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502 2025 71

Freiburg · 2025-04-04 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 4. November 2024 sprach der Oberamtmann des Seebezirks (nachfolgend: der Oberamtmann) die A.________ AG des Abtrags und der Entsorgung von belastetem Boden in Verletzung der Baubewilligungsbedingungen auf Art. bbb schuldig, verurteilte sie zu einer Busse in Höhe von CHF 15’000.- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 95.- (act. 13002 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob die A.________ AG am 13. November 2024 Einsprache (act. 13001) und die Angelegenheit wurde an den Polizeirichter des Seebezirks, Peter Stoller (nachfolgend: der Polizeirichter), übermittelt (act. 13000). Am 14. Januar 2024 lud der Polizeirichter die A.________ AG zu seiner Sitzung vom 7. Mai 2025 vor und setzte ihr eine Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und/oder allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen (act. 13020 f.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erklär- te die A.________ AG unter anderem, zu diesem Zeitpunkt keine Beweisanträge oder Vorfragen zu stellen, behielt sich jedoch vor, allfällige Beweisanträge und/oder Vorfragen anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen (act. 13022 f.). Nachdem die A.________ AG auf ihr Ersuchen hin die Gerichtsakten zur Einsichtnahme sowie ein Aktenverzeichnis der Akten des Polizeirichters erhalten hatte (act. 13023, 13026 f., 13028), ersuchte sie mit Schreiben vom 18. Februar 2025 um Zustellung oder Erstellung eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses betreffend die Akten aus dem Vorverfahren des Oberamtmanns. Es sei derzeit nicht nachvollziehbar, wann welche Dokumente unter welchen Umständen Eingang in die Akten gefunden hätten (act. 13029). Am 20. Februar 2025 teilte der Polizeirichter der A.________ AG mit, er verzichte darauf, vom Oberamt zu den bereits paginierten Akten ein Aktenverzeichnis erstellen zu lassen, da die A.________ AG in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2024 den Sachverhalt grundsätzlich nicht zu bestreiten scheine und es mithin an der Verhandlung des Polizeirichters vor allem um die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts gehen werde (act. 13030). B. Mit Gesuch vom 27. Februar 2025 verlangte die A.________ AG den Ausstand des Polizeirichters. Der Polizeirichter übermittelte das Gesuch zusammen mit den Akten am 4. März 2025 der Straf- kammer und nahm gleichzeitig Stellung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstands- grund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

E. 1.2 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).

E. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Gesuchstellerin das Schreiben des Polizeirichters vom 20. Februar 2025 frühestens am 21. Februar 2025 erhalten und das Ausstandsgesuch am 27. Februar 2025 gestellt, womit es fristgerecht erfolgt ist (vgl. Urteil BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO), was vorliegend der Fall ist, nachdem der Polizeirichter, dessen Ausstand begehrt wird, am 4. März 2025 Stellung ge- nommen und implizit auf Abweisung des Ausstandsgesuchs geschlossen hat.

E. 2 Die Gesuchstellerin macht gegen den Polizeirichter Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. f StPO geltend.

E. 2.1 Sie führt dazu aus, mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 20. Februar 2025 bringe der Polizeirichter nichts anderes zum Ausdruck, als dass er sich bezüglich des Sachverhalts schon festgelegt habe, bevor die Hauptverhandlung – insbesondere das Beweisverfahren – überhaupt stattgefunden habe. Die Sache erscheine somit nicht mehr ergebnisoffen, was den Anschein von Voreingenommenheit und Befangenheit erwecke. Der Polizeirichter scheine zu verkennen, dass der Untersuchungsgrundsatz gelte und der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären sei. Im vorliegenden Verfahren sei nichts abgeklärt worden und viele Fragen seien nach wie vor gänzlich ungeklärt. Es würden sich im vorliegenden Fall weitergehende Abklärungen aufdrängen. Bis heute sei niemand einvernommen worden und wie es scheine, solle auch niemand einvernommen werden. Der Umstand, dass der Polizeirichter offenbar davon auszugehen scheine, die Gesuchstellerin müsse die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreiten, andernfalls diese als erstellt gälten, stelle einen besonders krassen Verfahrensfehler dar, der bereits für sich allein den Anschein von Befangenheit wecke. Schliesslich erwecke auch der Umstand, dass sich der Polizeirichter weigere, der Gesuchstellerin ein vollständiges Aktenverzeichnis zuzustellen, den Anschein, dass er ihr gegenüber voreingenommen und befangen sein könnte. Es liege kein sachlicher Grund vor, der es rechtfertigen würde, auf die Erstellung eines Aktenverzeichnisses zu verzichten, zumal die Akten umfangreich und unübersichtlich seien. Der Polizeirichter führt in seiner Stellungnahme aus, er sei bei der Verfassung seines Schreibens vom 20. Februar 2025 und einer ersten Prüfung des Strafbefehls des Oberamts und der Eingaben der Gesuchstellerin vom 22. Februar und 24. Juli 2024 tatsächlich davon ausgegangen, dass der Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten werde. Offenbar habe er dies missverstanden. Nachdem die Gesuchstellerin dieses Missverständnis geklärt habe, werde das Verfahren mit der Verhandlung vom 7. Mai 2025 vor dem Polizeirichter im Sinne von Art. 356 i.V.m. Art. 335 ff. StPO seinen üblichen Fortgang nehmen. Er fühle sich nicht als befangen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und 56 Bst. f StPO i.V.m. Art. 2 und 18 JG.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6

E. 2.2 Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Äusserung über das Notwendige hinausgeht und mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung schliessen lässt, weil ihr z.B. die notwendige Distanz fehlt. Solange das Gerichtsmitglied aber erkennen lässt, dass die geäusserten Absichten vorläufiger Natur sind und je nach Verfahrensstand überprüft und angepasst werden, führen diese nicht zu einer Ausstands- pflicht. Dem Richter kann es nicht verwehrt sein, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist verletzt, wenn der Richter durch eine Äusserung den Anschein erweckt, er habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (Urteile BGer 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2; 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2; 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017; je mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts bzw. Richters begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts bzw. Richters den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen). Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art.

E. 2.3 Entschliesst sich die Übertretungsstrafbehörde, am Strafbefehl festzuhalten, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 i.V.m. 357 Abs. 2 StPO). Es trifft zu, dass der Untersuchungsgrundsatz – eingeschränkt durch den Anklagegrundsatz (vgl. RIEDO/FIOLKA, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N. 16 ff.) – auch für das erstinstanzliche Gericht gilt: Die beschuldigte Person, die im Übrigen das Recht hat, eine Einsprache ohne Begründung einzureichen (Art. 354 Abs. 2 StPO), muss in der Tat den Sachverhalt nicht bestreiten, wie sie es vor einer Rechtsmittelinstanz tun würde. Es steht ihr jedoch frei, dem Gericht ihre eigene, dem Strafbefehl entgegenstehende Version des Sachverhalts vorzubringen. Vorliegend hat sich der Polizeirichter mit seinen vorsichtig formulierten Äusserungen gegenüber der Gesuchstellerin, wonach der Sachverhalt nicht grundsätzlich bestritten zu sein scheine und es mithin an der Verhandlung vor allem um die rechtliche Würdigung gehen werde, nicht über den Ausgang des Verfahrens festgelegt. Vielmehr hat sich der Polizeirichter aufgrund einer ersten Prüfung der Akten und dabei insbesondere aufgrund des Strafbefehls, der im Vorverfahren vor dem Oberamt abgegebenen Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 22. Februar 2024 (Akten Vorverfahren, act. 107 ff.), der im Strafverfahren vor dem Oberamt eingereichten Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2024 (act. 13009), in welcher die Gesuchstellerin vor allem rechtliche Vorbringen gemacht hatte, der nicht begründeten Einsprache, wozu die Gesuchstellerin berechtigt war, und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin im Verfahren vor dem Polizeirichter bis zum Zeitpunkt des fraglichen Schreibens des Polizeirichters noch keine Beweisanträge gestellt hatte, eine vorläufige Meinung zum relevanten Sachverhalt gebil- det, was ihm nicht verwehrt werden kann. Aufgrund seiner Formulierung kann das Schreiben zudem so verstanden werden, dass der Ausgang des Verfahrens von der Verhandlung abhängt. Es muss überdies beachtet werden, dass der Polizeirichter der Gesuchstellerin – im Gegensatz zum von dieser angeführten BGE 134 I 238 E. 2.6 – seine vorläufige Meinung nicht aus eigener Initiative mitgeteilt hat, sondern im Rahmen seiner Antwort auf das Ersuchen der Gesuchstellerin um Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses für die Akten des Vorverfahrens. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann bei objektiver Betrachtung aus seinem Schreiben vom 20. Februar 2025 nicht geschlossen werden, dass sich der Polizeirichter eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat, was denn auch seine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch gezeigt hat. Daraus geht klar hervor, dass er trotz seiner vorläufigen Meinung frei war und ist, aufgrund der bevorstehenden Verhandlung und der Vorbringen der Gesuchstellerin zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Was die Weigerung betrifft, ein Verzeichnis der Akten des Vorverfahrens zu erstellen, hat die Strafkammer hier nicht zu prüfen, ob diese Weigerung berechtigt war. Selbst wenn diese Weigerung als ungerechtfertigt angesehen werden sollte, würde dies keinen krassen oder sich wiederholenden Irrtum darstellen, der auf Befangenheit schliessen liesse. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das Oberamt der Gesuchstellerin am 23. Mai 2024 die Akten im Zusammenhang mit der Anzeige sowie gewisse Dokumente aus dem Baubewilligungsverfahren hatte zukommen lassen (act. 13012) und sich die Gesuchstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht über das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses beklagt hatte.

E. 2.4 Das Gesuch vom 27. Februar 2025 ist dementsprechend abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. II. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden der A.________ AG auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. April 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

E. 4 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 71 Urteil vom 4. April 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Catherine Faller Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina gegen Peter STOLLER, Polizeirichter, Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 27. Februar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 4. November 2024 sprach der Oberamtmann des Seebezirks (nachfolgend: der Oberamtmann) die A.________ AG des Abtrags und der Entsorgung von belastetem Boden in Verletzung der Baubewilligungsbedingungen auf Art. bbb schuldig, verurteilte sie zu einer Busse in Höhe von CHF 15’000.- und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 95.- (act. 13002 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob die A.________ AG am 13. November 2024 Einsprache (act. 13001) und die Angelegenheit wurde an den Polizeirichter des Seebezirks, Peter Stoller (nachfolgend: der Polizeirichter), übermittelt (act. 13000). Am 14. Januar 2024 lud der Polizeirichter die A.________ AG zu seiner Sitzung vom 7. Mai 2025 vor und setzte ihr eine Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und/oder allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen (act. 13020 f.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 erklär- te die A.________ AG unter anderem, zu diesem Zeitpunkt keine Beweisanträge oder Vorfragen zu stellen, behielt sich jedoch vor, allfällige Beweisanträge und/oder Vorfragen anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen (act. 13022 f.). Nachdem die A.________ AG auf ihr Ersuchen hin die Gerichtsakten zur Einsichtnahme sowie ein Aktenverzeichnis der Akten des Polizeirichters erhalten hatte (act. 13023, 13026 f., 13028), ersuchte sie mit Schreiben vom 18. Februar 2025 um Zustellung oder Erstellung eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses betreffend die Akten aus dem Vorverfahren des Oberamtmanns. Es sei derzeit nicht nachvollziehbar, wann welche Dokumente unter welchen Umständen Eingang in die Akten gefunden hätten (act. 13029). Am 20. Februar 2025 teilte der Polizeirichter der A.________ AG mit, er verzichte darauf, vom Oberamt zu den bereits paginierten Akten ein Aktenverzeichnis erstellen zu lassen, da die A.________ AG in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2024 den Sachverhalt grundsätzlich nicht zu bestreiten scheine und es mithin an der Verhandlung des Polizeirichters vor allem um die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts gehen werde (act. 13030). B. Mit Gesuch vom 27. Februar 2025 verlangte die A.________ AG den Ausstand des Polizeirichters. Der Polizeirichter übermittelte das Gesuch zusammen mit den Akten am 4. März 2025 der Straf- kammer und nahm gleichzeitig Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstands- grund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.2. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 1.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Gesuchstellerin das Schreiben des Polizeirichters vom 20. Februar 2025 frühestens am 21. Februar 2025 erhalten und das Ausstandsgesuch am 27. Februar 2025 gestellt, womit es fristgerecht erfolgt ist (vgl. Urteil BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO), was vorliegend der Fall ist, nachdem der Polizeirichter, dessen Ausstand begehrt wird, am 4. März 2025 Stellung ge- nommen und implizit auf Abweisung des Ausstandsgesuchs geschlossen hat. 2. Die Gesuchstellerin macht gegen den Polizeirichter Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. f StPO geltend. 2.1. Sie führt dazu aus, mit seinen Ausführungen im Schreiben vom 20. Februar 2025 bringe der Polizeirichter nichts anderes zum Ausdruck, als dass er sich bezüglich des Sachverhalts schon festgelegt habe, bevor die Hauptverhandlung – insbesondere das Beweisverfahren – überhaupt stattgefunden habe. Die Sache erscheine somit nicht mehr ergebnisoffen, was den Anschein von Voreingenommenheit und Befangenheit erwecke. Der Polizeirichter scheine zu verkennen, dass der Untersuchungsgrundsatz gelte und der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären sei. Im vorliegenden Verfahren sei nichts abgeklärt worden und viele Fragen seien nach wie vor gänzlich ungeklärt. Es würden sich im vorliegenden Fall weitergehende Abklärungen aufdrängen. Bis heute sei niemand einvernommen worden und wie es scheine, solle auch niemand einvernommen werden. Der Umstand, dass der Polizeirichter offenbar davon auszugehen scheine, die Gesuchstellerin müsse die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreiten, andernfalls diese als erstellt gälten, stelle einen besonders krassen Verfahrensfehler dar, der bereits für sich allein den Anschein von Befangenheit wecke. Schliesslich erwecke auch der Umstand, dass sich der Polizeirichter weigere, der Gesuchstellerin ein vollständiges Aktenverzeichnis zuzustellen, den Anschein, dass er ihr gegenüber voreingenommen und befangen sein könnte. Es liege kein sachlicher Grund vor, der es rechtfertigen würde, auf die Erstellung eines Aktenverzeichnisses zu verzichten, zumal die Akten umfangreich und unübersichtlich seien. Der Polizeirichter führt in seiner Stellungnahme aus, er sei bei der Verfassung seines Schreibens vom 20. Februar 2025 und einer ersten Prüfung des Strafbefehls des Oberamts und der Eingaben der Gesuchstellerin vom 22. Februar und 24. Juli 2024 tatsächlich davon ausgegangen, dass der Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten werde. Offenbar habe er dies missverstanden. Nachdem die Gesuchstellerin dieses Missverständnis geklärt habe, werde das Verfahren mit der Verhandlung vom 7. Mai 2025 vor dem Polizeirichter im Sinne von Art. 356 i.V.m. Art. 335 ff. StPO seinen üblichen Fortgang nehmen. Er fühle sich nicht als befangen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 und 56 Bst. f StPO i.V.m. Art. 2 und 18 JG.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2.2. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Äusserung über das Notwendige hinausgeht und mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung schliessen lässt, weil ihr z.B. die notwendige Distanz fehlt. Solange das Gerichtsmitglied aber erkennen lässt, dass die geäusserten Absichten vorläufiger Natur sind und je nach Verfahrensstand überprüft und angepasst werden, führen diese nicht zu einer Ausstands- pflicht. Dem Richter kann es nicht verwehrt sein, sich aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung zu bilden, solange er innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Garantie der Unvoreingenommenheit ist verletzt, wenn der Richter durch eine Äusserung den Anschein erweckt, er habe sich bereits so festgelegt, dass daran die Argumente der Verteidigung nichts mehr zu ändern vermöchten (Urteile BGer 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2; 5A_462/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2; 1B_151/2017 vom 14. Juni 2017; je mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts bzw. Richters begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Sodann kann eine unangebrachte Äusserung des Staatsanwalts bzw. Richters den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn sie eine schwere Verfehlung darstellt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen). Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). 2.3. Entschliesst sich die Übertretungsstrafbehörde, am Strafbefehl festzuhalten, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 i.V.m. 357 Abs. 2 StPO). Es trifft zu, dass der Untersuchungsgrundsatz – eingeschränkt durch den Anklagegrundsatz (vgl. RIEDO/FIOLKA, in Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 6 N. 16 ff.) – auch für das erstinstanzliche Gericht gilt: Die beschuldigte Person, die im Übrigen das Recht hat, eine Einsprache ohne Begründung einzureichen (Art. 354 Abs. 2 StPO), muss in der Tat den Sachverhalt nicht bestreiten, wie sie es vor einer Rechtsmittelinstanz tun würde. Es steht ihr jedoch frei, dem Gericht ihre eigene, dem Strafbefehl entgegenstehende Version des Sachverhalts vorzubringen. Vorliegend hat sich der Polizeirichter mit seinen vorsichtig formulierten Äusserungen gegenüber der Gesuchstellerin, wonach der Sachverhalt nicht grundsätzlich bestritten zu sein scheine und es mithin an der Verhandlung vor allem um die rechtliche Würdigung gehen werde, nicht über den Ausgang des Verfahrens festgelegt. Vielmehr hat sich der Polizeirichter aufgrund einer ersten Prüfung der Akten und dabei insbesondere aufgrund des Strafbefehls, der im Vorverfahren vor dem Oberamt abgegebenen Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 22. Februar 2024 (Akten Vorverfahren, act. 107 ff.), der im Strafverfahren vor dem Oberamt eingereichten Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 24. Juli 2024 (act. 13009), in welcher die Gesuchstellerin vor allem rechtliche Vorbringen gemacht hatte, der nicht begründeten Einsprache, wozu die Gesuchstellerin berechtigt war, und der Tatsache, dass die Gesuchstellerin im Verfahren vor dem Polizeirichter bis zum Zeitpunkt des fraglichen Schreibens des Polizeirichters noch keine Beweisanträge gestellt hatte, eine vorläufige Meinung zum relevanten Sachverhalt gebil- det, was ihm nicht verwehrt werden kann. Aufgrund seiner Formulierung kann das Schreiben zudem so verstanden werden, dass der Ausgang des Verfahrens von der Verhandlung abhängt. Es muss überdies beachtet werden, dass der Polizeirichter der Gesuchstellerin – im Gegensatz zum von dieser angeführten BGE 134 I 238 E. 2.6 – seine vorläufige Meinung nicht aus eigener Initiative mitgeteilt hat, sondern im Rahmen seiner Antwort auf das Ersuchen der Gesuchstellerin um Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses für die Akten des Vorverfahrens. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann bei objektiver Betrachtung aus seinem Schreiben vom 20. Februar 2025 nicht geschlossen werden, dass sich der Polizeirichter eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat, was denn auch seine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch gezeigt hat. Daraus geht klar hervor, dass er trotz seiner vorläufigen Meinung frei war und ist, aufgrund der bevorstehenden Verhandlung und der Vorbringen der Gesuchstellerin zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Was die Weigerung betrifft, ein Verzeichnis der Akten des Vorverfahrens zu erstellen, hat die Strafkammer hier nicht zu prüfen, ob diese Weigerung berechtigt war. Selbst wenn diese Weigerung als ungerechtfertigt angesehen werden sollte, würde dies keinen krassen oder sich wiederholenden Irrtum darstellen, der auf Befangenheit schliessen liesse. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das Oberamt der Gesuchstellerin am 23. Mai 2024 die Akten im Zusammenhang mit der Anzeige sowie gewisse Dokumente aus dem Baubewilligungsverfahren hatte zukommen lassen (act. 13012) und sich die Gesuchstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht über das Fehlen eines Inhaltsverzeichnisses beklagt hatte. 2.4. Das Gesuch vom 27. Februar 2025 ist dementsprechend abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. II. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden der A.________ AG auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. April 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin