Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Am 23. und 24. Juli 2024 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft zwei Strafklagen wegen übler Nachrede und Verleumdung resp. wegen falscher Anschuldigung gegen seine Nachbarn B.________ und C.________ ein (act. 2003 ff., 2011 ff.). Er machte geltend, diese hätten ihn in einem offiziellen Schreiben vom 19. Juli 2024 an das Oberamt des Seebezirks der Skrupellosigkeit und der Ignoranz gegenüber behördlichen Anordnungen beschuldigt und vollständig falsche und erfundene Anschuldigungen ins Feld geführt. B.________ und C.________ wurden am 21. November 2024 polizeilich einvernommen (act. 2020 ff.). Am 18. Februar 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am
28. Februar 2025 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei mit Bezug auf die falsche Anschuldigung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren zu eröffnen, und es sei ihm eine entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 19. März 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. B.________ und C.________ wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. So oder anders ist die Beschwerde vom 28. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025 fristgerecht erfolgt.
E. 1.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angebliche Straftat betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzu- setzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).
E. 2 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7
E. 3 Die Strafklagen bezogen sich auf folgende Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführer vom
19. Juli 2024 an das Oberamt des Seebezirks: « Contre toute attente, depuis plusieurs jours, diverses entreprises sont à nouveau actives sur le chantier de A.________. Cela signifie-t-il que notre voisin peu scrupuleux fait une nouvelle fois fi des décisions qui lui ont été communiquées ? Difficile pour nous de le savoir dans la mesure où toute communication avec lui n’est pas envisageable. »
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdegegner hätten nicht wider besseres Wissen, mit dem Ziel eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, gehandelt. Vielmehr hätten sie der Wahrheit entsprechend gesagt, dass sich Arbeiter auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befunden hätten. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Wortwahl in der Einver- nahme erklärt habe, spreche ebenfalls dafür, dass sie dem Oberamt lediglich einen wahren Sachverhalt habe zutragen wollen. Der Straftatbestand der falschen Anschuldigung sei von den Beschuldigten nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer rügt, die Anschuldigung « depuis plusieurs jours, diverses entreprises sont à nouveau actives sur le chantier de A.________ » könne nicht einfach als missverständlich dargestellt und mit der Begründung entschuldigt werden, man habe dem Oberamt nur einen wahren Sachverhalt mitteilen wollen. Zusätzlich werde mit dem zweiten oben zitierten Satz suggeriert, er habe sich in der Vergangenheit nicht an die behördlichen Anweisungen gehalten, was nicht zutreffe. Dieser Satz zeige auf, dass sich die Beschwerdegegner sehr wohl über die Bedeutung dieser Anschuldigung haben im Klaren sein müssen, wenn sie ihm erneut und ungerechtfertigt ein Vergehen gegen die behördlichen Anordnungen hätten unterschieben wollen unter Inkaufnahme einer erneuten Strafverfolgung. Die Beschwerdegegner hätten von ihrem Grundstück jederzeit freie Sicht auf alle Zugangsmöglichkeiten zum mit einem Baustopp belegten Bauplatz, so dass sie selbständig den Wahrheitsgehalt ihrer Vermutung, es würden Bauarbeiten auf diesem Bauplatz vorgenommen, hätten überprüfen können.
E. 3.2 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteile BGer 6B_200/2022 vom
23. Mai 2022 E. 2.3; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023; je mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestands ist nicht erforderlich, dass aufgrund der falschen Anschuldigung auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die zu Unrecht belastete Person eingeleitet wird (Urteil BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Parteien seit mehreren Jahren im Streit über ein Bauprojekt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden. Namentlich hob der II. Verwal- tungsgerichtshof des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 14. Juli 2022 Entscheide des Oberamts des
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Seebezirks auf, mit welchen dem Beschwerdeführer eine Planänderung zu einer Baubewilligung vom 16. März 2021 bewilligt worden war. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab. Aus einem weiteren Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass der Oberamtmann des Seebezirks mit Entscheid vom 10. Juni 2024 die ursprüngliche Baubewilligung vom 16. März 2021 nicht widerrufen und betreffend der unbewilligt ausgeführten Bauarbeiten ein separates Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorbehalten hat. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dieses Verfahren am
16. Dezember 2024 nach einer Ortsbesichtigung vom 29. Oktober 2024, an welcher auch die Beschwerdegegnerin teilgenommen habe, sistiert worden mit der Aufforderung, mit einem erneuten Baugesuch Teile der bereits erstellten Bauten zu legalisieren. Gegen dieses Baugesuch seien erneut Einsprachen erhoben worden. Er sei zudem am 4. Dezember 2024 vom Polizeirichter des Seebezirks wegen Übertretung des Raumplanungs- und Baugesetzes verurteilt worden, nachdem er gegen den Strafbefehl des Oberamtmannes des Seebezirks vom 8. Juli 2024 Einsprache erhoben habe. Das hier zu beurteilende Schreiben der Beschwerdegegner an das Oberamt des Seebezirks datiert vom 19. Juli 2024 und wurde mithin nach dem Entscheid des Oberamts betreffend den Nicht- Widerruf der ursprünglichen Baubewilligung und mehr als drei Monate vor der Ortsbesichtigung im Rahmen des Verfahrens betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfasst. Die Beschwerdegegner nahmen darin Bezug auf das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichts und führten aus, sie seien immer noch in Erwartung der konkreten Folgen dieses Urteils und gingen davon aus, dass sie die Zerstörung der illegal erstellten Bauten verlangen dürften. Es wird somit hier davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Schreibens noch nicht über das neue Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands informiert waren. In diesem Kontext informierten sie das Oberamt, dass entgegen ihrer Erwartungen seit einigen Tagen erneut verschiedene Unternehmen auf der Baustelle des Beschwerdeführers aktiv seien, und äusserten die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal nicht an Entscheide halten würde. Diese Vermutung wurde in Frageform formuliert und die Beschwerdegegner machten nicht geltend, das Verhalten des Beschwerdeführers sei strafrechtlich relevant. Trotzdem könnte diese Frage unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit einem bereits früher durch die adressierte Behörde geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Raumpla- nungs- und Baugesetzes geeignet gewesen sein, bei den betreffenden Adressaten den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer könnte sich erneut der Übertretung des Raumplanungs- und Baugesetzes schuldig gemacht haben, indem er ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme ein Bauprojekt oder einen Abbruch ausführte oder ausführen liess (Art. 173 Abs. 1 Bst. a Raumplanungs- und Baugesetz vom
2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]). Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Briefes Bauarbeiten auf seinem Grundstück ausgeführt wurden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Diese hätten jedoch im bestehenden Haus und nicht auf der strittigen Baustelle neben diesem Haus stattgefunden, was von den Beschwerdegegnern ohne Weiteres von ihrem Grundstück aus hätte beobachtet werden können. Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie und der Beschwerdegegner hätten im Zeitpunkt, als sie den Brief verfasst hätten, nicht gewusst, wo die Arbeiten ausgeführt worden seien. Der Beschwerdegegner bestätigte die Aussagen seiner Ehefrau. Im Brief haben die Beschwerdegegner im Anschluss an ihre Frage, ob sich der Beschwerdeführer erneut nicht an Entscheide halte, geschrieben, dies sei für sie schwierig zu wissen, da eine direkte Kommunikation nicht möglich sei. Sie baten zudem darum, über den Stand der Dinge informiert zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 werden («… nous souhaiterions être tenus informés de l’état de la situation …»). Dies bezog sich klarerweise auf den Rückbau der unbewilligten Bauten. Weder aus dem Schreiben noch aus den Aussagen der Beschwerdegegner ergibt sich, dass sie beabsichtigten, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Selbst wenn sie diese für möglich gehalten oder in Kauf genommen hätten, geht aus dem Schreiben klar hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht sicher darum wussten, dass ihre Anschuldigung unwahr ist. Sollte ihnen bewusst gewesen sein, dass die Behauptung möglicherweise falsch ist, genügt dies für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Februar 2025 zu bestätigen.
E. 4 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.- Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von der geleisteten Sicherheit zu beziehen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Februar 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. August 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 63 Urteil vom 4. August 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz, B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin und C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) – Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) Beschwerde vom 28. Februar 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 23. und 24. Juli 2024 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft zwei Strafklagen wegen übler Nachrede und Verleumdung resp. wegen falscher Anschuldigung gegen seine Nachbarn B.________ und C.________ ein (act. 2003 ff., 2011 ff.). Er machte geltend, diese hätten ihn in einem offiziellen Schreiben vom 19. Juli 2024 an das Oberamt des Seebezirks der Skrupellosigkeit und der Ignoranz gegenüber behördlichen Anordnungen beschuldigt und vollständig falsche und erfundene Anschuldigungen ins Feld geführt. B.________ und C.________ wurden am 21. November 2024 polizeilich einvernommen (act. 2020 ff.). Am 18. Februar 2025 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, Kosten zu Lasten des Staates. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am
28. Februar 2025 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei mit Bezug auf die falsche Anschuldigung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren zu eröffnen, und es sei ihm eine entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 19. März 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. B.________ und C.________ wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. So oder anders ist die Beschwerde vom 28. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025 fristgerecht erfolgt. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die angebliche Straftat betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzu- setzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 3. Die Strafklagen bezogen sich auf folgende Ausführungen im Schreiben der Beschwerdeführer vom
19. Juli 2024 an das Oberamt des Seebezirks: « Contre toute attente, depuis plusieurs jours, diverses entreprises sont à nouveau actives sur le chantier de A.________. Cela signifie-t-il que notre voisin peu scrupuleux fait une nouvelle fois fi des décisions qui lui ont été communiquées ? Difficile pour nous de le savoir dans la mesure où toute communication avec lui n’est pas envisageable. » 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwägt betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdegegner hätten nicht wider besseres Wissen, mit dem Ziel eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, gehandelt. Vielmehr hätten sie der Wahrheit entsprechend gesagt, dass sich Arbeiter auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befunden hätten. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Wortwahl in der Einver- nahme erklärt habe, spreche ebenfalls dafür, dass sie dem Oberamt lediglich einen wahren Sachverhalt habe zutragen wollen. Der Straftatbestand der falschen Anschuldigung sei von den Beschuldigten nicht erfüllt worden. Der Beschwerdeführer rügt, die Anschuldigung « depuis plusieurs jours, diverses entreprises sont à nouveau actives sur le chantier de A.________ » könne nicht einfach als missverständlich dargestellt und mit der Begründung entschuldigt werden, man habe dem Oberamt nur einen wahren Sachverhalt mitteilen wollen. Zusätzlich werde mit dem zweiten oben zitierten Satz suggeriert, er habe sich in der Vergangenheit nicht an die behördlichen Anweisungen gehalten, was nicht zutreffe. Dieser Satz zeige auf, dass sich die Beschwerdegegner sehr wohl über die Bedeutung dieser Anschuldigung haben im Klaren sein müssen, wenn sie ihm erneut und ungerechtfertigt ein Vergehen gegen die behördlichen Anordnungen hätten unterschieben wollen unter Inkaufnahme einer erneuten Strafverfolgung. Die Beschwerdegegner hätten von ihrem Grundstück jederzeit freie Sicht auf alle Zugangsmöglichkeiten zum mit einem Baustopp belegten Bauplatz, so dass sie selbständig den Wahrheitsgehalt ihrer Vermutung, es würden Bauarbeiten auf diesem Bauplatz vorgenommen, hätten überprüfen können. 3.2. Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteile BGer 6B_200/2022 vom
23. Mai 2022 E. 2.3; 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023; je mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestands ist nicht erforderlich, dass aufgrund der falschen Anschuldigung auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die zu Unrecht belastete Person eingeleitet wird (Urteil BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Parteien seit mehreren Jahren im Streit über ein Bauprojekt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden. Namentlich hob der II. Verwal- tungsgerichtshof des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 14. Juli 2022 Entscheide des Oberamts des
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Seebezirks auf, mit welchen dem Beschwerdeführer eine Planänderung zu einer Baubewilligung vom 16. März 2021 bewilligt worden war. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab. Aus einem weiteren Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass der Oberamtmann des Seebezirks mit Entscheid vom 10. Juni 2024 die ursprüngliche Baubewilligung vom 16. März 2021 nicht widerrufen und betreffend der unbewilligt ausgeführten Bauarbeiten ein separates Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorbehalten hat. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei dieses Verfahren am
16. Dezember 2024 nach einer Ortsbesichtigung vom 29. Oktober 2024, an welcher auch die Beschwerdegegnerin teilgenommen habe, sistiert worden mit der Aufforderung, mit einem erneuten Baugesuch Teile der bereits erstellten Bauten zu legalisieren. Gegen dieses Baugesuch seien erneut Einsprachen erhoben worden. Er sei zudem am 4. Dezember 2024 vom Polizeirichter des Seebezirks wegen Übertretung des Raumplanungs- und Baugesetzes verurteilt worden, nachdem er gegen den Strafbefehl des Oberamtmannes des Seebezirks vom 8. Juli 2024 Einsprache erhoben habe. Das hier zu beurteilende Schreiben der Beschwerdegegner an das Oberamt des Seebezirks datiert vom 19. Juli 2024 und wurde mithin nach dem Entscheid des Oberamts betreffend den Nicht- Widerruf der ursprünglichen Baubewilligung und mehr als drei Monate vor der Ortsbesichtigung im Rahmen des Verfahrens betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfasst. Die Beschwerdegegner nahmen darin Bezug auf das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichts und führten aus, sie seien immer noch in Erwartung der konkreten Folgen dieses Urteils und gingen davon aus, dass sie die Zerstörung der illegal erstellten Bauten verlangen dürften. Es wird somit hier davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Schreibens noch nicht über das neue Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands informiert waren. In diesem Kontext informierten sie das Oberamt, dass entgegen ihrer Erwartungen seit einigen Tagen erneut verschiedene Unternehmen auf der Baustelle des Beschwerdeführers aktiv seien, und äusserten die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal nicht an Entscheide halten würde. Diese Vermutung wurde in Frageform formuliert und die Beschwerdegegner machten nicht geltend, das Verhalten des Beschwerdeführers sei strafrechtlich relevant. Trotzdem könnte diese Frage unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit einem bereits früher durch die adressierte Behörde geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Raumpla- nungs- und Baugesetzes geeignet gewesen sein, bei den betreffenden Adressaten den Eindruck zu erwecken, der Beschwerdeführer könnte sich erneut der Übertretung des Raumplanungs- und Baugesetzes schuldig gemacht haben, indem er ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme ein Bauprojekt oder einen Abbruch ausführte oder ausführen liess (Art. 173 Abs. 1 Bst. a Raumplanungs- und Baugesetz vom
2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]). Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Briefes Bauarbeiten auf seinem Grundstück ausgeführt wurden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Diese hätten jedoch im bestehenden Haus und nicht auf der strittigen Baustelle neben diesem Haus stattgefunden, was von den Beschwerdegegnern ohne Weiteres von ihrem Grundstück aus hätte beobachtet werden können. Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie und der Beschwerdegegner hätten im Zeitpunkt, als sie den Brief verfasst hätten, nicht gewusst, wo die Arbeiten ausgeführt worden seien. Der Beschwerdegegner bestätigte die Aussagen seiner Ehefrau. Im Brief haben die Beschwerdegegner im Anschluss an ihre Frage, ob sich der Beschwerdeführer erneut nicht an Entscheide halte, geschrieben, dies sei für sie schwierig zu wissen, da eine direkte Kommunikation nicht möglich sei. Sie baten zudem darum, über den Stand der Dinge informiert zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 werden («… nous souhaiterions être tenus informés de l’état de la situation …»). Dies bezog sich klarerweise auf den Rückbau der unbewilligten Bauten. Weder aus dem Schreiben noch aus den Aussagen der Beschwerdegegner ergibt sich, dass sie beabsichtigten, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Selbst wenn sie diese für möglich gehalten oder in Kauf genommen hätten, geht aus dem Schreiben klar hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht sicher darum wussten, dass ihre Anschuldigung unwahr ist. Sollte ihnen bewusst gewesen sein, dass die Behauptung möglicherweise falsch ist, genügt dies für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Februar 2025 zu bestätigen. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.- Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von der geleisteten Sicherheit zu beziehen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Februar 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. August 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin