar 2025, um zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (act. 13). Polizeirichterin Gauch nahm am 3. Februar 2025 zum Ausstandsgesuch Stellung (act. 15). Sie bestritt einen Ausstandsgrund. Mit Verfügung vom
12. Februar 2025 wies Polizeirichter Boschung das Ausstandsgesuch ab; Kosten erhob er keine (act. 19 ff.). C. A.________ hat gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 am 10. März 2025 Beschwerde eingereicht. Er beantragt namentlich, Polizeirichterin Caroline Gauch sowie auch die Polizeirichter des Sensebezirks Mathias Boschung und Pascale Vaucher Mauron in den Ausstand zu versetzen. Polizeirichter Mathias Boschung hat am 20. März 2025 fristgemäss seine Akten eingereicht und unter Verweisung auf seine Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet. Gleichzeitig hat er mitge- teilt, dass die auf den 28. März 2025 angesetzte Gerichtsverhandlung annulliert wurde. A.________ (im Folgenden: der Gesuchsteller) wurde mit Schreiben vom 7. April 2025 Gelegenheit gegeben, bis zum 24. April 2025 zur Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch vom 3. Februar 2025 zu replizieren. Er hat mit Schreiben datiert vom 24. April 2025, eingegangen am 25. April 2025, um Fristverlängerung ersucht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Ge- richte können - mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide - innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 1 Bst. b und
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1)]. Die angefochtene Verfügung, mit der der Polizeirichter ein Ausstandsbegehren abgewiesen hat, wurde am 21. Februar 2025 mit eingeschriebener Post an den Gesuchsteller versandt und am
24. Februar 2025 zur Abholung gemeldet (act. 20a). Da dieser die Sendung nicht abholte, obwohl er mit einer Zustellung rechnen musste, gilt sie am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, das heisst am 3. März 2025, als zugestellt (Zustellfiktion, Art. 85 Abs. 4 Bst a StPO, für viele: BGE 140 IV 82 E. 2.4). Die zehntägige Frist wurde mit der am 10. März 2025 (Datum des Poststempels) eingereichten Beschwerde gewahrt. Ob die ebenfalls mit A-Post Plus versandte Verfügung bereits am 22. Februar 2025 (act. 20a) als zugestellt zu gelten hätte (contra: BGE 144 IV 57 E. 2.3.1), sodass die Beschwerde verspätet wäre, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben.
E. 1.2 Der Gesuchsteller hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die von einem juristischen Laien abgefasste Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).
E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, das Kantonsgericht und nicht Polizeirichter Boschung hätte über das Ausstandsgesuch entscheiden müssen (Beschwerde, Ziff. 2). Aus der angefochtenen Ver- fügung geht nicht hervor, aus welcher Gesetzesbestimmung Polizeirichter Boschung seine Zustän- digkeit ableitet. Immerhin ergibt sich aus dem Übermittlungsschreiben von Polizeirichterin Gauch an ihren Kollegen vom 23. Januar 2025, dass sie sich dabei auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b JG stützt.
E. 2.1.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 JG richten sich die Ausstandsgründe und das Ausstandsverfahren nach der anwendbaren Verfahrensordnung. Ist der Ausstand strittig, so entscheidet bei einem Ein- zelgericht die Stellvertreterin oder der Stellvertreter (Art. 18 Abs. 2 Bst. b JG). Laut Art. 18 Abs. 2bis JG bleiben die besonderen Vorschriften der Strafprozessordnung vorbehalten. Diese letzte Bestim- mung wurde mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Änderung des Justizgesetzes und anderer Gesetze (ASF 2014_103, in Kraft seit dem 1. Juli 2015 [ASF INFO 2015-7]) von Art. 18 Abs. 2 JG in einen neuen Art. 18 Abs. 2bis JG verschoben, aber inhaltlich nicht geändert. Aus der Botschaft des Staatsrates vom 14. Dezember 2009 zum Entwurf für ein Justizgesetz (Botschaft, 2007-11_175) geht hervor, dass in Art. 18 Abs. 2 JG die kantonale Zuständigkeit für die Behandlung von strittigen Ausstandsgesuchen insbesondere geregelt wurde, weil die ZPO keine entsprechenden Bestimmun- gen enthält, dass aber die entsprechenden Regeln der StPO, namentlich Art. 59 StPO, ausdrücklich vorbehalten bleiben (Botschaft, S. 39). Art. 59 StPO sieht in Abs. 1 betreffend die Zuständigkeit bei strittigen Ausstandsgesuchen Folgen- des vor: Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder wider-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 setzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Staats- anwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist (Bst. a), die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwalt- schaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Bst. b), das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts be- troffen sind (Bst. c), das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist (Bst. d). Weiter sieht Art. 59 StPO vor, dass der Entscheid schriftlich ergeht und zu begründen ist (Abs. 2); bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Abs. 3).
E. 2.1.3 Der Gesuchsteller fordert in einem der StPO unterliegenden Verfahren den Ausstand von Polizeirichterin Gauch, das heisst einer Einzelrichterin an einem erstinstanzlichen Gericht. Diese hat sich mit Schreiben vom 3. Februar 2025 dem Ausstandsbegehren widersetzt, sodass der Ausstand strittig ist. Anwendbar ist somit nicht Art. 18 Abs. 2 Bst. b JG, sondern Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO, und das Gesuch fällt nicht in die Zuständigkeit des Stellvertreters von Polizeirichterin Gauch, son- dern in jene der Strafkammer als Beschwerdeinstanz (Art. 64 Bst. c JG). Dies entspricht der bishe- rigen Auslegung von Art. 18 JG durch das Kantonsgericht (vgl. Urteil KG 501 2017 22 vom 22. Juni 2017 E. 2c). Polizeirichter Boschung war somit für die Behandlung des Ausstandsgesuches nicht zuständig. Die Rüge ist begründet, und die angefochtene Verfügung ist mangels Zuständigkeit aufzuheben. Da das Ausstandsgesuch nicht als offensichtlich unzulässig bezeichnet werden kann (vgl. E. 2.2.2) und eine Rückweisung an Polizeirichterin Gauch aus diesem Grund nicht in Frage kommt (vgl. etwa zit. Urteil KG vom 22. Juni 2017 E. 2c; Urteil BGer 6B_589/2013 vom 23. März 2015 E. 2.2; BGE 129 III 445 E. 2.2), entscheidet die Strafkammer im Folgenden in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO materiell über das Gesuch.
E. 2.2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche, geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist grundsätzlich nicht zulässig. Wartet die Partei zwei Wochen zu, ist das Ausstandsgesuch verspätet (u.a. Urteile BGer 7B_39/2024 vom 13. März 2024 E. 3.2. m.H.; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO).
E. 2.2.2 Im vorliegenden Fall erfuhr der Gesuchsteller am 10. Januar 2025 (polizeiliche Zustellung der Vorladung vom 20. Dezember 2024), dass Polizeirichterin Gauch die Verhandlung vom 28. März 2025 präsidieren wird. Sein Ausstandsgesuch vom 19. Januar 2025 muss in Anbetracht der Tatsa- che, dass es sich beim Gesuchsteller um einen juristischen Laien handelt, noch als rechtzeitig be- trachtet werden. Auch macht er im Gesuch Tatsachen geltend, die einen Ausstand möglicherweise rechtfertigen könnten. Das Ausstandsgesuch kann somit nicht als offensichtlich unzulässig bezeich- net werden.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10
E. 2.2.3 Der Gesuchsteller bringt vorab vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er keine Kenntnis von einer «Stellungnahme der Polizeirichterin Gauch vom 4. Februar 2025» habe, auf die im Entscheid Bezug genommen werde. Er habe keine Gelegenheit gehabt, auf diese Stellungnahme zu reagieren (Beschwerde, Ziff. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis steht im Ausstandsverfahren dem Gesuchsteller das Replik- recht zu sämtlichen Stellungnahmen der Personen zu, deren Ausstand er beantragt hat (BGE 138 IV 222 E. 2.1 m.H.; Urteil BGer 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1 m.w.H.). Der Gehörs- anspruch gilt dann als gewahrt, wenn dem Gesuchsteller eine genügende Zeitspanne zur allfälligen Wahrnehmung des Replikrechts belassen wird, bevor der angefochtene Entscheid gefällt wird; eine Zeitspanne von zehn Tagen dürfte bei Ausstandsverfahren genügen (zit. Urteil BGer 1B_376/2020 E. 2.1/2.2 mit Hinweisen). Zwar ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch vom 3. Februar 2025 erhalten hat, da auf dieser vermerkt ist, dass sie ihm in Kopie (per A-Post) zugestellt wird. Wie dem auch sei: Dem Gesuchsteller wurde mit Einschreiben vom 7. April 2025 Gelegenheit gegeben, zur fraglichen Stellungnahme bis zum 24. April 2025 zu replizieren. Das Ein- schreiben wurde dem Gesuchsteller am 8. April 2025 an der von ihm angegebenen Adresse zur Abholung avisiert, von ihm aber nicht abgeholt. Da der Gesuchsteller selber Beschwerde erhoben hatte, musste er offensichtlich mit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen rechnen. Das Einschrei- ben gilt somit am 15. April 2025 als zugestellt (Zustellfiktion, Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; für viele: BGE 140 IV 82 E. 2.4). Mit A-Post vom 23. April 2025 wurde ihm die Fristansetzung vom 7. April 2025 mit einfacher Post nochmals geschickt, wobei er auf die Bestimmung von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO hingewiesen wurde. Mit Schreiben datiert vom 24. April 2025, das am frühen Nachmittag des 25. April 2025 im Briefkas- ten des Kantonsgerichts vorgefunden wurde und dessen Umschlag abgesehen von der Anschrift leer ist, beantragt der Gesuchsteller eine «angemessene Fristverlängerung zur Stellungnahme auf die Eingabe der Polizeirichterin» und behauptet, das Schreiben vom 7. April 2025 sei ihm nicht avi- siert worden; seine Post werde manipuliert, «insbesondere unter Einbezug der Familie der Mutter seiner Kinder». Er begründet die Fristverlängerung mit gesundheitlichen Gründen, verlangt einen «Verfahrensstillstand bis mindestens Ende 2025» und legt ein Arztzeugnis vom 15. Januar 2025 vor, das ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Gemäss Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ab- lauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Laut Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Der Nachweis für die rechtzeitige Abgabe der Eingabe obliegt dem Absender (für viele: BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller sein Fristverlängerungsgesuch zwar vom 24. April 2025 datiert, es aber zu einem unbekannten Zeitpunkt im Briefkasten des Kantonsgerichts deponiert, wo es am frühen Nachmittag des 25. April 2025 vorgefunden wurde. Dass er das Gesuch bereits am
24. April 2025 in den Briefkasten des Kantonsgerichts gelegt hat, behauptet er nicht und legt auch keine entsprechenden Beweise vor (z.B. Zeugenaussagen, handschriftlicher Vermerk auf dem Cou- vert) oder bietet solche an. Damit ist nicht erstellt, dass er das Fristverlängerungsgesuch rechtzeitig,
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 das heisst vor Ablauf der ihm gesetzten Frist, eingereicht hat; dieses ist verspätet und darauf nicht einzutreten. Im Übrigen wäre es auch nicht begründet und abzuweisen: Der Gesuchsteller behauptet, das Ein- schreiben vom 7. April 2025 sei ihm nicht avisiert worden, und eine Stellungnahme sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Behauptung, seine Post werde von der Familie seiner Ex-Frau manipuliert, ist offensichtlich an den Haaren herbeigezogen. Die Strafkammer kommt nicht umhin festzustellen, dass der Gesuchsteller Einschreiben regelmässig nicht abholt bzw. behauptet, diese nicht erhalten zu haben, und auch auf telefonische Kontaktnahme durch die Polizei nicht rea- giert (vgl. unten, E. 2.3.3.3 in fine). Das Kantonsgericht hatte dies bereits in früheren vom Gesuch- steller ausgelösten Verfahren festgestellt (vgl. z.B. Urteil 501 2022 178 vom 10. Januar 2023 E. 2.2). Im Verfahren 501 2022 55, das ebenfalls mit Urteil vom 10. Januar 2023 erledigt wurde, hatte es in Erwägung 2 überdies festgehalten: «Sein [des Gesuchstellers] Verhalten, die ihm zugesendeten Schreiben gar nicht abzuholen sowie vorzubringen, dass er erst am letzten Tag der Frist von der Fristerstreckung Kenntnis erlangt und folglich nicht genügend Zeit für die Redaktion seiner Begrün- dung erhalten habe, verdient keinen weitergehenden Rechtsschutz.» Auch ist nicht einzusehen, weshalb dem Gesuchsteller eine Replik zur (sechs Zeilen umfassenden) Stellungnahme von Poli- zeirichterin Gauch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre: Der Gesuchsteller legt zwar ein (offensichtlich nicht aktuelles) Arztzeugnis vom 15. Januar 2025 vor, das ihm Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Erschöpfungszustandes bescheinigt und Gerichtstermine als psychisch belastend und destabilisierend bezeichnet. Dies hat den Gesuchsteller aber nicht daran gehindert, mit Datum vom 24. April 2025 der Strafkammer detailliert, sprachlich und darstellerisch einwandfrei und mit Zitaten unterlegt darzulegen, weshalb er zurzeit zur (sechs Zeilen umfassenden) Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch nicht replizieren kann; gleichzeitig legt er ein vierseitiges Schreiben an das Friedensgericht des Seebezirks, ebenfalls datiert vom 24. April 2025, bei, in dem er in einem ande- ren Verfahren acht Anträge stellt und ausführlich begründet. Das Verhalten des Gesuchstellers erscheint trölerisch. Dem Gesuchsteller wurde somit Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch zu replizieren; er hat diese Gelegenheit innert Frist nicht genutzt, womit es sein Bewenden haben muss.
E. 2.3.1 Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch vom 19. Januar 2025 vor, Polizeirichterin Gauch habe ihn bereits einmal in einem Fall unschuldig verurteilt. Es sei offensichtlich, dass sie ihre Neutralität nicht wahren könne, insbesondere im Hinblick auf das Kindesschutzverfahren, mit dem sie als Friedensrichterin befasst gewesen sei. Es sei als erwiesen zu betrachten, dass sie ihre per- sönlichen Differenzen gegen den Gesuchsteller nicht im Griff habe. Auch keine andere richterliche Person am Bezirksgericht sei mehr in der Lage, gegen ihn neutral und ohne Vorurteile zu agieren. Daher sei es angebracht, den Fall einer unbefangenen ausserkantonalen Behörde zu überlassen. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2025 sowie in seiner Beschwerde vom 10. März 2025 präzisiert und ergänzt der Gesuchsteller seine Vorwürfe. Insbesondere macht er Bedenken bezüglich der Rechtmässigkeit der Verfahrensführung durch Polizeirichterin Gauch geltend, da diese das Aus- standsgesuch nicht an das Kantonsgericht, sondern an ihren Kollegen Boschung weitergeleitet hat. Auch dieser sowie Gerichtspräsidenten Pascale Vaucher Mauron seien in den Ausstand zu verset- zen. Weiter seien in einem anderen Verfahren Akten verschwunden und habe er im hängigen Straf- verfahren nach wie vor keine Akten(-einsicht) erhalten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Polizeirichterin Gauch bestreitet das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Sie legt in ihre Stellung- nahme vom 3. Februar 2025 dar, dass sie bereits in anderen Angelegenheiten Entscheidungen be- treffend den Gesuchsteller gefällt habe. Die meisten, insbesondere im geltend gemachten Strafver- fahren, seien inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Dass sie als Polizeirichterin, als Rechts- öffnungsrichterin oder als Friedensrichterin mit Verfahren befasst war, welche die gleiche Partei, aber andere Gegenstände betrafen, begründe jedoch keine Gefahr der Voreingenommenheit, der Parteilichkeit oder der Befangenheit.
E. 2.3.2 Der Gesuchsteller macht mit seinen Ausführungen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 Bst. b und f StPO geltend. Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Diese Norm betrifft die sog. Vorbefassung, welche voraussetzt, dass die vom Ausstandsgesuch be- troffene Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Kein Ausstandsgrund liegt hingegen für sich allein genommen vor, wenn der Richter in einem früheren Verfahren bereits mit der gleichen Partei befasst war, selbst wenn er einen für sie unvorteilhaften Entscheid gefällt hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; Urteil BGer 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zudem sieht Art. 56 Bst. f StPO vor, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts oder Richters begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. So- dann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts oder Richters den Anschein der Be- fangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen).
E. 2.3.3.1 Der Gesuchsteller scheint die Polizeirichterin für befangen zu halten, weil sie bereits mit anderen, seine Person betreffenden Zivil- oder Strafverfahren befasst war und darin gegen ihn ent- schieden hat. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung klarerweise ergibt, ist dem nicht so: Allein die Tatsache, dass eine Richterin bereits in einem früheren Verfahren mit der gleichen Partei befasst war, stellt keinen Ausstandsgrund dar, selbst wenn sie einen für den Gesuchsteller unvorteilhaften Entscheid gefällt hat (vgl. oben, E. 2.3.2). Wie sich namentlich aus dem Strafregisterauszug ergibt, wurde der Gesuchsteller am 30. August 2021 und am 30. September 2022 vom Polizeirichter des Sensebezirks rechtskräftig verurteilt (act. 1000 ff.). Das erste Urteil ist hier ohne Belang, weil der urteilende Polizeirichter inzwischen im Ruhestand ist. Das zweite Urteil wurde von Polizeirichterin Gauch gefällt und vom Gesuchsteller mit Berufung angefochten. Auf die Berufung wurde nicht ein- getreten (Verfahren 501 2022 178). Im vorliegenden Ausstandsverfahren ist nicht darauf zurückzu- kommen. Überdies fällt auf, dass Polizeirichterin Gauch den Gesuchsteller im erwähnten Strafver- fahren teilweise freigesprochen und eine deutlich geringere Strafe ausgesprochen hat als von der Staatsanwaltschaft beantragt, sodass auch aus diesem Grund keine Befangenheit ersichtlich wäre.
E. 2.3.3.2 Der Gesuchsteller erhebt diverse Vorwürfe gegen Polizeirichterin Gauch. Diese habe ihre persönlichen Differenzen ihm gegenüber nicht im Griff. Was er damit meint, präzisiert er nicht, so- dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Gesuchsteller behauptet weiter, die Polizeirichterin habe in einem früheren Verfahren Akten verschwinden lassen (Beschwerde, Ziff. 2). Um welche Akten oder um welches Verfahren es sich dabei handelt, schreibt er nicht. Damit ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht, den die Straf- kammer prüfen könnte. Im Schreiben vom 18. Februar 2025 wirft der Gesuchsteller der Gerichtspräsidentin eine Herab- setzung seiner Person vor, wenn er am 28. März 2025 zur Gerichtsverhandlung erscheinen müsse; dabei handle es sich um den Geburtstag seiner Stieftochter. Wie die Gerichtspräsidentin im Zeit- punkt der Vorladung am 20. Dezember 2024 hätte wissen können, dass der 28. März 2025 dem Gesuchsteller aus den angegebenen Gründen nicht passt, erschliesst sich der Strafkammer nicht. Derartige Vorbringen sind trölerisch. Im Übrigen hat der Gesuchsteller um Verschiebung der Ge- richtsverhandlung ersucht (vgl. schon sein Schreiben vom 19. Januar 2025, act. 10), und diese wurde vertagt. Der Gesuchsteller behauptet verschiedentlich, noch keine Einsicht in die Akten des laufenden Ver- fahrens erhalten zu haben (Beschwerde, Ziff. 4 und Schreiben vom 18. Februar 2025). Der Gesuch- steller hatte mit Schreiben vom 14. Januar 2025 um Akteneinsicht ersucht (act. 8). Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 gab Polizeirichterin Gauch dem Antrag statt und teilte dem Gesuchsteller mit, er könne die Akten beim Bezirksgericht in Tafers einsehen (act. 9). Ein Anspruch auf Zusendung von Gerichtsakten per Mail oder Post besteht klarerweise nicht (vgl. Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Vorbringen des Gesuchstellers sind akten- und treuwidrig. Der Gesuchsteller rügt eine Datenschutzverletzung, weil die Gerichtskorrespondenz nicht an A.________, sondern an A.B.________ gesandt werde, was angeblich zu falscher Zustellung ge- führt habe (Schreiben vom 18. Februar 2025). Aus den Akten ergibt sich, dass A.B.________ der volle Name des Gesuchstellers ist, wie er in dessen Pass steht; und bei der (damals) verwendeten
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Adresse handelte es sich um die offizielle Anschrift des Gesuchstellers, welche dieser noch in seinem Schreiben vom 14. Januar 2025 selber angegeben hatte! Von einer Datenschutzverletzung kann keine Rede sein. Auch derartige Vorbringen sind bestenfalls trölerisch. Ebenfalls beklagt sich der Gesuchsteller darüber, dass nicht offengelegt worden sei, wer die Straf- anzeige gegen ihn eingereicht habe (Beschwerde, Ziff. 4, Schreiben vom 18. Februar 2025). Es ist nicht klar, was er damit im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren belegen will: In den Akten befindet sich neben dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 29. Juli 2024 keinerlei Hinweis auf eine anzeigende (Privat-)Person oder eine Strafanzeige, sodass nicht ersichtlich ist, was Polizeirich- terin Gauch hätte offenlegen können. Schliesslich wirft der Gesuchsteller Polizeirichterin Gauch vor, sein Ausstandsgesuch nicht an das Kantonsgericht, sondern an ihren Kollegen Mathias Boschung weitergeleitet zu haben (Beschwerde, Ziff. 2, Schreiben vom 28. Februar 2025). Dabei handelt es sich in der Tat um einen Verfahrensfeh- ler. Dieser ist durch die doch etwas unklare Formulierung von Art. 18 JG (vgl. oben, E. 2.1.2) ohne weiteres erklärbar. Davon abgesehen handelt es sich um einen einmaligen Verfahrensfehler, der nach der Rechtsprechung keinen Ausstand zu begründen vermag (vgl. oben, E. 2.3.2 in fine). Damit ist es dem Gesuchsteller offensichtlich nicht gelungen, gegen Polizeirichterin Gauch einen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Sie ist folglich nicht in den Ausstand zu versetzen.
E. 2.3.3.3 In seiner Beschwerde formuliert der Gesuchsteller weitere Rechtsbegehren (Ziff. 3- 5). So verlangt er erneut auch den Ausstand von Polizeirichter Mathias Boschung und neu von Polizei- richterin Pascale Vaucher Mauron. Da Polizeirichterin Gauch nicht in den Ausstand zu versetzen ist und das Strafverfahren weiterführt, sind diese Rechtsbegehren gegenstandslos. Gleich verhält es sich mit dem Antrag des Gesuchstellers, seine Einsprache an ein anderes Gericht zu überweisen. Das Ausstandsgesuch gegen Pascale Vaucher Mauron ist im Übrigen neu und wird nicht begründet, sodass darauf nicht einzutreten wäre. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller die «Gewährung einer Fristverlängerung für alle relevanten Verfahren», die Zustellung der Akten an seinen neuen Rechtsvertreter, die Korrektur seiner Per- sonalien, die Verschiebung der Verhandlung vom 28. März 2025 sowie keine weitere Belästigung seiner Person und seines Umfeldes durch die Polizei. Diese Anträge beziehen sich auf das hängige Strafverfahren und waren nicht Gegenstand des Ausstandsgesuchs vom 19. Januar 2025, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin weist die Strafkammer darauf hin, dass die Verhand- lung vom 28. März 2025 inzwischen verschoben wurde und dass die Zustellung von Verfahrens- akten durch die Polizei darauf zurückzuführen ist, dass der Gesuchsteller Einschreiben konsequent nicht abholt und auch auf telefonische Kontaktnahme durch die Polizei nicht reagiert (DO PR act. 4 f., 17 ff., 20a, 25 f.; DO STA act. 2001, 2. Absatz; act. 10004 ff. 10007).
E. 2.4 Das Ausstandsgesuch gegen Polizeirichterin Caroline Gauch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Der Gesuchsteller unterliegt in der Sache, obsiegt aber insofern teilweise, als die angefoch- tene Verfügung wegen fehlender Zuständigkeit aufgehoben wird. In Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO ist dem Gesuchsteller deshalb eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 200.- aufzuerlegen, zuzüglich der Kosten von pauschal CHF 100.- (Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. No- vember 2010; JR; SGF 130.11).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre in Anbetracht des Unterliegens auch nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 12. Februar 2025 wird aufgehoben. Das Ausstandsgesuch gegen Polizeirichterin Caroline Gauch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 300.- (reduzierte Gerichtsgebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Mai 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 72 Urteil vom 5. Mai 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigter, Gesuchsteller und Beschwerde- führer, gegen Caroline GAUCH, Polizeirichterin, Gesuchsgegnerin und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Beschwerde vom 10. März 2025 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 12. Februar 2025 und Gesuch vom 19. Januar 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ wurde am 26. Juli 2024 polizeilich als Beschuldiger einvernommen. Mit Straf- befehl vom 31. Oktober 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ausleihen eines Sturmgewehrs 90 von einer Drittperson, ohne dafür im Besitze einer Ausnahmebewilligung zu sein, und Verwenden der Waffe, ohne dazu berechtigt zu sein, begangen am Feldschiessen in Rechthalten am 25. Mai 2024) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.- sowie zu den Kosten. Dagegen erhob A.________ am 19. No- vember 2024 rechtzeitig Einsprache. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten am 25. Novem- ber 2024 zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Sensebezirks (DO PR, act. 1). B. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2024 lud die Polizeirichterin, Caroline Gauch, A.________ für den 28. März 2025 zur Gerichtsverhandlung vor, wobei sie die Zusam- mensetzung des Gerichts bekanntgab und A.________ eine Frist bis 20. Januar 2025 setzte, um Beweisanträge und Vorfragen zu stellen und zu begründen (act. 3). Diese Verfügung musste A.________ am 10. Januar 2025 polizeilich zugestellt werden, da dieser die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt hatte (act. 5 ff.). Daraufhin ersuchte A.________ mit Schreiben vom
19. Januar 2025 unter anderem um Akteneinsicht und ersuchte Polizeirichterin Gauch, in den Ausstand zu treten (act. 10). Am 23. Januar 2025 leitete Polizeirichterin Gauch das Ausstandsgesuch «von Amtes wegen» an Polizeirichter Mathias Boschung weiter (act. 12). Dieser setzte Polizeirichterin Gauch am 24. Januar 2025 Frist bis zum 3. Februar 2025, um zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (act. 13). Polizeirichterin Gauch nahm am 3. Februar 2025 zum Ausstandsgesuch Stellung (act. 15). Sie bestritt einen Ausstandsgrund. Mit Verfügung vom
12. Februar 2025 wies Polizeirichter Boschung das Ausstandsgesuch ab; Kosten erhob er keine (act. 19 ff.). C. A.________ hat gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 am 10. März 2025 Beschwerde eingereicht. Er beantragt namentlich, Polizeirichterin Caroline Gauch sowie auch die Polizeirichter des Sensebezirks Mathias Boschung und Pascale Vaucher Mauron in den Ausstand zu versetzen. Polizeirichter Mathias Boschung hat am 20. März 2025 fristgemäss seine Akten eingereicht und unter Verweisung auf seine Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet. Gleichzeitig hat er mitge- teilt, dass die auf den 28. März 2025 angesetzte Gerichtsverhandlung annulliert wurde. A.________ (im Folgenden: der Gesuchsteller) wurde mit Schreiben vom 7. April 2025 Gelegenheit gegeben, bis zum 24. April 2025 zur Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch vom 3. Februar 2025 zu replizieren. Er hat mit Schreiben datiert vom 24. April 2025, eingegangen am 25. April 2025, um Fristverlängerung ersucht. Erwägungen 1. 1.1. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Ge- richte können - mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide - innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 393 Abs. 1 Bst. b und
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1)]. Die angefochtene Verfügung, mit der der Polizeirichter ein Ausstandsbegehren abgewiesen hat, wurde am 21. Februar 2025 mit eingeschriebener Post an den Gesuchsteller versandt und am
24. Februar 2025 zur Abholung gemeldet (act. 20a). Da dieser die Sendung nicht abholte, obwohl er mit einer Zustellung rechnen musste, gilt sie am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, das heisst am 3. März 2025, als zugestellt (Zustellfiktion, Art. 85 Abs. 4 Bst a StPO, für viele: BGE 140 IV 82 E. 2.4). Die zehntägige Frist wurde mit der am 10. März 2025 (Datum des Poststempels) eingereichten Beschwerde gewahrt. Ob die ebenfalls mit A-Post Plus versandte Verfügung bereits am 22. Februar 2025 (act. 20a) als zugestellt zu gelten hätte (contra: BGE 144 IV 57 E. 2.3.1), sodass die Beschwerde verspätet wäre, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 1.2. Der Gesuchsteller hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die von einem juristischen Laien abgefasste Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Der Gesuchsteller bringt vor, das Kantonsgericht und nicht Polizeirichter Boschung hätte über das Ausstandsgesuch entscheiden müssen (Beschwerde, Ziff. 2). Aus der angefochtenen Ver- fügung geht nicht hervor, aus welcher Gesetzesbestimmung Polizeirichter Boschung seine Zustän- digkeit ableitet. Immerhin ergibt sich aus dem Übermittlungsschreiben von Polizeirichterin Gauch an ihren Kollegen vom 23. Januar 2025, dass sie sich dabei auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b JG stützt. 2.1.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 JG richten sich die Ausstandsgründe und das Ausstandsverfahren nach der anwendbaren Verfahrensordnung. Ist der Ausstand strittig, so entscheidet bei einem Ein- zelgericht die Stellvertreterin oder der Stellvertreter (Art. 18 Abs. 2 Bst. b JG). Laut Art. 18 Abs. 2bis JG bleiben die besonderen Vorschriften der Strafprozessordnung vorbehalten. Diese letzte Bestim- mung wurde mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Änderung des Justizgesetzes und anderer Gesetze (ASF 2014_103, in Kraft seit dem 1. Juli 2015 [ASF INFO 2015-7]) von Art. 18 Abs. 2 JG in einen neuen Art. 18 Abs. 2bis JG verschoben, aber inhaltlich nicht geändert. Aus der Botschaft des Staatsrates vom 14. Dezember 2009 zum Entwurf für ein Justizgesetz (Botschaft, 2007-11_175) geht hervor, dass in Art. 18 Abs. 2 JG die kantonale Zuständigkeit für die Behandlung von strittigen Ausstandsgesuchen insbesondere geregelt wurde, weil die ZPO keine entsprechenden Bestimmun- gen enthält, dass aber die entsprechenden Regeln der StPO, namentlich Art. 59 StPO, ausdrücklich vorbehalten bleiben (Botschaft, S. 39). Art. 59 StPO sieht in Abs. 1 betreffend die Zuständigkeit bei strittigen Ausstandsgesuchen Folgen- des vor: Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder wider-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 setzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Staats- anwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist (Bst. a), die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwalt- schaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Bst. b), das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts be- troffen sind (Bst. c), das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist (Bst. d). Weiter sieht Art. 59 StPO vor, dass der Entscheid schriftlich ergeht und zu begründen ist (Abs. 2); bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Abs. 3). 2.1.3. Der Gesuchsteller fordert in einem der StPO unterliegenden Verfahren den Ausstand von Polizeirichterin Gauch, das heisst einer Einzelrichterin an einem erstinstanzlichen Gericht. Diese hat sich mit Schreiben vom 3. Februar 2025 dem Ausstandsbegehren widersetzt, sodass der Ausstand strittig ist. Anwendbar ist somit nicht Art. 18 Abs. 2 Bst. b JG, sondern Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO, und das Gesuch fällt nicht in die Zuständigkeit des Stellvertreters von Polizeirichterin Gauch, son- dern in jene der Strafkammer als Beschwerdeinstanz (Art. 64 Bst. c JG). Dies entspricht der bishe- rigen Auslegung von Art. 18 JG durch das Kantonsgericht (vgl. Urteil KG 501 2017 22 vom 22. Juni 2017 E. 2c). Polizeirichter Boschung war somit für die Behandlung des Ausstandsgesuches nicht zuständig. Die Rüge ist begründet, und die angefochtene Verfügung ist mangels Zuständigkeit aufzuheben. Da das Ausstandsgesuch nicht als offensichtlich unzulässig bezeichnet werden kann (vgl. E. 2.2.2) und eine Rückweisung an Polizeirichterin Gauch aus diesem Grund nicht in Frage kommt (vgl. etwa zit. Urteil KG vom 22. Juni 2017 E. 2c; Urteil BGer 6B_589/2013 vom 23. März 2015 E. 2.2; BGE 129 III 445 E. 2.2), entscheidet die Strafkammer im Folgenden in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO materiell über das Gesuch. 2.2. 2.2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche, geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist grundsätzlich nicht zulässig. Wartet die Partei zwei Wochen zu, ist das Ausstandsgesuch verspätet (u.a. Urteile BGer 7B_39/2024 vom 13. März 2024 E. 3.2. m.H.; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). 2.2.2. Im vorliegenden Fall erfuhr der Gesuchsteller am 10. Januar 2025 (polizeiliche Zustellung der Vorladung vom 20. Dezember 2024), dass Polizeirichterin Gauch die Verhandlung vom 28. März 2025 präsidieren wird. Sein Ausstandsgesuch vom 19. Januar 2025 muss in Anbetracht der Tatsa- che, dass es sich beim Gesuchsteller um einen juristischen Laien handelt, noch als rechtzeitig be- trachtet werden. Auch macht er im Gesuch Tatsachen geltend, die einen Ausstand möglicherweise rechtfertigen könnten. Das Ausstandsgesuch kann somit nicht als offensichtlich unzulässig bezeich- net werden.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 2.2.3. Der Gesuchsteller bringt vorab vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er keine Kenntnis von einer «Stellungnahme der Polizeirichterin Gauch vom 4. Februar 2025» habe, auf die im Entscheid Bezug genommen werde. Er habe keine Gelegenheit gehabt, auf diese Stellungnahme zu reagieren (Beschwerde, Ziff. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis steht im Ausstandsverfahren dem Gesuchsteller das Replik- recht zu sämtlichen Stellungnahmen der Personen zu, deren Ausstand er beantragt hat (BGE 138 IV 222 E. 2.1 m.H.; Urteil BGer 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1 m.w.H.). Der Gehörs- anspruch gilt dann als gewahrt, wenn dem Gesuchsteller eine genügende Zeitspanne zur allfälligen Wahrnehmung des Replikrechts belassen wird, bevor der angefochtene Entscheid gefällt wird; eine Zeitspanne von zehn Tagen dürfte bei Ausstandsverfahren genügen (zit. Urteil BGer 1B_376/2020 E. 2.1/2.2 mit Hinweisen). Zwar ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch vom 3. Februar 2025 erhalten hat, da auf dieser vermerkt ist, dass sie ihm in Kopie (per A-Post) zugestellt wird. Wie dem auch sei: Dem Gesuchsteller wurde mit Einschreiben vom 7. April 2025 Gelegenheit gegeben, zur fraglichen Stellungnahme bis zum 24. April 2025 zu replizieren. Das Ein- schreiben wurde dem Gesuchsteller am 8. April 2025 an der von ihm angegebenen Adresse zur Abholung avisiert, von ihm aber nicht abgeholt. Da der Gesuchsteller selber Beschwerde erhoben hatte, musste er offensichtlich mit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen rechnen. Das Einschrei- ben gilt somit am 15. April 2025 als zugestellt (Zustellfiktion, Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO; für viele: BGE 140 IV 82 E. 2.4). Mit A-Post vom 23. April 2025 wurde ihm die Fristansetzung vom 7. April 2025 mit einfacher Post nochmals geschickt, wobei er auf die Bestimmung von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO hingewiesen wurde. Mit Schreiben datiert vom 24. April 2025, das am frühen Nachmittag des 25. April 2025 im Briefkas- ten des Kantonsgerichts vorgefunden wurde und dessen Umschlag abgesehen von der Anschrift leer ist, beantragt der Gesuchsteller eine «angemessene Fristverlängerung zur Stellungnahme auf die Eingabe der Polizeirichterin» und behauptet, das Schreiben vom 7. April 2025 sei ihm nicht avi- siert worden; seine Post werde manipuliert, «insbesondere unter Einbezug der Familie der Mutter seiner Kinder». Er begründet die Fristverlängerung mit gesundheitlichen Gründen, verlangt einen «Verfahrensstillstand bis mindestens Ende 2025» und legt ein Arztzeugnis vom 15. Januar 2025 vor, das ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Gemäss Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ab- lauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Laut Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Der Nachweis für die rechtzeitige Abgabe der Eingabe obliegt dem Absender (für viele: BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller sein Fristverlängerungsgesuch zwar vom 24. April 2025 datiert, es aber zu einem unbekannten Zeitpunkt im Briefkasten des Kantonsgerichts deponiert, wo es am frühen Nachmittag des 25. April 2025 vorgefunden wurde. Dass er das Gesuch bereits am
24. April 2025 in den Briefkasten des Kantonsgerichts gelegt hat, behauptet er nicht und legt auch keine entsprechenden Beweise vor (z.B. Zeugenaussagen, handschriftlicher Vermerk auf dem Cou- vert) oder bietet solche an. Damit ist nicht erstellt, dass er das Fristverlängerungsgesuch rechtzeitig,
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 das heisst vor Ablauf der ihm gesetzten Frist, eingereicht hat; dieses ist verspätet und darauf nicht einzutreten. Im Übrigen wäre es auch nicht begründet und abzuweisen: Der Gesuchsteller behauptet, das Ein- schreiben vom 7. April 2025 sei ihm nicht avisiert worden, und eine Stellungnahme sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Behauptung, seine Post werde von der Familie seiner Ex-Frau manipuliert, ist offensichtlich an den Haaren herbeigezogen. Die Strafkammer kommt nicht umhin festzustellen, dass der Gesuchsteller Einschreiben regelmässig nicht abholt bzw. behauptet, diese nicht erhalten zu haben, und auch auf telefonische Kontaktnahme durch die Polizei nicht rea- giert (vgl. unten, E. 2.3.3.3 in fine). Das Kantonsgericht hatte dies bereits in früheren vom Gesuch- steller ausgelösten Verfahren festgestellt (vgl. z.B. Urteil 501 2022 178 vom 10. Januar 2023 E. 2.2). Im Verfahren 501 2022 55, das ebenfalls mit Urteil vom 10. Januar 2023 erledigt wurde, hatte es in Erwägung 2 überdies festgehalten: «Sein [des Gesuchstellers] Verhalten, die ihm zugesendeten Schreiben gar nicht abzuholen sowie vorzubringen, dass er erst am letzten Tag der Frist von der Fristerstreckung Kenntnis erlangt und folglich nicht genügend Zeit für die Redaktion seiner Begrün- dung erhalten habe, verdient keinen weitergehenden Rechtsschutz.» Auch ist nicht einzusehen, weshalb dem Gesuchsteller eine Replik zur (sechs Zeilen umfassenden) Stellungnahme von Poli- zeirichterin Gauch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre: Der Gesuchsteller legt zwar ein (offensichtlich nicht aktuelles) Arztzeugnis vom 15. Januar 2025 vor, das ihm Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Erschöpfungszustandes bescheinigt und Gerichtstermine als psychisch belastend und destabilisierend bezeichnet. Dies hat den Gesuchsteller aber nicht daran gehindert, mit Datum vom 24. April 2025 der Strafkammer detailliert, sprachlich und darstellerisch einwandfrei und mit Zitaten unterlegt darzulegen, weshalb er zurzeit zur (sechs Zeilen umfassenden) Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch nicht replizieren kann; gleichzeitig legt er ein vierseitiges Schreiben an das Friedensgericht des Seebezirks, ebenfalls datiert vom 24. April 2025, bei, in dem er in einem ande- ren Verfahren acht Anträge stellt und ausführlich begründet. Das Verhalten des Gesuchstellers erscheint trölerisch. Dem Gesuchsteller wurde somit Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch zu replizieren; er hat diese Gelegenheit innert Frist nicht genutzt, womit es sein Bewenden haben muss. 2.3. 2.3.1. Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch vom 19. Januar 2025 vor, Polizeirichterin Gauch habe ihn bereits einmal in einem Fall unschuldig verurteilt. Es sei offensichtlich, dass sie ihre Neutralität nicht wahren könne, insbesondere im Hinblick auf das Kindesschutzverfahren, mit dem sie als Friedensrichterin befasst gewesen sei. Es sei als erwiesen zu betrachten, dass sie ihre per- sönlichen Differenzen gegen den Gesuchsteller nicht im Griff habe. Auch keine andere richterliche Person am Bezirksgericht sei mehr in der Lage, gegen ihn neutral und ohne Vorurteile zu agieren. Daher sei es angebracht, den Fall einer unbefangenen ausserkantonalen Behörde zu überlassen. In seiner Eingabe vom 18. Februar 2025 sowie in seiner Beschwerde vom 10. März 2025 präzisiert und ergänzt der Gesuchsteller seine Vorwürfe. Insbesondere macht er Bedenken bezüglich der Rechtmässigkeit der Verfahrensführung durch Polizeirichterin Gauch geltend, da diese das Aus- standsgesuch nicht an das Kantonsgericht, sondern an ihren Kollegen Boschung weitergeleitet hat. Auch dieser sowie Gerichtspräsidenten Pascale Vaucher Mauron seien in den Ausstand zu verset- zen. Weiter seien in einem anderen Verfahren Akten verschwunden und habe er im hängigen Straf- verfahren nach wie vor keine Akten(-einsicht) erhalten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Polizeirichterin Gauch bestreitet das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Sie legt in ihre Stellung- nahme vom 3. Februar 2025 dar, dass sie bereits in anderen Angelegenheiten Entscheidungen be- treffend den Gesuchsteller gefällt habe. Die meisten, insbesondere im geltend gemachten Strafver- fahren, seien inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Dass sie als Polizeirichterin, als Rechts- öffnungsrichterin oder als Friedensrichterin mit Verfahren befasst war, welche die gleiche Partei, aber andere Gegenstände betrafen, begründe jedoch keine Gefahr der Voreingenommenheit, der Parteilichkeit oder der Befangenheit. 2.3.2. Der Gesuchsteller macht mit seinen Ausführungen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 Bst. b und f StPO geltend. Gemäss Art. 56 Bst. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Diese Norm betrifft die sog. Vorbefassung, welche voraussetzt, dass die vom Ausstandsgesuch be- troffene Person in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Kein Ausstandsgrund liegt hingegen für sich allein genommen vor, wenn der Richter in einem früheren Verfahren bereits mit der gleichen Partei befasst war, selbst wenn er einen für sie unvorteilhaften Entscheid gefällt hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; Urteil BGer 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zudem sieht Art. 56 Bst. f StPO vor, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts oder Richters begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. So- dann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts oder Richters den Anschein der Be- fangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen). 2.3.3. 2.3.3.1 Der Gesuchsteller scheint die Polizeirichterin für befangen zu halten, weil sie bereits mit anderen, seine Person betreffenden Zivil- oder Strafverfahren befasst war und darin gegen ihn ent- schieden hat. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung klarerweise ergibt, ist dem nicht so: Allein die Tatsache, dass eine Richterin bereits in einem früheren Verfahren mit der gleichen Partei befasst war, stellt keinen Ausstandsgrund dar, selbst wenn sie einen für den Gesuchsteller unvorteilhaften Entscheid gefällt hat (vgl. oben, E. 2.3.2). Wie sich namentlich aus dem Strafregisterauszug ergibt, wurde der Gesuchsteller am 30. August 2021 und am 30. September 2022 vom Polizeirichter des Sensebezirks rechtskräftig verurteilt (act. 1000 ff.). Das erste Urteil ist hier ohne Belang, weil der urteilende Polizeirichter inzwischen im Ruhestand ist. Das zweite Urteil wurde von Polizeirichterin Gauch gefällt und vom Gesuchsteller mit Berufung angefochten. Auf die Berufung wurde nicht ein- getreten (Verfahren 501 2022 178). Im vorliegenden Ausstandsverfahren ist nicht darauf zurückzu- kommen. Überdies fällt auf, dass Polizeirichterin Gauch den Gesuchsteller im erwähnten Strafver- fahren teilweise freigesprochen und eine deutlich geringere Strafe ausgesprochen hat als von der Staatsanwaltschaft beantragt, sodass auch aus diesem Grund keine Befangenheit ersichtlich wäre. 2.3.3.2. Der Gesuchsteller erhebt diverse Vorwürfe gegen Polizeirichterin Gauch. Diese habe ihre persönlichen Differenzen ihm gegenüber nicht im Griff. Was er damit meint, präzisiert er nicht, so- dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Gesuchsteller behauptet weiter, die Polizeirichterin habe in einem früheren Verfahren Akten verschwinden lassen (Beschwerde, Ziff. 2). Um welche Akten oder um welches Verfahren es sich dabei handelt, schreibt er nicht. Damit ist kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht, den die Straf- kammer prüfen könnte. Im Schreiben vom 18. Februar 2025 wirft der Gesuchsteller der Gerichtspräsidentin eine Herab- setzung seiner Person vor, wenn er am 28. März 2025 zur Gerichtsverhandlung erscheinen müsse; dabei handle es sich um den Geburtstag seiner Stieftochter. Wie die Gerichtspräsidentin im Zeit- punkt der Vorladung am 20. Dezember 2024 hätte wissen können, dass der 28. März 2025 dem Gesuchsteller aus den angegebenen Gründen nicht passt, erschliesst sich der Strafkammer nicht. Derartige Vorbringen sind trölerisch. Im Übrigen hat der Gesuchsteller um Verschiebung der Ge- richtsverhandlung ersucht (vgl. schon sein Schreiben vom 19. Januar 2025, act. 10), und diese wurde vertagt. Der Gesuchsteller behauptet verschiedentlich, noch keine Einsicht in die Akten des laufenden Ver- fahrens erhalten zu haben (Beschwerde, Ziff. 4 und Schreiben vom 18. Februar 2025). Der Gesuch- steller hatte mit Schreiben vom 14. Januar 2025 um Akteneinsicht ersucht (act. 8). Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 gab Polizeirichterin Gauch dem Antrag statt und teilte dem Gesuchsteller mit, er könne die Akten beim Bezirksgericht in Tafers einsehen (act. 9). Ein Anspruch auf Zusendung von Gerichtsakten per Mail oder Post besteht klarerweise nicht (vgl. Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Vorbringen des Gesuchstellers sind akten- und treuwidrig. Der Gesuchsteller rügt eine Datenschutzverletzung, weil die Gerichtskorrespondenz nicht an A.________, sondern an A.B.________ gesandt werde, was angeblich zu falscher Zustellung ge- führt habe (Schreiben vom 18. Februar 2025). Aus den Akten ergibt sich, dass A.B.________ der volle Name des Gesuchstellers ist, wie er in dessen Pass steht; und bei der (damals) verwendeten
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Adresse handelte es sich um die offizielle Anschrift des Gesuchstellers, welche dieser noch in seinem Schreiben vom 14. Januar 2025 selber angegeben hatte! Von einer Datenschutzverletzung kann keine Rede sein. Auch derartige Vorbringen sind bestenfalls trölerisch. Ebenfalls beklagt sich der Gesuchsteller darüber, dass nicht offengelegt worden sei, wer die Straf- anzeige gegen ihn eingereicht habe (Beschwerde, Ziff. 4, Schreiben vom 18. Februar 2025). Es ist nicht klar, was er damit im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren belegen will: In den Akten befindet sich neben dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 29. Juli 2024 keinerlei Hinweis auf eine anzeigende (Privat-)Person oder eine Strafanzeige, sodass nicht ersichtlich ist, was Polizeirich- terin Gauch hätte offenlegen können. Schliesslich wirft der Gesuchsteller Polizeirichterin Gauch vor, sein Ausstandsgesuch nicht an das Kantonsgericht, sondern an ihren Kollegen Mathias Boschung weitergeleitet zu haben (Beschwerde, Ziff. 2, Schreiben vom 28. Februar 2025). Dabei handelt es sich in der Tat um einen Verfahrensfeh- ler. Dieser ist durch die doch etwas unklare Formulierung von Art. 18 JG (vgl. oben, E. 2.1.2) ohne weiteres erklärbar. Davon abgesehen handelt es sich um einen einmaligen Verfahrensfehler, der nach der Rechtsprechung keinen Ausstand zu begründen vermag (vgl. oben, E. 2.3.2 in fine). Damit ist es dem Gesuchsteller offensichtlich nicht gelungen, gegen Polizeirichterin Gauch einen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Sie ist folglich nicht in den Ausstand zu versetzen. 2.3.3.3. In seiner Beschwerde formuliert der Gesuchsteller weitere Rechtsbegehren (Ziff. 3- 5). So verlangt er erneut auch den Ausstand von Polizeirichter Mathias Boschung und neu von Polizei- richterin Pascale Vaucher Mauron. Da Polizeirichterin Gauch nicht in den Ausstand zu versetzen ist und das Strafverfahren weiterführt, sind diese Rechtsbegehren gegenstandslos. Gleich verhält es sich mit dem Antrag des Gesuchstellers, seine Einsprache an ein anderes Gericht zu überweisen. Das Ausstandsgesuch gegen Pascale Vaucher Mauron ist im Übrigen neu und wird nicht begründet, sodass darauf nicht einzutreten wäre. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller die «Gewährung einer Fristverlängerung für alle relevanten Verfahren», die Zustellung der Akten an seinen neuen Rechtsvertreter, die Korrektur seiner Per- sonalien, die Verschiebung der Verhandlung vom 28. März 2025 sowie keine weitere Belästigung seiner Person und seines Umfeldes durch die Polizei. Diese Anträge beziehen sich auf das hängige Strafverfahren und waren nicht Gegenstand des Ausstandsgesuchs vom 19. Januar 2025, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Immerhin weist die Strafkammer darauf hin, dass die Verhand- lung vom 28. März 2025 inzwischen verschoben wurde und dass die Zustellung von Verfahrens- akten durch die Polizei darauf zurückzuführen ist, dass der Gesuchsteller Einschreiben konsequent nicht abholt und auch auf telefonische Kontaktnahme durch die Polizei nicht reagiert (DO PR act. 4 f., 17 ff., 20a, 25 f.; DO STA act. 2001, 2. Absatz; act. 10004 ff. 10007). 2.4. Das Ausstandsgesuch gegen Polizeirichterin Caroline Gauch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Gesuchsteller unterliegt in der Sache, obsiegt aber insofern teilweise, als die angefoch- tene Verfügung wegen fehlender Zuständigkeit aufgehoben wird. In Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO ist dem Gesuchsteller deshalb eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 200.- aufzuerlegen, zuzüglich der Kosten von pauschal CHF 100.- (Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. No- vember 2010; JR; SGF 130.11).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre in Anbetracht des Unterliegens auch nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 12. Februar 2025 wird aufgehoben. Das Ausstandsgesuch gegen Polizeirichterin Caroline Gauch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 300.- (reduzierte Gerichtsgebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Mai 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin