Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde das u.a. gegen A.________ eröffnete Strafverfah- ren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Tierschutzgesetz und Wider- handlungen gegen das Heilmittelgesetz eingestellt. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) wurden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde mit dessen Anteil verrechnet. A.________ wurden eine Entschädigung und eine Genugtuung verweigert. Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Strafkammer mit Urteil vom 6. Juli 2022 gut, hob Ziff. 4 und 5 der Verfügung (Kosten sowie Entschädigung und Genugtuung) in Bezug auf A.________ auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2021 182). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) A.________ zur Hälfte. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde daran angerechnet. A.________ wurden eine Entschädigung und Genugtuung verweigert. Die Strafkammer hiess die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2023 teilweise gut, hob die Einstellungsverfügung betreffend Kosten und Entschädigung vom 16. Mai 2023 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2023 121). In der Folge stellte A.________ am 14. Dezember 2023 diverse Anträge bei der Staatsanwaltschaft (act. 10491). B. Mit Parteimitteilung vom 29. Januar 2024 stellte Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach (hier- nach: die Staatsanwältin) A.________ erneut die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verwei- gerung allfälliger Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Aussicht und gab ihm Gelegen- heit bis zum 12. Februar 2024, seine Beweisanträge zu ergänzen und allfällige Entschädigungsan- sprüche anzumelden bzw. diese zu präzisieren oder ergänzen. A.________ beantragte am 9. Februar 2024 eine Fristverlängerung bis zum 23. Februar 2024 für die Ergänzung seiner Beweisanträge, was ihm gewährt wurde. C. Am 23. Februar 2024 stellte A.________ namentlich ein Ausstandsgesuch gegen die Staats- anwältin. D. Diese nahm am 1. März 2024 Stellung zum Gesuch und schloss auf Nichteintreten, eventua- liter Abweisung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbe- hörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.
E. 1.2 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).
E. 1.3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; dass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig (u.a. Urteile BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2; je m.H.). Das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen ist allerdings dann unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensicht- lich gegeben ist (Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3 m.H.), was in casu jedoch nicht der Fall ist (vgl. nachstehend E. 2).
E. 1.3.2 Vorliegend wurde dem Gesuchsteller die beanstandete Parteimitteilung am 30. Januar 2024 zugestellt. Das Ausstandsgesuch stellte er daraufhin erst am 23. Februar 2024 und damit klar verspätet. Zwar hatte er am 9. Februar 2024 noch eine Fristverlängerung für die Ergänzung seiner Beweisanträge bis am 23. Februar 2024 beantragt, welche ihm gewährt wurde. Er legt jedoch nicht dar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, bereits früher ein Ausstandsgesuch zu stellen, was denn auch nicht ersichtlich ist. So ist die Parteimitteilung vom 29. Januar 2024 bloss eine halbe Seite lang und der angebliche Ausstandsgrund ist ohne Weiteres erkennbar. Dem Gesuchsteller war dieser somit unmittelbar nach Erhalt der Parteimitteilung bekannt. Sein Ausstandsgesuch beschränkt sich darüber hinaus auf zwei kurze Absätze und stellte somit kaum Aufwand dar. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten. Es wäre jedoch ohne- hin abzuweisen gewesen.
E. 2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Staatsanwältin in der Parteimitteilung vom
29. Januar 2024 zum Ausdruck bringe, dass sie – egal was noch vorgebracht werde – wieder genau- so entscheiden werde, wie die beiden letzten Male, obwohl dieses Ansinnen zweimal von der Beschwerdeinstanz zurückgewiesen worden sei. Eine irgendwie geartete Beweiswürdigung sei seit dem letzten Rückweisungsentscheid offensichtlich nicht vorgenommen worden, zumal keinerlei weitere Beweismassnahmen getroffen worden seien. Auch werde sie vermutlich – wie bisher – ohne-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 hin sämtliche seiner Beweisanträge abweisen, da sie ja jetzt schon wisse, wie sie entscheiden werde. Die Staatsanwältin bringt dagegen vor, dass die Parteimitteilung keine Beweiswürdigung zu enthal- ten habe. Ein Entscheid über die Beweisanträge vom 14. Dezember 2023 und 23. Februar 2024 sei noch ausstehend und habe folgerichtig nach der Fristansetzung zur Einreichung von solchen zu erfolgen. Dass in der Parteimitteilung dasselbe Ergebnis in Aussicht gestellt werde wie beim ursprünglichen Entscheid, vermöge keinen Ausstandsgrund darzustellen.
E. 2.2 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art.
E. 2.3 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers hat die Strafkammer bisher noch nicht darüber entschieden, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat und ob dem Gesuchsteller eine Entschädigung und/oder eine Genugtuung zustehen. Vielmehr wurde die Angelegenheit jeweils infolge mangelnder Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der Umstand, dass die Staatsanwältin erneut den gleichen Entscheid in Aussicht gestellt hat, vermag somit keinen Ausstand zu begründen. Weiter ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (u.a. BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3 m.H.), wie dies bereits in den beiden Urteilen vom 6. Juli 2022 und 28. September 2023 erwogen wurde (E. 3.2 bzw. E. 2.1). In den beiden Urteilen ist denn auch nicht die Rede davon, dass zwingend noch weitere Beweis-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 massnahmen durchzuführen wären (vgl. namentlich E. 3.1 f., 5.2.1, 5.3.1 f. und E. 6.3.1.2 des Urteils vom 28. September 2023). Darüber hinaus ist die Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO gemäss der herrschenden Lehre nicht zu begründen (vgl. u.a. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N. 4; JOSITSCH/SCHMID, in Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 318 N. 1; LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 318 N. 5; GRODECKI/CORNU, in Commentaire romand, CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 318 N. 9), womit die Staatsanwältin kein krasser Fehler begangen haben kann, indem sie in der Parteimitteilung keine Beweiswürdigung vorgenom- men und sich nicht zu den Anträgen des Gesuchstellers vom 14. Dezember 2023 geäussert hat. Ferner sieht Art. 318 Abs. 1 letzter Satz StPO vor, dass den Parteien eine Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu setzen ist. Der Staatsanwältin kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie dies getan hat. Schliesslich konnte sie über die in der Folge gestellten Beweisanträge bis zur Zustellung der Parteimitteilung selbstverständlich noch nicht entscheiden und kann es sinnvoll sein, über sämtliche Beweisanträge gleichzeitig zu entscheiden. Der Gesuchsteller vermag demnach keine krassen oder wiederholten Rechtsfehler aufzuzeigen, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich einseitig zu seinen Lasten auswirken würden. Dem Gesuchsteller wird es offenstehen, die gerügten Mängel auf dem Rechts- mittelweg anzufechten. Das Ausstandsgesuch wäre daher auch abzuweisen gewesen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässig- keitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Mai 2024/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begrün- dung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren anwendbar (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3; je m.H.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 46 Urteil vom 8. Mai 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen Christiana DIEU-BACH, Staatsanwältin, Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 23. Februar 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde das u.a. gegen A.________ eröffnete Strafverfah- ren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Tierschutzgesetz und Wider- handlungen gegen das Heilmittelgesetz eingestellt. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) wurden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde mit dessen Anteil verrechnet. A.________ wurden eine Entschädigung und eine Genugtuung verweigert. Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Strafkammer mit Urteil vom 6. Juli 2022 gut, hob Ziff. 4 und 5 der Verfügung (Kosten sowie Entschädigung und Genugtuung) in Bezug auf A.________ auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2021 182). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) A.________ zur Hälfte. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde daran angerechnet. A.________ wurden eine Entschädigung und Genugtuung verweigert. Die Strafkammer hiess die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2023 teilweise gut, hob die Einstellungsverfügung betreffend Kosten und Entschädigung vom 16. Mai 2023 auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2023 121). In der Folge stellte A.________ am 14. Dezember 2023 diverse Anträge bei der Staatsanwaltschaft (act. 10491). B. Mit Parteimitteilung vom 29. Januar 2024 stellte Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach (hier- nach: die Staatsanwältin) A.________ erneut die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verwei- gerung allfälliger Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Aussicht und gab ihm Gelegen- heit bis zum 12. Februar 2024, seine Beweisanträge zu ergänzen und allfällige Entschädigungsan- sprüche anzumelden bzw. diese zu präzisieren oder ergänzen. A.________ beantragte am 9. Februar 2024 eine Fristverlängerung bis zum 23. Februar 2024 für die Ergänzung seiner Beweisanträge, was ihm gewährt wurde. C. Am 23. Februar 2024 stellte A.________ namentlich ein Ausstandsgesuch gegen die Staats- anwältin. D. Diese nahm am 1. März 2024 Stellung zum Gesuch und schloss auf Nichteintreten, eventua- liter Abweisung.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbe- hörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt. 1.2. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 1.3. 1.3.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; dass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig (u.a. Urteile BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2; je m.H.). Das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen ist allerdings dann unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensicht- lich gegeben ist (Urteil BGer 1B_601/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3 m.H.), was in casu jedoch nicht der Fall ist (vgl. nachstehend E. 2). 1.3.2. Vorliegend wurde dem Gesuchsteller die beanstandete Parteimitteilung am 30. Januar 2024 zugestellt. Das Ausstandsgesuch stellte er daraufhin erst am 23. Februar 2024 und damit klar verspätet. Zwar hatte er am 9. Februar 2024 noch eine Fristverlängerung für die Ergänzung seiner Beweisanträge bis am 23. Februar 2024 beantragt, welche ihm gewährt wurde. Er legt jedoch nicht dar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, bereits früher ein Ausstandsgesuch zu stellen, was denn auch nicht ersichtlich ist. So ist die Parteimitteilung vom 29. Januar 2024 bloss eine halbe Seite lang und der angebliche Ausstandsgrund ist ohne Weiteres erkennbar. Dem Gesuchsteller war dieser somit unmittelbar nach Erhalt der Parteimitteilung bekannt. Sein Ausstandsgesuch beschränkt sich darüber hinaus auf zwei kurze Absätze und stellte somit kaum Aufwand dar. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten. Es wäre jedoch ohne- hin abzuweisen gewesen. 2. 2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Staatsanwältin in der Parteimitteilung vom
29. Januar 2024 zum Ausdruck bringe, dass sie – egal was noch vorgebracht werde – wieder genau- so entscheiden werde, wie die beiden letzten Male, obwohl dieses Ansinnen zweimal von der Beschwerdeinstanz zurückgewiesen worden sei. Eine irgendwie geartete Beweiswürdigung sei seit dem letzten Rückweisungsentscheid offensichtlich nicht vorgenommen worden, zumal keinerlei weitere Beweismassnahmen getroffen worden seien. Auch werde sie vermutlich – wie bisher – ohne-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 hin sämtliche seiner Beweisanträge abweisen, da sie ja jetzt schon wisse, wie sie entscheiden werde. Die Staatsanwältin bringt dagegen vor, dass die Parteimitteilung keine Beweiswürdigung zu enthal- ten habe. Ein Entscheid über die Beweisanträge vom 14. Dezember 2023 und 23. Februar 2024 sei noch ausstehend und habe folgerichtig nach der Fristansetzung zur Einreichung von solchen zu erfolgen. Dass in der Parteimitteilung dasselbe Ergebnis in Aussicht gestellt werde wie beim ursprünglichen Entscheid, vermöge keinen Ausstandsgrund darzustellen. 2.2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Bst. f), befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begrün- dung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Nur ausnahmsweise können richterliche Verfahrensfehler die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren anwendbar (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3; je m.H.). 2.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers hat die Strafkammer bisher noch nicht darüber entschieden, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat und ob dem Gesuchsteller eine Entschädigung und/oder eine Genugtuung zustehen. Vielmehr wurde die Angelegenheit jeweils infolge mangelnder Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der Umstand, dass die Staatsanwältin erneut den gleichen Entscheid in Aussicht gestellt hat, vermag somit keinen Ausstand zu begründen. Weiter ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf (u.a. BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil BGer 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3 m.H.), wie dies bereits in den beiden Urteilen vom 6. Juli 2022 und 28. September 2023 erwogen wurde (E. 3.2 bzw. E. 2.1). In den beiden Urteilen ist denn auch nicht die Rede davon, dass zwingend noch weitere Beweis-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 massnahmen durchzuführen wären (vgl. namentlich E. 3.1 f., 5.2.1, 5.3.1 f. und E. 6.3.1.2 des Urteils vom 28. September 2023). Darüber hinaus ist die Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO gemäss der herrschenden Lehre nicht zu begründen (vgl. u.a. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N. 4; JOSITSCH/SCHMID, in Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 318 N. 1; LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 318 N. 5; GRODECKI/CORNU, in Commentaire romand, CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 318 N. 9), womit die Staatsanwältin kein krasser Fehler begangen haben kann, indem sie in der Parteimitteilung keine Beweiswürdigung vorgenom- men und sich nicht zu den Anträgen des Gesuchstellers vom 14. Dezember 2023 geäussert hat. Ferner sieht Art. 318 Abs. 1 letzter Satz StPO vor, dass den Parteien eine Frist für die Stellung von Beweisanträgen zu setzen ist. Der Staatsanwältin kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie dies getan hat. Schliesslich konnte sie über die in der Folge gestellten Beweisanträge bis zur Zustellung der Parteimitteilung selbstverständlich noch nicht entscheiden und kann es sinnvoll sein, über sämtliche Beweisanträge gleichzeitig zu entscheiden. Der Gesuchsteller vermag demnach keine krassen oder wiederholten Rechtsfehler aufzuzeigen, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich einseitig zu seinen Lasten auswirken würden. Dem Gesuchsteller wird es offenstehen, die gerügten Mängel auf dem Rechts- mittelweg anzufechten. Das Ausstandsgesuch wäre daher auch abzuweisen gewesen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässig- keitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Mai 2024/sig Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin