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502 2025 59

Freiburg · 2025-05-12 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. Am 15. August 2024 reichte B.________ im Namen der C.________ AG bei der Staatsanwalt- schaft eine Strafklage wegen Hausfriedensbruch gegen A.________ ein. In der Strafklage wurde dargelegt, dass Letzterer mit der C.________ AG am 26. Juni 2023 einen Mietvertrag abgeschlos- sen habe für eine Liegenschaft mit Restaurant an der D.________ in E.________. Weil der Mieter die vertraglich vereinbarte Mietkaution nicht bezahlt habe, sei der Vertrag aus Sicht der C.________ AG nicht zu Stande gekommen. A.________ und weitere Personen hätten sich dennoch längere Zeit im Hause aufgehalten und dieses trotz entsprechender Aufforderung nicht verlassen. B. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei vom 5. November 2024 reichte A.________ seinerseits Strafklage gegen B.________ wegen Wucher und Hausfriedensbruch ein. Dabei konsti- tuierte er sich als Privatkläger. Gemäss Strafklage seien die Modalitäten des Mietvertrages, nament- lich der Mietzins und die Kaution, überrissen hoch gewesen. Beim Vertragsabschluss habe B.________ seine Unerfahrenheit ausgenutzt. Auch sei er drei Mal ohne sein Einverständnis in Begleitung einer Drittperson ins Haus eingedrungen. Dabei seien Türen eingeschlagen und Frauen bei deren Arbeit gestört worden. C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. Februar 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige von A.________ gegen B.________ wegen Wucher nicht ein (act. 10000 f.). Gleichentags sprach sie B.________ mit Strafbefehl des Hausfriedensbruchs schuldig (act. 10008 f.). Gegen den Strafbefehl erhob B.________ Einsprache. Daraufhin leitete die Staatsanwalt- schaft die Angelegenheit betreffend Hausfriedensbruch der zuständigen Polizeirichterin weiter. D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf des Wuchers erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2025 Beschwerde. Er beantragt sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme der Strafanzeige. Mit Eingabe vom 17. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stel- lungnahme zur Beschwerde. B.________ wurde nicht vernommen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizge- setzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 20. Februar 2025 der Post übergebene Beschwerdeschrift gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Februar 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. Festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ zumindest faktisch eröffnet hat, zumal sie ihn mit Strafbefehl vom 11. Februar 2025 des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teil- einstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Vorliegend wäre das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhand- nahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen gewesen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft betref- fend den Vorwurf des Wuchers das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Es rechtfertigt sich nicht, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben (Urteil BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2).

E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklä- gerschaft (Straf- oder Zivilklägerin) nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und ist damit ohne weiteres zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens legitimiert (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 26b).

E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzu- setzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist.

E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Unrechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand des Wuchers. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht die Mühe genommen, Zeugen zu befragen und das Haus zu besichtigen oder durch eine zuständige Behörde besichtigen zu lassen.

E. 2.2 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel- raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3).

E. 3.1 Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch aus- beutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder ver- sprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Unerfahrenheit i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gege- ben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der Geschädigte die im konkreten Einzelfall rele- vanten Umstände nicht kennt. Auf Unerfahrenheit kann sich allerdings nicht berufen, wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteil BGer 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Täter ist zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde Rechnung tut, ist gleichgültig. Täter ist auch, wer sich zu Gunsten eines Dritten versprechen lässt, und endlich, wer den Vermögensvorteil oder das Ver- sprechen bloss im Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter ist. Denn auch dieser schliesst bindend den Vertrag ab, in welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten Wuchers erblickt (BGE 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4. und dortige Hinweise).

E. 3.2 Der streitige Mietvertrag wurde am 26. Juni 2023 zwischen der C.________ AG, vertreten durch B.________, und dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Im Vertrag ist unter "Besondere Vereinbarungen" u.a. ausdrücklich vermerkt, dass das Haus unter Denkmalschutz steht und sich in einem "schlechten Zustand" befindet. In seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags unerfahren und leichtgläubig gewesen sei. Gleichzeitig legt er dar, dass seine Mutter die Vormieterin des Hauses gewesen sei und als solche über dessen schlechten Zustand gewusst habe. Sie habe ihm gesagt, dass sich die Zimmer im Haus schwer vermieten liessen, weil die Fenster undicht seien. Zudem sei Lärm von Strasse und Bahn gut hörbar. Auch habe sie ihm gesagt, dass im Treppenhaus, in den beiden Toiletten und im Duschbereich die Heizung fehlen würde. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe darüber hinaus, dass er den Mietvertrag nicht unterzeichnet habe, um im besagten Haus die bisher dort geführte "F.________- Bar" weiter zu betreiben, für welche er ein bis Juni 2026 ein gültiges Patent besitze. Vielmehr sei es sein grosser Traum gewesen, dort ein Filmgeschäft (Produktionsfirma) namens G.________ zu eröffnen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf seine von ihm geltend gemachte Uner- fahrenheit berufen kann, zumal er nach eigenen Angaben über die schwerwiegenden Probleme des von ihm gemieteten Objektes klar Bescheid wusste. Diese Tatsache entzieht dem Vorwurf des Wuchers die Grundlage.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass betreffend den Vorwurf des Wuchers kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2024 im Ergebnis zu bestätigen.

E. 5 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vor- schuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Mai 2025/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 59 Urteil vom 12. Mai 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz, und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 21. Februar 2025 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 20. Februar 2025 Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 15. August 2024 reichte B.________ im Namen der C.________ AG bei der Staatsanwalt- schaft eine Strafklage wegen Hausfriedensbruch gegen A.________ ein. In der Strafklage wurde dargelegt, dass Letzterer mit der C.________ AG am 26. Juni 2023 einen Mietvertrag abgeschlos- sen habe für eine Liegenschaft mit Restaurant an der D.________ in E.________. Weil der Mieter die vertraglich vereinbarte Mietkaution nicht bezahlt habe, sei der Vertrag aus Sicht der C.________ AG nicht zu Stande gekommen. A.________ und weitere Personen hätten sich dennoch längere Zeit im Hause aufgehalten und dieses trotz entsprechender Aufforderung nicht verlassen. B. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei vom 5. November 2024 reichte A.________ seinerseits Strafklage gegen B.________ wegen Wucher und Hausfriedensbruch ein. Dabei konsti- tuierte er sich als Privatkläger. Gemäss Strafklage seien die Modalitäten des Mietvertrages, nament- lich der Mietzins und die Kaution, überrissen hoch gewesen. Beim Vertragsabschluss habe B.________ seine Unerfahrenheit ausgenutzt. Auch sei er drei Mal ohne sein Einverständnis in Begleitung einer Drittperson ins Haus eingedrungen. Dabei seien Türen eingeschlagen und Frauen bei deren Arbeit gestört worden. C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. Februar 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige von A.________ gegen B.________ wegen Wucher nicht ein (act. 10000 f.). Gleichentags sprach sie B.________ mit Strafbefehl des Hausfriedensbruchs schuldig (act. 10008 f.). Gegen den Strafbefehl erhob B.________ Einsprache. Daraufhin leitete die Staatsanwalt- schaft die Angelegenheit betreffend Hausfriedensbruch der zuständigen Polizeirichterin weiter. D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf des Wuchers erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Februar 2025 Beschwerde. Er beantragt sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme der Strafanzeige. Mit Eingabe vom 17. März 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stel- lungnahme zur Beschwerde. B.________ wurde nicht vernommen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizge- setzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die am 20. Februar 2025 der Post übergebene Beschwerdeschrift gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Februar 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden. Festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ zumindest faktisch eröffnet hat, zumal sie ihn mit Strafbefehl vom 11. Februar 2025 des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teil- einstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Vorliegend wäre das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhand- nahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen gewesen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft betref- fend den Vorwurf des Wuchers das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Es rechtfertigt sich nicht, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben (Urteil BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklä- gerschaft (Straf- oder Zivilklägerin) nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und ist damit ohne weiteres zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens legitimiert (BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 26b). 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzu- setzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1), was vorliegend grundsätzlich der Fall ist. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Unrechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand des Wuchers. Die Staatsanwaltschaft habe sich nicht die Mühe genommen, Zeugen zu befragen und das Haus zu besichtigen oder durch eine zuständige Behörde besichtigen zu lassen. 2.2. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel- raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3). 3. 3.1. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch aus- beutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder ver- sprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Unerfahrenheit i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gege- ben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der Geschädigte die im konkreten Einzelfall rele- vanten Umstände nicht kennt. Auf Unerfahrenheit kann sich allerdings nicht berufen, wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteil BGer 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Täter ist zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde Rechnung tut, ist gleichgültig. Täter ist auch, wer sich zu Gunsten eines Dritten versprechen lässt, und endlich, wer den Vermögensvorteil oder das Ver- sprechen bloss im Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter ist. Denn auch dieser schliesst bindend den Vertrag ab, in welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten Wuchers erblickt (BGE 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4. und dortige Hinweise). 3.2. Der streitige Mietvertrag wurde am 26. Juni 2023 zwischen der C.________ AG, vertreten durch B.________, und dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Im Vertrag ist unter "Besondere Vereinbarungen" u.a. ausdrücklich vermerkt, dass das Haus unter Denkmalschutz steht und sich in einem "schlechten Zustand" befindet. In seiner Beschwerde vom 20. Februar 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags unerfahren und leichtgläubig gewesen sei. Gleichzeitig legt er dar, dass seine Mutter die Vormieterin des Hauses gewesen sei und als solche über dessen schlechten Zustand gewusst habe. Sie habe ihm gesagt, dass sich die Zimmer im Haus schwer vermieten liessen, weil die Fenster undicht seien. Zudem sei Lärm von Strasse und Bahn gut hörbar. Auch habe sie ihm gesagt, dass im Treppenhaus, in den beiden Toiletten und im Duschbereich die Heizung fehlen würde. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe darüber hinaus, dass er den Mietvertrag nicht unterzeichnet habe, um im besagten Haus die bisher dort geführte "F.________- Bar" weiter zu betreiben, für welche er ein bis Juni 2026 ein gültiges Patent besitze. Vielmehr sei es sein grosser Traum gewesen, dort ein Filmgeschäft (Produktionsfirma) namens G.________ zu eröffnen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf seine von ihm geltend gemachte Uner- fahrenheit berufen kann, zumal er nach eigenen Angaben über die schwerwiegenden Probleme des von ihm gemieteten Objektes klar Bescheid wusste. Diese Tatsache entzieht dem Vorwurf des Wuchers die Grundlage. 4. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass betreffend den Vorwurf des Wuchers kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2024 im Ergebnis zu bestätigen. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vor- schuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2025 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Mai 2025/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin