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502 2025 323

Freiburg · 2025-11-13 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 323 Urteil vom 13. November 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Sistierung des Verfahrens (Art. 314 StPO) Beschwerde vom 8. September 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass A.________ am 30. Januar 2024 bei der Kantonspolizei Freiburg (im Folgenden: Polizei) Strafanzeige gegen Unbekannt erstattete wegen Betrugs. Er gab an, in einer Telegram-Gruppe namens «B.________» sei ihm erklärt worden, wie man innerhalb von 24 Stunden viel Geld verdienen könne. Er habe mehrere Einzahlungen getätigt, woraufhin Gebühren verlangt worden seien, welche er zunächst noch bezahlt habe. Insgesamt habe er zwischen September 2022 und März 2023 Zahlungen von ungefähr CHF 40'000.- geleistet. Er übergab der Polizei mehrere Screenshots seines Mobiltelefons; dass die Ermittlungen der Polizei es zunächst nicht erlaubten, die Täterschaft zu identifizieren; dass die Polizei mit E-Mail vom 24. April 2025 A.________ bat, ihr einen Kontoauszug, der die Zahlungen an die Kryptowährungsplattformen belegt, einen Kontoauszug, der alle weiteren Banküberweisungen belegt, sowie den Verlauf der Transaktionen in Kryptowährungen in einem Format, das das Kopieren der Daten ermöglicht, zu übermitteln. Diese E-Mail blieb unbeantwortet und A.________ reagierte auch nicht auf zwei Anrufe der Polizei vom 17. und 18. Juni 2025; die Staatsanwaltschaft das gegen Unbekannt geführte Verfahren mit Verfügung vom 2. September 2025 unbefristet sistierte, nachdem die bisherigen Ermittlungen keine belastbaren Rückschlüsse auf die Identität der Täterschaft zuliessen. Mangels erfolgsversprechender Ermittlungsansätze und aufgrund ausbleibender Mitwirkung des Beschwerdeführers würden derzeit keine weiteren Ermitt- lungen geführt. Bei sich verändernder Sachlage könnten die Ermittlungen wieder aufgenommen werden; dass A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 8. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung erhob und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte; dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, jedoch ausführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Ermittlungen nun wieder aufgenommen werden könnten, weil der Beschwerdeführer nun offenbar bereit sei, weitere Unterlagen und Informationen der Polizei zu übergeben. Dies sei jedoch zum Zeitpunkt der Sistierung nicht der Fall gewesen, weswegen es am Entscheid, eine Sistierungsverfügung zu erlassen, nichts zu bemängeln gebe; dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde hier eingehalten; dass der Beschwerdeführer als betroffene Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Ziff. 5 der Sistierungsverfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzu- setzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1); dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei sehr gerne bereit, mit den Behörden eng zusammenzuarbeiten. Er habe am 17. und 18. Juni 2025 gearbeitet und sei sehr beschäftigt gewesen. Da ihm die anrufende Nummer unbekannt gewesen sei, habe er nicht zurückgerufen. Er habe keine Beweise gelöscht, welche er anlässlich der Anzeigeerstattung dem Polizeibeamten geschickt habe; dass der Beschwerdeführer somit hinreichend deutlich gemacht hat, dass er zur Mitwirkung bei den Ermittlungen bereit ist, womit auf die Beschwerde einzutreten ist; dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO) und die Strafkammer dabei grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). Noven sind zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Zulässig erscheinen dabei sowohl echte wie unechte Noven. Zu Letzteren gehören unter anderem auch solche Tatsachen und Beweismittel, welche bereits vor der angefochtenen, hoheitlichen Verfahrenshandlung hätten vorgebracht werden können, von der beschwerdeführenden Partei jedoch aus Unsorgfalt nicht geltend gemacht worden sind (GUIDON, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 16); dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO eine Untersuchung namentlich dann sistieren kann, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ist erst dann zulässig ist, wenn sämtliche Beweise, die zur Identifikation der Täterschaft führen können, erhoben worden sind (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 314 N. 4 mit Hinweis); dass es sich hier um eine von einer organisierten Gruppe über das Internet und die sozialen Medien durchgeführte Täuschung mit internationalem Kontext zu handeln scheint, deren Umstände die Identifizierung der Täterschaft erschweren. Diese kann ihre Spuren leicht verwischen und im interna- tionalen Kontext wäre internationale Rechtshilfe nötig, die aus Erfahrung nur selten erfolgsgekrönt ist; dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob zwischen der Anzeigeerstattung durch den Beschwerde- führer am 30. Januar 2024 und der E-Mail der Polizei vom 24. April 2025 weitere Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei bestanden haben resp. welche Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, ob diese E-Mail überhaupt beim Beschwerdeführer angekommen ist und ob die Polizei dem Beschwerdeführer bei ihren Anrufversuchen vom 17. und 18. Juni 2025 Nachrichten mit der Bitte um Rückruf hinterlassen hat; dass sich aus dem Polizeirapport vom 26. Juni 2025 ergibt, dass neue Möglichkeiten im Bereich der Kryptowährungen der Grund für die E-Mail-Anfrage der Polizei beim Beschwerdeführer nach weiteren Unterlagen bezüglich des Geldflusses waren; dass die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des Polizeirapports das Verfahren direkt sistiert hat, obwohl die Polizei offenbar davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen allenfalls zur Identifikation der Täterschaft beitragen könnten; dass somit im Zeitpunkt der Sistierung nicht sämtliche Beweise, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, erhoben worden sind, so dass die Sistierung nicht zulässig war;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass die Sistierungsverfügung somit aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist; dass die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sistierungsverfügung vom 2. September 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. November 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin