Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. B.________ sel. arbeitete als Hauswart für die C.________ AG in D.________, verrichtete aber auch Umbauarbeiten an den Gebäuden dieser Firma. Ab Oktober 2022 nahm die Firma E.________ GmbH im Auftrag der C.________ AG Arbeiten am Dach eines Gebäudes dieser Firma in D.________ vor. Am Morgen des 7. November 2022 stieg B.________ sel. aus nicht vollständig geklärten Gründen auf das Dach dieses Gebäudes, stürzte durch eine Eternitplatte eines Vordachs 8.75 Meter auf den Boden und verstarb vor Ort. In der Folge wurden drei Personen von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommen, unter anderem am 7. und 10. November 2022 A.________, Vorarbeiter bei der Firma E.________ GmbH. Am 16. Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft in Sachen Todesfall von B.________ eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 10003 ff.). Auf Beschwerde von F.________, Witwe des Verstorbenen, hob die Strafkammer die Nichtanhand- nahmeverfügung mit Urteil vom 8. August 2023 (Doss. 502 2023 113) auf und wies die Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 10012 ff.). Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am
18. August 2023 in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 7. November 2022 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung. Am 11. Dezember 2023 eröffnete die Staatsanwalt- schaft in dieser Sache ein Strafverfahren gegen A.________. B. A.________ wurde mit Vorladung vom 18. Dezember 2023 für den 11. Januar 2024 zur Einver- nahme als Beschuldigter vorgeladen (act. 2034). Daraufhin beantragte A.________ mit Schreiben vom 5. Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von A.________ sowie sämtliche Dokumente, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen von A.________ stützen oder diese wiedergeben, aus den Akten zu weisen resp. zu entfernen (act. 9003 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2024 verweigerte A.________ die Aussage (act 2036 f.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag A.________s auf Entfernung von Aktenstücken «zurzeit» ab (act. 9009 f.). C. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 1. Februar 2024 am 15. Februar 2024 Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Beschwer- deführers (getätigt als Auskunftsperson) sowie sämtliche Dokumente resp. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen des Beschwerdeführers (getätigt als Auskunftsperson) stüt- zen, diese wiedergeben oder sich in anderer Weise darauf beziehen, umgehend aus den Akten zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 7. März 2024 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat innert erstreckter Frist am 12. April 2024 repliziert.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Dies gilt nach der Rechtsprechung insb. auch für Verfügungen über die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Februar 2024 und wurde dem Beschwerdeführer am Montag, 5. Februar 2024, zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Die am 15. Februar 2024 einge- reichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung offensichtlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid der Staats- anwaltschaft am 1. Februar 2024 gefällt wurde, gilt somit neues Recht (vgl. insb. Art. 141 Abs. 4 StPO in der Fassung vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 [AS 2023 468]).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 7. und 10. November 2022 als Auskunfts- person einvernommen (act. 2020 ff., 2006 ff.); die Einvernahmen erfolgten in Absprache mit dem Pikett-Staatsanwalt (act. 2003). Am 11. Dezember 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft in dieser Sache formell ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (act. 5002). In seiner Beschwerde beantragt dieser, die beiden Protokolle seiner Einvernahmen als Auskunftsperson sowie sämtliche Dokumente resp. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen des Beschwerde- führers (getätigt als Auskunftsperson) stützen, diese wiedergeben oder sich in anderer Weise darauf beziehen, umgehend aus den Akten zu weisen. Er rügt eine Verletzung der Art. 158 und 141 Abs. 5 StPO sowie Ermessensmissbrauch und Unangemessenheit. Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die beiden Einvernahmeprotokolle vom 7. und 10. Novem- ber 2022 sowie Beweiserhebungen, die sich darauf stützen, gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar sind. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass über die strittige Frage der Verwert- barkeit von Beweismitteln der Sachrichter zu entscheiden habe. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die laufende Strafuntersuchung auf weitere Personen auszudehnen sein werde. Gegen diese könnten die formell regelgerecht zustande gekommenen Einvernahmeprotokolle des Beschwerde- führers ohne Einschränkung verwendet werden. Da es um ein und denselben Sachverhaltskomplex
– nämlich den Arbeitsunfall vom 7. November 2022 – gehe, könne (zurzeit) auch keine Verfahrens- trennung erfolgen. Deshalb seien zurzeit keine Aktenstücke aus den Akten zu entfernen (angefoch-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 tene Verfügung sowie Stellungnahme vom 7. März 2024). Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die strittigen Einvernahmeprotokolle seien auch gegenüber möglichen Mitbeteiligten nicht verwertbar (Replik vom 12. April 2024).
E. 2.2 Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letz- tere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfech- ten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 271 Abs. 3 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unver- wertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenom- men werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht und gehörig substanziiert (BGE 141 IV 284 E. 2.3). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Bst. a), sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Bst. b), sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Bst. c), sie eine Über- setzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Bst. d). Laut Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernah- men ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise: Beweise, die in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Ermöglichte ein Beweis, der nach Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Abs. 4 in der ab
1. Januar 2024 geltenden Fassung, vgl. E. 1.5 hievor). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Abs. 5). Unter «Fernwirkung» von Beweisverwertungsverboten versteht man die Problematik, dass ein für sich gesehen unverwertbares Beweismittel zur Auffindung eines anderen Beweismittels geführt hat, das seinerseits korrekt erhoben wurde (WOHLERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 44): Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser gemäss der Rechtspre- chung nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Beispiele können der unbekannte Mittäter, die versteckte Tatwaffe oder die im Wald vergrabene Beute genannt werden, deren Auffinden ohne die unverwert- bare Aussage eines Tatverdächtigen nicht möglich gewesen wäre. Eine Fernwirkung gemäss Art.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermitt- lungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch auf Art. 141 Abs. 4 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung Anwendung, da die Anpassung von Abs. 4 in Übereinstim- mung mit der herrschenden Lehre erfolgte, um klarzustellen, dass die Regeln über Fernwirkung auch für das absolute Beweisverwertungsverbot nach Abs. 1 Geltung haben (Urteil BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, 6736, mit Hinweis auf BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 89 f. m.H.; gl.M. VETTERLI, Kehrtwende in der bundesgerichtlichen Praxis zu den Verwer- tungsverboten, in ZStrR 2012 S. 447 ff., 466).
E. 2.3.1 Im hier zu prüfenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 7. und 10. November 2022 klarer- weise als Auskunftsperson einvernommen und gemäss Art. 178 ff. StPO belehrt. Dem entsprechend wurde er nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigter in Frage kam. Bei der Belehrung am 7. bzw. 10. November 2022 fehlte folglich der Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO (Vorhalt der vorgeworfenen Straftat, vgl. act. 2006 f., wo überhaupt keine Rede von einer Straftat ist, und act. 2020, wo erklärt wird, es geht darum, «Details bezüglich Baustellensicherung zu erfahren») sowie insb. auf Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO (Möglich- keit, eine Verteidigung zu bestellen, vgl. act. 2020). Erst mit der Eröffnungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 11. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zum Beschuldigten. Es liegt folg- lich ein echter Rollentausch vor (vgl. dazu GODENZI, in Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 158 N 43), und die Einvernahmeprotokolle vom 7. und 10. November 2022 sind gegenüber dem Beschuldigten nicht verwertbar, da ansonsten der Grundsatz «nemo tenetur» verletzt wird (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1193; GODENZI, a.a.O.; Art. 158 N 33, GLESS, Beweisverbote und Fernwirkung, in ZStrR 2010 S. 152 f.; BSK StPO- RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 33 f.; CR CPP-VERNIORY, 2. Aufl. 2019, Art. 158 N 26 ff.; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 158 N 16; PC CPP 2016, Art. 158 N 18 f.; TPF 2018 Nr. 50 E. 5.3; Obergericht ZH in ZR 2012 Nr. 24; anders offenbar Urteil BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.2, wobei in diesem Fall die Auskunftsperson über die Möglich- keit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, sowie über die Möglichkeit, dass die Aussagen gegen sie als Beweismittel verwendet werden können, belehrt worden war). Davon geht zu Recht auch die Staats- anwaltschaft aus. Die Unverwertbarkeit der beiden Einvernahmeprotokolle steht somit ohne Weite- res fest. Auch ist evident, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes und von ihm auch substanziiertes Interesse daran hat, auszuschliessen, dass ihm seine eigenen, unter Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO erhobenen Aussagen im Laufe des Verfahrens entgegengehalten werden. Anders könnte es sich allenfalls verhalten, wenn die Aussa- gen von einer Drittperson stammen würden, die nicht korrekt belehrt worden ist (Urteil BGer 1B_117/2020 vom 20. April 2020 E. 2.2).
E. 2.3.2 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die beiden strittigen Einvernahmeproto- kolle grundsätzlich in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Dieses Vorgehen entspräche dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 5 StPO und auch der Praxis der Strafkammer (Urteil 502 2016 23 vom 23. März 2016 E.2c; Urteil 502 2023 267 vom
E. 2.3.3 Ob im hier zu prüfenden Fall die unverwertbaren Einvernahmeprotokolle vom 7. und
E. 2.3.4 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sämtliche Dokumente bzw. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson stützen, diese wiedergeben oder sich in anderer Weise darauf beziehen (namentlich wenn daraus Schlüsse gezogen werden), seien ebenfalls umgehend aus den Akten zu entfernen. Darunter fallen seines Erachtens insb. der Polizeirapport vom 13. Dezember 2022, die Nichtanhandnahmeverfügung vom
16. Mai 2023 sowie deren Entwurf, das Urteil der Strafkammer vom 8. August 2023 sowie die Schrei- ben und Rapporte der SUVA, namentlich der Unfallrapport vom 2. November 2023. Er begründet dies mit der Fernwirkung des Beweisverbots von Art. 141 Abs. 1 StPO (Beschwerde, S. 6 Rz. 10, S. 8 f., S. 12 Rz. 2). Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der Fernwirkung bzw. von Art. 141 Abs. 4 StPO, der auch auf die Fälle absoluter Beweisverbote anwendbar ist (vgl. oben, E. 2.2 in fine): Zwar haben etwa der Unfallrapport der SUVA vom 2. November 2023 und der Polizeirapport vom 13. Dezember 2022 durchaus Beweischarakter (vgl. z.B. für Polizeiberichte Urteil BGer 6B_707/2023 vom 15. April 2024 E. 1.2/1.3). Bei diesen Berichten handelt es sich aber nicht um Beweise, deren Erhebung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO ohne die vorhergehende, unverwertbare Beweiserhebung – das heisst die Einvernahme des Beschwerdeführers – nicht möglich gewesen wäre. Die Einvernahme- protokolle vom 7. und 10. November 2022 waren nicht «conditio sine qua non» für den Polizeirapport oder den Bericht der SUVA; letztere wären offensichtlich auch zustande gekommen, wenn der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden wäre. Sie wurden nicht durch die Aussagen des Beschwerdeführers bewirkt, sondern durch den Arbeitsunfall vom 7. November 2022. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (bzw. deren Entwurf) und das Urteil der Strafkam- mer stellen nicht erhobene Beweise dar, sondern richterliche Entscheide im Sinne von Art. 80 StPO. Sie sind grundsätzlich nicht beweisgeeignet. Darüber hinaus gilt auch für sie, dass sie nicht aufgrund der unverwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers zustande kamen, sondern aufgrund des Arbeitsunfalls vom 7. November 2022 bzw. der Beschwerde der Witwe des Unfallopfers. Schliesslich kann es nicht angehen, Verfügungen und Urteile einfach vollständig aus den Strafakten zu entfer- nen, da ansonsten der Verlauf des Verfahrens für eine obere Instanz nicht mehr nachvollziehbar ist. Für die Entfernung der genannten Dokumente aus den Akten kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf Art. 141 Abs. 4 StPO stützen. Die Strafkammer ist indes nicht an die Begründung des Beschwerdeführers gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer genannten Aktenstücke Aussagen enthalten bzw. wiedergeben (z.T. wörtlich), die er am 7. bzw. 10. November 2022 gegenüber der Polizei gemacht hat und die wie dargelegt unverwertbar sind. Verblieben diese Aktenstücke bzw. die darin
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers tel quel bei den Akten, würde Art. 141 Abs. 5 StPO letztlich seines Sinnes entleert, weil die unverwertbaren Aussagen auf anderem Wege wieder in das Verfahren eingeführt und zur Kenntnis des Sachrichters gelangen würden. Sie würden damit mittel- bar zum Beweis gemacht, was nicht zulässig erscheint (RUCKSTUHL, op.cit., Art. 158 N 35). Zudem spricht der deutsche Gesetzestext von Art. 141 Abs. 5 StPO von «Aufzeichnungen»; darunter sind nach dem Grundsatz in majore minus nicht nur Einvernahmeprotokolle oder ganze Aktenstücke zu verstehen, sondern auch die einzelnen, unverwertbaren Aussagen, die allenfalls in anderen Akten- stücken auftauchen. Die Strafkammer gelangt deshalb zur Überzeugung, dass in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO geeignete Vorkehren zu treffen sind, um die unverwertbaren Aussagen aus den Akten zu tilgen, damit sie nicht mehr zur Kenntnis des Sachrichters gelangen und diesen in seiner Entscheidfindung beeinflussen können. In Anlehnung an WOHLERS/BLÄSI (op.cit., loc.cit.) oder auch BENEDICT (CR CPP-BENEDICT, 2. Aufl. 2019, Art. 141 N 52g) sowie das bei Entsiegelungen übliche Vorgehen (vgl. etwa BGE 132 IV 63 E. 4.6; BAKO StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 3. Aufl. 2023, Art. 248a N 59) sind jene Textpassagen, die die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei von 7. und
E. 2.3.5 Einzuschwärzen sind folgende Textpassagen: - Polizeirapport vom 13. Dezember 2022 (act. 2000): auf S. 2 (act. 2001 oben) die Nennung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson; auf S. 4 (act. 2003) der 4.-6. Absatz («A.________… (…) …nicht eingetroffen waren.»; auf S. 5 (act. 2004) der 1. Absatz; auf S. 6 (act. 2005) die Zeile betreffend die beiden Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers. Die beiden übrigen vom Beschwerdeführer genannten Textpassagen sind nicht einzu- schwärzen, da nicht auf den Beschwerdeführer oder dessen Aussagen Bezug genommen wird. Zudem enthalten diese Passagen nichts, das den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise belasten würde. Auch die Schlussfolgerungen enthalten keinen Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers. - Entwurf Nichtanhandnahmeverfügung und gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügung (act. 10'000 ff.): auf S. 2 die Passage «A.________ gab an… (…) … Dach befunden habe» (total 15 Zeilen). Hingegen ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht einzuse- hen, weshalb die Bezugnahmen auf andere Aktenstücke wie den Polizeirapport oder Aussa- gen anderer Personen ebenfalls einzuschwärzen wären; diese sind offensichtlich nicht unverwertbar. - Urteil der Strafkammer vom 8. August 2023 (act. 10'012 ff.): auf S. 8 Ziff. 2.3 der 1. Absatz sowie im 2. Absatz die Passage «Auch A.________… (…) …act. 2013)» (total 13 Zeilen) sowie den letzten Absatz; auf S. 9 den ersten Absatz («A.________ … (…) …BauAV)».. In diesen Passagen werden die Aussagen des Beschwerdeführers grösstenteils wörtlich wiedergegeben. Auch hier gilt, dass Bezugnahmen auf andere Dokumente wie den Polizei- rapport nicht auch einzuschwärzen sind, weil diese nicht unverwertbar sind bzw. darin die Hinweise auf den Beschwerdeführer eingeschwärzt werden. - Unfallbericht der SUVA vom 7. November 2022 (act. 8021 ff.): auf der ersten Seite (act. 8021) der Hinweis auf die beiden Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers; auf S. 2 (act.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11
8022) den letzten Absatz («Peu avant l’accident…»); auf S. 3 (act. 8023) den letzten Absatz; auf S. 4 (act. 8024) den ersten («Selon les déclarations de A.________…») und den letzten Absatz («L’entreprise a débuté…»). Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die vorgenannten Textpassagen auf einer Kopie der Doku- mente einzuschwärzen, die eingeschwärzten Dokumente bei den Strafakten zu belassen und die nicht eingeschwärzten Originaldokumente (zusammen mit den beiden Einvernahmeprotokollen vom
7. und 10. November 2022) aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Der Beschwerdeführer will auch weitere Schreiben und Rapporte der SUVA aus den Akten entfernt wissen. Zum einen präzisiert er nicht, um welche Schreiben und Rapporte es sich dabei handelt. Zum andern enthalten die übrigen Akten der SUVA keinerlei Hinweise auf die polizeilichen Einver- nahmen des Beschwerdeführers, sodass diesbezüglich von vornherein nichts einzuschwärzen ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.
E. 2.3.6 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, auch sämtliche Dokumente, welche sich direkt oder indirekt auf seine bisherigen Aussagen stützen, aus den Akten zu entfernen. Dazu zählt er auch sämtliche die Thematik der Entfernung dieser Aktenstücke aus der Strafakte behandelnden Doku- mente wie den Schriftenwechsel vom 5. Januar 2024 und den angefochtenen Entscheid der Staats- anwaltschaft, ja sogar das vorliegende Urteil (Beschwerde, S. 9 oben). Mit diesem Antrag geht der Beschwerdeführer zumindest materiell über die Rechtsbegehren in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2024 hinaus, was nicht zulässig ist. Zudem können wie bereits ausgeführt nicht ganze Entscheide aus den Akten entfernt werden, da sonst der Verfahrensverlauf nicht mehr nachvollziehbar ist. Schliesslich liesse sich die Entfernung des Schriftenwechsels vom 5. Januar 2024 und der angefochtenen Verfügung der Staatsanwalt- schaft auch nicht auf Art. 141 Abs. 5 StPO stützen, da diese Dokumente keine Aussagen des Beschwerdeführers vom 7./10. November 2022 und damit auch keine «Aufzeichnungen über unver- wertbare Beweise» enthalten (differenziert PC-CPP, Art. 141 N 26). Diesbezüglich ist die Beschwer- de abzuweisen.
E. 2.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die beiden Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers vom 7. und 10. November 2022 sind von der Staatsanwaltschaft in Anwen- dung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Bezüglich der Textpassagen in anderen Aktenstücken ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gemäss E. 2.3.5 vorzugehen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegen oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt zum grössten Teil. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Diese Kosten sind auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen (Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]). 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von «mindestens CHF 2'500.- zzgl. MWSt» (Beschwerde, S. 15). Da er grösstenteils obsiegt, ist ihm dem Ausgang des Verfahrens
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 entsprechend zulasten des Staates eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a Abs. 2 JR werden die als Parteientschädigung in Strafsachen nach Art. 429 ff. StPO geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen grundsätzlich nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt. Der Anwalt hatte eine Beschwerdeschrift zu verfassen (15 Seiten), von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und zu replizieren. Angemessen erscheint für diese Tätigkeiten ein Aufwand von ca. sieben Stunden und somit eine Entschädigung von CHF 1’750.- inkl. Auslagen, aber zzgl. MWSt von CHF 141.75 (8.1 %). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in Erwägung 2.3.5 genannten Textpassagen wie definiert einzuschwärzen, die eingeschwärzten Dokumente bei den Strafakten zu belassen und die Originaldokumente zusammen mit den beiden Einvernahmeprotokolle von A.________ als Auskunftsperson vom 7. und 10. November 2022 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Ausla- gen: CHF 100.-) werden dem Staat auferlegt. III. A.________ wird für dieses Verfahren zulasten des Staates eine angemessene Parteientschä- digung von CHF 1'750.- zugesprochen, zzgl. MWSt. zu CHF 141.75. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Juni 2024/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 5 Februar 2024 E. 2.3.1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft macht nun aber geltend, die beiden Einver-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 nahmeprotokolle seien rechtsgültig zustande gekommen und damit gegenüber möglichen späteren Mitbeschuldigten verwertbar; bei komplexen Fahrlässigkeitsdelikten wie Arbeitsunfällen liege dies durchaus im Bereich des Möglichen. Dabei beruft sie sich auf WOHLERS (op. cit., Art. 141 N 48). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf RUCKSTUHL (loc. cit.) der Ansicht, die fraglichen Einvernahmeprotokolle seien auch gegenüber Mitbeschuldigten nicht verwertbar. Gemäss dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 5 StPO sind die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen (vgl. insb. den französischen Text: «les pièces (…) doivent être retirées du dossier pénal»), ohne dass unterschieden wird, gegen wen die Beweise verwendet werden sollen oder ob es sich um be- oder entlastende Beweise handelt. Gemäss der Botschaft vom 21. Dezember 2005 (op. cit., BBl 2006 1184) stellt die Bestimmung eine Mittellösung dar zwischen sofortiger Vernichtung der Beweise einerseits und der Belassung in den Akten verbunden mit der Pflicht der Nichtbeachtung andererseits, welche ungeeignet erscheine: Wenn die Aufzeich- nungen in den Akten belassen, aber nicht beachtet werden dürften, bestünde die Gefahr, dass die unverwertbaren Beweise die Entscheidfindung dennoch beeinflussen könnten. Indem die Akten unter separatem Verschluss gehalten werden, werde ermöglicht, die Frage der Unverwertbarkeit durch eine obere Instanz zu überprüfen oder sie als Beweismittel in einem Disziplinar- oder Strafver- fahren gegen die Strafbehörde zu verwenden. Nichts gesagt wird über die Möglichkeit, die unver- wertbaren Beweise gegenüber weiteren Beschuldigten zu verwenden. Hingegen findet sich im Vorentwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung der Hinweis, dass in Anbetracht der in Recht- sprechung und Lehre kontrovers behandelten Frage der Mittelweg der separaten Aufbewahrung nicht verwertbarer Beweise unter anderem für den Fall gewählt wird, dass später ein legitimes Inte- resse einer Partei oder von Dritten an den ursprünglich als unverwertbar betrachteten Beweisen aktuell werden kann (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Juni 2001, S. 109 zu Art. 148 Vorentwurf; BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 107). Nach Ansicht von RUCKSTUHL (loc. cit., m.H.) sind Ersteinvernahmen von Beschuldigten, die ohne alle vier Hinweise in Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgen, gestützt auf Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar, auch gegenüber Mitbeschuldigten. Dieser Meinung hat sich das Obergericht Thurgau angeschlossen, allerdings ohne Begründung (Urteil SBR.2019.43 vom
E. 10 November 2022 wörtlich oder sinngemäss wiedergeben, in den Strafakten einzuschwärzen. Dabei stützt sich die Strafkammer auf die Angaben des Beschwerdeführers, da es nicht an ihr ist, die Akten nach Dokumenten zu durchforsten, die allenfalls Hinweise auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 7. und 10. November 2022 enthalten könnten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 33 Urteil vom 5. Juni 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 158 Abs. 2 StPO) – Entfernung von Aktenstücken (Art. 141 Abs. 5 StPO) Beschwerde vom 15. Februar 2024 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 1. Februar 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. B.________ sel. arbeitete als Hauswart für die C.________ AG in D.________, verrichtete aber auch Umbauarbeiten an den Gebäuden dieser Firma. Ab Oktober 2022 nahm die Firma E.________ GmbH im Auftrag der C.________ AG Arbeiten am Dach eines Gebäudes dieser Firma in D.________ vor. Am Morgen des 7. November 2022 stieg B.________ sel. aus nicht vollständig geklärten Gründen auf das Dach dieses Gebäudes, stürzte durch eine Eternitplatte eines Vordachs 8.75 Meter auf den Boden und verstarb vor Ort. In der Folge wurden drei Personen von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommen, unter anderem am 7. und 10. November 2022 A.________, Vorarbeiter bei der Firma E.________ GmbH. Am 16. Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft in Sachen Todesfall von B.________ eine Nichtanhandnahmeverfügung (act. 10003 ff.). Auf Beschwerde von F.________, Witwe des Verstorbenen, hob die Strafkammer die Nichtanhand- nahmeverfügung mit Urteil vom 8. August 2023 (Doss. 502 2023 113) auf und wies die Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 10012 ff.). Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am
18. August 2023 in Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 7. November 2022 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung. Am 11. Dezember 2023 eröffnete die Staatsanwalt- schaft in dieser Sache ein Strafverfahren gegen A.________. B. A.________ wurde mit Vorladung vom 18. Dezember 2023 für den 11. Januar 2024 zur Einver- nahme als Beschuldigter vorgeladen (act. 2034). Daraufhin beantragte A.________ mit Schreiben vom 5. Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft, es seien sämtliche Einvernahmeprotokolle von A.________ sowie sämtliche Dokumente, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen von A.________ stützen oder diese wiedergeben, aus den Akten zu weisen resp. zu entfernen (act. 9003 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Januar 2024 verweigerte A.________ die Aussage (act 2036 f.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag A.________s auf Entfernung von Aktenstücken «zurzeit» ab (act. 9009 f.). C. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 1. Februar 2024 am 15. Februar 2024 Beschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie, sämtliche Einvernahmeprotokolle des Beschwer- deführers (getätigt als Auskunftsperson) sowie sämtliche Dokumente resp. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen des Beschwerdeführers (getätigt als Auskunftsperson) stüt- zen, diese wiedergeben oder sich in anderer Weise darauf beziehen, umgehend aus den Akten zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 7. März 2024 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat innert erstreckter Frist am 12. April 2024 repliziert.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 Erwägungen 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen schriftlich und begründet mit Beschwerde bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Dies gilt nach der Rechtsprechung insb. auch für Verfügungen über die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (BGE 143 IV 475). 1.2. Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Februar 2024 und wurde dem Beschwerdeführer am Montag, 5. Februar 2024, zugestellt (vgl. Beschwerdebeilage 1). Die am 15. Februar 2024 einge- reichte Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (vgl. auch Art. 385 Abs. 1 StPO). Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung offensichtlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Da der angefochtene Entscheid der Staats- anwaltschaft am 1. Februar 2024 gefällt wurde, gilt somit neues Recht (vgl. insb. Art. 141 Abs. 4 StPO in der Fassung vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 [AS 2023 468]). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 7. und 10. November 2022 als Auskunfts- person einvernommen (act. 2020 ff., 2006 ff.); die Einvernahmen erfolgten in Absprache mit dem Pikett-Staatsanwalt (act. 2003). Am 11. Dezember 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft in dieser Sache formell ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (act. 5002). In seiner Beschwerde beantragt dieser, die beiden Protokolle seiner Einvernahmen als Auskunftsperson sowie sämtliche Dokumente resp. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen des Beschwerde- führers (getätigt als Auskunftsperson) stützen, diese wiedergeben oder sich in anderer Weise darauf beziehen, umgehend aus den Akten zu weisen. Er rügt eine Verletzung der Art. 158 und 141 Abs. 5 StPO sowie Ermessensmissbrauch und Unangemessenheit. Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass die beiden Einvernahmeprotokolle vom 7. und 10. Novem- ber 2022 sowie Beweiserhebungen, die sich darauf stützen, gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar sind. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass über die strittige Frage der Verwert- barkeit von Beweismitteln der Sachrichter zu entscheiden habe. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die laufende Strafuntersuchung auf weitere Personen auszudehnen sein werde. Gegen diese könnten die formell regelgerecht zustande gekommenen Einvernahmeprotokolle des Beschwerde- führers ohne Einschränkung verwendet werden. Da es um ein und denselben Sachverhaltskomplex
– nämlich den Arbeitsunfall vom 7. November 2022 – gehe, könne (zurzeit) auch keine Verfahrens- trennung erfolgen. Deshalb seien zurzeit keine Aktenstücke aus den Akten zu entfernen (angefoch-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 tene Verfügung sowie Stellungnahme vom 7. März 2024). Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die strittigen Einvernahmeprotokolle seien auch gegenüber möglichen Mitbeteiligten nicht verwertbar (Replik vom 12. April 2024). 2.2. Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter (Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachrichter kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letz- tere zu stützen. Der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfech- ten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 271 Abs. 3 oder Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unver- wertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenom- men werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht und gehörig substanziiert (BGE 141 IV 284 E. 2.3). Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Bst. a), sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Bst. b), sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Bst. c), sie eine Über- setzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Bst. d). Laut Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernah- men ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise: Beweise, die in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Ermöglichte ein Beweis, der nach Abs. 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Abs. 4 in der ab
1. Januar 2024 geltenden Fassung, vgl. E. 1.5 hievor). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Abs. 5). Unter «Fernwirkung» von Beweisverwertungsverboten versteht man die Problematik, dass ein für sich gesehen unverwertbares Beweismittel zur Auffindung eines anderen Beweismittels geführt hat, das seinerseits korrekt erhoben wurde (WOHLERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 44): Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser gemäss der Rechtspre- chung nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO), das heisst, der erste Beweis "conditio sine qua non" des zweiten ist (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Beispiele können der unbekannte Mittäter, die versteckte Tatwaffe oder die im Wald vergrabene Beute genannt werden, deren Auffinden ohne die unverwert- bare Aussage eines Tatverdächtigen nicht möglich gewesen wäre. Eine Fernwirkung gemäss Art.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermitt- lungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch auf Art. 141 Abs. 4 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung Anwendung, da die Anpassung von Abs. 4 in Übereinstim- mung mit der herrschenden Lehre erfolgte, um klarzustellen, dass die Regeln über Fernwirkung auch für das absolute Beweisverwertungsverbot nach Abs. 1 Geltung haben (Urteil BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, 6736, mit Hinweis auf BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 89 f. m.H.; gl.M. VETTERLI, Kehrtwende in der bundesgerichtlichen Praxis zu den Verwer- tungsverboten, in ZStrR 2012 S. 447 ff., 466). 2.3. 2.3.1. Im hier zu prüfenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 7. und 10. November 2022 klarer- weise als Auskunftsperson einvernommen und gemäss Art. 178 ff. StPO belehrt. Dem entsprechend wurde er nicht gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt, da er zu jenem Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigter in Frage kam. Bei der Belehrung am 7. bzw. 10. November 2022 fehlte folglich der Hinweis auf Art. 158 Abs. 1 Bst. a StPO (Vorhalt der vorgeworfenen Straftat, vgl. act. 2006 f., wo überhaupt keine Rede von einer Straftat ist, und act. 2020, wo erklärt wird, es geht darum, «Details bezüglich Baustellensicherung zu erfahren») sowie insb. auf Art. 158 Abs. 1 Bst. c StPO (Möglich- keit, eine Verteidigung zu bestellen, vgl. act. 2020). Erst mit der Eröffnungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 11. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer zum Beschuldigten. Es liegt folg- lich ein echter Rollentausch vor (vgl. dazu GODENZI, in Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 158 N 43), und die Einvernahmeprotokolle vom 7. und 10. November 2022 sind gegenüber dem Beschuldigten nicht verwertbar, da ansonsten der Grundsatz «nemo tenetur» verletzt wird (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, 1193; GODENZI, a.a.O.; Art. 158 N 33, GLESS, Beweisverbote und Fernwirkung, in ZStrR 2010 S. 152 f.; BSK StPO- RUCKSTUHL, 3. Aufl. 2023, Art. 158 N 33 f.; CR CPP-VERNIORY, 2. Aufl. 2019, Art. 158 N 26 ff.; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 158 N 16; PC CPP 2016, Art. 158 N 18 f.; TPF 2018 Nr. 50 E. 5.3; Obergericht ZH in ZR 2012 Nr. 24; anders offenbar Urteil BGer 1B_48/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.5.2, wobei in diesem Fall die Auskunftsperson über die Möglich- keit, einen Rechtsanwalt beizuziehen, sowie über die Möglichkeit, dass die Aussagen gegen sie als Beweismittel verwendet werden können, belehrt worden war). Davon geht zu Recht auch die Staats- anwaltschaft aus. Die Unverwertbarkeit der beiden Einvernahmeprotokolle steht somit ohne Weite- res fest. Auch ist evident, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes und von ihm auch substanziiertes Interesse daran hat, auszuschliessen, dass ihm seine eigenen, unter Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO erhobenen Aussagen im Laufe des Verfahrens entgegengehalten werden. Anders könnte es sich allenfalls verhalten, wenn die Aussa- gen von einer Drittperson stammen würden, die nicht korrekt belehrt worden ist (Urteil BGer 1B_117/2020 vom 20. April 2020 E. 2.2). 2.3.2. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die beiden strittigen Einvernahmeproto- kolle grundsätzlich in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Dieses Vorgehen entspräche dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 5 StPO und auch der Praxis der Strafkammer (Urteil 502 2016 23 vom 23. März 2016 E.2c; Urteil 502 2023 267 vom
5. Februar 2024 E. 2.3.1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft macht nun aber geltend, die beiden Einver-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 nahmeprotokolle seien rechtsgültig zustande gekommen und damit gegenüber möglichen späteren Mitbeschuldigten verwertbar; bei komplexen Fahrlässigkeitsdelikten wie Arbeitsunfällen liege dies durchaus im Bereich des Möglichen. Dabei beruft sie sich auf WOHLERS (op. cit., Art. 141 N 48). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf RUCKSTUHL (loc. cit.) der Ansicht, die fraglichen Einvernahmeprotokolle seien auch gegenüber Mitbeschuldigten nicht verwertbar. Gemäss dem Wortlaut von Art. 141 Abs. 5 StPO sind die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen (vgl. insb. den französischen Text: «les pièces (…) doivent être retirées du dossier pénal»), ohne dass unterschieden wird, gegen wen die Beweise verwendet werden sollen oder ob es sich um be- oder entlastende Beweise handelt. Gemäss der Botschaft vom 21. Dezember 2005 (op. cit., BBl 2006 1184) stellt die Bestimmung eine Mittellösung dar zwischen sofortiger Vernichtung der Beweise einerseits und der Belassung in den Akten verbunden mit der Pflicht der Nichtbeachtung andererseits, welche ungeeignet erscheine: Wenn die Aufzeich- nungen in den Akten belassen, aber nicht beachtet werden dürften, bestünde die Gefahr, dass die unverwertbaren Beweise die Entscheidfindung dennoch beeinflussen könnten. Indem die Akten unter separatem Verschluss gehalten werden, werde ermöglicht, die Frage der Unverwertbarkeit durch eine obere Instanz zu überprüfen oder sie als Beweismittel in einem Disziplinar- oder Strafver- fahren gegen die Strafbehörde zu verwenden. Nichts gesagt wird über die Möglichkeit, die unver- wertbaren Beweise gegenüber weiteren Beschuldigten zu verwenden. Hingegen findet sich im Vorentwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung der Hinweis, dass in Anbetracht der in Recht- sprechung und Lehre kontrovers behandelten Frage der Mittelweg der separaten Aufbewahrung nicht verwertbarer Beweise unter anderem für den Fall gewählt wird, dass später ein legitimes Inte- resse einer Partei oder von Dritten an den ursprünglich als unverwertbar betrachteten Beweisen aktuell werden kann (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Juni 2001, S. 109 zu Art. 148 Vorentwurf; BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 107). Nach Ansicht von RUCKSTUHL (loc. cit., m.H.) sind Ersteinvernahmen von Beschuldigten, die ohne alle vier Hinweise in Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgen, gestützt auf Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar, auch gegenüber Mitbeschuldigten. Dieser Meinung hat sich das Obergericht Thurgau angeschlossen, allerdings ohne Begründung (Urteil SBR.2019.43 vom
10. Februar 2022, in RBOG 2022 Nr. 43, S. 223 ff., E. 4; vgl. auch RBOG 2015 Nr. 20). Ist ein Beweismittel auch gegenüber allfälligen Mitbeschuldigten nicht verwertbar, muss gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO vorgegangen werden. Gemäss WOHLERS (loc. cit.) ist die Entfernung von unverwertbaren Beweisen aus den Akten in der Praxis «weitgehend» undurchführbar, nämlich dann, wenn es um Beweise geht, die nur gegenüber einzelnen von mehreren mitbeschuldigten Personen unverwertbar sind, sowie dann, wenn es um Beweise geht, die jedenfalls teilweise auch entlastend sind. Dies ist auch die Meinung des Oberge- richts Zürich. Es hat die Entfernung eines unverwertbaren Einvernahmeprotokolls abgelehnt in einem Fall, in dem von zwei an einen Verkehrsunfall mit Todesfolge beteiligten Personen eine von Anfang an als Beschuldigter und die andere zuerst als Zeuge einvernommen worden war. Es wies den Antrag des zuerst als Zeugen einvernommenen Beschuldigten auf Entfernung seines Einver- nahmeprotokolls aus den Akten trotz Beweisverwertungsverbot ab, wobei es festhielt, letzteres stelle ein reines Belastungsverbot dar, und dem anderen Beschuldigten werde durch die Entfernung des Einvernahmeprotokolls ein allfälliger Entlastungsbeweis abgeschnitten. Eine Verfahrenstrennung lehnte das Obergericht ebenfalls ab, da bei Verfahren gegen Täter, deren Strafbarkeit voneinander abhängt, eine einheitliche Sachverhaltsermittlung und rechtliche Würdigung zu gewährleisten und dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung zu verschaffen sei (Beschluss UH120368 vom 24. April
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 2013, in fp 2013 Nr. 42 S. 343 ff.). Demgegenüber vertritt GLESS die Ansicht, je nach Konstellation könne eine Trennung der Verfahren durchaus in Frage kommen, um die Anweisung des Gesetzge- bers in Art. 141 Abs. 5 StPO umzusetzen und zu vermeiden, dass sich der Richter durch den rosa- roten Elefanten des nicht verwertbaren, aber bei den Akten verbliebenen Beweismittels irritieren lässt (GLESS, Kommentar zum zit. Beschluss des Obergerichts Zürich, in fp 2013 S. 346 ff.; vgl. nun auch BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 108). Laut WOHLERS/BLÄSI sind bei einem Strafverfahren, das gegen mehrere (Mit-)Beschuldigte geführt wird, Konstellationen denkbar, bei denen Beweise nur für einzelne Beschuldigte unverwertbar oder nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar sind, während derselbe Beweis gegenüber allen ande- ren Mitbeschuldigten uneingeschränkt verwertbar ist. In solchen Fällen seien die Beweise bei den Akten zu belassen und Art. 141 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Denkbar sei auch eine Verfahrens- trennung auf Antrag des Beschuldigten, dem gegenüber die Beweise nicht verwertbar sind, oder – wenn man Verwertungsverbote als blosse Belastungsverbote versteht – eine partielle Entfernung belastender Aussagen durch teilweises Einschwärzen eines Einvernahmeprotokolls (WOHLERS/BLÄSI, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafpro- zessrecht der Schweiz, in recht 2015, 158 ff., 171 f.). Auch GLESS (BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 108) und POULIKAKOS (Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise, Zürich 2021, S. 178 f.) sprechen sich in Konstellationen mit mehreren Beschuldigten und nur teilweise verwert- baren Aussagen für eine Verfahrenstrennung aus. Schliesslich hat die hiesige Strafkammer in einem Urteil festgehalten, dass die Aussagen eines zuerst als Auskunftsperson einvernommenen Beschuldigten im (späteren) Verfahren gegen ihn selber zwar unverwertbar sind, die Prüfung der Verwertbarkeit dieses Einvernahmeprotokolls in einem separat geführten Verfahren gegen einen anderen Beschuldigen jedoch dem Sachrichter zu überlassen ist bzw. der erste Beschuldigte kein rechtliches Interesse daran hat, dass sein Protokoll aus den Akten des den zweiten Beschuldigten betreffenden Strafverfahrens entfernt wird (Urteil 502 2016 125 vom 13. September 2016 E. 2). Als Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass in einem gegen mehrere Beschuldigte geführ- ten Strafverfahren, in dem nicht verwertbare Beweismittel (i.S. von Art. 141 Abs. 1 StPO) vorliegen, je nach konkreter Konstellation zu prüfen ist, ob Art. 141 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden und die Beweismittel bei den Akten zu belassen sind, ggf. unter Einschwärzen eines Teils der Aussagen, oder ob das den Beschuldigten betreffende Strafverfahren abzutrennen ist, um sicherzustellen, dass das gegen ihn nicht verwertbare Beweismittel nicht bei den ihn betreffenden Akten verbleibt. Geht man davon aus, dass Beweisverbote blosse Belastungsverbote sind, erscheint es auch bei dieser zweiten Lösung nicht ausgeschlossen, Teile von Einvernahmeprotokollen einzuschwärzen, um die den Beschuldigten entlastenden Aussagen trotzdem verwerten zu können. 2.3.3. Ob im hier zu prüfenden Fall die unverwertbaren Einvernahmeprotokolle vom 7. und
10. November 2022 in Nichtbeachtung von Art. 141 Abs. 5 StPO bei den Akten zu belassen sind, weil sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte richtet, das Verfahren abzutrennen ist oder nur die belastenden Aussagen des Beschwerdeführers einzuschwärzen sind, kann offenbleiben. Denn weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sich das mittlerweile vor geraumer Zeit eröffnete Verfahren gegen einen oder mehrere weitere Beschuldigte richten würde. Noch weniger ist dargetan, dass in diesem Fall eine Verfahrenstrennung nicht möglich wäre. Ein Belassen der Einvernahmeprotokolle bei den Akten «auf Vorrat» für den Fall, dass sich das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt doch noch gegen weitere Beschuldigte richten könnte,
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 würde dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wie er in Art. 141 Abs. 5 StPO Ausdruck gefunden hat, zuwiderlaufen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005, op. cit., loc. cit.). Damit bleibt es dabei, dass gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO vorzugehen, die Einvernahmeprotokolle aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Damit wird auch die theoretische Möglichkeit gewahrt, diese Protokolle zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren trotzdem zu verwenden, falls ein allfälliger Mitbeschuldigter sie als Entlastungsbeweis anruft oder der Sachrichter bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel zu einem anderen Ergebnis gelangt (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Unter welchen formellen Bedingungen ein solcher Beizug erfolgen kann, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu etwa Art. 339 Abs. 2 Bst. d StPO; Urteil BGer 1B_510/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.2). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 2.3.4. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sämtliche Dokumente bzw. Aktenstücke, welche sich ganz oder teilweise auf die Aussagen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson stützen, diese wiedergeben oder sich in anderer Weise darauf beziehen (namentlich wenn daraus Schlüsse gezogen werden), seien ebenfalls umgehend aus den Akten zu entfernen. Darunter fallen seines Erachtens insb. der Polizeirapport vom 13. Dezember 2022, die Nichtanhandnahmeverfügung vom
16. Mai 2023 sowie deren Entwurf, das Urteil der Strafkammer vom 8. August 2023 sowie die Schrei- ben und Rapporte der SUVA, namentlich der Unfallrapport vom 2. November 2023. Er begründet dies mit der Fernwirkung des Beweisverbots von Art. 141 Abs. 1 StPO (Beschwerde, S. 6 Rz. 10, S. 8 f., S. 12 Rz. 2). Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite der Fernwirkung bzw. von Art. 141 Abs. 4 StPO, der auch auf die Fälle absoluter Beweisverbote anwendbar ist (vgl. oben, E. 2.2 in fine): Zwar haben etwa der Unfallrapport der SUVA vom 2. November 2023 und der Polizeirapport vom 13. Dezember 2022 durchaus Beweischarakter (vgl. z.B. für Polizeiberichte Urteil BGer 6B_707/2023 vom 15. April 2024 E. 1.2/1.3). Bei diesen Berichten handelt es sich aber nicht um Beweise, deren Erhebung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO ohne die vorhergehende, unverwertbare Beweiserhebung – das heisst die Einvernahme des Beschwerdeführers – nicht möglich gewesen wäre. Die Einvernahme- protokolle vom 7. und 10. November 2022 waren nicht «conditio sine qua non» für den Polizeirapport oder den Bericht der SUVA; letztere wären offensichtlich auch zustande gekommen, wenn der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden wäre. Sie wurden nicht durch die Aussagen des Beschwerdeführers bewirkt, sondern durch den Arbeitsunfall vom 7. November 2022. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (bzw. deren Entwurf) und das Urteil der Strafkam- mer stellen nicht erhobene Beweise dar, sondern richterliche Entscheide im Sinne von Art. 80 StPO. Sie sind grundsätzlich nicht beweisgeeignet. Darüber hinaus gilt auch für sie, dass sie nicht aufgrund der unverwertbaren Aussagen des Beschwerdeführers zustande kamen, sondern aufgrund des Arbeitsunfalls vom 7. November 2022 bzw. der Beschwerde der Witwe des Unfallopfers. Schliesslich kann es nicht angehen, Verfügungen und Urteile einfach vollständig aus den Strafakten zu entfer- nen, da ansonsten der Verlauf des Verfahrens für eine obere Instanz nicht mehr nachvollziehbar ist. Für die Entfernung der genannten Dokumente aus den Akten kann sich der Beschwerdeführer somit nicht auf Art. 141 Abs. 4 StPO stützen. Die Strafkammer ist indes nicht an die Begründung des Beschwerdeführers gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer genannten Aktenstücke Aussagen enthalten bzw. wiedergeben (z.T. wörtlich), die er am 7. bzw. 10. November 2022 gegenüber der Polizei gemacht hat und die wie dargelegt unverwertbar sind. Verblieben diese Aktenstücke bzw. die darin
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers tel quel bei den Akten, würde Art. 141 Abs. 5 StPO letztlich seines Sinnes entleert, weil die unverwertbaren Aussagen auf anderem Wege wieder in das Verfahren eingeführt und zur Kenntnis des Sachrichters gelangen würden. Sie würden damit mittel- bar zum Beweis gemacht, was nicht zulässig erscheint (RUCKSTUHL, op.cit., Art. 158 N 35). Zudem spricht der deutsche Gesetzestext von Art. 141 Abs. 5 StPO von «Aufzeichnungen»; darunter sind nach dem Grundsatz in majore minus nicht nur Einvernahmeprotokolle oder ganze Aktenstücke zu verstehen, sondern auch die einzelnen, unverwertbaren Aussagen, die allenfalls in anderen Akten- stücken auftauchen. Die Strafkammer gelangt deshalb zur Überzeugung, dass in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO geeignete Vorkehren zu treffen sind, um die unverwertbaren Aussagen aus den Akten zu tilgen, damit sie nicht mehr zur Kenntnis des Sachrichters gelangen und diesen in seiner Entscheidfindung beeinflussen können. In Anlehnung an WOHLERS/BLÄSI (op.cit., loc.cit.) oder auch BENEDICT (CR CPP-BENEDICT, 2. Aufl. 2019, Art. 141 N 52g) sowie das bei Entsiegelungen übliche Vorgehen (vgl. etwa BGE 132 IV 63 E. 4.6; BAKO StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 3. Aufl. 2023, Art. 248a N 59) sind jene Textpassagen, die die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei von 7. und
10. November 2022 wörtlich oder sinngemäss wiedergeben, in den Strafakten einzuschwärzen. Dabei stützt sich die Strafkammer auf die Angaben des Beschwerdeführers, da es nicht an ihr ist, die Akten nach Dokumenten zu durchforsten, die allenfalls Hinweise auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 7. und 10. November 2022 enthalten könnten. 2.3.5. Einzuschwärzen sind folgende Textpassagen: - Polizeirapport vom 13. Dezember 2022 (act. 2000): auf S. 2 (act. 2001 oben) die Nennung des Beschwerdeführers als Auskunftsperson; auf S. 4 (act. 2003) der 4.-6. Absatz («A.________… (…) …nicht eingetroffen waren.»; auf S. 5 (act. 2004) der 1. Absatz; auf S. 6 (act. 2005) die Zeile betreffend die beiden Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers. Die beiden übrigen vom Beschwerdeführer genannten Textpassagen sind nicht einzu- schwärzen, da nicht auf den Beschwerdeführer oder dessen Aussagen Bezug genommen wird. Zudem enthalten diese Passagen nichts, das den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise belasten würde. Auch die Schlussfolgerungen enthalten keinen Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers. - Entwurf Nichtanhandnahmeverfügung und gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügung (act. 10'000 ff.): auf S. 2 die Passage «A.________ gab an… (…) … Dach befunden habe» (total 15 Zeilen). Hingegen ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht einzuse- hen, weshalb die Bezugnahmen auf andere Aktenstücke wie den Polizeirapport oder Aussa- gen anderer Personen ebenfalls einzuschwärzen wären; diese sind offensichtlich nicht unverwertbar. - Urteil der Strafkammer vom 8. August 2023 (act. 10'012 ff.): auf S. 8 Ziff. 2.3 der 1. Absatz sowie im 2. Absatz die Passage «Auch A.________… (…) …act. 2013)» (total 13 Zeilen) sowie den letzten Absatz; auf S. 9 den ersten Absatz («A.________ … (…) …BauAV)».. In diesen Passagen werden die Aussagen des Beschwerdeführers grösstenteils wörtlich wiedergegeben. Auch hier gilt, dass Bezugnahmen auf andere Dokumente wie den Polizei- rapport nicht auch einzuschwärzen sind, weil diese nicht unverwertbar sind bzw. darin die Hinweise auf den Beschwerdeführer eingeschwärzt werden. - Unfallbericht der SUVA vom 7. November 2022 (act. 8021 ff.): auf der ersten Seite (act. 8021) der Hinweis auf die beiden Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers; auf S. 2 (act.
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8022) den letzten Absatz («Peu avant l’accident…»); auf S. 3 (act. 8023) den letzten Absatz; auf S. 4 (act. 8024) den ersten («Selon les déclarations de A.________…») und den letzten Absatz («L’entreprise a débuté…»). Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die vorgenannten Textpassagen auf einer Kopie der Doku- mente einzuschwärzen, die eingeschwärzten Dokumente bei den Strafakten zu belassen und die nicht eingeschwärzten Originaldokumente (zusammen mit den beiden Einvernahmeprotokollen vom
7. und 10. November 2022) aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Der Beschwerdeführer will auch weitere Schreiben und Rapporte der SUVA aus den Akten entfernt wissen. Zum einen präzisiert er nicht, um welche Schreiben und Rapporte es sich dabei handelt. Zum andern enthalten die übrigen Akten der SUVA keinerlei Hinweise auf die polizeilichen Einver- nahmen des Beschwerdeführers, sodass diesbezüglich von vornherein nichts einzuschwärzen ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 2.3.6. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, auch sämtliche Dokumente, welche sich direkt oder indirekt auf seine bisherigen Aussagen stützen, aus den Akten zu entfernen. Dazu zählt er auch sämtliche die Thematik der Entfernung dieser Aktenstücke aus der Strafakte behandelnden Doku- mente wie den Schriftenwechsel vom 5. Januar 2024 und den angefochtenen Entscheid der Staats- anwaltschaft, ja sogar das vorliegende Urteil (Beschwerde, S. 9 oben). Mit diesem Antrag geht der Beschwerdeführer zumindest materiell über die Rechtsbegehren in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2024 hinaus, was nicht zulässig ist. Zudem können wie bereits ausgeführt nicht ganze Entscheide aus den Akten entfernt werden, da sonst der Verfahrensverlauf nicht mehr nachvollziehbar ist. Schliesslich liesse sich die Entfernung des Schriftenwechsels vom 5. Januar 2024 und der angefochtenen Verfügung der Staatsanwalt- schaft auch nicht auf Art. 141 Abs. 5 StPO stützen, da diese Dokumente keine Aussagen des Beschwerdeführers vom 7./10. November 2022 und damit auch keine «Aufzeichnungen über unver- wertbare Beweise» enthalten (differenziert PC-CPP, Art. 141 N 26). Diesbezüglich ist die Beschwer- de abzuweisen. 2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die beiden Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers vom 7. und 10. November 2022 sind von der Staatsanwaltschaft in Anwen- dung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Bezüglich der Textpassagen in anderen Aktenstücken ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gemäss E. 2.3.5 vorzugehen. 3. 3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegen oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt zum grössten Teil. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Diese Kosten sind auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen (Art. 43 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR, SGF 130.11]). 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von «mindestens CHF 2'500.- zzgl. MWSt» (Beschwerde, S. 15). Da er grösstenteils obsiegt, ist ihm dem Ausgang des Verfahrens
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 entsprechend zulasten des Staates eine Parteientschädigung für seine Anwaltskosten zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 75a Abs. 2 JR werden die als Parteientschädigung in Strafsachen nach Art. 429 ff. StPO geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen grundsätzlich nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt. Der Anwalt hatte eine Beschwerdeschrift zu verfassen (15 Seiten), von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und zu replizieren. Angemessen erscheint für diese Tätigkeiten ein Aufwand von ca. sieben Stunden und somit eine Entschädigung von CHF 1’750.- inkl. Auslagen, aber zzgl. MWSt von CHF 141.75 (8.1 %). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die in Erwägung 2.3.5 genannten Textpassagen wie definiert einzuschwärzen, die eingeschwärzten Dokumente bei den Strafakten zu belassen und die Originaldokumente zusammen mit den beiden Einvernahmeprotokolle von A.________ als Auskunftsperson vom 7. und 10. November 2022 aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Ausla- gen: CHF 100.-) werden dem Staat auferlegt. III. A.________ wird für dieses Verfahren zulasten des Staates eine angemessene Parteientschä- digung von CHF 1'750.- zugesprochen, zzgl. MWSt. zu CHF 141.75. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Juni 2024/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin