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502 2025 336

Freiburg · 2025-11-21 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren (LHA D 23 119) in deutscher Sprache gegen B.________ wegen Geldwäscherei und ein separates Verfahren (FGS F 23 7200) auf Französisch gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen Wuchers, eventuell Geldwäscherei. B. Im Rahmen des gegen B.________ geführten Strafverfahrens (LHA D 23 119) lud die Staatsanwaltschaft A.________ als Zeugin zu einer für den 17. September 2025 anberaumten Einvernahme vor. Am Vormittag des 17. Septembers 2025 liess Rechtsanwalt Valentin Aebischer (Verteidiger von A.________ im Verfahren FGS F 23 7200) der Staatsanwaltschaft ein Schreiben überbringen, worin er darlegte, dass seine Mandantin nicht als Zeugin angehört werden dürfe. Sie müsse als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 Bst. f StPO einvernommen werden, da ihr im gleichzeitig gegen sie geführten separaten Strafverfahren (FGS F 23 7200) namentlich gewerbs- mässiger Betrug, eventuell Geldwäscherei (schwerer Fall) vorgeworfen werde, angeblich begangen in der Zeit zwischen Juni 2020 und Juli 2023. Es sei offensichtlich, dass zwischen den beiden Straf- verfahren ein Zusammenhang bestehe. A.________ gedenke, bei der Befragung von ihrem Recht Gebrauch zu machen, gestützt auf Art. 180 StPO die Aussage zu verweigern. Die anberaumte Einvernahme müsse deswegen abgesagt werden. C. Am 17. September 2025 erschien A.________ in Begleitung ihres Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft zur Konfrontationseinvernahme mit B.________ im Verfahren LHA D 23 119. Die Staatsanwältin belehrte A.________ über deren Rechte und Pflichten als Zeugin. Diese weigerte sich, Fragen zu beantworten und berief sich auf Art. 169 StPO. Die Staatsanwältin hielt ihr den Wortlaut des Art. 292 StGB vor und stellte ihr die Eröffnung eines (recte: die Ausdehnung des gegen sie bereits geführten) Strafverfahrens wegen Verstosses gegen ebendiese Bestimmung in Aussicht. A.________ beharrte auf ihren Standpunkt. Daraufhin wurde die Einvernahme abgebrochen (Verfahren LHA D 23 119, Ordner I, act. 3035ff). D. Mit Verfügung vom 18. September 2025, welche die mündliche Verfügung vom Vortag bestätigte, entschied die Staatsanwaltschaft, dass A.________ im Verfahren gegen B.________ als Zeugin einvernommen wird und dass sie in dieser Eigenschaft über kein Aussagever- weigerungsrecht verfügt. E. Gegen die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. September 2025 eine auf Französisch verfasste Beschwerde und beantragte, es sei ihr die Eigenschaft als Auskunftsperson mit dem damit verbundenem Recht, die Aussage zu verweigern, zuzugestehen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. F. Zur Stellungnahme aufgefordert, schloss die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschrift auf Französisch verfasst. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids, d.h. vorliegend auf Deutsch, durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Parteien können sich allerdings unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG).

E. 2.1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG).

E. 2.2 Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Im vorliegenden Fall hat die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie im Verfahren gegen B.________ als Zeugin die Fragen der Staatsanwaltschaft wahrheitsgemäss beantworten müsste und bei Falschaussagen eine Bestrafung gemäss Art. 307 StGB zu gewärtigen hätte. Auch birgt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage für die Beschwerdeführerin das Risiko, sich selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 und 158 al. 1 Bst. b StPO). Diese Gefahr könnte abgewendet werden, wenn ihr die Eigenschaft als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Bst. f StPO zuerkannt würde. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin sich auf die besagte Bestimmung berufen darf, ist festzustellen, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat und damit beschwerdelegitimiert ist (Urteil BGer 1B_531/2018 vom 13. März 2019, E. 1.2.).

E. 2.3 Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) erfolgt.

E. 2.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung dar, dass sich B.________ nie drohend oder gewalttätig gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten habe. Diese habe ihn gar als Freund, als eine Person, die ihr immer geholfen habe, bezeichnet. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil hervorrufen werde. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren FGS F 23 7200 Betrugsfälle zum Nachteil von C.________ und D.________, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2020 bis Juli 2020, zum Gegenstand hat. Im Verfahren LHA D 23 119 werden B.________ hingegen Geldwäschereihandlungen vorgeworfen, angeblich begangen ab Dezember 2021. Das

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 gewaschene Geld stamme von Betrugsfällen zum Nachteil von E.________. Ein Zusammenhang mit den Betrugsfällen zum Nachteil von C.________ und D.________ sei nicht ersichtlich und ausgeschlossen, weil diese zeitlich auseinanderfallen würden. Aus dem Dargelegten folgerte die Staatsanwaltschaft, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf Art. 169 Abs. 3 noch auf Art. 178 Bst. f StPO berufen könne und deswegen als Zeugin einvernommen werden könne.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie – in einem ersten Verfahren – am

15. November 2024 durch das Kantonsgericht wegen gewerbsmässigen Betrugs und Wuchers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren mit Landesverweisung verurteilt wurde und dass die Staatsanwaltschaft im Jahr 2023 ein neues Verfahren (FGS F 23 7200) gegen sie eröffnet hat, und zwar erneut wegen Vermögensdelikten gleicher Art, angeblich begangen zum Nachteil von C.________ und F.________. Nachdem dieses Verfahren zuerst mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO sistiert wurde, habe die Staatsanwaltschaft im Sommer 2025 entschieden, die Untersuchung wieder aufzunehmen. Parallel dazu sei die Beschwer- deführerin von der Staatsanwaltschaft im gegen B.________ wegen Geldwäscherei geführten Strafverfahren (LHA D 23 119) als Zeugin vorgeladen worden. Dabei habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung falsch festgestellt. Aus der Sistierungsverfügung vom 4. Oktober 2023 gehe klar hervor, dass sich der ihr vorgeworfene Sachverhalt zum Nachteil von C.________ und F.________ zwischen 2020 und 2021 zugetragen habe, zumal die Sistierungsverfügung ausdrücklich einen letzten Kontakt zwischen C.________ und ihr vom Mai 2021 erwähnt. Anders als von der Staatsanwaltschaft behauptet, sei es mit Blick auf die Chronologie der vorgeworfenen Handlungen möglich, dass ein Teil des zum Nachteil von C.________ und F.________ erbeuteten Geldes über bzw. von B.________ in den Wirtschaftskreislauf gespiesen wurde.

E. 3.3 Nach Art. 178 Bst. f StPO ist als Auskunftsperson einzuvernehmen, wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist. Die Bestimmung erfasst einerseits Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, welche jedoch in einem anderen Verfahren beurteilt werden, und andererseits Personen, die in einem anderen Verfahren einer mit der abzuklärenden Tat in Zusammenhang stehenden Straftat beschuldigt sind. Das Gleiche gilt auch, wenn in den beiden Verfahren zwar nicht die gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden. Gemäss Botschaft zur Strafprozessordnung ist das etwa der Fall bei Hehlerei oder Geldwäscherei (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1209). Gemäss Art. 162 StPO ist Zeugin oder Zeuge eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Entscheidendes Kriterium für die Zeugenstellung ist somit, dass die betreffende Person an der Begehung der (abzuklärenden) Straftat nicht beteiligt ist. Sinn und Zweck von Art. 178 Bst. f StPO besteht darin, die befragte Person zu schützen. Ihre Stellung im eigenen Strafverfahren soll nicht dadurch erschwert werden, dass sie im fremden Verfahren gegen eine mitbeschuldigte Person einer Wahrheits- und Aussagepflicht unterstellt wird und dadurch in den Gewissenskonflikt gerät, entweder sich selbst zu belasten oder erneuter Straffälligkeit auszusetzen, indem sie die Aussage zu Unrecht verweigert oder falsche Aussagen macht. Im Gegensatz zur Zeugin unterliegt die Auskunftsperson der Wahrheits- und Aussagepflicht nicht. Das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson dient allein dem Schutz vor Selbstbe- lastung (Urteil BGer 1B_531/2018 vom 13. März 2019 E. 2.1. m. H.).

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E. 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft gegen B.________ faktisch seit dem

E. 6 Dezember 2022 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führt. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs, bei dem es um eine Deliktsumme von über CHF 5'000'000.- ging, sagte diese am 23. Mai 2023 anlässlich der sie betreffenden Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht aus, dass sie rund 70% des deliktisch erworbenen Geldes, dessen Verbleib ungeklärt geblieben ist, B.________ übergeben habe. Dieser habe die Vermögenswerte sodann in Kryptowährungen auf drei Plattformen investiert. Auch soll B.________ solche Gelder, die er von der Beschwerdeführerin erhalten habe, über seine Firmen G.________ GmbH, H.________ AG und I.________ GmbH gewaschen haben (Verfahren LHA D 23 119, Ordner I, act. 2035, act. 2347 ff. sowie act. 3021 ff.; Ordner VI, act. 6002 ff.; Ordner «Finanzbrigade, Anhang zum Anzeigerapport vom 02.07.2024», act. 20000 ff., insbesondere 20063; Urteil der Strafkammer vom 9. August 2024, 502 2024 93, E. 2.2.2.). Im Anzeigerapport der Finanzbrigade vom 2. Juli 2024 sind sechs geschädigte Personen aufgelistet, zu denen E.________, C.________ und D.________ zählen (act. 20011 ff.). Gemäss dieser Liste hat E.________ bereits ab dem 24. November 2020 und bis zum 14. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin Gelder übergeben, wobei er in einem Fall (betreffend einen Betrag von CHF 99'999.-, übergeben am 8. Dezember 2021) eine Schuldanerkennung erhalten hat (act. 20011). In einem weiteren Anzeigerapport vom 29. Juli 2024 (Verfahren LHA D 23 119, Ordner I, act. 2347 ff., insbesondere act. 2348, 2. bis 4. Absatz) konnte die Finanzbrigade die Verwendung dieses von E.________ der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 übergebenen Betrags von CHF 99'999.- rekonstruieren. Ein Teil dieses Geldes wurde von B.________ gleichentags zum Kauf von Flugtickets von Genf nach Pristina verwendet. In den zwei folgenden Tagen wurden anschliessend rund EUR 60'000.- auf das Bankkonto von J.________ (ein Verwandter von B.________) in Kosovo einbezahlt. Am 10. Dezember 2021 hat J.________ eine Zahlung von EUR 61'400.- an B.________ getätigt, mit der Mitteilung «Advance payment for house buying». Dieses Geld ist in der Folge am 27. Dezember 2021 auf das UBS-Konto von B.________ eingegangen. Gemäss der genannten Liste aus dem Anzeigerapport der Finanzbrigade vom 2. Juli 2024 überliess C.________ der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 10. Juli 2020 und Januar 2021 einen Gesamtbetrag von CHF 75'000.-, wobei sie ihm ebenfalls eine Schuldanerkennung ausstellte. D.________ übergab A.________ am 2. August 2020 einen Betrag von CHF 28'000.-, dies gegen Aushändigung einer Schuldanerkennung (Verfahren LHA D 23 119, Ordner «Finanzbrigade, Anhang zum Anzeigerapport vom 02.07.2024», act. 20013). Es ist festzustellen, dass die Polizei zu Recht alle geschädigten Personen unter der gleichen Ereignisnummer (23-3247) in mehreren Rapporten behandelt hat, was aufzeigt¸ dass Gelder der Geschädigten von der Beschwerdeführerin über Jahre gleichermassen B.________ übergeben wurden zwecks Einspeisung in den Wirtschaftskreislauf. Betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei ergibt sich daraus, dass die beiden Verfahren – anders als von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung geltend gemacht – nicht unabhängig voneinander gewürdigt werden können. Auch ist grundsätzlich zu bedenken, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann (BGE 124 IV 274 E. 3). Damit ist jede Verfügung über eine Verbrechensbeute in Vereitelungsabsicht (Vorsatz) und mit Vereitelungseignung tatbestands- mässig; die Beutesicherung wird bestraft und damit der Genuss der verbotenen Früchte unterbun- den. B.________ sieht sich in Verfahren (LHA D 23 119) mit dem Vorwurf der Geldwäscherei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 konfrontiert, weil er u.a. in Vereitelungsabsicht Gelder von der Beschwerdeführerin entgegengenom- men hat. Der Letztgenannten wird hingegen in ihrem Verfahren (FGS F 23 7200) Geldwäscherei in ihrer Eigenschaft als Vortäterin vorgeworfen, weil sie B.________ Gelder zwecks Beutesicherung übergeben haben soll. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen B.________ (LHA D 23 119) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 Bst. f StPO zu belehren und einzuvernehmen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde gutgeheis- sen. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m. H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Ent- schädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klient- schaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 600.- (inkl. MwSt). Dieser Antrag erscheint angemessen. Entsprechend wird eine Entschädigung von pauschal CHF 600.-, inkl. 8.1% MwSt., zugesprochen, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, A.________ im Verfahren gegen B.________ (LHA D 23 119) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 Bst. f StPO zu belehren und einzuvernehmen. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. RA Valentin Aebischer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 600.-, inkl. 8.1% MwSt., zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. November 2025/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 336 Urteil vom 21. November 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Aebischer gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Aussageverweigerungsrecht Beschwerde vom 25. September 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren (LHA D 23 119) in deutscher Sprache gegen B.________ wegen Geldwäscherei und ein separates Verfahren (FGS F 23 7200) auf Französisch gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen Wuchers, eventuell Geldwäscherei. B. Im Rahmen des gegen B.________ geführten Strafverfahrens (LHA D 23 119) lud die Staatsanwaltschaft A.________ als Zeugin zu einer für den 17. September 2025 anberaumten Einvernahme vor. Am Vormittag des 17. Septembers 2025 liess Rechtsanwalt Valentin Aebischer (Verteidiger von A.________ im Verfahren FGS F 23 7200) der Staatsanwaltschaft ein Schreiben überbringen, worin er darlegte, dass seine Mandantin nicht als Zeugin angehört werden dürfe. Sie müsse als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 Bst. f StPO einvernommen werden, da ihr im gleichzeitig gegen sie geführten separaten Strafverfahren (FGS F 23 7200) namentlich gewerbs- mässiger Betrug, eventuell Geldwäscherei (schwerer Fall) vorgeworfen werde, angeblich begangen in der Zeit zwischen Juni 2020 und Juli 2023. Es sei offensichtlich, dass zwischen den beiden Straf- verfahren ein Zusammenhang bestehe. A.________ gedenke, bei der Befragung von ihrem Recht Gebrauch zu machen, gestützt auf Art. 180 StPO die Aussage zu verweigern. Die anberaumte Einvernahme müsse deswegen abgesagt werden. C. Am 17. September 2025 erschien A.________ in Begleitung ihres Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft zur Konfrontationseinvernahme mit B.________ im Verfahren LHA D 23 119. Die Staatsanwältin belehrte A.________ über deren Rechte und Pflichten als Zeugin. Diese weigerte sich, Fragen zu beantworten und berief sich auf Art. 169 StPO. Die Staatsanwältin hielt ihr den Wortlaut des Art. 292 StGB vor und stellte ihr die Eröffnung eines (recte: die Ausdehnung des gegen sie bereits geführten) Strafverfahrens wegen Verstosses gegen ebendiese Bestimmung in Aussicht. A.________ beharrte auf ihren Standpunkt. Daraufhin wurde die Einvernahme abgebrochen (Verfahren LHA D 23 119, Ordner I, act. 3035ff). D. Mit Verfügung vom 18. September 2025, welche die mündliche Verfügung vom Vortag bestätigte, entschied die Staatsanwaltschaft, dass A.________ im Verfahren gegen B.________ als Zeugin einvernommen wird und dass sie in dieser Eigenschaft über kein Aussagever- weigerungsrecht verfügt. E. Gegen die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. September 2025 eine auf Französisch verfasste Beschwerde und beantragte, es sei ihr die Eigenschaft als Auskunftsperson mit dem damit verbundenem Recht, die Aussage zu verweigern, zuzugestehen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. F. Zur Stellungnahme aufgefordert, schloss die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschrift auf Französisch verfasst. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids, d.h. vorliegend auf Deutsch, durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Parteien können sich allerdings unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt (Art. 115 Abs. 5 JG). 2. 2.1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). 2.2. Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Im vorliegenden Fall hat die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie im Verfahren gegen B.________ als Zeugin die Fragen der Staatsanwaltschaft wahrheitsgemäss beantworten müsste und bei Falschaussagen eine Bestrafung gemäss Art. 307 StGB zu gewärtigen hätte. Auch birgt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage für die Beschwerdeführerin das Risiko, sich selbst zu belasten (Art. 113 Abs. 1 und 158 al. 1 Bst. b StPO). Diese Gefahr könnte abgewendet werden, wenn ihr die Eigenschaft als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Bst. f StPO zuerkannt würde. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin sich auf die besagte Bestimmung berufen darf, ist festzustellen, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat und damit beschwerdelegitimiert ist (Urteil BGer 1B_531/2018 vom 13. März 2019, E. 1.2.). 2.3. Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) erfolgt. 2.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung dar, dass sich B.________ nie drohend oder gewalttätig gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten habe. Diese habe ihn gar als Freund, als eine Person, die ihr immer geholfen habe, bezeichnet. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder einen anderen schweren Nachteil hervorrufen werde. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren FGS F 23 7200 Betrugsfälle zum Nachteil von C.________ und D.________, angeblich begangen in der Zeit von Anfang 2020 bis Juli 2020, zum Gegenstand hat. Im Verfahren LHA D 23 119 werden B.________ hingegen Geldwäschereihandlungen vorgeworfen, angeblich begangen ab Dezember 2021. Das

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 gewaschene Geld stamme von Betrugsfällen zum Nachteil von E.________. Ein Zusammenhang mit den Betrugsfällen zum Nachteil von C.________ und D.________ sei nicht ersichtlich und ausgeschlossen, weil diese zeitlich auseinanderfallen würden. Aus dem Dargelegten folgerte die Staatsanwaltschaft, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf Art. 169 Abs. 3 noch auf Art. 178 Bst. f StPO berufen könne und deswegen als Zeugin einvernommen werden könne. 3.2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie – in einem ersten Verfahren – am

15. November 2024 durch das Kantonsgericht wegen gewerbsmässigen Betrugs und Wuchers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren mit Landesverweisung verurteilt wurde und dass die Staatsanwaltschaft im Jahr 2023 ein neues Verfahren (FGS F 23 7200) gegen sie eröffnet hat, und zwar erneut wegen Vermögensdelikten gleicher Art, angeblich begangen zum Nachteil von C.________ und F.________. Nachdem dieses Verfahren zuerst mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO sistiert wurde, habe die Staatsanwaltschaft im Sommer 2025 entschieden, die Untersuchung wieder aufzunehmen. Parallel dazu sei die Beschwer- deführerin von der Staatsanwaltschaft im gegen B.________ wegen Geldwäscherei geführten Strafverfahren (LHA D 23 119) als Zeugin vorgeladen worden. Dabei habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung falsch festgestellt. Aus der Sistierungsverfügung vom 4. Oktober 2023 gehe klar hervor, dass sich der ihr vorgeworfene Sachverhalt zum Nachteil von C.________ und F.________ zwischen 2020 und 2021 zugetragen habe, zumal die Sistierungsverfügung ausdrücklich einen letzten Kontakt zwischen C.________ und ihr vom Mai 2021 erwähnt. Anders als von der Staatsanwaltschaft behauptet, sei es mit Blick auf die Chronologie der vorgeworfenen Handlungen möglich, dass ein Teil des zum Nachteil von C.________ und F.________ erbeuteten Geldes über bzw. von B.________ in den Wirtschaftskreislauf gespiesen wurde. 3.3. Nach Art. 178 Bst. f StPO ist als Auskunftsperson einzuvernehmen, wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist. Die Bestimmung erfasst einerseits Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, welche jedoch in einem anderen Verfahren beurteilt werden, und andererseits Personen, die in einem anderen Verfahren einer mit der abzuklärenden Tat in Zusammenhang stehenden Straftat beschuldigt sind. Das Gleiche gilt auch, wenn in den beiden Verfahren zwar nicht die gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden. Gemäss Botschaft zur Strafprozessordnung ist das etwa der Fall bei Hehlerei oder Geldwäscherei (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1209). Gemäss Art. 162 StPO ist Zeugin oder Zeuge eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. Entscheidendes Kriterium für die Zeugenstellung ist somit, dass die betreffende Person an der Begehung der (abzuklärenden) Straftat nicht beteiligt ist. Sinn und Zweck von Art. 178 Bst. f StPO besteht darin, die befragte Person zu schützen. Ihre Stellung im eigenen Strafverfahren soll nicht dadurch erschwert werden, dass sie im fremden Verfahren gegen eine mitbeschuldigte Person einer Wahrheits- und Aussagepflicht unterstellt wird und dadurch in den Gewissenskonflikt gerät, entweder sich selbst zu belasten oder erneuter Straffälligkeit auszusetzen, indem sie die Aussage zu Unrecht verweigert oder falsche Aussagen macht. Im Gegensatz zur Zeugin unterliegt die Auskunftsperson der Wahrheits- und Aussagepflicht nicht. Das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson dient allein dem Schutz vor Selbstbe- lastung (Urteil BGer 1B_531/2018 vom 13. März 2019 E. 2.1. m. H.).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 3.4. Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft gegen B.________ faktisch seit dem

6. Dezember 2022 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei führt. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs, bei dem es um eine Deliktsumme von über CHF 5'000'000.- ging, sagte diese am 23. Mai 2023 anlässlich der sie betreffenden Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht aus, dass sie rund 70% des deliktisch erworbenen Geldes, dessen Verbleib ungeklärt geblieben ist, B.________ übergeben habe. Dieser habe die Vermögenswerte sodann in Kryptowährungen auf drei Plattformen investiert. Auch soll B.________ solche Gelder, die er von der Beschwerdeführerin erhalten habe, über seine Firmen G.________ GmbH, H.________ AG und I.________ GmbH gewaschen haben (Verfahren LHA D 23 119, Ordner I, act. 2035, act. 2347 ff. sowie act. 3021 ff.; Ordner VI, act. 6002 ff.; Ordner «Finanzbrigade, Anhang zum Anzeigerapport vom 02.07.2024», act. 20000 ff., insbesondere 20063; Urteil der Strafkammer vom 9. August 2024, 502 2024 93, E. 2.2.2.). Im Anzeigerapport der Finanzbrigade vom 2. Juli 2024 sind sechs geschädigte Personen aufgelistet, zu denen E.________, C.________ und D.________ zählen (act. 20011 ff.). Gemäss dieser Liste hat E.________ bereits ab dem 24. November 2020 und bis zum 14. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin Gelder übergeben, wobei er in einem Fall (betreffend einen Betrag von CHF 99'999.-, übergeben am 8. Dezember 2021) eine Schuldanerkennung erhalten hat (act. 20011). In einem weiteren Anzeigerapport vom 29. Juli 2024 (Verfahren LHA D 23 119, Ordner I, act. 2347 ff., insbesondere act. 2348, 2. bis 4. Absatz) konnte die Finanzbrigade die Verwendung dieses von E.________ der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2021 übergebenen Betrags von CHF 99'999.- rekonstruieren. Ein Teil dieses Geldes wurde von B.________ gleichentags zum Kauf von Flugtickets von Genf nach Pristina verwendet. In den zwei folgenden Tagen wurden anschliessend rund EUR 60'000.- auf das Bankkonto von J.________ (ein Verwandter von B.________) in Kosovo einbezahlt. Am 10. Dezember 2021 hat J.________ eine Zahlung von EUR 61'400.- an B.________ getätigt, mit der Mitteilung «Advance payment for house buying». Dieses Geld ist in der Folge am 27. Dezember 2021 auf das UBS-Konto von B.________ eingegangen. Gemäss der genannten Liste aus dem Anzeigerapport der Finanzbrigade vom 2. Juli 2024 überliess C.________ der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 10. Juli 2020 und Januar 2021 einen Gesamtbetrag von CHF 75'000.-, wobei sie ihm ebenfalls eine Schuldanerkennung ausstellte. D.________ übergab A.________ am 2. August 2020 einen Betrag von CHF 28'000.-, dies gegen Aushändigung einer Schuldanerkennung (Verfahren LHA D 23 119, Ordner «Finanzbrigade, Anhang zum Anzeigerapport vom 02.07.2024», act. 20013). Es ist festzustellen, dass die Polizei zu Recht alle geschädigten Personen unter der gleichen Ereignisnummer (23-3247) in mehreren Rapporten behandelt hat, was aufzeigt¸ dass Gelder der Geschädigten von der Beschwerdeführerin über Jahre gleichermassen B.________ übergeben wurden zwecks Einspeisung in den Wirtschaftskreislauf. Betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei ergibt sich daraus, dass die beiden Verfahren – anders als von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung geltend gemacht – nicht unabhängig voneinander gewürdigt werden können. Auch ist grundsätzlich zu bedenken, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann (BGE 124 IV 274 E. 3). Damit ist jede Verfügung über eine Verbrechensbeute in Vereitelungsabsicht (Vorsatz) und mit Vereitelungseignung tatbestands- mässig; die Beutesicherung wird bestraft und damit der Genuss der verbotenen Früchte unterbun- den. B.________ sieht sich in Verfahren (LHA D 23 119) mit dem Vorwurf der Geldwäscherei

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 konfrontiert, weil er u.a. in Vereitelungsabsicht Gelder von der Beschwerdeführerin entgegengenom- men hat. Der Letztgenannten wird hingegen in ihrem Verfahren (FGS F 23 7200) Geldwäscherei in ihrer Eigenschaft als Vortäterin vorgeworfen, weil sie B.________ Gelder zwecks Beutesicherung übergeben haben soll. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren gegen B.________ (LHA D 23 119) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 Bst. f StPO zu belehren und einzuvernehmen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde gutgeheis- sen. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m. H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Ent- schädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klient- schaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 600.- (inkl. MwSt). Dieser Antrag erscheint angemessen. Entsprechend wird eine Entschädigung von pauschal CHF 600.-, inkl. 8.1% MwSt., zugesprochen, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, A.________ im Verfahren gegen B.________ (LHA D 23 119) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 Bst. f StPO zu belehren und einzuvernehmen. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. RA Valentin Aebischer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 600.-, inkl. 8.1% MwSt., zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. November 2025/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin