Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft führte seit 2016 ein Strafverfahren gegen B.________ sowie weitere Personen wegen Betrugs in Millionenhöhe. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde A.________ am
28. Juni 2017, am 25. November 2022 sowie am 17. Januar 2023 als Auskunftsperson einvernom- men. Am 19. Januar 2023 wurde gegen ihn implizit ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröff- net, und er wurde am 7. Februar 2023 erstmals formell als Beschuldiger einvernommen. Nachdem B.________ im Rahmen der Hauptverhandlung gegen sie vor dem Wirtschaftsstrafgericht am
23. Mai 2023 erklärt hatte, A.________ hohe Beträge übergeben zu haben, damit er sie «fruchtbar mache» (act. 3026, 3029), wurde A.________ am 24. Mai 2023 verhaftet und in der Folge in Unter- suchungshaft gesetzt. Am 18. und 22. September 2023 und am 7. November 2023 wurde er erneut als Beschuldigter einvernommen. Ebenfalls wurden nach Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A.________ mehrere seiner Familienangehörigen als Auskunftspersonen einvernommen. Am
23. November 2023 wurde A.________ aus der Haft entlassen. B. Nach unwidersprochenen Vorbringen erhielt A.________ am 21. Januar 2024 vollständige Einsicht in die Akten seines Verfahrens (vgl. Eingabe vom 28. März 2024). Am 21. Februar 2024 erhielt er zudem Einsicht in die Akten des Verfahrens von C.________ (F 22 12090), der ebenfalls der Geldwäscherei im Zusammenhang mit den mutmasslichen Betrugshandlungen B.________s beschuldigt wird. Mit Eingabe vom 28. März 2024 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft unter dem Titel «I. Verwertbarkeit der Beweise», es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von A.________ (Antrag Ziffer 1) sowie sämtliche Dokumente resp. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf seine Aussagen stützen oder diese wiedergeben (Antrag Ziffer 2), aus den Akten zu weisen resp. zu entfernen, insbesondere die von ihm unter Ziffer 2 ausdrücklich genannten. Subsi- diär beantragte er, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle und sämtliche Dokumente gemäss den Anträgen Ziffern 1 und 2 aus der Akte zu entfernen und bis zum Entscheid des Sachrichters über die Verwertbarkeit der vorgenannten Unterlagen von der Akte abgesondert und verschlossen aufzubewahren. (Sub-)Eventualiter seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von A.________ als Auskunftsperson aus dem Recht zu weisen. Daneben stellte A.________ in der gleichen Eingabe weitere Anträge (Ziffern II.-IV.), die von der Staatsanwaltschaft getrennt behandelt wurden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit Verfügung vom 10. April 2024 «betreffend Verwertbarkeit von Akten» wies die Staatsanwaltschaft sämtliche unter dem Titel «I. Verwertbarkeit der Beweise» gestellte Anträge von A.________ ab und behielt die Kosten vor. C. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 10. April 2024 «betreffend Verwertbarkeit von Akten» am 22. April 2024 Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers sowie sämtliche Doku- mente resp. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützen, diese (wörtlich, sinngemäss oder zusammenfassend) wiedergeben, aus den Akten zu weisen resp. zu entfernen, und fügt eine Liste der insbesondere zu entfernenden Unterlagen an. Subsidiär beantragt er, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle und sämtliche Dokumente, welche sich direkt oder indirekt auf die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers stützen, aus der Akte zu entfernen und bis zum Entscheid des Sachrichters über die Verwertbarkeit der vorge- nannten Unterlagen von der Akte abgesondert und verschlossen aufzubewahren. (Sub-)Eventualiter beantragt er, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von A.________ als Auskunftsperson aus dem Recht zu weisen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 25. April 2024 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abwei- sung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Dies gilt nach der Rechtsprechung insb. auch für Verfügungen über die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. April 2024 und wurde dem Beschwerdeführer nach dessen unwidersprochenen Angaben am 11. April 2024, zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Die am Montag, 22. April 2024, eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (vgl. aber unten E. 2.5.1). Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung offensichtlich zur Beschwer- de berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten.
E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid der Staats- anwaltschaft am 10. April 2024 gefällt wurde, gilt somit neues Recht (vgl. insb. Art. 141 Abs. 4 StPO in der Fassung vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468]).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren gegen B.________ am 28. Juni 2017 (Protokoll von der Staatsanwaltschaft separat eingereicht), am 25. November 2022 (Ordner III, act. 20422 ff.) sowie am 17. Januar 2023 (act. 3010 ff.) als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Abs. 1 Bst. d StPO einvernommen und entsprechend belehrt. Ab dem 7. Februar 2023 wurde er dann als Beschuldigter einvernommen. Er beantragt primär, sämtliche Protokolle seiner Einvernahmen sowohl als Auskunftsperson wie auch als Beschuldigter seien aus den Akten zu weisen. Ebenfalls seien sämtli- che Aktenstücke, welche sich direkt oder indirekt auf seine bisherigen Aussagen stützen, aus den Akten zu weisen, insbesondere neun Einvernahmeprotokolle von nahen Familienangehörigen sowie zahlreiche weitere, genau bezeichnete Aktenstücke. Subsidiär beantragt er, die genannten Proto- kolle und weiteren Aktenstücke seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Entscheid des Sach- richters über deren Verwertbarkeit von der Akte gesondert und verschlossen aufzubewahren. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Aussa- gen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson seien verwertbar, da sie gestützt auf Art. 194 StPO aus einem anderen Strafverfahren übernommen worden seien. Das Strafverfahren gegen den
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Beschwerdeführer sei erst am 19. Januar 2023 eröffnet worden. Ab diesem Datum sei er korrekt als beschuldigte Person einvernommen worden. Die in der Folge als Auskunftspersonen einvernomme- nen Familienmitglieder seien auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden; insbesondere darauf, dass sie als Familienmitglieder nicht zur Aussage verpflichtet seien. Folglich bestehe kein Anlass, irgendwelche Akten aus dem Strafdossier zu entfernen.
E. 2.2.1 In einem ersten Punkt seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts. Er bringt vor, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei gegen ihn bereits am 6. Dezember 2022 – und nicht implizit am 19. Januar 2023 – ein Strafverfahren eröffnet worden, da er in einem Auskunftsgesuch an die Firma D.________ als Täter bezeichnet worden sei (Beschwerde, S. 6 Ziff. III.A/B). Den Akten lässt sich keine formelle Eröffnungsverfügung im Sinn von Art. 309 Abs. 3 StPO entneh- men. Dies ist allerdings nicht notwendig, da die Strafprozessordnung von einem materiellen Begriff der Untersuchungseröffnung ausgeht. Eine Strafuntersuchung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst und erste Untersuchungshandlungen vornimmt resp. in demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine Untersuchung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hätte eröffnet werden müssen (BSK StPO-VOGELSANG,
E. 2.2.2 Die Kriminalpolizei hatte am 6. Dezember 2022 im Verfahren gegen B.________ ein vom Generalstaatsanwalt mit Hinweis auf Art. 265 StPO unterzeichnetes Auskunftsgesuch an die Firma D.________ Ltd auf den Cayman-Inseln gerichtet, die im Bereich der Kryptowährungen tätig ist. Darin verlangte sie alle verfügbaren Auskünfte über Konten (Eröffnungszeitpunkt, Logins, Transak- tionen usw.), die auf den Namen E.________ oder A.________, geboren im 1989, lauten (act. 5000 f.). Darin wird A.________ ausdrücklich als einen der Täter («perpetrator») bezeichnet; das genann- te Geburtsdatum ist das seine. Die Firma wird dringend ersucht, den Kontobenutzer nicht über das Gesuch in Kenntnis zu setzen, da dies die Untersuchung gefährden könnte. Am 19. Januar 2023 erfolgte dann ein praktisch gleichlautendes Auskunftsgesuch an zwei andere Unternehmen, aller- dings ausdrücklich im inzwischen gegen A.________ eröffneten Verfahren (act. 5002 ff.). Aufgrund dieses Auskunftsgesuchs ist davon auszugehen, dass sich die Staatsanwaltschaft spätes- tens am 6. Dezember 2022 mit dem Fall befasst und (gestützt auf Art. 265 StPO) die Herausgabe von Unterlagen von Konten gefordert hat, die auf den (durch Geburtsdatum und Name identifizierten) Beschwerdeführer lauten. Darin wird dieser ausdrücklich als Täter bezeichnet; einer der Vorwürfe lautet auf Geldwäscherei. Mit dieser Anfrage wurde materiell ein Strafverfahren eröffnet. Die Staats- anwaltschaft war offenbar im Besitz von Informationen, dass der Beschwerdeführer über Kryptowäh- rungskonten im Ausland verfügt, über die mutmasslich Geld gewaschen wird. Dass die Anfrage formell im Verfahren F fff gegen B.________ erfolgte, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie die Tatsache, dass die Herausgabe gestützt auf das Budapester Übereinkommen (Übereinkommen über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001, SR 0.311.43) freiwillig erfolgte; dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Auskunftsgesuche vom 19. Januar 2023. Dem Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen, dass die Untersuchung gegen ihn wegen Geldwäscherei materiell spätestens am 6. Dezember 2022 eröffnet wurde. Wie zu zeigen sein wird (E. 2.4.2), ist dies allerdings letztlich ohne Belang, weil das Protokoll vom 17. Januar 2023 ohnehin nicht verwertbar ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13
E. 2.3 In einem zweiten Punkt seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverlet- zung. Er lässt vortragen, er sei mehrmals als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Bst. d StPO befragt und mithin nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt worden. Damit seien diese Einvernahmen gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Es handle sich gemäss Art. 141 Abs 1 Satz 2 StPO um ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Dieses Beweisverwertungsverbot sei mit Fernwir- kung ausgestattet und beschlage gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO auch sämtliche Folgebeweise, die aufgrund der unverwertbaren Einvernahmen erlangt worden seien. Die von ihm genannten Aktenstücke hätten gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO so schnell wie möglich aus den Akten entfernt werden müssen. Der angefochtene Entscheid verletze mithin namentlich die Art. 158 und 141 Abs.
E. 2.4.1 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letz- tere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfech- ten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.2; 141 IV 289 E. 1.2). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 271 Abs. 3 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unver- wertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenom- men werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht und gehörig substanziiert (BGE 141 IV 284 E. 2.3). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Bst. a), sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Bst. b), sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Bst. c), sie eine Über- setzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Bst. d). Laut Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernah- men ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise: Beweise, die in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwert- bar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Abs. 4 in der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, vgl. E. 1.5 hievor). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Abs. 5). Unter «Fernwirkung» von Beweisverwertungsverboten versteht man die Problematik, dass ein für sich gesehen unverwertbares Beweismittel zur Auffindung eines anderen Beweismittels geführt hat, das seinerseits korrekt erhoben wurde (WOHLERS, in Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 44): Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser gemäss der Rechtsprechung nicht verwertbar, wenn er ohne die vorherge- hende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Beispiele können der unbekannte Mittäter, die versteckte Tatwaffe oder die im Wald vergrabene Beute genannt werden, deren Auffinden ohne die unverwertbare Aussage eines Tatverdächtigen nicht möglich gewesen wäre. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahr- scheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtspre- chung findet auch auf Art. 141 Abs. 4 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung Anwen- dung, da die Anpassung von Absatz 4 in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre erfolgte, um klarzustellen, dass die Regeln über Fernwirkung auch für das absolute Beweisverwertungsverbot nach Absatz 1 Geltung haben (Urteil BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, 6736, mit Hinweis auf BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 89 f. m.H.; gl.M. VETTERLI, Kehrtwende in der bundes- gerichtlichen Praxis zu den Verwertungsverboten, in ZStrR 2012 S. 447 ff., 466).
E. 2.4.2 Im hier zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017, am 25. November 2022 sowie am 17. Januar 2023 im Verfahren gegen B.________ sowie weitere Personen als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Abs. 1 Bst. d StPO einvernommen und gemäss Art. 178 ff. StPO belehrt worden. Dem entsprechend wurde er nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigter in Frage kam bzw. sich das Verfahren gegen B.________ richtete. Bei den Belehrungen fehlte folglich der Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO (Vorhalt der vorgeworfenen Straftat). Bei den Einvernahmen vom 28. Juni 2017 und vom 17. Januar 2023 fehlte zudem der Hinweis auf das Recht, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (vgl. Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO). Die ersten beiden Einvernahmen führte die Polizei auf Delegation der Staatsanwaltschaft durch; die dritte Einvernah- me wurde im Rahmen einer Gegenüberstellung mit B.________ von der Staatsanwaltschaft selber durchgeführt. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 mit dem Auskunftsgesuch an die Firmen G.________ und H.________ (act. 5002 ff.) implizit eröffnet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Bei den nachfolgen- den Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer ab dem 7. Februar 2023 korrekt gemäss Art.158 StPO als beschuldigte Person belehrt. Gemäss Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren erst mit dem Auskunftsgesuch vom 19. Januar 2023 implizit eröffnet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer materiell Beschul- digter. Es liegt folglich ein echter Rollenwechsel vor (vgl. dazu GODENZI, in Donatsch/ Lieber/Sum- mer/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 158 N 43), und die drei vorgenannten Einvernahmeprotokolle sind gegenüber dem Beschuldigten nicht verwertbar, da ansonsten der Grundsatz «nemo tenetur» verletzt wird (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Art. 158 Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1193; GODENZI, Art. 158 N 33, GLESS, Beweisverbote und Fernwirkung, in ZStrR 2010 S. 152 f.; BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 33 f.; CR CPP-VERNIORY,
2. Aufl. 2019, Art. 158 N 26 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Art. 158 N 16; PC CPP 2016, Art. 158 N 18 f.; TPF 2018 Nr. 50 E. 5.3; Obergericht ZH in ZR 2012 Nr. 24; anders offenbar Urteil BGer 1B_48/2016 vom
23. Mai 2016 E. 2.5.2, wobei in diesem Fall die Auskunftsperson über die Möglichkeit, einen Rechts- anwalt beizuziehen, sowie über die Möglichkeit, dass die Aussagen gegen sie als Beweismittel verwendet werden können, belehrt worden war). Dass die genannten drei Einvernahmeprotokolle aus einem anderen Verfahren übernommen wurden, ändert daran entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft nichts; der Grundsatz «nemo tenetur» kann nicht dadurch umgangen werden, dass nicht verwertbare Aussagen aus einem Strafverfahren gegen eine andere Person übernommen werden (vgl. BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 158 N 36); dies muss umso mehr gelten, als die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten in engem Zusammenhang mit den im anderen Strafver- fahren verfolgten Straftaten stehen (mutmassliche Geldwäscherei von betrügerisch erlangten Geldern). Ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer materiell bereits am 6. Dezember 2022 eröffnet worden war (vgl. E. 2.2.2. hievor) und er deshalb am 17. Januar 2023 bereits Beschuldigter war und als solcher hätte einvernommen werden sollen, d.h. die Rollenzuweisung objektiv fehlerhaft war (sog. unechter Rollenwechsel, vgl. GODENZI, Art. 158 N 42) kann deshalb letztlich ebenso offen- bleiben wie die Frage, ob sich die Beschuldigtenstellung zusätzlich noch aus dem Einvernahmepro- tokoll vom 17. Januar 2023 ergibt oder ob der Beschwerdeführer für diese Einvernahme Anspruch auf eine notwendige Verteidigung gehabt hätte, wie er behauptet. Die Unverwertbarkeit der drei vorgenannten Einvernahmeprotokolle steht somit ohne Weiteres fest. Weiter ist evident, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes und von ihm auch substanziiertes Interesse daran hat, auszuschliessen, dass ihm seine eigenen, unter Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO erhobenen Aussagen im Laufe des Verfahrens entgegengehalten werden. Anders könnte es sich allenfalls verhalten, wenn die Aussagen von einer Drittperson stammen würden, die nicht korrekt belehrt worden ist (Urteil BGer 1B_117/2020 vom
20. April 2020 E. 2.2).
E. 2.4.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die drei strittigen Einvernahmeprotokolle
– dem Eventualantrag Ziff. 3.4 des Beschwerdeführers sinngemäss entsprechend – in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten des ihn betreffenden Verfahrens D 23 119 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Bezüglich des Protokolls vom 17. Januar 2023 (Gegenüberstellung mit B.________) ist Folgendes festzuhalten: Dieses Protokoll enthält zwar auch Aussagen von B.________, die korrekt belehrt wurde, doch beziehen sich ihre Aussagen der Natur der Sache entsprechend auf jene des Beschwerdeführers, sodass sie nicht bei den Akten belassen werden können, da ansonsten dessen Aussagen indirekt in das Verfahren einfliessen würden (vgl. unten, E. 2.4.4). Dieses Vorgehen (Entfernung der Protokolle aus den Akten und getrennte Aufbewahrung bis zum Abschluss des Strafverfahrens) entspricht dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 5 StPO und auch der Praxis der Strafkammer (vgl. zuletzt Urteil 502 2024 33 vom 5. Juni 2024 E. 2.3; Urteil 502 2023 267 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.1; Urteil 502 2016 23 vom 23. März 2016 E. 2c). Damit wird auch die theoretische Möglichkeit gewahrt, diese Protokolle zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren trotzdem zu verwenden, falls ein allfälliger Mitbeschuldigter sie als Entlastungsbeweis anruft oder der Sachrichter bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel zu einem anderen Ergeb- nis gelangt (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Unter welchen formellen Bedingungen ein solcher Beizug erfol-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 gen kann, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu etwa Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO; Urteil BGer 1B_510/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.2); ebenso wenig ist zu entscheiden, ob die drei Protokolle im Verfahren gegen B.________ verwertbar bleiben. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Hingegen ist es nicht möglich, die genannten drei Protokolle – oder andere Aktenstücke – dem primären Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprechend aus den Akten zu weisen bzw. zu entfernen, ohne diesbezüglich gleichzeitig gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO vorzugehen, da eine solche Möglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Gesetzlich vorgesehen wäre einzig eine Vernichtung (vgl. z.B. Art. 271 Abs. 3, 277 oder 289 Abs. 6 StPO) oder die Rückgabe (vgl. z.B. Art. 248 Abs. 2 StPO) von Beweismitteln. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
E. 2.4.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, auch die Protokolle seiner Einvernahmen als Beschuldigter vom 7. Februar 2023, 18./22. September 2023 und 7. November 2023 seien aus den Akten zu entfernen, und begründet dies offenbar mit der Fernwirkung der nicht verwertbaren Proto- kolle seiner Einvernahmen als Auskunftsperson, das heisst mit einer Verletzung von Art. 141 Abs. 4 StPO (Beschwerde, S. 11 Ziff. C/2). Der Beschwerdeführer wurde an den vorgenannten Daten in Anwesenheit seines Anwaltes als Beschuldigter wegen Geldwäscherei einvernommen und korrekt gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt (act. 2000 ff.). Damit spricht grundsätzlich nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Protokolle. Die Strafkammer hat nun allerdings in einem kürzlich ergangenen, sich auf einen vergleichbaren Fall beziehenden Urteil wie folgt entschieden: Aus den Akten zu entfernen und separat aufzubewahren sind nicht nur die Protokolle der nicht verwertbaren Einvernahmen des Beschwerdeführers, sondern auch wörtliche Wiedergaben, insb. Vorhalte, dieser nicht verwertbaren Aussagen, die sich in ande- ren Aktenstücken wiederfinden (Urteil 502 2024 33 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.4; vgl. nun auch Urteil BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.3). Verblieben diese Aktenstücke bzw. die darin enthal- tenen Aussagen des Beschwerdeführers tel quel bei den Akten, würde Art. 141 Abs. 5 StPO letztlich seines Sinnes entleert, weil die unverwertbaren Aussagen auf anderem Wege wieder in das Verfah- ren eingeführt und zur Kenntnis des Sachrichters gelangen würden. Sie würden damit mittelbar zum Beweis gemacht, was nicht zulässig erscheint (RUCKSTUHL, Art. 158 N 35). Zudem spricht der deut- sche Gesetzestext von Art. 141 Abs. 5 StPO von «Aufzeichnungen»; darunter sind nach dem Grund- satz in majore minus nicht nur Einvernahmeprotokolle oder ganze Aktenstücke zu verstehen, sondern auch die einzelnen, unverwertbaren Aussagen, die allenfalls in anderen Aktenstücken auftauchen. Bei der Prüfung der nicht verwertbaren Aktenstellen stützt sich die Strafkammer auf die Angaben des Beschwerdeführers, der die entsprechenden Beweismittel und wenn möglich die genauen Aktenstellen nennen muss, die er entfernt haben will. Denn es ist nicht an der Strafkammer, die umfangreichen Akten nach Dokumenten zu durchforsten, die allenfalls Hinweise auf die Aussa- gen des Beschwerdeführers enthalten könnten. Zudem muss ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung einzelner Aktenstellen vorliegen, wobei dieses allerdings offensichtlich ist, wenn als nicht verwertbar bezeichnete Aussagen in anderen Aktenstücken wörtlich zitiert bzw. vorgehalten werden. Gemäss der zitierten Rechtsprechung der Strafkammer sind deshalb in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO geeignete Vorkehren zu treffen, um die unverwertbaren Aussagen aus den Akten zu tilgen, damit sie nicht mehr zur Kenntnis des Sachrichters gelangen und diesen in seiner Entscheid- findung beeinflussen können. In Anlehnung an WOHLERS/BLÄSI (op.cit., loc.cit.) oder auch BENEDICT (CR CPP-BENEDICT, 2. Aufl. 2019, Art. 141 N 52g) sowie das bei Entsiegelungen übliche Vorgehen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 (vgl. etwa BGE 132 IV 63 E. 4.6; BAKO StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 3. Aufl. 2023, Art. 248a N 59) sind jene Textpassagen, die die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen vom 28. Juni 2017, 25. November 2022 und 17. Januar 2023 wörtlich oder sinngemäss wiederge- ben, in den Strafakten einzuschwärzen. Im vorliegenden Fall sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt folgende Text- passagen in den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers als Beschuldigter einzuschwär- zen, da darin nicht verwertbare Aussagen der Einvernahmen vom 28. Juni 2017, 25. November 2022 und 17. Januar 2023 wörtlich vorgehalten bzw. wiedergegeben werden (inkl. der Antworten des Beschwerdeführers): - Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 (act. 2000 ff.): auf S. 6 (act. 2005) die Rz 126-128, die ganze Seite 10 (act. 2009, Linien 237-270), auf S. 12 (act.
2011) die Rz 329-331, auf den Seiten 16-18 (act. 2015 ff.) die Rz 448-501. - Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 18. September 2023 (act. 2143 ff.): auf S. 6 (act. 2148) die Rz 164-168. In den Einvernahmeprotokollen vom 22. September 2023 (act. 2161 ff.) und vom 7. November 2023 (act. 2263 ff.) finden sich keine Aussagen, die der Beschwerdeführer als Auskunftsperson gemacht hatte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (zit. Urteil 7B_267/2023, E. 3.1) empfiehlt es sich, die Originale der Aktenstellen zu kopieren (erster Schritt), auf der Kopie die unverwertbaren Akten- passagen zu schwärzen bzw. mit Tipp-Ex unkenntlich zu machen (zweiter Schritt), die geschwärzte bzw. mit Tipp-Ex bearbeitete Kopie nochmals zu kopieren und anstelle des Originals in die Akten zu legen (dritter Schritt). Die unverwertbaren Originale bzw. Aktenteile sind in ein Couvert zu legen, zu verschliessen und separat von den Akten aufzubewahren. Die Arbeitskopien, welche die "Original- schwärzung" bzw. mit Tipp-Ex bearbeiteten Stellen enthalten (zweiter Schritt), sind unverzüglich zu vernichten.
E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sämtliche (weiteren) Dokumente bzw. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf seine Aussagen als Auskunftsperson stützen, diese (wörtlich, sinngemäss oder zusammenfassend) wiedergeben, seien ebenfalls umgehend aus den Akten zu weisen bzw. zu entfernen, und nennt eine grössere Anzahl von Dokumenten. Er scheint auch diese Rechtsbegehren mit der Fernwirkung des Beweisverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO zu begrün- den (Beschwerde, S. 11 Bst. C). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat insbesondere genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (für viele: Urteil des BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; BÄHLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N 2, je mit Hinweisen). Während der Beschwerdeführer bezüglich seiner Einvernahmeprotokolle als Auskunftsperson darlegt, aus welchen Gründen diese nicht verwertbar sind, und die Tilgung wörtlicher Wiedergaben
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 seiner nicht verwertbaren Aussagen als Auskunftsperson in anderen Einvernahmeprotokollen von Amtes wegen erfolgen kann, beschränkt er sich bezüglich der weiteren seiner Meinung nach aus den Akten zu entfernenden Dokumenten auf den lapidaren Hinweis, diese würden sich direkt oder indirekt auf seine bisherigen Aussagen stützen (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 3.2). Er scheint sich dabei auf die Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO zu berufen (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. C/2), ohne zumindest in groben Zügen aufzuzeigen, weshalb bezüglich der genannten Dokumente eine solche vorliegen sollte. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach und scheint zudem die Tragweite der Fernwirkung bzw. von Art. 141 Abs. 4 StPO zu verkennen: Diese findet nicht bereits dann Anwendung, wenn der später erlangte Beweis in irgendeiner Art und Weise mit dem nicht verwertbaren ersten Beweis im Zusammenhang steht; die Erhebung des Folgebeweises darf vielmehr ohne die vorhergehende, unverwertbare Beweiserhebung – das heisst die Einvernahmen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson – nicht möglich gewesen sein (vgl. oben, E. 2.4.1). Dass dem der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auf. Zudem muss die Unverwertbarkeit der Nachfolgebeweise ohne weiteres feststehen, und der Beschwerdeführer hat ein besonders gewichtiges Interesse geltend zu machen und zu substanziieren, da es wie dargelegt in der Regel am Sachrichter ist, über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden (vgl. oben, E. 2.4.1; insb. BGE 141 IV 284 E. 2.3). Auch dies tut der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzwei- se. Schliesslich umfassen die Akten sechs Bundesordner, und es ist nicht an der Strafkammer, diese danach zu durchforsten, ob Beweismittel allenfalls in direktem Zusammenhang mit den Aussagen stehen, die der Beschwerdeführer als Auskunftsperson gemacht hatte. Dies gilt in besonderem Masse für den allgemein gehaltenen Antrag des Beschwerdeführers, «sämtliche weiteren» Doku- mente, die sich direkt oder indirekt auf seine bisherigen Aussagen stützen, aus den Akten zu entfer- nen. Eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO kommt nicht in Frage, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und den ersten Teil seiner Beschwerde ordentlich begründet hat; ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis des Anwalts liegt offen- sichtlich nicht vor, und eine Rückweisung würde folglich auf eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist hinauslaufen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; BSK StPO-GUIDON, loc.cit, mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Entfernung dieser übrigen Dokumente aus den Akten beantragt.
E. 2.5.2 Wäre auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten, müsste sie als unbegründet abgewie- sen werden. Dies gilt in besonderem Masse für die nach dem 23. Mai 2023 erfolgten Untersuchungs- handlungen: An jenem Tag hatte B.________ sinngemäss ausgesagt, der Beschwerdeführer habe für sie Geld gewaschen, was für die Verhaftung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2023 und die darauffolgenden Untersuchungshandlungen, namentlich die Hausdurchsuchung und Beschlagnah- me vom selben Tag (act. 5014 ff.) und die nachfolgenden Einvernahmen, offensichtlich kausal war. Des Weiteren ist bezüglich der einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Dokumente Folgendes festzuhalten: - Einvernahmeprotokolle von Angehörigen: Der Beschwerdeführer beantragt, insgesamt neun Protokolle von polizeilichen Einvernahmen aus den Akten zu weisen, die mit nahen Angehö- rigen (Vater, Mutter, Bruder, Cousin) gemacht wurden. Die Einvernahmen erfolgten alle nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 (bzw. am 6. Dezember 2022) und (mit einer Ausnahme) auch, nachdem B.________ den
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 durch ihre Aussagen schwer belastet hatte. Alle Auskunftspersonen wurden ordnungsgemäss gemäss Art. 178 ff. StPO belehrt und insbe- sondere auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, und der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers war an allen Einvernahmen anwesend und konnte Ergänzungsfragen stellen.
E. 3 Aufl. 2023, Art. 309 N 11; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 309 N 2, je mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO).
E. 4 und 5 StPO (Beschwerde, S. 6-11 Ziff. III.C). Bezüglich der Einvernahme vom 17. Januar 2023 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, materiell sei er bereits zu diesem Zeitpunkt Beschuldigter gewesen, was sich auch aus der Einvernahme ergebe, und hätte folglich Anspruch auf einen Verteidiger gehabt. Diesbezüglich sei Art. 131 Abs. 3 StPO (sowie Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt worden (Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 14-20).
Dispositiv
- Januar 2023 gemacht hatte (vgl. oben, E. 2.4.4 sowie zit. Urteil BGer 7B_267/2023). Dies ist aber nicht der Fall; die jeweiligen Vorhalte gründen vielmehr auf diversen davon unab- hängigen Beweismitteln wie die Aussagen von B.________, Steuerunterlagen der Familie, Bank- und Grundbuchauszügen, dem Inhalt beschlagnahmter Natels usw. (vgl. die Einver- nahmeprotokolle, act. 2019 ff., 2058 ff., 2115 ff., 2134 ff., 2231 ff., 2253 ff., 2292 ff., 2309 ff., 2325 ff.). - Act. 4000 – 4073: Es handelt sich um internationale Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft an den Kosovo und um sog. CARIN-Anfragen. Diese Gesuche beruhen auf den Aussagen von B.________ vom 23. bzw. 31. Mai 2023 und auf der Auswertung von Daten- trägern, die am 24. Mai 2023 beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden waren, und datieren aus der Zeit nach Mai 2023. Sie stehen offensichtlich nicht in direktem, ja nicht einmal in indirektem Zusammenhang mit den Aussagen, die der Beschwerdeführer als Auskunftsperson gemacht hatte. Ein Grund, diese Aktenstücke aus den Akten zu entfernen, ist nicht ersichtlich. - Act. 5002 – 5005, 5022 – 5025, 5031 ff., 5063 f., 5069 – 5073, 5095 f.: Es handelt sich um Auskunftsersuchen (sowie um Blockierungsgesuche) ab dem 19. Januar 2023 bezüglich der Kryptowährungskonten des Beschwerdeführers im Ausland. Die konkreten Hinweise auf diese Konten ergeben sich nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers, sondern aus jenen von C.________ und B.________ und deren WhatsApp-Verkehr (vgl. act. 20207 ff., 5075, 3003, 3006). Der Beschwerdeführer hatte keine Kryptowährungskonten-Nummern genannt. Eine Fernwirkung ist nicht ersichtlich. - Act. 5035 – 5061: Es handelt sich um Auszüge aus den Kryptowährungskonten des Beschwerdeführers, die aufgrund der oben genannten Auskunftsersuchen der Freiburger Polizei eingingen. Diesbezüglich gilt das oben Gesagte. - Act. 5074 – 5088: Es handelt sich um aktive und retroaktive Telefonkontrollen (Gesuche und Beilagen, Bewilligungen), die bezüglich der Telefonanschlüsse des Beschwerdeführers ab dem 20. Januar 2023 angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurden. Wie sich aus den ersten beiden Bewilligungsgesuchen der Staatsanwaltschaft ergibt, wurden die Telefonkontrollen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, sondern mit jenen von C.________ und B.________, WhatsApp-Nachrichten zwischen diesen beiden Personen sowie Auszügen aus dem sich aus diesen Nachrichten ergebenden D.________-Konto des Beschwerdeführers begründet (act. 5075 f., 5084). Die Telefonkontrollen beruhen damit auf anderen Beweismitteln, sodass kein Grund besteht, sie als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 - Act. 8000 – 80630, 80682: Es handelt sich um den praktisch kompletten Inhalt des Ordners II, der sich teilweise auf B.________ bezieht und nicht auf den Beschwerdeführer (act. 8000 ff.), sowie um Steuer- und Bankauskünfte den Beschwerdeführer betreffend nach der Verfah- renseröffnung Ende 2022 (act. 80000 ff.), das heisst um Unterlagen, die offensichtlich auch ohne die Einvernahmen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson zu den Akten genom- men worden wären. Eine Fernwirkung ist nicht zu erkennen. Act. 80682 ist ein USB-Stick mit Bankauszügen, dessen Inhalt als Ausdruck in Ordner II vorliegt; diesbezüglich gilt das Gesagte. - Act. 11000: Es handelt sich um eine Rechnung eines Übersetzers für eine Übersetzung vom
- November 2023. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Rechnung als unverwertbar aus den Akten zu entfernen wäre. 2.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die drei Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 28. Juni 2017,
- November 2022 und 17. Januar 2023 sind von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Bezüglich der Textpassagen in den Einvernahmeprotokollen vom 7. Februar 2023 und 18. September 2023 ist die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, gemäss E. 2.4.4 vorzugehen.
- 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem geringen Teil. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; das restliche Viertel trägt der Staat. Diese Kosten sind auf insgesamt CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen (Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010, [JR, SGF 130.11]). Davon trägt der Beschwerdeführer CHF 450.-. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von «mindestens CHF 2'500.- zzgl. MWSt» (Beschwerde, S. 15). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist ihm zulasten des Staates eine um ¾ reduzierte Parteientschädigung für seine Anwaltskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a Abs. 2 JR werden die als Parteientschädigung in Strafsachen nach Art. 429 ff. StPO geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen grundsätzlich nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Der Anwalt hatte eine Beschwerdeschrift zu verfassen (14 Seiten) und von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen. Angemessen erscheint für diese Tätigkeiten ein Aufwand von ca. 6 ½ Stunden und somit inkl. Auslagen eine Entschädigung von CHF 1’665.-, zzgl. 134.85 MwSt. (8.1 %), d.h. gerundet CHF 1'800.-. Der Kostenverlegung entsprechend ist diese Entschädi- gung um drei Viertel zu kürzen und auf CHF 450.- festzusetzen (inkl. CHF 33.70 MwSt.). Sie ist mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verrechnen. Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2024 wird abgeändert. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in Erwägung 2.4.4 genannten Textpassagen wie definiert einzuschwärzen, die eingeschwärzten Dokumente bei den Strafakten zu belassen und die Originaldokumente zusammen mit den drei Einvernahmeprotokollen von A.________ als Auskunftsperson vom 28. Juni 2017, 25. November 2022 und 17. Januar 2023 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Ausla- gen: CHF 100.-) werden A.________ im Umfang von CHF 450.- und dem Staat im Umfang von CHF 150.- auferlegt. III. A.________ wird für dieses Verfahren zulasten des Staates eine reduzierte, angemessene Parteientschädigung von CHF 450.- zugesprochen, inkl. CHF 33.70 MWSt. Die Parteientschä- digung wird mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens verrechnet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. August 2024/fba
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 93 Urteil vom 9. August 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiber: Florian Mauron Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 158 Abs. 2 StPO) – Entfernung von Aktenstücken (Art. 141 Abs. 5 StPO) Beschwerde vom 22. April 2024 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 10. April 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft führte seit 2016 ein Strafverfahren gegen B.________ sowie weitere Personen wegen Betrugs in Millionenhöhe. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde A.________ am
28. Juni 2017, am 25. November 2022 sowie am 17. Januar 2023 als Auskunftsperson einvernom- men. Am 19. Januar 2023 wurde gegen ihn implizit ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröff- net, und er wurde am 7. Februar 2023 erstmals formell als Beschuldiger einvernommen. Nachdem B.________ im Rahmen der Hauptverhandlung gegen sie vor dem Wirtschaftsstrafgericht am
23. Mai 2023 erklärt hatte, A.________ hohe Beträge übergeben zu haben, damit er sie «fruchtbar mache» (act. 3026, 3029), wurde A.________ am 24. Mai 2023 verhaftet und in der Folge in Unter- suchungshaft gesetzt. Am 18. und 22. September 2023 und am 7. November 2023 wurde er erneut als Beschuldigter einvernommen. Ebenfalls wurden nach Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A.________ mehrere seiner Familienangehörigen als Auskunftspersonen einvernommen. Am
23. November 2023 wurde A.________ aus der Haft entlassen. B. Nach unwidersprochenen Vorbringen erhielt A.________ am 21. Januar 2024 vollständige Einsicht in die Akten seines Verfahrens (vgl. Eingabe vom 28. März 2024). Am 21. Februar 2024 erhielt er zudem Einsicht in die Akten des Verfahrens von C.________ (F 22 12090), der ebenfalls der Geldwäscherei im Zusammenhang mit den mutmasslichen Betrugshandlungen B.________s beschuldigt wird. Mit Eingabe vom 28. März 2024 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft unter dem Titel «I. Verwertbarkeit der Beweise», es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von A.________ (Antrag Ziffer 1) sowie sämtliche Dokumente resp. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf seine Aussagen stützen oder diese wiedergeben (Antrag Ziffer 2), aus den Akten zu weisen resp. zu entfernen, insbesondere die von ihm unter Ziffer 2 ausdrücklich genannten. Subsi- diär beantragte er, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle und sämtliche Dokumente gemäss den Anträgen Ziffern 1 und 2 aus der Akte zu entfernen und bis zum Entscheid des Sachrichters über die Verwertbarkeit der vorgenannten Unterlagen von der Akte abgesondert und verschlossen aufzubewahren. (Sub-)Eventualiter seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von A.________ als Auskunftsperson aus dem Recht zu weisen. Daneben stellte A.________ in der gleichen Eingabe weitere Anträge (Ziffern II.-IV.), die von der Staatsanwaltschaft getrennt behandelt wurden und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Mit Verfügung vom 10. April 2024 «betreffend Verwertbarkeit von Akten» wies die Staatsanwaltschaft sämtliche unter dem Titel «I. Verwertbarkeit der Beweise» gestellte Anträge von A.________ ab und behielt die Kosten vor. C. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 10. April 2024 «betreffend Verwertbarkeit von Akten» am 22. April 2024 Beschwerde eingereicht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers sowie sämtliche Doku- mente resp. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützen, diese (wörtlich, sinngemäss oder zusammenfassend) wiedergeben, aus den Akten zu weisen resp. zu entfernen, und fügt eine Liste der insbesondere zu entfernenden Unterlagen an. Subsidiär beantragt er, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle und sämtliche Dokumente, welche sich direkt oder indirekt auf die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers stützen, aus der Akte zu entfernen und bis zum Entscheid des Sachrichters über die Verwertbarkeit der vorge- nannten Unterlagen von der Akte abgesondert und verschlossen aufzubewahren. (Sub-)Eventualiter beantragt er, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von A.________ als Auskunftsperson aus dem Recht zu weisen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 25. April 2024 schliesst die Staatsanwaltschaft auf Abwei- sung der Beschwerde und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Erwägungen 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Dies gilt nach der Rechtsprechung insb. auch für Verfügungen über die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475). 1.2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. April 2024 und wurde dem Beschwerdeführer nach dessen unwidersprochenen Angaben am 11. April 2024, zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Die am Montag, 22. April 2024, eingereichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (vgl. aber unten E. 2.5.1). Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung offensichtlich zur Beschwer- de berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid der Staats- anwaltschaft am 10. April 2024 gefällt wurde, gilt somit neues Recht (vgl. insb. Art. 141 Abs. 4 StPO in der Fassung vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 [AS 2023 468]). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren gegen B.________ am 28. Juni 2017 (Protokoll von der Staatsanwaltschaft separat eingereicht), am 25. November 2022 (Ordner III, act. 20422 ff.) sowie am 17. Januar 2023 (act. 3010 ff.) als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Abs. 1 Bst. d StPO einvernommen und entsprechend belehrt. Ab dem 7. Februar 2023 wurde er dann als Beschuldigter einvernommen. Er beantragt primär, sämtliche Protokolle seiner Einvernahmen sowohl als Auskunftsperson wie auch als Beschuldigter seien aus den Akten zu weisen. Ebenfalls seien sämtli- che Aktenstücke, welche sich direkt oder indirekt auf seine bisherigen Aussagen stützen, aus den Akten zu weisen, insbesondere neun Einvernahmeprotokolle von nahen Familienangehörigen sowie zahlreiche weitere, genau bezeichnete Aktenstücke. Subsidiär beantragt er, die genannten Proto- kolle und weiteren Aktenstücke seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Entscheid des Sach- richters über deren Verwertbarkeit von der Akte gesondert und verschlossen aufzubewahren. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Aussa- gen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson seien verwertbar, da sie gestützt auf Art. 194 StPO aus einem anderen Strafverfahren übernommen worden seien. Das Strafverfahren gegen den
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Beschwerdeführer sei erst am 19. Januar 2023 eröffnet worden. Ab diesem Datum sei er korrekt als beschuldigte Person einvernommen worden. Die in der Folge als Auskunftspersonen einvernomme- nen Familienmitglieder seien auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden; insbesondere darauf, dass sie als Familienmitglieder nicht zur Aussage verpflichtet seien. Folglich bestehe kein Anlass, irgendwelche Akten aus dem Strafdossier zu entfernen. 2.2. 2.2.1. In einem ersten Punkt seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts. Er bringt vor, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei gegen ihn bereits am 6. Dezember 2022 – und nicht implizit am 19. Januar 2023 – ein Strafverfahren eröffnet worden, da er in einem Auskunftsgesuch an die Firma D.________ als Täter bezeichnet worden sei (Beschwerde, S. 6 Ziff. III.A/B). Den Akten lässt sich keine formelle Eröffnungsverfügung im Sinn von Art. 309 Abs. 3 StPO entneh- men. Dies ist allerdings nicht notwendig, da die Strafprozessordnung von einem materiellen Begriff der Untersuchungseröffnung ausgeht. Eine Strafuntersuchung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Fall befasst und erste Untersuchungshandlungen vornimmt resp. in demjenigen Zeitpunkt, in welchem eine Untersuchung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hätte eröffnet werden müssen (BSK StPO-VOGELSANG,
3. Aufl. 2023, Art. 309 N 11; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 309 N 2, je mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). 2.2.2. Die Kriminalpolizei hatte am 6. Dezember 2022 im Verfahren gegen B.________ ein vom Generalstaatsanwalt mit Hinweis auf Art. 265 StPO unterzeichnetes Auskunftsgesuch an die Firma D.________ Ltd auf den Cayman-Inseln gerichtet, die im Bereich der Kryptowährungen tätig ist. Darin verlangte sie alle verfügbaren Auskünfte über Konten (Eröffnungszeitpunkt, Logins, Transak- tionen usw.), die auf den Namen E.________ oder A.________, geboren im 1989, lauten (act. 5000 f.). Darin wird A.________ ausdrücklich als einen der Täter («perpetrator») bezeichnet; das genann- te Geburtsdatum ist das seine. Die Firma wird dringend ersucht, den Kontobenutzer nicht über das Gesuch in Kenntnis zu setzen, da dies die Untersuchung gefährden könnte. Am 19. Januar 2023 erfolgte dann ein praktisch gleichlautendes Auskunftsgesuch an zwei andere Unternehmen, aller- dings ausdrücklich im inzwischen gegen A.________ eröffneten Verfahren (act. 5002 ff.). Aufgrund dieses Auskunftsgesuchs ist davon auszugehen, dass sich die Staatsanwaltschaft spätes- tens am 6. Dezember 2022 mit dem Fall befasst und (gestützt auf Art. 265 StPO) die Herausgabe von Unterlagen von Konten gefordert hat, die auf den (durch Geburtsdatum und Name identifizierten) Beschwerdeführer lauten. Darin wird dieser ausdrücklich als Täter bezeichnet; einer der Vorwürfe lautet auf Geldwäscherei. Mit dieser Anfrage wurde materiell ein Strafverfahren eröffnet. Die Staats- anwaltschaft war offenbar im Besitz von Informationen, dass der Beschwerdeführer über Kryptowäh- rungskonten im Ausland verfügt, über die mutmasslich Geld gewaschen wird. Dass die Anfrage formell im Verfahren F fff gegen B.________ erfolgte, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie die Tatsache, dass die Herausgabe gestützt auf das Budapester Übereinkommen (Übereinkommen über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001, SR 0.311.43) freiwillig erfolgte; dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Auskunftsgesuche vom 19. Januar 2023. Dem Beschwerdeführer ist somit zuzustimmen, dass die Untersuchung gegen ihn wegen Geldwäscherei materiell spätestens am 6. Dezember 2022 eröffnet wurde. Wie zu zeigen sein wird (E. 2.4.2), ist dies allerdings letztlich ohne Belang, weil das Protokoll vom 17. Januar 2023 ohnehin nicht verwertbar ist.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 2.3. In einem zweiten Punkt seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverlet- zung. Er lässt vortragen, er sei mehrmals als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Bst. d StPO befragt und mithin nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt worden. Damit seien diese Einvernahmen gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Es handle sich gemäss Art. 141 Abs 1 Satz 2 StPO um ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Dieses Beweisverwertungsverbot sei mit Fernwir- kung ausgestattet und beschlage gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO auch sämtliche Folgebeweise, die aufgrund der unverwertbaren Einvernahmen erlangt worden seien. Die von ihm genannten Aktenstücke hätten gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO so schnell wie möglich aus den Akten entfernt werden müssen. Der angefochtene Entscheid verletze mithin namentlich die Art. 158 und 141 Abs. 4 und 5 StPO (Beschwerde, S. 6-11 Ziff. III.C). Bezüglich der Einvernahme vom 17. Januar 2023 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, materiell sei er bereits zu diesem Zeitpunkt Beschuldigter gewesen, was sich auch aus der Einvernahme ergebe, und hätte folglich Anspruch auf einen Verteidiger gehabt. Diesbezüglich sei Art. 131 Abs. 3 StPO (sowie Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt worden (Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 14-20). 2.4. 2.4.1. Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letz- tere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfech- ten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.2; 141 IV 289 E. 1.2). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 271 Abs. 3 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unver- wertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenom- men werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht und gehörig substanziiert (BGE 141 IV 284 E. 2.3). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Bst. a), sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Bst. b), sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Bst. c), sie eine Über- setzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Bst. d). Laut Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernah- men ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise: Beweise, die in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwert- bar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Abs. 4 in der
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, vgl. E. 1.5 hievor). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Abs. 5). Unter «Fernwirkung» von Beweisverwertungsverboten versteht man die Problematik, dass ein für sich gesehen unverwertbares Beweismittel zur Auffindung eines anderen Beweismittels geführt hat, das seinerseits korrekt erhoben wurde (WOHLERS, in Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 44): Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser gemäss der Rechtsprechung nicht verwertbar, wenn er ohne die vorherge- hende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Beispiele können der unbekannte Mittäter, die versteckte Tatwaffe oder die im Wald vergrabene Beute genannt werden, deren Auffinden ohne die unverwertbare Aussage eines Tatverdächtigen nicht möglich gewesen wäre. Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahr- scheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtspre- chung findet auch auf Art. 141 Abs. 4 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung Anwen- dung, da die Anpassung von Absatz 4 in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre erfolgte, um klarzustellen, dass die Regeln über Fernwirkung auch für das absolute Beweisverwertungsverbot nach Absatz 1 Geltung haben (Urteil BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, 6736, mit Hinweis auf BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 89 f. m.H.; gl.M. VETTERLI, Kehrtwende in der bundes- gerichtlichen Praxis zu den Verwertungsverboten, in ZStrR 2012 S. 447 ff., 466). 2.4.2. Im hier zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer am 28. Juni 2017, am 25. November 2022 sowie am 17. Januar 2023 im Verfahren gegen B.________ sowie weitere Personen als Auskunftsperson gemäss Art. 178 Abs. 1 Bst. d StPO einvernommen und gemäss Art. 178 ff. StPO belehrt worden. Dem entsprechend wurde er nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigter in Frage kam bzw. sich das Verfahren gegen B.________ richtete. Bei den Belehrungen fehlte folglich der Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO (Vorhalt der vorgeworfenen Straftat). Bei den Einvernahmen vom 28. Juni 2017 und vom 17. Januar 2023 fehlte zudem der Hinweis auf das Recht, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (vgl. Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO). Die ersten beiden Einvernahmen führte die Polizei auf Delegation der Staatsanwaltschaft durch; die dritte Einvernah- me wurde im Rahmen einer Gegenüberstellung mit B.________ von der Staatsanwaltschaft selber durchgeführt. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 mit dem Auskunftsgesuch an die Firmen G.________ und H.________ (act. 5002 ff.) implizit eröffnet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Bei den nachfolgen- den Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer ab dem 7. Februar 2023 korrekt gemäss Art.158 StPO als beschuldigte Person belehrt. Gemäss Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren erst mit dem Auskunftsgesuch vom 19. Januar 2023 implizit eröffnet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer materiell Beschul- digter. Es liegt folglich ein echter Rollenwechsel vor (vgl. dazu GODENZI, in Donatsch/ Lieber/Sum- mer/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 158 N 43), und die drei vorgenannten Einvernahmeprotokolle sind gegenüber dem Beschuldigten nicht verwertbar, da ansonsten der Grundsatz «nemo tenetur» verletzt wird (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Art. 158 Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1193; GODENZI, Art. 158 N 33, GLESS, Beweisverbote und Fernwirkung, in ZStrR 2010 S. 152 f.; BSK StPO-RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 33 f.; CR CPP-VERNIORY,
2. Aufl. 2019, Art. 158 N 26 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Art. 158 N 16; PC CPP 2016, Art. 158 N 18 f.; TPF 2018 Nr. 50 E. 5.3; Obergericht ZH in ZR 2012 Nr. 24; anders offenbar Urteil BGer 1B_48/2016 vom
23. Mai 2016 E. 2.5.2, wobei in diesem Fall die Auskunftsperson über die Möglichkeit, einen Rechts- anwalt beizuziehen, sowie über die Möglichkeit, dass die Aussagen gegen sie als Beweismittel verwendet werden können, belehrt worden war). Dass die genannten drei Einvernahmeprotokolle aus einem anderen Verfahren übernommen wurden, ändert daran entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft nichts; der Grundsatz «nemo tenetur» kann nicht dadurch umgangen werden, dass nicht verwertbare Aussagen aus einem Strafverfahren gegen eine andere Person übernommen werden (vgl. BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 158 N 36); dies muss umso mehr gelten, als die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten in engem Zusammenhang mit den im anderen Strafver- fahren verfolgten Straftaten stehen (mutmassliche Geldwäscherei von betrügerisch erlangten Geldern). Ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer materiell bereits am 6. Dezember 2022 eröffnet worden war (vgl. E. 2.2.2. hievor) und er deshalb am 17. Januar 2023 bereits Beschuldigter war und als solcher hätte einvernommen werden sollen, d.h. die Rollenzuweisung objektiv fehlerhaft war (sog. unechter Rollenwechsel, vgl. GODENZI, Art. 158 N 42) kann deshalb letztlich ebenso offen- bleiben wie die Frage, ob sich die Beschuldigtenstellung zusätzlich noch aus dem Einvernahmepro- tokoll vom 17. Januar 2023 ergibt oder ob der Beschwerdeführer für diese Einvernahme Anspruch auf eine notwendige Verteidigung gehabt hätte, wie er behauptet. Die Unverwertbarkeit der drei vorgenannten Einvernahmeprotokolle steht somit ohne Weiteres fest. Weiter ist evident, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes und von ihm auch substanziiertes Interesse daran hat, auszuschliessen, dass ihm seine eigenen, unter Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO erhobenen Aussagen im Laufe des Verfahrens entgegengehalten werden. Anders könnte es sich allenfalls verhalten, wenn die Aussagen von einer Drittperson stammen würden, die nicht korrekt belehrt worden ist (Urteil BGer 1B_117/2020 vom
20. April 2020 E. 2.2). 2.4.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die drei strittigen Einvernahmeprotokolle
– dem Eventualantrag Ziff. 3.4 des Beschwerdeführers sinngemäss entsprechend – in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten des ihn betreffenden Verfahrens D 23 119 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Bezüglich des Protokolls vom 17. Januar 2023 (Gegenüberstellung mit B.________) ist Folgendes festzuhalten: Dieses Protokoll enthält zwar auch Aussagen von B.________, die korrekt belehrt wurde, doch beziehen sich ihre Aussagen der Natur der Sache entsprechend auf jene des Beschwerdeführers, sodass sie nicht bei den Akten belassen werden können, da ansonsten dessen Aussagen indirekt in das Verfahren einfliessen würden (vgl. unten, E. 2.4.4). Dieses Vorgehen (Entfernung der Protokolle aus den Akten und getrennte Aufbewahrung bis zum Abschluss des Strafverfahrens) entspricht dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 5 StPO und auch der Praxis der Strafkammer (vgl. zuletzt Urteil 502 2024 33 vom 5. Juni 2024 E. 2.3; Urteil 502 2023 267 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.1; Urteil 502 2016 23 vom 23. März 2016 E. 2c). Damit wird auch die theoretische Möglichkeit gewahrt, diese Protokolle zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren trotzdem zu verwenden, falls ein allfälliger Mitbeschuldigter sie als Entlastungsbeweis anruft oder der Sachrichter bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel zu einem anderen Ergeb- nis gelangt (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Unter welchen formellen Bedingungen ein solcher Beizug erfol-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 gen kann, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu etwa Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO; Urteil BGer 1B_510/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.2); ebenso wenig ist zu entscheiden, ob die drei Protokolle im Verfahren gegen B.________ verwertbar bleiben. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. Hingegen ist es nicht möglich, die genannten drei Protokolle – oder andere Aktenstücke – dem primären Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprechend aus den Akten zu weisen bzw. zu entfernen, ohne diesbezüglich gleichzeitig gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO vorzugehen, da eine solche Möglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Gesetzlich vorgesehen wäre einzig eine Vernichtung (vgl. z.B. Art. 271 Abs. 3, 277 oder 289 Abs. 6 StPO) oder die Rückgabe (vgl. z.B. Art. 248 Abs. 2 StPO) von Beweismitteln. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. 2.4.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, auch die Protokolle seiner Einvernahmen als Beschuldigter vom 7. Februar 2023, 18./22. September 2023 und 7. November 2023 seien aus den Akten zu entfernen, und begründet dies offenbar mit der Fernwirkung der nicht verwertbaren Proto- kolle seiner Einvernahmen als Auskunftsperson, das heisst mit einer Verletzung von Art. 141 Abs. 4 StPO (Beschwerde, S. 11 Ziff. C/2). Der Beschwerdeführer wurde an den vorgenannten Daten in Anwesenheit seines Anwaltes als Beschuldigter wegen Geldwäscherei einvernommen und korrekt gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt (act. 2000 ff.). Damit spricht grundsätzlich nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Protokolle. Die Strafkammer hat nun allerdings in einem kürzlich ergangenen, sich auf einen vergleichbaren Fall beziehenden Urteil wie folgt entschieden: Aus den Akten zu entfernen und separat aufzubewahren sind nicht nur die Protokolle der nicht verwertbaren Einvernahmen des Beschwerdeführers, sondern auch wörtliche Wiedergaben, insb. Vorhalte, dieser nicht verwertbaren Aussagen, die sich in ande- ren Aktenstücken wiederfinden (Urteil 502 2024 33 vom 5. Juni 2024 E. 2.3.4; vgl. nun auch Urteil BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.3). Verblieben diese Aktenstücke bzw. die darin enthal- tenen Aussagen des Beschwerdeführers tel quel bei den Akten, würde Art. 141 Abs. 5 StPO letztlich seines Sinnes entleert, weil die unverwertbaren Aussagen auf anderem Wege wieder in das Verfah- ren eingeführt und zur Kenntnis des Sachrichters gelangen würden. Sie würden damit mittelbar zum Beweis gemacht, was nicht zulässig erscheint (RUCKSTUHL, Art. 158 N 35). Zudem spricht der deut- sche Gesetzestext von Art. 141 Abs. 5 StPO von «Aufzeichnungen»; darunter sind nach dem Grund- satz in majore minus nicht nur Einvernahmeprotokolle oder ganze Aktenstücke zu verstehen, sondern auch die einzelnen, unverwertbaren Aussagen, die allenfalls in anderen Aktenstücken auftauchen. Bei der Prüfung der nicht verwertbaren Aktenstellen stützt sich die Strafkammer auf die Angaben des Beschwerdeführers, der die entsprechenden Beweismittel und wenn möglich die genauen Aktenstellen nennen muss, die er entfernt haben will. Denn es ist nicht an der Strafkammer, die umfangreichen Akten nach Dokumenten zu durchforsten, die allenfalls Hinweise auf die Aussa- gen des Beschwerdeführers enthalten könnten. Zudem muss ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der Entfernung einzelner Aktenstellen vorliegen, wobei dieses allerdings offensichtlich ist, wenn als nicht verwertbar bezeichnete Aussagen in anderen Aktenstücken wörtlich zitiert bzw. vorgehalten werden. Gemäss der zitierten Rechtsprechung der Strafkammer sind deshalb in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO geeignete Vorkehren zu treffen, um die unverwertbaren Aussagen aus den Akten zu tilgen, damit sie nicht mehr zur Kenntnis des Sachrichters gelangen und diesen in seiner Entscheid- findung beeinflussen können. In Anlehnung an WOHLERS/BLÄSI (op.cit., loc.cit.) oder auch BENEDICT (CR CPP-BENEDICT, 2. Aufl. 2019, Art. 141 N 52g) sowie das bei Entsiegelungen übliche Vorgehen
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 (vgl. etwa BGE 132 IV 63 E. 4.6; BAKO StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 3. Aufl. 2023, Art. 248a N 59) sind jene Textpassagen, die die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen vom 28. Juni 2017, 25. November 2022 und 17. Januar 2023 wörtlich oder sinngemäss wiederge- ben, in den Strafakten einzuschwärzen. Im vorliegenden Fall sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt folgende Text- passagen in den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers als Beschuldigter einzuschwär- zen, da darin nicht verwertbare Aussagen der Einvernahmen vom 28. Juni 2017, 25. November 2022 und 17. Januar 2023 wörtlich vorgehalten bzw. wiedergegeben werden (inkl. der Antworten des Beschwerdeführers): - Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2023 (act. 2000 ff.): auf S. 6 (act. 2005) die Rz 126-128, die ganze Seite 10 (act. 2009, Linien 237-270), auf S. 12 (act.
2011) die Rz 329-331, auf den Seiten 16-18 (act. 2015 ff.) die Rz 448-501. - Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 18. September 2023 (act. 2143 ff.): auf S. 6 (act. 2148) die Rz 164-168. In den Einvernahmeprotokollen vom 22. September 2023 (act. 2161 ff.) und vom 7. November 2023 (act. 2263 ff.) finden sich keine Aussagen, die der Beschwerdeführer als Auskunftsperson gemacht hatte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (zit. Urteil 7B_267/2023, E. 3.1) empfiehlt es sich, die Originale der Aktenstellen zu kopieren (erster Schritt), auf der Kopie die unverwertbaren Akten- passagen zu schwärzen bzw. mit Tipp-Ex unkenntlich zu machen (zweiter Schritt), die geschwärzte bzw. mit Tipp-Ex bearbeitete Kopie nochmals zu kopieren und anstelle des Originals in die Akten zu legen (dritter Schritt). Die unverwertbaren Originale bzw. Aktenteile sind in ein Couvert zu legen, zu verschliessen und separat von den Akten aufzubewahren. Die Arbeitskopien, welche die "Original- schwärzung" bzw. mit Tipp-Ex bearbeiteten Stellen enthalten (zweiter Schritt), sind unverzüglich zu vernichten. 2.5. 2.5.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sämtliche (weiteren) Dokumente bzw. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf seine Aussagen als Auskunftsperson stützen, diese (wörtlich, sinngemäss oder zusammenfassend) wiedergeben, seien ebenfalls umgehend aus den Akten zu weisen bzw. zu entfernen, und nennt eine grössere Anzahl von Dokumenten. Er scheint auch diese Rechtsbegehren mit der Fernwirkung des Beweisverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO zu begrün- den (Beschwerde, S. 11 Bst. C). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat insbesondere genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist (für viele: Urteil des BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N 9c; BÄHLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N 2, je mit Hinweisen). Während der Beschwerdeführer bezüglich seiner Einvernahmeprotokolle als Auskunftsperson darlegt, aus welchen Gründen diese nicht verwertbar sind, und die Tilgung wörtlicher Wiedergaben
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 seiner nicht verwertbaren Aussagen als Auskunftsperson in anderen Einvernahmeprotokollen von Amtes wegen erfolgen kann, beschränkt er sich bezüglich der weiteren seiner Meinung nach aus den Akten zu entfernenden Dokumenten auf den lapidaren Hinweis, diese würden sich direkt oder indirekt auf seine bisherigen Aussagen stützen (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 3.2). Er scheint sich dabei auf die Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO zu berufen (vgl. Beschwerde, S. 11 Ziff. C/2), ohne zumindest in groben Zügen aufzuzeigen, weshalb bezüglich der genannten Dokumente eine solche vorliegen sollte. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach und scheint zudem die Tragweite der Fernwirkung bzw. von Art. 141 Abs. 4 StPO zu verkennen: Diese findet nicht bereits dann Anwendung, wenn der später erlangte Beweis in irgendeiner Art und Weise mit dem nicht verwertbaren ersten Beweis im Zusammenhang steht; die Erhebung des Folgebeweises darf vielmehr ohne die vorhergehende, unverwertbare Beweiserhebung – das heisst die Einvernahmen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson – nicht möglich gewesen sein (vgl. oben, E. 2.4.1). Dass dem der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auf. Zudem muss die Unverwertbarkeit der Nachfolgebeweise ohne weiteres feststehen, und der Beschwerdeführer hat ein besonders gewichtiges Interesse geltend zu machen und zu substanziieren, da es wie dargelegt in der Regel am Sachrichter ist, über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden (vgl. oben, E. 2.4.1; insb. BGE 141 IV 284 E. 2.3). Auch dies tut der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzwei- se. Schliesslich umfassen die Akten sechs Bundesordner, und es ist nicht an der Strafkammer, diese danach zu durchforsten, ob Beweismittel allenfalls in direktem Zusammenhang mit den Aussagen stehen, die der Beschwerdeführer als Auskunftsperson gemacht hatte. Dies gilt in besonderem Masse für den allgemein gehaltenen Antrag des Beschwerdeführers, «sämtliche weiteren» Doku- mente, die sich direkt oder indirekt auf seine bisherigen Aussagen stützen, aus den Akten zu entfer- nen. Eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO kommt nicht in Frage, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und den ersten Teil seiner Beschwerde ordentlich begründet hat; ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis des Anwalts liegt offen- sichtlich nicht vor, und eine Rückweisung würde folglich auf eine unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist hinauslaufen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; BSK StPO-GUIDON, loc.cit, mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Entfernung dieser übrigen Dokumente aus den Akten beantragt. 2.5.2. Wäre auf die Beschwerde diesbezüglich einzutreten, müsste sie als unbegründet abgewie- sen werden. Dies gilt in besonderem Masse für die nach dem 23. Mai 2023 erfolgten Untersuchungs- handlungen: An jenem Tag hatte B.________ sinngemäss ausgesagt, der Beschwerdeführer habe für sie Geld gewaschen, was für die Verhaftung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2023 und die darauffolgenden Untersuchungshandlungen, namentlich die Hausdurchsuchung und Beschlagnah- me vom selben Tag (act. 5014 ff.) und die nachfolgenden Einvernahmen, offensichtlich kausal war. Des Weiteren ist bezüglich der einzelnen vom Beschwerdeführer genannten Dokumente Folgendes festzuhalten: - Einvernahmeprotokolle von Angehörigen: Der Beschwerdeführer beantragt, insgesamt neun Protokolle von polizeilichen Einvernahmen aus den Akten zu weisen, die mit nahen Angehö- rigen (Vater, Mutter, Bruder, Cousin) gemacht wurden. Die Einvernahmen erfolgten alle nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 (bzw. am 6. Dezember 2022) und (mit einer Ausnahme) auch, nachdem B.________ den
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 durch ihre Aussagen schwer belastet hatte. Alle Auskunftspersonen wurden ordnungsgemäss gemäss Art. 178 ff. StPO belehrt und insbe- sondere auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen, und der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers war an allen Einvernahmen anwesend und konnte Ergänzungsfragen stellen. Aus diesen Gründen kann nicht gesagt werden, dass die Unverwertbarkeit dieser Protokolle ohne Weiteres feststeht. Ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interes- se an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit dieser Protokolle macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine (teilweise) Unverwertbarkeit dieser neun Einvernah- meprotokolle könnte allenfalls in Frage kommen, soweit den Auskunftspersonen darin Aussagen des Beschwerdeführers entgegengehalten worden wären, die dieser anlässlich der drei nicht verwertbaren Einvernahmen vom 28. Juni 2017, 25. November 2022 und
17. Januar 2023 gemacht hatte (vgl. oben, E. 2.4.4 sowie zit. Urteil BGer 7B_267/2023). Dies ist aber nicht der Fall; die jeweiligen Vorhalte gründen vielmehr auf diversen davon unab- hängigen Beweismitteln wie die Aussagen von B.________, Steuerunterlagen der Familie, Bank- und Grundbuchauszügen, dem Inhalt beschlagnahmter Natels usw. (vgl. die Einver- nahmeprotokolle, act. 2019 ff., 2058 ff., 2115 ff., 2134 ff., 2231 ff., 2253 ff., 2292 ff., 2309 ff., 2325 ff.). - Act. 4000 – 4073: Es handelt sich um internationale Rechtshilfeersuchen der Staatsanwalt- schaft an den Kosovo und um sog. CARIN-Anfragen. Diese Gesuche beruhen auf den Aussagen von B.________ vom 23. bzw. 31. Mai 2023 und auf der Auswertung von Daten- trägern, die am 24. Mai 2023 beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden waren, und datieren aus der Zeit nach Mai 2023. Sie stehen offensichtlich nicht in direktem, ja nicht einmal in indirektem Zusammenhang mit den Aussagen, die der Beschwerdeführer als Auskunftsperson gemacht hatte. Ein Grund, diese Aktenstücke aus den Akten zu entfernen, ist nicht ersichtlich. - Act. 5002 – 5005, 5022 – 5025, 5031 ff., 5063 f., 5069 – 5073, 5095 f.: Es handelt sich um Auskunftsersuchen (sowie um Blockierungsgesuche) ab dem 19. Januar 2023 bezüglich der Kryptowährungskonten des Beschwerdeführers im Ausland. Die konkreten Hinweise auf diese Konten ergeben sich nicht aus den Aussagen des Beschwerdeführers, sondern aus jenen von C.________ und B.________ und deren WhatsApp-Verkehr (vgl. act. 20207 ff., 5075, 3003, 3006). Der Beschwerdeführer hatte keine Kryptowährungskonten-Nummern genannt. Eine Fernwirkung ist nicht ersichtlich. - Act. 5035 – 5061: Es handelt sich um Auszüge aus den Kryptowährungskonten des Beschwerdeführers, die aufgrund der oben genannten Auskunftsersuchen der Freiburger Polizei eingingen. Diesbezüglich gilt das oben Gesagte. - Act. 5074 – 5088: Es handelt sich um aktive und retroaktive Telefonkontrollen (Gesuche und Beilagen, Bewilligungen), die bezüglich der Telefonanschlüsse des Beschwerdeführers ab dem 20. Januar 2023 angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt wurden. Wie sich aus den ersten beiden Bewilligungsgesuchen der Staatsanwaltschaft ergibt, wurden die Telefonkontrollen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, sondern mit jenen von C.________ und B.________, WhatsApp-Nachrichten zwischen diesen beiden Personen sowie Auszügen aus dem sich aus diesen Nachrichten ergebenden D.________-Konto des Beschwerdeführers begründet (act. 5075 f., 5084). Die Telefonkontrollen beruhen damit auf anderen Beweismitteln, sodass kein Grund besteht, sie als unverwertbar aus den Akten zu weisen.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 - Act. 8000 – 80630, 80682: Es handelt sich um den praktisch kompletten Inhalt des Ordners II, der sich teilweise auf B.________ bezieht und nicht auf den Beschwerdeführer (act. 8000 ff.), sowie um Steuer- und Bankauskünfte den Beschwerdeführer betreffend nach der Verfah- renseröffnung Ende 2022 (act. 80000 ff.), das heisst um Unterlagen, die offensichtlich auch ohne die Einvernahmen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson zu den Akten genom- men worden wären. Eine Fernwirkung ist nicht zu erkennen. Act. 80682 ist ein USB-Stick mit Bankauszügen, dessen Inhalt als Ausdruck in Ordner II vorliegt; diesbezüglich gilt das Gesagte. - Act. 11000: Es handelt sich um eine Rechnung eines Übersetzers für eine Übersetzung vom
13. November 2023. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Rechnung als unverwertbar aus den Akten zu entfernen wäre. 2.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die drei Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 28. Juni 2017,
25. November 2022 und 17. Januar 2023 sind von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Bezüglich der Textpassagen in den Einvernahmeprotokollen vom 7. Februar 2023 und 18. September 2023 ist die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, gemäss E. 2.4.4 vorzugehen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem geringen Teil. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; das restliche Viertel trägt der Staat. Diese Kosten sind auf insgesamt CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen (Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010, [JR, SGF 130.11]). Davon trägt der Beschwerdeführer CHF 450.-. 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von «mindestens CHF 2'500.- zzgl. MWSt» (Beschwerde, S. 15). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist ihm zulasten des Staates eine um ¾ reduzierte Parteientschädigung für seine Anwaltskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a Abs. 2 JR werden die als Parteientschädigung in Strafsachen nach Art. 429 ff. StPO geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen grundsätzlich nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. Der Anwalt hatte eine Beschwerdeschrift zu verfassen (14 Seiten) und von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen. Angemessen erscheint für diese Tätigkeiten ein Aufwand von ca. 6 ½ Stunden und somit inkl. Auslagen eine Entschädigung von CHF 1’665.-, zzgl. 134.85 MwSt. (8.1 %), d.h. gerundet CHF 1'800.-. Der Kostenverlegung entsprechend ist diese Entschädi- gung um drei Viertel zu kürzen und auf CHF 450.- festzusetzen (inkl. CHF 33.70 MwSt.). Sie ist mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verrechnen.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2024 wird abgeändert. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in Erwägung 2.4.4 genannten Textpassagen wie definiert einzuschwärzen, die eingeschwärzten Dokumente bei den Strafakten zu belassen und die Originaldokumente zusammen mit den drei Einvernahmeprotokollen von A.________ als Auskunftsperson vom 28. Juni 2017, 25. November 2022 und 17. Januar 2023 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Ausla- gen: CHF 100.-) werden A.________ im Umfang von CHF 450.- und dem Staat im Umfang von CHF 150.- auferlegt. III. A.________ wird für dieses Verfahren zulasten des Staates eine reduzierte, angemessene Parteientschädigung von CHF 450.- zugesprochen, inkl. CHF 33.70 MWSt. Die Parteientschä- digung wird mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens verrechnet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. August 2024/fba Der Präsident Der Gerichtsschreiber