Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts. | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Am 23. Oktober 2023 (Posteingang: 25. Oktober 2023) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige resp. -antrag gegen B.________, dessen Rechtsanwalt C.________ und Unbekannt (act. 2000 ff.), welche er mit Schreiben vom 1. November 2023 (Posteingang: 6. November 2023; act. 2019 f.) und 29. Dezember 2023 (Posteingang: 5. Januar 2024; act. 2021 ff.) ergänzte. Er warf zwei unbekannten Personen vor, zusammen mit seinem Vermieter B.________ unrechtmässig in seiner gemieteten Garage gewesen zu sein und eine Kündigung in doppelter Ausführung an seine Eingangstür geklebt zu haben, und sieht dadurch die Straftatbestände der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz als erfüllt. B. Am 12. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft drei Nichtanhandnahmeverfügungen, Kosten jeweils zu Lasten des Staates (act. 10006 ff., 10019 ff., 10029 f.). C. Gegen die Verfügung betreffend Unbekannt erhob A.________ am 24. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde, welche bei der Staatsanwaltschaft einging und nicht an die Straf- kammer weitergeleitet wurde. A.________ beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Durchführung weiterer Ermittlungen gegen die unbekannten Personen. Ebenfalls erhob er am 1. Juli 2024 gegen die beiden anderen Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend B.________ und C.________ Beschwerde. Nachdem die Strafkammer im Rahmen der Behandlung der beiden anderen Beschwerdeverfahren die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und die Beschwerde vom 24. Juni 2024 in den Akten vorgefunden hatte, setzte sie der Staatsanwaltschaft nach Bezahlung des Kostenvorschusses durch A.________ am 10. März 2025 Frist zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. März 2025 auf eine Stellungnahme und liess der Strafkammer die «Main courante» bezüglich eines Polizeieinsatzes vom 22. Oktober 2022 zugehen. Am 3. und 25. März 2025 (Postaufgabe) sowie am 11. und 12. Mai 2025 reichte A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) weitere Stellungnahmen ein, in welchen er unter anderem ausführte, die bisher unbekannten Personen identifiziert zu haben.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Juni 2024 zugestellt wurde, frühestens aber am 13. Juni 2024. Damit erfolgte die Beschwerde von Montag, 24. Juni 2024 (act. 9044), in jedem Fall rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
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E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der beiden in Frage kommenden Antragsdelikte (Hausfriedens- bruch, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz) als Strafantragsteller offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Von der angezeigten Straftat der Nötigung ist er direkt betroffen und somit ebenfalls zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwer- deführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom
7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält eine Begründung, die sich grundsätzlich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Als offensichtlich verspätet nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 25. März 2025 sowie vom 11. und 12. Mai 2025, soweit sie die ursprüngliche Beschwerdebegründung ergänzen (vgl. aber E. 5.4.2).
E. 1.3.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinaus- gehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Nicht einzutreten ist somit auf die Beschwerde, soweit sie Vorwürfe gegen B.________ und C.________ betrifft. Diesbezüglich ist auf die beiden anderen Beschwerden des Beschwerdeführers zu verweisen (502 2024 146+147).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsan- waltschaft habe ihm den Erhalt seiner Eingaben nie bestätigt und auch keine Fallnummer mitgeteilt, B.________ und die unbekannten Personen nie befragt, keine Beweisfotos und andere
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Dokumentationen von ihm angefordert und seine Beweise nicht gründlich geprüft. Zudem sei die angefochtene Verfügung von der stellvertretenden Generalstaatsanwältin unterschrieben worden, ohne einen Sachbearbeiter zu nennen.
E. 2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). Vor der Eröffnung einer Untersuchung, ist das Recht der Parteien auf Teilnahme an Beweiserhe- bungen grundsätzlich nicht anwendbar (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil BGer 6B_496/2018 vom 6. September 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Zudem hat die Behörde den Parteien weder anzukündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt den Parteien kein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer Stellungnahme zu, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (u.a. BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile BGer 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Strafprozessordnung sieht keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vor, einer anzeigenden oder antragstellenden Person den Eingang ihrer Anzeige, ihres Strafantrags oder weiterer Eingaben zu bestätigen oder eine Fallnummer zu nennen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angefragt hätte, ob gestützt auf seine Anzeige ein Strafverfahren eingeleitet worden sei (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft seine Eingaben durch eingeschriebene Briefe zugestellt (act. 2017, 2020, 2029), so dass er selber in der Lage war, die Zustellung dieser Schreiben nachzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und eben gerade keine Untersuchung eröffnet, so dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Teilnahme an der Beweis- erhebung zustand und die Staatsanwaltschaft bereits aus diesem Grund nicht verpflichtet war, die angebotenen Beweise abzunehmen. Im Übrigen ist sie dazu auch nicht verpflichtet, um einen Anfangsverdacht abzuklären, zumal ein solcher überhaupt erst Voraussetzung für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft ist (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Nichtanhandnahmeverfügungen werden von den Personen unterzeichnet, welche die Angelegen- heit bearbeitet und die Verfügungen ausgestellt haben. Es ist nicht aussergewöhnlich, sondern im Gegenteil üblich, dass die stellvertretende Generalstaatsanwältin Fälle bearbeitet und Verfügungen erlässt. Die Rüge ist somit unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
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E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Rechtsverzögerung und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO. Die Staatsanwaltschaft habe seine eingereichten Unterlagen sechs Monate lang nicht bearbeitet.
E. 3.2 Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Zu behandeln ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse einzig dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 3.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2024 ihren Entscheid gefällt, und der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid angefochten. Damit besteht von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK macht der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 4 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen).
E. 5.1 In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 und der ergänzenden Eingabe vom
29. Dezember 2023 warf der Beschwerdeführer zwei unbekannten Personen vor, zusammen mit seinem Vermieter B.________ unrechtmässig in seiner gemieteten Garage gewesen zu sein, was einen Hausfriedensbruch darstelle, sowie eine Kündigung in doppelter Ausführung an seine Eingangstür geklebt zu haben, was einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz darstelle und als Nötigung angesehen werden könnte (act. 2001, 2026). Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, B.________ habe die Kündigung an die Eingangstür geklebt, damit diese vom Beschwerdeführer wahrgenommen werde, zumal dieser die eingeschrieben versandte Kündigung erst nach Verlängerung der Abholfrist abgeholt habe. Der Beschwerdeführer werde nicht durch das Anheften an der Wohnungstür genötigt, etwas zu tun, sondern durch die Kündigung selbst. Die Kündigung vom 27. April 2023 sei jedoch zusätzlich durch Einschreiben zugestellt worden. Die Prüfung, ob diese rechtmässig gewesen sei, sei eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, Zivilverfahren zu überprüfen. Das Anheften der Kündigung an der Eingangstür erfülle weder den Tatbestand der Nötigung noch eine Strafbestimmung des Datenschutzgesetzes. Im Übrigen sei die Identität der angeblich noch anwesenden Personen unbekannt geblieben. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Kündigung sei für den 31. Januar 2023 ausgesprochen und das Schreiben über die Gewerbeabnahme am 7. Februar 2023 an die Tür geklebt worden. Die Staatsanwaltschaft erwähne ein Schreiben vom 27. April 2023, was im Wider- spruch zu diesen Daten stehe und auf missbräuchliches Verhalten und Nötigung durch Drohung hindeute. Es handle sich beim Verhalten der unbekannten Personen um eine Nötigung durch Androhung ernstlicher Nachteile und Beschränkung seiner Handlungsfreiheit sowie um einen klaren Verstoss gegen die Datenschutzgesetze. Zudem macht er geltend, die unbekannten Personen seien lange vor dem Versenden der Mahnung und Kündigung unrechtmässig in seine Garage einge- drungen und er habe für diesen Hausfriedensbruch am 22. Oktober 2022 gegenüber der Polizei einen mündlichen Strafantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile die Information erhalten, wonach es sich bei den beiden unbekannten Personen um die derzeitigen Mieter der Einstellhalle im Untergeschoss handle. In seinen Eingaben an die Strafkammer vom 3. und 25. März 2025 führt der Beschwerdeführer aus, er habe die beiden Unbekannten inzwischen als D.________ und E.________ identifizieren können; sie hätten nicht nur gemeinsam mit B.________ den Hausfriedensbruch begangen, sondern seien mutmasslich auch an der Anbringung der Kündigung an der Garagentür beteiligt gewesen.
E. 5.2 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die Tatbestands-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 variante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals mit seiner Beschwerde ein Foto des Schreibens einge- reicht, welches an die Eingangstür seiner gemieteten Räumlichkeiten geklebt wurde. Es handelt sich bei diesem undatierten Schreiben nicht um eine Kündigung, sondern um die wohl zusätzlich per Einschreiben an ihn geschickte Mitteilung des Abnahmetermins vom 13. Februar 2023 um 17 Uhr, wobei Bezug auf eine Kündigung des Mietvertrages per 31. Januar 2023 genommen wird (act. 9007). Aus den beigezogenen Akten der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks ist ersichtlich, dass B.________ den Mietvertrag am 28. Dezember 2022 per 31. Januar 2023, am 14. März 2023 per 30. April 2023 und am 27. April 2023 per 31. Mai 2023 gekündigt hat, nachdem Rechtsanwalt C.________ jeweils festgestellt hatte, dass die ersten beiden Kündigungen nichtig waren aufgrund der Verwendung eines falschen Formulars oder weil eine vorherige Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung bei der Post verloren gegangen war (act. 8027 ff., 8054, 8058, 8080). Aus den Akten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Abholungsfrist für Einschreiben seines Vermieters verlängert hat, so dass diese nicht innert kurzer Frist zugestellt werden konnten (act. 8063, 8079, 8085). Dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen ist, die Kündi- gung vom 27. April 2023 sei an die Eingangstür der vermieteten Räumlichkeiten geklebt worden und nicht ein undatiertes Schreiben betreffend Abnahmetermin vom 13. Februar 2023 mit Bezug auf die (nichtige) Kündigung vom 28. Dezember 2023, ändert nichts an der strafrechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts. Das Ankleben des Schreibens mit Mitteilung des Abnahmetermins nach vermeintlich gültiger Kündigung des Mietvertrages stellt kein Nötigungsmittel dar. Höchstens die Kündigung selbst könnte ein solches Nötigungsmittel darstellen. Das Ankleben einer Mitteilung stellt weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile dar noch beschränkte es sonst die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers. Das Ankleben dieses Schreibens an der Eingangstür der gemieteten Räumlichkeiten verletzt auch nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz in seiner bis am
1. September 2023 gültigen Fassung (aDSG; SR 235.1), welche im vorliegenden Fall gemäss Art. 2 StGB in Frage kommt. Es handelt sich einerseits nicht um eine Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 34 aDSG. Andererseits begeht eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 35 aDSG, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt. Besonders schützenswerte Personendaten sind Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Art. 3 Bst. c aDSG). Unter einem Persönlichkeitsprofil wird eine
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt, verstanden (Art. 3 Bst. d DSG). Bei den im an der Tür angebrachten Schreiben enthaltenen Daten handelt es sich weder um besonders schützenswerte Daten noch um ein Persönlichkeitsprofil, so dass Art. 35 aDSG bereits aus diesem Grund nicht anwendbar ist. Dazu kommt, dass es sich bei der Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 34 Abs. 1 aDSG und der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 35 aDSG um Antragsdelikte handelt, die im Februar, evtl. April, 2023 begangen wurden, so dass der am 23. Oktober 2023 erfolgte Strafantrag ohnehin verspätet wäre (vgl. detailliert unten, E. 5.4.2). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit mit Bezug auf die Nötigung und Verletzung von Straf- bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzu- weisen.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er am 22. Oktober 2022 die Polizei gerufen habe, um eine Anzeige u.a. wegen Hausfriedensbruchs zu erstatten. Sein Untermieter habe eine aufge- schlossene Tür vorgefunden und den Vermieter B.________ und zwei weitere Personen in der Garage entdeckt, ohne dass diese eine Erlaubnis hatten, die Garage zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Trotz seiner Erklärungen und seines mündlichen Strafantrags sei die Anzeige nicht weiterbearbeitet worden (Beschwerde, Ziff. II.1-3). Er habe Informationen erhalten, dass es sich bei den Eindringlingen um die derzeitigen Mieter der Einstellhalle im Untergeschoss handle, die den Lieferwagen mit dem Kennzeichen fff fahren. Der Vorfall habe die Situation eskaliert und habe sich lange ereignet, bevor B.________ eine Mahnung oder die Kündigung versendet habe (Beschwerde, Ziff. IV.11). In seiner Eingabe vom 23. Oktober 2023 hatte der Beschwerdeführer unter anderem «Strafanzeige» gegen Unbekannt erhoben und in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Ziffer 3 Folgendes ausgeführt: «Mein Vermieter [B.________] hat sich unrechtmässig Zugang zu meiner Garage verschafft, begleitet von zwei weiteren Personen. Mein Untermieter hat sie dabei erwischt und kann dies bezeugen.» (act. 2000). Weiter gab er den Namen dieses Untermieters an (G.________) (Ziffer 12, act. 2001). In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 hatte er diesen Vorwurf noch präzisiert (Ziffer 11, act. 2026). Der angefochtenen Verfügung lässt sich zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs nichts entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hielt einzig fest, die Identität der angeblich noch anwesenden Person sei unbekannt geblieben, bezog sich dabei jedoch auf den Vorfall mit dem Ankleben eines Schreibens an die Eingangstür. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Vorwurf eines möglichen Hausfriedensbruchs durch zwei unbekannte, B.________ begleitende Personen nicht geprüft; dies obwohl der Beschwerdeführer einen Tatzeugen nannte und die Umstände des Betretens der Garage schilderte. Diesbezüglich ist die Rüge begründet. Hingegen rechtfertigt es sich mit Blick auf die umfassende Prüfungsbefugnis der Strafkammer (vgl. oben, E. 1.4) nicht, die Angelegenheit zur näheren Prüfung dieses Vorwurfs an die Staatsanwaltschaft zurückweisen, da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – eine Prozessvoraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens offensichtlich nicht erfüllt ist.
E. 5.4.2 In seinen Schreiben vom 3. und 25. März 2025 teilte der Beschwerdeführer der Strafkammer zudem mit, bei den beiden Unbekannten handle es sich um D.________ von der H.________ GmbH
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 sowie mutmasslich um E.________. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Ergänzung der Begründung, sondern um ein Novum, das zulässig sein muss (vgl. E. 1.4). Hingegen fragt sich, ob der Strafantrag gegen diese nun namentlich bekannten mutmasslichen Täter rechtzeitig erfolgt ist. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ist ein Antragdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters. «Bekannt» ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Der Verletzte ist auch nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen; es gibt in diesem Bereich kein «Kennenmüssen» (BSK StGB-RIEDO, 3. Aufl. 2023, Art. 31 N 6 und 26 mit Hinweisen). Wird rechtsgültig Strafantrag gegen Unbekannt gestellt, hat die Frist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen (BGE 142 IV 129 E. 4.3). Bei Teilnahme ist davon auszugehen, dass die Frist beginnt, sobald der Verletzte den Haupttäter kennt. Die Frist würde sonst bei Entdeckung jedes weiteren Tatbeteiligten im Ergebnis unterbrochen (RIEDO, op. cit., Art. 31 N 30 mit Hinweisen). Dementsprechend beginnt bei einem Delikt in Mittäterschaft die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, da dem Antragsberechtigten einer der Täter bekannt wird (Urteil BGer 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; RIEDO, op. cit., Art. 31 N 31). Im vorliegenden Fall ist B.________ nach den Schilderungen des Beschwerdeführers Haupttäter, zumindest aber Mittäter des zur Anzeige gebrachten Hausfriedensbruchs. Damit begann die Antragsfrist auch gegen die beiden anderen mutmasslichen Täter im Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer die Tat – unbefugtes Eindringen in die vom Beschwerdeführer gemietete Garage
– und der Haupt- oder Mittäter – B.________ – bekannt war. Dieser Zeitpunkt war nach den Schilderungen des Beschwerdeführers der 22. Oktober 2022, als er die Polizei verständigte. Ob die beiden übrigen mutmasslichen Täter dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bekannt waren bzw. zu welchem späteren Zeitpunkt er von deren genauen Identität Kenntnis erlangte, ist demnach ohne Belang. Der Beschwerdeführer verweist auf einen angeblich am 22. Oktober 2022 mündlich gegenüber zwei Polizeibeamten gestellten Strafantrag. Die Polizei war an diesem Datum von 16.04 Uhr bis 16.45 Uhr tatsächlich wegen eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ am Ort der vom Beschwerdeführer gemieteten Garage. In der «Main courante» der Kantonspolizei wurde zum Ereignis Folgendes festgehalten: «Letzterer [B.________] begibt sich oftmals ohne Erlaubnis in die Box des Mieters. Zudem kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen. Zudem bezahle der Mieter seine Miete nicht.». Betreffend ergriffene Massnahmen führten die Polizeibeamten in der «Main courante» aus: «Werden direkt mit [A]nwalt und Staatsanwaltschaft schauen für das Einreichen von Klagen Die «Main courante» entspricht nicht einem Polizeirapport; ein solcher wurde nicht erstellt. Die Polizei hat somit auch keinen Strafantrag protokolliert. Auch wenn sich aus der «Main courante» ergibt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch B.________ gegenüber der Polizei gegenseitige Vorwürfe äusserten, handelt es sich dabei nicht um einen mündlich gestellten Strafantrag im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Nicht jede mündlich gegenüber Polizeibeamten erklärte Behauptung gilt
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 als Strafantrag. Strafanträge müssen zu Protokoll gegeben werden, was hier nicht der Fall war. Einerseits haben die Polizeibeamten offensichtlich keine Aussagen und/oder Strafanträge zu Protokoll genommen, andererseits haben sie den beiden Streitparteien geraten, allfällige Strafklagen
– gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Anwalt – direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach dem Polizeieinsatz vom
22. Oktober 2022 getan. Der Strafantrag vom 23. Oktober 2023 ist somit nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist und demzufolge zu spät gestellt worden. Damit ist auch gegen die beiden unbekannten Begleiter von B.________, die der Beschwerdeführer inzwischen als D.________ und E.________ identifiziert hat, kein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs zu eröffnen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist entsprechend zu ergänzen.
E. 6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei ihm entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO nicht per Einschreiben zugestellt worden. Dies stelle einen formellen Fehler dar und mache die Verfügung ungültig.
E. 6.2 Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (BGE 145 IV 252 E.
E. 6.3 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit einfacher Post zugestellt. Der Beschwerdeführer konnte jedoch von der Verfügung Kenntnis nehmen und sie innert der gesetzlichen Frist anfechten (vgl. oben, E. 1.1), so dass seine Rechte gewahrt wurden und die Zustellung gültig erfolgt ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahme ist auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs auszudehnen.
E. 8 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 wird bestätigt und auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs ausgedehnt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Mai 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 22 Urteil vom 19. Mai 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 24. Juni 2024 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 12. Juni 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 23. Oktober 2023 (Posteingang: 25. Oktober 2023) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige resp. -antrag gegen B.________, dessen Rechtsanwalt C.________ und Unbekannt (act. 2000 ff.), welche er mit Schreiben vom 1. November 2023 (Posteingang: 6. November 2023; act. 2019 f.) und 29. Dezember 2023 (Posteingang: 5. Januar 2024; act. 2021 ff.) ergänzte. Er warf zwei unbekannten Personen vor, zusammen mit seinem Vermieter B.________ unrechtmässig in seiner gemieteten Garage gewesen zu sein und eine Kündigung in doppelter Ausführung an seine Eingangstür geklebt zu haben, und sieht dadurch die Straftatbestände der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz als erfüllt. B. Am 12. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft drei Nichtanhandnahmeverfügungen, Kosten jeweils zu Lasten des Staates (act. 10006 ff., 10019 ff., 10029 f.). C. Gegen die Verfügung betreffend Unbekannt erhob A.________ am 24. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde, welche bei der Staatsanwaltschaft einging und nicht an die Straf- kammer weitergeleitet wurde. A.________ beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Durchführung weiterer Ermittlungen gegen die unbekannten Personen. Ebenfalls erhob er am 1. Juli 2024 gegen die beiden anderen Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend B.________ und C.________ Beschwerde. Nachdem die Strafkammer im Rahmen der Behandlung der beiden anderen Beschwerdeverfahren die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und die Beschwerde vom 24. Juni 2024 in den Akten vorgefunden hatte, setzte sie der Staatsanwaltschaft nach Bezahlung des Kostenvorschusses durch A.________ am 10. März 2025 Frist zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. März 2025 auf eine Stellungnahme und liess der Strafkammer die «Main courante» bezüglich eines Polizeieinsatzes vom 22. Oktober 2022 zugehen. Am 3. und 25. März 2025 (Postaufgabe) sowie am 11. und 12. Mai 2025 reichte A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) weitere Stellungnahmen ein, in welchen er unter anderem ausführte, die bisher unbekannten Personen identifiziert zu haben. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ist nicht ersichtlich, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 12. Juni 2024 zugestellt wurde, frühestens aber am 13. Juni 2024. Damit erfolgte die Beschwerde von Montag, 24. Juni 2024 (act. 9044), in jedem Fall rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der beiden in Frage kommenden Antragsdelikte (Hausfriedens- bruch, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz) als Strafantragsteller offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Von der angezeigten Straftat der Nötigung ist er direkt betroffen und somit ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwer- deführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom
7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält eine Begründung, die sich grundsätzlich mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Als offensichtlich verspätet nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 25. März 2025 sowie vom 11. und 12. Mai 2025, soweit sie die ursprüngliche Beschwerdebegründung ergänzen (vgl. aber E. 5.4.2). 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinaus- gehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Nicht einzutreten ist somit auf die Beschwerde, soweit sie Vorwürfe gegen B.________ und C.________ betrifft. Diesbezüglich ist auf die beiden anderen Beschwerden des Beschwerdeführers zu verweisen (502 2024 146+147). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsan- waltschaft habe ihm den Erhalt seiner Eingaben nie bestätigt und auch keine Fallnummer mitgeteilt, B.________ und die unbekannten Personen nie befragt, keine Beweisfotos und andere
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Dokumentationen von ihm angefordert und seine Beweise nicht gründlich geprüft. Zudem sei die angefochtene Verfügung von der stellvertretenden Generalstaatsanwältin unterschrieben worden, ohne einen Sachbearbeiter zu nennen. 2.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). Vor der Eröffnung einer Untersuchung, ist das Recht der Parteien auf Teilnahme an Beweiserhe- bungen grundsätzlich nicht anwendbar (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil BGer 6B_496/2018 vom 6. September 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Zudem hat die Behörde den Parteien weder anzukündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt den Parteien kein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer Stellungnahme zu, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (u.a. BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile BGer 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 2.3. Die Strafprozessordnung sieht keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vor, einer anzeigenden oder antragstellenden Person den Eingang ihrer Anzeige, ihres Strafantrags oder weiterer Eingaben zu bestätigen oder eine Fallnummer zu nennen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angefragt hätte, ob gestützt auf seine Anzeige ein Strafverfahren eingeleitet worden sei (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft seine Eingaben durch eingeschriebene Briefe zugestellt (act. 2017, 2020, 2029), so dass er selber in der Lage war, die Zustellung dieser Schreiben nachzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und eben gerade keine Untersuchung eröffnet, so dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Teilnahme an der Beweis- erhebung zustand und die Staatsanwaltschaft bereits aus diesem Grund nicht verpflichtet war, die angebotenen Beweise abzunehmen. Im Übrigen ist sie dazu auch nicht verpflichtet, um einen Anfangsverdacht abzuklären, zumal ein solcher überhaupt erst Voraussetzung für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft ist (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Nichtanhandnahmeverfügungen werden von den Personen unterzeichnet, welche die Angelegen- heit bearbeitet und die Verfügungen ausgestellt haben. Es ist nicht aussergewöhnlich, sondern im Gegenteil üblich, dass die stellvertretende Generalstaatsanwältin Fälle bearbeitet und Verfügungen erlässt. Die Rüge ist somit unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Rechtsverzögerung und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO. Die Staatsanwaltschaft habe seine eingereichten Unterlagen sechs Monate lang nicht bearbeitet. 3.2. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Zu behandeln ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse einzig dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3.3. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2024 ihren Entscheid gefällt, und der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid angefochten. Damit besteht von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK macht der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 4. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 5. 5.1. In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 und der ergänzenden Eingabe vom
29. Dezember 2023 warf der Beschwerdeführer zwei unbekannten Personen vor, zusammen mit seinem Vermieter B.________ unrechtmässig in seiner gemieteten Garage gewesen zu sein, was einen Hausfriedensbruch darstelle, sowie eine Kündigung in doppelter Ausführung an seine Eingangstür geklebt zu haben, was einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz darstelle und als Nötigung angesehen werden könnte (act. 2001, 2026). Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, B.________ habe die Kündigung an die Eingangstür geklebt, damit diese vom Beschwerdeführer wahrgenommen werde, zumal dieser die eingeschrieben versandte Kündigung erst nach Verlängerung der Abholfrist abgeholt habe. Der Beschwerdeführer werde nicht durch das Anheften an der Wohnungstür genötigt, etwas zu tun, sondern durch die Kündigung selbst. Die Kündigung vom 27. April 2023 sei jedoch zusätzlich durch Einschreiben zugestellt worden. Die Prüfung, ob diese rechtmässig gewesen sei, sei eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, Zivilverfahren zu überprüfen. Das Anheften der Kündigung an der Eingangstür erfülle weder den Tatbestand der Nötigung noch eine Strafbestimmung des Datenschutzgesetzes. Im Übrigen sei die Identität der angeblich noch anwesenden Personen unbekannt geblieben. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Kündigung sei für den 31. Januar 2023 ausgesprochen und das Schreiben über die Gewerbeabnahme am 7. Februar 2023 an die Tür geklebt worden. Die Staatsanwaltschaft erwähne ein Schreiben vom 27. April 2023, was im Wider- spruch zu diesen Daten stehe und auf missbräuchliches Verhalten und Nötigung durch Drohung hindeute. Es handle sich beim Verhalten der unbekannten Personen um eine Nötigung durch Androhung ernstlicher Nachteile und Beschränkung seiner Handlungsfreiheit sowie um einen klaren Verstoss gegen die Datenschutzgesetze. Zudem macht er geltend, die unbekannten Personen seien lange vor dem Versenden der Mahnung und Kündigung unrechtmässig in seine Garage einge- drungen und er habe für diesen Hausfriedensbruch am 22. Oktober 2022 gegenüber der Polizei einen mündlichen Strafantrag gestellt. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile die Information erhalten, wonach es sich bei den beiden unbekannten Personen um die derzeitigen Mieter der Einstellhalle im Untergeschoss handle. In seinen Eingaben an die Strafkammer vom 3. und 25. März 2025 führt der Beschwerdeführer aus, er habe die beiden Unbekannten inzwischen als D.________ und E.________ identifizieren können; sie hätten nicht nur gemeinsam mit B.________ den Hausfriedensbruch begangen, sondern seien mutmasslich auch an der Anbringung der Kündigung an der Garagentür beteiligt gewesen. 5.2. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die Tatbestands-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 variante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.3. Der Beschwerdeführer hat erstmals mit seiner Beschwerde ein Foto des Schreibens einge- reicht, welches an die Eingangstür seiner gemieteten Räumlichkeiten geklebt wurde. Es handelt sich bei diesem undatierten Schreiben nicht um eine Kündigung, sondern um die wohl zusätzlich per Einschreiben an ihn geschickte Mitteilung des Abnahmetermins vom 13. Februar 2023 um 17 Uhr, wobei Bezug auf eine Kündigung des Mietvertrages per 31. Januar 2023 genommen wird (act. 9007). Aus den beigezogenen Akten der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks ist ersichtlich, dass B.________ den Mietvertrag am 28. Dezember 2022 per 31. Januar 2023, am 14. März 2023 per 30. April 2023 und am 27. April 2023 per 31. Mai 2023 gekündigt hat, nachdem Rechtsanwalt C.________ jeweils festgestellt hatte, dass die ersten beiden Kündigungen nichtig waren aufgrund der Verwendung eines falschen Formulars oder weil eine vorherige Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung bei der Post verloren gegangen war (act. 8027 ff., 8054, 8058, 8080). Aus den Akten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Abholungsfrist für Einschreiben seines Vermieters verlängert hat, so dass diese nicht innert kurzer Frist zugestellt werden konnten (act. 8063, 8079, 8085). Dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen ist, die Kündi- gung vom 27. April 2023 sei an die Eingangstür der vermieteten Räumlichkeiten geklebt worden und nicht ein undatiertes Schreiben betreffend Abnahmetermin vom 13. Februar 2023 mit Bezug auf die (nichtige) Kündigung vom 28. Dezember 2023, ändert nichts an der strafrechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts. Das Ankleben des Schreibens mit Mitteilung des Abnahmetermins nach vermeintlich gültiger Kündigung des Mietvertrages stellt kein Nötigungsmittel dar. Höchstens die Kündigung selbst könnte ein solches Nötigungsmittel darstellen. Das Ankleben einer Mitteilung stellt weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile dar noch beschränkte es sonst die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers. Das Ankleben dieses Schreibens an der Eingangstür der gemieteten Räumlichkeiten verletzt auch nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz in seiner bis am
1. September 2023 gültigen Fassung (aDSG; SR 235.1), welche im vorliegenden Fall gemäss Art. 2 StGB in Frage kommt. Es handelt sich einerseits nicht um eine Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 34 aDSG. Andererseits begeht eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 35 aDSG, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt. Besonders schützenswerte Personendaten sind Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe, administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Art. 3 Bst. c aDSG). Unter einem Persönlichkeitsprofil wird eine
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt, verstanden (Art. 3 Bst. d DSG). Bei den im an der Tür angebrachten Schreiben enthaltenen Daten handelt es sich weder um besonders schützenswerte Daten noch um ein Persönlichkeitsprofil, so dass Art. 35 aDSG bereits aus diesem Grund nicht anwendbar ist. Dazu kommt, dass es sich bei der Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 34 Abs. 1 aDSG und der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 35 aDSG um Antragsdelikte handelt, die im Februar, evtl. April, 2023 begangen wurden, so dass der am 23. Oktober 2023 erfolgte Strafantrag ohnehin verspätet wäre (vgl. detailliert unten, E. 5.4.2). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit mit Bezug auf die Nötigung und Verletzung von Straf- bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu bestätigen und die Beschwerde in diesem Punkt abzu- weisen. 5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er am 22. Oktober 2022 die Polizei gerufen habe, um eine Anzeige u.a. wegen Hausfriedensbruchs zu erstatten. Sein Untermieter habe eine aufge- schlossene Tür vorgefunden und den Vermieter B.________ und zwei weitere Personen in der Garage entdeckt, ohne dass diese eine Erlaubnis hatten, die Garage zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Trotz seiner Erklärungen und seines mündlichen Strafantrags sei die Anzeige nicht weiterbearbeitet worden (Beschwerde, Ziff. II.1-3). Er habe Informationen erhalten, dass es sich bei den Eindringlingen um die derzeitigen Mieter der Einstellhalle im Untergeschoss handle, die den Lieferwagen mit dem Kennzeichen fff fahren. Der Vorfall habe die Situation eskaliert und habe sich lange ereignet, bevor B.________ eine Mahnung oder die Kündigung versendet habe (Beschwerde, Ziff. IV.11). In seiner Eingabe vom 23. Oktober 2023 hatte der Beschwerdeführer unter anderem «Strafanzeige» gegen Unbekannt erhoben und in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Ziffer 3 Folgendes ausgeführt: «Mein Vermieter [B.________] hat sich unrechtmässig Zugang zu meiner Garage verschafft, begleitet von zwei weiteren Personen. Mein Untermieter hat sie dabei erwischt und kann dies bezeugen.» (act. 2000). Weiter gab er den Namen dieses Untermieters an (G.________) (Ziffer 12, act. 2001). In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 hatte er diesen Vorwurf noch präzisiert (Ziffer 11, act. 2026). Der angefochtenen Verfügung lässt sich zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs nichts entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hielt einzig fest, die Identität der angeblich noch anwesenden Person sei unbekannt geblieben, bezog sich dabei jedoch auf den Vorfall mit dem Ankleben eines Schreibens an die Eingangstür. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Vorwurf eines möglichen Hausfriedensbruchs durch zwei unbekannte, B.________ begleitende Personen nicht geprüft; dies obwohl der Beschwerdeführer einen Tatzeugen nannte und die Umstände des Betretens der Garage schilderte. Diesbezüglich ist die Rüge begründet. Hingegen rechtfertigt es sich mit Blick auf die umfassende Prüfungsbefugnis der Strafkammer (vgl. oben, E. 1.4) nicht, die Angelegenheit zur näheren Prüfung dieses Vorwurfs an die Staatsanwaltschaft zurückweisen, da – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – eine Prozessvoraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens offensichtlich nicht erfüllt ist. 5.4.2. In seinen Schreiben vom 3. und 25. März 2025 teilte der Beschwerdeführer der Strafkammer zudem mit, bei den beiden Unbekannten handle es sich um D.________ von der H.________ GmbH
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 sowie mutmasslich um E.________. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Ergänzung der Begründung, sondern um ein Novum, das zulässig sein muss (vgl. E. 1.4). Hingegen fragt sich, ob der Strafantrag gegen diese nun namentlich bekannten mutmasslichen Täter rechtzeitig erfolgt ist. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ist ein Antragdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist demnach zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters. «Bekannt» ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Der Verletzte ist auch nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen; es gibt in diesem Bereich kein «Kennenmüssen» (BSK StGB-RIEDO, 3. Aufl. 2023, Art. 31 N 6 und 26 mit Hinweisen). Wird rechtsgültig Strafantrag gegen Unbekannt gestellt, hat die Frist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen (BGE 142 IV 129 E. 4.3). Bei Teilnahme ist davon auszugehen, dass die Frist beginnt, sobald der Verletzte den Haupttäter kennt. Die Frist würde sonst bei Entdeckung jedes weiteren Tatbeteiligten im Ergebnis unterbrochen (RIEDO, op. cit., Art. 31 N 30 mit Hinweisen). Dementsprechend beginnt bei einem Delikt in Mittäterschaft die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, da dem Antragsberechtigten einer der Täter bekannt wird (Urteil BGer 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; RIEDO, op. cit., Art. 31 N 31). Im vorliegenden Fall ist B.________ nach den Schilderungen des Beschwerdeführers Haupttäter, zumindest aber Mittäter des zur Anzeige gebrachten Hausfriedensbruchs. Damit begann die Antragsfrist auch gegen die beiden anderen mutmasslichen Täter im Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer die Tat – unbefugtes Eindringen in die vom Beschwerdeführer gemietete Garage
– und der Haupt- oder Mittäter – B.________ – bekannt war. Dieser Zeitpunkt war nach den Schilderungen des Beschwerdeführers der 22. Oktober 2022, als er die Polizei verständigte. Ob die beiden übrigen mutmasslichen Täter dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt bekannt waren bzw. zu welchem späteren Zeitpunkt er von deren genauen Identität Kenntnis erlangte, ist demnach ohne Belang. Der Beschwerdeführer verweist auf einen angeblich am 22. Oktober 2022 mündlich gegenüber zwei Polizeibeamten gestellten Strafantrag. Die Polizei war an diesem Datum von 16.04 Uhr bis 16.45 Uhr tatsächlich wegen eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ am Ort der vom Beschwerdeführer gemieteten Garage. In der «Main courante» der Kantonspolizei wurde zum Ereignis Folgendes festgehalten: «Letzterer [B.________] begibt sich oftmals ohne Erlaubnis in die Box des Mieters. Zudem kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen. Zudem bezahle der Mieter seine Miete nicht.». Betreffend ergriffene Massnahmen führten die Polizeibeamten in der «Main courante» aus: «Werden direkt mit [A]nwalt und Staatsanwaltschaft schauen für das Einreichen von Klagen Die «Main courante» entspricht nicht einem Polizeirapport; ein solcher wurde nicht erstellt. Die Polizei hat somit auch keinen Strafantrag protokolliert. Auch wenn sich aus der «Main courante» ergibt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch B.________ gegenüber der Polizei gegenseitige Vorwürfe äusserten, handelt es sich dabei nicht um einen mündlich gestellten Strafantrag im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Nicht jede mündlich gegenüber Polizeibeamten erklärte Behauptung gilt
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 als Strafantrag. Strafanträge müssen zu Protokoll gegeben werden, was hier nicht der Fall war. Einerseits haben die Polizeibeamten offensichtlich keine Aussagen und/oder Strafanträge zu Protokoll genommen, andererseits haben sie den beiden Streitparteien geraten, allfällige Strafklagen
– gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Anwalt – direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach dem Polizeieinsatz vom
22. Oktober 2022 getan. Der Strafantrag vom 23. Oktober 2023 ist somit nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist und demzufolge zu spät gestellt worden. Damit ist auch gegen die beiden unbekannten Begleiter von B.________, die der Beschwerdeführer inzwischen als D.________ und E.________ identifiziert hat, kein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs zu eröffnen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist entsprechend zu ergänzen. 6. 6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei ihm entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO nicht per Einschreiben zugestellt worden. Dies stelle einen formellen Fehler dar und mache die Verfügung ungültig. 6.2. Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 6.3. Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO mit einfacher Post zugestellt. Der Beschwerdeführer konnte jedoch von der Verfügung Kenntnis nehmen und sie innert der gesetzlichen Frist anfechten (vgl. oben, E. 1.1), so dass seine Rechte gewahrt wurden und die Zustellung gültig erfolgt ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahme ist auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs auszudehnen. 8. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 wird bestätigt und auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs ausgedehnt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Mai 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin