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502 2025 127

Freiburg · 2025-08-26 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. A.________ ist im Handelsregister des Kantons Freiburg als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der D.________ GmbH eingetragen. Am 16. Mai 2024 reichte B.________ Strafanzeige wegen Betrugs gegen die D.________ GmbH ein, worauf die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ eröffnete. Gemäss Strafanzeige ging B.________ mit der D.________ GmbH einen Vertrag ein für eine Ausbildung zur Kommunikationsfachperson BP, dies für Kursgeld von CHF 11'970.-. In der Folge kündigte B.________ den Vertrag wegen Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen und forderte von der D.________ GmbH das bereits bezahlte Kursgeld zurück. B. Am 18. Oktober 2024 reichte C.________ bei der Staatsanwaltschaft Tessin eine Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs ein. Dabei führte er aus, einen Vertrag mit der D.________ GmbH abgeschlossen zu haben, um sich zum Einkaufsfachmann BP ausbilden zu lassen. Im Kern sind die von C.________ und B.________ erhobenen Vorwürfe nahezu deckungsgleich. C. Am 11. November 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Freiburg das aufgrund der Strafanzeige von C.________ gegen A.________ von der Staatsanwaltschaft Tessin geführte Verfahren (act. 5004 f.). D. Am 27. März 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Freiburg die Staatsanwaltschaft Tessin um rechtshilfeweise Befragung von C.________ (act. 5006 ff.). E. Am 1. April 2025 erhielt Rechtsanwalt Thomas Zbinden von der Staatsanwaltschaft Tessin vorweg per E-Mail eine Vorladung ("citazione") zu einer auf den 8. April 2025 anberaumten Einvernahme von C.________ (act. 9007 f.). Mit E-Mail vom 3. April 2025 teilte Rechtsanwalt Thomas Zbinden der Staatsanwaltschaft Tessin mit, dass er A.________ einzig für das im Kanton Freiburg geführte Verfahren vertrete und keine Kenntnis von einer Vereinigung mit einem im Kanton Tessin geführten Verfahren habe. Daraufhin informierte die Staatsanwaltschaft Tessin Rechtsanwalt Thomas Zbinden, dass die fragliche Einvernahme aufgrund eines Rechtshilfegesuchs der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 27. März 2025 im Tessin stattfinden werde (act. 5010, 9009). Am

3. April 2025 richtete Rechtsanwalt Thomas Zbinden ein Schreiben (vorweg elektronisch) an die Staatsanwaltschaft Freiburg (act. 9005 ff.). Darin führte er aus, keine Kenntnis von der Strafanzeige von C.________ zu haben und nicht zu wissen, ob das im Kanton Freiburg gegen seine Mandantin geführte Strafverfahren mit einem im Kanton Tessin hängigen Verfahren vereint worden sei. Er legte sinngemäss und zusammengefasst dar, dass die Verteidigung der beschuldigten Person rechtzeitig über Einvernahmen informiert werden müsse, um daran teilnehmen zu können (act. 9013 f.). Mit Schreiben vom 7. April 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Freiburg Rechtsanwalt Thomas Zbinden mit, dass die Befragung von C.________ aufgrund eines Rechtshilfegesuchs im Tessin auf Italienisch stattfinden werde. Rechtsanwalt Thomas Zbinden habe sich mit seinen Anliegen an die Staatsanwaltschaft Tessin zu wenden (act. 9018). Die Staatsanwaltschaft Tessin hielt ihrerseits am Einvernahmetermin vom 8. April 2025 fest, wobei sie mit E-Mail vom 7. April 2025 den besagten Termin auf Gesuch der Anwältin von C.________ vom Vormittag auf den Nachmittag verschob (Beschwerdebeilage 10). C.________ wurde am 8. April 2025 in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin befragt. Nach durchgeführter Einvernahme sandte die Staatsanwaltschaft Tessin der Staatsanwaltschaft Freiburg das auf Italienisch verfasste Befragungsprotokoll (act. 5020 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 F. Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragte Rechtsanwalt Thomas Zbinden die Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche nicht auf Deutsch verfasst sind. Weiter beantragte er, das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025 als nicht verwertbar zu erklären, zumal ihm als Verteidiger von A.________ nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, an der besagten Befragung teilzunehmen. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wies die Staatsanwaltschaft beide Anträge ab. G. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2025 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Mai 2025 Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die wesentlichen Strafakten (insbesondere die Strafanzeige von C.________ vom 18. Oktober 2024 mitsamt Beilagen sowie das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025) rechtsgenüglich auf Deutsch übersetzen zu lassen. Darüber hinaus sei die Unverwertbarkeit des Protokolls der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das vorgenannte Protokoll aus den Akten zu weisen. In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2025 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Im gleichen Sinn hat sich C.________ am 5. August 2025 vernehmen lassen. B.________ hat keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]).

E. 1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. April 2025 und wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2025 zugestellt. Die am 12. Mai 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 StPO). Zudem ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Schritt, die Staatsanwaltschaft habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Antrag abgewiesen habe, alle relevanten Verfahrensakten, die auf Italienisch verfasst sind, rechtsgenüglich in die Verfahrenssprache, d.h. Deutsch, übersetzen zu lassen. Zwar liege eine mit deepl.com ausgeführte Übersetzung der Strafanzeige von C.________ in den Akten. Unklar sei allerdings, ob diese vollständig ist und von

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 einer sprachkundigen Person (bestenfalls mit juristischem Hintergrund) auf ihre Richtigkeit überprüft wurde. Gleiches gelte für die sich im Strafdossier befindliche Übersetzung des Einvernah- meprotokolls von C.________ vom 8. April 2025. Die Übersetzung der Strafakten genüge weder hinsichtlich ihres Umfangs noch in qualitativer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen.

E. 2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die D.________ GmbH ihr Schulungsangebot u.a. auf der Internetplattform des E.________ auf Italienisch anbietet (act. 8002 ff.). Der Aufschaltung dieser Informationen auf dem Internet ging ein reger, auf Italienisch geführter E-Mail-Austausch zwischen der D.________ GmbH und dem Erziehungsdepartement des Kantons Tessin voraus (act. 8013 ff.), welcher auf Seiten der D.________ GmbH u.a. von der Beschwerdeführerin geführt wurde unter gleichzeitiger Angabe ihrer Mobiltelefonnummer zwecks Beantwortung allfälliger Anfragen (act. 8053 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der italienischen Sprache ausreichend mächtig ist, um die im Dossier liegenden italienischen Aktenstücke zu verstehen und somit ihr rechtliches Gehör wirksam auszuüben. Damit wird die Beschwerde abgewiesen, soweit die umfassende Übersetzung der italienischen Aktenstücke beantragt wird. Die Frage, ob das Protokoll der im Tessin durchgeführten Einvernahme von C.________ in die Verfahrenssprache zu übersetzen ist, kann aufgrund der Ausführungen in Erwägung 3 offengelassen werden.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, ihr in Art. 147 Abs. 1 StPO verbrieftes Teilnahmerecht an der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 sei offensichtlich verletzt worden, zumal sie nicht rechtzeitig über diesen Befragungstermin – welcher zudem noch am Vortag sehr kurzfristig verschoben wurde – informiert worden sei. Unter Berufung auf Art. 147 Abs. 4 StPO, wonach Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen des Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war, beantragt die Beschwerdeführerin die Entfernung des fraglichen Einvernahmeprotokolls aus den Akten.

E. 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ablehnung eines Aktenentfernungs- gesuchs mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar (BGE 143 IV 475 E. 2).

E. 3.3 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Die betroffene Person kann das Urteil des Sachgerichts in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwer- tungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil BGer 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.1.2. mit Hinweisen).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin wird durch die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025 aus den Akten zu entfernen, unmittelbar tangiert. Sie sieht sich als Beschuldigte in der Strafuntersuchung mit einem Beweismittel konfrontiert, das ihres Erachtens unverwertbar ist. Da dieses Beweisstück gegen sie verwendet werden kann,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 hat es einen direkten Einfluss auf ihre Rechtsstellung im Strafverfahren. Insofern besteht für die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6, insbesondere E. 1.6.7.1-1.6.7.4).

E. 3.5 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels aufgrund des Gesetzes oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles ohne Weiteres feststeht. Dies ist vorliegend zu bejahen: Vorweg ist festzustellen, dass Rechtsanwalt Thomas Zbinden – nach dessen unwidersprochen gebliebener Aussage – die Gerichtsstandsaner- kennung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 11. November 2024 nicht zugestellt wurde, obwohl dies im Übernahmeverfahren hätte erfolgen müssen (vgl. Beschluss BStGer BG.2020.59 vom

9. Februar 2021). Sodann wurde die Verteidigung der Beschwerdeführerin nicht im Vorfeld über das Rechtshilfegesuch an die Staatsanwaltschaft Tessin in Kenntnis gesetzt, obwohl mit dem Gesuch nicht etwa um die Umsetzung von Zwangsmassnahmen (z.B. eine Hausdurchsuchung) gebeten wurde. Die Verteidigung der Beschwerdeführerin hätte sich demnach im Vorfeld zumindest zum Fragenkatalog äussern können müssen sowie zur Angemessenheit des Rechtshilfegesuchs als solches. Auch hätte die Staatsanwaltschaft auf die von Rechtsanwalt Thomas Zbinden mit Schreiben vom 3. April 2025 vorgetragenen Einwände gegen die im Tessin rechtshilfeweise durchzuführende Einvernahme eingehen sollen (Art. 49 Abs. 2 StPO), statt ihn mit Schreiben vom 7. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Tessin zu verweisen. Aus dem Dargelegten folgt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 mehrfach verletzt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und das Einvernahmeprotokoll, einschliesslich deepl.com-Übersetzung aus den Strafakten zu entfernen.

E. 4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin ist demnach die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt der Staat Freiburg.

E. 4.2 Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Im vorliegenden Fall erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientin, das Verfassen der Beschwerde und die Kenntnisnahme des Urteils als angemessen. Unter Berück- sichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10. Die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dem Staat Freiburg aufzuerlegende reduzierte Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 550.-, zzgl. MwSt. von CHF 44.55.

E. 4.3 In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird die Forderung aus den Verfahrenskosten mit der reduzierten Entschädigung verrechnet. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Protokoll der Einvernahme von C.________ vom

E. 8 April 2025, einschliesslich deepl.com-Übersetzung, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Des Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 550.-, zzgl. MwSt. von CHF 44.55, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Die Forderung aus den Verfahrenskosten (Ziff. II.) wird mit der reduzierten Entschädigung (Ziff. III.) verrechnet, so dass A.________ ein Betrag von CHF 294.95 ausbezahlt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2025/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 127 Urteil vom 26. August 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin und C.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Solcà Gegenstand Rechtliches Gehör, Verwertbarkeit von Beweismitteln – Entfernung von Aktenstücken, Aktenübersetzung Beschwerde vom 12. Mai 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ ist im Handelsregister des Kantons Freiburg als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der D.________ GmbH eingetragen. Am 16. Mai 2024 reichte B.________ Strafanzeige wegen Betrugs gegen die D.________ GmbH ein, worauf die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ eröffnete. Gemäss Strafanzeige ging B.________ mit der D.________ GmbH einen Vertrag ein für eine Ausbildung zur Kommunikationsfachperson BP, dies für Kursgeld von CHF 11'970.-. In der Folge kündigte B.________ den Vertrag wegen Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen und forderte von der D.________ GmbH das bereits bezahlte Kursgeld zurück. B. Am 18. Oktober 2024 reichte C.________ bei der Staatsanwaltschaft Tessin eine Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs ein. Dabei führte er aus, einen Vertrag mit der D.________ GmbH abgeschlossen zu haben, um sich zum Einkaufsfachmann BP ausbilden zu lassen. Im Kern sind die von C.________ und B.________ erhobenen Vorwürfe nahezu deckungsgleich. C. Am 11. November 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Freiburg das aufgrund der Strafanzeige von C.________ gegen A.________ von der Staatsanwaltschaft Tessin geführte Verfahren (act. 5004 f.). D. Am 27. März 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Freiburg die Staatsanwaltschaft Tessin um rechtshilfeweise Befragung von C.________ (act. 5006 ff.). E. Am 1. April 2025 erhielt Rechtsanwalt Thomas Zbinden von der Staatsanwaltschaft Tessin vorweg per E-Mail eine Vorladung ("citazione") zu einer auf den 8. April 2025 anberaumten Einvernahme von C.________ (act. 9007 f.). Mit E-Mail vom 3. April 2025 teilte Rechtsanwalt Thomas Zbinden der Staatsanwaltschaft Tessin mit, dass er A.________ einzig für das im Kanton Freiburg geführte Verfahren vertrete und keine Kenntnis von einer Vereinigung mit einem im Kanton Tessin geführten Verfahren habe. Daraufhin informierte die Staatsanwaltschaft Tessin Rechtsanwalt Thomas Zbinden, dass die fragliche Einvernahme aufgrund eines Rechtshilfegesuchs der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 27. März 2025 im Tessin stattfinden werde (act. 5010, 9009). Am

3. April 2025 richtete Rechtsanwalt Thomas Zbinden ein Schreiben (vorweg elektronisch) an die Staatsanwaltschaft Freiburg (act. 9005 ff.). Darin führte er aus, keine Kenntnis von der Strafanzeige von C.________ zu haben und nicht zu wissen, ob das im Kanton Freiburg gegen seine Mandantin geführte Strafverfahren mit einem im Kanton Tessin hängigen Verfahren vereint worden sei. Er legte sinngemäss und zusammengefasst dar, dass die Verteidigung der beschuldigten Person rechtzeitig über Einvernahmen informiert werden müsse, um daran teilnehmen zu können (act. 9013 f.). Mit Schreiben vom 7. April 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Freiburg Rechtsanwalt Thomas Zbinden mit, dass die Befragung von C.________ aufgrund eines Rechtshilfegesuchs im Tessin auf Italienisch stattfinden werde. Rechtsanwalt Thomas Zbinden habe sich mit seinen Anliegen an die Staatsanwaltschaft Tessin zu wenden (act. 9018). Die Staatsanwaltschaft Tessin hielt ihrerseits am Einvernahmetermin vom 8. April 2025 fest, wobei sie mit E-Mail vom 7. April 2025 den besagten Termin auf Gesuch der Anwältin von C.________ vom Vormittag auf den Nachmittag verschob (Beschwerdebeilage 10). C.________ wurde am 8. April 2025 in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin befragt. Nach durchgeführter Einvernahme sandte die Staatsanwaltschaft Tessin der Staatsanwaltschaft Freiburg das auf Italienisch verfasste Befragungsprotokoll (act. 5020 ff.).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 F. Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragte Rechtsanwalt Thomas Zbinden die Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche nicht auf Deutsch verfasst sind. Weiter beantragte er, das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025 als nicht verwertbar zu erklären, zumal ihm als Verteidiger von A.________ nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, an der besagten Befragung teilzunehmen. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wies die Staatsanwaltschaft beide Anträge ab. G. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2025 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Mai 2025 Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die wesentlichen Strafakten (insbesondere die Strafanzeige von C.________ vom 18. Oktober 2024 mitsamt Beilagen sowie das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025) rechtsgenüglich auf Deutsch übersetzen zu lassen. Darüber hinaus sei die Unverwertbarkeit des Protokolls der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das vorgenannte Protokoll aus den Akten zu weisen. In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2025 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde. Im gleichen Sinn hat sich C.________ am 5. August 2025 vernehmen lassen. B.________ hat keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). 1.2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. April 2025 und wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2025 zugestellt. Die am 12. Mai 2025 eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 StPO). Zudem ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der Verfügung zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in einem ersten Schritt, die Staatsanwaltschaft habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Antrag abgewiesen habe, alle relevanten Verfahrensakten, die auf Italienisch verfasst sind, rechtsgenüglich in die Verfahrenssprache, d.h. Deutsch, übersetzen zu lassen. Zwar liege eine mit deepl.com ausgeführte Übersetzung der Strafanzeige von C.________ in den Akten. Unklar sei allerdings, ob diese vollständig ist und von

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 einer sprachkundigen Person (bestenfalls mit juristischem Hintergrund) auf ihre Richtigkeit überprüft wurde. Gleiches gelte für die sich im Strafdossier befindliche Übersetzung des Einvernah- meprotokolls von C.________ vom 8. April 2025. Die Übersetzung der Strafakten genüge weder hinsichtlich ihres Umfangs noch in qualitativer Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. 2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die D.________ GmbH ihr Schulungsangebot u.a. auf der Internetplattform des E.________ auf Italienisch anbietet (act. 8002 ff.). Der Aufschaltung dieser Informationen auf dem Internet ging ein reger, auf Italienisch geführter E-Mail-Austausch zwischen der D.________ GmbH und dem Erziehungsdepartement des Kantons Tessin voraus (act. 8013 ff.), welcher auf Seiten der D.________ GmbH u.a. von der Beschwerdeführerin geführt wurde unter gleichzeitiger Angabe ihrer Mobiltelefonnummer zwecks Beantwortung allfälliger Anfragen (act. 8053 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der italienischen Sprache ausreichend mächtig ist, um die im Dossier liegenden italienischen Aktenstücke zu verstehen und somit ihr rechtliches Gehör wirksam auszuüben. Damit wird die Beschwerde abgewiesen, soweit die umfassende Übersetzung der italienischen Aktenstücke beantragt wird. Die Frage, ob das Protokoll der im Tessin durchgeführten Einvernahme von C.________ in die Verfahrenssprache zu übersetzen ist, kann aufgrund der Ausführungen in Erwägung 3 offengelassen werden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, ihr in Art. 147 Abs. 1 StPO verbrieftes Teilnahmerecht an der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 sei offensichtlich verletzt worden, zumal sie nicht rechtzeitig über diesen Befragungstermin – welcher zudem noch am Vortag sehr kurzfristig verschoben wurde – informiert worden sei. Unter Berufung auf Art. 147 Abs. 4 StPO, wonach Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen des Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war, beantragt die Beschwerdeführerin die Entfernung des fraglichen Einvernahmeprotokolls aus den Akten. 3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ablehnung eines Aktenentfernungs- gesuchs mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar (BGE 143 IV 475 E. 2). 3.3. Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Die betroffene Person kann das Urteil des Sachgerichts in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwer- tungen entschieden wird, bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (z.B. Art. 248 Abs. 3, Art. 269ter Abs. 3, Art. 271 Abs. 1 und 3, Art. 277 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (Urteil BGer 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.1.2. mit Hinweisen). 3.4. Die Beschwerdeführerin wird durch die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025 aus den Akten zu entfernen, unmittelbar tangiert. Sie sieht sich als Beschuldigte in der Strafuntersuchung mit einem Beweismittel konfrontiert, das ihres Erachtens unverwertbar ist. Da dieses Beweisstück gegen sie verwendet werden kann,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 hat es einen direkten Einfluss auf ihre Rechtsstellung im Strafverfahren. Insofern besteht für die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden. Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6, insbesondere E. 1.6.7.1-1.6.7.4). 3.5. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels aufgrund des Gesetzes oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles ohne Weiteres feststeht. Dies ist vorliegend zu bejahen: Vorweg ist festzustellen, dass Rechtsanwalt Thomas Zbinden – nach dessen unwidersprochen gebliebener Aussage – die Gerichtsstandsaner- kennung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 11. November 2024 nicht zugestellt wurde, obwohl dies im Übernahmeverfahren hätte erfolgen müssen (vgl. Beschluss BStGer BG.2020.59 vom

9. Februar 2021). Sodann wurde die Verteidigung der Beschwerdeführerin nicht im Vorfeld über das Rechtshilfegesuch an die Staatsanwaltschaft Tessin in Kenntnis gesetzt, obwohl mit dem Gesuch nicht etwa um die Umsetzung von Zwangsmassnahmen (z.B. eine Hausdurchsuchung) gebeten wurde. Die Verteidigung der Beschwerdeführerin hätte sich demnach im Vorfeld zumindest zum Fragenkatalog äussern können müssen sowie zur Angemessenheit des Rechtshilfegesuchs als solches. Auch hätte die Staatsanwaltschaft auf die von Rechtsanwalt Thomas Zbinden mit Schreiben vom 3. April 2025 vorgetragenen Einwände gegen die im Tessin rechtshilfeweise durchzuführende Einvernahme eingehen sollen (Art. 49 Abs. 2 StPO), statt ihn mit Schreiben vom 7. April 2025 an die Staatsanwaltschaft Tessin zu verweisen. Aus dem Dargelegten folgt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 mehrfach verletzt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und das Einvernahmeprotokoll, einschliesslich deepl.com-Übersetzung aus den Strafakten zu entfernen. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin ist demnach die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt der Staat Freiburg. 4.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Im vorliegenden Fall erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientin, das Verfassen der Beschwerde und die Kenntnisnahme des Urteils als angemessen. Unter Berück- sichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'100.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 89.10. Die

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dem Staat Freiburg aufzuerlegende reduzierte Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 550.-, zzgl. MwSt. von CHF 44.55. 4.3. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird die Forderung aus den Verfahrenskosten mit der reduzierten Entschädigung verrechnet. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Protokoll der Einvernahme von C.________ vom

8. April 2025, einschliesslich deepl.com-Übersetzung, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Des Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden je zur Hälfte A.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 550.-, zzgl. MwSt. von CHF 44.55, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Die Forderung aus den Verfahrenskosten (Ziff. II.) wird mit der reduzierten Entschädigung (Ziff. III.) verrechnet, so dass A.________ ein Betrag von CHF 294.95 ausbezahlt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2025/ach Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin