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502 2025 32

Freiburg · 2025-02-20 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) geführt. Er wurde am 29. November 2024 festgenommen (act. 6000 ff.). Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: das ZMG) bezüg- lich A.________ Untersuchungshaft für zwei Monate, das heisst bis zum 28. Januar 2025, an (act. 6066 ff.; ZMG 100 2024 406). B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ um drei Monate, d.h. bis zum 28. April 2025. Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ und seinem Rechtsbeistand eine Frist von drei Tagen, um zum Haftverlängerungsgesuch Stellung zu nehmen, und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2025 (Eingang beim Gericht am gleichen Tag) schloss A.________ auf die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Haftentlassung, subsidiär auf seine unverzügliche Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 hiess das Zwangsmassnah- mengericht das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft von A.________ um drei Monate, das heisst bis zum 28. April 2025 (act. 6167 ff.; ZMG 100 2025 25). C. Gegen diese Verfügung hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde eingereicht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Verlängerung der Untersuchungshaft höchstens bis zum 19. Februar 2025 sowie subeventualiter seine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Zudem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die Bezeichnung von Rechtsanwalt Manuel Bodenmann als amtlichen Rechtsbeistand. Am 11. Februar 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 12. Februar 2025 Stellung zur Beschwerde, schloss auf deren Abweisung unter Kostenfolge und übermittelte ihre Akten. Rechtsanwalt Manuel Bodenmann hat am 17. Februar 2025 (mail sécurisé) namens A.________s repliziert. Er beharrt auf seiner Position.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Auf- hebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die angefochtene Verfügung datiert vom 31. Januar 2025. Die zehntägige Frist wurde mit der am

10. Februar 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).

E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Bst. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Bst. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind weiter ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schwe- res Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh- ren, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnah- men anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 3 Wie sich aus der angefochtenen Verfügung und den Akten ergibt, besteht gegen den Beschwerde- führer der dringende Verdacht, in einen Drogenhandel erheblichen Ausmasses verwickelt zu sein und namentlich Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. Im jetzigen Zeitpunkt wird ihm insbesondere zur Last gelegt, an B.________ in den letzten 5-6 Jahren insgesamt mindestens 76 Gramm Kokain für CHF 7'600.- verkauft zu haben (vgl. Aussagen B.________ vom 4. Dezember 2024, Rz. 97 ff., 153 ff.). C.________ belastet den Beschwerdeführer mit dem Verkauf von rund 57 Gramm Kokain für CHF 5’700.- zwischen April und Dezember 2023 (vgl. Aussagen C.________ vom 11. Dezember 2024, Rz. 109 ff.), und D.________ gab an, vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 «sicher» 17 Gramm Kokain gekauft zu haben (vgl. Aussagen D.________ vom 7. Januar 2025, Rz. 276 ff.). E.________ gab ebenfalls an, vom Beschwerdeführer 17 Gramm Kokain gekauft zu haben (vgl. Aussagen E.________ vom 30. Juli 2024, Rz. 217 ff.), und letzterer hat zugegeben, für eine gewisse F.________ 4 Gramm Kokain «organisiert» zu haben (Prot. polizeil. Einvernahme

29. November 2024, Rz. 249). Damit wird dem Beschwerdeführer konkret der Verkauf von mindes- tens 170 Gramm Kokain in den letzten 5-6 Jahren zur Last gelegt, was den Tatbestand des Verbre-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 chens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) erfüllen würde (vgl. BGE 109 IV 143). Zudem ergibt sich aus der angeführten Einvernahme von C.________ (Rz. 165 ff.) der konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch an weitere Personen Kokain verkauft hat, da er bei einer Party in G.________ offen mit Minigrips herumgewedelt und Kokain angeboten habe (vgl. dazu angefochtene Verfügung, S. 4 E. 2a/aa). Weiter wird der Beschwerdeführer von E.________ auch beschuldigt, ihm 200 Gramm Cannabis für CHF 1'600.- verkauft zu haben (Prot. Einvernahme Polizei 30. Juli 2024, Rz. 235 ff.), was der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestreitet (Prot. Einvernahme Polizei 29. November 2024, Rz. 201 ff.). Der Beschwerdeführer minimiert zwar seine Rolle beim mutmasslichen Handel mit Kokain sowie die übergebenen Mengen, bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel indes grundsätzlich nicht (vgl. Beschwerde, S. 4 Art. 2).

E. 4 Gramm Kokain «organisiert» (Prot., Rz. 239 ff.) sowie über einen unbestimmten Zeitraum «mögli- cherweise» 17 Gramm Kokain für E.________, der ein «cooler/geiler Siech» sei, gekauft und an diesen weitergegeben zu haben (Prot., Rz. 176, 197). Gewinn habe er nicht gemacht. Am 17. Dez- ember 2024 wurde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin erneut befragt, da er seine bishe- rigen Aussagen ändern wolle. Er bestritt zwar weiterhin, Drogen verkauft zu haben, gab aber an, er habe dem Dealer einfach Leute mitgebracht, damit er seinen Eigenkonsum habe decken können. Dieses Vorgehen habe er mit J.________, B.________, H.________, D.________, E.________, C.________ und K.________ gehabt, das seien alle gewesen (Prot. Polizei 17. Dezember 2024, Rz. 16 ff.). Auch mit L.________ zusammen sei er Kokain holen gegangen (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 41 ff.). Auch mit seiner Freundin I.________ sei er Kokain holen gegangen, wobei einige Male sie das Kokain bezahlt habe und einige Male er (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 55 ff.). Dies wider- spricht den Aussagen I.________s, gemäss denen der Beschwerdeführer das Kokain ausser am

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Tag ihrer Anhaltung immer bezahlt habe (Prot. Polizei 29. November 2024, Rz. 124, 140). Mit den Aussagen von E.________ konfrontiert, gab er nun an, diesem nur ein einziges Mal ein Gramm Kokain verkauft zu haben, welches er E.________ nach Hause gebracht habe. Ansonsten habe er Letzteren immer mitgenommen. Im Widerspruch zu seiner Aussage vom 29. November 2024 erklär- te er nun auch, mit E.________ Streit zu haben und von ihm bereits mit einer Knarre und einem Messer bedroht worden zu sein (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 70 ff.). Mit den Aussagen von B.________ und C.________ konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, B.________ mit seinem Auto mitgenommen und nur den Kontakt zum Dealer «organisiert» zu haben; dabei handle es sich nicht um Verkauf (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 97 ff.). Bezüglich der Aussagen C.________ gab der Beschwerdeführer an, dieser lüge, er sei lediglich zweimal mitgekommen, habe selber mit dem Dealer geschaut und wolle ihm nun alles in die Schuhe schieben (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 141 ff.). Damit setzt er sich eindeutig in Widerspruch zu den Aussagen von B.________ und C.________. So hatte B.________ ausgesagt, dem Beschwerdeführer das Geld für den Kauf des Kokains gegeben und dann im Auto gewartet zu haben; der Beschwerdeführer habe das Kokain beim Dealer geholt und es ihm dann im Auto übergeben (Prot. 4. Dezember 2024, Rz. 111 ff.). B.________ hätte somit keinen Kontakt zum Dealer gehabt; ein derartiges «Vermitteln» fiele offen- sichtlich unter Art. 19 Abs. 1 BetmG. C.________ sagte aus, den Beschwerdeführer nie zum Dealer begleitet, sondern im Voraus bei ihm Kokain «bestellt» zu haben, worauf der Beschwerdeführer es offenbar beim Dealer holte und es ihm nach Hause oder zum Fussballplatz M.________ brachte; dies schätzungsweise 28-mal (Prot. 11. Dezember 2024, Rz. 109 ff.). Weiter geht aus der Einver- nahme von C.________ auch hervor, dass er dem Dealer pro Gramm Kokain jeweils CHF 100.- anstelle der üblichen CHF 80.- bezahlt haben will, da der Dealer das Kokain nach M.________ gebracht habe (zit. Protokoll, Rz. 105 ff.). Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer pro geliefertes Gramm CHF 20.- Gewinn gemacht hat, abzüglich allfälliger Benzinkosten. Auch dies widerspricht den Aussagen des Beschwerdeführers. Anlässlich einer weiteren polizeilichen Einvernahme am 16. Januar 2025 sagte der Beschwerdefüh- rer auf Vorhalt der Konversationen mit D.________ dann aus, nie Kokain oder andere Betäubungs- mittel bei diesem gekauft zu haben, sie hätten es zusammen organisiert, je nachdem, wer gerade Geld hatte. Er gab auch an, D.________ kein Kokain verkauft zu haben, die Leute seien mit ihm zum Dealer gekommen. Es habe Ausnahmen gegeben von Personen, die ihn nicht zu den Käufen begleiteten, wobei das bei D.________ lediglich einmal vorgekommen sei (Prot. Polizei, 16. Januar 2025, Rz. 100 ff.). In Bezug auf E.________ sagte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen beiden vorherigen Aussagen aus, E.________ sei der Dealer, und er (der Beschwerdeführer) habe ihm nichts verkauft, wohl aber bei E.________ Kokain gekauft, allerdings nur einmal, da die Qualität schlecht gewesen sei (Prot. 16. Januar 2025, Rz. 154 ff.). D.________ erklärte daraufhin in einer Einvernahme vom 28. Januar 2025 die Handlungsweise des Beschwerdeführers und die Kontakt- aufnahmen mit letzterem und sagte aus, dass er vom Beschwerdeführer meistens zu Hause mit Kokain beliefert worden sei (Prot. Polizei vom 28. Januar 2025, Rz. 79 ff.). Dies steht wiederum in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. E.________ hatte seinerseits das Vorgehen so geschildert: Sie hätten die gewünschte Menge vorher telefonisch abgemacht, und die Übergabe des Kokains habe mit einer Ausnahme bei ihm zuhause oder beim Beschwerdeführer zuhause stattgefunden (Prot. Polizei 30. Juli 2024, Rz. 182 ff., 217 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darlegung in der Beschwerde keineswegs ein konstantes Aussageverhalten an den Tag legt, sondern sich wider- spricht. Weiter fällt auf, dass seine Aussagen mit jenen der ihn belastenden B.________, C.________, D.________ und E.________ klarerweise nicht übereinstimmen, und zwar weder in

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Bezug auf die Menge des mutmasslich gehandelten Kokains noch auf die Vorgehensweise (gemein- samer Besuch beim Dealer oder Lieferung zuhause oder anderswo, zum Teil auf Bestellung). Drit- tens ergibt sich aus den Aussagen der beteiligten Personen, insbesondere auch des Beschwerde- führers, dass dieser mutmasslich noch für weitere Personen Kokain «organisiert» oder verkauft hat (H.________, J.________, K.________, L.________, I.________ und deren Freundin F.________) und dass die möglichen Lieferanten nicht feststehen. Diese weiteren Personen wurden – mit Aus- nahme von I.________ – soweit ersichtlich noch nicht einvernommen.

E. 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht ist in der angefochtenen Verfügung der Begründung der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) angenommen; der Beschwerdeführer bestreitet diese. Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und bringt vor, er sei wiederholt befragt worden und habe dabei Aussagen gemacht und Namen genannt. Die Vorinstanz schliesse aus seinem Bestreiten von Vorwürfen oder aus Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und den Aussagen Dritter auf Kollusionsgefahr, was nicht zulässig sei. Zudem zeige die Vorinstanz nicht auf, wie er konkret die Sachverhaltsermittlung gefährden könne. Zahlrei- che Personen seien (zum Teil mehrmals) einvernommen und elektronische Datenträger sicher- gestellt und zum Teil bereits ausgewertet und die Ergebnisse den Betroffenen vorgelegt worden. Darauf könne er keinen Einfluss nehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz, er könne auf den Inhalt der sichergestellten Datenträger zugreifen und deren Inhalt manipulieren oder löschen, sei willkür- lich. Die angenommene Kollusionsgefahr sei rein abstrakter Natur. Dies verletze Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO (Beschwerde, S. 5 ff. Art. 3). Die Staatsanwaltschaft bringt dazu in ihrer Stellungnahme vor, der Beschwerdeführer sei noch nicht abschliessend mit allen belastenden Aussagen konfrontiert worden; zudem hätten weitere Beweis- elemente ermittelt werden können, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht habe Stellung neh- men können.

E. 4.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsperso- nen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sach- verhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müs- sen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgeb- liche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeu- tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2; 133 I 27 E. 3.2; 133 I 270 E. 3.3.1; Urteil BGer 1B_158/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2.1/2). Bei dringendem Verdacht auf Drogenhandel von gewissem Umfang und gewisser Dauer ist nach der Rechtsprechung insbesondere zu Beginn des Verfahrens gerichtsnotorisch häufig mit Beeinflus- sungsversuchen von Lieferanten und Abnehmern zu rechnen, mit dem Ziel, sich mit ihnen abzuspre- chen und sie zu für den Beschuldigten möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen und dergestalt die Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Diese Gefahr besteht umso mehr, wenn es sich bei diesen Personen um dem Beschuldigten nahestehende Personen handelt (Urteile BGer 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3/3.4; 1B_362/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Solange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. die möglichen Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittelhandels durch Befragung der ersteren und Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht festgestellt ist, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen (Urteil BGer 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3/3.4).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wird wie dargelegt von mehreren Personen (B.________, C.________, D.________, E.________) konkret belastet, ihnen in den letzten 5-6 Jahren mindes- tens 170 Gramm Kokain verkauft zu haben (vgl. oben, E. 3). Die Aussagen des Beschwerdeführers, der mehrmals einvernommen wurde, sind inkonsistent sowohl bezüglich der Mengen als auch der konkreten Umstände des mutmasslichen Handels mit Kokain. Am 29. November 2024 sagte er gegenüber der Polizei aus, kein Kokain verkauft, aber anlässlich seiner wöchentlichen Kokainkäufe auch Stoff für Kollegen organisiert zu haben. Nachdem er zuerst erklärt hatte, nur für zwei gute Kollegen, nämlich H.________ und B.________, regelmässig Kokain gekauft zu haben (Prot., Rz. 148 ff.), bestätigte er in der Folge, auch seine Freundin I.________ mehrmals zum Dealer mitge- nommen und ihr vom gekauften Kokain abgegeben zu haben; die Gesamtmenge von 5-7 Gramm (gemäss den Aussagen von I.________ eher 7 Gramm) hätten sie hälftig geteilt (Prot., Rz. 226 ff.). Der Beschwerdeführer räumte auch ein, für I.________s Kollegin F.________ unter mehreren Malen

E. 4.4 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (oben, E. 4.2 in fine) hat die Vorinstanz aufgrund der Menge des mutmasslich gehandelten Kokains (mindestens 170 Gramm), der Anzahl involvierter Personen und des Zeitraums (5-6 Jahre) sowie der Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der ihn belastenden Personen wie auch der in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht Kollusionsgefahr angenommen. Sie hat entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht aus dessen Bestreiten auf Kollusionsgefahr geschlossen, sondern aufgrund der oben dargelegten Widersprüche, die ihn dazu bewegen könn- ten, die ihn belastenden Personen zu beeinflussen. Die übrigen involvierten Personen befinden sich alle in Freiheit, sodass es für den Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung ein Leichtes wäre, diese zu kontaktieren und deren Aussagen zu beeinflussen. Dabei handelt es sich zumeist um lang- jährige Kollegen. Auch ist das Verfahren noch nicht sehr weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Insbesondere wurde er am 21. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verurteilt (act. 1002). Das Hochbau- amt des Kantons Freiburg hat am 2. Dezember 2024 Strafantrag gestellt, da der Beschwerdeführer offenbar anlässlich seiner Festnahme am 29. November 2024 die Gegensprechanlage und die Über- wachungskamera des Einvernahmeraums beschädigt habe (act. 200 ff.). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Januar 2025 regte er sich auf, schlug mit Kopf und Fäusten gegen die Wand, bedroh- te mündlich die Beamten und äusserte sich negativ über die fallführende Staatsanwältin (Prot., S. 7 Rz. 193 ff.). Gemäss Rapport der Freiburger Strafanstalt vom 31. Januar 2025 musste der Beschwerdeführer am Vortag aufgrund der Gefahr von Selbst- und Fremdaggression in die Sicher- heitszelle verlegt werden (act. 6088). Offenbar erträgt er die Untersuchungshaft schlecht und hat gesundheitliche Probleme (vgl. auch seine Briefe an die Staatsanwältin, act. 9023 ff., 9039 ff.). Soll- ten sich die Vorwürfe bestätigen, hat er aber mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Darin sind Indizien zu erblicken, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung andere Personen beeinflussen könnte. Im Ergebnis liegen genügend Elemente vor, welche die Kollusionsgefahr im jetzigen Zeitpunkt nicht abstrakt, sondern konkret und erheblich erscheinen lassen. Die Rüge der willkürlichen Sachverhalts- feststellung und der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO ist unbegründet. Ob es dem Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung möglich wäre, auf den Inhalt der sichergestellten Daten- träger einzuwirken, wie die Vorinstanz angenommen hat, kann offenbleiben.

E. 5 Subsidiär beantragt der Beschwerdeführer, die Untersuchungshaft höchstens bis zum 19. Februar 2025 zu verlängern, da er an diesem Tag mit den ihn belastenden Auskunftspersonen E.________, C.________ und B.________ konfrontiert werde. Danach könne er auf deren Aussagen keinen Ein- fluss mehr nehmen, sodass die angebliche Kollusionsgefahr dahinfalle.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Erstens ist nicht gesichert, dass die genannten Personen, die sich nicht in Haft befinden, der Vorladung für den 19. Februar 2025 auch tatsächlich Folge leisten werden. Sollten eine oder mehrere geladene Personen nicht erscheinen, wären die Konfrontationen neu anzusetzen. Zweitens ist abzuwarten, ob sich aus den Gegenüberstellungen neue Erkenntnisse ergeben, die allenfalls zu zusätzlichen Ermittlungen Anlass geben könnten. Drittens ergibt sich aus den Akten und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass noch weitere Ermittlungshandlungen geplant sind. Diesbezüglich besteht zumindest zum heuti- gen Zeitpunkt noch Kollusionsgefahr. Auch die Gesamtdauer der Untersuchungshaft nach erfolgter Verlängerung von fünf Monaten ist nicht zu beanstanden: Dem Beschwerdeführer wird bei heutigem Ermittlungsstand der Verkauf von mindestens 170 Gramm Kokain vorgeworfen. Sollten sich diese Vorwürfe bewahrheiten, hat er mit Blick auf die Strafandrohung von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als einem Jahr zu rechnen (vgl. z.B. Urteile BGer 6B_600/2011 vom 18. Oktober 2011; 6B_494/2011 vom 4. Oktober 2011; 6B_632/2014 vom 27. Oktober 2014). Zudem kann festgestellt werden, dass das Verfahren zügig geführt wird: Es fanden in den letzten drei Monaten zahlreiche Einvernahmen statt und wurden Notizen und Mobiltelefon ausgewertet, und der Beschwerdeführer sowie auch D.________ (Prot. Polizei 28. Januar 2025) wurden damit konfrontiert. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind aufgrund der bisherigen Aussagen der Beteiligten noch weitere potentielle Abnehmer zu identifizieren und zu befragen und Abklärungen zu den genannten Lieferanten zu täti- gen, was eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtfertigt. Die Dauer der bis zum 28. April 2025 verlängerten Untersuchungshaft erweist sich somit als verhält- nismässig.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft, beispielsweise in Form einer Wohnsitzpflicht, Überwachung mit Electronic Monitoring, allenfalls sogar verbunden mit Hausarrest, sowie eine regelmässige Meldepflicht bei der örtlichen Polizeistelle und gegebenenfalls ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf die «möglichen» Abnehmer (Beschwerde, S. 10 ff. Art. 5). Wie ausgeführt wurde, besteht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilas- sung mit seinen mutmasslichen Abnehmern oder Lieferanten in Verbindung setzen und deren Aus- sagen beeinflussen könnte. Ein Verbot, mit diesen Personen – die zudem nicht einmal alle nament- lich bekannt sind –, Kontakt aufzunehmen, könnte mit Blick auf die modernen elektronischen Kom- munikationsmittel schlichtweg nicht überprüft werden. Die übrigen vorgeschlagenen Massnahmen sind von vornherein nicht geeignet, Kollusionsgefahr zu bannen, sondern beziehen sich auf eine mögliche Fluchtgefahr, die aber hier nicht zur Diskussion steht. Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.

E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bezeichnung von Rechtsanwalt Bodenmann als amtlichen Verteidiger, unter Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung «praxisgemäss am Ende des Verfahrens».

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

E. 7.1 Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschuldig- ten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde- verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer- de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechts- pflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichts- losigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2 m.H., insb. Urteile BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 und 6B_1322/2021 vom 11. März 2023 E. 4.4.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren notwendig verteidigt ist (Urteil BGer 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1. m.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und habe kei- nen Zugriff auf seine finanziellen Mittel. Er habe zivilprozessual als mittellos zu gelten, was auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren im laufenden Strafverfahren massgebend sei. Eine anwaltli- che Verteidigung sei darüber hinaus geboten, da einschneidende freiheitsentziehende Massnahmen auf dem Spiel stünden; zudem könne das eingangs gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos angesehen werden.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist mit CHF 17'000.- verschuldet, und die Hälfte seines Lohnes wird zurzeit gepfändet (act. 6006, 6050). Mittellosigkeit kann als gegeben erachtet werden, und der Bei- zug eines Anwaltes für das Beschwerdeverfahren war offensichtlich geboten. Weiter kann die Beschwerde nicht als aussichtlos bezeichnet werden, wenn auch nur knapp. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechts- anwalt Manuel Bodenmann zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen.

E. 7.4 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sechs Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’100.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10.

E. 8 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'189.10) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2025 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Manuel Bodenmann wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Manuel Bodenmann als amtlicher Vertei- diger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemes- sene Entschädigung: CHF 1'189.10) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Februar 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 32 502 2025 33 Urteil vom 20. Februar 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Catherine Faller Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bodenmann gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde vom 10. Februar 2025 gegen die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 31. Januar 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) geführt. Er wurde am 29. November 2024 festgenommen (act. 6000 ff.). Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: das ZMG) bezüg- lich A.________ Untersuchungshaft für zwei Monate, das heisst bis zum 28. Januar 2025, an (act. 6066 ff.; ZMG 100 2024 406). B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ um drei Monate, d.h. bis zum 28. April 2025. Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ und seinem Rechtsbeistand eine Frist von drei Tagen, um zum Haftverlängerungsgesuch Stellung zu nehmen, und verlängerte die Untersuchungshaft vorläufig. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2025 (Eingang beim Gericht am gleichen Tag) schloss A.________ auf die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Haftentlassung, subsidiär auf seine unverzügliche Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 hiess das Zwangsmassnah- mengericht das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlängerte die Untersuchungshaft von A.________ um drei Monate, das heisst bis zum 28. April 2025 (act. 6167 ff.; ZMG 100 2025 25). C. Gegen diese Verfügung hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde eingereicht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Verlängerung der Untersuchungshaft höchstens bis zum 19. Februar 2025 sowie subeventualiter seine Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Zudem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die Bezeichnung von Rechtsanwalt Manuel Bodenmann als amtlichen Rechtsbeistand. Am 11. Februar 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 12. Februar 2025 Stellung zur Beschwerde, schloss auf deren Abweisung unter Kostenfolge und übermittelte ihre Akten. Rechtsanwalt Manuel Bodenmann hat am 17. Februar 2025 (mail sécurisé) namens A.________s repliziert. Er beharrt auf seiner Position. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Auf- hebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Die angefochtene Verfügung datiert vom 31. Januar 2025. Die zehntägige Frist wurde mit der am

10. Februar 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfin- dung zu beeinträchtigen (Bst. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Bst. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind weiter ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schwe- res Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh- ren, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnah- men anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung und den Akten ergibt, besteht gegen den Beschwerde- führer der dringende Verdacht, in einen Drogenhandel erheblichen Ausmasses verwickelt zu sein und namentlich Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. Im jetzigen Zeitpunkt wird ihm insbesondere zur Last gelegt, an B.________ in den letzten 5-6 Jahren insgesamt mindestens 76 Gramm Kokain für CHF 7'600.- verkauft zu haben (vgl. Aussagen B.________ vom 4. Dezember 2024, Rz. 97 ff., 153 ff.). C.________ belastet den Beschwerdeführer mit dem Verkauf von rund 57 Gramm Kokain für CHF 5’700.- zwischen April und Dezember 2023 (vgl. Aussagen C.________ vom 11. Dezember 2024, Rz. 109 ff.), und D.________ gab an, vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 «sicher» 17 Gramm Kokain gekauft zu haben (vgl. Aussagen D.________ vom 7. Januar 2025, Rz. 276 ff.). E.________ gab ebenfalls an, vom Beschwerdeführer 17 Gramm Kokain gekauft zu haben (vgl. Aussagen E.________ vom 30. Juli 2024, Rz. 217 ff.), und letzterer hat zugegeben, für eine gewisse F.________ 4 Gramm Kokain «organisiert» zu haben (Prot. polizeil. Einvernahme

29. November 2024, Rz. 249). Damit wird dem Beschwerdeführer konkret der Verkauf von mindes- tens 170 Gramm Kokain in den letzten 5-6 Jahren zur Last gelegt, was den Tatbestand des Verbre-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 chens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) erfüllen würde (vgl. BGE 109 IV 143). Zudem ergibt sich aus der angeführten Einvernahme von C.________ (Rz. 165 ff.) der konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch an weitere Personen Kokain verkauft hat, da er bei einer Party in G.________ offen mit Minigrips herumgewedelt und Kokain angeboten habe (vgl. dazu angefochtene Verfügung, S. 4 E. 2a/aa). Weiter wird der Beschwerdeführer von E.________ auch beschuldigt, ihm 200 Gramm Cannabis für CHF 1'600.- verkauft zu haben (Prot. Einvernahme Polizei 30. Juli 2024, Rz. 235 ff.), was der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestreitet (Prot. Einvernahme Polizei 29. November 2024, Rz. 201 ff.). Der Beschwerdeführer minimiert zwar seine Rolle beim mutmasslichen Handel mit Kokain sowie die übergebenen Mengen, bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittel indes grundsätzlich nicht (vgl. Beschwerde, S. 4 Art. 2). 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht ist in der angefochtenen Verfügung der Begründung der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) angenommen; der Beschwerdeführer bestreitet diese. Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und bringt vor, er sei wiederholt befragt worden und habe dabei Aussagen gemacht und Namen genannt. Die Vorinstanz schliesse aus seinem Bestreiten von Vorwürfen oder aus Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und den Aussagen Dritter auf Kollusionsgefahr, was nicht zulässig sei. Zudem zeige die Vorinstanz nicht auf, wie er konkret die Sachverhaltsermittlung gefährden könne. Zahlrei- che Personen seien (zum Teil mehrmals) einvernommen und elektronische Datenträger sicher- gestellt und zum Teil bereits ausgewertet und die Ergebnisse den Betroffenen vorgelegt worden. Darauf könne er keinen Einfluss nehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz, er könne auf den Inhalt der sichergestellten Datenträger zugreifen und deren Inhalt manipulieren oder löschen, sei willkür- lich. Die angenommene Kollusionsgefahr sei rein abstrakter Natur. Dies verletze Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO (Beschwerde, S. 5 ff. Art. 3). Die Staatsanwaltschaft bringt dazu in ihrer Stellungnahme vor, der Beschwerdeführer sei noch nicht abschliessend mit allen belastenden Aussagen konfrontiert worden; zudem hätten weitere Beweis- elemente ermittelt werden können, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht habe Stellung neh- men können. 4.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsperso- nen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sach- verhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müs- sen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgeb- liche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeu- tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2; 133 I 27 E. 3.2; 133 I 270 E. 3.3.1; Urteil BGer 1B_158/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2.1/2). Bei dringendem Verdacht auf Drogenhandel von gewissem Umfang und gewisser Dauer ist nach der Rechtsprechung insbesondere zu Beginn des Verfahrens gerichtsnotorisch häufig mit Beeinflus- sungsversuchen von Lieferanten und Abnehmern zu rechnen, mit dem Ziel, sich mit ihnen abzuspre- chen und sie zu für den Beschuldigten möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen und dergestalt die Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Diese Gefahr besteht umso mehr, wenn es sich bei diesen Personen um dem Beschuldigten nahestehende Personen handelt (Urteile BGer 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3/3.4; 1B_362/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Solange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. die möglichen Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäubungsmittelhandels durch Befragung der ersteren und Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht festgestellt ist, ist vom Bestehen einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen (Urteil BGer 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3/3.4). 4.3. Der Beschwerdeführer wird wie dargelegt von mehreren Personen (B.________, C.________, D.________, E.________) konkret belastet, ihnen in den letzten 5-6 Jahren mindes- tens 170 Gramm Kokain verkauft zu haben (vgl. oben, E. 3). Die Aussagen des Beschwerdeführers, der mehrmals einvernommen wurde, sind inkonsistent sowohl bezüglich der Mengen als auch der konkreten Umstände des mutmasslichen Handels mit Kokain. Am 29. November 2024 sagte er gegenüber der Polizei aus, kein Kokain verkauft, aber anlässlich seiner wöchentlichen Kokainkäufe auch Stoff für Kollegen organisiert zu haben. Nachdem er zuerst erklärt hatte, nur für zwei gute Kollegen, nämlich H.________ und B.________, regelmässig Kokain gekauft zu haben (Prot., Rz. 148 ff.), bestätigte er in der Folge, auch seine Freundin I.________ mehrmals zum Dealer mitge- nommen und ihr vom gekauften Kokain abgegeben zu haben; die Gesamtmenge von 5-7 Gramm (gemäss den Aussagen von I.________ eher 7 Gramm) hätten sie hälftig geteilt (Prot., Rz. 226 ff.). Der Beschwerdeführer räumte auch ein, für I.________s Kollegin F.________ unter mehreren Malen 4 Gramm Kokain «organisiert» (Prot., Rz. 239 ff.) sowie über einen unbestimmten Zeitraum «mögli- cherweise» 17 Gramm Kokain für E.________, der ein «cooler/geiler Siech» sei, gekauft und an diesen weitergegeben zu haben (Prot., Rz. 176, 197). Gewinn habe er nicht gemacht. Am 17. Dez- ember 2024 wurde der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin erneut befragt, da er seine bishe- rigen Aussagen ändern wolle. Er bestritt zwar weiterhin, Drogen verkauft zu haben, gab aber an, er habe dem Dealer einfach Leute mitgebracht, damit er seinen Eigenkonsum habe decken können. Dieses Vorgehen habe er mit J.________, B.________, H.________, D.________, E.________, C.________ und K.________ gehabt, das seien alle gewesen (Prot. Polizei 17. Dezember 2024, Rz. 16 ff.). Auch mit L.________ zusammen sei er Kokain holen gegangen (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 41 ff.). Auch mit seiner Freundin I.________ sei er Kokain holen gegangen, wobei einige Male sie das Kokain bezahlt habe und einige Male er (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 55 ff.). Dies wider- spricht den Aussagen I.________s, gemäss denen der Beschwerdeführer das Kokain ausser am

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Tag ihrer Anhaltung immer bezahlt habe (Prot. Polizei 29. November 2024, Rz. 124, 140). Mit den Aussagen von E.________ konfrontiert, gab er nun an, diesem nur ein einziges Mal ein Gramm Kokain verkauft zu haben, welches er E.________ nach Hause gebracht habe. Ansonsten habe er Letzteren immer mitgenommen. Im Widerspruch zu seiner Aussage vom 29. November 2024 erklär- te er nun auch, mit E.________ Streit zu haben und von ihm bereits mit einer Knarre und einem Messer bedroht worden zu sein (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 70 ff.). Mit den Aussagen von B.________ und C.________ konfrontiert, erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, B.________ mit seinem Auto mitgenommen und nur den Kontakt zum Dealer «organisiert» zu haben; dabei handle es sich nicht um Verkauf (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 97 ff.). Bezüglich der Aussagen C.________ gab der Beschwerdeführer an, dieser lüge, er sei lediglich zweimal mitgekommen, habe selber mit dem Dealer geschaut und wolle ihm nun alles in die Schuhe schieben (Prot. 17. Dezember 2024, Rz. 141 ff.). Damit setzt er sich eindeutig in Widerspruch zu den Aussagen von B.________ und C.________. So hatte B.________ ausgesagt, dem Beschwerdeführer das Geld für den Kauf des Kokains gegeben und dann im Auto gewartet zu haben; der Beschwerdeführer habe das Kokain beim Dealer geholt und es ihm dann im Auto übergeben (Prot. 4. Dezember 2024, Rz. 111 ff.). B.________ hätte somit keinen Kontakt zum Dealer gehabt; ein derartiges «Vermitteln» fiele offen- sichtlich unter Art. 19 Abs. 1 BetmG. C.________ sagte aus, den Beschwerdeführer nie zum Dealer begleitet, sondern im Voraus bei ihm Kokain «bestellt» zu haben, worauf der Beschwerdeführer es offenbar beim Dealer holte und es ihm nach Hause oder zum Fussballplatz M.________ brachte; dies schätzungsweise 28-mal (Prot. 11. Dezember 2024, Rz. 109 ff.). Weiter geht aus der Einver- nahme von C.________ auch hervor, dass er dem Dealer pro Gramm Kokain jeweils CHF 100.- anstelle der üblichen CHF 80.- bezahlt haben will, da der Dealer das Kokain nach M.________ gebracht habe (zit. Protokoll, Rz. 105 ff.). Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer pro geliefertes Gramm CHF 20.- Gewinn gemacht hat, abzüglich allfälliger Benzinkosten. Auch dies widerspricht den Aussagen des Beschwerdeführers. Anlässlich einer weiteren polizeilichen Einvernahme am 16. Januar 2025 sagte der Beschwerdefüh- rer auf Vorhalt der Konversationen mit D.________ dann aus, nie Kokain oder andere Betäubungs- mittel bei diesem gekauft zu haben, sie hätten es zusammen organisiert, je nachdem, wer gerade Geld hatte. Er gab auch an, D.________ kein Kokain verkauft zu haben, die Leute seien mit ihm zum Dealer gekommen. Es habe Ausnahmen gegeben von Personen, die ihn nicht zu den Käufen begleiteten, wobei das bei D.________ lediglich einmal vorgekommen sei (Prot. Polizei, 16. Januar 2025, Rz. 100 ff.). In Bezug auf E.________ sagte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen beiden vorherigen Aussagen aus, E.________ sei der Dealer, und er (der Beschwerdeführer) habe ihm nichts verkauft, wohl aber bei E.________ Kokain gekauft, allerdings nur einmal, da die Qualität schlecht gewesen sei (Prot. 16. Januar 2025, Rz. 154 ff.). D.________ erklärte daraufhin in einer Einvernahme vom 28. Januar 2025 die Handlungsweise des Beschwerdeführers und die Kontakt- aufnahmen mit letzterem und sagte aus, dass er vom Beschwerdeführer meistens zu Hause mit Kokain beliefert worden sei (Prot. Polizei vom 28. Januar 2025, Rz. 79 ff.). Dies steht wiederum in eklatantem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. E.________ hatte seinerseits das Vorgehen so geschildert: Sie hätten die gewünschte Menge vorher telefonisch abgemacht, und die Übergabe des Kokains habe mit einer Ausnahme bei ihm zuhause oder beim Beschwerdeführer zuhause stattgefunden (Prot. Polizei 30. Juli 2024, Rz. 182 ff., 217 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darlegung in der Beschwerde keineswegs ein konstantes Aussageverhalten an den Tag legt, sondern sich wider- spricht. Weiter fällt auf, dass seine Aussagen mit jenen der ihn belastenden B.________, C.________, D.________ und E.________ klarerweise nicht übereinstimmen, und zwar weder in

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Bezug auf die Menge des mutmasslich gehandelten Kokains noch auf die Vorgehensweise (gemein- samer Besuch beim Dealer oder Lieferung zuhause oder anderswo, zum Teil auf Bestellung). Drit- tens ergibt sich aus den Aussagen der beteiligten Personen, insbesondere auch des Beschwerde- führers, dass dieser mutmasslich noch für weitere Personen Kokain «organisiert» oder verkauft hat (H.________, J.________, K.________, L.________, I.________ und deren Freundin F.________) und dass die möglichen Lieferanten nicht feststehen. Diese weiteren Personen wurden – mit Aus- nahme von I.________ – soweit ersichtlich noch nicht einvernommen. 4.4. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (oben, E. 4.2 in fine) hat die Vorinstanz aufgrund der Menge des mutmasslich gehandelten Kokains (mindestens 170 Gramm), der Anzahl involvierter Personen und des Zeitraums (5-6 Jahre) sowie der Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der ihn belastenden Personen wie auch der in sich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht Kollusionsgefahr angenommen. Sie hat entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht aus dessen Bestreiten auf Kollusionsgefahr geschlossen, sondern aufgrund der oben dargelegten Widersprüche, die ihn dazu bewegen könn- ten, die ihn belastenden Personen zu beeinflussen. Die übrigen involvierten Personen befinden sich alle in Freiheit, sodass es für den Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung ein Leichtes wäre, diese zu kontaktieren und deren Aussagen zu beeinflussen. Dabei handelt es sich zumeist um lang- jährige Kollegen. Auch ist das Verfahren noch nicht sehr weit fortgeschritten. Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Insbesondere wurde er am 21. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) verurteilt (act. 1002). Das Hochbau- amt des Kantons Freiburg hat am 2. Dezember 2024 Strafantrag gestellt, da der Beschwerdeführer offenbar anlässlich seiner Festnahme am 29. November 2024 die Gegensprechanlage und die Über- wachungskamera des Einvernahmeraums beschädigt habe (act. 200 ff.). Anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Januar 2025 regte er sich auf, schlug mit Kopf und Fäusten gegen die Wand, bedroh- te mündlich die Beamten und äusserte sich negativ über die fallführende Staatsanwältin (Prot., S. 7 Rz. 193 ff.). Gemäss Rapport der Freiburger Strafanstalt vom 31. Januar 2025 musste der Beschwerdeführer am Vortag aufgrund der Gefahr von Selbst- und Fremdaggression in die Sicher- heitszelle verlegt werden (act. 6088). Offenbar erträgt er die Untersuchungshaft schlecht und hat gesundheitliche Probleme (vgl. auch seine Briefe an die Staatsanwältin, act. 9023 ff., 9039 ff.). Soll- ten sich die Vorwürfe bestätigen, hat er aber mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen. Darin sind Indizien zu erblicken, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung andere Personen beeinflussen könnte. Im Ergebnis liegen genügend Elemente vor, welche die Kollusionsgefahr im jetzigen Zeitpunkt nicht abstrakt, sondern konkret und erheblich erscheinen lassen. Die Rüge der willkürlichen Sachverhalts- feststellung und der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO ist unbegründet. Ob es dem Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung möglich wäre, auf den Inhalt der sichergestellten Daten- träger einzuwirken, wie die Vorinstanz angenommen hat, kann offenbleiben. 5. Subsidiär beantragt der Beschwerdeführer, die Untersuchungshaft höchstens bis zum 19. Februar 2025 zu verlängern, da er an diesem Tag mit den ihn belastenden Auskunftspersonen E.________, C.________ und B.________ konfrontiert werde. Danach könne er auf deren Aussagen keinen Ein- fluss mehr nehmen, sodass die angebliche Kollusionsgefahr dahinfalle.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Erstens ist nicht gesichert, dass die genannten Personen, die sich nicht in Haft befinden, der Vorladung für den 19. Februar 2025 auch tatsächlich Folge leisten werden. Sollten eine oder mehrere geladene Personen nicht erscheinen, wären die Konfrontationen neu anzusetzen. Zweitens ist abzuwarten, ob sich aus den Gegenüberstellungen neue Erkenntnisse ergeben, die allenfalls zu zusätzlichen Ermittlungen Anlass geben könnten. Drittens ergibt sich aus den Akten und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass noch weitere Ermittlungshandlungen geplant sind. Diesbezüglich besteht zumindest zum heuti- gen Zeitpunkt noch Kollusionsgefahr. Auch die Gesamtdauer der Untersuchungshaft nach erfolgter Verlängerung von fünf Monaten ist nicht zu beanstanden: Dem Beschwerdeführer wird bei heutigem Ermittlungsstand der Verkauf von mindestens 170 Gramm Kokain vorgeworfen. Sollten sich diese Vorwürfe bewahrheiten, hat er mit Blick auf die Strafandrohung von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als einem Jahr zu rechnen (vgl. z.B. Urteile BGer 6B_600/2011 vom 18. Oktober 2011; 6B_494/2011 vom 4. Oktober 2011; 6B_632/2014 vom 27. Oktober 2014). Zudem kann festgestellt werden, dass das Verfahren zügig geführt wird: Es fanden in den letzten drei Monaten zahlreiche Einvernahmen statt und wurden Notizen und Mobiltelefon ausgewertet, und der Beschwerdeführer sowie auch D.________ (Prot. Polizei 28. Januar 2025) wurden damit konfrontiert. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind aufgrund der bisherigen Aussagen der Beteiligten noch weitere potentielle Abnehmer zu identifizieren und zu befragen und Abklärungen zu den genannten Lieferanten zu täti- gen, was eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtfertigt. Die Dauer der bis zum 28. April 2025 verlängerten Untersuchungshaft erweist sich somit als verhält- nismässig. 6. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft, beispielsweise in Form einer Wohnsitzpflicht, Überwachung mit Electronic Monitoring, allenfalls sogar verbunden mit Hausarrest, sowie eine regelmässige Meldepflicht bei der örtlichen Polizeistelle und gegebenenfalls ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf die «möglichen» Abnehmer (Beschwerde, S. 10 ff. Art. 5). Wie ausgeführt wurde, besteht die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilas- sung mit seinen mutmasslichen Abnehmern oder Lieferanten in Verbindung setzen und deren Aus- sagen beeinflussen könnte. Ein Verbot, mit diesen Personen – die zudem nicht einmal alle nament- lich bekannt sind –, Kontakt aufzunehmen, könnte mit Blick auf die modernen elektronischen Kom- munikationsmittel schlichtweg nicht überprüft werden. Die übrigen vorgeschlagenen Massnahmen sind von vornherein nicht geeignet, Kollusionsgefahr zu bannen, sondern beziehen sich auf eine mögliche Fluchtgefahr, die aber hier nicht zur Diskussion steht. Es ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bezeichnung von Rechtsanwalt Bodenmann als amtlichen Verteidiger, unter Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung «praxisgemäss am Ende des Verfahrens».

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 7.1. Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschuldig- ten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde- verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer- de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechts- pflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichts- losigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2 m.H., insb. Urteile BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 und 6B_1322/2021 vom 11. März 2023 E. 4.4.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren notwendig verteidigt ist (Urteil BGer 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1. m.H.). 7.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und habe kei- nen Zugriff auf seine finanziellen Mittel. Er habe zivilprozessual als mittellos zu gelten, was auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren im laufenden Strafverfahren massgebend sei. Eine anwaltli- che Verteidigung sei darüber hinaus geboten, da einschneidende freiheitsentziehende Massnahmen auf dem Spiel stünden; zudem könne das eingangs gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos angesehen werden. 7.3. Der Beschwerdeführer ist mit CHF 17'000.- verschuldet, und die Hälfte seines Lohnes wird zurzeit gepfändet (act. 6006, 6050). Mittellosigkeit kann als gegeben erachtet werden, und der Bei- zug eines Anwaltes für das Beschwerdeverfahren war offensichtlich geboten. Weiter kann die Beschwerde nicht als aussichtlos bezeichnet werden, wenn auch nur knapp. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechts- anwalt Manuel Bodenmann zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen. 7.4. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sechs Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’100.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10. 8. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'189.10) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2025 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Manuel Bodenmann wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Manuel Bodenmann als amtlicher Vertei- diger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'789.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemes- sene Entschädigung: CHF 1'189.10) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Februar 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin