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502 2025 106

Freiburg · 2025-09-29 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 6. November 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________, evtl. Beihilfe durch Rechtsanwalt C.________, wegen aller in Betracht kommenden Delikte, wobei er von einem Betrug, eventualiter Nötigung, ausgehe. Er machte geltend, er habe am 5. November 2024 «eine ungerechtfertigte und unverhältnismässige Betreibung bzw. Zahlungsbefehl über eine angebliche Forderung in der Höhe von CHF 35'880.00 zzgl. Zins von 5% seit 08.03.2024 von D.________, vertreten durch B.________ […] (angebliche gesetzliche Vertreterin), vertreten durch Herrn RA C.________ […]» erhalten. Beim in Betreibung gesetzten Betrag handle es sich um Mietzinse von monatlich CHF 2'990.- von Oktober 2023 bis September 2024, welche A.________ wegen von ihm geltend gemachter Mängel am von ihm gemieteten Haus auf einem Mietzinshinterlegungskonto hinterlegt habe und worüber er nicht verfügen könne. Darüber seien B.________ und C.________ informiert. Bezüglich der von ihm gerügten Mängel sei ein Verfahren vor Zivilgericht hängig, die Verhandlung sei auf den 14. November 2024 angesetzt (act. 2000 f.). Am 28. Dezember 2024 reichte A.________ weitere Unterlagen ein (act. 9000 ff.). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2025 die Akten des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks beigezogen hatte (act. 8000 ff.), verfügte sie am 28. Januar 2025 die Sistierung der Strafuntersuchung gegen D.________ (act. 10000 ff.). Dagegen erhob A.________ Beschwerde mit der Begründung, er habe keine Strafanzeige gegen D.________ eingereicht (act. 5000 f.), woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Dossier gegen B.________ eröffnete (act. 5003). Die hiesige Kammer sah von der Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens ab, nachdem A.________ in einem Schreiben vom 27. Februar 2025 wiederholt ausgeführt hatte, nie eine Strafanzeige gegen D.________ eingereicht zu haben und das Verfahren gegen B.________ und C.________ weiterführen zu möchten (act. 5025). Mit Verfügung vom 10. April 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die gegen B.________ geführte Strafuntersuchung für die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am

19. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Weiterführung der Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wies B.________ alle von A.________ erhobenen Vorwürfe zurück und behielt sich eine (weitere) Stellungnahme vor. Mit Stellungnahme vom 22. September 2025 verzichtete B.________ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) darauf, Anträge im Beschwerdeverfahren zu stellen, führte aber aus, sie würde es begrüssen, wenn die Strafanzeigen möglichst rasch behandelt und mangels stichhaltiger Hinweise eingestellt würden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1)]. Diese Frist wurde eingehalten.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Verfügung der Staats- anwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsan- waltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt C.________ betrifft, da mit der angefochtenen Verfügung nur die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin sistiert wird.

E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung des Verfahrens für die Dauer des zivilrecht- lichen Verfahrens damit, dass sich das Mietgericht zur Frage äussern werde, ob der Beschwerde- führer berechtigt gewesen sei, den ganzen Betrag der monatlichen Miete von CHF 2'990.- auf ein Mietzinshinterlegungskonto einzuzahlen und daher die Betreibung zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer rügt, seine Strafanzeige stehe nicht im Zusammenhang mit der zivilrecht- lichen Klage vom 1. Februar 2024 wegen Mängeln am Mietobjekt. Das Mietgericht habe nicht zu entscheiden, ob die vollständige Hinterlegung der monatlichen Miete auf dem Mietzinshinterlegungs- konto rechtmässig gewesen sei. Art. 259g OR sehe keine teilweise Hinterlegung vor. Auch bei einer Abweisung seiner Klage bliebe die Hinterlegung rechtsgültig und gelte als Zahlung, so dass die Betreibung in jedem Fall zu Unrecht und nur mit dem Zweck erfolgt sei, ihn unter Druck zu setzen, ihm zu schaden und sich zu bereichern. Der Ausgang des Strafverfahrens sei unabhängig vom Ausgang des zivilrechtlichen Mietverfahrens zu beurteilen.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn der Aus- gang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Zivilverfahren handeln. Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO stellt eine Kann- Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.3 Die Betreibung, welche Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers ist, wurde am

31. Oktober 2024 durch D.________, gesetzlich vertreten durch die Beschwerdegegnerin und ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, eingeleitet über einen Betrag von CHF 35'880.- zuzüglich 5% Zins seit dem 8. März 2024. Gemäss Zahlungsbefehl setzt sich der betriebene Betrag aus ausstehenden Mietzinsen von CHF 2'990.- monatlich von Oktober 2023 bis und mit September 2024 zusammen (act. 2011). Aus den Beilagen zu seiner Strafanzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Mietzins von CHF 2'990.- pro Monat seit dem 1. September 2023 auf ein Mietzinssperrkonto einbe- zahlt hat, über das er gemäss dem Mietzinssperrkonto-Vertrag vom 29. August 2023 zwischen ihm und der Raiffeisenbank E.________ nicht frei verfügen kann (act. 2007 f.), und sich auf diesem Konto am 5. November 2024 ein Saldo von CHF 38'870.- befand (13 Einzahlungen des Beschwerde- führers vom 1. September 2023 bis zum 2. September 2024 zu CHF 2'990.-; act. 2009 f.). Bei den betriebenen Mietzinsen handelt es sich demnach um solche, die vom Beschwerdeführer auf das Mietzinssperrkonto einbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2024 beim Mietgericht des Sense- und Seebezirks eine Klage gegen seinen minderjährigen Vermieter D.________ ein, in der er namentlich beantragt, die Mietzinshinterlegung sei zu bestätigen und das Hinterlegungskonto nach vollständiger Mängel- behebung aufzulösen und zu 30% zu Gunsten des Beschwerdeführers und im Restbetrag zu Gunsten von D.________ auszuzahlen (act. 8003 f.). In diesem Verfahren handelt D.________ durch die Beschwerdegegnerin, welche als seine Mutter seine gesetzliche Vertreterin ist, und wird durch Rechtsanwalt C.________ vertreten (act. 8012). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025 fand nach mehreren Verschiebungen am 16. Juni 2025 die erste Gerichtsverhandlung statt, an welcher vereinbart wurde, dass zwei Gutachten erstellt werden sollen. Momentan laufe noch eine Frist des Mietgerichts, um zu den vorge- schlagenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen. Eine Betreibung kann nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung darstellen, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. Urteil BGer 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6). D.________ erwog in seiner Klageantwort an das Mietgericht zwar, die Hinterlegung des Mietzinses entbehre jeglicher Berechtigung, und verlangte die umgehende Freigabe der hinterlegten Mietzinse, so dass sich das Mietgericht zur Mietzinshinterlegung und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch zur Betreibung äussern wird. Hinterlegte Mietzinse gelten gemäss Art. 259g Abs. 2 OR jedoch als bezahlt und der Vermieter hat nach Art. 259h Abs. 2 OR vorzugehen, sofern die Hinterlegung aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgt ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Vermieter bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen kann, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat. Die Betreibung des Beschwerdeführers auf Bezahlung der hinterlegten und als bezahlt geltenden Mietzinse entspricht somit nicht dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Die Prüfung der Frage, ob die Einleitung dieser Betreibung durch die Beschwerdegegnerin eine strafbare Handlung darstellt,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 kann durch die Staatsanwaltschaft unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Mietgericht untersucht werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung, wonach eine allfällige Zivilklage vorläufig nicht behandelt wird. Es liege hier ein rechtlicher Irrtum vor. Die Staatsanwaltschaft verwechsle offensichtlich die Sistierung eines Strafverfahrens gemäss Art. 314 StPO mit der Einstellung eines Strafverfahrens gemäss Art. 319 StPO. Mit Aufhebung der Sistierungsverfügung fällt diese Rüge dahin. Die Staatsanwaltschaft wird sich zu einer allfälligen Zivilklage beim Abschluss der wiederaufzunehmenden Untersuchung äussern. Trotzdem hält die Strafkammer fest, dass Ziff. 4 der Sistierungsverfügung nicht zu beanstanden war. Einerseits sollte eine allfällige Zivilklage vorläufig nicht behandelt werden, es wurde mithin noch nicht definitiv darüber entschieden. Dies entspricht auch dem Zweck der Verfahrenssistierung, die weder eine Verurteilung noch einen Freispruch der beschuldigten Person darstellt, in deren Rahmen das Gericht auch über eine Zivilklage entscheiden könnte (vgl. Art. 126 StPO). Andererseits richtet sich das Sistierungsverfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 314 Abs. 5 StPO), so dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 320 Abs. 3 StPO verwiesen hat.

E. 4 Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit ist ihm zurückzuerstatten. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sistierungsverfügung vom 10. April 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die geleistete Sicherheit von CHF 500.- wird A.________ zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. September 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2025 106 Urteil vom 29. September 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Gegenstand Sistierung des Verfahrens (Art. 314 StPO) Beschwerde vom 19. April 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2025

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 6. November 2024 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________, evtl. Beihilfe durch Rechtsanwalt C.________, wegen aller in Betracht kommenden Delikte, wobei er von einem Betrug, eventualiter Nötigung, ausgehe. Er machte geltend, er habe am 5. November 2024 «eine ungerechtfertigte und unverhältnismässige Betreibung bzw. Zahlungsbefehl über eine angebliche Forderung in der Höhe von CHF 35'880.00 zzgl. Zins von 5% seit 08.03.2024 von D.________, vertreten durch B.________ […] (angebliche gesetzliche Vertreterin), vertreten durch Herrn RA C.________ […]» erhalten. Beim in Betreibung gesetzten Betrag handle es sich um Mietzinse von monatlich CHF 2'990.- von Oktober 2023 bis September 2024, welche A.________ wegen von ihm geltend gemachter Mängel am von ihm gemieteten Haus auf einem Mietzinshinterlegungskonto hinterlegt habe und worüber er nicht verfügen könne. Darüber seien B.________ und C.________ informiert. Bezüglich der von ihm gerügten Mängel sei ein Verfahren vor Zivilgericht hängig, die Verhandlung sei auf den 14. November 2024 angesetzt (act. 2000 f.). Am 28. Dezember 2024 reichte A.________ weitere Unterlagen ein (act. 9000 ff.). Nachdem die Staatsanwaltschaft am 3. Januar 2025 die Akten des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks beigezogen hatte (act. 8000 ff.), verfügte sie am 28. Januar 2025 die Sistierung der Strafuntersuchung gegen D.________ (act. 10000 ff.). Dagegen erhob A.________ Beschwerde mit der Begründung, er habe keine Strafanzeige gegen D.________ eingereicht (act. 5000 f.), woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Dossier gegen B.________ eröffnete (act. 5003). Die hiesige Kammer sah von der Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens ab, nachdem A.________ in einem Schreiben vom 27. Februar 2025 wiederholt ausgeführt hatte, nie eine Strafanzeige gegen D.________ eingereicht zu haben und das Verfahren gegen B.________ und C.________ weiterführen zu möchten (act. 5025). Mit Verfügung vom 10. April 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die gegen B.________ geführte Strafuntersuchung für die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) am

19. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Sistierungsverfügung und die Weiterführung der Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wies B.________ alle von A.________ erhobenen Vorwürfe zurück und behielt sich eine (weitere) Stellungnahme vor. Mit Stellungnahme vom 22. September 2025 verzichtete B.________ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) darauf, Anträge im Beschwerdeverfahren zu stellen, führte aber aus, sie würde es begrüssen, wenn die Strafanzeigen möglichst rasch behandelt und mangels stichhaltiger Hinweise eingestellt würden.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innerhalb von zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1)]. Diese Frist wurde eingehalten. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Verfügung der Staats- anwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinausgehen, was die Staatsan- waltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt C.________ betrifft, da mit der angefochtenen Verfügung nur die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin sistiert wird. 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung des Verfahrens für die Dauer des zivilrecht- lichen Verfahrens damit, dass sich das Mietgericht zur Frage äussern werde, ob der Beschwerde- führer berechtigt gewesen sei, den ganzen Betrag der monatlichen Miete von CHF 2'990.- auf ein Mietzinshinterlegungskonto einzuzahlen und daher die Betreibung zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer rügt, seine Strafanzeige stehe nicht im Zusammenhang mit der zivilrecht- lichen Klage vom 1. Februar 2024 wegen Mängeln am Mietobjekt. Das Mietgericht habe nicht zu entscheiden, ob die vollständige Hinterlegung der monatlichen Miete auf dem Mietzinshinterlegungs- konto rechtmässig gewesen sei. Art. 259g OR sehe keine teilweise Hinterlegung vor. Auch bei einer Abweisung seiner Klage bliebe die Hinterlegung rechtsgültig und gelte als Zahlung, so dass die Betreibung in jedem Fall zu Unrecht und nur mit dem Zweck erfolgt sei, ihn unter Druck zu setzen, ihm zu schaden und sich zu bereichern. Der Ausgang des Strafverfahrens sei unabhängig vom Ausgang des zivilrechtlichen Mietverfahrens zu beurteilen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn der Aus- gang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO). Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Zivilverfahren handeln. Art. 314 Abs. 1 Bst. b StPO stellt eine Kann- Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus «angebracht erscheint» ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteil BGer 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1 und 2.3 mit Hinweisen). 2.3. Die Betreibung, welche Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers ist, wurde am

31. Oktober 2024 durch D.________, gesetzlich vertreten durch die Beschwerdegegnerin und ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, eingeleitet über einen Betrag von CHF 35'880.- zuzüglich 5% Zins seit dem 8. März 2024. Gemäss Zahlungsbefehl setzt sich der betriebene Betrag aus ausstehenden Mietzinsen von CHF 2'990.- monatlich von Oktober 2023 bis und mit September 2024 zusammen (act. 2011). Aus den Beilagen zu seiner Strafanzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Mietzins von CHF 2'990.- pro Monat seit dem 1. September 2023 auf ein Mietzinssperrkonto einbe- zahlt hat, über das er gemäss dem Mietzinssperrkonto-Vertrag vom 29. August 2023 zwischen ihm und der Raiffeisenbank E.________ nicht frei verfügen kann (act. 2007 f.), und sich auf diesem Konto am 5. November 2024 ein Saldo von CHF 38'870.- befand (13 Einzahlungen des Beschwerde- führers vom 1. September 2023 bis zum 2. September 2024 zu CHF 2'990.-; act. 2009 f.). Bei den betriebenen Mietzinsen handelt es sich demnach um solche, die vom Beschwerdeführer auf das Mietzinssperrkonto einbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Februar 2024 beim Mietgericht des Sense- und Seebezirks eine Klage gegen seinen minderjährigen Vermieter D.________ ein, in der er namentlich beantragt, die Mietzinshinterlegung sei zu bestätigen und das Hinterlegungskonto nach vollständiger Mängel- behebung aufzulösen und zu 30% zu Gunsten des Beschwerdeführers und im Restbetrag zu Gunsten von D.________ auszuzahlen (act. 8003 f.). In diesem Verfahren handelt D.________ durch die Beschwerdegegnerin, welche als seine Mutter seine gesetzliche Vertreterin ist, und wird durch Rechtsanwalt C.________ vertreten (act. 8012). Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025 fand nach mehreren Verschiebungen am 16. Juni 2025 die erste Gerichtsverhandlung statt, an welcher vereinbart wurde, dass zwei Gutachten erstellt werden sollen. Momentan laufe noch eine Frist des Mietgerichts, um zu den vorge- schlagenen Fragen an die Gutachter Stellung zu nehmen. Eine Betreibung kann nach der Rechtsprechung eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung darstellen, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. Urteil BGer 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6). D.________ erwog in seiner Klageantwort an das Mietgericht zwar, die Hinterlegung des Mietzinses entbehre jeglicher Berechtigung, und verlangte die umgehende Freigabe der hinterlegten Mietzinse, so dass sich das Mietgericht zur Mietzinshinterlegung und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch zur Betreibung äussern wird. Hinterlegte Mietzinse gelten gemäss Art. 259g Abs. 2 OR jedoch als bezahlt und der Vermieter hat nach Art. 259h Abs. 2 OR vorzugehen, sofern die Hinterlegung aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgt ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Vermieter bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen kann, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat. Die Betreibung des Beschwerdeführers auf Bezahlung der hinterlegten und als bezahlt geltenden Mietzinse entspricht somit nicht dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Die Prüfung der Frage, ob die Einleitung dieser Betreibung durch die Beschwerdegegnerin eine strafbare Handlung darstellt,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 kann durch die Staatsanwaltschaft unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Mietgericht untersucht werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung, wonach eine allfällige Zivilklage vorläufig nicht behandelt wird. Es liege hier ein rechtlicher Irrtum vor. Die Staatsanwaltschaft verwechsle offensichtlich die Sistierung eines Strafverfahrens gemäss Art. 314 StPO mit der Einstellung eines Strafverfahrens gemäss Art. 319 StPO. Mit Aufhebung der Sistierungsverfügung fällt diese Rüge dahin. Die Staatsanwaltschaft wird sich zu einer allfälligen Zivilklage beim Abschluss der wiederaufzunehmenden Untersuchung äussern. Trotzdem hält die Strafkammer fest, dass Ziff. 4 der Sistierungsverfügung nicht zu beanstanden war. Einerseits sollte eine allfällige Zivilklage vorläufig nicht behandelt werden, es wurde mithin noch nicht definitiv darüber entschieden. Dies entspricht auch dem Zweck der Verfahrenssistierung, die weder eine Verurteilung noch einen Freispruch der beschuldigten Person darstellt, in deren Rahmen das Gericht auch über eine Zivilklage entscheiden könnte (vgl. Art. 126 StPO). Andererseits richtet sich das Sistierungsverfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 314 Abs. 5 StPO), so dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf Art. 320 Abs. 3 StPO verwiesen hat. 4. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit ist ihm zurückzuerstatten. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sistierungsverfügung vom 10. April 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die geleistete Sicherheit von CHF 500.- wird A.________ zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. September 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin