Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.- sowie zu den Kosten (DO PR, act. 1). Dagegen erhob A.________ am 24. Oktober 2023 rechtzeitig Einsprache. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten am 6. Januar 2025 zuständigkeitshalber dem Polizeigericht des Sensebezirks (act. 2). B. Nach polizeilicher Zustellung einer ersten Vorladung vom 20. Januar 2025 reichte A.________ eine auf den 13. Februar 2025 datierte Stellungnahme ein, die am 14. Februar 2025 im Briefkasten des Gerichts des Sensebezirks vorgefunden wurde und in der er unter anderem gestützt auf Art. 29 BV die «Einstellung des Verfahrens aufgrund zahlreicher Verfahrensfehler und der Voreingenommenheit des Gerichts» beantragte (act. 10). Polizeirichterin Gauch übermittelte diese Eingabe am 14. Februar 2025 dem damaligen Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Roger Lerf, und setzte diesem Frist, um mitzuteilen, inwiefern an den gestellten Rechtsbegehren und verfahrensrechtlichen Anträgen vom 13. Februar 2025 festgehalten werde und insbesondere, ob ein Gesuch um Ausstand ihrer Person beantragt werde (act. 12). Nach einer gewährten Fristverlängerung teilte Rechtsanwalt Roger Lerf mit Schreiben vom 28. Februar 2025 mit, A.________ im Strafverfahren nicht mehr zu vertreten (act. 14, 16). Am 11. März 2025 schickte die Polizeirichterin die prozessleitende Verfügung vom 14. Februar 2025 direkt an A.________ und verlängerte die Frist zur Stellungnahme von Amtes wegen bis zum
24. März 2025 (act. 18). Am 25. März 2025 wurde eine auf den 24. März 2025 datierte Stellungnahme von A.________ im Briefkasten des Gerichts vorgefunden, welche neben einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Ernennung von Rechtsanwalt Roger Lerf zum amtlichen Verteidiger, Anträgen auf Verschiebung der Sitzung vom 31. März 2025, auf Fristverlängerung und auf Änderung seiner Korrespondenzadresse auch ein Ausstandsgesuch enthielt (act. 23). Am 26. März 2025 leitete Polizeirichterin Gauch das Ausstandsgesuch an Polizeirichterin Pascale Vaucher Mauron weiter (act. 27), welche Polizeirichterin Gauch mit prozessleitender Verfügung vom
28. März 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme zu diesem Gesuch aufforderte (act. 28). In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2025 bestritt Polizeirichterin Gauch einen Ausstandsgrund (act. 34). C. Am 30. Juni 2025 übermittelte Polizeirichterin Vaucher Mauron das Ausstandsgesuch von A.________ zuständigkeitshalber der Strafkammer. Mit Schreiben vom 20. August 2025 gab die Strafkammer A.________ Gelegenheit, zur Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch vom 4. April 2025 zu replizieren. Diese eingeschriebene Sendung wurde von A.________ (im Folgenden: der Gesuchsteller) nicht abgeholt und ihm am 4. September 2025 per A-Post noch einmal geschickt. Er hat keine Replik eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.
E. 1.2 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Polizeirichterin Gauch hat am 4. April 2025 Stellung genommen und bestritten, dass ein Ausstandsgrund vorliegt.
E. 1.3 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 1.4.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche, geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig (s. u.a. Urteile BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3). Das Gesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (BSK StPO-BOOG, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 4).
E. 1.4.2 Im vorliegenden Fall erfuhr der Gesuchsteller am 12. Februar 2025 (polizeiliche Zustellung der Vorladung vom 20. Januar 2025; act. 9), dass Polizeirichterin Gauch die Verhandlung vom
31. März 2025 präsidieren wird. Sofern seine am 14. Februar 2025 eingegangene Stellungnahme als Ausstandsgesuch gelten sollte, wäre dieses rechtzeitig eingereicht worden. In dieser Eingabe könnte jedoch einzig der Antrag auf «Einstellung des Verfahrens aufgrund zahlreicher Verfahrensfehler und der Voreingenommenheit des Gerichts» im weitesten Sinne als Ausstandsgesuch interpretiert werden. Ansonsten hat der Gesuchsteller in dieser Stellungnahme keine konkreten Tatsachen dargelegt, auf welche sich die angebliche Voreingenommenheit stützen soll, und es ist nicht ersichtlich, welcher Richter oder welche Richterin voreingenommen sein soll. Auf dieses Gesuch wäre somit nicht einzutreten gewesen (vgl. Urteil BGer 6B_1359/2019 vom
28. April 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Ausstandsgesuch in der am 25. März 2025 eingegangenen Stellungnahme lautet wie folgt: «Ich halte ausdrücklich am gestellten Ausstandsgesuch gegen die zuständige Richterin fest. Aufgrund der vorliegenden Umstände sehe ich meine Rechte auf ein faires und unparteiisches Verfahren
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 verletzt und bestehe weiterhin auf deren Ausstand, dies insbesondere auch, da besagte Richterin in einem anderen Verfahren sogar selber an ihrem Ausstandsgesuch mitgewirkt hat.» Die übrigen Ausführungen in der Stellungnahme beziehen sich auf die diversen Anträge des Beschwerdeführers oder enthalten pauschale Vorbringen wie beispielsweise «im Verfahren erkennbare Verfahrens- fehler», ohne diese jedoch zu präzisieren. Der Beschwerdeführer legt jedoch nirgends die konkreten Tatsachen resp. die von ihm pauschal geltend gemachten «vorliegenden Umstände» dar, die aus seiner Sicht ein faires und unparteiisches Verfahren verhindern. Auch die Behauptung, wonach Polizeirichterin Gauch in einem anderen Verfahren selber an ihrem Ausstandsgesuch mitgewirkt habe, wird nicht weiter präzisiert. Das Ausstandsgesuch ist somit offensichtlich unbegründet, womit nicht darauf einzutreten ist. Die Frage, ob das Ausstandsgesuch vom 25. März 2025 verspätet eingereicht wurde, kann offenbleiben.
E. 2 Im Übrigen ist keine Befangenheit anzunehmen, wenn Polizeirichterin Gauch bereits mit anderen, den Gesuchsteller betreffenden Zivil- oder Strafverfahren befasst war, so dass das Ausstands- gesuch abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre. Allein die Tatsache, dass eine Richterin bereits in einem früheren Verfahren mit der gleichen Partei befasst war, stellt keinen Ausstandsgrund dar, selbst wenn sie einen für den Gesuchsteller unvorteilhaften Entscheid gefällt hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; Urteil BGer 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen).
E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. September 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 188 Urteil vom 24. September 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller gegen Caroline GAUCH, Polizeirichterin, Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 25. März 2025
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.- sowie zu den Kosten (DO PR, act. 1). Dagegen erhob A.________ am 24. Oktober 2023 rechtzeitig Einsprache. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten am 6. Januar 2025 zuständigkeitshalber dem Polizeigericht des Sensebezirks (act. 2). B. Nach polizeilicher Zustellung einer ersten Vorladung vom 20. Januar 2025 reichte A.________ eine auf den 13. Februar 2025 datierte Stellungnahme ein, die am 14. Februar 2025 im Briefkasten des Gerichts des Sensebezirks vorgefunden wurde und in der er unter anderem gestützt auf Art. 29 BV die «Einstellung des Verfahrens aufgrund zahlreicher Verfahrensfehler und der Voreingenommenheit des Gerichts» beantragte (act. 10). Polizeirichterin Gauch übermittelte diese Eingabe am 14. Februar 2025 dem damaligen Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Roger Lerf, und setzte diesem Frist, um mitzuteilen, inwiefern an den gestellten Rechtsbegehren und verfahrensrechtlichen Anträgen vom 13. Februar 2025 festgehalten werde und insbesondere, ob ein Gesuch um Ausstand ihrer Person beantragt werde (act. 12). Nach einer gewährten Fristverlängerung teilte Rechtsanwalt Roger Lerf mit Schreiben vom 28. Februar 2025 mit, A.________ im Strafverfahren nicht mehr zu vertreten (act. 14, 16). Am 11. März 2025 schickte die Polizeirichterin die prozessleitende Verfügung vom 14. Februar 2025 direkt an A.________ und verlängerte die Frist zur Stellungnahme von Amtes wegen bis zum
24. März 2025 (act. 18). Am 25. März 2025 wurde eine auf den 24. März 2025 datierte Stellungnahme von A.________ im Briefkasten des Gerichts vorgefunden, welche neben einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Ernennung von Rechtsanwalt Roger Lerf zum amtlichen Verteidiger, Anträgen auf Verschiebung der Sitzung vom 31. März 2025, auf Fristverlängerung und auf Änderung seiner Korrespondenzadresse auch ein Ausstandsgesuch enthielt (act. 23). Am 26. März 2025 leitete Polizeirichterin Gauch das Ausstandsgesuch an Polizeirichterin Pascale Vaucher Mauron weiter (act. 27), welche Polizeirichterin Gauch mit prozessleitender Verfügung vom
28. März 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme zu diesem Gesuch aufforderte (act. 28). In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2025 bestritt Polizeirichterin Gauch einen Ausstandsgrund (act. 34). C. Am 30. Juni 2025 übermittelte Polizeirichterin Vaucher Mauron das Ausstandsgesuch von A.________ zuständigkeitshalber der Strafkammer. Mit Schreiben vom 20. August 2025 gab die Strafkammer A.________ Gelegenheit, zur Stellungnahme von Polizeirichterin Gauch vom 4. April 2025 zu replizieren. Diese eingeschriebene Sendung wurde von A.________ (im Folgenden: der Gesuchsteller) nicht abgeholt und ihm am 4. September 2025 per A-Post noch einmal geschickt. Er hat keine Replik eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn ein Aus- standsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt. 1.2. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Polizeirichterin Gauch hat am 4. April 2025 Stellung genommen und bestritten, dass ein Ausstandsgrund vorliegt. 1.3. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 1.4. 1.4.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird. Der Ausstand ist so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche, geltend zu machen; ein Zuwarten während zwei oder mehr Wochen ist hingegen nicht zulässig (s. u.a. Urteile BGer 7B_39/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2 mit Hinweisen; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_622/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3). Das Gesuch muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (BSK StPO-BOOG, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 4). 1.4.2. Im vorliegenden Fall erfuhr der Gesuchsteller am 12. Februar 2025 (polizeiliche Zustellung der Vorladung vom 20. Januar 2025; act. 9), dass Polizeirichterin Gauch die Verhandlung vom
31. März 2025 präsidieren wird. Sofern seine am 14. Februar 2025 eingegangene Stellungnahme als Ausstandsgesuch gelten sollte, wäre dieses rechtzeitig eingereicht worden. In dieser Eingabe könnte jedoch einzig der Antrag auf «Einstellung des Verfahrens aufgrund zahlreicher Verfahrensfehler und der Voreingenommenheit des Gerichts» im weitesten Sinne als Ausstandsgesuch interpretiert werden. Ansonsten hat der Gesuchsteller in dieser Stellungnahme keine konkreten Tatsachen dargelegt, auf welche sich die angebliche Voreingenommenheit stützen soll, und es ist nicht ersichtlich, welcher Richter oder welche Richterin voreingenommen sein soll. Auf dieses Gesuch wäre somit nicht einzutreten gewesen (vgl. Urteil BGer 6B_1359/2019 vom
28. April 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Ausstandsgesuch in der am 25. März 2025 eingegangenen Stellungnahme lautet wie folgt: «Ich halte ausdrücklich am gestellten Ausstandsgesuch gegen die zuständige Richterin fest. Aufgrund der vorliegenden Umstände sehe ich meine Rechte auf ein faires und unparteiisches Verfahren
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 verletzt und bestehe weiterhin auf deren Ausstand, dies insbesondere auch, da besagte Richterin in einem anderen Verfahren sogar selber an ihrem Ausstandsgesuch mitgewirkt hat.» Die übrigen Ausführungen in der Stellungnahme beziehen sich auf die diversen Anträge des Beschwerdeführers oder enthalten pauschale Vorbringen wie beispielsweise «im Verfahren erkennbare Verfahrens- fehler», ohne diese jedoch zu präzisieren. Der Beschwerdeführer legt jedoch nirgends die konkreten Tatsachen resp. die von ihm pauschal geltend gemachten «vorliegenden Umstände» dar, die aus seiner Sicht ein faires und unparteiisches Verfahren verhindern. Auch die Behauptung, wonach Polizeirichterin Gauch in einem anderen Verfahren selber an ihrem Ausstandsgesuch mitgewirkt habe, wird nicht weiter präzisiert. Das Ausstandsgesuch ist somit offensichtlich unbegründet, womit nicht darauf einzutreten ist. Die Frage, ob das Ausstandsgesuch vom 25. März 2025 verspätet eingereicht wurde, kann offenbleiben. 2. Im Übrigen ist keine Befangenheit anzunehmen, wenn Polizeirichterin Gauch bereits mit anderen, den Gesuchsteller betreffenden Zivil- oder Strafverfahren befasst war, so dass das Ausstands- gesuch abgewiesen werden müsste, wenn darauf einzutreten wäre. Allein die Tatsache, dass eine Richterin bereits in einem früheren Verfahren mit der gleichen Partei befasst war, stellt keinen Ausstandsgrund dar, selbst wenn sie einen für den Gesuchsteller unvorteilhaften Entscheid gefällt hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; Urteil BGer 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. September 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin