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502 2024 88

Freiburg · 2024-10-30 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Gegen A.________, geb. 1996, wird ein Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) geführt. Er wird namentlich verdächtigt, seit Juni 2016 in den Kantonen Freiburg und Bern im Marihuana-Handel tätig zu sein. Mit Befehl vom 19. März 2024 ordnete die Polizei dessen erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) sowie eine DNA-Entnahme (Art. 255 StPO) an. Die Massnahmen wurde gleichentags aus- geführt, wobei sich A.________ kooperativ verhielt. Am 22. März 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Analyse der DNA-Probe an. Diese Verfügung wurde A.________ am 25. März 2024 zugestellt. B. Dagegen erhob er, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 22. März 2024 sei aufzuheben, von einer Erstellung eines DNA-Profils sei abzu- sehen und die bereits entnommene DNA-Probe sei zu vernichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Die Staatsanwaltschaft nahm am 13. Mai 2024 und 13. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde. Sie schliesst auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Bst. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt (act. 5011), womit die Beschwerdefrist am 4. April 2024 endete. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei, da die IncaMail- Eingabe vom 4. April 2024 nur das Beilagenverzeichnis, nicht aber die Beschwerde selber enthielt. Die Beschwerde sei der Strafkammer erst mit Schreiben vom 24. April 2024 zugestellt worden. Es trifft zu, dass die IncaMail-Eingabe vom 4. April 2024 an die Strafkammer bloss das Beilagen- verzeichnis enthielt und dass der Beschwerdeführer die Beschwerde auf Anfrage der Strafkammer erst am 24. April 2024 einreichte. Rechtsanwalt Gilomen reichte zudem eine E-Mail von IncaMail ein, welcher im Wesentlichen entnommen werden kann, das zwar zwei Attachments im Webinter- face hochgeladen wurden, jedoch im Zeitpunkt des Klicks auf «Einschreiben senden» das zweite Attachment nicht angehängt war, wobei der Grund dafür nicht herausgefunden werden konnte. Die Frage, wie mit dieser Problematik umzugehen ist, kann in casu offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde an die Strafkammer ange- fochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 393 Abs.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

E. 1.3 Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will. So führt er aus, dass seinem Rechtsanwalt trotz umgehenden Ersuchen um Akteneinsicht nach erfolgter Mandatierung vom 1. März 2024 bis zum Ende der Beschwerdefrist keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde. Ausserdem macht er geltend, dass die Staatsanwaltschaft im An- fechtungsobjekt den Zweck der DNA-Analyse in äusserst knapper und rudimentärer Form angebe. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme vom 19. März 2024 zu den Vorwürfen befragt und ihm seien die belastenden Elemente unterbreitet worden. Er habe dabei auf den Beizug eines Anwaltes verzichtet. Die Verteidigung habe nach ihrer Anfrage vom 1. März 2024 am 8. März 2024 Akteneinsicht erhalten. Der Polizeirapport betreffend den Betäubungsmittelhandel sei am 26. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staats- anwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO betreffend Einschränkungen des rechtlichen Gehörs bleibt vorbehalten.

E. 2.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 auf Delegation der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, wobei er die Aussage verweigerte (act. 2037 f.). Er wurde erneut am 19. März 2024 auf Delegation der Staatsanwaltschaft befragt, wobei er mit den belastenden Aussagen von vier Personen (B.________, C.________, D.________ und E.________), welche in separaten Verfahren befragt worden waren, konfrontiert wurde. Er verweigerte jedoch weiterhin die Aussage und verzichtete auch auf den Beizug seines Anwaltes (act. 2039 ff.). Die Einvernahmeprotokolle von B.________, C.________, D.________ und E.________ befinden sich in den Akten (act. 2051 ff., 2060 ff., 2070 ff., 2081 ff.). Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ersuchte am 1. März 2024 um Akteneinsicht (act. 9000). Diese wurde ihm am 8. März 2024 gewährt (act. 9003). Es wäre ihm freigestanden, die Akten nach dem 19. März 2024 erneut zu konsultieren und von den belastenden Aussagen Kenntnis zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt im Übrigen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Akteneinsicht.

E. 2.3.1 Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO), dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.).

E. 2.3.2 Es trifft zwar zu, dass die angefochtene Verfügung bloss eine Kurzbegründung enthält. Vorliegend genügte diese jedoch, damit der Beschwerdeführer die Tragweite der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres erfassen und sie sachgerecht bei der Strafkammer anfechten konnte, was auch seine Beschwerdeschrift zeigt, in welcher er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung im Einzelnen auseinandersetzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche könnte ausserdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. u.a. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Juni 2024 zur Beschwerde und zur Notwendigkeit der DNA-Analyse Stellung genommen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, hierzu eine spontane Replik einzureichen.

E. 2.4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen wollte.

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) vorgeworfen werden. Unter Zweck der Prüfung werden Sachverhalte aufklären, Verdacht auf begangene Verbrechen oder Vergehen in der Vergangenheit und Verdacht auf zukünftige Verbrechen oder Vergehen aufgeführt. Der Kurzbegründung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, seit Juni 2016 in den Kantonen Freiburg und Bern im Marihuana-Handel tätig zu sein. Zudem weise er einschlägige Vorstrafen auf.

E. 3.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Abs. 1bis). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d; BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 f.; je m.H.). Weiter kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn auf- grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Während die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung begangener Delikte (sei es die Anlasstat oder eine andere Straftat) eine repressive, strafprozessuale Massnahme darstellt, geht es bei der Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung möglicher zukünftiger Taten um eine präventive Massnahme, die nicht an einen Verdacht anknüpft, sondern an eine Prognose. Das geltende Recht kennt mit Art. 257 StPO die Möglichkeit, die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen, um mögliche künftige Straftaten besser aufklären zu können. Weil es um eine Prognose künftigen Verhaltens

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 geht, soll nicht die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung, sondern das urteilende Gericht (bzw. im Strafbefehlsverfahren die Staatsanwaltschaft) die Erstellung eines DNA-Profils anordnen können. Am Ende des Hauptverfahrens (bzw. der Untersuchung) liegen die zur Prognoseerstellung notwendigen Erkenntnisse vor; zu Beginn der Untersuchung wäre das hingegen kaum je der Fall. Die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 257 StPO dürfte inskünftig – gleich wie heute – eher ausnahmsweise nötig sein. Denn wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 255 StPO ein DNA-Profil hat erstellen lassen (sei es zur Aufklärung der Anlasstat, sei es zur Abklärung weiterer Delikte), bleibt dieses Profil im Falle einer Verurteilung im Informationssystem (nach Massgabe der im Einzelfall anwendbaren Löschfrist nach Art. 16 f. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]) und kann auch bei künftigen Delikten verwendet werden. Art. 257 StPO greift also nur in den seltenen Fällen, in denen weder die Aufklärung der Anlasstat ein DNA-Profil verlangt noch irgendwelche Hinweise darauf bestehen, dass die beschul- digte Person andere Delikte begangen haben könnte (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBI 2019 6697, 6754 f.).

E. 3.3 Soweit es um die Aufklärung allfälliger zukünftiger Delikte geht, so kann dies demnach im aktuellen Verfahrensstadium keine DNA-Analyse rechtfertigen. Allerdings macht die Staatsanwalt- schaft geltend, dass die DNA-Analyse auch zur Aufklärung der Anlasstat sowie allfälliger weiterer vergangener Verbrechen oder Vergehen anzuordnen ist. Dies ist in der Folge zu prüfen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zuerst, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm vor, seit Juni 2016 im Handel mit Marihuana in den Kantonen Freiburg und Bern tätig zu sein. Jedoch lasse sich dieser Verdacht nicht aus den amtlichen Akten ableiten. Anlässlich der am 19. März 2024 durchgeführten polizeilichen Einvernahme sei er mit belastenden Aussagen von anderen Personen konfrontiert worden. Seinem Anwalt seien diese (angeblichen) potenziell belastenden Einvernahmeprotokolle bis zum Ende der Beschwerdefrist nicht zugestellt worden. Mithin könne dieser nicht abschliessend beurteilen, inwiefern es sich hierbei um glaubhafte und insbesondere überhaupt den Beschwerdeführer betreffende Aussagen handelt. Es stehe Aussagen gegen Aussagen, weitere objektive Beweismittel seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, seine Identität sei hinreichend festgestellt. Die verfügte DNA-Probenahme bzw. DNA-Profilerstellung sei nicht geeignet, zur Aufklärung der ange- blichen Anlasstat beizutragen. Es seien offensichtlich auch keine Spuren vorhanden, die abgegli- chen und zur Tatrekonstruktion beitragen könnten. Daher fehle es an der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme im Hinblick auf den Eingriff in seine Grundrechte. Die Staatsanwaltschaft führe in der angefochtenen Verfügung auch nicht aus, wie die DNA-Profilerstellung in vorliegendem Fall konkret zur Aufklärung der angeblichen Anlasstat beitragen könnte. Weiter lässt er ausführen, der Staatsanwaltschaft sei insofern recht zu geben, als dass er in der Vergangenheit wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob bei den vergangenen Strafverfahren überhaupt DNA-Spuren gesichert wurden, die abgeglichen werden könnten. Zudem handle es sich bei den von der Staatsanwaltschaft genannten «Vorstrafen» um «Jugendsünden», die bereits seit mehreren Jahren (namentlich seit 2015 bzw. 2016) rechts- kräftig abgeschlossen und abgeurteilt seien. Es handle sich ausschliesslich um Übertretungen bzw. Vergehen, die jeweils mit einer Busse geahndet wurden. Seitdem sei er in strafrechtlich relevanter Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten. Darüber hinaus würden ihm im vorliegenden Verfahren

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen. Somit stelle er keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und gefährdet auch keine schützenswerten Drittinteressen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf BGE 147 I 372 E. 4.3.1 f. zu verweisen. In diesem Leitentscheid habe das Bundesgericht etwa eine DNA- Analyse für die Aufklärung der Straftatbestände der Nötigung, des Landfriedensbruchs und der qualifizierten Sachbeschädigung als unzulässig taxiert. Ausserdem habe das Bundesgericht unter Bezugnahme auf angebliche Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz eine DNA-Analyse als unverhältnismässig qualifiziert (Urteil BGer 1B_210/2022 vom

13. Dezember 2022 E. 4.4). Das Bundesgericht habe sogar den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht als ein «Delikt gewisser Schwere» genügen lasse und habe die von der Staatsanwaltschaft verfügte DNA-Analyse als unverhältnismässig taxiert (Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1). Nach dem Gesagten würden keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, womit sich die in Frage stehende Zwangsmassnahme als unverhältnismässig erweise.

E. 4.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Ein- vernahme vom 19. März 2024 zu den Vorwürfen befragt und ihm seien die belastenden Elemente unterbreitet worden. Er habe dabei auf den Beizug eines Anwaltes verzichtet. Die Verteidigung habe nach ihrer Anfrage vom 1. März 2024 am 8. März 2024 Akteneinsicht erhalten. Der Polizeirapport betreffend den Betäubungsmittelhandel sei am 26. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft einge- gangen. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Analyse der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, zwischen 2016 und Januar 2024 in einen Marihuana-Handel verwickelt gewesen zu sein. Mit Rapport vom 26. März 2024 sei er für den Verkauf von insgesamt 1'832 Gramm Marihuana angezeigt worden. Zudem weise er im Strafregister einschlägige Vor strafen aus. Unter diesen Umständen genüge bereits, dass sein DNA-Profil mit Spuren aus früheren Sicherstellungen in separaten Betäubungsmittelverfahren verglichen werden müsse. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu den Vorwürfen geäussert. Sollten die Personen, welche ihn belasten, ihre Aussagen vor der Polizei in parteiöffentlichen Einvernahmen nicht bestätigen, sei es unumgänglich, dass sein DNA-Profil mit Spuren aus den Sicherstellungen in den Verfahren betreffend C.________, D.________ und E.________ verglichen werden könne. Dasselbe gelte für Sicherstellungen betreffend Abnehmer, welche noch nicht als solche identifiziert wurden (vgl. Vorwurf wonach der Beschwerdeführer auch nach seiner Anhaltung weiterhin Betäubungsmittel verkaufe). Es gelte, die gemachten Aussagen zu überprüfen.

E. 4.3 Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.H.; vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteile BGer 1B_230/2022 vom

E. 4.4 Den Akten kann im Wesentlichen das Folgende entnommen werden: Am 5. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer in F.________ von der Polizei angehalten, als er mit dem Fahrzeug der Marke G.________, FR hhh, von F.________ in Richtung I.________ fuhr. Da er laut der Polizei Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum aufwies (glasige Augen) wurde er einem Drogenschnelltest Drugwipe unterzogen, der positiv auf Cannabis ausfiel. In der Folge wurde eine Blut- und Urinentnahme angeordnet. Gemäss den toxikologischen Untersuchungen überstieg der THC-Wert eindeutig den gesetzlichen Minimalwert. Bei der Hausdurchsuchung konnten 28.5 Gramm Marihuana und 3.5 Gramm Haschisch sichergestellt werden. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann ein Strafverfahren wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG eröffnet. Am 7. August 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am selben Tag erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 2043 ff.). Am

24. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer angehalten und die erwähnten Befehle ausgeführt. Die Polizei stellte namentlich 9.5 Gramm Haschisch, 11.5 Gramm Marihuana und 3 Gramm Marihua- na-Blütenstaub sicher, wobei die Cannabisprodukte in der Folge dem Beschwerdeführer zurück-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 erstattet wurden, da es sich um CBD-Produkte handelte (act. 2033). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2023 verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage (act. 2037 f.). In separaten Verfahren wurden vier Personen (B.________, C.________, D.________ und E.________) angehalten und befragt. Sie gaben an, beim Beschwerdeführer insgesamt 1832 Gramm Marihuana zu einem Preis von CHF 14'520.- erworben zu haben. Die Polizei wollte den Beschwerdeführer am 19. März 2024 mit den Aussagen dieser vier Personen konfrontieren; dieser verweigerte jedoch weiterhin die Aussage. Er verzichtete auch auf den Beizug seines Anwaltes (act. 2031 ff., 2039 ff., 2051 ff.). Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn am 3. September 2015 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe vom 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.- sowie am 13. Oktober 2016 wegen Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 2'700.- und 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit (act. 1000 ff.).

E. 4.5 Aufgrund der belastenden Aussagen von B.________ (act. 2051 ff.), C.________ (act. 2060 ff.), D.________ (act. 2081 ff.) und E.________ (act. 2070 ff.), die den Beschwerdeführer allesamt als einen ihrer Dealer bezeichnen, ist der hinreichende Tatverdacht im jetzigen Stadium genügend erstellt. Da sich der Beschwerdeführer bisher nicht zu den Vorwürfen äussern wollte, kann auch nicht die Rede von einer «Aussage gegen Aussage Situation» sein. Wie bereits erwähnt, steht es dem Rechtsvertreter frei, die Akten zu konsultieren und somit von den belastenden Aussagen Kenntnis zu nehmen. Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die den Beschwerdeführer belastenden Aus- sagen zu überprüfen sind, zumal er sich nicht zu den Vorwürfen geäussert hat. Hierzu ist sein DNA- Profil mit Spuren aus den Sicherstellungen in den Verfahren betreffend C.________ (act. 2063), D.________ (act. 2085 ff.) und E.________ (act. 2073 ff.) zu vergleichen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits einschlägig aus den Jahren 2015 und 2016 vorbestraft. Vorliegend wird ihm vorgeworfen, seit 2016 in den Marihuana-Handel verwickelt zu sein, wobei er diese Tätigkeit auch nach seiner Anhaltung vom 24. Oktober 2023 bis im Januar 2024 weitergeführt haben soll (vgl. Einvernahmen vom 20. Februar 2024 von E.________, Zeilen 146 ff. und 176 ff., und D.________, Zeilen 235 ff.; act. 2078 f., 2092 f.). Es liegen somit nicht bloss verjährte Jugendsünden vor, sondern es bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seit acht Jahren in den Marihuana-Handel involviert ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit DNA-Spuren aus Sicherstellungen in separaten Verfahren abgleichen will. Dies ist denn auch geeignet, um die Beteiligung des Beschwerdeführers am Marihuana-Handel nachzuweisen. Dabei handelt es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die Massnahme ist durch die Bedeutung der angeblichen Straftat gerechtfertigt. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, sodass die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Oktober 2024/swo/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

E. 7 September 2022 E. 2.2; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; je m.H.). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Ein- bruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beein- trächtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteile BGer 7B_52/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.2; 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 m.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in BGE 147 I 372 E. 3.1 ff. nicht etwa erwogen, dass es sich bei den Straftatbeständen der Nötigung, des Landesfriedens- bruchs und der angeblichen qualifizierten Sachbeschädigung grundsätzlich nicht um Delikte ge- wisser Schwere handle, sondern kam nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu diesem Schluss. Ebenso wenig qualifizierte das Bundesgericht in Urteil BGer 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.4 die DNA-Analyse unter Bezugnahme auf Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als grundsätzlich unverhältnismässig, sondern erwog, dass im betreffenden Fall keinerlei Hinweise auf Suchtmittelabhängigkeit und daraus folgender Beschaffungskriminalität aus den Vorakten ersichtlich seien. In Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1 erwog es, dass es neben den fehlenden Vorstrafen auch an weiteren Anhaltspunkten mangle, woraus sich konkrete Hinweise ableiten liessen, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit in Delikte von einer gewissen Schwere involviert gewesen oder könnte es in der Zukunft sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus der Rechtsprechung nicht, dass die DNA-Analyse im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in jedem Fall unverhältnismässig wäre. Vielmehr ist jeweils eine Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. So erachtete das Bundesgericht etwa die DNA-Analyse im Zusammenhang mit einer Hanfindooranlage von 848 Hanfpflanzen für verhältnismässig (Urteil BGer 1B_494/2021 vom

29. Juni 2022 E. 5.3).

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 88 Urteil vom 30. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand DNA-Analyse Beschwerde vom 4. April 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 22. März 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Gegen A.________, geb. 1996, wird ein Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) geführt. Er wird namentlich verdächtigt, seit Juni 2016 in den Kantonen Freiburg und Bern im Marihuana-Handel tätig zu sein. Mit Befehl vom 19. März 2024 ordnete die Polizei dessen erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) sowie eine DNA-Entnahme (Art. 255 StPO) an. Die Massnahmen wurde gleichentags aus- geführt, wobei sich A.________ kooperativ verhielt. Am 22. März 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Analyse der DNA-Probe an. Diese Verfügung wurde A.________ am 25. März 2024 zugestellt. B. Dagegen erhob er, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung vom 22. März 2024 sei aufzuheben, von einer Erstellung eines DNA-Profils sei abzu- sehen und die bereits entnommene DNA-Probe sei zu vernichten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Die Staatsanwaltschaft nahm am 13. Mai 2024 und 13. Juni 2024 Stellung zur Beschwerde. Sie schliesst auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde an die Strafkammer ange- fochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 393 Abs. 1 Bst. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2024 zugestellt (act. 5011), womit die Beschwerdefrist am 4. April 2024 endete. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei, da die IncaMail- Eingabe vom 4. April 2024 nur das Beilagenverzeichnis, nicht aber die Beschwerde selber enthielt. Die Beschwerde sei der Strafkammer erst mit Schreiben vom 24. April 2024 zugestellt worden. Es trifft zu, dass die IncaMail-Eingabe vom 4. April 2024 an die Strafkammer bloss das Beilagen- verzeichnis enthielt und dass der Beschwerdeführer die Beschwerde auf Anfrage der Strafkammer erst am 24. April 2024 einreichte. Rechtsanwalt Gilomen reichte zudem eine E-Mail von IncaMail ein, welcher im Wesentlichen entnommen werden kann, das zwar zwei Attachments im Webinter- face hochgeladen wurden, jedoch im Zeitpunkt des Klicks auf «Einschreiben senden» das zweite Attachment nicht angehängt war, wobei der Grund dafür nicht herausgefunden werden konnte. Die Frage, wie mit dieser Problematik umzugehen ist, kann in casu offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 1.3. Die Beschwerde ist grundsätzlich begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 2. 2.1. Nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will. So führt er aus, dass seinem Rechtsanwalt trotz umgehenden Ersuchen um Akteneinsicht nach erfolgter Mandatierung vom 1. März 2024 bis zum Ende der Beschwerdefrist keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde. Ausserdem macht er geltend, dass die Staatsanwaltschaft im An- fechtungsobjekt den Zweck der DNA-Analyse in äusserst knapper und rudimentärer Form angebe. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme vom 19. März 2024 zu den Vorwürfen befragt und ihm seien die belastenden Elemente unterbreitet worden. Er habe dabei auf den Beizug eines Anwaltes verzichtet. Die Verteidigung habe nach ihrer Anfrage vom 1. März 2024 am 8. März 2024 Akteneinsicht erhalten. Der Polizeirapport betreffend den Betäubungsmittelhandel sei am 26. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staats- anwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO betreffend Einschränkungen des rechtlichen Gehörs bleibt vorbehalten. 2.2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 auf Delegation der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, wobei er die Aussage verweigerte (act. 2037 f.). Er wurde erneut am 19. März 2024 auf Delegation der Staatsanwaltschaft befragt, wobei er mit den belastenden Aussagen von vier Personen (B.________, C.________, D.________ und E.________), welche in separaten Verfahren befragt worden waren, konfrontiert wurde. Er verweigerte jedoch weiterhin die Aussage und verzichtete auch auf den Beizug seines Anwaltes (act. 2039 ff.). Die Einvernahmeprotokolle von B.________, C.________, D.________ und E.________ befinden sich in den Akten (act. 2051 ff., 2060 ff., 2070 ff., 2081 ff.). Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ersuchte am 1. März 2024 um Akteneinsicht (act. 9000). Diese wurde ihm am 8. März 2024 gewährt (act. 9003). Es wäre ihm freigestanden, die Akten nach dem 19. März 2024 erneut zu konsultieren und von den belastenden Aussagen Kenntnis zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt im Übrigen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Akteneinsicht. 2.3. 2.3.1. Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 StPO), dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). 2.3.2. Es trifft zwar zu, dass die angefochtene Verfügung bloss eine Kurzbegründung enthält. Vorliegend genügte diese jedoch, damit der Beschwerdeführer die Tragweite der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres erfassen und sie sachgerecht bei der Strafkammer anfechten konnte, was auch seine Beschwerdeschrift zeigt, in welcher er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung im Einzelnen auseinandersetzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine solche könnte ausserdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. u.a. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je m.H.). Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Juni 2024 zur Beschwerde und zur Notwendigkeit der DNA-Analyse Stellung genommen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, hierzu eine spontane Replik einzureichen. 2.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen wollte. 3. 3.1. Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) vorgeworfen werden. Unter Zweck der Prüfung werden Sachverhalte aufklären, Verdacht auf begangene Verbrechen oder Vergehen in der Vergangenheit und Verdacht auf zukünftige Verbrechen oder Vergehen aufgeführt. Der Kurzbegründung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, seit Juni 2016 in den Kantonen Freiburg und Bern im Marihuana-Handel tätig zu sein. Zudem weise er einschlägige Vorstrafen auf. 3.2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Abs. 1bis). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d; BGE 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3 f.; je m.H.). Weiter kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn auf- grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO). Während die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung begangener Delikte (sei es die Anlasstat oder eine andere Straftat) eine repressive, strafprozessuale Massnahme darstellt, geht es bei der Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung möglicher zukünftiger Taten um eine präventive Massnahme, die nicht an einen Verdacht anknüpft, sondern an eine Prognose. Das geltende Recht kennt mit Art. 257 StPO die Möglichkeit, die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen, um mögliche künftige Straftaten besser aufklären zu können. Weil es um eine Prognose künftigen Verhaltens

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 geht, soll nicht die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung, sondern das urteilende Gericht (bzw. im Strafbefehlsverfahren die Staatsanwaltschaft) die Erstellung eines DNA-Profils anordnen können. Am Ende des Hauptverfahrens (bzw. der Untersuchung) liegen die zur Prognoseerstellung notwendigen Erkenntnisse vor; zu Beginn der Untersuchung wäre das hingegen kaum je der Fall. Die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 257 StPO dürfte inskünftig – gleich wie heute – eher ausnahmsweise nötig sein. Denn wenn die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 255 StPO ein DNA-Profil hat erstellen lassen (sei es zur Aufklärung der Anlasstat, sei es zur Abklärung weiterer Delikte), bleibt dieses Profil im Falle einer Verurteilung im Informationssystem (nach Massgabe der im Einzelfall anwendbaren Löschfrist nach Art. 16 f. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]) und kann auch bei künftigen Delikten verwendet werden. Art. 257 StPO greift also nur in den seltenen Fällen, in denen weder die Aufklärung der Anlasstat ein DNA-Profil verlangt noch irgendwelche Hinweise darauf bestehen, dass die beschul- digte Person andere Delikte begangen haben könnte (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBI 2019 6697, 6754 f.). 3.3. Soweit es um die Aufklärung allfälliger zukünftiger Delikte geht, so kann dies demnach im aktuellen Verfahrensstadium keine DNA-Analyse rechtfertigen. Allerdings macht die Staatsanwalt- schaft geltend, dass die DNA-Analyse auch zur Aufklärung der Anlasstat sowie allfälliger weiterer vergangener Verbrechen oder Vergehen anzuordnen ist. Dies ist in der Folge zu prüfen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zuerst, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm vor, seit Juni 2016 im Handel mit Marihuana in den Kantonen Freiburg und Bern tätig zu sein. Jedoch lasse sich dieser Verdacht nicht aus den amtlichen Akten ableiten. Anlässlich der am 19. März 2024 durchgeführten polizeilichen Einvernahme sei er mit belastenden Aussagen von anderen Personen konfrontiert worden. Seinem Anwalt seien diese (angeblichen) potenziell belastenden Einvernahmeprotokolle bis zum Ende der Beschwerdefrist nicht zugestellt worden. Mithin könne dieser nicht abschliessend beurteilen, inwiefern es sich hierbei um glaubhafte und insbesondere überhaupt den Beschwerdeführer betreffende Aussagen handelt. Es stehe Aussagen gegen Aussagen, weitere objektive Beweismittel seien keine vorhanden. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, seine Identität sei hinreichend festgestellt. Die verfügte DNA-Probenahme bzw. DNA-Profilerstellung sei nicht geeignet, zur Aufklärung der ange- blichen Anlasstat beizutragen. Es seien offensichtlich auch keine Spuren vorhanden, die abgegli- chen und zur Tatrekonstruktion beitragen könnten. Daher fehle es an der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme im Hinblick auf den Eingriff in seine Grundrechte. Die Staatsanwaltschaft führe in der angefochtenen Verfügung auch nicht aus, wie die DNA-Profilerstellung in vorliegendem Fall konkret zur Aufklärung der angeblichen Anlasstat beitragen könnte. Weiter lässt er ausführen, der Staatsanwaltschaft sei insofern recht zu geben, als dass er in der Vergangenheit wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob bei den vergangenen Strafverfahren überhaupt DNA-Spuren gesichert wurden, die abgeglichen werden könnten. Zudem handle es sich bei den von der Staatsanwaltschaft genannten «Vorstrafen» um «Jugendsünden», die bereits seit mehreren Jahren (namentlich seit 2015 bzw. 2016) rechts- kräftig abgeschlossen und abgeurteilt seien. Es handle sich ausschliesslich um Übertretungen bzw. Vergehen, die jeweils mit einer Busse geahndet wurden. Seitdem sei er in strafrechtlich relevanter Hinsicht nicht mehr in Erscheinung getreten. Darüber hinaus würden ihm im vorliegenden Verfahren

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 keine Delikte gegen die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität vorgeworfen. Somit stelle er keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und gefährdet auch keine schützenswerten Drittinteressen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf BGE 147 I 372 E. 4.3.1 f. zu verweisen. In diesem Leitentscheid habe das Bundesgericht etwa eine DNA- Analyse für die Aufklärung der Straftatbestände der Nötigung, des Landfriedensbruchs und der qualifizierten Sachbeschädigung als unzulässig taxiert. Ausserdem habe das Bundesgericht unter Bezugnahme auf angebliche Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz eine DNA-Analyse als unverhältnismässig qualifiziert (Urteil BGer 1B_210/2022 vom

13. Dezember 2022 E. 4.4). Das Bundesgericht habe sogar den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht als ein «Delikt gewisser Schwere» genügen lasse und habe die von der Staatsanwaltschaft verfügte DNA-Analyse als unverhältnismässig taxiert (Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1). Nach dem Gesagten würden keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, womit sich die in Frage stehende Zwangsmassnahme als unverhältnismässig erweise. 4.2. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Ein- vernahme vom 19. März 2024 zu den Vorwürfen befragt und ihm seien die belastenden Elemente unterbreitet worden. Er habe dabei auf den Beizug eines Anwaltes verzichtet. Die Verteidigung habe nach ihrer Anfrage vom 1. März 2024 am 8. März 2024 Akteneinsicht erhalten. Der Polizeirapport betreffend den Betäubungsmittelhandel sei am 26. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft einge- gangen. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Analyse der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, zwischen 2016 und Januar 2024 in einen Marihuana-Handel verwickelt gewesen zu sein. Mit Rapport vom 26. März 2024 sei er für den Verkauf von insgesamt 1'832 Gramm Marihuana angezeigt worden. Zudem weise er im Strafregister einschlägige Vor strafen aus. Unter diesen Umständen genüge bereits, dass sein DNA-Profil mit Spuren aus früheren Sicherstellungen in separaten Betäubungsmittelverfahren verglichen werden müsse. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu den Vorwürfen geäussert. Sollten die Personen, welche ihn belasten, ihre Aussagen vor der Polizei in parteiöffentlichen Einvernahmen nicht bestätigen, sei es unumgänglich, dass sein DNA-Profil mit Spuren aus den Sicherstellungen in den Verfahren betreffend C.________, D.________ und E.________ verglichen werden könne. Dasselbe gelte für Sicherstellungen betreffend Abnehmer, welche noch nicht als solche identifiziert wurden (vgl. Vorwurf wonach der Beschwerdeführer auch nach seiner Anhaltung weiterhin Betäubungsmittel verkaufe). Es gelte, die gemachten Aussagen zu überprüfen. 4.3. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.4 m.H.; vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung des DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteile BGer 1B_230/2022 vom

7. September 2022 E. 2.2; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1; je m.H.). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Ein- bruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beein- trächtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteile BGer 7B_52/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.2; 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3; 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 m.H.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in BGE 147 I 372 E. 3.1 ff. nicht etwa erwogen, dass es sich bei den Straftatbeständen der Nötigung, des Landesfriedens- bruchs und der angeblichen qualifizierten Sachbeschädigung grundsätzlich nicht um Delikte ge- wisser Schwere handle, sondern kam nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu diesem Schluss. Ebenso wenig qualifizierte das Bundesgericht in Urteil BGer 1B_210/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.4 die DNA-Analyse unter Bezugnahme auf Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als grundsätzlich unverhältnismässig, sondern erwog, dass im betreffenden Fall keinerlei Hinweise auf Suchtmittelabhängigkeit und daraus folgender Beschaffungskriminalität aus den Vorakten ersichtlich seien. In Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1 erwog es, dass es neben den fehlenden Vorstrafen auch an weiteren Anhaltspunkten mangle, woraus sich konkrete Hinweise ableiten liessen, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit in Delikte von einer gewissen Schwere involviert gewesen oder könnte es in der Zukunft sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus der Rechtsprechung nicht, dass die DNA-Analyse im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten in jedem Fall unverhältnismässig wäre. Vielmehr ist jeweils eine Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. So erachtete das Bundesgericht etwa die DNA-Analyse im Zusammenhang mit einer Hanfindooranlage von 848 Hanfpflanzen für verhältnismässig (Urteil BGer 1B_494/2021 vom

29. Juni 2022 E. 5.3). 4.4. Den Akten kann im Wesentlichen das Folgende entnommen werden: Am 5. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer in F.________ von der Polizei angehalten, als er mit dem Fahrzeug der Marke G.________, FR hhh, von F.________ in Richtung I.________ fuhr. Da er laut der Polizei Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum aufwies (glasige Augen) wurde er einem Drogenschnelltest Drugwipe unterzogen, der positiv auf Cannabis ausfiel. In der Folge wurde eine Blut- und Urinentnahme angeordnet. Gemäss den toxikologischen Untersuchungen überstieg der THC-Wert eindeutig den gesetzlichen Minimalwert. Bei der Hausdurchsuchung konnten 28.5 Gramm Marihuana und 3.5 Gramm Haschisch sichergestellt werden. Gegen den Beschwerdeführer wurde sodann ein Strafverfahren wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG eröffnet. Am 7. August 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am selben Tag erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl sowie einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 2043 ff.). Am

24. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer angehalten und die erwähnten Befehle ausgeführt. Die Polizei stellte namentlich 9.5 Gramm Haschisch, 11.5 Gramm Marihuana und 3 Gramm Marihua- na-Blütenstaub sicher, wobei die Cannabisprodukte in der Folge dem Beschwerdeführer zurück-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 erstattet wurden, da es sich um CBD-Produkte handelte (act. 2033). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Oktober 2023 verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage (act. 2037 f.). In separaten Verfahren wurden vier Personen (B.________, C.________, D.________ und E.________) angehalten und befragt. Sie gaben an, beim Beschwerdeführer insgesamt 1832 Gramm Marihuana zu einem Preis von CHF 14'520.- erworben zu haben. Die Polizei wollte den Beschwerdeführer am 19. März 2024 mit den Aussagen dieser vier Personen konfrontieren; dieser verweigerte jedoch weiterhin die Aussage. Er verzichtete auch auf den Beizug seines Anwaltes (act. 2031 ff., 2039 ff., 2051 ff.). Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn am 3. September 2015 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe vom 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.- sowie am 13. Oktober 2016 wegen Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 2'700.- und 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit (act. 1000 ff.). 4.5. Aufgrund der belastenden Aussagen von B.________ (act. 2051 ff.), C.________ (act. 2060 ff.), D.________ (act. 2081 ff.) und E.________ (act. 2070 ff.), die den Beschwerdeführer allesamt als einen ihrer Dealer bezeichnen, ist der hinreichende Tatverdacht im jetzigen Stadium genügend erstellt. Da sich der Beschwerdeführer bisher nicht zu den Vorwürfen äussern wollte, kann auch nicht die Rede von einer «Aussage gegen Aussage Situation» sein. Wie bereits erwähnt, steht es dem Rechtsvertreter frei, die Akten zu konsultieren und somit von den belastenden Aussagen Kenntnis zu nehmen. Weiter ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die den Beschwerdeführer belastenden Aus- sagen zu überprüfen sind, zumal er sich nicht zu den Vorwürfen geäussert hat. Hierzu ist sein DNA- Profil mit Spuren aus den Sicherstellungen in den Verfahren betreffend C.________ (act. 2063), D.________ (act. 2085 ff.) und E.________ (act. 2073 ff.) zu vergleichen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits einschlägig aus den Jahren 2015 und 2016 vorbestraft. Vorliegend wird ihm vorgeworfen, seit 2016 in den Marihuana-Handel verwickelt zu sein, wobei er diese Tätigkeit auch nach seiner Anhaltung vom 24. Oktober 2023 bis im Januar 2024 weitergeführt haben soll (vgl. Einvernahmen vom 20. Februar 2024 von E.________, Zeilen 146 ff. und 176 ff., und D.________, Zeilen 235 ff.; act. 2078 f., 2092 f.). Es liegen somit nicht bloss verjährte Jugendsünden vor, sondern es bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seit acht Jahren in den Marihuana-Handel involviert ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit DNA-Spuren aus Sicherstellungen in separaten Verfahren abgleichen will. Dies ist denn auch geeignet, um die Beteiligung des Beschwerdeführers am Marihuana-Handel nachzuweisen. Dabei handelt es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die Massnahme ist durch die Bedeutung der angeblichen Straftat gerechtfertigt. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, sodass die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Oktober 2024/swo/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin