Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 20. August 2025 wurde bei A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, da in der darunterliegenden Wohnung Wasser von der Decke tropfte. Die Polizei stellte fest, dass die ganze Wohnung von A.________ zu einer Indoor-Hanfanlage umgebaut wurde (act. 5083). Sie beschlagnahmte namentlich ein iPhone 13 Pro Max in einer blauen Hülle. A.________ verlangte dessen Siegelung (act. 5012 ff.). Am 21. August 2025 wurde ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gegen A.________ eröffnet (act. 5000). A.________ wurde namentlich am 22. August 2025 und am 10. September 2025 einvernommen. Er hielt an der Siegelung des Mobiltelefons fest (nicht pag.). B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 wies die Staatsanwaltschaft die Siegelung des am 20. August 2025 beschlagnahmten Mobiltelefons ab. Am 29. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon beim Zwangsmassnahmengericht (act. 5034 ff.). C. Am 8. September 2025 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2025. Er beantragt, dass diese betreffend die Aufhebung der Siegelung des Mobiltelefons aufzuheben sei. Die Siegelung des Mobiltelefons iPhone 13 Pro Max in der blauen Hülle, sichergestellt am 20. August 2025, sei zu bestätigen, subsidiär wiederherzustellen. Sub-subsidiär sei die Angelegenheit zur erneuten Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er am 18. September 2025 spontan ergänzte. Mit Stellungnahme vom 18. September 2025 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Beschwerde vom 8. September 2025 wurde innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung vom
28. August 2025 eingereicht. Sie enthält eine Begründung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
E. 1.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat zwar mit Verfügung vom 28. August 2025 das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Dennoch hat sie am 29. August 2025 ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht gestellt (act. 5034 ff.). Mit Stellungnahme vom 18. September 2025 hält sie jedoch daran fest, dass das Siegelungsgesuch abzuweisen sei. Daran ändere das vorsorglich beim Zwangsmassnahmengericht gestellte Entsiegelungsgesuch nichts. Da die Staatsanwaltschaft an ihrer Verfügung festhält und ein Nichteintreten auf die Beschwerde die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung und somit die Gegenstandslosigkeit des Entsiegelungs- verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Folge hätte, besteht weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er frist- und formgerecht die Siegelung seines Mobiltelefons beantragt habe. Eine detaillierte Begründung des Siegelungsbegehrens müsse erst im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgebracht werden. Das Gesetz sehe keine direkte Erledigung des Siegelungsverfahrens vor, wenn die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag als unbegründet erachte. Sie sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung schlicht nicht zuständig gewesen. Vielmehr sei das Zwangsmassnahmengericht für die Entsiegelungsgesuche zuständig. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass die Siegelung einzig aufgrund des persönlichen Inhalts des Datenträgers ohne Substanziierung beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte mehrmals die Möglichkeit zur Begründung des Antrags gehabt, welche er jedoch nicht wahrge- nommen habe. Bei Ausbleiben von glaubhaften Geheimhaltungsinteressen, sei sie befugt gewesen, den Siegelungsantrag abzuweisen.
E. 2.2.1 Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durch- sucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Abs. 3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Art. 248a StPO regelt die Zuständigkeit zur Entsiegelung und das Verfahren. Demnach ist im Vorver- fahren für den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Strafbehörde das Zwangsmass- nahmengericht zuständig (Abs. 1 Bst. a).
E. 2.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsver- fahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteile BGer 1B_394/2017 vom
17. Januar 2018 E. 6.1, nicht publ. in BGE 144 IV 74; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4). Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass die von einer Hausdurchsuchung und provisorischen Beschlagnahme betroffene Person bereits bei der Sicher- stellung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft) ihr Siegelungs- begehren (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) detailliert zu begründen hätte. Eine über- triebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteil BGer 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3.4, E. 4.3.4, E. 4.3.6; je m.H.). Damit aufgrund eines Siegelungsbegehrens eine gültige Siegelung durch die Strafverfolgungs- behörde erfolgt, muss die betroffene Person Siegelungsgründe zwar noch nicht im Detail darlegen, aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen. Der Siegelungsgrund muss dabei lediglich glaubhaft gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die knappe Angabe eines Siegelungsgrundes im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zwar zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren aber ablehnen können (namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird), kann auch eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungs- grundes - je nach den Umständen des Einzelfalles - prozessual geboten erscheinen (Urteil BGer 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4 m.H.).
E. 2.2.3 Gemäss Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO, auf welcher Art. 248 StPO verweist, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Smartphones sind mittlerweile nicht bloss in der Lage, enorme Mengen an - teils selbstständig mittels Sensoren erhobener - Daten zu speichern (insbesondere in Applikationen aus den Bereichen Social Media, Gesundheit, Finanzen, Dating, usw.), sondern vereinen Telefon, Computer, Foto- apparat, Videokamera, Musikplayer, Wecker, Kalender, Agenda, Telefon- und Adressverzeichnis, Bezahlsystem und vieles mehr in einem einzigen Gerät. Angesichts dieser technischen Entwicklung und der - damit einhergehend - geänderten Nutzungsgewohnheiten der Menschen hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO tangiert sind (Urteil BGer 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 m.H., zur Publikation vorgesehen). Dies vermag für sich alleine zwar noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschul- digten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Urteile BGer 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 m.H., 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5, beide zur Publikation bestimmt). Zur Stellung eines gültigen Siegelungsgesuchs betreffend ein privat genutztes Smartphone genügt es in einem ersten Schritt jedoch, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin auf «persönlich schützenswerte Daten» beruft (Urteil BGer 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.2; Urteil KG FR 502 2025 206 vom 26. September 2025 E. 2.4.2 f.; je m.H.).
E. 2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Siegelung rechtzeitig und vom Inhaber des strittigen Mobiltelefons gestellt wurde. Als Begründung gab der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, an «Es gibt Private Sache drinen» [sic]. Es ist damit ohne Weiteres verständlich, dass sich der Beschwerdeführer auf persönlich schützenswerte Daten beruft. Der Siegelungsantrag ist demnach gültig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat das Mobiltelefon zu versiegeln und beim Zwangsmassnahmengericht gegebenenfalls ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. Daran ändert nichts, dass anlässlich der Einvernahmen des Beschwerdeführers der Siegelungsantrag thematisiert wurde und er bis zur angefochtenen Verfügung Zeit gehabt hätte, Ergänzungen zum Siegelungsantrag einzureichen. Er hat sein Siegelungsbegehren erst im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht substanziiert zu begründen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Mobil- telefon iPhone 13 Pro Max in der blauen Hülle zu versiegeln. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen.
E. 3 Der Beschwerdeführer stellt gemäss der neuen Praxis der Strafkammer (vgl. insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren. Er belegt jedoch auch im vorliegenden Verfahren seine Bedürftigkeit nicht (vgl. Urteil KG FR 502 2025 311 vom 11. September 2025 E. 8.3). Daran ändert der Umstand, dass er sich in Untersuchungshaft befindet, nichts. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 4 StPO).
E. 4.2 Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Ent- schädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klient- schaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Parteientschädigung wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 6 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'600.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 129.60, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das iPhone 13 Pro Max in der blauen Hülle zu versiegeln. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. RA Alain Jeger wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’600.-, zzgl. MwSt. von CHF 129.60, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg aufer- legt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Oktober 2025/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 321 502 2025 322 Urteil vom 27. Oktober 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Jeger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Siegelung (Art. 248 f. StPO) Beschwerde vom 8. September 2025 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 28. August 2025 Gesuch vom 8. September 2025 um amtliche Verteidigung
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 20. August 2025 wurde bei A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, da in der darunterliegenden Wohnung Wasser von der Decke tropfte. Die Polizei stellte fest, dass die ganze Wohnung von A.________ zu einer Indoor-Hanfanlage umgebaut wurde (act. 5083). Sie beschlagnahmte namentlich ein iPhone 13 Pro Max in einer blauen Hülle. A.________ verlangte dessen Siegelung (act. 5012 ff.). Am 21. August 2025 wurde ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) gegen A.________ eröffnet (act. 5000). A.________ wurde namentlich am 22. August 2025 und am 10. September 2025 einvernommen. Er hielt an der Siegelung des Mobiltelefons fest (nicht pag.). B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 wies die Staatsanwaltschaft die Siegelung des am 20. August 2025 beschlagnahmten Mobiltelefons ab. Am 29. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon beim Zwangsmassnahmengericht (act. 5034 ff.). C. Am 8. September 2025 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2025. Er beantragt, dass diese betreffend die Aufhebung der Siegelung des Mobiltelefons aufzuheben sei. Die Siegelung des Mobiltelefons iPhone 13 Pro Max in der blauen Hülle, sichergestellt am 20. August 2025, sei zu bestätigen, subsidiär wiederherzustellen. Sub-subsidiär sei die Angelegenheit zur erneuten Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches er am 18. September 2025 spontan ergänzte. Mit Stellungnahme vom 18. September 2025 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die Beschwerde vom 8. September 2025 wurde innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung vom
28. August 2025 eingereicht. Sie enthält eine Begründung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat zwar mit Verfügung vom 28. August 2025 das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Dennoch hat sie am 29. August 2025 ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht gestellt (act. 5034 ff.). Mit Stellungnahme vom 18. September 2025 hält sie jedoch daran fest, dass das Siegelungsgesuch abzuweisen sei. Daran ändere das vorsorglich beim Zwangsmassnahmengericht gestellte Entsiegelungsgesuch nichts. Da die Staatsanwaltschaft an ihrer Verfügung festhält und ein Nichteintreten auf die Beschwerde die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung und somit die Gegenstandslosigkeit des Entsiegelungs- verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Folge hätte, besteht weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er frist- und formgerecht die Siegelung seines Mobiltelefons beantragt habe. Eine detaillierte Begründung des Siegelungsbegehrens müsse erst im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vorgebracht werden. Das Gesetz sehe keine direkte Erledigung des Siegelungsverfahrens vor, wenn die Staatsanwaltschaft den entsprechenden Antrag als unbegründet erachte. Sie sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung schlicht nicht zuständig gewesen. Vielmehr sei das Zwangsmassnahmengericht für die Entsiegelungsgesuche zuständig. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass die Siegelung einzig aufgrund des persönlichen Inhalts des Datenträgers ohne Substanziierung beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte mehrmals die Möglichkeit zur Begründung des Antrags gehabt, welche er jedoch nicht wahrge- nommen habe. Bei Ausbleiben von glaubhaften Geheimhaltungsinteressen, sei sie befugt gewesen, den Siegelungsantrag abzuweisen. 2.2. 2.2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durch- sucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Abs. 3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Art. 248a StPO regelt die Zuständigkeit zur Entsiegelung und das Verfahren. Demnach ist im Vorver- fahren für den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Strafbehörde das Zwangsmass- nahmengericht zuständig (Abs. 1 Bst. a). 2.2.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsver- fahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteile BGer 1B_394/2017 vom
17. Januar 2018 E. 6.1, nicht publ. in BGE 144 IV 74; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4). Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass die von einer Hausdurchsuchung und provisorischen Beschlagnahme betroffene Person bereits bei der Sicher- stellung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft) ihr Siegelungs- begehren (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) detailliert zu begründen hätte. Eine über- triebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteil BGer 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3.4, E. 4.3.4, E. 4.3.6; je m.H.). Damit aufgrund eines Siegelungsbegehrens eine gültige Siegelung durch die Strafverfolgungs- behörde erfolgt, muss die betroffene Person Siegelungsgründe zwar noch nicht im Detail darlegen, aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen. Der Siegelungsgrund muss dabei lediglich glaubhaft gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die knappe Angabe eines Siegelungsgrundes im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zwar zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren aber ablehnen können (namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird), kann auch eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungs- grundes - je nach den Umständen des Einzelfalles - prozessual geboten erscheinen (Urteil BGer 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4 m.H.). 2.2.3. Gemäss Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO, auf welcher Art. 248 StPO verweist, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Smartphones sind mittlerweile nicht bloss in der Lage, enorme Mengen an - teils selbstständig mittels Sensoren erhobener - Daten zu speichern (insbesondere in Applikationen aus den Bereichen Social Media, Gesundheit, Finanzen, Dating, usw.), sondern vereinen Telefon, Computer, Foto- apparat, Videokamera, Musikplayer, Wecker, Kalender, Agenda, Telefon- und Adressverzeichnis, Bezahlsystem und vieles mehr in einem einzigen Gerät. Angesichts dieser technischen Entwicklung und der - damit einhergehend - geänderten Nutzungsgewohnheiten der Menschen hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO tangiert sind (Urteil BGer 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 m.H., zur Publikation vorgesehen). Dies vermag für sich alleine zwar noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschul- digten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Urteile BGer 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 m.H., 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5, beide zur Publikation bestimmt). Zur Stellung eines gültigen Siegelungsgesuchs betreffend ein privat genutztes Smartphone genügt es in einem ersten Schritt jedoch, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin auf «persönlich schützenswerte Daten» beruft (Urteil BGer 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.2; Urteil KG FR 502 2025 206 vom 26. September 2025 E. 2.4.2 f.; je m.H.). 2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Siegelung rechtzeitig und vom Inhaber des strittigen Mobiltelefons gestellt wurde. Als Begründung gab der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, an «Es gibt Private Sache drinen» [sic]. Es ist damit ohne Weiteres verständlich, dass sich der Beschwerdeführer auf persönlich schützenswerte Daten beruft. Der Siegelungsantrag ist demnach gültig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat das Mobiltelefon zu versiegeln und beim Zwangsmassnahmengericht gegebenenfalls ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. Daran ändert nichts, dass anlässlich der Einvernahmen des Beschwerdeführers der Siegelungsantrag thematisiert wurde und er bis zur angefochtenen Verfügung Zeit gehabt hätte, Ergänzungen zum Siegelungsantrag einzureichen. Er hat sein Siegelungsbegehren erst im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht substanziiert zu begründen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Mobil- telefon iPhone 13 Pro Max in der blauen Hülle zu versiegeln. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen. 3. Der Beschwerdeführer stellt gemäss der neuen Praxis der Strafkammer (vgl. insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 m.H.) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren. Er belegt jedoch auch im vorliegenden Verfahren seine Bedürftigkeit nicht (vgl. Urteil KG FR 502 2025 311 vom 11. September 2025 E. 8.3). Daran ändert der Umstand, dass er sich in Untersuchungshaft befindet, nichts. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Ent- schädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klient- schaft (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Parteientschädigung wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 6 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'600.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 129.60, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das iPhone 13 Pro Max in der blauen Hülle zu versiegeln. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. RA Alain Jeger wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1’600.-, zzgl. MwSt. von CHF 129.60, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg aufer- legt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. Oktober 2025/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin