Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 27. Dezember 2024 (Postaufgabe) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner und Vater ihres Sohnes, B.________, wegen Identitätsdiebstahls. Diese Person heisse in Wirklichkeit C.________ und werde von den polnischen Behörden gesucht. Er habe sich 2019 mit einem alten auf B.________ lautenden Pass im polnischen Konsulat in Bern einen neuen, biometrischen Pass auf diesen Namen ausstellen lassen. Er lebe in der Schweiz, benutze diese Identität seit einigen Jahren und habe damit auch vor den Schweizer Behörden gehandelt. In einem Schreiben vom 6. März 2025 an die Staatsanwaltschaft führte A.________ aus, B.________ habe einen Betrugsversuch begangen, indem er in ihrem Namen eine falsche Zahlungsaufforderung an die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) in Freiburg gestellt habe mit einer falschen Rechnung für nie durch ihn ausgeführte Dachreparaturen an ihrem Ferienhaus an der D.________ in E.________. Am 26. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die unbefristete Sistierung der Strafunter- suchung gegen B.________, mit der Begründung, der Aufenthaltsort der Täterschaft sei unbekannt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. September 2025 Beschwerde bei der Strafkammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. Sie verwies in ihrer Beschwerde auf zwei Schreiben, die der Staatsanwaltschaft vorliegen würden und weitere Informationen enthielten, und reichte diese als Beschwerdebeilagen ein. Es handelt sich dabei um ein Schreiben vom 10. März 2025 (Postaufgabe: 11. März 2025) an die Staatsanwaltschaft und um ein Schreiben vom 20. Mai 2025 (Postaufgabe: 21. Mai 2025) an den Polizeiposten H.________. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Identität von A.________ sei nicht missbraucht worden und betreffend Betrugsversuch zum Nachteil der KGV sei sie Anzeigerin, weshalb sie nicht zur Beschwerde befugt sei. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund von mehreren Eingaben von A.________ ein Verfahren gegen F.________ eröffnet, bei welchem es sich um den Sohn von B.________ resp. C.________ handeln soll. Die Eingabe von A.________ vom 20. Mai 2025 an den Polizeiposten H.________ bilde Gegenstand dieses Verfahrens, in welchem am 28. Juli 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft H.________ gestellt worden sei. Sollten sich in diesem Verfahren neue Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben, werde eine Wiederanhandnahme des sistierten Verfahrens zu prüfen sein. A.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) reichte am 8. Oktober 2025 eine Kopie ihres Schreibens vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft sowie am 15. Oktober 2025 eine spontane Stellungnahme ein.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1)]. Diese Frist wurde eingehalten.
E. 1.2 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. die Beschwer- deführerin muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laien- beschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin enthält grundsätzlich eine Begründung, wobei ebenfalls die Beschwerdebeilagen zu berücksichtigen sind, auch wenn in der Beschwerdeschrift nur pauschal darauf verwiesen wird, dass diese Beilagen weitere Informationen enthielten. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. und
15. Oktober 2025, soweit sie die Beschwerdebegründung ergänzen; sie sind verspätet.
E. 1.3.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die im Sinne von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als «geschädigt» gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträch- tigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3, 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die beschwerdeführende Person hat in der Beschwerdebegründung insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil BGer 7B_112/2022 vom
22. November 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Des Identitätsmissbrauchs nach Art. 179decies StGB macht sich schuldig, wer die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Geschütztes Rechtsgut ist die Persön- lichkeit eines Individuums. Das Recht auf Respektierung und Achtung seiner Identität sollte mit der Einführung von Art. 179decies StGB unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden, indem der Miss- brauch der Identität als Teil seiner Persönlichkeit bestraft wird (Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7127). Im vorliegenden Fall wurde nicht die Identität der Beschwerdeführerin missbraucht, sondern gemäss ihren Angaben die Identität von B.________. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Trägerin des geschützten Rechtsguts und diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3.3 Betreffend den mit Schreiben vom 6. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft angezeigten Betrugsversuch, den B.________ begangen haben soll, indem er im Namen der Beschwerdeführerin eine falsche Zahlungsaufforderung an die Kantonale Gebäudeversicherung in Freiburg gestellt habe, führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aus, inwiefern sie dadurch unmittelbar verletzt und in ihren Rechten betroffen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer spontanen Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 sind verspätet und somit nicht zu berücksichtigen (vgl. oben, E. 1.2).
E. 1.3.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Sohn mit C.________ sei gemäss Geburtsurkunde ein Sohn von B.________, was falsch sei und korrigiert werden müsse. Es sei ein Verfahren vor dem Familiengericht in H.________ hängig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr 9jähriger Sohn seien von den angezeigten Straftaten unmittelbar betroffen. C.________ habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er die Identität von B.________ benutzt habe, um die Vaterschaft zu ihrem Sohn zu bestätigen. Er habe die Dokumente von B.________ auf dem Zivilstandsamt vorgelegt. Es sei somit eine falsche Person als Vater ihres Kindes in dessen Geburtsurkunde eingetragen und habe die Elternrechte für ihren Sohn. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das beson- dere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 e. 3.3.3).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Die Beschwerdeführerin, die die Beschwerde in ihrem eigenen Namen und nicht als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes führt, hat nicht begründet, inwiefern die allfällig mit der Anerkennung der Vaterschaft durch B.________ resp. C.________ begangene Urkundenfälschung auf die Benachteiligung von ihr abgezielt hätte.
E. 1.3.5 Die Beschwerdeführerin macht zwar weiter geltend, die Sistierung ohne ausreichende Ermitt- lungen verletzte ihr Recht auf wirksame Strafverfolgung und die Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen; sie habe Anspruch auf die vollständige Aufklärung der Tat und auf Nutzung aller verfüg- baren Ermittlungsinstrumente. Dieses Vorbringen erfüllt die Anforderung an die Begründung ihres geschützten Interesses jedoch nicht. Ein solches ist aufgrund der neben dem möglichen Identitäts- missbrauch und der möglichen Urkundenfälschung mit Bezug auf die Vaterschaftsanerkennung in Frage kommenden Straftatbeständen wie beispielsweise weitere Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen oder Betrug auch nicht offensichtlich. Gleiches gilt für die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten «zahlreiche[n] Straftaten gegen öffentliche und private Institutionen in der Schweiz», insbesondere gegen das Migrationsamt, Zivilstandsamt, Sozialversicherungssystem, Krankenkassen und Banken. Ebenfalls nicht direkt betroffen ist die Beschwerdeführerin davon, dass B.________ gemäss ihren Angaben in einem Strafverfahren gegen G.________ per Strafbefehl für Handlungen verurteilt worden sei, die er nachweislich nicht begangen habe.
E. 1.3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ihr rechtlich geschütztes Interesse nicht dargelegt und ein solches ist auch nicht offensichtlich gegeben, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und von der von ihr geleisteten Sicherheit zu beziehen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von der von ihr geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. November 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 326 Urteil vom 25. November 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Sistierung des Verfahrens (Art. 314 StPO) Beschwerde vom 8. September 2025 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 26. August 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 27. Dezember 2024 (Postaufgabe) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Lebenspartner und Vater ihres Sohnes, B.________, wegen Identitätsdiebstahls. Diese Person heisse in Wirklichkeit C.________ und werde von den polnischen Behörden gesucht. Er habe sich 2019 mit einem alten auf B.________ lautenden Pass im polnischen Konsulat in Bern einen neuen, biometrischen Pass auf diesen Namen ausstellen lassen. Er lebe in der Schweiz, benutze diese Identität seit einigen Jahren und habe damit auch vor den Schweizer Behörden gehandelt. In einem Schreiben vom 6. März 2025 an die Staatsanwaltschaft führte A.________ aus, B.________ habe einen Betrugsversuch begangen, indem er in ihrem Namen eine falsche Zahlungsaufforderung an die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) in Freiburg gestellt habe mit einer falschen Rechnung für nie durch ihn ausgeführte Dachreparaturen an ihrem Ferienhaus an der D.________ in E.________. Am 26. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die unbefristete Sistierung der Strafunter- suchung gegen B.________, mit der Begründung, der Aufenthaltsort der Täterschaft sei unbekannt. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. September 2025 Beschwerde bei der Strafkammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. Sie verwies in ihrer Beschwerde auf zwei Schreiben, die der Staatsanwaltschaft vorliegen würden und weitere Informationen enthielten, und reichte diese als Beschwerdebeilagen ein. Es handelt sich dabei um ein Schreiben vom 10. März 2025 (Postaufgabe: 11. März 2025) an die Staatsanwaltschaft und um ein Schreiben vom 20. Mai 2025 (Postaufgabe: 21. Mai 2025) an den Polizeiposten H.________. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Identität von A.________ sei nicht missbraucht worden und betreffend Betrugsversuch zum Nachteil der KGV sei sie Anzeigerin, weshalb sie nicht zur Beschwerde befugt sei. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund von mehreren Eingaben von A.________ ein Verfahren gegen F.________ eröffnet, bei welchem es sich um den Sohn von B.________ resp. C.________ handeln soll. Die Eingabe von A.________ vom 20. Mai 2025 an den Polizeiposten H.________ bilde Gegenstand dieses Verfahrens, in welchem am 28. Juli 2025 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft H.________ gestellt worden sei. Sollten sich in diesem Verfahren neue Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben, werde eine Wiederanhandnahme des sistierten Verfahrens zu prüfen sein. A.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) reichte am 8. Oktober 2025 eine Kopie ihres Schreibens vom gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft sowie am 15. Oktober 2025 eine spontane Stellungnahme ein.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1)]. Diese Frist wurde eingehalten. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. die Beschwer- deführerin muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laien- beschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin enthält grundsätzlich eine Begründung, wobei ebenfalls die Beschwerdebeilagen zu berücksichtigen sind, auch wenn in der Beschwerdeschrift nur pauschal darauf verwiesen wird, dass diese Beilagen weitere Informationen enthielten. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. und
15. Oktober 2025, soweit sie die Beschwerdebegründung ergänzen; sie sind verspätet. 1.3. 1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die im Sinne von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als «geschädigt» gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträch- tigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3, 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die beschwerdeführende Person hat in der Beschwerdebegründung insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil BGer 7B_112/2022 vom
22. November 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3.2. Des Identitätsmissbrauchs nach Art. 179decies StGB macht sich schuldig, wer die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Geschütztes Rechtsgut ist die Persön- lichkeit eines Individuums. Das Recht auf Respektierung und Achtung seiner Identität sollte mit der Einführung von Art. 179decies StGB unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden, indem der Miss- brauch der Identität als Teil seiner Persönlichkeit bestraft wird (Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 6941, 7127). Im vorliegenden Fall wurde nicht die Identität der Beschwerdeführerin missbraucht, sondern gemäss ihren Angaben die Identität von B.________. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Trägerin des geschützten Rechtsguts und diesbezüglich nicht zur Beschwerde legitimiert. 1.3.3. Betreffend den mit Schreiben vom 6. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft angezeigten Betrugsversuch, den B.________ begangen haben soll, indem er im Namen der Beschwerdeführerin eine falsche Zahlungsaufforderung an die Kantonale Gebäudeversicherung in Freiburg gestellt habe, führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aus, inwiefern sie dadurch unmittelbar verletzt und in ihren Rechten betroffen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer spontanen Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 sind verspätet und somit nicht zu berücksichtigen (vgl. oben, E. 1.2). 1.3.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Sohn mit C.________ sei gemäss Geburtsurkunde ein Sohn von B.________, was falsch sei und korrigiert werden müsse. Es sei ein Verfahren vor dem Familiengericht in H.________ hängig. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr 9jähriger Sohn seien von den angezeigten Straftaten unmittelbar betroffen. C.________ habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er die Identität von B.________ benutzt habe, um die Vaterschaft zu ihrem Sohn zu bestätigen. Er habe die Dokumente von B.________ auf dem Zivilstandsamt vorgelegt. Es sei somit eine falsche Person als Vater ihres Kindes in dessen Geburtsurkunde eingetragen und habe die Elternrechte für ihren Sohn. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das beson- dere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 e. 3.3.3).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Die Beschwerdeführerin, die die Beschwerde in ihrem eigenen Namen und nicht als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes führt, hat nicht begründet, inwiefern die allfällig mit der Anerkennung der Vaterschaft durch B.________ resp. C.________ begangene Urkundenfälschung auf die Benachteiligung von ihr abgezielt hätte. 1.3.5. Die Beschwerdeführerin macht zwar weiter geltend, die Sistierung ohne ausreichende Ermitt- lungen verletzte ihr Recht auf wirksame Strafverfolgung und die Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen; sie habe Anspruch auf die vollständige Aufklärung der Tat und auf Nutzung aller verfüg- baren Ermittlungsinstrumente. Dieses Vorbringen erfüllt die Anforderung an die Begründung ihres geschützten Interesses jedoch nicht. Ein solches ist aufgrund der neben dem möglichen Identitäts- missbrauch und der möglichen Urkundenfälschung mit Bezug auf die Vaterschaftsanerkennung in Frage kommenden Straftatbeständen wie beispielsweise weitere Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen oder Betrug auch nicht offensichtlich. Gleiches gilt für die von der Beschwerde- führerin geltend gemachten «zahlreiche[n] Straftaten gegen öffentliche und private Institutionen in der Schweiz», insbesondere gegen das Migrationsamt, Zivilstandsamt, Sozialversicherungssystem, Krankenkassen und Banken. Ebenfalls nicht direkt betroffen ist die Beschwerdeführerin davon, dass B.________ gemäss ihren Angaben in einem Strafverfahren gegen G.________ per Strafbefehl für Handlungen verurteilt worden sei, die er nachweislich nicht begangen habe. 1.3.6. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ihr rechtlich geschütztes Interesse nicht dargelegt und ein solches ist auch nicht offensichtlich gegeben, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und von der von ihr geleisteten Sicherheit zu beziehen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von der von ihr geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. November 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin