Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)
Sachverhalt
A. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG) geführt. Er wurde am 19. Oktober 2024 festgenommen (act. 6000). Das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: das ZMG) hörte ihn am 22. Oktober 2024 an und ordnete sodann gleichentags Untersuchungshaft bis zum 29. November 2024 an (act. 6008 ff., 6016 ff.; ZMG 100 2024 352). Eine von A.________ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die Strafkammer mit Urteil vom 5. November 2024 ab (502 2024 264). In der Folge wurde die Untersuchungshaft von A.________ mit Verfügung des ZMG vom
22. November 2024 bis zum 27. Dezember 2024 verlängert. Ein von A.________ am 2. Dezember 2024 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das ZMG mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 ab. B. Am 23. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegenüber A.________ beim Polizeirichter des Seebezirks Anklage. Am selben Tag ersuchte sie beim ZMG um Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von sieben Wochen und teilte mit, die Verhandlung vor dem Polizeirichter werde am 7. Februar 2025 stattfinden. Nach Durchführung des Schriften- wechsels und provisorischer Verlängerung der Haft ordnete das ZMG mit Verfügung vom
30. Dezember 2024 «für 7 Wochen, das heisst bis zum 10. Februar 2025», Sicherheitshaft an und hielt fest, dass die Verfahrenskosten von pauschal CHF 250.- dem Ausgang des Strafverfahrens folgen. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde eingereicht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft), und subsidiär die Beschränkung der Sicherheitshaft bis zum 19. Januar 2025. Subsubsidiär beantragt er, als Ersatzmassnahme sei eine Meldepflicht anzuordnen. Zudem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Am 8. Januar 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm ebenfalls am 8. Januar 2025 Stellung zur Beschwerde, schloss auf deren Abweisung und übermittelte ihre Akten. Rechtsanwalt Christian Jungen hat am 13. Januar 2025 repliziert. Er bestätigt seine Rechts- begehren.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Dezember 2024. Die zehntägige Frist wurde mit der am 6. Januar 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).
E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheits- findung zu beeinträchtigen (Bst. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Bst. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind weiter ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
E. 3 Wie sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2024 sowie den bisherigen Verfügungen des ZMG und der Strafkammer ergibt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der Nacht von 18./19. Oktober 2024 in B.________ zusammen mit C.________ nach Zerschlagen von Fensterscheiben in das Modehaus D.________ sowie in die Pizzeria E.________ eingedrungen und aus dem Modehaus D.________ diverse Wertsachen (Jeans,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Bankkarten und Lesegerät, Bargeld) entwendet zu haben. In der Pizzeria E.________ wurde nichts entwendet; der Beschwerdeführer (sowie sein mutmasslicher Komplize) ergriff beim Eintreffen der Polizei die Flucht und wurde in einem Gebüsch in der Nähe des Tatortes (B.________) am
19. Oktober 2024, um 3.20 Uhr, angehalten. Auf seiner Person wurde eine Bankkarte F.________ lautend auf das Modehaus D.________ gefunden. An beiden Tatorten wurden Fingerabrücke und Schuhabdruckspuren festgestellt, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Im Innern der Pizzeria wurden die beiden mutmasslichen Täter von einer Überwachungskamera erfasst. Strafanträge wurden gestellt. C.________, bei dem ebenfalls Diebesgut gefunden wurde, ist geständig. Er sagte zudem aus, der Beschwerdeführer sei bei den Ereignissen in der Pizzeria E.________ und im Modehaus D.________ in B.________ dabei gewesen, und erkannte sich auf den Aufnahmen der erwähnten Überwachungskamera wieder (Prot. Polizei 25. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer räumt ein, in die Pizzeria E.________ in B.________ eingedrungen zu sein. Auch wenn er seine Tatbeteiligung im zweiten Fall herunterspielt und «nur» neben dem Fenster des Modehauses D.________ auf C.________ gewartet haben will, ist er dringend verdächtig, in je zwei Fällen die Tatbestände des (versuchten und vollendeten) Diebstahls (Art. 139 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) erfüllt zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, sich seit dem 16. Oktober 2024 rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten und sich dergestalt des Vergehens gegen das AIG schuldig gemacht zu haben (Art. 115 Abs. 1 Bst. b (evtl. b) AIG). Wie das ZMG in der angefochtenen Verfügung ausführt (S. 3, E. 2a), besteht damit dringender Tatverdacht von mehreren Verbrechen und Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 StPO. Dem ist beizupflichten.
E. 4.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil BGer 1B_114/2017 vom 28. April 2017 E. 2.2; je m.H.). Andererseits nimmt sie grundsätzlich zu, wenn der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung in die Nähe rückt (vgl. u.a. Urteil BGer 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.). Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger ohne Ausbildung und hat in der Schweiz weder Familie oder Angehörige noch festen Wohnsitz oder eine feste Arbeitsstelle. Er verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel und spricht auch keine Landessprache. Offenbar ist er am 31. August 2024 illegal in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 auf das das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 2. Oktober 2024 nicht eingetreten ist, weil die niederländischen Behörden zuständig seien. Der Wegweisungsentscheid ist am 14. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen, sodass sich der Beschwerdeführer seit dem 16. Oktober 2024 mutmasslich illegal in der Schweiz aufhält (act. 8000). Er muss mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe und den Antrag der Staatsanwaltschaft mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe rechnen. Er verfügt weder über die finanziellen Mittel noch über eine Wohnung und damit über die Möglichkeit, sich bei einer Freilassung weiterhin in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Bei einer Freilassung besteht also die Gefahr, dass sich der Beschuldigte nach Marokko oder sonst ins Ausland absetze und sich so dem Strafverfahren entzieht. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2024 seine Absicht äusserte, die Schweiz jetzt verlassen zu wollen (Prot. vom 27. November 2024, Rz. 138). Fluchtgefahr ist somit offensichtlich gegeben, und sie ist erheblich. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Fluchtgefahr zwar bestreitet, ohne dies aber zu begründen (S. 3, Rz. 8), vermag daran nichts zu ändern.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft. Er lässt vortragen, die Staatsanwaltschaft beantrage in ihrer Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, was in Anbetracht der nicht sehr schwerwiegenden Vorwürfe nicht abwegig erscheine, sowie den bedingten Vollzug dieser Freiheitsstrafe. Damit stehe entgegen der Meinung des ZMG mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass eine bedingt vollziehbare Strafe ausgefällt werden wird, und das ZMG hätte dies berücksichtigen müssen (Beschwerde, Rz. 11-14, 18). Weiter drohe ihm selbst ohne Berücksichtigung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs Überhaft: Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde befinde er sich bereits seit 79 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, und am 10. Februar 2025 werde er sich seit 114 Tagen in Haft befinden, was einer Haftdauer von beinahe 4 Monaten entspreche. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe eine bedingte Entlassung zu erfolgen habe. Spätestens nach drei Vierteln der Freiheitsstrafe sei die Fortsetzung der Sicherheitshaft unverhältnismässig. Bei einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sei dies spätestens am 19. Januar 2025 der Fall (Beschwerde, Rz. 9, 15-19).
E. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Namentlich ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 I 168 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). Hingegen ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann; Entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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E. 5.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Möglichkeit, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe vom Polizeirichter aufgeschoben wird, im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Gleiches gälte im Übrigen für die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs. Dies ergibt sich klarer- weise aus der vom ZMG zitierten Rechtsprechung (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das ZMG weist zutreffend darauf hin, dass das urteilende Gericht zwar an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung – und schon gar nicht an die beantragte Strafe – gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). So hat das Sachgericht neben dem Strafregister, bzw. Vorstrafen, weitere Faktoren für eine mögliche Verhängung einer bedingten Strafe zu berücksichtigen, über welche der Haftrichter im Haftverfahren nicht weiter zu befinden hat. Dass der Sachrichter eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe verhängen wird, steht deshalb noch nicht fest. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 (E. 2.5), in dem das Bundesgericht im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers erkannt hatte, dass die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der dem (nicht vorbestraften) Beschuldigten drohenden Freiheitsstrafe vom Haftrichter nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierte Urteil 1B_7/2007 vom 6. März 2007 ist nicht einschlägig. Auch eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln oder drei Vierteln der Strafe ist vom Haftrichter im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Höhe der Strafe nicht feststeht (BGE 143 IV 168 E. 5.1 m.H.). Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesgerichts 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 und 1P.119/2000 (recte: 1P.219/2000) vom 20. April 2000 betreffen eine andere Situation, nämlich ein Haftentlassungsgesuch nach bereits ergangenem erstinstanzlichen, nur vom Verurteilten angefochtenen Urteil; das Strafmass stand somit bereits fest bzw. konnte von der kantonalen Rechtsmittelinstanz höchstens noch gesenkt werden. Näher zu prüfen ist die Frage der möglichen Überhaft. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung befand sich der Beschwerdeführer seit 73 Tagen in Haft, und im Zeitpunkt dieses Urteils befindet er sich seit 93 Tagen in Haft. Selbst mit Blick auf den Antrag der Staatsanwaltschaft von vier Monaten Freiheitsstrafe erscheint eine solche Haftdauer in Anbetracht der konkreten Vorwürfe nicht als übermässig (vgl. dazu Urteil KG FR 502 2018 175 vom 28. August 2018 E. 3.2). Es ist aber nicht zu verkennen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Abweisung seiner Beschwerde und einer mutmasslichen Urteilsfällung durch den Polizeirichter am 7. Februar 2025 seit 112 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden haben würde. Dies entspricht beinahe vier Monaten. Trotzdem erweist sich auch eine solche Haftdauer noch als knapp zulässig. Dies aus folgenden Gründen: Legt man den Antrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde (vier Monate Freiheitsstrafe), liegt erstens weder zum heutigen Zeitpunkt noch am 7. oder 10. Februar 2025 Überhaft vor. Zweitens ist es dem Polizeirichter freigestellt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinauszugehen (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 350 N 1). Mit Blick auf die Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift (Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in je zwei Fällen sowie zuzüglich Widerhandlung gegen das AIG, das heisst mehrere Vergehen und Verbrechen, die eine Aspiration zur Folge haben werden, falls der Polizeirichter der Staatsanwalt- schaft folgt), erscheint eine höhere Strafe durchaus möglich. So weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für einen Einbruchdiebstahl eine Richtstrafe von 90 Straf- einheiten vorsehen; im vorliegenden Fall stehen aber zwei Einbruchdiebstähle zur Diskussion, dazu kommt ein Vergehen gegen das AIG. Vermutungsweise ist somit von einer 90 Strafeinheiten deutlich übersteigenden Strafe auszugehen. Drittens sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall steht die Urteilsverhandlung unmittelbar bevor, und die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich eine (obligatorische) Landesverweisung von fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Mit Blick auf die erhebliche Fluchtgefahr (vgl. E. 4.2) muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung untertauchen und weder für die Gerichtsverhandlung vom 7. Februar 2025 noch für die Durchsetzung der Landesverweisung – falls eine solche angeordnet werden wird – greifbar sein wird. Überhaft ist deshalb in Bezug auf die angeordnete Dauer der Sicherheitshaft zu verneinen. Dies führt auch zur Abweisung des Subsubsidiärantrags, die Sicherheitshaft nur bis zum 19. Januar 2025 anzuordnen; zudem ist daran zu erinnern, dass eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom Haftrichter nicht zu berücksichtigen ist (vgl. oben, S. 6).
E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt subsubsidiär die Anordnung einer Ersatzmassnahme in Form einer Meldepflicht. Diesen Antrag begründet er mit keinem Wort, sodass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen erscheint eine Meldepflicht als offensichtlich unzureichend, um die ausgeprägte Flucht- gefahr zu bannen; namentlich hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz (vgl. oben, E. 4.2, sowie zit. Urteil BGer 1B_378/2018). Die Strafkammer verweist diesbezüglich auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 2c, S. 6 mit Hinweisen).
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr vorliegen und die angeordnete Haftdauer noch knapp verhältnismässig ist. Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Bezeichnung eines amtlichen Verteidigers.
E. 8.1 Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschul- digten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde- verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer- de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht- aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Ver- teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzu- zeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, als Asylsuchender sei er mittellos und werde vom Sozialdienst unterstützt. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, und ein Haftverfahren habe die notwendige Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9
E. 8.3 Aufgrund der gesamten Umstände kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich mittellos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechts- anwalt Jungen zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen.
E. 8.4 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80.
E. 9 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 864.80) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Dezember 2024 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Christian Jungen wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Christian Jungen als amtlicher Vertei- diger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemes- sene Entschädigung: CHF 864.80) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Januar 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 3 502 2025 4 Urteil vom 20. Januar 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Sicherheitshaft (Art. 229 StPO) Beschwerde vom 6. Januar 2025 gegen die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 30. Dezember 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG) geführt. Er wurde am 19. Oktober 2024 festgenommen (act. 6000). Das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: das ZMG) hörte ihn am 22. Oktober 2024 an und ordnete sodann gleichentags Untersuchungshaft bis zum 29. November 2024 an (act. 6008 ff., 6016 ff.; ZMG 100 2024 352). Eine von A.________ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die Strafkammer mit Urteil vom 5. November 2024 ab (502 2024 264). In der Folge wurde die Untersuchungshaft von A.________ mit Verfügung des ZMG vom
22. November 2024 bis zum 27. Dezember 2024 verlängert. Ein von A.________ am 2. Dezember 2024 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das ZMG mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 ab. B. Am 23. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegenüber A.________ beim Polizeirichter des Seebezirks Anklage. Am selben Tag ersuchte sie beim ZMG um Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von sieben Wochen und teilte mit, die Verhandlung vor dem Polizeirichter werde am 7. Februar 2025 stattfinden. Nach Durchführung des Schriften- wechsels und provisorischer Verlängerung der Haft ordnete das ZMG mit Verfügung vom
30. Dezember 2024 «für 7 Wochen, das heisst bis zum 10. Februar 2025», Sicherheitshaft an und hielt fest, dass die Verfahrenskosten von pauschal CHF 250.- dem Ausgang des Strafverfahrens folgen. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde eingereicht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (recte: Sicherheitshaft), und subsidiär die Beschränkung der Sicherheitshaft bis zum 19. Januar 2025. Subsubsidiär beantragt er, als Ersatzmassnahme sei eine Meldepflicht anzuordnen. Zudem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Am 8. Januar 2025 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft nahm ebenfalls am 8. Januar 2025 Stellung zur Beschwerde, schloss auf deren Abweisung und übermittelte ihre Akten. Rechtsanwalt Christian Jungen hat am 13. Januar 2025 repliziert. Er bestätigt seine Rechts- begehren.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Dezember 2024. Die zehntägige Frist wurde mit der am 6. Januar 2025 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a), oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheits- findung zu beeinträchtigen (Bst. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Bst. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind weiter ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Art. 221 Abs. 1bis StPO). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. Wie sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2024 sowie den bisherigen Verfügungen des ZMG und der Strafkammer ergibt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der Nacht von 18./19. Oktober 2024 in B.________ zusammen mit C.________ nach Zerschlagen von Fensterscheiben in das Modehaus D.________ sowie in die Pizzeria E.________ eingedrungen und aus dem Modehaus D.________ diverse Wertsachen (Jeans,
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Bankkarten und Lesegerät, Bargeld) entwendet zu haben. In der Pizzeria E.________ wurde nichts entwendet; der Beschwerdeführer (sowie sein mutmasslicher Komplize) ergriff beim Eintreffen der Polizei die Flucht und wurde in einem Gebüsch in der Nähe des Tatortes (B.________) am
19. Oktober 2024, um 3.20 Uhr, angehalten. Auf seiner Person wurde eine Bankkarte F.________ lautend auf das Modehaus D.________ gefunden. An beiden Tatorten wurden Fingerabrücke und Schuhabdruckspuren festgestellt, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Im Innern der Pizzeria wurden die beiden mutmasslichen Täter von einer Überwachungskamera erfasst. Strafanträge wurden gestellt. C.________, bei dem ebenfalls Diebesgut gefunden wurde, ist geständig. Er sagte zudem aus, der Beschwerdeführer sei bei den Ereignissen in der Pizzeria E.________ und im Modehaus D.________ in B.________ dabei gewesen, und erkannte sich auf den Aufnahmen der erwähnten Überwachungskamera wieder (Prot. Polizei 25. Oktober 2024). Der Beschwerdeführer räumt ein, in die Pizzeria E.________ in B.________ eingedrungen zu sein. Auch wenn er seine Tatbeteiligung im zweiten Fall herunterspielt und «nur» neben dem Fenster des Modehauses D.________ auf C.________ gewartet haben will, ist er dringend verdächtig, in je zwei Fällen die Tatbestände des (versuchten und vollendeten) Diebstahls (Art. 139 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) erfüllt zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, sich seit dem 16. Oktober 2024 rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten und sich dergestalt des Vergehens gegen das AIG schuldig gemacht zu haben (Art. 115 Abs. 1 Bst. b (evtl. b) AIG). Wie das ZMG in der angefochtenen Verfügung ausführt (S. 3, E. 2a), besteht damit dringender Tatverdacht von mehreren Verbrechen und Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 StPO. Dem ist beizupflichten. 4. 4.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil BGer 1B_114/2017 vom 28. April 2017 E. 2.2; je m.H.). Andererseits nimmt sie grundsätzlich zu, wenn der Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung in die Nähe rückt (vgl. u.a. Urteil BGer 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.). Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger ohne Ausbildung und hat in der Schweiz weder Familie oder Angehörige noch festen Wohnsitz oder eine feste Arbeitsstelle. Er verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel und spricht auch keine Landessprache. Offenbar ist er am 31. August 2024 illegal in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 auf das das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 2. Oktober 2024 nicht eingetreten ist, weil die niederländischen Behörden zuständig seien. Der Wegweisungsentscheid ist am 14. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen, sodass sich der Beschwerdeführer seit dem 16. Oktober 2024 mutmasslich illegal in der Schweiz aufhält (act. 8000). Er muss mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe und den Antrag der Staatsanwaltschaft mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe rechnen. Er verfügt weder über die finanziellen Mittel noch über eine Wohnung und damit über die Möglichkeit, sich bei einer Freilassung weiterhin in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Bei einer Freilassung besteht also die Gefahr, dass sich der Beschuldigte nach Marokko oder sonst ins Ausland absetze und sich so dem Strafverfahren entzieht. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2024 seine Absicht äusserte, die Schweiz jetzt verlassen zu wollen (Prot. vom 27. November 2024, Rz. 138). Fluchtgefahr ist somit offensichtlich gegeben, und sie ist erheblich. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Fluchtgefahr zwar bestreitet, ohne dies aber zu begründen (S. 3, Rz. 8), vermag daran nichts zu ändern. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft. Er lässt vortragen, die Staatsanwaltschaft beantrage in ihrer Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, was in Anbetracht der nicht sehr schwerwiegenden Vorwürfe nicht abwegig erscheine, sowie den bedingten Vollzug dieser Freiheitsstrafe. Damit stehe entgegen der Meinung des ZMG mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass eine bedingt vollziehbare Strafe ausgefällt werden wird, und das ZMG hätte dies berücksichtigen müssen (Beschwerde, Rz. 11-14, 18). Weiter drohe ihm selbst ohne Berücksichtigung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs Überhaft: Im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde befinde er sich bereits seit 79 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, und am 10. Februar 2025 werde er sich seit 114 Tagen in Haft befinden, was einer Haftdauer von beinahe 4 Monaten entspreche. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe eine bedingte Entlassung zu erfolgen habe. Spätestens nach drei Vierteln der Freiheitsstrafe sei die Fortsetzung der Sicherheitshaft unverhältnismässig. Bei einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sei dies spätestens am 19. Januar 2025 der Fall (Beschwerde, Rz. 9, 15-19). 5.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Namentlich ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 I 168 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). Hingegen ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann; Entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 5.3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Möglichkeit, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe vom Polizeirichter aufgeschoben wird, im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Gleiches gälte im Übrigen für die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs. Dies ergibt sich klarer- weise aus der vom ZMG zitierten Rechtsprechung (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Das ZMG weist zutreffend darauf hin, dass das urteilende Gericht zwar an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung – und schon gar nicht an die beantragte Strafe – gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). So hat das Sachgericht neben dem Strafregister, bzw. Vorstrafen, weitere Faktoren für eine mögliche Verhängung einer bedingten Strafe zu berücksichtigen, über welche der Haftrichter im Haftverfahren nicht weiter zu befinden hat. Dass der Sachrichter eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe verhängen wird, steht deshalb noch nicht fest. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 (E. 2.5), in dem das Bundesgericht im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers erkannt hatte, dass die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der dem (nicht vorbestraften) Beschuldigten drohenden Freiheitsstrafe vom Haftrichter nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierte Urteil 1B_7/2007 vom 6. März 2007 ist nicht einschlägig. Auch eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln oder drei Vierteln der Strafe ist vom Haftrichter im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Höhe der Strafe nicht feststeht (BGE 143 IV 168 E. 5.1 m.H.). Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des Bundesgerichts 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 und 1P.119/2000 (recte: 1P.219/2000) vom 20. April 2000 betreffen eine andere Situation, nämlich ein Haftentlassungsgesuch nach bereits ergangenem erstinstanzlichen, nur vom Verurteilten angefochtenen Urteil; das Strafmass stand somit bereits fest bzw. konnte von der kantonalen Rechtsmittelinstanz höchstens noch gesenkt werden. Näher zu prüfen ist die Frage der möglichen Überhaft. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung befand sich der Beschwerdeführer seit 73 Tagen in Haft, und im Zeitpunkt dieses Urteils befindet er sich seit 93 Tagen in Haft. Selbst mit Blick auf den Antrag der Staatsanwaltschaft von vier Monaten Freiheitsstrafe erscheint eine solche Haftdauer in Anbetracht der konkreten Vorwürfe nicht als übermässig (vgl. dazu Urteil KG FR 502 2018 175 vom 28. August 2018 E. 3.2). Es ist aber nicht zu verkennen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Abweisung seiner Beschwerde und einer mutmasslichen Urteilsfällung durch den Polizeirichter am 7. Februar 2025 seit 112 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden haben würde. Dies entspricht beinahe vier Monaten. Trotzdem erweist sich auch eine solche Haftdauer noch als knapp zulässig. Dies aus folgenden Gründen: Legt man den Antrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde (vier Monate Freiheitsstrafe), liegt erstens weder zum heutigen Zeitpunkt noch am 7. oder 10. Februar 2025 Überhaft vor. Zweitens ist es dem Polizeirichter freigestellt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinauszugehen (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 350 N 1). Mit Blick auf die Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift (Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in je zwei Fällen sowie zuzüglich Widerhandlung gegen das AIG, das heisst mehrere Vergehen und Verbrechen, die eine Aspiration zur Folge haben werden, falls der Polizeirichter der Staatsanwalt- schaft folgt), erscheint eine höhere Strafe durchaus möglich. So weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staats- anwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) für einen Einbruchdiebstahl eine Richtstrafe von 90 Straf- einheiten vorsehen; im vorliegenden Fall stehen aber zwei Einbruchdiebstähle zur Diskussion, dazu kommt ein Vergehen gegen das AIG. Vermutungsweise ist somit von einer 90 Strafeinheiten deutlich übersteigenden Strafe auszugehen. Drittens sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall steht die Urteilsverhandlung unmittelbar bevor, und die
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich eine (obligatorische) Landesverweisung von fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB). Mit Blick auf die erhebliche Fluchtgefahr (vgl. E. 4.2) muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Freilassung untertauchen und weder für die Gerichtsverhandlung vom 7. Februar 2025 noch für die Durchsetzung der Landesverweisung – falls eine solche angeordnet werden wird – greifbar sein wird. Überhaft ist deshalb in Bezug auf die angeordnete Dauer der Sicherheitshaft zu verneinen. Dies führt auch zur Abweisung des Subsubsidiärantrags, die Sicherheitshaft nur bis zum 19. Januar 2025 anzuordnen; zudem ist daran zu erinnern, dass eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom Haftrichter nicht zu berücksichtigen ist (vgl. oben, S. 6). 6. Der Beschwerdeführer beantragt subsubsidiär die Anordnung einer Ersatzmassnahme in Form einer Meldepflicht. Diesen Antrag begründet er mit keinem Wort, sodass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen erscheint eine Meldepflicht als offensichtlich unzureichend, um die ausgeprägte Flucht- gefahr zu bannen; namentlich hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz (vgl. oben, E. 4.2, sowie zit. Urteil BGer 1B_378/2018). Die Strafkammer verweist diesbezüglich auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 2c, S. 6 mit Hinweisen). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr vorliegen und die angeordnete Haftdauer noch knapp verhältnismässig ist. Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Bezeichnung eines amtlichen Verteidigers. 8.1. Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschul- digten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde- verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer- de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht- aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Ver- teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzu- zeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2). 8.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, als Asylsuchender sei er mittellos und werde vom Sozialdienst unterstützt. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, und ein Haftverfahren habe die notwendige Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 8.3. Aufgrund der gesamten Umstände kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich mittellos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit gutzuheissen und Rechts- anwalt Jungen zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zu ernennen. 8.4. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80. 9. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 864.80) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Dezember 2024 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, und Rechtsanwalt Christian Jungen wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Christian Jungen als amtlicher Vertei- diger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemes- sene Entschädigung: CHF 864.80) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. Januar 2025/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin